Reederarbeiten Kollisionsschäden reparieren und wird dadurch die Werftzeit des Schiffes nicht verlängert, so kann er einen Verlust, der dadurch entstanden ist, daß er das Schiff während des Werftaufenthalts nicht nutzen konnte, von dem Schädiger nicht ersetzt verlangen. Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Nach Ansicht des Berufungsgerichts - vgl, dessen Urteil in VersR 1974, 1125 ff - haben die Führungen der beiden miteinander kollidierten Schiffe den Zusammenstoß verschuldet, wobei das Verschulden des Kapitäns BMIBl (nHe^p ) mit 2/3 und das des Kapitäns LoMBR ("SfliBl mit 1/3 zu bewerten sei. 1. Verschulden des MS "He^^ Ma Das Berufungsgericht wirft der Führung dieses Fahrzeugs vor, nicht genügend Ausguck gehalten zu haben (Verstoß gegen Regel 29 SeeStrO). Bei der Eisfahrt im Konvoi kann ein Fahrzeug regelmäßig nicht zur Seite ausweichen, weil es daran durch das Eis, das die von dem Eisbrecher geschaffene Fahrrinne begrenzt, gehindert wird. geboten, daß Jedes Schiff des Konvois zu seinem Vordermann den von dem Eisbrecher bestimmten Abstand genau einhält und, sofern sich derselbe merklich verringert, unverzüglich die eigene Geschwindigkeit entsprechend herabsetzt oder gegebenenfalls stoppt* Das gilt vor allem dann, wenn - wie hier - der Eisbrecher die Abstände zwischen den einzelnen Fahrzeugen des Konvois wegen der schwierigen Eisverhältnisse verhältnismäßig knapp bemessen hat. Auch hat Jedes Fahrzeug des Konvois auf die Fahrweise seines Vordermanns unabhängig davon zu reagieren, ob es von diesem über Schwierigkeiten, die er mit dem Eis oder aus sonstigen Gründen hat, unterrichtet worden ist. Auch wäre es nicht richtig gewesen, wenn er das MS "SflB MflW abwechselnd optisch und mit dem Radargerät beobachtet haben sollte, weil ein solcher Wechsel wegen der Jeweils damit für das Auge verbundenen UmstellungsSchwierigkeiten leicht zu Fehleins chätzungen führen kann* Nicht verständlich ist die Meinung der Anschluß revision, daß im Eiskonvoi nur mit dem Radargerät beobachtet werden könne. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Führung dieses Schiffes die nachfolgenden Fahrzeuge, vor allem das MS "He^p MaflHHfM”, schuldhaft nicht rechtzeitig und nicht genügend gewarnt habe, als MS "SflHl Mdfen in der Eisbarriere festgekommen sei und damit Auffahrgefahr bestanden habe. Demgegenüber ist die Revision der Ansicht, MS MISB” habe die nachfolgenden Fahrzeuge überhaupt nicht von seinem Festkommen unterrichten müssen; zudem habe es sie ausreichend gewarnt; sofern das aber nicht genügend geschehen sein sollte, fehle jeder ursächliche Zusammenhang zwischen einem etwaigen Unterlassen und der Kollision. Das ist beim Festkommen eines Schiffes bei der Eisfahrt im Konvoi jedenfalls dann der Fall, wenn es dunkel ist und die von den einzelnen Fahrzeugen einzuhaltenden Abstände verhältnismäßig klein sind. Die gegenteilige Ansicht der Revision übersieht, daß unter derartigen Umständen das Festkommen eines Vordermanns leicht zu spät erkannt und nicht mehr rechtzeitig aufgestoppt werden kann. Deshalb mußte auch die Führung des MS zur Sicherheit der Konvoifahrt beitragen und die nachfolgenden Fahrzeuge unverzüglich warnen, als sie durch die Eisbarriere in Schwierigkeiten geriet, selbst wenn ihr Fahrzeug dabei nicht schlagartig, sondern erst allmählich festgekommen sein sollte. Nicht richtig ist, daß das Berufungsgericht allein die Form der Durchsage des Zeugen LoflH^ beanstandet hat. auf dem Radarschirm bemerkte, daß sein Vordermann "langsam zurücksackte", so befreite das die Führung des MS "SflHfe Mmi" schon deshalb nicht von der Pflicht, die nachfolgenden Fahrzeuge zu warnen, weil ihr dieser Umstand unbekannt war. Da BMI9 den Grund für das von ihm beobachtete Verhalten seines Vordermanns nicht kannte - nach dem angefochtenen Urteil hat er überhaupt keine Nachricht seitens des MS über Sprech- Auch zwingt das verspätete Reagieren von Kapitän B^inicht zu dem Schluß, daß es bei einer rechtzeitigen und klaren Warnung seitens der Führung des MS RSfll MiS^n ebenfalls zu der Kollision gekommen wäre. Offenbar treffe die von dem Privatgutachter der Klägerin geäußerte Vermutung zu, daß Kapitän BSM für einige Minuten mit anderen Aufgaben beschäftigt gewesen sei und die Beobachtung des Vordermanns optisch und im Radar vernachlässigt habe. Soweit sich die Anschlußrevision gegen diese Ausführungen wendet, berücksichtigt sie nicht genügend, daß die Abwägung der Schwere des auf beiden Seiten obwaltenden Verschuldens (vgl. Das hinderte jedoch das Berufungsgericht nicht, auch bei der letzteren denjenigen in erster Linie für verantwortlich anzusehen, der bei guter optischer Sicht auf den Vordermann aufgefahren ist, obwohl der von ihm Da Kapitän BflHHI - nach seiner Aussage das "langsame Zurücksacken" des MS "S^H^ über einen geraumen Zeitraum hin beobachtete, war es für die Beurteilung der Schwere seines Verschuldens ohne Belang, ob sich Abstandsverringerungen auf dem Radargerät nur mit erheblicher Zeitverzögerung feststellen lassen. Sicher ist es richtig, daß die unverzügliche Warnung seitens eines Vordermannes regelmäßig eine raschere Reaktion der nachfolgenden Fahrzeuge bewirken wird, als wenn sie erst dessen Schwierigkeiten von sich aus erkennen müssen. Dieser Gedanke nötigte das Berufungsgericht aber nicht dazu, das Unterlassen einer solchen Warnung durch MS "S^HP MflBn gleich oder schwerer zu bewerten als das von ihm für grob fahrlässig angesehene Verhalten der Führung des MS "He0| MatBBBBW, zu demal nach den unwidersprochenen Angaben des Kapitäns auf der Brücke des MS IVP" eine starke Auf- 1. Über die Höhe des KollisionsSchadens der Reeder des MS "SflBI MflHR" besteht zwischen den Parteien nur insoweit Streit, als es um einen entgangenen Gewinn von 18.250 DM infolge Ausfalls der Chartermiete während der Wiederherstellung des Schiffes auf einer Werft in Pa0B-geht. Demgegenüber ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß den Reedern des MS "SflB Mppfc" durch die Beseitigung der Havarieschäden kein Gewinn entgangen sei. (§ 254 Abs. 2 BGB) der Reeder des MS "SflHI Md" bedeutsam sein, sondern auch beinhalten können, daß ihnen gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall zustehen soll (vgl. Außerdem haben die beiderseitigen Sachverständigen die Formel "Reparaturen gelegentlich der Werftzeit" offenbar selbst nicht dahin aufgefaßt, daß damit Jeder Anspruch der Reeder des MS "S^HB M^^B" auf Ersatz von Nutzungsausfall ausgeschlossen werden sollte. an deren Schluß sie eine "Aufteilung der Gesamtzeiten" vorgenommen haben, als ob die Reederarbeiten und die Reparatur der Kollisionsschäden "Jedes für sich" durchgeführt worden wären. Das hatte aber nur einen Sinn, wenn der von ihnen verfaßte Besichtigungsbericht nicht von vomeherein Jedweden Anspruch der Reeder des MS nSfl9 gegen die Beklagte auf teilweisen Ersatz der ausgefallenen Chartermiete ausschloß. Die Entscheidung geht - was hier nicht weiter interessiert - davon aus, daß der Schädiger dem Reeder den Gewinn zu ersetzen hat, der diesem durch eine Verlängerung der Werftliegezeit seines Schiffes infolge der Reparatur der Kollisionsschäden entgangen ist. Ferner hat dort der Senat die Frage erörtert, ob es den Anspruch des Reeders auf Ersatz von Nutzungsverlust berührt, wenn er bei Gelegenheit der Ausführung von Kollisionsreparaturen mit diesen in der gleichen Zeit auf der Werft andere Arbeiten (z. Februar 1970 verdeutlicht, so, daß die Reeder des MS "SflB Mi^B" bei Gelegenheit der Ausführung von Reederarbeiten die KollisionsSchäden haben beseitigen lassen. c) Läßt - wie hier - der Reeder an seinem Schiff bei Gelegenheit der Ausführung von Reederarbeiten die Schäden aus einer Kollision reparieren und wird dadurch dessen Werftzeit nicht verlängert, so kann er einen Verlust, der ihm dadurch entstanden ist, daß er das Schiff während des Werftaufenthaltes nicht nutzen konnte, von dem schuldigen Kollisionsgegner nicht ersetzt verlangen, und zwar auch nicht teilweise - etwa im Verhältnis des (bei isolierter Betrachtung) zur Schadensbeseitigung einerseits und für die Reederarbeiten andererseits benötigten Zeitaufwands, Insoweit fehlt es an einem von dem Schädiger auszugleichenden Vermögensschaden des Reeders, Da er das Schiff schon wegen der den Werftaufenthalt bedingenden Reederarbeiten nicht gewinnbringend einsetzen kann, wird seine Vermögenslage durch den Zeitaufwand für die Beseitigung der Kollisionsschäden nicht zusätzlich verschlechtert. Ihn hält das Berufungsgericht für gegeben, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, daß sich der Werftaufenthalt dieses Schiffes, das zwecks Erneuerung der Klasse Ende Mai 1970 die Werft habe aufsuchen müssen, durch die Beseitigung der Kollisionsschäden am Bug des Fahrzeugs um acht Tage verlängert habe. Diesem - sich lediglich auf eine summarische Behauptung beziehenden -Beweisantritt brauchte das Berufungsgericht aber nicht nachzukommen, zu demal es sich aufgrund einer eingehenden Vernehmung des sachverständigen Zeugen Uecker von der Unrichtigkeit der Behauptung überzeugt hatte.
Nachschlagewerks ja BGHZ:__________nein
SeeStrO Regel 29
Zu den Pflichten der Schiffsführung bei der Eisfahrt im Konvoi.
BGB §§ 249 A, 252; HGB § 735
Läßt der Reeder bei Gelegenheit der Ausführung von sog. Reederarbeiten Kollisionsschäden reparieren und wird dadurch die Werftzeit des Schiffes nicht verlängert, so kann er einen Verlust, der dadurch entstanden ist, daß er das Schiff während des Werftaufenthalts nicht nutzen konnte, von dem Schädiger nicht ersetzt verlangen.
BGH, Urt. v. 14. Juli 1976 - II ZR 145/74 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 145/74 URTEIL
Verkündet am
14. Juli 1976
Kaufmann,
Justizsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
dez^l. V. ABBW Mij. van
KaflBMgracht VB» AflBBHB» gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder A. A. BiBIBI und F. H.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr.
und Dr.
gegen
die B. MaBBBM & Co. KG, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hans Peter MaBBBBB, KiBBBallee Bi, HaBMBB»
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt Dr.
c
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Veehandlung vom 10. Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13. Juni 1974 werden zurückgewi e s en•
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 12/13 und die Beklagte 1/13 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Versicherer des - deutschen -MS "SOBft (499,9 BR!). Die Beklagte bereedert
das ~ deutsche - MS "He^B MaflHHB" (499 BRT) • Die beiden Schiffe fuhren am 21. Januar 1970 im finnischen Meerbusen in einem Könvoi von neun Fahrzeugen, an dessen Spitze der Eisbrecher "Mufll^fc" lief. MS "S^^B MMW lag an erster, MS "Hefljp MaflHM" an zweiter Stelle hinter dem Eisbrecher. Dieser hatte die Schiffe des Konvois angewiesen, jeweils einen Abstand von etwa zwei Kabellängen (= 0,2 sm) zu halten und die UKW-Geräte auf Kanal 6 zu schalten. Gegen 17.05 Uhr - es war bereits dunkel, die Sicht aber gut ~ geriet MS "S^^B M®|®w in eine Eisbarriere und konnte dem Eisbrecher nicht mehr
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folgen. Wenig später stieß MS "He|S Mi mit dem Vordersteven gegen das Heck des MS nSSB MflS". Hierdurch wurden beide Fahrzeuge beschädigt.
Die Klägerin nimmt - aus übergegangenem Recht -die Beklagte in Höhe der Unfallschäden der Reeder des MS "SflP in Anspruch. Sie wirft der Führung
des MS ”He^^ MaSSSV vor, infolge Unaufmerksamkeit und trotz ordnungsgemäßer Warnung seitens des MS "SSBl M^HBP nicht rechtzeitig auf gestoppt zu haben. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.579,08 DM nebst Zinsen zu zahlen und wegen dieser Forderung die Zwangsvollstreckung in MS "He^^ MaflBBW zu dulden.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Nach ihrem Vorbringen ist es allein durch Fehler der Führung des MS ”SISB Mflflfc" zu der Kollision gekommen. Diese habe MS r,HeSP MaSBSSP’ zu spät und nicht genügend gewarnt. Hilfsweise hat die Beklagte gegen die Klageforderung mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 34.715,86 DM aufgerechnet. Diese leitet sie aus dem SchiffsZusammenstoß gegen die Reeder des MS »SS MS" her.
Die Beklagte hat MS "HeflB MafBBHb" in Kenntnis der Klageforderung zu neuen Reisen ausgesandt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat sie in Höhe von 3.314,10 DM nebst Zinsen für begründet erachtet. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil der Klage weiter. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlußrevision die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts - vgl, dessen Urteil in VersR 1974, 1125 ff - haben die Führungen der beiden miteinander kollidierten Schiffe den Zusammenstoß verschuldet, wobei das Verschulden des Kapitäns BMIBl (nHe^p ) mit 2/3 und das des Kapitäns
LoMBR ("SfliBl mit 1/3 zu bewerten sei. Hier-
gegen wenden sich Revision und Anschlußrevision ohne Erfolg.
1. Verschulden des MS "He^^ Ma
Das Berufungsgericht wirft der Führung dieses Fahrzeugs vor, nicht genügend Ausguck gehalten zu haben (Verstoß gegen Regel 29 SeeStrO). Bereits der Umstand, daß MS nHe|B MaMBBHW auf das zunächst ca. 370 m voraus befindliche MS "SflBB auf gefahren sei,
zeige, daß man auf dem erstgenannten Fahrzeug nicht aufmerksam genug gewesen sei und deshalb viel zu spät reagiert habe, als sich der Abstand zu dem Vordermann verringert habe. Da die Stoppstrecke für MS "He(^ Ma^HHHBf1 höchstens 100 m betragen habe, hätte seine Führung bei gehöriger Beobachtung des MS "SflM die rasche
Verminderung der Entfernung zu diesem Schiff rechtzeitig bemerken und sodann zeitig genug aufstoppen können.
Was die Anschlußrevision hiergegen vorbringt, richtet sich in seinem Kern gegen die Schuldverteilung durch das Berufungsgericht. Zu bemerken ist daher an dieser Stelle nur folgendes:
Bei der Eisfahrt im Konvoi kann ein Fahrzeug regelmäßig nicht zur Seite ausweichen, weil es daran durch das Eis, das die von dem Eisbrecher geschaffene Fahrrinne begrenzt, gehindert wird. Schon deshalb ist es
geboten, daß Jedes Schiff des Konvois zu seinem Vordermann den von dem Eisbrecher bestimmten Abstand genau einhält und, sofern sich derselbe merklich verringert, unverzüglich die eigene Geschwindigkeit entsprechend herabsetzt oder gegebenenfalls stoppt* Das gilt vor allem dann, wenn - wie hier - der Eisbrecher die Abstände zwischen den einzelnen Fahrzeugen des Konvois wegen der schwierigen Eisverhältnisse verhältnismäßig knapp bemessen hat. Auch hat Jedes Fahrzeug des Konvois auf die Fahrweise seines Vordermanns unabhängig davon zu reagieren, ob es von diesem über Schwierigkeiten, die er mit dem Eis oder aus sonstigen Gründen hat, unterrichtet worden ist. Denn es liegt Jeweils in der eigenen Verantwortung des nachfolgenden Fahrzeugs, den festgelegten Abstand zu dem Vordermann einzuhalten. Daraus ergibt sich, daß Jedes Fahrzeug des Konvois vor allem seinen Vordermann sorgfältig und ständig zu beobachten hat. Das muß - zu demindest bei Dunkelheit - durch ein Besatzungsmitglied geschehen, das von allen sonstigen Aufgaben freigestellt ist, weil es nur dann den Vordermann ununterbrochen im Auge haben kann. Schon daran hat es auf seiten des MS "He^B MaflHW gefehlt, wie der Aussage des Kapitäns zu entnehmen ist. Auch wäre es nicht richtig gewesen, wenn er das MS "SflB MflW abwechselnd optisch und mit dem Radargerät beobachtet haben sollte, weil ein solcher Wechsel wegen der Jeweils damit für das Auge verbundenen UmstellungsSchwierigkeiten leicht zu Fehleins chätzungen führen kann* Nicht verständlich ist die Meinung der Anschluß revision, daß im Eiskonvoi nur mit dem Radargerät beobachtet werden könne. Sollten dabei, wie sie weiter vorbringt, Abstandsverringerungen zwischen den einzelnen Fahrzeugen nur mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung feststellbar sein, so wäre es ohnehin falsch, sich mit Hilfe des Radargeräts über die Fahrweise des Vordermanns und den Jeweiligen Abstand zu diesem zu unterrichten.
2. Verschulden des MS HMl"
Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Führung dieses Schiffes die nachfolgenden Fahrzeuge, vor allem das MS "He^p MaflHHfM”, schuldhaft nicht rechtzeitig und nicht genügend gewarnt habe, als MS "SflHl Mdfen in der Eisbarriere festgekommen sei und damit Auffahrgefahr bestanden habe. Demgegenüber ist die Revision der Ansicht, MS MISB” habe die
nachfolgenden Fahrzeuge überhaupt nicht von seinem Festkommen unterrichten müssen; zudem habe es sie ausreichend gewarnt; sofern das aber nicht genügend geschehen sein sollte, fehle jeder ursächliche Zusammenhang zwischen einem etwaigen Unterlassen und der Kollision. In alldem kann der Revision nicht zugestimmt werden.
a) Es entspricht guter Seemannschaft, andere Fahrzeuge zu warnen, wenn sie durch Schwierigkeiten des eigenen Schiffes gefährdet werden können. Das ist beim Festkommen eines Schiffes bei der Eisfahrt im Konvoi jedenfalls dann der Fall, wenn es dunkel ist und die von den einzelnen Fahrzeugen einzuhaltenden Abstände verhältnismäßig klein sind. Die gegenteilige Ansicht der Revision übersieht, daß unter derartigen Umständen das Festkommen eines Vordermanns leicht zu spät erkannt und nicht mehr rechtzeitig aufgestoppt werden kann.
Zwar ist es richtig, daß die nachfolgenden Fahrzeuge zur sorgsamen und ständigen Beobachtung des Vordermanns verpflichtet sind. Das schließt aber nicht aus, daß es wegen der Dunkelheit zu Fehleinschätzungen kommt. Deshalb mußte auch die Führung des MS zur
Sicherheit der Konvoifahrt beitragen und die nachfolgenden Fahrzeuge unverzüglich warnen, als sie durch die Eisbarriere in Schwierigkeiten geriet, selbst wenn ihr Fahrzeug dabei nicht schlagartig, sondern erst allmählich festgekommen sein sollte.
b) Nach dem Zusammenhang der Darlegungen des Berufungsgerichts wirft es der Führung des MS MflBP1 nicht vor, .jede Warnung über Sprechfunk unterlassen, sondern eine solche weder rechtzeitig noch richtig durchgegeben zu haben. Dabei ist es - wie schon das Landgericht - in erster Linie von der Aussage des Kapitäns LoHBB ("SflBfc MflW) ausgegangen. Wieso es diesen Zeugen erneut hätte vernehmen müssen, hat die Revision nicht aufzuzeigen vermocht. Nicht richtig ist, daß das Berufungsgericht allein die Form der Durchsage des Zeugen LoflH^ beanstandet hat. Vielmehr hat es deren Inhalt nicht für ausreichend angesehen, um die nachfolgenden Fahrzeuge auf die Lage des MS "SflM MW gebührend hinzuweisen. Zweifellos genügte es nicht, über Sprechfunk lediglich mitzuteilen, die Eisfahrt werde immer schwerer (obwohl LoMm sah, daß sein Schiff bereits laufend an Fahrt verlor und MS "He^^ Mat ständig näher kam).
c) Auch wenn Kapitän ("HeVB MaflHBV)
auf dem Radarschirm bemerkte, daß sein Vordermann "langsam zurücksackte", so befreite das die Führung des MS "SflHfe Mmi" schon deshalb nicht von der Pflicht, die nachfolgenden Fahrzeuge zu warnen, weil ihr dieser Umstand unbekannt war. Da BMI9 den Grund für das von ihm beobachtete Verhalten seines Vordermanns nicht kannte - nach dem angefochtenen Urteil hat er überhaupt keine Nachricht seitens des MS über Sprech-
funk empfangen -, war er nicht, wie die Revision meint, über dessen Schwierigkeiten unterrichtet, so daß er nicht mehr hätte gewarnt zu werden brauchen. Auch zwingt das verspätete Reagieren von Kapitän B^inicht zu dem Schluß, daß es bei einer rechtzeitigen und klaren Warnung seitens der Führung des MS RSfll MiS^n ebenfalls zu der Kollision gekommen wäre.
3* Schadensverteilung
8 -
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte 2/3 aller Kollisionsschäden zu tragen, wogegen die Reeder des MS "SflM MflHV 1/3 derselben zu übernehmen hätten. Das folge daraus, daß das Verschulden der Führung des MS "HeMP MaMMMV doppelt so schwer wiege wie das der Führung des MS "SflflP MM"* Denn das nicht rechtzeitige Auf stoppen des MS MaMMBM" sei als
eine grobe Nachlässigkeit anzusehen. Offenbar treffe die von dem Privatgutachter der Klägerin geäußerte Vermutung zu, daß Kapitän BSM für einige Minuten mit anderen Aufgaben beschäftigt gewesen sei und die Beobachtung des Vordermanns optisch und im Radar vernachlässigt habe. Entgegen den Ausführungen der Beklagten falle das Fehl verhalten der Führung des MS "SMM nicht des-
halb besonders schwer ins Gewicht, weil der Vordermann seine Schwierigkeiten eher als die nachfolgenden Fahrzeuge bemerke. Jedenfalls könne das nächstfolgende Fahrzeug bei sorgfältiger Radarbeobachtung das Festkommen des Vordermanns an der Abstandsverringerung nicht wesentlich später als jener selbst feststellen.
Soweit sich die Anschlußrevision gegen diese Ausführungen wendet, berücksichtigt sie nicht genügend, daß die Abwägung der Schwere des auf beiden Seiten obwaltenden Verschuldens (vgl. § 736 Abs. 1 HGB) Sache des Tatrichters ist. Daß das Berufungsgericht hierbei einen Rechtsfehler begangen hat, vermag sie nicht aufzuzeigen. Es mag sein, daß zwischen den Verhältnissen im Straßenverkehr und der Eisfahrt im Konvoi grundsätzliche Unterschiede bestehen. Das hinderte jedoch das Berufungsgericht nicht, auch bei der letzteren denjenigen in erster Linie für verantwortlich anzusehen, der bei guter optischer Sicht auf den Vordermann aufgefahren ist, obwohl der von ihm
einzuhaltende Abstand ein Mehrfaches der eigenen Stoppe strecke betrug. Da Kapitän BflHHI - nach seiner Aussage das "langsame Zurücksacken" des MS "S^H^ über
einen geraumen Zeitraum hin beobachtete, war es für die Beurteilung der Schwere seines Verschuldens ohne Belang, ob sich Abstandsverringerungen auf dem Radargerät nur mit erheblicher Zeitverzögerung feststellen lassen. Sicher ist es richtig, daß die unverzügliche Warnung seitens eines Vordermannes regelmäßig eine raschere Reaktion der nachfolgenden Fahrzeuge bewirken wird, als wenn sie erst dessen Schwierigkeiten von sich aus erkennen müssen. Dieser Gedanke nötigte das Berufungsgericht aber nicht dazu, das Unterlassen einer solchen Warnung durch MS "S^HP MflBn gleich oder schwerer zu bewerten als das von ihm für grob fahrlässig angesehene Verhalten der Führung des MS "He0| MatBBBBW, zu demal nach den unwidersprochenen Angaben des Kapitäns auf der Brücke des MS IVP" eine starke Auf-
regung herrschte, als dieses Fahrzeug im Eis festgeriet und MS "HeflB MaflHHB" immer näherkam.
II. 1. Über die Höhe des KollisionsSchadens der Reeder des MS "SflBI MflHR" besteht zwischen den Parteien nur insoweit Streit, als es um einen entgangenen Gewinn von 18.250 DM infolge Ausfalls der Chartermiete während der Wiederherstellung des Schiffes auf einer Werft in Pa0B-geht. Dort hat sich MS "Sl^^ MflB" vom 26. Mai bis zu dem 16. Juni 1970 befunden. Allerdings fordert die Klägerin entgangenen Gewinn nur für einen Zeitraum von zehn Tagen, weil während des Werftaufenthaltes auch andere Reparaturen (sog. Reederarbeiten) an MS "SflBt MW ausgeführt worden sind, wobei sich - nach der kontradiktorischen Schadentaxe vom 29. Juli 1970 -die Zeitspanne, um die Havarieschäden zu beseitigen, zu derjenigen, um die Reederarbeiten zu erledigen,
10
wie 11 : 12 verhalte, wenn Jede der Arbeiten für sich vorgenommen worden wäre.
Demgegenüber ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß den Reedern des MS "SflB Mppfc" durch die Beseitigung der Havarieschäden kein Gewinn entgangen sei.
Nach der genannten Taxe stehe fest, daß die gesamten Arbeiten an dem Schiff zwölf Arbeitstage erfordert hätten. Ferner ergebe sich aus der Taxe, daß dieser Zeitraum schon allein für die Durchführung der Reederarbeiten benötigt worden wäre. Infolgedessen sei die Kollision für den Ausfall der Chartermiete (von täglich 1.825 DM) des MS "S^PP MPPP" während des Verf tauf enthalt es nicht ursächlich gewesen. Auch wenn der Zusammenstoß hinweggedacht werde, wäre das Schiff 20 Tage, 6 Stunden und 30 Minuten "off hire” gewesen. Sollten aber die Sachverständigen mit der Aufteilung der Arbeitstage in der Schadentaxe beabsichtigt haben, der Klägerin "auf jeden Fall einen Anspruch auf Entschädigung für Nutzungsausfall unabhängig von der Frage der Verursachung zu sichern", so hätten sie ihren Auftrag sichtbar überschritten.
Die Revision greift diese Ausführungen im Ergebnis ohne Erfolg an:
a) In dem Besichtigungsbericht der beiderseitigen Sachverständigen vom 12. Februar 1970 über die Kollisionsschäden des MS "SJ^PP Mflpf heißt es: "Nach Ansicht der Unterzeichneten ist die Seefähigkeit des Schiffes durch die Schäden nicht beeinträchtigt. Es ist vorgesehen, die Reparaturen gelegentlich der Werftzeit voraussichtlich im März oder April 1970 zu erledigen". Da die Worte "Reparaturen gelegentlich der Werftzeit" nicht nur für die Schadensminderungspflicht
(§ 254 Abs. 2 BGB) der Reeder des MS "SflHI Md" bedeutsam sein, sondern auch beinhalten können, daß ihnen gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall zustehen soll (vgl. OLG Hamburg,
VersR 1970, 418/419 und Wassermeyer, Der Kollisionsprozeß in der Binnenschiffahrt 4. Aufl. S. 366), stellt sich zunächst die Frage, ob letzteres der Fall und schon deshalb der streitige Anspruch der Klägerin auf anteiligen Ersatz der ausgefallenen Chartermiete unbegründet ist. Das ist zu verneinen. Zunächst steht einer solchen Bedeutung der Worte “Reparaturen gelegentlich der Werftzeit “ entgegen, daß der einleitende Teil des Besichtigungsberichts vom 12. Februar 1970 die Klausel enthält: "Schuldfrage, Rechtslage und policenmäßige Haftung der Versicherer werden durch diesen Besichtigungsbericht nicht berührt". Außerdem haben die beiderseitigen Sachverständigen die Formel "Reparaturen gelegentlich der Werftzeit" offenbar selbst nicht dahin aufgefaßt, daß damit Jeder Anspruch der Reeder des MS "S^HB M^^B" auf Ersatz von Nutzungsausfall ausgeschlossen werden sollte. Das zeigt die ebenfalls von ihnen für das MS "S^Hi auf gemachte Schadentaxe vom 29. Juli 1970,
an deren Schluß sie eine "Aufteilung der Gesamtzeiten" vorgenommen haben, als ob die Reederarbeiten und die Reparatur der Kollisionsschäden "Jedes für sich" durchgeführt worden wären. Das hatte aber nur einen Sinn, wenn der von ihnen verfaßte Besichtigungsbericht nicht von vomeherein Jedweden Anspruch der Reeder des MS nSfl9 gegen die Beklagte auf teilweisen
Ersatz der ausgefallenen Chartermiete ausschloß. Allerdings kann aus der "Aufteilung der Gesamtzeiten" in der Schadentaxe auch nicht, wie die Revision meint, entnommen werden, daß die Sachverständigen damit den Reedern den streitigen Ersatzanspruch hätten zubilligen wollen. Dagegen spricht nicht nur, daß es in den
einleitenden Sätzen der Taxe ebenfalls heißt, "Schuldfrage, Rechtslage und policenmäßige Haftung der Versicherer werden durch diese Schadentaxe nicht berührt", sondern daß die Sachverständigen, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, weder den Auftrag noch die Vollmacht hatten, selbst einen derartigen Anspruch verbindlich festzulegen*
b) Entgegen der Ansicht der Revision gibt auch das Urteil des Senats vom 7. Juni I960 - II ZR 57/59 (VersR I960, 902/903) nichts für den streitigen Ersatzanspruch her. Die Entscheidung geht - was hier nicht weiter interessiert - davon aus, daß der Schädiger dem Reeder den Gewinn zu ersetzen hat, der diesem durch eine Verlängerung der Werftliegezeit seines Schiffes infolge der Reparatur der Kollisionsschäden entgangen ist. Ferner hat dort der Senat die Frage erörtert, ob es den Anspruch des Reeders auf Ersatz von Nutzungsverlust berührt, wenn er bei Gelegenheit der Ausführung von Kollisionsreparaturen mit diesen in der gleichen Zeit auf der Werft andere Arbeiten (z. B. Überholungsarbeiten) vornehmen läßt. Hierzu hat er dargelegt, in einem derartigen Falle könne der Grundsatz der Vorteilsausgleichung dahin führen, daß der Nutzungsverlust infolge der für sämtliche Reparaturen gemeinsamen Werftliegezeit zwischen dem Schädiger und dem Reeder angemessen aufgeteilt wird. Darum geht es hier Jedoch nicht. Vielmehr liegt die Sache, wie bereits der Besichtigungsbericht vom 12. Februar 1970 verdeutlicht, so, daß die Reeder des MS "SflB Mi^B" bei Gelegenheit der Ausführung von Reederarbeiten die KollisionsSchäden haben beseitigen lassen. Das wird allerdings von der Revision unter Hinweis auf eine nachträgliche Bescheinigung des GeSHBHBB 1vom 16. Mai 1974 bezweifelt. Sie übersieht aber, daß die Klägerin die Bescheinigung
erst nach Schluß der BerufungsVerhandlung vom 2. Mai 1974 mit Schriftsatz vom 22* Mai 1974 vorgelegt hat und dieser insoweit ausweislich der Niederschrift vom 2. Mai 1974 kein Nachschubrecht zustand.
Es kann deshalb dahinstehen, ob sich mit dem Inhalt
der Bescheinigung überhaupt die von der Revision geäußerten
Zweifel rechtfertigen lassen,
c) Läßt - wie hier - der Reeder an seinem Schiff bei Gelegenheit der Ausführung von Reederarbeiten die Schäden aus einer Kollision reparieren und wird dadurch dessen Werftzeit nicht verlängert, so kann er einen Verlust, der ihm dadurch entstanden ist, daß er das Schiff während des Werftaufenthaltes nicht nutzen konnte, von dem schuldigen Kollisionsgegner nicht ersetzt verlangen, und zwar auch nicht teilweise - etwa im Verhältnis des (bei isolierter Betrachtung) zur Schadensbeseitigung einerseits und für die Reederarbeiten andererseits benötigten Zeitaufwands, Insoweit fehlt es an einem von dem Schädiger auszugleichenden Vermögensschaden des Reeders, Da er das Schiff schon wegen der den Werftaufenthalt bedingenden Reederarbeiten nicht gewinnbringend einsetzen kann, wird seine Vermögenslage durch den Zeitaufwand für die Beseitigung der Kollisionsschäden nicht zusätzlich verschlechtert. Nur dann läge ein von dem Schädiger rechtlich zu verantwortender (vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts I. Band: Allgemeiner Teil 11. Aufl.
S. 345) Vermögensschaden des Reeders vor. Somit hat das Berufungsgericht in diesem Punkte im Ergebnis zu Recht den Ersatzanspruch der Klägerin voll abgewiesen.
2. Von der Schadensersatzforderung, welche die Beklagte hilfsweise zur Aufrechnung gestellt hat, ist zwischen den Parteien ebenfalls nur der Nutzungsausfall während der Reparatur der an MS ”He^B Ma<
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verursachten Kollisionsschäden streitig. Diesen Ausfall hat die Beklagte auf 11.792 IM (acht Tage zu 1.474 DM) beziffert. Ihn hält das Berufungsgericht für gegeben, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, daß sich der Werftaufenthalt dieses Schiffes, das zwecks Erneuerung der Klasse Ende Mai 1970 die Werft habe aufsuchen müssen, durch die Beseitigung der Kollisionsschäden am Bug des Fahrzeugs um acht Tage verlängert habe. Daß diese Feststellung des Berufungsgerichts auf Verfahrensfehlem beruhen soll, ist nicht ersichtlich. Richtig ist allerdings, daß die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Mai 1974 behauptet hatte, der Umfang der Klassearbeiten, wie er sich aus der Rechnung der Schiffswerft ergebe, würde die gesamte Werft-
zeit erfordert haben; für diese Behauptung hatte sie auch Sachverständigenbeweis angetreten. Diesem - sich lediglich auf eine summarische Behauptung beziehenden -Beweisantritt brauchte das Berufungsgericht aber nicht nachzukommen, zu demal es sich aufgrund einer eingehenden Vernehmung des sachverständigen Zeugen Uecker von der Unrichtigkeit der Behauptung überzeugt hatte.
Ill, Nach alledem sind die Angriffe von Revision und Anschluß revision gegen das angefochtene Urteil nicht begründet•
Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Dr. Skibbe