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BGH

Gericht: BGH

"4, Sollte die Zahlungsverpflichtung von Herrn BPM an Frau Dr. MMP nicht bis zu dem 31* 12. 1969, ein Gewinn erzielt, der zu demindest einer 10%igen Verzinsung des eingezahlten Kapitals entspricht, so wird Herr Bp^^ aus dieser seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber Frau Dr. MflHH entlassen. ...Von dieser Bestimmung unberührt bleibt die Verpflichtung des Herrn Bfl^p den MeMP Gesellschaften gegenüber auf Leistung seiner Einlage, um sein Kapitalkonto auf Null zu stellen sowie zur Erstattung der DM 120.000, Nach Entlassung aus der Zahlungsverpflichtung gemäß Pkt. 5 hat Herr BMP die an Frau Dr. MMP gegebenen Sicherheiten den MePB Gesellschaften zur Kreditbeschaffung zur Verfügung zu stellen.” Februar 1969 zur Vereinbarung des Ausscheidens des Beklagten aus den Me^HB Gesellschaften mit Wirkung vom 31. 6. Herr Heinrich verpflichtet sich, mit den Eheleuten Dr. eine Vereinbarung des Inhalts herbeizufUhren, daß die Firmengruppe unter anteilsmäßiger Beschränkung auf die einzelnen Firmen lediglich eine Zahlungsverpflichtung ab 1. Eine etwa darüber hinausgehende Zahlungsverpflichtung gegenüber den Eheleuten Dr. übernimmt Herr Heinrich BflP, Von seiten der Firmengruppe erfolgt für die Zahlungsverpflichtung keine Sicherstellung. Die Klägerin hat mit der Klage einen Teilbetrag der vereinbarten 744.000 DM gefordert und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 50.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stehe aus der Vereinbarung vom 8. Das Zusatzabkommen sei, auch soweit der Beklagte dort eine persönliche Zahlungsverpflichtung" anerkannt habe, als ergänzende Vereinbarung zu den sechs Kommanditgesellschaftsverträgen anzusehen. Die Klägerin habe sich gegen das nach ihrer Ansicht gestiegene Risiko eines Verlustes ihrer Einlagen abgesichert, indem sie sich die Gewinnansprüche des Beklagten habe abtreten lassen. Hierbei handele es sich um eine Erweiterung der Garantiezusage nach § 23 des Gesellschaftsvertrages, die der Klägerin nur das Recht gegeben habe, sich insoweit aus den Gewinnbeteiligungsansprüchen des Beklagten an den MeflHB Gesellschaften zu befriedigen (Nr. 4 der Zusatzvereinbarung). Das Ausscheiden des Beklagten habe zu dem Wegfall dieser Verpflichtung geführt; die Parteien hätten den Fortbestand der Mitgliedschaft des Beklagten in den Kommanditgesellschaften zur Bedingung oder Geschäftsgrundlage der Garantieübernahme gemacht. Eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse könne die Klägerin weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft verlangen, weil die Vereinbarung über das Ausscheiden des Beklagten die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und den Gesellschaften einerseits und dem Beklagten andererseits abschließend regele. des Beklagten an den Kommanditgesellschaften sei Bedingung oder Geschäftsgrundlage für die von ihm übernommenen Verpflichtungen gewesen, mit seinem Ausscheiden seien deshalb auch die Ansprüche der Klägerin aus der Garantieerklärung erloschen* Das angefochtene Urteil wird von der Feststellung des Berufungsgerichts getragen, nach dem übereinstimmenden Villen aller Gesellschafter habe die Vereinbarung vom 13. Das Berufungsgericht hat hierzu im einzelnen dargelegt, die Beteiligten hätten nicht vereinbart, daß die Klägerin die Ansprüche aus der Garantie des Beklagten behalten sollte* Auch die vorvertraglichen Verhandlungen hätten nicht erkennen lassen, daß sie den Beklagten an seiner Garantiezusage festhalten wolle. 1. Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen allerdings unter dem Gesichtspunkt getroffen, ob die Mitgliedschaft des Beklagten in den Me^BE-Kommandit-gesellschaften Voraussetzung für die GarantieUbemahme gewesen sei und nach seinem Ausscheiden eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse in Betracht kommt. Sie gelten Jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang der Ent-scheidungsgründe ergibt, unabhängig von diesem rechtlichen Ausgangspunkt und tragen demgemäß die angefochtene Entscheidung auch für den Fall, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Geschäftsgrundlage einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Der Revision ist zuzustimmen, daß eine Vereinbarung, die die Vertragschließenden ausdrücklich als "Auseinandersetzungsvertrag" bezeichnen, im Zweifel nur solche Ansprüche umfaßt, die in dem Gesellschaftsver-hältnis ihre Grundlage haben, und zwar auch dann, wenn -wie das Berufungsgericht ausführt - die Rechte und Pflichten abschließend geregelt werden sollen. 8. August 1968 - entsprechend dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarving - eine persönliche Zahlungsverpflichtung übernommen hat, die nur das Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits betrifft. Daraus kann Jedoch nicht geschlossen werden, daß die aus der Garantieerklärung des Beklagten entstandenen Ansprüche der Klägerin fortbestehen. Wenn auch die Zusatzvereinbarung insoweit nicht Bestandteil der gesellschaftsvertraglichen Ausgestaltving der MeMB-Kommanditgesell-schaften geworden ist, kann Jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Parteien die persönliche Zahlungsverpflichtung des Beklagten Jedenfalls eng mit dem Gesellschafttsverhältnis verknüpft haben. Anspruch insbesondere mit der Begründung durchgesetzt, die Aktiva der Gesellschaften seien bei Abschluß der Gesellschaftsvertröge zu hoch bewertet worden* Der Klägerin sind ferner zur Sicherstellung ihres Anspruchs im wesentlichen gesellschaftsvertragliche Ansprüche des Beklagten abgetreten worden* Vor allem aber haben die Parteien die Vereinbarung dadurch in den Kommanditgesell-Schaftsverträgen verankert, daß sie festgelegt haben, der Beklagte werde aus seiner Zahlungsverpflichtving entlassen, wenn die Gesellschaften bis einschließlich 31. Februar/8* August 1969 nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin verstehen können, daß der Auseinandersetzungsvertrag auch die Rechtsbeziehungen der Parteien abschließend regeln und damit seine Garantiezusage wegfallen sollte, ist danach jedenfalls möglich, wenn nicht naheliegend. Februar 1969 wäre es nicht gekommen, wenn der Beklagte bei den Verhandlungen auf der Aufnahme einer allgemeinen Erledigvmgsklausel bestanden hätte, kann nichts Gegenteiliges entnommen werden* Davon abgesehen, daß es im vorliegenden Falle nur um die besonders gelagerte Zahlungsverpflichtung der Zusatzvereinbarung geht, kommt es nicht auf die nach außen hin nicht erkennbaren subjektiven Vorstellungen der Klägerin an, sondern nur darauf, wie die Vertragserklärungen objektiv zu verstehen waren* Es bedarf deshalb auch keiner Erörterung

GesellschaftHerrnZahlungsverpflichtungVereinbarungHerrKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 1A5/73-	URTEIL	Verkündet	am
27. Januar 1975
Kaufmann,
 Justizangestellte
als Urkundabeamter der Geedhiftsetelle
 in dem Rechtsstreit
 Dr. med. Beate M Straße

Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr und Prof. Dr.«
gegen
 den Fabrikanten Heinrich
9
9
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
4
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1975 durch die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli 1973 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte war Kommanditist in den sechs zur MeflBp^Gruppe gehörenden Kommanditgesellschaften sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der Mefli^B Gesellschaft für Beteiligungen mbH (Me^B GmbH), der persönlich haftenden Gesellschafterin dieser Kommanditgesellschaften. Die Klägerin trat am 1. Juli 1968 als Kommanditistin mit Einlagen von insgesamt 1.120.000 DM den Kommanditgesellschaften bei. In den gleichlautenden Gesellschaftsverträgen heißt es unter anderem:
”§ 14
1.	Nach der Regulierung der der persönlich haftenden Gesellschafterin zustehenden Vorwegvergütung sowie der Verzinsung der Kapitalkonten der Gesellschafter nehmen an dem verbleibenden Gewinn sowie am verbleibenden Verlust die Gesellschafter wie folgt teil:
 
a)	Persönlich haftender Gesellschafter 0,5 %
b)	Kommanditisten	99,5	%
die Kommanditisten untereinander
 aa) Herr Heinrich BflM (Beklagter) 20 % bb) Frau Dr. med• Beate MflBi	80 %	...
(Klägerin)
§ 23
Herr Heinrich B0P übernimmt ab 1. Januar 1969 gegenüber Frau Dr, Beate MflBi eine Gewinn-garantie dergestalt, daß Frau Dr. Beate unter Einschluß der Verzinsung zu 6 % gemäß § 13, Ziffer 2, eine Gesamtrendite zu 10 % auf ihre Einlage im Vorrang vor der der Verzinsung der Einlage, der evtl. Tantieme und des Gewinnanteiles des Herrn Heinrich BflV erzielt."
Am 8. August 1968 schlossen die Parteien eine "Zu-satzVereinbarung", in der sie festlegten:
"1. Bei den Verhandlungen zu dem Abschluß der Gesellschaftsverträge und beim Abschluß der Verträge selbst gingen beide Vertragsteile von den von Herrn BflHD vorgelegten Jahresabschlüssen der Me®®-Firmen zu dem 31. Dezember 1967 aus. ...
2.	Später getroffene Feststellungen haben ergeben, daß zu dem 31. 12. 1967 Warenbestände höher bewertet wurden, als dies nach den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und nach den Gepflogenheiten eines vorsichtig handelnden Kaufmanns hätte erfolgen sollen. Bei Bewertung dieser Bestände nach den steuerlichen Vorschriften würde sich ergeben ein
DM 406.50(
DM 249.00( DM 27.50C
DM 120.00C DM 127.50C
Minuskapital von rd.....................
das sich erhöht um
a) Berichtigung der Halbfabrikate .....
b) Berichtigung der Rohstoffbewertung .
c)	Kapitalauszahlung an den zu dem
31. 12. 1967 ausgeschiedenen Gesellschafter Dr. Hi^BHB.................
d)	Verlust bis 30. 4. 1968 ............
DM 930.50C
Von dieser Verminderung, die sich erst in den kommenden Jahren auswirken wird, entfallen 80 % * DM 744,000 auf Frau Dr. MflBP - statt wie es richtig gewesen wäre in voller Höhe auf Herrn BBi, Herr BPPB anerkennt aus diesem Grunde an Frau Dr, MflB eine persönliche Zahlungsverpflichtung in Höhe von DM 744.000.
3.	Als Sicherheit für diese Zahlungsverpflichtung
a)	tritt Herr H. BPM hiermit seine jeweiligen Gut-haben auf seinen Kapital- und Privatkonten bei den MePM Gesellschaften an Frau Dr, M^Pfc ab, •••
b)	... tritt Herr BfllM hiermit seine gesamten Rückübertragungsansprüche gegenüber der UfllM Volksbank (an einer Grundschuld über 300.000 DM) an Frau Dr. MfllP ab. ...M
c)	Herr B^P§ verpflichtet sich, eine Ausfallbürgschaft der Lastenausgleichsbank bis zu 400.000 DM zu besorgen und die hierfür erforderlichen Sicherheiten in geeigneter Form zu stellen.
"4, Sollte die Zahlungsverpflichtung von Herrn BPM an Frau Dr. MMP nicht bis zu dem 31* 12. 1972 erfüllt sein, so tritt Herr BMM seinen Gewinnbeteiligungsanspruch an sämtlichen MePM-Firmen an Frau Dr. MPH ab.
5.	Wird in den Jahren 1968 und 1969, also bis einschließlich 31. 12. 1969, ein Gewinn erzielt, der zu demindest einer 10%igen Verzinsung des eingezahlten Kapitals entspricht, so wird Herr Bp^^ aus dieser seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber Frau Dr. MflHH entlassen. ... Von dieser Bestimmung unberührt bleibt die Verpflichtung des Herrn Bfl^p den MeMP Gesellschaften gegenüber auf Leistung seiner Einlage, um sein Kapitalkonto auf Null zu stellen sowie zur Erstattung der DM 120.000, soweit die Gesellschaften die Zahlung an Herrn Dr. HipPPPI geleistet haben.
6.	Nach Entlassung aus der Zahlungsverpflichtung gemäß Pkt. 5 hat Herr BMP die an Frau Dr. MMP gegebenen Sicherheiten den MePB Gesellschaften zur Kreditbeschaffung zur Verfügung zu stellen.”
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Die Klägerin leistete daraufhin am 14. August 1968 ihre Kommanditeinlagen im Gesamtbeträge von 1.120,000 DM. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten, die nach längeren Verhandlungen am 13. Februar 1969 zur Vereinbarung des Ausscheidens des Beklagten aus den Me^HB Gesellschaften mit Wirkung vom 31. Dezember 1968 führten. In dieser am 8. August 1969 notariell bestätigten, als ” Auseinandersetzungsvertrag” bezeichneten Vereinbarung legten die Gesellschafter der Kommanditgesellschaften unter anderem fest:
”1. Herr BMW scheidet mit Wirkung vom 31. Dezember 1968 als Kommanditist aus den entsprechenden Gesellschaften der MeBBP-Firmen-Gruppe aus. ...
Weiterhin wird Herr Heinrich BMK zu gesondert notarieller Urkunde seinen Geschäftsanteil an der Fa. MeBB Gesellschaft für Beteiligungen mbH an Frau Dr. med. Beate MMB oder eine von dieser benannten Personen gegen Zahlung von DM 500 verkaufen und übertragen.
2.	Herr Heinrich BMIM erhält bis 30. Juni 1969 seine bisherige Tätigkeitsvergütung als Geschäftsführer in Höhe von DM 5.000 monatlich.
3.	...
Für die Vergangenheit wird Herrn Heinrich BMW für seine Geschäftsführung Entlastung erteilt.
4.	Herrn Heinrich BflMB wird gestattet, die in der Bilanz der4CKG* aktivierte Beteiligung an der Fa. MetüWHI GmbH mit Wirkung vom 31. Dezember 1967 mit allen Rechten und Pflichten in sein Privatvermögen zu übernehmen. ...
5.	Herr Heinrich BMWI erhält bis zur Freistellung
 seines Hauses in um	eg,	von	den	Grund-
schulden zu nominell DM 300.000, längstens aber bis zu dem 31. Dezember 1975 eine Beteiligung von 10 % aus dem saldierten, steuerlich anerkannten Gewinn der Firmengruppe. Die entsprechenden Beträge sind an die betreffende Bank zur Freistellung der von Herrn BMHP bestellten Grundschulden abzuführen. Sofern die Grundschulden bis zu dem 31. De-zember 1975 ganz oder teilweise nicht getilgt sind, bleibt im Verhältnis zu den Gesellschaften lediglicl
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6 -
die dingliche Haftung mit dem Grundstück bestehen.
6. Herr Heinrich	verpflichtet sich, mit
 den Eheleuten Dr.	eine Vereinbarung
 des Inhalts herbeizufUhren, daß die Firmengruppe unter anteilsmäßiger Beschränkung auf die einzelnen Firmen lediglich eine Zahlungsverpflichtung ab 1. Juli 1969 in Höhe von DM 2.300 bzw. nach dem Ableben des Herrn Dr.	in Höhe von DM 1.800
monatlich übernimmt. Eine etwa darüber hinausgehende Zahlungsverpflichtung gegenüber den Eheleuten Dr.	übernimmt Herr Heinrich
 BflP, Von seiten der Firmengruppe erfolgt für die Zahlungsverpflichtung keine Sicherstellung. ...
7.	...
8.	...
9. Herrn Heinrich BflHi wird gestattet, den Pkw Mercedes 300 SE ... zu den Buchwerten zu entnehmen. •
Die Parteien streiten darüber, ob und inwieweit der Beklagte nach seinem Ausscheiden aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 8. August 1968 zur Zahlung verpflichtet ist. Die Klägerin hat mit der Klage einen Teilbetrag der vereinbarten 744.000 DM gefordert und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 50.000 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stehe aus der Vereinbarung vom 8. August 1968 kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu. Das Zusatzabkommen sei, auch soweit der Beklagte dort eine persönliche Zahlungsverpflichtung" anerkannt habe, als ergänzende Vereinbarung zu den sechs Kommanditgesellschaftsverträgen anzusehen. Die Klägerin habe sich gegen das nach ihrer Ansicht gestiegene Risiko eines Verlustes ihrer Einlagen abgesichert, indem sie sich die Gewinnansprüche des Beklagten habe abtreten lassen. Hierbei handele es sich um eine Erweiterung der Garantiezusage nach § 23 des Gesellschaftsvertrages, die der Klägerin nur das Recht gegeben habe, sich insoweit aus den Gewinnbeteiligungsansprüchen des Beklagten an den MeflHB Gesellschaften zu befriedigen (Nr. 4 der Zusatzvereinbarung). Das Ausscheiden des Beklagten habe zu dem Wegfall dieser Verpflichtung geführt; die Parteien hätten den Fortbestand der Mitgliedschaft des Beklagten in den Kommanditgesellschaften zur Bedingung oder Geschäftsgrundlage der Garantieübernahme gemacht. Eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse könne die Klägerin weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft verlangen, weil die Vereinbarung über das Ausscheiden des Beklagten die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und den Gesellschaften einerseits und dem Beklagten andererseits abschließend regele.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angriffe der Revision durchgreifen, die sich gegen die Auslegung des Zusatzabkommens vom 8. August 1968 und gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts wenden, die Beteiligung
f
 
des Beklagten an den Kommanditgesellschaften sei Bedingung oder Geschäftsgrundlage für die von ihm übernommenen Verpflichtungen gewesen, mit seinem Ausscheiden seien deshalb auch die Ansprüche der Klägerin aus der Garantieerklärung erloschen* Das angefochtene Urteil wird von der Feststellung des Berufungsgerichts getragen, nach dem übereinstimmenden Villen aller Gesellschafter habe die Vereinbarung vom 13. Februar/8. August 1969 die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abschließend regeln sollen*
Das Berufungsgericht hat hierzu im einzelnen dargelegt, die Beteiligten hätten nicht vereinbart, daß die Klägerin die Ansprüche aus der Garantie des Beklagten behalten sollte* Auch die vorvertraglichen Verhandlungen hätten nicht erkennen lassen, daß sie den Beklagten an seiner Garantiezusage festhalten wolle. Nach dem Schreiben vom 9. Februar 1969, das diese Verhandlungen kurz zusammenfasse, hätten vielmehr nur die Verpflichtungen aus dem Ausscheiden früherer Gesellschafter (S0|0 und HiMHM) sowie das Konkurrenzverbot weiter gelten sollen* Ein besonderer Anlaß, den Beklagten auf das Fortbestehen der Garantie hinzuweisen, habe vor allem deshalb bestanden, weil die Rechte und Pflichten des Beklagten in "vielerlei Hinsicht" geregelt worden seien, dieser insbesondere - wenn auch zeitlich und der Höhe nach beschränkt -die Gewinnbeteiligungsansprüche habe behalten sollen, auf die die Klägerin nach Nr* 4 des Zusatzabkommens hätte zurückgreifen können* Der Beklagte habe danach dem Auseinandersetzungsvertrag entnehmen können, daß er eine abschließende Aufzählung derjenigen Verpflichtungen enthalte, die gegenüber der Klägerin und den Gesellschaften fortbestehen sollten*
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden*
 
1.	Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen allerdings unter dem Gesichtspunkt getroffen, ob die Mitgliedschaft des Beklagten in den Me^BE-Kommandit-gesellschaften Voraussetzung für die GarantieUbemahme gewesen sei und nach seinem Ausscheiden eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse in Betracht kommt. Sie gelten Jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang der Ent-scheidungsgründe ergibt, unabhängig von diesem rechtlichen Ausgangspunkt und tragen demgemäß die angefochtene Entscheidung auch für den Fall, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Geschäftsgrundlage einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.
2.	Der Revision ist zuzustimmen, daß eine Vereinbarung, die die Vertragschließenden ausdrücklich als "Auseinandersetzungsvertrag" bezeichnen, im Zweifel nur solche Ansprüche umfaßt, die in dem Gesellschaftsver-hältnis ihre Grundlage haben, und zwar auch dann, wenn -wie das Berufungsgericht ausführt - die Rechte und Pflichten abschließend geregelt werden sollen. Ihr mag auch darin gefolgt werden, daß der Beklagte am
8.	August 1968 - entsprechend dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarving - eine persönliche Zahlungsverpflichtung übernommen hat, die nur das Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits betrifft. Daraus kann Jedoch nicht geschlossen werden, daß die aus der Garantieerklärung des Beklagten entstandenen Ansprüche der Klägerin fortbestehen. Wenn auch die Zusatzvereinbarung insoweit nicht Bestandteil der gesellschaftsvertraglichen Ausgestaltving der MeMB-Kommanditgesell-schaften geworden ist, kann Jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Parteien die persönliche Zahlungsverpflichtung des Beklagten Jedenfalls eng mit dem Gesellschafttsverhältnis verknüpft haben. Nach dem Inhalt des Abkommens hat die Klägerin den hier in Frage stehenden
'f
 
Anspruch insbesondere mit der Begründung durchgesetzt, die Aktiva der Gesellschaften seien bei Abschluß der Gesellschaftsvertröge zu hoch bewertet worden* Der Klägerin sind ferner zur Sicherstellung ihres Anspruchs im wesentlichen gesellschaftsvertragliche Ansprüche des Beklagten abgetreten worden* Vor allem aber haben die Parteien die Vereinbarung dadurch in den Kommanditgesell-Schaftsverträgen verankert, daß sie festgelegt haben, der Beklagte werde aus seiner Zahlungsverpflichtving entlassen, wenn die Gesellschaften bis einschließlich 31. Dezember 1969 einen Gewinn erzielen, der zu demindest einer 1Obigen Verzinsung des eingezahlten Kapitals der Klägerin entspricht•
3* Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Vereinbarung vom 13. Februar/8* August 1969 nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin verstehen können, daß der Auseinandersetzungsvertrag auch die Rechtsbeziehungen der Parteien abschließend regeln und damit seine Garantiezusage wegfallen sollte, ist danach jedenfalls möglich, wenn nicht naheliegend.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhänge Verfahrensrügen erhebt, ist sie ebenfalls unbegründet: Aus der Behauptving der Klägerin, zu der Vereinbarung vom 13. Februar 1969 wäre es nicht gekommen, wenn der Beklagte bei den Verhandlungen auf der Aufnahme einer allgemeinen Erledigvmgsklausel bestanden hätte, kann nichts Gegenteiliges entnommen werden* Davon abgesehen, daß es im vorliegenden Falle nur um die besonders gelagerte Zahlungsverpflichtung der Zusatzvereinbarung geht, kommt es nicht auf die nach außen hin nicht erkennbaren subjektiven Vorstellungen der Klägerin an, sondern nur darauf, wie die Vertragserklärungen objektiv zu verstehen waren* Es bedarf deshalb auch keiner Erörterung
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der Gegenbehauptung, der Beklagte hätte im gegenteiligen Falle die Vereinbarung nicht abgeschlossen, weil es dann für ihn günstiger gewesen wäre, die Unternehmen zu liqui dieren oder ohne die Klägerin und ihren Ehemann fortzusetzen.
Fleck	Dr.	Bauer	Dr.	Kellermann
 Bundschuh	Dr.	Skibbe