Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» Juni 196? Diese vercc rkt cjj J o -als neue Kontoinhaberin entsprechend den nachdem Versuche, sich über den Nachlaß ausein-anderzusetzen, gescheitert waren, trat Johanna PfllB Ihre Rechte und Ansprüche gegen den Beklagten in Ansehung des Wertpapierdepots durch Erklärung vom 15» September i960 an den Kläger ab, der mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der nom» Der Kläger hat sich darauf gestützt, daß Johanna Pfl^B durch die Erklärungen des Erblassers und deren Ausführung durch die Bank Eigentümerin der Papiere geworden sei« Der Beklagte ael nur Treuhänder des Erblassers bezüglich des Depots gewesen<> Er habe die Bankvollmacht nicht widerrufen und die Umschreibung doo Kontos nicht rückgängig machen dürfen« Wegen Verletzung des Eigentums und Besitzes von Johanna hafte er auf Schadensersatz« Johanna PflHH könne auch eine Teilauseinandersetzung über die Wertpapiere verlangen, so daß ihr mindestens 3/4 des Depots entsprechend ihrem Erbteil zuotehe« Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Er hat geltend gemacht, zwischen dem Erblasser und ihm habe eine Gesellschaft bürgerlichen Hechts bestanden« Beide seien zu gleichen Teilen an den Wertpapieren beteiligt gewesen« Johanna Ffl| habe keine Kenntnis von den Erklärungen des Erblassers erlangt« Sie sei nicht Eigentümerin der Papiere geworden und habe keine Ansprüche auf sie erworben« Ersatzansprüche wegen der Papiere seien zudem in den Nachlaß gefallen, Über den Auseinandersetzung im ganzen nötig und möglich sei« Die Revision irrt, wenn sie meint, das Miteigentum des Beklagten an einem Sammelbestand, das ihm nach Behauptung des Klägers als Treuhänder des Erblassers zustand, sei durch Umschreibung des Wertpapierdepots auf Grund der mit Bankvollmacht des Beklagten vom Erblasser abgegebenen Erklärungen vom 12« Mai 1959 auf Johanna übergegangen o Hiernach war Einigung über den Eigentumsubertrag und Übertragung des mittelbaren Besitzes durch Antretung des Herausgabeanspruchs (§ 870 BOB) nötige Daran fehlt es9 weil Johanna F(m von den Maßnahmen des Erblassers überhaupt nicht unterrichtet wurde* Fräulein Käthe FuflB ist nicht als Vertreterin für Johanna FflHH auf getreten, sondern überbrachte die Erklärungen des Erblassers als desses Botin der Bank«, Zudem war das Rechtsgeschäft vom Beklagten, dem Eigentümer der Y/ertpapiore, widerrufen, als Johanna davon erfuhr und es ge- nehmigte (§178 BGB)o Auch eine Eigentumsübertragung durch Insichgeschäft de3 Erblassers kommt nicht in Betrachte Der Erblasser hat nicht als Bevollmächtigter des Beklagten und zugleich erkennbar im Hamen seiner Ehefrau gehandelt (§ 181 BGB)• ^rtpapiere durch den Verwahrer oder die Übertragung durch diesen auf einen Dritten auf Grund einer Ermächtigung des Hinterlegers nach § 13 DepGo Hier ließ ein Bevollmächtigter des Hinterlegers das Depot auf einen nicht unterrichteten Dritten umschreiben0 Auf diese Weise konnte dem Dritten nicht das Eigentum am Bestand verschafft werden. die noch nicht endgültig durchgeführt waren, rückgängig manchen konnte» Jedenfalls würde es sich im Verhältnis der Eheleute um eine unentgeltliche Zuwendung des Mannes an die Frau handeln» Gegenstand der Schenkung könnte nur der Anspruch des Erblassers gegen seinen Sohn auf Rückgabe des Treugutes sein, denn der Erblasser v/ar nicht Eigentümer der Papiere und hatte keinen Anspruch gegen die Bank auf Aushändigung» Für eine solche Schenkung fehlt es bereits an einer entsprechenden Erklärung des Erblassers gegenüber seiner Ehefrau» Die Bank war nicht beauftragt, eine solche Erklärung an die Ehefrau zu übermitteln» Sie erhielt nur eine Anweisung namens des Beklagten, das Depot umzuschreiben» Die Übermittlung einer Erklärung des Erblassers an die Ehefrau hat sie nicht übernommen; sie ist auch mit dieser überhaupt nicht in Verbindung getreten» Zudem könnte auf diese Weise eine wirksame Schenkung von Todes wegen nicht vorgenommen sein, weil weder die Form der letztwilligen Verfügung gewahrt (§ 2301 Abs» 1 BGB) noch eine vollzogene Schenkung {§ 2301 Abs» 2 BGB) vorliegt. Der Beklagte kann daher bereits unabhängig von seinem Widerruf der ümschreibung des Depots geltendmachen, daß ein etwaiger Anspruch des Erblassers gegen ihn auf Rückgabe der Y/ertpapiere zu dem Nachlaß gehört und nur im Rahmen der Auseinandersetzung über die etwa herauszugebenden Papiere verfügt werden kann» Der Wunsch des Erblassers, die von ihm in Anspruch genommenen Papiere ausschließlich seiner Frau IV« Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher nicht zurückzuwoisen« Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen«
BUNDESGERICHTSHOF
Hk,
2077 02 7
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 146/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
8o Juni 1967 Heil? Justizober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
i
des Rechtsanwalts und Notars Dr,
Bflia (vflHHB)? m
Brich 3 Straße
Klägers und Revisionsklägers
Proaeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Dipl* Kaufmann Joachim
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Martin-
-Straße
Beklagten und Revisionsbeklagten - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
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2
( *
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» Juni 196? unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Kuhn? Dr» Nörr, Liesecke? Dr» Bukow und Dr. Schulze
für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15o Mai 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen»
Von Hechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger klagt aus dem treuhänderisch abgetretenen Hecht der Brau Johanna in Le^|o
Johanna ifBisl: die zweite Ehefrau des am 23 o Mai 1959 in verstorbenen Kaufmanns Paul Der
Beklagte ist der Sohn des Erblassers aus der ersten Ehe, Der Erblasser hat seinen Sohn zu l/4? und seine Ehefrau zu 3/4? letztere als befreite Vorerbin? zu Erben eingesetzte llacherbe ist der Beklagte»
Der Erblasser hat mit Hilfe des Beklagten Geld-mittol nach West-Berlin verbracht? mit denen vom Beklagten Wertpapiere angeschafft wurden» Die Papiere wurden in ein Depot bei der Diskonto-Bank AG,
Depositenkasse gelegt» Dieses Konto und
ein weiteres laufendes Konto wurden auf den Hamen des Be klagten errichtet» Der Erblasser erhielt Bankvollmacht»
In dem Depot befinden sich nom» 50 000 DM Obligationen und Hypothekenpfandbriefe»
Am 18o Mai 1959*> fünf Tage vor seinem Tode* Unterzeichnete der Erblasser zwei an die Bank gerichtete Erklärungen, die mit dem Datum des 12. Mai 1959 versehen sindp in denen er die Bank anwies, das laufende Konto zu 3/4 und das Depotkonto ganz auf Johanna zu übertragene Johanna wurde vom Erblasser von
diesen Erklärungen nicht unterrichtet» Die Sekretärin des Erblassers p Präulein Fu0p, überbrachte die Erklärungen am 22. Mai 1959 der Bank, hanna
Erklärungen des Erblassers» Von einer Mitteilung an Johanna FJHH wurde abgesehen» Als der Beklagte von den Umschreibungen erfuhr, genehmigte or die beim laufenden Konto vorgenommene Änderung, widerrief aber die Erklärung, die das Depot betraf» Die Bank machte die Umschreibung des Depots wieder rückgängig» Eine Nachricht an Johanna PflHH erging nicht»
Diese vercc rkt cjj J o -als neue Kontoinhaberin entsprechend den
nachdem Versuche, sich über den Nachlaß ausein-anderzusetzen, gescheitert waren, trat Johanna PfllB Ihre Rechte und Ansprüche gegen den Beklagten in Ansehung des Wertpapierdepots durch Erklärung vom 15» September i960 an den Kläger ab, der mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der nom»
50 000 DM Obligationen und Hypothekenpfandbriefe, hilfsweise zur Verschaffung des Eigentums an diesen Papieren, an ihn begehrt hat»
Der Kläger hat sich darauf gestützt, daß Johanna Pfl^B durch die Erklärungen des Erblassers und deren Ausführung durch die Bank Eigentümerin der Papiere
geworden sei« Der Beklagte ael nur Treuhänder des Erblassers bezüglich des Depots gewesen<> Er habe die Bankvollmacht nicht widerrufen und die Umschreibung doo Kontos nicht rückgängig machen dürfen« Wegen Verletzung des Eigentums und Besitzes von Johanna hafte er auf
Schadensersatz« Johanna PflHH könne auch eine Teilauseinandersetzung über die Wertpapiere verlangen, so daß ihr mindestens 3/4 des Depots entsprechend ihrem Erbteil zuotehe«
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Er hat geltend gemacht, zwischen dem Erblasser und ihm habe eine Gesellschaft bürgerlichen Hechts bestanden« Beide seien zu gleichen Teilen an den Wertpapieren beteiligt gewesen« Johanna Ffl| habe keine Kenntnis von den Erklärungen des Erblassers erlangt« Sie sei nicht Eigentümerin der Papiere geworden und habe keine Ansprüche auf sie erworben« Ersatzansprüche wegen der Papiere seien zudem in den Nachlaß gefallen, Über den Auseinandersetzung im ganzen nötig und möglich sei«
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter« Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entseheidungsgründe:
X« Die Wirksamkeit der treuhänderischen Abtretung etwaiger Rechte der Prati Johanna FflHP bezüglich der nom« 50 000 DM Obligationen und Hypothekenpfandbriefe an den Kläger ist nicht in Zweifel zu ziehen« Diese Ab-
tretung zugunsten einer Person mit Wohnsitz im Bundesgebiet durch eine Person mit Wohnsitz im Währungsgebiet der DM-Qst ist, wie die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Korrespondenz (z.B. das Schreiben des Klägers an Hechtsanwalt Dr. RflB) vom 11. Dezember 1961)ergibt, nach dem Erlaß der Allgemeinen Genehmigung vom 24» August 1961 (B VI; BAn2 vom 31- August 1961 Hr. 167 Seite 8) zur VO Nr. 500 vom 15o Juli 1950 (VO Bio Berlin I S, 304} bestätigt und spätestens damit wirksam geworden (vgl. Mitteilung Hr. 6005/61, aaO S. 9 unter I Nr. 11).
IIo Mit Hecht hat das Berufungsgericht den Eigentumserwerb der Frau Johanna FfHB an üen Rapieren im Depot der Diskonto-Bank AG verneint. Für die Beur-
teilung der Hechtslage spielt es keine Holle, ob die Wertpapiere sich im Streifbanddepot (§ 2 DepG) oder in Samznelverwahrung (§ 5 DepG) befinden*
Die Revision irrt, wenn sie meint, das Miteigentum des Beklagten an einem Sammelbestand, das ihm nach Behauptung des Klägers als Treuhänder des Erblassers zustand, sei durch Umschreibung des Wertpapierdepots auf Grund der mit Bankvollmacht des Beklagten vom Erblasser abgegebenen Erklärungen vom 12« Mai 1959 auf Johanna übergegangen o
Der Übergang des Miteigentums am Sammelbestand (§6 DepG) vollzieht sich nicht anders als der Übergang des Eigentums an einem Streifbanddepot ausschließlich nach sachenrechtlichen Grundsätzen und nicht, wie die Revision meint, nach denselben Regeln, wie sie für die Banküberweisung eines Guthabens gelten.
Hiernach war Einigung über den Eigentumsubertrag und Übertragung des mittelbaren Besitzes durch Antretung des Herausgabeanspruchs (§ 870 BOB) nötige Daran fehlt es9 weil Johanna F(m von den Maßnahmen des Erblassers überhaupt nicht unterrichtet wurde* Fräulein Käthe FuflB ist nicht als Vertreterin für Johanna FflHH auf getreten, sondern überbrachte die Erklärungen des Erblassers als desses Botin der Bank«, Zudem war das Rechtsgeschäft vom Beklagten, dem Eigentümer der Y/ertpapiore, widerrufen, als Johanna davon erfuhr und es ge-
nehmigte (§178 BGB)o Auch eine Eigentumsübertragung durch Insichgeschäft de3 Erblassers kommt nicht in Betrachte Der Erblasser hat nicht als Bevollmächtigter des Beklagten und zugleich erkennbar im Hamen seiner Ehefrau gehandelt (§ 181 BGB)•
Die von der Revision angestellten Erwägungen über den Eigentumsübergang durch Eintragung im Depotbuch für einen anderen und durch Insichgeschäft des Verwahrers betreffen die Aneignung der Y. ^rtpapiere durch den Verwahrer oder die Übertragung durch diesen auf einen Dritten auf Grund einer Ermächtigung des Hinterlegers nach § 13 DepGo Hier ließ ein Bevollmächtigter des Hinterlegers das Depot auf einen nicht unterrichteten Dritten umschreiben0 Auf diese Weise konnte dem Dritten nicht das Eigentum am Bestand verschafft werden. Dingliche Verträge zugunsten Dritter kennt das Bürgerliche Gesetzbuch nicht (BGHZ 41, 95, 96).
Hiernaoh hat das Berufungsgericht mit Recht Ansprüche des Klägers aus ihm treuhänderisch übertragenem Eigentum odor Besitz an den Wertpapieren oder aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung dieser Rechte oder aus ungerechtfertigter Bereicherung verneinte
III. Die Ansprüche aus dem etwaigen Ireuhandverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Beklagten könnten nur der
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Erbengemeinschaft zustehen und nicht zu einer Verpflichtung des Beklagten führen, dem Kläger als Treuhänder für Johanna EflHB Eigentum oder Besitz an den Papieren zu verschaffen» Auch ein Anspruch des Klägers auf Übertragung von 3/4 der Wertpapiere oder des Miteigentums zu 3/4 am Bestand ist mit Hecht vom Berufungsgericht abgelehnt worden, weil eine Teilauseinander-sotzung nicht verlangt werden könnte <> Die Revision kommt hierauf auch nicht zurück» Der von ihr noch aus-geführtc Gesichtspunkt einer vollzogenen Schenkung von Todes wegen scheidet aus, weil der Ex'blasser die Wertpapiere seiner Ehefrau nicht schenkweise versprochen und nicht übertragen hat» Bas Berufungsgericht zieht allerdings nicht in Betracht, daß der Erblasser einen Vertrag nach § 328 BGB mit der Bank dahin geschlossen haben könnte, daß die Papiere der Ehefrau, etwa nach seinem Tode, auszuhändigen seien» JedoGh fehlt hier anders als im Falle BGHZ 41?95>96 ein Anspruch des Erblassers gegen die Bank auf Aushändigung der 7/ex'tpapiero, weil das Depot ein solches des Beklagten war» Es bestand lediglich - nach der Behauptung des Klägers - ein Anspruch des Erblassers als Treugebers gegen seinen Sohn, der das Eigentum an den Wertpapieren nur als Treuhänder innegehabt haben soll» Die Bank nahm die Anweisung des Erblassers als Bevollmächtigten des Beklagten, nicht als Verfügung über sein eigenns Konto, entgegen» Sie stand in keinen vertraglichen Beziehungen zu dem Erblasser» Es kann offen bleiben, ob hiernach überhaupt eine Auslegung dahin möglich ist, die Bank habe durch einen Vertrag mit dem Bevollmächtigten des Kontoinhabers ein unmittelbares und unwiderrufliches Hecht der Ehefrau des Bevollmächtigten gemäß § 328 Abs» 2 BGB auf das Guthaben begründen wollen» Für sie blieb der Y/illc ihres Kunden, des Beklagten maßgeblich,dei1 Verfügungen seines Bevollmächtigten,
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die noch nicht endgültig durchgeführt waren, rückgängig manchen konnte» Jedenfalls würde es sich im Verhältnis der Eheleute um eine unentgeltliche Zuwendung des
Mannes an die Frau handeln» Gegenstand der Schenkung könnte nur der Anspruch des Erblassers gegen seinen Sohn auf Rückgabe des Treugutes sein, denn der Erblasser v/ar nicht Eigentümer der Papiere und hatte keinen Anspruch gegen die Bank auf Aushändigung» Für eine solche Schenkung fehlt es bereits an einer entsprechenden Erklärung des Erblassers gegenüber seiner Ehefrau» Die Bank war nicht beauftragt, eine solche Erklärung an die Ehefrau zu übermitteln» Sie erhielt nur eine Anweisung namens des Beklagten, das Depot umzuschreiben» Die Übermittlung einer Erklärung des Erblassers an die Ehefrau hat sie nicht übernommen; sie ist auch mit dieser überhaupt nicht in Verbindung getreten» Zudem könnte auf diese Weise eine wirksame Schenkung von Todes wegen nicht vorgenommen sein, weil weder die Form der letztwilligen Verfügung gewahrt (§ 2301 Abs» 1 BGB) noch eine vollzogene Schenkung {§ 2301 Abs» 2 BGB) vorliegt. Gegenstand der Schenkung wäre der Anspruch des Erblassers gegen seinen Sohn auf Rückgabe des Treugutes. Der Erblasser hat keinen solchen Anspruch an seine Ehefrau abgetreten und auch durch einen Vertrag mit der Bank, der gegenüber er lediglich auf Grund der Bankvollmacht als Vertreter seines Sohnes aufgetreten ist, ist ein solcher Anspruch der Ehefrau keinesfalls begründet worden. Der Beklagte kann daher bereits unabhängig von seinem Widerruf der ümschreibung des Depots geltendmachen, daß ein etwaiger Anspruch des Erblassers gegen ihn auf Rückgabe der Y/ertpapiere zu dem Nachlaß gehört und nur im Rahmen der Auseinandersetzung über die etwa herauszugebenden Papiere verfügt werden kann» Der Wunsch des Erblassers, die von ihm in Anspruch genommenen Papiere ausschließlich seiner Frau
im Falle seines Todes zukommen zu lassen, konnte nach läge der Sache nur durch eine letztwillige Verfügung verwirklicht werden«
IV« Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher nicht zurückzuwoisen« Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen«
Dr« Kuhn Dr« Nörr liesecke