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BGH · II ZR 146/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 146/57

Für die Frage, ob der Erbe eines Gesellschafters im Zweifel auch in die Gesehäftsftihrungs- und Vertretungsbefugnis seines Erblassers einrückt, ist in erster Linie der Gesellschaftsvertrag entscheidend» Bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages kommt es in dieser Hinsicht wesentlich darauf an, ob dem Erblasser-Gesellschafter das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung als ein persönliches Recht besonders übertragen war oder nicht» Der Kläger verlangt daher mit der Klage die Feststellung, daß ihm als Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft das Hecht zur Geschäftsführung und Vertretung zustehe« Bei dem vom Kläger in Anspruch genommenen Recht handelt es sich um ein solches, das sich auf den Gesellschaft sver trag gründet und insofern für die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander von bestimmender Bedeutung ist« Bas vom Kläger in Anspruch genommene Recht regelt die Rechtsstellung des Klägers gegenüber den anderen Gesellschaftern als Grundlage des zwischen ihnen bestehenden Gesellschaftsverhältnisses« Insofern richtet es sich nicht gegen die Gesellschaft oder gegen die übrigen Gesellschafter in ihrer Zusammenfassung als Gesamthandsverband, sondern gegen die einzelnen Mitgesellschafter in ihrer Eigenschaft als Partner des Gesellschaftsvertrages« Hieraus folgt, daß der Kläger dieses Recht auch gegenüber der Beklagten geltend machen kann* Bei der gerichtlichen Geltendmachung dieses Rechts ist es entgegen der Ansicht der Revision nicht nötig, daß der Kläger hierbei auch zugleich die anderen Gesellschafter verklagt« Ber Tatbestand einer notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) ist insoweit nicht gegeben (vgl, BGH TJrt« vom 29« September 1955 - II ZR 48/54 m« 'w. In sachlichrechtlicher Hinsicht läßt das Berufungsgericht die namentlich im Schrifttum streitige Frage offen, ob der Erbe eines Gesellschafters, der an dessen Stelle in die Gesellschaft eintritt, im Zweifel auch in die Geschäftsführung s- und Vertretungsbefugnis seines Erblassers einrückt oder ob etwas anderes gelten muß, wenn der Gesellschaft svertrag in irgendeiner Hinsicht die Geschäftsführungsund Vertretungsbefugnis abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regelt (vglo dazu Fischer, BB 1956, 839 m„ w, UachWo)* Das Berufungsgericht stellt an Hand der hier gege-benen Verhältnisse fest, daß der Vater des Klägers das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung nicht auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses von den übrigen Gesellschaftern übertragen erhalten habe; das Berufungsgericht folgert aus dieser Feststellung, daß das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung auf den Kläger als Erben seines Vaters übergegangen sei* lo) Entgegen der Meinung der Revision ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend, daß die Entscheidung der Frage, ob der Kläger als Erbe seines Vaters zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berech- tigt ist, in erster Linie von der Auslegung des Gesell-schaftsvertrages abhängig istc Denn die Gesellschafter sind bei der Regelung dieser Frage frei und nicht an irgendwelche gesetzlichen Vorschriften zwingender Art gebunden«, Auch ist es zutreffend, daß es dabei wesentlich darauf ankommt, ob dem Erblasser-Gesellschafter das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung als ein persönliches Recht besonders übertragen war oder nicht* Ist das der Fall gewesen, dann läßt eine solche Regelung nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluß zu, daß der Erbe eines solchen Gesellschafters nicht auch ohne weiteres zur Geschäftsführung und Vertretung in der Gesellschaft berufen sein soll, weil sein Erblasser dieses Recht nicht allein auf Grund seiner Stellung als Gesellschafter, sondern auf Grund eines weiteren und damit besonderen Vertrauenserweises erhalten hat (RG DR 1942, 1057)* 3o) Mit Recht ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über den gestellten Klagantrag auch nicht auf den Einwand der Beklagten eingegangen, sie könne dem Kläger das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung streitig machen, solange dieser ihr nicht das gleiche Recht zubillige * Dieser Einwand stellt sich nach seinem sachlichen Gehalt als eine Einrede gemäß § 320 BGB dar* 4°) Schließlich wendet sich die Revision auch noch dagegen, daß das Berufungsgericht das Recht des Klägers zur Geschäftsführung und Vertretung mit Rücksicht auf die gegen ihn erhobenen schweren Vorwürfe nicht verneint habe«. . Die Auffassung des Berufungsgerichts ist deshalb zutreffend, weil für eine Berücksichtigung dieser Vorwürfe schon aus Rechtsgründen in diesem Rechtsstreit kein Raum ist«, Biese Vorwürfe könnten allein insofern rechtliches Gewicht haben, als sie den übrigen Gesellschaftern das Recht zur Entziehung der dem Kläger zustehenden Geschäfts-führungs- und Vertretungsbefugnis geben (§§ 117, 127 HGB).

Zitierte Normen: § 62 ZPO § 140 HGB § 320 BGB § 105 HGB
GesellschaftRechtGeschäftsführungVertretungFrageVertretungsbefugnisKlägerGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

Hachschlagewerki 3a Amtliche Sammlung? nein
----------------------- 2508 065
HGB § 139
Für die Frage, ob der Erbe eines Gesellschafters im Zweifel auch in die Gesehäftsftihrungs- und Vertretungsbefugnis seines Erblassers einrückt, ist in erster Linie der Gesellschaftsvertrag entscheidend» Bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages kommt es in dieser Hinsicht wesentlich darauf an, ob dem Erblasser-Gesellschafter das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung als ein persönliches Recht besonders übertragen war oder nicht»
BGH, UrtoV» 6» November 1958 - II 2R 146/57
OLG Hamm
.II ZR 146/57
iMWMM«W«innwwM
I
"Verkündet
 am 60 November 1958
Pfauz, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Ehefrau Grete U flHHHBi in Sc]
Beklagten und Revisionsklägerin -Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr<
gegen
 den Kaufmann Armin B
in Seht
 Kläger und Revi sionsb eklagten, -Pro zeßb evollmächtigter s Rechtsanwalt
 hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6„ November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Nastelski und der Bundesrichter Dr* Rischer, Br« Nörr, Biesecke und Dr* Reinicke für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5« Juni.1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen *
Von Rechts wegen
 Tatbestand$
Die Parteien sind Mitglieder der offenen Handelsgesellschaft Sch^HMHHP Eisenwarenfabrik	&	Co»	Grün-
der des Unternehmens war der verstorbene Großvater des Klägers und Schwiegervater der Beklagten«. Dieser nahm in der Zeit vor und nach dem ersten 7/eltkrieg seine beiden Schwiegersöhne - darunter den inzwischen verstorbenen Vater des Klägers - und seinen einzigen Sohn, den inzwischen ebenfalls verstorbenen ersten Mann der Beklagten, in sein Unternehmen als Gesellschafter auf«. Diese drei wandelten im Jahre 1936 das bis dahin in der Form einer GmbH betriebene Unternehmen in eine offene Handelsgesellschaft ui. Dabei wurden in dem Gesellschaftsvertrag die beiden Schwiegersöhne des Gründers zur Geschäftsführung berufen; weiter wurde bestimmt, daß beim Tode eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt 'Werdeo
 Beim Tode des ersten Ehemannes der Beklagten im Jahre 1939 trat diese als Gesellschafterin in die Gesellschaft eina Das Hecht zur Geschäftsführung und Vertretung in der Gesellschaft erhielt sie nichtAls im Jahre 1956 der Va- ♦ ter des Klägers starb, wurden als dessen'Erben der Kläger und seine Mutter Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft e Als Bechtsnachfolger seines Vaters nimmt der Kläger für sich das Hecht zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft in Anspruch. Seine Mutter und sein Onkel, der andere geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter, teilen seine Rechtsauffassung und haben das während des Prozesses auch schriftlich zu dem Ausdruck gebracht. Die Beklagte hingegen macht dem Kläger dieses Hecht streitig-
Der Kläger verlangt daher mit der Klage die Feststellung, daß ihm als Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft das Hecht zur Geschäftsführung und Vertretung zustehe«
Die Vorinstanzen haben dieser Klage stattgegeben, Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bitteto
 isntsclieidungsgründe z
I.
Bas Berufungsgericht bejaht mit Recht die Passivle-gitimation der Beklagten« Was die Revision dagegen vorbringt, ist nicht zutreffend«
Bei dem vom Kläger in Anspruch genommenen Recht handelt es sich um ein solches, das sich auf den Gesellschaft sver trag gründet und insofern für die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander von bestimmender Bedeutung ist« Bas vom Kläger in Anspruch genommene Recht regelt die Rechtsstellung des Klägers gegenüber den anderen Gesellschaftern als Grundlage des zwischen ihnen bestehenden Gesellschaftsverhältnisses« Insofern richtet es sich nicht gegen die Gesellschaft oder gegen die übrigen Gesellschafter in ihrer Zusammenfassung als Gesamthandsverband, sondern gegen die einzelnen Mitgesellschafter in ihrer Eigenschaft als Partner des Gesellschaftsvertrages« Hieraus folgt, daß der Kläger dieses Recht auch gegenüber der Beklagten geltend machen kann*
Bei der gerichtlichen Geltendmachung dieses Rechts ist es entgegen der Ansicht der Revision nicht nötig, daß der Kläger hierbei auch zugleich die anderen Gesellschafter verklagt« Ber Tatbestand einer notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) ist insoweit nicht gegeben (vgl, BGH TJrt« vom 29« September 1955 - II ZR 48/54 m« 'w. Wachw. aus Rechtsprechung und Schrifttum). Bie Rechtslage liegt insoweit grundsätzlich anders als bei Gestaltungsklagen gesellschaftsrechtlicher Art, wie etwa bei den Klagen gemäß
§§ 117, 127, 133, 140, 142 HGB, bei denen das rechtskräftige Urteil mit unmittelbarer Wirkung in die gesellschaftsvertraglichen Beziehungen der Gesellschafter eingreift . (vglo dazu auch BGH IM Kr» 6 zu § 140 HGB)o Daher bedarf es hier für die Annahme der Sachlegitimation der Beklagten auch nicht des in der Rechtsprechung entwickelten Satzes9 daß selbst bei gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsklagen* nicht in jedem Fall alle Gesellschafter auf der einen oder anderen Seite am Rechtsstreit beteiligt sein müssen (vglo dazu BGH JZ 1958, 406)„
II o i
In sachlichrechtlicher Hinsicht läßt das Berufungsgericht die namentlich im Schrifttum streitige Frage offen, ob der Erbe eines Gesellschafters, der an dessen Stelle in die Gesellschaft eintritt, im Zweifel auch in die Geschäftsführung s- und Vertretungsbefugnis seines Erblassers einrückt oder ob etwas anderes gelten muß, wenn der Gesellschaft svertrag in irgendeiner Hinsicht die Geschäftsführungsund Vertretungsbefugnis abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regelt (vglo dazu Fischer, BB 1956, 839 m„ w, UachWo)* Das Berufungsgericht stellt an Hand der hier gege-benen Verhältnisse fest, daß der Vater des Klägers das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung nicht auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses von den übrigen Gesellschaftern übertragen erhalten habe; das Berufungsgericht folgert aus dieser Feststellung, daß das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung auf den Kläger als Erben seines Vaters übergegangen sei*
lo) Entgegen der Meinung der Revision ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend, daß die Entscheidung der Frage, ob der Kläger als Erbe seines Vaters zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berech-
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tigt ist, in erster Linie von der Auslegung des Gesell-schaftsvertrages abhängig istc Denn die Gesellschafter sind bei der Regelung dieser Frage frei und nicht an irgendwelche gesetzlichen Vorschriften zwingender Art gebunden«, Auch ist es zutreffend, daß es dabei wesentlich darauf ankommt, ob dem Erblasser-Gesellschafter das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung als ein persönliches Recht besonders übertragen war oder nicht* Ist das der Fall gewesen, dann läßt eine solche Regelung nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluß zu, daß der Erbe eines solchen Gesellschafters nicht auch ohne weiteres zur Geschäftsführung und Vertretung in der Gesellschaft berufen sein soll, weil sein Erblasser dieses Recht nicht allein auf Grund seiner Stellung als Gesellschafter, sondern auf Grund eines weiteren und damit besonderen Vertrauenserweises erhalten hat (RG DR 1942, 1057)*
Die gegenteilige Auffassung der Revision geht von der unzutreffenden Annahme aus, daß schon jede von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung der Geschäftsführung und Vertretung dazu nötige, den höchstpersönlichen Charakter der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis anzuerkennen» Diese Annahme läßt außer acht, daß in einer offenen Handelsgesellschaft grundsätzlich jeder Gesellschafter, also auch ein Erbe, - der an die Stelle seines Erblassers in.die Gesellschaft eingetreten ist, zur Geschäftsführung und Vertretung in der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet istc Angesichts dieser Rechtslage müssen aus dem Gesell schaftsvertrag besondere Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sein, daß diese «Regelung für den Gesellschafter-Erben nicht gelten solle (Fischer, BB 1956, 840)* Der Umstand, daß ein anderer Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nicht berufen ist, reicht für eine solche Annahme-nicht aus (RG DR 1942, 1057)*
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2*) Die Revision bemängelt des weiteren, daß das Berufungsgericht nicht zu der Frage Stellung genommen hat, oh auch die Mutter des Klägers, die ebenfalls als Rechts-nachfolgerin des Erblassers in die Gesellschaft als Gesellschafterin eingetreten ist, zur Geschäftsführung und Ver-tretung berechtigt ist* Allein auch diese Rüge ist unbegründete Nach der Auslegung des Berufungsgerichts ist es zwar nicht ausgeschlossen, daß für die Regelung der Geschäftsführung und Vertretung in dem Gesellschaftsvertrag die Erwägung maßgeblich gewesen ist, daß bei dem damaligen # Umfang des Unternehmens nur zwei vertretungsberechtigte Geschäftsführer tragbar erschienen«, Diese Erwägung könnte daher für einen Erbfall der vorliegenden Art, bei dem an Stelle des einen geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafters zwei Erben als Gesellschafter in die Gesellschaft eintreten, für ihre Rechtsstellung schon insofern von Bedeutung sein, als nun auch nur einer von diesen Erben das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung erhalten soll«, Gleichwohl brauchte das Berufungsgericht zu dieser Frage nicht abschließend Stellung zu nehmen, weil die Mutter des Klägers ein solches Recht für sich überhaupt nicht in Anspruch nimmt und weil sich damit die Frage nach der Zulässigkeit einer Vervielfältigung der dem Erblasser eingeräumten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nach dem vorgetragenen Sachverhalt gar nicht stellt*
3o) Mit Recht ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über den gestellten Klagantrag auch nicht auf den Einwand der Beklagten eingegangen, sie könne dem Kläger das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung streitig machen, solange dieser ihr nicht das gleiche Recht zubillige * Dieser Einwand stellt sich nach seinem sachlichen Gehalt als eine Einrede gemäß § 320 BGB dar*
Eine solche Einrede steht der Beklagten nicht zu* Unbeschadet der streitigen Frage, ob der Gesellschafttsvertrag
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überhaupt ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 320 ff BGB ist (vgl* dazu Staudinger-ICessler § 705 Anm* 6 ff), ist hier eine Anwendung des § 320 BGB entsprechend den Ausführungen der Beklagten nicht möglich* Denn eine solche Anwendung würde hier, wie der erkennende Senat schon in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen hat (vgl«, BGH IM Hr«, 11 zu § 105 HGB), ganz allgemein mit dem Sinn und dem Zweck des Gesellschaftsvertrages in Widerspruch stehen; sie würde die individuellen Belange eines einzelnen Gesellschafters in einem Maß in den Vordergrund rücken, das mit dem gemeinsamen Zweck der Gesellschaft, dem gemeinsamen Betrieb des Gesellschaftsunternehmens nicht vereinbart werden könnte«. Es ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Beklagten ihrerseits auch das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung zusteht,
4°) Schließlich wendet sich die Revision auch noch dagegen, daß das Berufungsgericht das Recht des Klägers zur Geschäftsführung und Vertretung mit Rücksicht auf die gegen ihn erhobenen schweren Vorwürfe nicht verneint habe«. Auch dieser Angriff ist unbegründet*
. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist deshalb zutreffend, weil für eine Berücksichtigung dieser Vorwürfe schon aus Rechtsgründen in diesem Rechtsstreit kein Raum ist«, Biese Vorwürfe könnten allein insofern rechtliches Gewicht haben, als sie den übrigen Gesellschaftern das Recht zur Entziehung der dem Kläger zustehenden Geschäfts-führungs- und Vertretungsbefugnis geben (§§ 117, 127 HGB). Da die Beklagte dieses Recht nicht allein für sich in Anspruch nehmen kann, ist sie auch nicht in der Lage, im Wege des Einwands einen Rechtserfolg herbeizuführen, der einer solchen Entziehung gleichkommt«,
Damit erweist sich die Revision der Beklagten als
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unbegründet> so daß sie mit der Kostenfolge aus zurückzuweisen istc
 Dr» Rastelski	Dr»	Fischer
 liesecke	Dr<>	Reinicke
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§ 97 ZPO *
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