"Das Unterweserhafenproblem,f, die er an einen größeren Personenkreis versandte und die ihrem wesentlichen Inhalt nach auch veröffentlicht wurdeo Per Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr beanstandete daraufhin gegenüber* dem Beklagten, daß in der Denkschrift Einzelheiten aus streng vertraulich geführten Besprechungen bekanntgegeben worden seien, und teilte ihm mit, daß er ihn an künftigen Ausschuß Sitzungen nicht teilnehmen lassen werde» Demgemäß war der Beklagte in den nächsten Sitzungen nicht zugegen» Der Beklagte schrieb daraufhin unter dem 30» Dezember 1961 an Bra®, er betrachte seine vertraglichen Verpflichtungen mit Wirkung vom 31 o Januar 1962 als erloschen» Durch ein Bund schreiben vom 30» Januar 1962 unterrichtete er einen größeren Personenkreis, darunter die Klägerinnen, von diesem Schritt» Seit dem 1» Februar 1962 beteiligte er sich nicht mehr an den in dem Vertrag und den Nachträgen vereinbarten Zahlungen» deren Art und Umfang sich nach den jeweiligen Verhältnissen und Bedürfnissen richteten, nicht nur (ähnlich Gesamthandsodor Gesamtgläubigern nach § 432 Abs» 1 oder 428 BGB) zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen, sondern auch "für die Vertretung spezieller Fragen des Einzelbetriebs" in Anspruch nehmen, soweit dadurch die Interessen der anderen Vertragspartner nicht berührt wurden« Die Parteien hatten zwar - das ist der Revision zuzugeben - mit dem Vertrag einen gemeinsamen Zweck verfolgt, nämlich den, neben ihren speziellen auch die gemeinsamen Interessen in Hafen- und Schiffahrtsfragen durch Brand wahrnehmen zu lassen« Des weiteren macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend: Hätten sich mehrere ausdrücklich als Gesamtschuldner verpflichtet, so sei jeder dem .anderen Gesamtschuldner gegenüber gehalten, seinem Anteil entsprechend zur Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und so zu handeln, daß es überhaupt nicht zu einem Rückgriff.nach 3» Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin zuzustimmen, daß der Beklagte einen Kündigungsgrund nach § 626 BGB gehabt hat und demgemäß durch sein Schreiben an Brand vom 30. BraflB hatte an der Sitzung nicht als Vertreter der Parteien, sondern als von den Ländern Niedersachsen und Bremen berufener Sachverständiger teilgenommen, und zv/ar, wie unterstellt werden muß, im Einverständnis des Beklagten. Gehörte Bra|®dem Ausschuß nicht als Vertreter der Parteien, sondern als Sachverständiger an, dann gab er dem Beklagten auch nicht etwa dadurch einen Grund zur fristlosen Kündigung, daß er sich, wie alle anderen anwesenden Ausschußmitglieder, von dem niedersächsischen Minister für Wirtschaft und Verkehr vor der Sitzung vom 9, November 1961 für die Zukunft zu strengstem Stillschweigen verpflichten ließ und demgemäß auch den Beklagten über den Verlauf der Sitzungen, vom 9^ und 21, November 1961 nicht unterrichtete» Dieses Vertrauen der Parteien zu Bra® bezog sich nicht nur auf dessen besondere Sachkunde und Verhandlungskunst, sondern auch darauf, daß er sich bei der Verfolgung ihrer gemeinsamen Interessen stets nach besten Kräften für sie ein-setzen und daß er bei der "Vertretung spezieller Prägen des Einzelbetriebs" die Interessen des anderen Vertragspartners beachten werde» Auch wenn der Beklagte Herrn Brand nach den obigen Darlegungen keinen Schuldvorwurf machen konnte, durfte er eich dennoch sagen, Bra® werde, weil er zugleich Vertreter der Klägerinnen und Sachverständiger des Ausschusses sei, in Zukunft seine Interessen nicht mehr so vertreten und nicht einmal so vertreten können, wie er -der Beklagte - das für notwendig hielt» Mit Rücksicht auf diesen Vertrauensverlust aber konnte dem Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen vereinbartem Ende am 31» Dezember 1964 auch bei voller Würdigung der Belange Brafl® nicht mehr zugemutet werdeno Das gilt auch dann, wenn - wie unterstellt v/erden muß - der Beklagte den Verlust seines Vertrauens zu Bra|® durch die Veröffentlichung der Denkschrift selbst veranlaßt oder gar verschuldet haben sollte (vglo dazu BGB-RGRK, 11» Auflo, § 626 Anm» 4)» Das Vertrauen des Beklagten zu Bra®| war für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses von so v/esentlicher Bedeutung, daß der Beklagte bei einem Verlust dieses Vertrauens in jedem Falle die Möglichkeit haben mußte, sich von Bra^J zu lösen» 4» Die Kündigung hat dazu geführt, daß Bra® seit dem 1» Februar 1962 von dem Beklagten keine Zahlungen auf Grund der §§ 3 und 4 des Vertrages mehr verlangen konnte» Hätte sich dadurch auch die absolute Höhe seiner Ansprüche um 1/3 ermäßigt, so hätten die Klägerinnen - aus v/elchen Erwägungen auch immer - mehr an ihn gezahlt, als sie auf Grund des Vertrages nunmehr zu zahlen verpflichtet gewesen wären» Dafür könnten sie von dem Beklagten keinen Ausgleich fordern» Es wäre daran zu denken, daß dann den Klägerinnen ihrerseits ein sofortiges Kündigungsrecht gegenüber Bra(® zugestanden haben würde, falls den Klägerinnen die durch das Ausscheiden des Beklagten bedingte höhere finanzielle Belastung nicht zu demutbar gewesen wäre« Es wäre aber auch daran zu denken, daß der Beklagte, falls er den Fortfall der Vertrauensgrundlage zu seinerseits zu vertreten hätte, den Klägerinnen im Innenverhältnis den bisher auf ihn entfallenden Betrag zu erstatten hätte; in diesem Pall würde den Klägerinnen ein sofortiges Kündigungsrecht gegenüber Era® wohl nicht zugestanden haben, weil sich dann für sie in ihrem Verhältnis zu Bra® die Zumutbarkeitsfrage nicht gestellt haben würde. Sollte nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen sein, daß den Klägerinnen nach dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Vertragsverhältnis ihrerseits ein sofortiges Kündigungsrecht gegenüber Bra® zugestanden hat, so werden sie sich wohl nach Ireu und Glauben so behandeln lassen müssen, als ob sie bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den bisher auf den Beklagten entfallenden Anteil ausdrücklich selbst: anteilig übernommen hätten. verpflichtet hatte, hei Beendigung des Vertragsverhältnioses Bra® und später gegebenenfalls seiner Witwe 1/3 Anteil ah der zugesagten Pension zu zahlen» Da bisher nicht ersichtlich ist, warum dieser Teil der Zahlungsverpflichtung des Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit ihm, die Brafllnicht zu vertreten hat, weggefallen sein sollte, liegt die Annahme nahe, daß insoweit eine Verpflichtung des Beklagten bestehen geblieben ist, auf die die Klägerinnen im Wege des Ausgleichs (§ 4-26 BGB) zurückgreifen könnten»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES H.®J tUSi URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 21. Dezember 1967 Heil, Justizhauptsekrctär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. der Firma Karl G Am Wl 2. der Deutsche Seeverkehrs-Aktiengesellschaft, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor I, M Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den unter der Firma J. HüiMBhandelnden Kaufmann Hans M ü HHB? BrJHTTOldb), Beklagten und Revisionsbeklagten, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Per II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Br. Bukow und Dr. Schulze für Hecht erkannt; Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 28. Juni 1966 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/i esen. Von Rechts wegen Tatbestand s Die Parteien schlossen am 20. Dezember 1949 mit dem Präsidenten i.R. Bra® folgenden Vertrag; '*§ ls Herr Brafllverpflichtet sich, die gemeinsamen Interessen der drei genannten Firmen in Hafen-und Schiffahrtsfragen insbesondere gegenüber Behörden und anderen öffentlichen Dienststellen nach besten Kräften in der bisherigen Art und Weise wahrzunehmen und ihnen auch für die Vertretung spezieller Fragen des Einzelbetriebs zur Verfügung zu stehen, soweit dadurch die Interessen der anderen Vertragspartner nicht berührt werden. § 2; Das Vertragsverhältnis ...... endet am 21. Dezember 1954 ....... § 32 Die drei Firmen zahlen als Gesamtschuldner an Herrn Bra® monatlich den Betrag von 1 o 500 DM im voraus . <>«• • • § 4: Die genannten Firmen stellen Herrn BralB zur Wahrnehmung seiner Obliegenheiten einen Kraftwagen zur Verfügungo Versicherungen, Betriebs-und sonstige Unterhaltungskosten gehen zu Lasten der Firmen., Hach Ausscheiden des Herrn Bra® geht der Wagen ohne Vergütung in sein Eigentum über« §5: Für den Fall seines Ausscheidens aus den Diensten der genannten Firmen, sei es infolge Ablaufs' der 'Vertragszeit oder infolge vorzeitig eingetre-tener Arbeitsunfähigkeit, sichern die Firmen Herrn Bra|® eine jährliche Pension von 3,600 DM, zahlbar in monatlichen Baten von 300 DM im voraus, zu* ” Dieser Vertrag wurde durch Nachträge zunächst bis zu dem 31 o Dezember 1959 und sodann bis zu dem 31» Dezember 1964 verlängerte Beide Male wurden außerdem die Vergütungs- und Buhegehaltsansprüche Bra^^ verbessert, und zv/ar dahin, daß Brand zuletzt neben der monatlichen Vergütung auch Ersatz für Reisekosten, Tagegelder uaw. erhielt, und daß die jährliche Pension 7.200 DM betragen und auch an die Witwe gezahlt werden sollte. Im November 1961 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen Braflpund dem Beklagteno Ihnen lag folgender Sachverhalt zugrundes Im Jahre 1953 hatten die Länder Bremen und Niedersachsen das sogo Unterweserabkommen geschlossen* Auf Grund dieses Abkommens wurde ein Ausschuß eingesetzt* Ihm gehörten auch der Beklagte und Vertreter der Klägerinnen an0 Im Sommer 1961 verfaßte der Beklagte eine Denkschrift über "Das Unterweserhafenproblem,f, die er an einen größeren Personenkreis versandte und die ihrem wesentlichen Inhalt nach auch veröffentlicht wurdeo Per Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr beanstandete daraufhin gegenüber* dem Beklagten, daß in der Denkschrift Einzelheiten aus streng vertraulich geführten Besprechungen bekanntgegeben worden seien, und teilte ihm mit, daß er ihn an künftigen Ausschuß Sitzungen nicht teilnehmen lassen werde» Demgemäß war der Beklagte in den nächsten Sitzungen nicht zugegen» In der Sitzung am 9° November 1961 verlangten die Vertreter der Länder Niedersachsen und Bremen von Bra®, der als Sachverständiger teilnahm, eine Stellungnahme zu der Veröffentlichung der Denkschrift» Darauf erklärte Bra®, daß er von der Existenz der Denkschrift nichts gewußt habe und die Art des Vorgehens des Beklagten nicht billigen könne» Nach der Sitzung lehnte er es ab, dem Beklagten über den Verlauf der Verhandlungen zu berichten, weil der Vertreter Niedersachsens alle Sitzungsteilnehmer zu strengstem Stillschweigen verpflichtet hatte» Er weigerte sich auch, den Beklagten über den Verlauf der Sitzung vom 21» November 1961 zu unterrichten, und lehnte ferner das Verlangen des Beklagten ab, sich zur Wahrung absoluter Neutralität künftig jeder Stellungnahme zu enthalten» Der Beklagte schrieb daraufhin unter dem 30» Dezember 1961 an Bra®, er betrachte seine vertraglichen Verpflichtungen mit Wirkung vom 31 o Januar 1962 als erloschen» Durch ein Bund schreiben vom 30» Januar 1962 unterrichtete er einen größeren Personenkreis, darunter die Klägerinnen, von diesem Schritt» Seit dem 1» Februar 1962 beteiligte er sich nicht mehr an den in dem Vertrag und den Nachträgen vereinbarten Zahlungen» Die Klägerinnen hielten am Vertrage mit Bra® fest» Jede von ihnen zahlte ihm nunmehr auch die Hälfte der Be- träge, die er früher von dem Beklagten erhalten hatte» Sie verlangen von dem Beklagten die Erstattung dieser Kosten, und zwar jede von ihnen je 500 DM für die Monate Februar 1962 bis Dezember 1964 nebst 5 % Zinsen seit der Zahlung am Ersten eines jeden Monats sowie 1,171,38 DM Pkw-Unkosten» Dazu tragen die Klägerinnen vor, sie und der Beklagte hätten den Vertrag mit Brafli als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen» Sie selbst hätten der Kündigung dieses Vertrages nicht zugestimmt• Außerdem habe kein Kündigungsgrund Vorgelegen» Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an jede von ihnen 18,671,38 DM nebst Zinsen zu zahlen» Der Beklagte meint, jede der Parteien habe persönlich mit Bra^P einen Dienstvertrag abgeschlossen, wenn auch diese Verträge.in einer Urkunde vereinigt worden seien», Er habe deshalb seinen Vertrag selbständig kündigen können» Dadurch, daß er das aus wichtigem Grunde getan und es den Klägerinnen mitgeteilt habe, sei auch ,ein etwaiges Gesellschaftsverhältnis zwischen ihm und den Klägerinnen erloschen» ... Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen» Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgen die Klägerinnen ihren Klagantrag weiter» 1» Das Berufungsgericht kennzeichnet die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien und BraflB zutreffend als Dienst vertrag» Insoweit erhebt auch die Revision keine Beanstandungen» 2. Bei diesem Dienstvertrag handelt es sich uia einen solchen ungewöhnlicher Art* Die Parteien hafteten für alle in ihm versprochenen Leistungen entsprechend § 427 BGB gesamtschuldnerische Sie durften aher die Dienste BraflH? deren Art und Umfang sich nach den jeweiligen Verhältnissen und Bedürfnissen richteten, nicht nur (ähnlich Gesamthandsodor Gesamtgläubigern nach § 432 Abs» 1 oder 428 BGB) zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen, sondern auch "für die Vertretung spezieller Fragen des Einzelbetriebs" in Anspruch nehmen, soweit dadurch die Interessen der anderen Vertragspartner nicht berührt wurden« Das Berufungsgericht hat den Vertrag dahin ausgelegt, daß die Parteien Herrn Bra®|als drei selbständige Firmen gegenübergestanden hätten, und hat daraus gefolgert, jeder habe den Vertrag ohne Mitwirkung der beiden anderen kündigen können« Diese Auslegung läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden« Insbesondere hat entgegen der Ansicht der Revision zwischen den Parteien kein Gesellschaftsverhältnis bestanden, so daß die §§ 709 und 714 BGB den Beklagten an der Kündigung nicht gehindert haben« Die Parteien hatten zwar - das ist der Revision zuzugeben - mit dem Vertrag einen gemeinsamen Zweck verfolgt, nämlich den, neben ihren speziellen auch die gemeinsamen Interessen in Hafen- und Schiffahrtsfragen durch Brand wahrnehmen zu lassen« Sie hatten sich insoweit aber nach den rechtsirrtumsfreien Darlegungen des Berufungsgerichts nicht gegenseitig verpflichtet, den gemeinsamen Zweck zu fördern, sondern sie konnten auch nach dem Vertragsabschluß jeder für sich frei darüber entscheiden, in welchen Prägen sie dieselben Ziele verfolgen und inwieweit sie sich dabei der Hilfe Bra^B bedienen wollten«, Der dahingehenden Vertragsauslegung stand nicht entgegen, daß die Parteien* wie die Revision geltend macht, tatsächlich viele Jahre lang ihre gemeinsamen Interessen durch SraflVhatten wahrnehmen lassen; denn das allein rechtfertigte unter den obwaltenden Umständen nicht die Annahme, die Parteien hätten sich gegenseitig rechtsgeschäftlich verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren, also die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern, wie § 705 BGB das für die Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses voraussetzt« Des weiteren macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend: Hätten sich mehrere ausdrücklich als Gesamtschuldner verpflichtet, so sei jeder dem .anderen Gesamtschuldner gegenüber gehalten, seinem Anteil entsprechend zur Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und so zu handeln, daß es überhaupt nicht zu einem Rückgriff.nach § 426 BGB zu kommen brauche; der innere Zusammenhang für diese Rechtsgemeinschaft sei zugleich das entscheidende Merkmal dafür, daß auch eine Zweckgemeinschaft bestehe«, Bei diesen Darlegungen übersieht die Revision, daß sich die Parteien nicht zu dem Zweck zusammengeschlossen hatten, Zahlungen an Brd® zu leisten, sondern daß diese Zahlungen nur die Gegenleistung für die Dienste bildeten, die sie von Brand erwarteten. Die von der Revision angeführten Darlegungen des Reichsgerichts in RGZ 158? 186 zur Kündbarkeit eines Mietvertrages, an dem auf einer Seite mehrere Personen beteiligt sind, lassen öich auf den vorliegenden Pall nicht übertragen; denn hier wurde nicht die Überlassung des Besitzes an einer bestimmten Sache, sondern die Leistung von Diensten höherer Art geschuldet. Br ad hatte seine Dienste unter eigener Verantwortung, nach eigenen selbständigen Dispositionen und in jeder Hinsicht außerhalb der betrieblichen Organisationen der Parteien zu leisten. 3» Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin zuzustimmen, daß der Beklagte einen Kündigungsgrund nach § 626 BGB gehabt hat und demgemäß durch sein Schreiben an Brand vom 30. Dezember 1961 zu dem 31» Januar 1962 aus dem l/ertragsverhältnis ausgeschieden ist. Das Recht des Beklagten zur Kündigung ergab sich allerdings nicht daraus, daß Bra® in der Sitzung am 9» November 1961 zu der Denkschrift erklärt hatte, die Art des Vorgehens des Beklagten nicht billigen zu können. BraflB hatte an der Sitzung nicht als Vertreter der Parteien, sondern als von den Ländern Niedersachsen und Bremen berufener Sachverständiger teilgenommen, und zv/ar, wie unterstellt werden muß, im Einverständnis des Beklagten. Die Vertreter von NiederSachsen und Bremen hatten 3raf|| ausdrücklich aufge-fordert, zu der Veröffentlichung der Denkschrift Stellung zu nehmen. Der Beklagte hatte in dieser Denkschrift, wie das Berufungsgericht für möglich hält, "unentschuldbare Indiskretionen11 begangen. Das war auch die Ansicht der Klägerinnen, deren Interessen Braf® ebenso zu berücksichtigen hatte wie die des Beklagten. Unter diesen Umständen hat BraflBmit seiner Äußerung über das Vorgehen des Beklagten nicht schuldhaft gehandelt. Dabei ist namentlich auch zu berücksichtigen, daß BraJ^ein erfahrener Sachkenner ist, der allgemeine Achtung und Anerkennung bei denjenigen genoß, die an den Prägen der deutschen Nordseehäfen interessiert waren; bei einem solchen Mann mußte auch der Beklagte damit rechnen, daß er bei seinem Urteil nicht "unentschuldbare Indiskretionen" des Beklagten decken werde. Dies war bei einem solchen Mann um so weniger anzunehmen, weil er insoweit auch auf die schutzwerten Interessen der Klägerinnen Bedacht zu nehmen hatte. Gehörte Bra|®dem Ausschuß nicht als Vertreter der Parteien, sondern als Sachverständiger an, dann gab er dem Beklagten auch nicht etwa dadurch einen Grund zur fristlosen Kündigung, daß er sich, wie alle anderen anwesenden Ausschußmitglieder, von dem niedersächsischen Minister für Wirtschaft und Verkehr vor der Sitzung vom 9, November 1961 für die Zukunft zu strengstem Stillschweigen verpflichten ließ und demgemäß auch den Beklagten über den Verlauf der Sitzungen, vom 9^ und 21, November 1961 nicht unterrichtete» Der Beklagte konnte aber aus einem anderen Grunde kündigen. Er hatte, wie der Sachverhalt ergibt und wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, sein Vertrauen zu Bra®® verloren, Damit war dem Vertragsverhältnis zwischen diesem und dem Beklagten die entscheidende Grundlage entzogen» Denn die Parteien hatten Bra®mit der Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen in Hafen- und Schiffahrtsfragen und mit ihrer Vertretung in speziellen Prägen nur beauftragt, weil sie besonderes Vertrauen zu ihm hatten. Dieses Vertrauen der Parteien zu Bra® bezog sich nicht nur auf dessen besondere Sachkunde und Verhandlungskunst, sondern auch darauf, daß er sich bei der Verfolgung ihrer gemeinsamen Interessen stets nach besten Kräften für sie ein-setzen und daß er bei der "Vertretung spezieller Prägen des Einzelbetriebs" die Interessen des anderen Vertragspartners beachten werde» Auch wenn der Beklagte Herrn Brand 10 - nach den obigen Darlegungen keinen Schuldvorwurf machen konnte, durfte er eich dennoch sagen, Bra® werde, weil er zugleich Vertreter der Klägerinnen und Sachverständiger des Ausschusses sei, in Zukunft seine Interessen nicht mehr so vertreten und nicht einmal so vertreten können, wie er -der Beklagte - das für notwendig hielt» Mit Rücksicht auf diesen Vertrauensverlust aber konnte dem Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen vereinbartem Ende am 31» Dezember 1964 auch bei voller Würdigung der Belange Brafl® nicht mehr zugemutet werdeno Das gilt auch dann, wenn - wie unterstellt v/erden muß - der Beklagte den Verlust seines Vertrauens zu Bra|® durch die Veröffentlichung der Denkschrift selbst veranlaßt oder gar verschuldet haben sollte (vglo dazu BGB-RGRK, 11» Auflo, § 626 Anm» 4)» Das Vertrauen des Beklagten zu Bra®| war für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses von so v/esentlicher Bedeutung, daß der Beklagte bei einem Verlust dieses Vertrauens in jedem Falle die Möglichkeit haben mußte, sich von Bra^J zu lösen» 4» Die Kündigung hat dazu geführt, daß Bra® seit dem 1» Februar 1962 von dem Beklagten keine Zahlungen auf Grund der §§ 3 und 4 des Vertrages mehr verlangen konnte» Hätte sich dadurch auch die absolute Höhe seiner Ansprüche um 1/3 ermäßigt, so hätten die Klägerinnen - aus v/elchen Erwägungen auch immer - mehr an ihn gezahlt, als sie auf Grund des Vertrages nunmehr zu zahlen verpflichtet gewesen wären» Dafür könnten sie von dem Beklagten keinen Ausgleich fordern» Demgegenüber erhebt sich jedoch die Frage, ob der Vertrag nicht etwa dahin auszulegen ist, daß sich durch das vorzeitige Ausscheiden eines Dienstberechtigten die 11 Ansprüche Bra§® nicht mindern sollten, weil auch der Umfang der von ihm zu leistenden Dienste im wesentlichen unverändert blieb. Diese Präge drängt sich namentlich in einem Pall der vorliegenden Art auf, in dem die vorzeitige Beendigung deö Dienstverhältnisses mit einem der Vertragspartner nicht auf einem Verschulden Bra®J beruht, sondern allein auf dem Wegfall des Vertrauens zwischen dem ausgeschiedenen Vertragspartner und Bra®|zurückzuführen ist. Ist der Vertrag in diesem Sinne auszulegen, so ist die weitere Frage zu erörtern (§ 157 BGB), welche Rechtsfolgen sich hieraus für den Fortbestand des Vertrages zwischen den Klägerinnen und Bra^) ergeben. Es wäre daran zu denken, daß dann den Klägerinnen ihrerseits ein sofortiges Kündigungsrecht gegenüber Bra(® zugestanden haben würde, falls den Klägerinnen die durch das Ausscheiden des Beklagten bedingte höhere finanzielle Belastung nicht zu demutbar gewesen wäre« Es wäre aber auch daran zu denken, daß der Beklagte, falls er den Fortfall der Vertrauensgrundlage zu seinerseits zu vertreten hätte, den Klägerinnen im Innenverhältnis den bisher auf ihn entfallenden Betrag zu erstatten hätte; in diesem Pall würde den Klägerinnen ein sofortiges Kündigungsrecht gegenüber Era® wohl nicht zugestanden haben, weil sich dann für sie in ihrem Verhältnis zu Bra® die Zumutbarkeitsfrage nicht gestellt haben würde. Sollte nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen sein, daß den Klägerinnen nach dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Vertragsverhältnis ihrerseits ein sofortiges Kündigungsrecht gegenüber Bra® zugestanden hat, so werden sie sich wohl nach Ireu und Glauben so behandeln lassen müssen, als ob sie bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den bisher auf den Beklagten entfallenden Anteil ausdrücklich selbst: anteilig übernommen hätten. Dabei wird jedoch auch zu berücksichtigen sein, daß der Beklagte sich verpflichtet hatte, hei Beendigung des Vertragsverhältnioses Bra® und später gegebenenfalls seiner Witwe 1/3 Anteil ah der zugesagten Pension zu zahlen» Da bisher nicht ersichtlich ist, warum dieser Teil der Zahlungsverpflichtung des Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit ihm, die Brafllnicht zu vertreten hat, weggefallen sein sollte, liegt die Annahme nahe, daß insoweit eine Verpflichtung des Beklagten bestehen geblieben ist, auf die die Klägerinnen im Wege des Ausgleichs (§ 4-26 BGB) zurückgreifen könnten» Wach alldem bedarf es für eine abschließende Auslegung des Vertragsverhältnisses einer v/eiteren Sachaufklärung» Bas Berufungsurteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Br» Bischer Br» Kuhn Bundesrichter Br» Nörr ist ortsabwesend und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben Br» Bischer Br» Bukow Br» Schulze