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BGH · IX ZE 145/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZE 145/63

Die von Schiffseigner an die Besatzung zu zahlenden normalen Löhne gehören auch dann nicht zur großen Haverei, wenn die Besatzung Arbeiten zur Errettung von Schiff und Ladung aus einer gemeinsamen Gefahr ausführ to Hierin wurden u.a, als in großer Haverei zu verrechnende Kosten aufgeführt 32,64 DM Arbeitslohn des Schiffsführers von der L^^| für 8 Stunden normale Arbeitszeit und 15,36 D?.I für den Schiffsjungen für die gleiche Zeit. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß der von ihr gegen die Dispache erhobene Widerspruch begründet sei. Demgegenüber hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und der Klägerin auch die Kosten des Verfahrens 3 H 3/60 Bsch aufzuerlegen. § 66 BSchG, daß die normalen Unkosten der Schiffahrt - zu denen der Lohn der Besatzung, für die normale Arbeitszeit auch dann gehöre, wenn diese in die Zeit eines durch Havarie verursachten Aufenthaltes falle - nur dann in großer Haverei zu verrechnen seien, wenn dies bei deren Regelung beoonders bestimmt sei; an einer solchen Bestimmung fehle es jedoch. Ohne Bedeutung ist nach Ansicht des Berufungsgerichts der Umstand, daß die normale Arbeit der Schiffsbosatzung zur Behebung einer Gefahrenlagc für Schiff und Ladung für den Demgegenüber meint die Revision: Nach § 78 BSchG gehörten zur großen Haverei die Kosten, welche zu dem Zwecke der Errettung von Schiff und Ladung aus einer gemeinsamen Gefahr aufgewendet würden. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die in Frage stehenden Ausgaben des Schiffseigners für die normalen Löhne der Besatzung nicht in großer Haverei zu verrechnen sind. Das Auflaufen des Kahns auf die Uferböschung ist ein Schiffsunfall, der als solcher nicht durch eine Havariegros oe-IIaßnahme (§78 Abs. 1 BSchG) horbeigeführt worden ist; denn "das Auflaufen geschah unfreiwillig, nicht zu dem Zwecke der Errettung aus einer dem Schiff und der Ladung drohenden Gefahr. Die durch diesen Unfall verursachten Schäden und Kosten (besondere Haverei) sind von Schiffseigner allein zu tragen, soweit e3 sich um das Schiff und nicht um die Ladung handelt (§78 Abs, 3 BSchG). Zu diesen Kosten gehören die normalen Löhne für die Schiffobesatzung, die während des erzwungenen Aufenthaltes von dem Schiffseigner zu zahlen und durch die Prachtvergütung abgegolten sind. Daran ändert nichts, daß die Besatzungsmitglieder in der Zeit, für die ihnen vom Schiffseigner (Frachtführer) der Lohn fortgezahlt werden mußte, bei der Notreparatur nitgewirkt, also Arbeiten ausgeführt haben, die zun Zwecke der Errettung aus einer gemeinsamen Gefahr für Schiff und Ladung ausgeführt werden mußten (Havarie-grosoe-Arboiten). Denn für diese Arbeiten sind dem Schiffseigner, soweit er die normalen Löhne fortgezahlt hat,keine außergewöhnlichen Kosten entstanden. sind, nicht aber gewöhnliche Maßnahmen und Kosten, mögen sie auch die tatsächliche Wirkung haben, Schiff und Ladung aus einer gemeinsamen Gefahr zu retten (vgl. Es kann auch der Ansicht der Revision, der Schiffseigner sei deswegen benachteiligt, weil wegen des Vorranges der Rettungsarbeiten andere notwendige und zweckmäßige Arbeiten hätten unterbleiben müssen, nicht gefolgt werden. Aus diesem Grunde können die Ausgaben für die normalen Löhne der Besatzung auch nicht als sogenannte stellvertretende Kosten (vgl.

Zitierte Normen: § 156 FGG § 97 ZPO
KostenSchiffseignerArbeitHavereiBSchGLadungKlägerinBesatzungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
 BinnenschiffahrtsG §§ 66, 78, 83
Die von Schiffseigner an die Besatzung zu zahlenden normalen Löhne gehören auch dann nicht zur großen Haverei, wenn die Besatzung Arbeiten zur Errettung von Schiff und Ladung aus einer gemeinsamen Gefahr ausführ to
BGH, Urt. v. 5. Juli 1965 - IX ZE 145/63
Schiffahrtsgericht Duisburg-Kuhrort Schiffahrtsobergericht Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
5. Juli 1965 Schorn, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IT._7,R U5/6J
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der
in H' ____
daoelhst,
” Rheinschiffahrtsgesellcchaft mbH vertreten durch die Geschäftsführer
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt
 gegen
die Firma	Werke	der	Stadt	AG«,
vertreten durch den Vorstand Br. HeinricnK^fc, Vorsitzer, l)r^BeinzB|H^, Br« HeinzBgpBH®» Dipl «-Ing« Walter II^|^-K^U7l5r. Jürgen	daselbst,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtoanv/alt Br
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)
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Schiffahrtsobergcrichto - in Köln vom 10. Mai 1963 wird auf ihre Kosten zurückgcwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin war Eigentümerin einer Ladung Koks, die durch den Kahn	der	Beklagten	nach
 Stuttgart transportiert wurde. Auf dieser Reise erlitt der Kahn am 9. Mai I960 bei ITeckarsteinach durch Auf-laufen auf die Uferböschung Leckage. Hierdurch wurden Arbeiten zur Rettung von Schiff und Ladung erforderlich, über welche die Beklagte unter dem 14. Juli I960 eine Dispache aufgemacht hat. Hierin wurden u.a, als in großer Haverei zu verrechnende Kosten aufgeführt 32,64 DM Arbeitslohn des Schiffsführers von der L^^| für 8 Stunden normale Arbeitszeit und 15,36 D?.I für den Schiffsjungen für die gleiche Zeit. Die Klägerin hat der Dispache in diesen Punkten widersprochen. Daraufhin hat die Beklagte gerichtliche Verhandlung gemäß § 153 FGG- beantragt. So kan es zu dem Vorfahren 3 H 3/60 Bsch des Schiffahrtsgcrichtc in Duisburg-Ruhrort. Die Klägerin hat hier V/idcrcpruch gegen die Dispache schriftlich angeneidet und ihn in der
 Vorhandlung von 16. Dezember I960 aufrechterhalten, ohne daß die Beklagte ihn anerkannt hätte. Dao Schiffahrtsge-richt hat daraufhin der Klägerin eine Frißt von einen Monat zur Klageerhobung gemäß § 156 FGG gestellt. Die vorliegende Klage ist an 10. Januar 1961 beim Schifffahrtsgericht in Duisburg-Ruhrort eingereicht worden.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß der von ihr gegen die Dispache erhobene Widerspruch begründet sei.
Demgegenüber hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und der Klägerin auch die Kosten des Verfahrens 3 H 3/60 Bsch aufzuerlegen.
Die Vorinstanzen haben der Klage otattgegeben. Mit der Revision» um deren Zurückv/eisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihre Anträge v/eiter.
Ent s che i dungsgründe:
Das Berufungsgericht entnimmt den Absätzen 1 und 2 des § 78 BSchG i.Verb.n. § 66 BSchG, daß die normalen Unkosten der Schiffahrt - zu denen der Lohn der Besatzung, für die normale Arbeitszeit auch dann gehöre, wenn diese in die Zeit eines durch Havarie verursachten Aufenthaltes falle - nur dann in großer Haverei zu verrechnen seien, wenn dies bei deren Regelung beoonders bestimmt sei; an einer solchen Bestimmung fehle es jedoch. Die gleiche Schlußfolgerung wird im angefochtenen Urteil aus der in § 83 und in § 82 Nr. 4 BSchG getroffenen Regelung gezogen. Ohne Bedeutung ist nach Ansicht des Berufungsgerichts der Umstand, daß die normale Arbeit der Schiffsbosatzung zur Behebung einer Gefahrenlagc für Schiff und Ladung für den
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Schiffseigner nicht gewinnbringend sei, da sie nicht der Fortsetzung der Reise diene; auch die Gefahrensituation sei ein Teil der Schiffsreise, die normale Arbeit der Besatzung in dieser Lage sei durch die Fracht abgegolten.
Demgegenüber meint die Revision: Nach § 78 BSchG gehörten zur großen Haverei die Kosten, welche zu dem Zwecke der Errettung von Schiff und Ladung aus einer gemeinsamen Gefahr aufgewendet würden. Ob der Schiffseigner Leistungen für diesen Zweck von dritter Seite gegen Geld erwirke oder sie aus eigenem Vermögen beisteuere, sei wirtschaftlich und rechtlich dasselbe. Bedeutungslos sei auch, ob der Schiffseigner für die bereitgestellte Ax'beitszeit anderer ohnehin hätte zahlen müssen; denn wegen der Ausführung von Havariearbeiten hätten andere notwendige oder zweckmäßige Arbeiten unterbleiben müssen. Hinzu komme, daß die Arbeiten außerhalb der Fahrzeit des Schiffes ausgeführt worden seien. Schließlich meint die Revision, die Erstat-tungsfähigkeit der hier geltend gemachten Kosten folge aus
r^B.
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die in Frage stehenden Ausgaben des Schiffseigners für die normalen Löhne der Besatzung nicht in großer Haverei zu verrechnen sind.
Das Auflaufen des Kahns auf die Uferböschung ist ein Schiffsunfall, der als solcher nicht durch eine Havariegros oe-IIaßnahme (§78 Abs. 1 BSchG) horbeigeführt worden ist; denn "das Auflaufen geschah unfreiwillig, nicht zu dem Zwecke der Errettung aus einer dem Schiff und der Ladung drohenden Gefahr. Die durch diesen Unfall verursachten
 Schäden und Kosten (besondere Haverei) sind von Schiffseigner allein zu tragen, soweit e3 sich um das Schiff und nicht um die Ladung handelt (§78 Abs, 3 BSchG). Lurch den Schiffsunfall wurde die Prachtreise unterbrochen, sie konnte erst nach Ausführung der Notreparatur, die als solche eine Havaric-grosse-Haßnahme war (§78 Abs, 1 BSchG), fortgesetzt werden. Lie Kosten, die durch die Unterbrechung der Reise und den damit notwendigerweise verbundenen Aufenthalt am Ort der Notreparatur entstanden sind, sind durch den Schiffsunfall verursacht; sie sind als solche weder Havarie-grosse-Folgen noch beruhen sie auf einer selbständigen Havarie-grosse-Maßnahme. Das folgt schon aus § 78 Abs, 3 BSchG und ist überdies in § 83 BSchG ausdrücklich bestimmt. Zu diesen Kosten gehören die normalen Löhne für die Schiffobesatzung, die während des erzwungenen Aufenthaltes von dem Schiffseigner zu zahlen und durch die Prachtvergütung abgegolten sind. Sie gehören zu den dem Frachtführer zur Last fallenden Unkosten der Schiffahrt (§ 66 Abs. 1 BSchG).
Daran ändert nichts, daß die Besatzungsmitglieder in der Zeit, für die ihnen vom Schiffseigner (Frachtführer) der Lohn fortgezahlt werden mußte, bei der Notreparatur nitgewirkt, also Arbeiten ausgeführt haben, die zun Zwecke der Errettung aus einer gemeinsamen Gefahr für Schiff und Ladung ausgeführt werden mußten (Havarie-grosoe-Arboiten). Denn für diese Arbeiten sind dem Schiffseigner, soweit er die normalen Löhne fortgezahlt hat,keine außergewöhnlichen Kosten entstanden. Außergewöhnlich mögen die geleisteten Arbeiten gewesen sein, nicht aber sind es die dafür aufgewendeten Kosten gewesen. Es ist anerkannten Rechtes, daß nur außergewöhnliche Maßnahmen und Kosten zur großen Haverei gehören, also Havarie-groosc-Opfer
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sind, nicht aber gewöhnliche Maßnahmen und Kosten, mögen sie auch die tatsächliche Wirkung haben, Schiff und Ladung aus einer gemeinsamen Gefahr zu retten (vgl. z.B. Ulrich-Bruders-Hochgräber, große Haverei, 3* Aufl. I S. 24 ff).
So können z.B. die normalen Lohnkosten für die Besatzung, die bei einer Havarie-grosse-Maßnahme (etwa den Abturnen eines Schiffes, soweit dieses eine solche Maßnahme dar-stellt) mitwirkt, nicht in Havarie-grosse verrechnet werden. Es kann auch der Ansicht der Revision, der Schiffseigner sei deswegen benachteiligt, weil wegen des Vorranges der Rettungsarbeiten andere notwendige und zweckmäßige Arbeiten hätten unterbleiben müssen, nicht gefolgt werden. Denn nach dem Frachtvertrag obliegt dem Frachtführer die Obhutspflicht für die Ladung, er muß die Besatzung für die ordnungsgemäße Beförderung der Ladung einsetzen; zu seiner Pflicht gehört, die Ladung vor Schaden zu bewahren. Die Rettungsarbeiten liegen durchaus im Rahmen dieser aus dom Frachtvertrag entspringenden Verpflichtung. Aus diesem Grunde können die Ausgaben für die normalen Löhne der Besatzung auch nicht als sogenannte stellvertretende Kosten (vgl. BGHZ 28, 285, 295 f) anerkannt werden, d. h. als Kosten, die dadurch entstanden sind, daß Kosten erspart worden sind, die durch den Einsatz anderer Arbeiter bei den Rettungsarbeiten entstanden wären. Nur soweit dem Schiffseigner für die Durchführung dieser Arbeiten außergewöhnliche Kosten, z. B. für Überstunden, Nachtarbeit, Lohnzuschläge und dergl., entstehen, stellen diese für den Schiffseigner ein Opfer dar und gehören damit zu der großen Haverei.
Da die Entscheidung nach dem Binnenschiffahrtsge-setz zu ergehen hat, liegt der Hinweis der Revision auf die	1950	neben	der Sache.
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Hiernach war die Revision mit der Kootonfolge auc § 97 ZPO zurückzuv/eisen.
Dr. Fischer	Dr.	Hörr	Liesocke
 Dr. Schulze	Bundesrichter Fleck
 ist "beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben
 Dr. Fischer