Die Klägerin zahlte ihm im September 1953 für die Pahrzeugschäden eine Entschädigung von 1«399*71 DM, Diesen Betrag forderte sie mit Schreiben vom 10» Dezember 1953 zurück, nachdem sie inzwischen aus den Strafakten entnommen hatte, daß der Beklagte bei dem Unfall unter erheblicher Alkoholeinwirkung gestanden hatte« Als der Beklagte weder dieser noch weiteren Zahlungsaufforderungen nachkam, erhob die Klägerin im Januar 1956 Klage auf Rückzahlung der 1«399?71 DM sowie auf Erstattung der Kosten von 58 DM, die sie für ein Gutachten über die Höhe des Pahrzeugschadens auf gewendet hatte. Entscheidungsgrüiidei lo) Das Berufungsurteil ist insoweit rechtlich bedenkenfrei, als es ausführt, daß sich die Kl&geanspruche nicht aus § 823 AbSo 2 BUB in Verbindung mit § 263 StGB oder § 826 BGB herleiten lassen, weil dem Beklagten nach der auch von der Revision nicht angegriffenen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts Vorsatz nicht nachweisbar ist«, Damit entfällt zugleich der gegenüber der Verjährungseinrede erhobene Gegeneinwand der Arglisto 2„) Als Klagegrundlage bleibt hiernach nur § 812 BGB» Nach ihm hat die Klägerin wegen ihrer dem Beklagten gewährten Versicherungsleistung in Höhe von lt,399*71 DM.einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; denn da der Beklagte, wie er selbst nicht bestreitet, den Unfall im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und damit durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hatte, war die Klägerin nach § 61 VVG nicht zur'Versicherungsleistung verpflichtet» Der Beklagte behauptet auch selbst nicht, daß die Klägerin schon bei Erbringung der Leistung diesen Mangel des Ver-pflichtungsgründes gekannt habe» 3o) Der Streit der Parteien geht jetzt nur noch darum, ob gegen diesen Bereicherungsanspruch die vom Beklagten erhobene, auf § 12 VVG gestützte Verjährungseinrede durchgreiftc Das wäre nur der Palls wenn für einen solchen Bereicherungsanspruch nicht die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, sondern die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 WG gelten würde» Das nimmt das Berufungsgericht in seinem angefochtenen zweiten Urteil an mit der Begründung, daß alle Ansprüche zwischen .den Parteien eines Versicherungsvertrages, die ihre Grundlage in dem Versicherungsverhältnis haben» der kurzen Verjährungsfrist des § 12 WG unterworfen seien, gleichgültig, aus welchen rechtlichen Gesichtspunkten sie geltend gemacht werden» Dieser Auffassung kann aUs rechtsgrundsätzlichen Erwägungen nicht gefolgt werden» a) § 12 Abs. 1 WG unterwirft nach seinem klaren, unzweideutigen Wortlaut nur "die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag1* der zweijährigen Verjährung» Damit können nach allgemein gültigem juristischem Sprachgebrauch nur solche Ansprüche gemeint sein, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag haben,, die also nach ihrer rechtlichen Natur auf dem Versicherungsvertrag beruhen» Hierdurch unterscheidet sich § 12 WG grundlegend von dem vom Berufungsgericht angeführten § 196 Nr. 1 BGB, der für die kurze Verjährung von Ansprüchen* die für Lieferung von Waren oder Arbeitsleistungen der dort bezeich-neten Art entstehen, eine vertragsmäßige Grundlage nicht voraussetzt und deshalb auch dann anwendbar ist, wenn der Anspruch wegen des Entgelts für solche Lieferungen oder Arbeitsleistungen auf Geschäftsführung ohiie Auftrag oder Bereicherung gestützt wird (RGZ 86, 96; 69, 422 [429])» 15; Bruck-Möller, VVG § 12 Anm» 9; Bruck, Privatversicherungsrecht So 474;.Ritter, Recht der Seeversicherung § 48 ADS Anm» 4) * Erbringt der Versicherer dem' Versicherungsnehmer irrtümlich eine Leistung, die er in Wahrheit nicht schuldet (sei es, weilder Versicherungsvertrag nicht recht s-wirksam ist, sei es, weil der Versicherer, wie im vorliegenden Pall, nach § 61 WG oder aus sonstigen Gründen nicht zur Leistung verpflichtet ist), so ist der ihm hieraus erwachsende Bereicherungsanspruch kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag« Das durch den Versicherungsvertrag begründete Versicherungsverhältnis bildet weder seine recht- . 232)» Umgekehrt kann auch der Versicherer schon nach dem Versicherungsvertrag zur Rückzahlung unverdienter Prämien verpflichtet sein«» Diese Fälle hat offenbar das Reichsgericht in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung in JW 1938, 876 im Augee Bei solchen Rückzahlungsansprüchen handelt es sich in der Tat um Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, deren Verjährung sich nach § 12 WG richtet, soweit die Ansprüche auf den Vertrag gestützt werden» läßt sich hingegen, wie im vorliegenden Fall? ein solcher Rückzahlungsanspruch ,aus dem Versicherungsvertrag nicht herleiten, so bleibt demjenigen, der gezahlt hat, nur ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB, der sich nach seiner rechtlichen Natur und Ausgestaltung grundlegend von einem vertraglichen Rückzahlungsanspruch unterscheidet und deshalb auch hinsichtlich seiner Verjährung diesem nicht gleichgestellt werden kann* 156) auch nicht mit der Tendenz des Gesetzes rechtfertigen, durch Abkürzung der Verjährungsfrist möglichst schnell eine klare Rechtslage zu schaffen; denn diese Tendenz verfolgt das Gesetz nach seiner klaren Regelung nur bei den sich aus dem
Amtliche Sasimlungs 3a VVG § 12 . 2107 01« Die Verjährungsfrist des § 12 WG gilt nicht für Bereiche rungsansprücheo BGH, Urto Vo 14o Januar I960 - - II ZE 146/58 OLG Düsseldorf LG Düsseldorf II ZR 146/58 Verkündet am 14o Januar I960 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Friedrich-Wilhelm-MgJgplgJK^rsicherungs-AGo 9 vertreten durch ihren VorsteälaTiSBl? GflflHHHB Klägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» HP- gegen den Gärtner Wilhelm K u cm. ■Veert Beklagten und Revisionsbeklagten ■Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der II» Zivilsenat des Buhdesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Bro Nastelski und der Bundesrichter Dr«, Haidinger 9 Dr« Nörr, Lies ecke und Dr«, Rei'ni'cke-für;Recht erkannt: . 'J/ Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25. März 1958 hinsichtlich der Kostenentscheidung sowie insoweit aufgehoben, als es die Klage in Höhe von 1«,399,71 DM abgewiesen hat«, ln diesem Umfang bleibt das Versäumnisurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19o November 1957 aufrechterhalten» Auch di-e weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt» Von Rechts wegen -2- Tatbestands Der Beklagte hatte für seinen Pkw bei der Klägerin eine Kaskoversicherung genommen~ Am 8« August 1953 stieß er mit einem Lkw zusammen, wobei sein Pkw beschädigt wurdeo Eine nach dem Unfall bei ihm entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,8 $o« Er wurde wegen dieses Unfalls mit zwei Monaten Gefängnis bestraft. Die Klägerin zahlte ihm im September 1953 für die Pahrzeugschäden eine Entschädigung von 1«399*71 DM, Diesen Betrag forderte sie mit Schreiben vom 10» Dezember 1953 zurück, nachdem sie inzwischen aus den Strafakten entnommen hatte, daß der Beklagte bei dem Unfall unter erheblicher Alkoholeinwirkung gestanden hatte« Als der Beklagte weder dieser noch weiteren Zahlungsaufforderungen nachkam, erhob die Klägerin im Januar 1956 Klage auf Rückzahlung der 1«399?71 DM sowie auf Erstattung der Kosten von 58 DM, die sie für ein Gutachten über die Höhe des Pahrzeugschadens auf gewendet hatte. Sie führt aus, daß der Beklagte um die erhaltene Versicherungsleistung ungerechtfertigt bereichert sei, weil der Beklagte den Unfall im Zustand alkoholbedingter Pahruntüchtigkeit grob fahrlässig herbeigeführt und deshalb nach § 61 WG keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung gehabt habe. Außerdem hafte er auch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, weil er ihr bei der Schadenanzeige die alkoholbedingte Pahruntüchtigkeit vorsätzlich verschwiegen habe, - um sich so die ihm nicht zustehende Versicherungsleistung zu verschaffen« Der Beklagte bestreitet eine Täuschungsabsicht« Gegenüber dem Bereicherungsanspruch hat er unter Hinweis auf § 12 WG die Einrede der Verjährung erhoben«. Die Klägerin meint demgegenüber, daß die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 WG nicht für den geltend gemachten Bereicherungsanspruch gelte« Außerdem erhebt sie gegenüber der Verjährungseinrede den Gegeneinwand der Arglist« “3“ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat zunächst durch VerSäumnisurteil vom 19o November 1957 der Klage stattgegeben und dann auf den Einspruch des Beklagten hin das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigte Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, will die Klägerin das Versäumnisurteil des Berufungsgerichts vom 19« November 1957 in Höhe von 1 »399,71, DM auf recht erhalt eh haben,, Entscheidungsgrüiidei lo) Das Berufungsurteil ist insoweit rechtlich bedenkenfrei, als es ausführt, daß sich die Kl&geanspruche nicht aus § 823 AbSo 2 BUB in Verbindung mit § 263 StGB oder § 826 BGB herleiten lassen, weil dem Beklagten nach der auch von der Revision nicht angegriffenen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts Vorsatz nicht nachweisbar ist«, Damit entfällt zugleich der gegenüber der Verjährungseinrede erhobene Gegeneinwand der Arglisto 2„) Als Klagegrundlage bleibt hiernach nur § 812 BGB» Nach ihm hat die Klägerin wegen ihrer dem Beklagten gewährten Versicherungsleistung in Höhe von lt,399*71 DM.einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; denn da der Beklagte, wie er selbst nicht bestreitet, den Unfall im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und damit durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hatte, war die Klägerin nach § 61 VVG nicht zur'Versicherungsleistung verpflichtet» Der Beklagte behauptet auch selbst nicht, daß die Klägerin schon bei Erbringung der Leistung diesen Mangel des Ver-pflichtungsgründes gekannt habe» 3o) Der Streit der Parteien geht jetzt nur noch darum, ob gegen diesen Bereicherungsanspruch die vom Beklagten erhobene, auf § 12 VVG gestützte Verjährungseinrede durchgreiftc Das wäre nur der Palls wenn für einen solchen Bereicherungsanspruch nicht die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, sondern die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 WG gelten würde» Das nimmt das Berufungsgericht in seinem angefochtenen zweiten Urteil an mit der Begründung, daß alle Ansprüche zwischen .den Parteien eines Versicherungsvertrages, die ihre Grundlage in dem Versicherungsverhältnis haben» der kurzen Verjährungsfrist des § 12 WG unterworfen seien, gleichgültig, aus welchen rechtlichen Gesichtspunkten sie geltend gemacht werden» Dieser Auffassung kann aUs rechtsgrundsätzlichen Erwägungen nicht gefolgt werden» a) § 12 Abs. 1 WG unterwirft nach seinem klaren, unzweideutigen Wortlaut nur "die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag1* der zweijährigen Verjährung» Damit können nach allgemein gültigem juristischem Sprachgebrauch nur solche Ansprüche gemeint sein, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag haben,, die also nach ihrer rechtlichen Natur auf dem Versicherungsvertrag beruhen» Hierdurch unterscheidet sich § 12 WG grundlegend von dem vom Berufungsgericht angeführten § 196 Nr. 1 BGB, der für die kurze Verjährung von Ansprüchen* die für Lieferung von Waren oder Arbeitsleistungen der dort bezeich-neten Art entstehen, eine vertragsmäßige Grundlage nicht voraussetzt und deshalb auch dann anwendbar ist, wenn der Anspruch wegen des Entgelts für solche Lieferungen oder Arbeitsleistungen auf Geschäftsführung ohiie Auftrag oder Bereicherung gestützt wird (RGZ 86, 96; 69, 422 [429])» b) Der Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB ist nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung - ebenso wie der Anspruch des auftragslosen Geschäftsführers auf Ersatz seiner Aufwendungen (§ 683 BGB) - rechtlich selbständiger Natur auch gegenüber der vermeintlichen Verbindlichkeit, -5- deren Bezahlung die bereichernde Zuwendung begründete (oder den Gegenstand der Geschäftsführung bildete) » Diese Verbindlichkeit stellt nur die historische Grundlage für den Bereicherungsanspruch dar und hat daher nur tatsächliche, nicht auch rechtliche Bedeutung für die Uatur des Bereicherungs anspruchs (Schmitt in SeuffBl® 1911? 461 [464])o Da sich nach unserer Rechtsordnung die Verjährung der einzelnen Ansprüche nach deren jeweiliger Rechtsnatur richtet, unterliegt der Bereicherungsanspruch einer selbständigen Verjährung, die die dreißigjährige des § 195 BGB ist, wenn nicht ausnahmsweise, wie im Fall des § 196 BGB, für ihn eine kürzere Verjährung maßgebend ist«, Dies gilt auch dann, wenn die Bereicherung in der Bezahlung einer kurzfristig verjährenden Schuld bestand (RGZ 86, 96; Staudinger, 9o Auflo § 195 Anm« 4; Soergel? 8« Aufl» § 195 Annu5; Pal and t, 17® Aufl» § 195 Anm« 2; Erman § 195 Anm» 4; Schmitt aaO)® c) Dieser allgemein anerkannte Reqhtsgrundsatz, von dem abzuweichen kein Anlaß besteht, gilt auch für das Versicherungsvertragsrecht (OLG Hamburg Hans GZ 1897? 15; Bruck-Möller, VVG § 12 Anm» 9; Bruck, Privatversicherungsrecht So 474;.Ritter, Recht der Seeversicherung § 48 ADS Anm» 4) * Erbringt der Versicherer dem' Versicherungsnehmer irrtümlich eine Leistung, die er in Wahrheit nicht schuldet (sei es, weilder Versicherungsvertrag nicht recht s-wirksam ist, sei es, weil der Versicherer, wie im vorliegenden Pall, nach § 61 WG oder aus sonstigen Gründen nicht zur Leistung verpflichtet ist), so ist der ihm hieraus erwachsende Bereicherungsanspruch kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag« Das durch den Versicherungsvertrag begründete Versicherungsverhältnis bildet weder seine recht- . liehe Grundlage noch setzt ein solcher Bereicherungsan-spruch überhaupt einen rechtswirksamen Versicherungsvertrag voraus« Pür ihn gilt deshalb nicht die zweijährige -6“ Verjährung des § 12 WG, sondern die dreißigjährige des § 195 BGB«, Es gibt allerdings auch Fälle, in denen der Versicherungsnehmer schon auf Grund des Versicherungsvertrages selbst zu einer Rückerstattung verpflichtet isto Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn er auf Grund einer vorläufigen Schadensberechnung Zahlung unter Vorbehalt einer endgültigen Abrechnung erhält und sich später ergibt, daß über die vertragsmäßige Verpflichtung hinaus gezahlt worden ist (HansGZ 1897? 15; Ritter aaO § 48 Anm«, 4; § 44 Annie 12; um einen solchen Fall handelt es sich wohl auch bei KG JRPrV 1956? 232)» Umgekehrt kann auch der Versicherer schon nach dem Versicherungsvertrag zur Rückzahlung unverdienter Prämien verpflichtet sein«» Diese Fälle hat offenbar das Reichsgericht in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung in JW 1938, 876 im Augee Bei solchen Rückzahlungsansprüchen handelt es sich in der Tat um Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, deren Verjährung sich nach § 12 WG richtet, soweit die Ansprüche auf den Vertrag gestützt werden» läßt sich hingegen, wie im vorliegenden Fall? ein solcher Rückzahlungsanspruch ,aus dem Versicherungsvertrag nicht herleiten, so bleibt demjenigen, der gezahlt hat, nur ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB, der sich nach seiner rechtlichen Natur und Ausgestaltung grundlegend von einem vertraglichen Rückzahlungsanspruch unterscheidet und deshalb auch hinsichtlich seiner Verjährung diesem nicht gleichgestellt werden kann* d) Eine solche Gleichstellung läßt sich entgegen der Auffassung von Prölss (WG 11«. Aufl«, § 12 Anm» 2) und von Gierke (Versicherungsrecht Bd«, 2 S. 156) auch nicht mit der Tendenz des Gesetzes rechtfertigen, durch Abkürzung der Verjährungsfrist möglichst schnell eine klare Rechtslage zu schaffen; denn diese Tendenz verfolgt das Gesetz nach seiner klaren Regelung nur bei den sich aus dem -7- Versicherungsvertrag seihst ergehenden Ansprücheno Außerdem liegt die gleiche Tendenz auch allen anderen Vorschriften zugrunde, die die Verjährungsfrist für einzelne Ansprüche ahkürzeno Gleichwohl rechtfertigt es dieser Gesichtspimkt nach dem oben angeführten Rechtsgrundsatz nicht, die kurze Verjährung auch auf die anders gearteten Bereicherungsan-sprüche zu erstrecken, die durch die Begleichung einer solchen kurzfristig verjährenden Verbindlichkeit entstehen. Es besteht kein Grund, für das Versicherungsvertragsrecht von diesem Grundsatz ab zuweichen o Deshalb war hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs in Höhe von lo399>71 DM das Versäumnisurteil des Berufungsgerichts vom 19 o November 1957 wieder herzustellen« Die KostenentScheidung folgt aus den §§ 91, 92 Abs o 2 ZPOc Dro Haidinger Dr« NÖrr Dr« Reinicke Dr, Nastelski Liesecke