Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dass das Berufungsgericht in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Senats angenommen hat, für die Klageforderung bestehe eine Durchsetzungssperre nicht, beschwert den Kläger nicht und nötigt schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 146/06 vom 10. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dass das Berufungsgericht in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Senats angenommen hat, für die Klageforderung bestehe eine Durchsetzungssperre nicht, beschwert den Kläger nicht und nötigt schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 115.000,00 € Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 29.09.2005 -15 0 167/05 -OLG Köln, Entscheidung vom 04.05.2006 - 15 U 182/05 -