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BGH · II ZR 146/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 146/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dass das Berufungsgericht in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Senats angenommen hat, für die Klageforderung bestehe eine Durchsetzungssperre nicht, beschwert den Kläger nicht und nötigt schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtsstreitKölnZPORechtsprechungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 146/06
vom 10. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn,
 Dr. Reichart und Dr. Drescher
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Dass das Berufungsgericht in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Senats angenommen hat, für die Klageforderung bestehe eine Durchsetzungssperre nicht, beschwert den Kläger nicht und nötigt schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 115.000,00 €
Goette
 Kurzwelly
Strohn
 Reichart
Drescher
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 29.09.2005 -15 0 167/05 -OLG Köln, Entscheidung vom 04.05.2006 - 15 U 182/05 -