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BGH · ii zn 146/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zn 146/54

Sie hat dabei durch Vorlage ihrer Bilanzen und durch Vorlage von Armutszeugnissen für ihre beiden Gesellschafter gemäss §114 Abs 1 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass weder sie noch ihre Gesellschafter in der Lage seien, die Kosten des Prozesses zu-bestreiten.* Diese Präge ist zu bejahen Eine Anwendung des § 114 Abs 4 ZPO, der für die Bewilligung des Armenrechts an eine juristische Person darüber hinaus noch den Nachweis verlangt, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgüng allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, ist ins©weit nicht möglich (KG JW 1937, 1423; Stein-Jonas-Schönke Komm ZPO § 114 Ban XI; Jonas Anm JW 1,956,1691; Weipert RGRK HGB 2. Aufl §114 Bern 5 0.) wird den besonderen Verhältnissen bei einer offenen Handelsgesellschaft nicht gerechte Wie. Jonas aaO zutreffend hervorhebt, würde die Anwendung des §114 Abs 4 ZPO auf die offene Handelsgesellschaft in den meisten Fällen dazu führen, dass sie praktisch überhaupt nicht die Möglichkeit des Armenrechts , hat. digung allgemeine Interessen nicht berührt» Das würde aber zur Folge haben, dass die offene Handelsgesellschaft , etwa als Beklagte gegen sich Versäumnisurteil ergehen lassen müsste unä dass sodann die Gesellschafter in einem nachfolgenden Prozess ihre Inanspruchnahme nur noch nach Massgahe des § 129 Abs 1 HGB abwenden Können. Biese werden dufch die Erschwernisse bei der Armenrechtsbewilligung gemäss § 114 Abs 4 ZPO in ihrer persönlichen VermögensSphäre nicht wie die Gesellschafter ..einer offenen Handelsgesellschaft unmittelbar berührt. Hieraus erhellt abeV* zugleich, dass die Parteifähigkeit der offenen Handelsgesellschaft (§ 124 HGB) keine hinreichende Hechtfertigung dafür darstellt, die offene Handelsgesellschaft auch im Ranmen des '§ 114 Abs 4 ZPO wie eine juristische Person zu behandeln. Aus den gleichen Gründen' ist es nicht gerechtfertigt, eine entsprechende Anlirehdung^das: § ' t H Abs 4' ZPO insoweit zu bejahen, als der Nachweis zu verlangen sei, dass auch wirtschaftlich Beteiligte, wie Angehörige der Gesellschafter, stille Teilhaber oder Grossgläubiger nicht in der Lage seien, die zur Führung des Prozesses erforderlichen Mittel aufzübii ngen (so Rosenberg, Lehrb des Zivilprozessrechts 6. Denn wenn bei der Bewilli- , gung des Armenrechts bei einer offenen Handelsgesellschaft der Gesichtspunkt ihrer Parteifähigkeit ohne Belang ist, und wenn angesichts der unbeschärnkten persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter der Vergleich mit der juristis eben Person ausscheiden muss, dann kann auch insoweit eine nur eingeschränkte Heranziehung des § 114 Abs 4 ZPO nicht in . Demgemäss muss es als ansreichend an gesehen werden, wenn eine offene Handelsgesellschaft hei einem Antrag auftBewilligung des Armenrechts dar-tut, dass weder sie noch ihre Gesellschafter gemäss § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO in der Lage sind, die Prozesskosten zu bestreiten.,

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 129 HGB § 114 ZPO § 124 HGB § 114 ZPO
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Volltext der Entscheidung

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Beschluß, des 'BGH vom <30* Oktober 1954 -? OLG Hamburg ,,
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ii zn 146/54
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20 deren persönlich haftenden Gesellschafters, den Kaufmann
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 Beklagten und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
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Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 wird der Klägerin für die Revisionsinstanz das Armenrecht be willigt.
Ihr wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte der von dem Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt und zur vorläufig unentgeltliche^ Bewirkung von Zustellungen der zuständige Gerichtsvollzieher beigeordnet.
Die Klägerin ist eine offene Handelsgesellschaft, dip aus zwei Gesellschaftern besteht. Die Vorinstanzen haben ihr den geltend gemachten Anspruch auf Rechnungslegung geger die Beklagten zugebilligt. Nachdem die Beklagten Revision eingelegt haben, hat sie um die Bewilligung des Armenreehts nachgesucht. Sie hat dabei durch Vorlage ihrer Bilanzen
 und durch Vorlage von Armutszeugnissen für ihre beiden Gesellschafter gemäss §114 Abs 1 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass weder sie noch ihre Gesellschafter in der Lage seien, die Kosten des Prozesses zu-bestreiten.* Der Antrag ist begründet,	-*
Da es sich bei dem naehgesuchten Armenrecht um ein sogenanntes notwendiges Armenrecht im Sinn des § 119 Abs 2 ZPO handelt, bedarf es hier nur der Prüfung, oh es für die Bewilligung des Armenre'ehts an eine offene Handels-, gesellschaft ausreichend ist, wenn diese ihre eigene Armut und die Armut ihrer Gesellschafter nach Massgabe des § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO darlegt. Diese Präge ist zu bejahen Eine Anwendung des § 114 Abs 4 ZPO, der für die Bewilligung des Armenrechts an eine juristische Person darüber hinaus noch den Nachweis verlangt, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgüng allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, ist ins©weit nicht möglich (KG JW 1937, 1423; Stein-Jonas-Schönke Komm ZPO § 114 Ban XI; Jonas Anm JW 1,956,1691; Weipert RGRK HGB 2. Auf 1 § 124 Bern 22; Hueck, Aas Recht der ©HG, 2.Aufl S 213). Die gegenteilige Auffassung (OLG Hamm ^ 1936, 1691 , Baumbach-Lauterbach Komm ZPO 23. Aufl §114 Bern 5 0.) wird den besonderen Verhältnissen bei einer offenen Handelsgesellschaft nicht gerechte Wie. Jonas aaO zutreffend hervorhebt, würde die Anwendung des §114 Abs 4 ZPO auf die offene Handelsgesellschaft in den meisten Fällen dazu führen, dass sie praktisch überhaupt nicht die Möglichkeit des Armenrechts , hat. Denn in den meisten Fällen werden hei einer oHG von,.,; der Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsvertei-, . digung allgemeine Interessen nicht berührt» Das würde aber zur Folge haben, dass die offene Handelsgesellschaft , etwa als Beklagte gegen sich Versäumnisurteil ergehen
 lassen müsste unä dass sodann die Gesellschafter in einem nachfolgenden Prozess ihre Inanspruchnahme nur noch nach Massgahe des § 129 Abs 1 HGB abwenden Können. Sie stehen angesichts ihrer persönlichen Haftung und angesichts der Wirkung eines rechtskräftigen Urteils gegen die Gesellschaft sehr viel schlechter da .als die Mitglieder einer juristischen Person. Biese werden dufch die Erschwernisse bei der Armenrechtsbewilligung gemäss § 114 Abs 4 ZPO in ihrer persönlichen VermögensSphäre nicht wie die Gesellschafter ..einer offenen Handelsgesellschaft unmittelbar berührt. Hieraus erhellt abeV* zugleich, dass die Parteifähigkeit der offenen Handelsgesellschaft (§ 124 HGB) keine hinreichende Hechtfertigung dafür darstellt, die offene Handelsgesellschaft auch im Ranmen des '§ 114 Abs 4 ZPO wie eine juristische Person zu behandeln. Vielmehr gewinnen in dieser Hinsicht die besonderen Verhältnisse dieser Gesellschaft in ihren Unterschieden gegenüber der juristischen Person entscheidendes Gewicht.
Aus den gleichen Gründen' ist es nicht gerechtfertigt, eine entsprechende Anlirehdung^das: § ' t H Abs 4' ZPO insoweit zu bejahen, als der Nachweis zu verlangen sei, dass auch wirtschaftlich Beteiligte, wie Angehörige der Gesellschafter, stille Teilhaber oder Grossgläubiger nicht in der Lage seien, die zur Führung des Prozesses erforderlichen Mittel aufzübii ngen (so Rosenberg, Lehrb des Zivilprozessrechts 6. Aufl § 82 II,’ 1 d). Denn wenn bei der Bewilli- , gung des Armenrechts bei einer offenen Handelsgesellschaft der Gesichtspunkt ihrer Parteifähigkeit ohne Belang ist, und wenn angesichts der unbeschärnkten persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter der Vergleich mit der juristis eben Person ausscheiden muss, dann kann auch insoweit eine nur eingeschränkte Heranziehung des § 114 Abs 4 ZPO nicht in .
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Betracht kommen. Demgemäss muss es als ansreichend an gesehen werden, wenn eine offene Handelsgesellschaft hei einem Antrag auftBewilligung des Armenrechts dar-tut, dass weder sie noch ihre Gesellschafter gemäss § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO in der Lage sind, die Prozesskosten zu bestreiten.,
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Karlsruhe, deri 3o.Oktober 1954 Bundesgerichtshof - II. Zivilsenat
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