Wie auch immer eine gleichzeitige Auswechslung sämtlicher Vereinsmitglieder (hier: von Mitgliedsverbänden durch Einzelmitglieder) im Wege der Satzungsänderung möglich sein mag, kann sie jedenfalls durch bloßen satzungs-ändemden Beschluß der in der Satztang vorgesehenen Delegiertenversammlung ohne Zustimmung aller bisherigen Mitglieder nicht wirksam herbeigeführt werden. August 1978 und die Widerklage werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das landgerichtliche Urteil wie folgt gefaßt wird: Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 2 verpflichtet gewesen ist, die Kläger den zuständigen Organen der Internationalen Hotel Association in Paris zu dem Zwecke der Fortsetzung der Mitgliedschaft der Kläger in dieser Organisation für 1979 zu melden. Die Mitgliedschaft in der IHA setzt voraus, daß die Hotels dem Beklagten durch einen diesem angehörenden Verband mittelbar angeschlossen sind. Auf Betreiben der Verbände Nordwürttemberg-Nordbaden und Südwürttemberg-Hohenzollem beschloß die Delegiertenversammlung des Landesverbandes Baden-Württemberg am 3-/4. Dezember 1973 bei einer Gegenstimme und zwei Enthaltungen eine Änderung der Satzung, die in das Vereinsregister eingetragen worden ist. Mitglieder des Landesverbandes können alle Betriebsinhaber des Hotelund Gaststättengewerbes oder deren Stellvertreter nach dem Gaststättengesetz werden, die ihre Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben. Die Kläger sind dem Landesverband Baden-Württemberg nicht als Einzelmitglieder beigetreten. Deshalb bestehe der Landesverband Baden-Württemberg jedenfalls mit dem Hotelund Gaststättenverband Schwarzwald-Bodensee e. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat in der Berufungsinstanz Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß die Kläger dem Beklagten nicht angeschlossen sind. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob der Hotelund Gaststättenverband Schwarzwald-Bodensee, dessen Mitglieder die Kläger sind, durch die Satzungsänderung des Landesverbandes Baden-Württemberg im Dezember 1973 aus diesem Verband ausgeschieden ist oder nicht. Deshalb stünden sie nur dann über diesen Verband in einem für die Mitgliedschaft in der IHA notwendigen, aber auch ausreichenden mitgliedsähnlichen Verhältnis zu dem DEHOGA, wenn der Verband Schwarzwald-Bodensee noch dem Landesverband Baden-Württemberg angehörte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Mitgliedschaft des Verbandes Schwarzwald-Bodensee im Landesverband Baden-Württemberg durch die im Dezember 1973 beschlossene Satzungsänderung nicht beendet worden. Dies folgt allerdings nicht - wie die Revision meint -bereits aus der Erwägung, der Wechsel des Mitgliederbestandes stelle eine Änderung des Vereinszwecks dar, welche die Delegiertenversammlung des Landesverbandes nur einstimmig beschließen könne. Vor und nach der Satzungsänderung hatte dieser die Aufgabe, die Interessen des Hotelund Gaststättengewerbes in Baden-Württemberg wahrzunehmen. Der Bezirksverband Schwarzwald-Bodensee ist vielmehr deshalb nicht durch die Satzungsänderung aus dem Landesverband Baden-Württemberg ausgeschieden, weil dazu seine Zustimmung notwendig gewesen wäre, die er nicht erteilt hat. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, ob die vollständige Auswechslung der Mitglieder durch bloße Änderung der Satzung oder nur durch Auflösung und Neugründung des Vereins erreicht werden kann. Es kommt auch nicht darauf an, mit welcher Mehrheit die Delegierten-verSammlung des Landesverbandes, die gemäß § 8 der Satzung vom 21. Der mit der Satzungsänderung bezweckte Übergang von der korporativen Mitgliedschaft der Bezirks verbände zur Einzelmitgliedschaft der Hotelinhaber stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der bisherigen Mitglieder dar, weil er nach dem Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen das zwangsweise Ausscheiden der drei Mitgliedsverbände zu dem Gegenstand hat. Dagegen könnte nicht eingewandt werden, die Delegiertenversammlung könne den Verein auflösen und dadurch die Mitgliedschaft der bisherigen Mitglieder gegen deren Willen beenden. Vor allem würden bei einer Auflösung alle bisher vom Verband wahrgenommenen tatsächlichen und rechtlichen Positionen, die von verbandspolitischem Interesse sind, frei, so daß die bisherigen Mitglieder nun jeder für sich die weitere Verfolgung dieser Interessen organisatorisch neu in Angriff nehmen könnten.Dies aber soll durch den 1973 beschlossenen Mitgliederwechsel gerade verhindert werden. Dessen Zustimmung könnte auch nicht angenommen werden» wenn - wie der Beklagte behauptet - sämtliche Delegierte des Verbandes Schwarzwald-Bodensee in der Delegiertenversammlung Ende 1973 der Satzungsänderung zugestimmt hätten. Gemäß § 8 Nr. 3 b der Satzung 1963 des Landesverbandes Baden-Württemberg entsendet jeder Mitgliederverband für je 300 Mitglieder einen Delegierten in die Delegiertenversammlung. Jedenfalls ist das ohne sichere Anhaltspunkte in der Satzung nicht möglich» soweit es sich um die Aufgabe des Mitgliedschaftsrechts als solches handelt. Axis alldem folgt, daß die Mitgliedschaft des Verbandes Schwarzwald-Bodensee im Landesverband Badenwürttemberg fortbesteht und die Kläger deshalb weiterhin mittelbar auch dem Beklagten angehören. Dieser war sonach verpflichtet, die Kläger der IHA zu dem Zwecke der Fortsetzung der Mitgliedschaft für das Jahr 1979 zu melden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 33, 38, 39 Wie auch immer eine gleichzeitige Auswechslung sämtlicher Vereinsmitglieder (hier: von Mitgliedsverbänden durch Einzelmitglieder) im Wege der Satzungsänderung möglich sein mag, kann sie jedenfalls durch bloßen satzungs-ändemden Beschluß der in der Satztang vorgesehenen Delegiertenversammlung ohne Zustimmung aller bisherigen Mitglieder nicht wirksam herbeigeführt werden. BGH, Urt. v. 14. Juli 1980 - II ZR 145/79 - OLG Köln LG Bonn * BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 14. Juli 1980 Kaufmann Justizhauptsekretärin ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle II ZR 145/79 URTEIL in dem Rechtsstreit 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Yf 11. 12. 13. 14. 15. Kläger und Revisionskläger» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. Beklagten zu 2 und Revisionsbeklagten» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Streithelfer des Beklagten zu 2: Landesverband des Hotelund Gaststättengewerbes in Baden-Württemberg e. V.» vertreten durch seinen ersten Vorsitzenden Walter AfllHi» AuflHBstraße 0» SflHPHi i» - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juni 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Mai 1979 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 10. Ferienzivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23. August 1978 und die Widerklage werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das landgerichtliche Urteil wie folgt gefaßt wird: Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 2 verpflichtet gewesen ist, die Kläger den zuständigen Organen der Internationalen Hotel Association in Paris zu dem Zwecke der Fortsetzung der Mitgliedschaft der Kläger in dieser Organisation für 1979 zu melden. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 werden den Klägern auferlegt; die übrigen Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte zu 2. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt ebenfalls der Beklagte zu 2 mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die dem Streithelfer des Beklagten zu 2 auferlegt werden. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind 15 international bekannte Hotels in Südbaden. Beklagter ist in der Revisionsinstanz noch der DEHOGA, Deutscher Hotelund Gaststättenverband e. V.. In ihm sind 14 Verbände des Hotelund Gaststättengewerbes zusammengeschlossen, darunter der Landesverband des Hotelund Gaststättengewerbes Baden-Württemberg e. V. (künftig: Landesverband Baden-Württemberg) . Der Beklagte unterhält eine Fachabteilung "Deutsche Sektion der IHA". Diese vermittelt interessierten deutschen Hotels die jährlich neu zu erwerbende Mitgliedschaft der "Internationalen Hotel Association (IHA) in Paris". Die IHA erbringt ihren Mitgliedern verschiedene für sie wichtige Dienstleistungen. Die Mitgliedschaft in der IHA setzt voraus, daß die Hotels dem Beklagten durch einen diesem angehörenden Verband mittelbar angeschlossen sind. Die Kläger waren aufgrund jährlicher Meldungen des Beklagten bis einschließlich 1978 Mitglieder der IHA. Mit Schreiben vom 24. November 1977 und 19. Mai 1978 teilte der Beklagte den Klägern mit, daß sie mit Ablauf des Jahres 1978 ihre Mitgliedschaft in der IHA verlieren würden, wenn sie nicht bis 30. Juni 1978 dem Landesverband Baden-Württemberg als Mitglieder beiträten. Dem liegt folgendes zugrunde: Die Kläger sind Mitglieder des Hotelund Gaststättenverbandes Schwarzwald-Bodensee e. V.. Dieser Verband hatte mit den Verbänden des Hotelund Gaststättengewerbes Nordwürttemberg-Nordbaden e. V. und Südwürttemberg-Hohenzollern e. V. den Landesverband des Hotelund Gaststättengewerbes Baden-Württemberg e. V. gegründet, dessen alleinige Mitglieder diese drei Verbände waren. Einzelmitglieder waren in der Satzung nicht vorgesehen. Auf Betreiben der Verbände Nordwürttemberg-Nordbaden und Südwürttemberg-Hohenzollem beschloß die Delegiertenversammlung des Landesverbandes Baden-Württemberg am 3-/4. Dezember 1973 bei einer Gegenstimme und zwei Enthaltungen eine Änderung der Satzung, die in das Vereinsregister eingetragen worden ist. Dadurch wurde unter anderem die Mitgliedschaft neu geregelt. § 3 der Satzung vom 4./5. Dezember 1973 lautet: n1. Mitglieder des Landesverbandes können alle Betriebsinhaber des Hotelund Gaststättengewerbes oder deren Stellvertreter nach dem Gaststättengesetz werden, die ihre Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben. .. • 2. Mitglieder des Landesverbandes sind auch die Mitglieder der seitherigen Bezirksverbände ." Die Kläger sind dem Landesverband Baden-Württemberg nicht als Einzelmitglieder beigetreten. Trotzdem meinen sie, sie seien ihm wie vor der Satzungsänderung noch mittelbar verbunden. Die Änderung der Satzung sei unwirksam. Durch die Auswechslung der Mitglieder sei der Vereinszweck geändert worden. Dies hätte nur einstimmig beschlossen werden können. Deshalb bestehe der Landesverband Baden-Württemberg jedenfalls mit dem Hotelund Gaststättenverband Schwarzwald-Bodensee e. V. als Mitglied weiter fort. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sie den zuständigen Organen der Internationalen Hotel Association in Paris zu dem Zwecke der Fortsetzung der Mitgliedschaft in der IHA für 1979 zu melden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat in der Berufungsinstanz Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß die Kläger dem Beklagten nicht angeschlossen sind. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision verfolgen die Kläger die Abweisung der Widerklage und die Klage mit dem geänderten Antrag weiter festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen ist, die Kläger den zuständigen Organen der Internationalen Hotel Association in Paris zu dem Zwecke der Fortsetzung der Mitgliedschaft der Kläger in dieser Organisation für 1979 zu melden. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungs gründe: Die Revision ist begründet. I. Der Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage ist rechtlich unbedenklich, nachdem sich die Klage durch Zeitablauf erledigt hatte. Es handelt sich zwar um eine Feststellungsklage wegen eines vergangenen Rechtsverhältnisses. Diese ist aber zulässig, weil die gleiche Rechtslage, die zur Klage geführt hatte, in Zukunft zwischen den Parteien wieder streitig werden kann (vgl. BAG, Beschl. v. 10. 6. 74 - I AZR 136/73, NJW 1974, 2023). Auch gegen die Zulässigkeit der Klageänderung in der Revisions ins tanz ist nichts einzuwenden, weil dadurch kein neuer Tatsachenstoff in den Rechtsstreit eingeführt worden und der Umfang der rechtlichen Prüfung durch das Revisionsgericht gegenüber der ursprünglichen Klage unverändert geblieben ist. II. In der Sache hat die Klage Erfolg, während die Widerklage abzuweisen ist. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob der Hotelund Gaststättenverband Schwarzwald-Bodensee, dessen Mitglieder die Kläger sind, durch die Satzungsänderung des Landesverbandes Baden-Württemberg im Dezember 1973 aus diesem Verband ausgeschieden ist oder nicht. Die Kläger sind dem Landesverband nicht als Einzelmitglieder beigetreten. Deshalb stünden sie nur dann über diesen Verband in einem für die Mitgliedschaft in der IHA notwendigen, aber auch ausreichenden mitgliedsähnlichen Verhältnis zu dem DEHOGA, wenn der Verband Schwarzwald-Bodensee noch dem Landesverband Baden-Württemberg angehörte. Die Kläger hätten dann zwar mangels entsprechender Satzungsbestimmungen nicht zugleich auch die Mitgliedschaft in den übergeordneten Dachverbänden erworben (vgl. BGHZ 28, 131, 134). Sie wären aber kraft ihrer Mitgliedschaft im Verband Schwarzwald-Bodensee berechtigt, dessen Einrichtungen und damit diejenigen der Dachverbände in Anspruch zu nehmen. Dazu gehört auch die durch die "Deutsche Sektion der IHA" des DEHOGA vermittelte Mitgliedschaft in der IHA. Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Mitgliedschaft des Verbandes Schwarzwald-Bodensee im Landesverband Baden-Württemberg durch die im Dezember 1973 beschlossene Satzungsänderung nicht beendet worden. Dies folgt allerdings nicht - wie die Revision meint -bereits aus der Erwägung, der Wechsel des Mitgliederbestandes stelle eine Änderung des Vereinszwecks dar, welche die Delegiertenversammlung des Landesverbandes nur einstimmig beschließen könne. Der mit der Satzungsänderung angestrebte Übergang von der korporativen Mitgliedschaft der Bezirksverbände zur Einzelmitgliedschaft der Hotelbesitzer hat den Zweck des Landesverbandes unberührt gelassen. Vor und nach der Satzungsänderung hatte dieser die Aufgabe, die Interessen des Hotelund Gaststättengewerbes in Baden-Württemberg wahrzunehmen. Der Bezirksverband Schwarzwald-Bodensee ist vielmehr deshalb nicht durch die Satzungsänderung aus dem Landesverband Baden-Württemberg ausgeschieden, weil dazu seine Zustimmung notwendig gewesen wäre, die er nicht erteilt hat. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, ob die vollständige Auswechslung der Mitglieder durch bloße Änderung der Satzung oder nur durch Auflösung und Neugründung des Vereins erreicht werden kann. Es kommt auch nicht darauf an, mit welcher Mehrheit die Delegierten-verSammlung des Landesverbandes, die gemäß § 8 der Satzung vom 21. Mai 1963 Mitgliederversammlung im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches war, eine solche Satzungsänderung beschließen müßte. Denn selbst wenn man unterstellt, daß dazu eine Satzungsänderung genügen würde, würde auch die einstimmige Zustimmung der Delegiertenversammlung allein nicht ausreichen, ihr Wirksamkeit zu verleihen. Dazu wäre in jedem Falle noch die Zustimmung der Mitgliederverbände notwendig. Der mit der Satzungsänderung bezweckte Übergang von der korporativen Mitgliedschaft der Bezirks verbände zur Einzelmitgliedschaft der Hotelinhaber stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der bisherigen Mitglieder dar, weil er nach dem Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen das zwangsweise Ausscheiden der drei Mitgliedsverbände zu dem Gegenstand hat. Er wirkt sich wie ein Vereins aus Schluß aus, ohne daß dessen Voraussetzungen vorliegen. Kein Vereinsmitglied braucht dies ohne satzungsmäßige Grundlage gegen seinen Willen hinzunehmen. Dagegen könnte nicht eingewandt werden, die Delegiertenversammlung könne den Verein auflösen und dadurch die Mitgliedschaft der bisherigen Mitglieder gegen deren Willen beenden. Auch im Falle der Auflösung wären die Bezirksverbände grundsätzlich besser gestellt als bei der Satzungsänderung: Mit der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen gemäß § 45 BGB an die Anfallberechtigten. Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, daß die Anfallberechtigten durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestimmt werden (§45 Abs. 2 BGB). Davon ist in § 20 der Satzung 1963 des Landesverbandes Gebrauch gemacht worden. Nach Nr. 2 entscheidet die die Auflösung des Landesverbandes beschließende Delegiertenversammlung über das vorhandene Vermögen des Landesverbandes mit 2/3Mehrheit der erschienenen Delegierten. Aufgrund dieser Bestimmung besteht bei Auflösung des Vereins die Chance, daß das Vereinsvermögen unter die bisherigen Mitglieder verteilt wird. Vor allem würden bei einer Auflösung alle bisher vom Verband wahrgenommenen tatsächlichen und rechtlichen Positionen, die von verbandspolitischem Interesse sind, frei, so daß die bisherigen Mitglieder nun jeder für sich die weitere Verfolgung dieser Interessen organisatorisch neu in Angriff nehmen könnten.Dies aber soll durch den 1973 beschlossenen Mitgliederwechsel gerade verhindert werden. Danach sollen lediglich die Mitglieder ausgewechselt werden, die Vereinsorganisation und das Vermögen aber dem Verein erhalten bleiben. Auch aus diesen Gründen kann der Mitgliederwechsel nicht ohne Zustimmung der bisherigen Mitglieder durchgeführt werden. Dem steht die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, wonach eine Satzungsänderung, nach der die Vereinsmitgliedschaft ohne weiteres mit dem Wegfall der Voraussetzungen für ihren Erwerb endet, zulässig ist und auch gegenüber früher beigetretenen Mitgliedern einschließlich solchen wirkt, die jene Voraussetzungen schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungsänderung nicht mehr erfüllten (vgl. SenUrt. v. 3. 7. 78 - II ZR 210/77, WM 1978, 1066). Sinn und Zweck der in dieser Entscheidung beurteilten Satzungsänderung war es, den Mitgliederkreis der Postgewerkschaft nicht länger mit Personen zu belasten, die sich beruflichen Wegen zugewandt haben, die zu betreuen nicht Sache der Postgewerkschaft ist. Es ging bei jener Satzungsänderung also nicht darum, den Mitgliederbestand insgesamt und grundlegend zu verändern, 11 sondern nur um dessen Bereinigung mit Rücksicht auf den Satzungszweck. Die Grundsätze dieser Entscheidung können deshalb für den vorliegenden Pall nicht herangezogen werden. Der Beklagte kann nicht behaupten» daß der Bezirksverband Schwarzwald-Bodensee durch eine Erklärung seines Vorstandes der Satzungsänderung zugestimmt habe. Dessen Zustimmung könnte auch nicht angenommen werden» wenn - wie der Beklagte behauptet - sämtliche Delegierte des Verbandes Schwarzwald-Bodensee in der Delegiertenversammlung Ende 1973 der Satzungsänderung zugestimmt hätten. Gemäß § 8 Nr. 3 b der Satzung 1963 des Landesverbandes Baden-Württemberg entsendet jeder Mitgliederverband für je 300 Mitglieder einen Delegierten in die Delegiertenversammlung. Diese sind nicht berechtigt» für ihren Verband die Mitgliedschaft im Landesverband aufzugeben. Weist die Satzung in bestimmtem Umfange die vereinsrechtlichen Grundentscheidungen einer Versammlung von nicht weisungsgebundenen Delegierten zu» dann ist das eine Ausnahme von der Grundregel» . daß die Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte selbst ausüben (§32 BGB). Bestimmungen dieser Art können daher nur mit Zurückhaltung ausdehnend ausgelegt werden. Jedenfalls ist das ohne sichere Anhaltspunkte in der Satzung nicht möglich» soweit es sich um die Aufgabe des Mitgliedschaftsrechts als solches handelt. Aus diesen Gründen könnte die Zustimmung der Delegierten eines Bezirksverbandes zur Satzungsänderung nicht die für die Beendigung der Mitgliedschaft notwendige Einverständniserklärung ihres Verbandes ersetzen. Axis alldem folgt, daß die Mitgliedschaft des Verbandes Schwarzwald-Bodensee im Landesverband Badenwürttemberg fortbesteht und die Kläger deshalb weiterhin mittelbar auch dem Beklagten angehören. Dieser war sonach verpflichtet, die Kläger der IHA zu dem Zwecke der Fortsetzung der Mitgliedschaft für das Jahr 1979 zu melden. Damit erweist sich die Feststellungsklage als gerechtfertigt und die Widerklage als imbegründet. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Abweisung der Widerklage und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, dessen Urteilsformel allerdings dem geänderten Klagantrag anzupassen war. Stimpel Dr. Schulze Dr. Kellermann Bundschuh Dr. Skibbe