denen er im Famen der SüflHHü bat, von deren bei der BfG geführten Konto Beträge zwischen 2.0,— und 100 000,— DM an die Beklagte für das "Konto Fr. IIP 192 der SüflBBi WfflRSb BaItSilü? In ein oder zwei Pallen war als Empfänger Die Überweisungen beliefen sich insgesamt auf 540 828,' Die Beklagte schrieb die Beträge dem Konto OcflBHB F: f#M92 gut. Die Beklagte bat demgegenüber geltend gemacht, nach dem Inhalt der Überweisungsaufträge habe der Inhaber des Kontos Nr.^Hl 192 Empfänger sein sollen. Die Klägerin müsse sich auch entgegenhalten lassen, daß die SUlMHMHI das Ausbleiben von Gutschriften auf ihrem Konto Nr. fHP 898 nicht beanstandet und den Saldo dieses Kontos wiederholt anerkannt habe. Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, weil die Beklagte habe annehmen können, sämtliche Überweisungen der SüüffllÜ seien dem Willen des Auftraggebers entsprechend dem Konto Nr. ÜH 192 gutzuschreiben. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher im wesentlichen von der im Wege der Auslegung zu treffenden Feststellung ab, Welchen objektiven Inhalt die Überweisungsaufträge der Bank für Gemeinwirtschaft hatten und ob die. Die Ansicht der Revision, daß das Berufungsgericht diesen ■ Ausgangspunkt verkannt und sich von vorij herein nur die Frage gestellt habe, ob die Beklagte die' Überweisungsaufträge ohne Verschulden falsch ausgeführ] habe, wird den Entscheidungsgründen des angefochtenen j Urteils nicht gerecht. Das Berufungsgericht ist er- j sichtlich der Ansicht, daß die Beklagte vom objektiven! Ferner hat es dargelegt, daß die Beklagte auf Grund des Inhalts der' Überweisungsaufträge und der ihr bekannten Verhältnisse bei den Honten Hr. gP 398 (SüflHl £ fflM») und Nr. m 192 (OcfflBBÜ) öer Überzeugung sein .konnte, Überweisungsempfänger habe der Inhaber .des Kontos Nr. iBt 192 sein sollen. Hier lag die Besonderheit vor, daß nach dem Inhalt der Überweisungsformulare Auftraggeberin und Empfängerin identisch waren; die eine wie die andere war die Süif!BHHfc. Da aber die BfG auf der'Auftraggeberseite stets den Sitz der Gesellschaft angegeben, auf der Empfängerseite dagegen die "Bezirksdirektion oder Zusätze "St "Direktion S weisungsauftrages dennoch den Auftrag als Ganzes dahin verstehen müssen, daß der überwiesene Betrag dem Konto des Bezirksdirektors habe gutgeschrieben werden sollen, zu demal die BüiflHHi bei ihr ein anderes Konto ihrer Be-j zirksdirekt!on nicht unterhalten habe und das Konto Hr,':;(J| 1.92 schon jahrelang vor der ersten hier erörterten Überweisung als Geschäftskonto der Bezirksdirektion für Einzahlungen der Bausparer und die Auszahlung von 1 Bausparsummen verwendet worden sei. Mit dieser, auf besondere tatsächliche Verhältnisse gestützten Begründung konnte das Berufungsgericht der in den Überweisungsaufträgen angegebenen Kontonummer ■die ausschlaggebende Bedeutung beimessen, ohne den sonst geltenden Grundsatz zu verletzen, daß die Bezeichnung des Empfängers und nicht die der"Kontonummer maßgebend ist; und es konnte auch, ohne gegen die Lebens erfahrung oder die Denkgesetze zu verstoßen, die Auffassung vertreten, nach dem Inhalt der Aufträge habe die Bank für Gemeinwirtschaft im Auftrag der Süf|| mmm eine Gutschrift auf dem Konto 110 " Die gemäß §§ 675, 665 BGB gestellte Frage, ob die Beklagte von den von der BfG erteilten Aufträgen abgewichen ist, hat das Berufungsgericht nach alledem ohne Rechtsfehler verneint. Die Überweisungsaufträge waren unter den dargelegten Umständen auch nicht derart außergewöhnlich -und -zweifelhaft, daß die Frage erörtert werden müßte, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen Rückfrageverpflichtungen der Banken bei Überweisungsaufträgen bestehen. Hier war die Beklagte jedenfalls - auch unabhängig von der Tragweite ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen - nicht dazu verpflichtet, so daß sich aus diesem Gesichtspunkt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ebenfalls nicht herleiten läßt.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
x
r ZR H5/69
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
31. Januar 1972 Werner, Justizhauptsekret
als Urkandsbeamter der Geschäftsstelle
Bausparkasse
^ü^HWt Straße HP. vertreten durch den Vorstands-
^o;Csitzenden Erwin Boi
Klägerin und Revisionsklägerin,
prozeßbevoilmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr. ‘in» -
gegen
die b I.MMHBr Öffentliche Bank-
anstalt, S taBUliiji. K<WHgWtraße , vertreten durch die Direktoren Dr. Vo^p und Dr. KrWfc.
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Bleck, Dr. Bauer,' Br. Kellerraann und Br. Tidow
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 1969 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
■Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der SüflflHMfc»?#
ihrer Bezirksdirektion war seit 19470tto
OcViMMNI tätig. Dieser wurde 1954 Vorstandsmitglied, behielt aber die Stelle des Bezirksdirektors in StUpt-«■»r bei. Seit 1951 veruntreute er, wie sich im Jahre 1965 herausstellte, erhebliche Geldbeträge. Wegen eines Teils der der hierdurch entstandenen Verluste
versucht die'Klägerin, sich bei der Beklagten schadlos zu halten. Sie stützt sich auf folgenden Sachverhalt:
richtete von 1955 bis Mitte 1964 im Famen der SlflMMMI insgesamt 27 Schreiben an die •
Bank für Gerne irrwirtschaft ("BfG"), in. denen er im Famen der SüflHHü bat, von deren bei der BfG geführten Konto Beträge zwischen 2.0,— und 100 000,— DM an die Beklagte für das "Konto Fr. IIP 192 der SüflBBi WfflRSb BaItSilü? -Kredit AG StiiiiiliPWIif (manchmal stattdesse "Bezirksdirektion Sti^HSM*" oder "Direktion SttfHNHfc11 zu überweisen; die Briefe unterschrieb er mit seinem eigenen Famen und mit der gefälschten Unterschrift eine mitzeichnungsberechtigten Prokuristen. Das von ihm ange gebene Konto Fr. Wß 192 hatte Oc^HHB selbst bei der Beklagten auf seinen Famen errichtet. Die. SütftflHHfe unterhielt ebenfalls ein Geschäftskonto bei der Beklagten mit der Fummer füll 898. Die BfG füllte auf jene Schreiben hin die Überweisungsformulare aus. Als Auftraggeberin bezeichnete sie darin jeweils die "Sü®fc
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wie ihr aufgegeben war, die SüqSWBKBfc Bai^Bfc-Kredit!
StgjftpM®". In ein oder zwei Pallen war als Empfänger
Die Überweisungen beliefen sich insgesamt auf 540 828,' Die Beklagte schrieb die Beträge dem Konto OcflBHB F: f#M92 gut. OcjflHHt verfügte hierüber im laufe der Jahre.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die 540 828 nebs't Zinsen sowohl als Rechtsnachfolgerin der SüÄBBi als auch aus abgetretenem Recht der Bank für Gerneinwir schaft ersetzt. Sie meint, die Beklagte hätte die Betr
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dem Konto der Sü<MMMfe Nr. • 898 gutbringen müssen, da die BfG diese und nicht OcflHHNMI als Empfänger bezeichnet habe.
Die Beklagte bat demgegenüber geltend gemacht, nach dem Inhalt der Überweisungsaufträge habe der Inhaber des Kontos Nr.^Hl 192 Empfänger sein sollen.
Pür eine unrichtige Auslegung der möglicherweise zweifelhaften Aufträge sei sie nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht haftbar. Die Klägerin müsse sich auch entgegenhalten lassen, daß die SUlMHMHI das Ausbleiben von Gutschriften auf ihrem Konto Nr. fHP 898 nicht beanstandet und den Saldo dieses Kontos wiederholt anerkannt habe.
land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, weil die Beklagte habe annehmen können, sämtliche Überweisungen der SüüffllÜ seien dem Willen des Auftraggebers entsprechend dem Konto Nr. ÜH 192 gutzuschreiben. Hiergegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.
•Überweisungsaufträge .sind entweder, wenn sie im Rahmen bestehender Giroverhältnisse erteilt werden , Weisungen im Rahmen eines Geschäftsbesorgungs-vertrages (vgl. 3GHZ 10, 319h 322) oder Angebote zürn Abschluß einzelner Gesohäf tsbesorgungsverträge, die mit der Ausführung der Aufträge angenommen werden. Die rechtliche Beurteilung richtet sich in beiden Fällen nach den Forschriften der §§675, 665 BGB.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher im wesentlichen von der im Wege der Auslegung zu treffenden Feststellung ab, Welchen objektiven Inhalt die Überweisungsaufträge der Bank für Gemeinwirtschaft hatten und ob die. Beklagte sie dementsprechend ausgeführt hat.' Die Ansicht der Revision, daß das Berufungsgericht diesen ■ Ausgangspunkt verkannt und sich von vorij herein nur die Frage gestellt habe, ob die Beklagte die' Überweisungsaufträge ohne Verschulden falsch ausgeführ] habe, wird den Entscheidungsgründen des angefochtenen j Urteils nicht gerecht. Das Berufungsgericht ist er- j sichtlich der Ansicht, daß die Beklagte vom objektiven! Inhalt der Aufträge nicht abgewichen ist. Denn es führ) aus) aus ihrem Inhalt gehe hervor, .Empfänger habe nichi die SülMMHNI selbst, sondern ihre Bezirksdirektion sein sollen. Ferner hat es dargelegt, daß die Beklagte auf Grund des Inhalts der' Überweisungsaufträge und der ihr bekannten Verhältnisse bei den Honten Hr. gP 398 (SüflHl £ fflM») und Nr. m 192 (OcfflBBÜ) öer Überzeugung sein .konnte, Überweisungsempfänger habe der Inhaber .des Kontos Nr. iBt 192 sein sollen. Hiernach hat das Berufungsgericht (zu demindest at den objektiven'Erklärungsinhal' der Überweisungsauftrag
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durch Auslegung im Einzelfall ermittelt. Das ist eine tatrichterliche Würdigung, die für das Revisionsgericht nur dann nicht bindend wäre, wenn sie, wie die Revision weiterhin meint, gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstieße. Das ist jedoch nicht der Pall.
Pür den Bankverkehr, insbesondere für Überweisungen, ist anerkannt, daß sich die Banken streng innerhalb der Grenzen des ihnen erteilten formalen Auftrags halten müssen und die zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen der Beteiligten grundsätzlich keine Beachtung finden können (BGH WM 1961, 78, 79). Bei Überweisungsaufträgen hat die Bank allerdings, wie der erkennende Senat entschieden hat (BGH WM 1968, 368), in aller Regel von der angegebenen Bezeichnung des Empfängers, nicht dagegen von der Kontonummer auszugehen, weil die Nummernangabe in erster Linie der Geschäftserleichterung der Bank dient, Hilfsmittel für die Auffindung des Kontos des angegebenen Empfängers ist und die Bank in ihrem Geschäftsbetrieb berücksichtigen muß, daß Irrtümer ihrer Kunden hei der Angabe der oft vielsteiligen Zahlen leicht entstehen können. Das schließt aber nicht aus, daß im Einzelfall der Kontonummer eine weitergehende Bedeutung zukommt. Hier lag die Besonderheit vor, daß nach dem Inhalt der Überweisungsformulare Auftraggeberin und Empfängerin identisch waren; die eine wie die andere war die Süif!BHHfc. Da aber die BfG auf der'Auftraggeberseite stets den Sitz der Gesellschaft angegeben,
auf der Empfängerseite dagegen die "Bezirksdirektion oder
Zusätze "St "Direktion S
•hinzugefügt hatte, hat das-Berufungsgericht gefolgert, hier habe nach dem Sinn der Erklärungen die "Direktion"
TT
berweisungen an die "Bezirksdirektion Si
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Auftrag gegeben. Denn sonst hätte die auftraggebende "Direktion" die Nummer ihres eigenen Kontos üü 398 bei der Beklagten angegeben. Das stattdessen benannte Konto Nr. 4P 192 sei zwar kein Konto der Bezirksdirektic sondern das des Bezirksdirektors gewesen. Fach den Umständen habe aber die Beklagte als Adressat des Über-
weisungsauftrages dennoch den Auftrag als Ganzes dahin verstehen müssen, daß der überwiesene Betrag dem Konto des Bezirksdirektors habe gutgeschrieben werden sollen,
zu demal die BüiflHHi bei ihr ein anderes Konto ihrer Be-j
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zirksdirekt!on nicht unterhalten habe und das Konto Hr,':;(J| 1.92 schon jahrelang vor der ersten hier erörterten Überweisung als Geschäftskonto der Bezirksdirektion für Einzahlungen der Bausparer und die Auszahlung von 1 Bausparsummen verwendet worden sei.
Mit dieser, auf besondere tatsächliche Verhältnisse gestützten Begründung konnte das Berufungsgericht der in den Überweisungsaufträgen angegebenen Kontonummer ■die ausschlaggebende Bedeutung beimessen, ohne den sonst geltenden Grundsatz zu verletzen, daß die Bezeichnung des Empfängers und nicht die der"Kontonummer maßgebend ist; und es konnte auch, ohne gegen die Lebens erfahrung oder die Denkgesetze zu verstoßen, die Auffassung vertreten, nach dem Inhalt der Aufträge habe
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die Bank für Gemeinwirtschaft im Auftrag der Süf|| mmm eine Gutschrift auf dem Konto 110 "
gewünscht, um ihm als Bezirksdirektor die Verfügungs-macht über bestimmte -Geldbeträge zu verschaffen. Für die Auslegung derjenigen Überweisungsaufträge, nach deren Inhalt die 'SüflHÜi unter Angabe der Kontonummer von Beträge mit der Empfängerangabe
Sii4P^MHI überweisen ließ, gilt dasselbe ent-
sprechend .
Die gemäß §§ 675, 665 BGB gestellte Frage, ob die Beklagte von den von der BfG erteilten Aufträgen abgewichen ist, hat das Berufungsgericht nach alledem ohne Rechtsfehler verneint. Die Überweisungsaufträge waren unter den dargelegten Umständen auch nicht derart außergewöhnlich -und -zweifelhaft, daß die Frage erörtert werden müßte, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen Rückfrageverpflichtungen der Banken bei Überweisungsaufträgen bestehen. Hier war die Beklagte jedenfalls - auch unabhängig von der Tragweite ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen - nicht dazu verpflichtet, so daß sich aus diesem Gesichtspunkt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ebenfalls nicht herleiten läßt.
Die Revision ist daher unbegründet und zurück zuweisen.
Stimpel Pieck Pr. Bauer
Pr. Kellermann Pr. lidow