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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht hat die Beklagten (unter teilweiser Zurückweisung ihrer Berufung) verurteilt, an den Kläger 65.171 ,47 DM nebst 4 ‘}* Zinsen seit dem Die Beklagten beantragen mit ihrer Revision, die Klage in vollem Umfang abzuweisen; der Kläger mit seiner Anschlußrevision, seinem Hilfo-antrag auch insoweit stattzugeben als das Berufungsgericht ihn abgewiesen hat. A. Las Berufungsgericht hat angenommen, Herbert und der Kläger hätten sich durch konkludente Handlung rechtswirksam geeinigt, die Auseinandersetzung nach der Anlage VIII vorzunehmen; eine solche Einigung sei auch hinsichtlich der laufenden Zahlung an die •Vitv/c G^|^ formlos möglich gewesen, weil die Beteiligten damit nur eine schon früher zwischen den Brüdern getroffene gesellschaftsvertragliche Re- In seinen weiteren Darlegungen hat das Berufungsgericht die Grundsätze für die Berechnung des Aus-einandersetzungsguthabens der Erben und des Anspruchs von Frau G^|^. Die Revi-sion meint, daß das Gericht diese Weisungen den Parteien hätte mitteilen müssen«, Darin, daß es dies unterlassen hat, erblickt die Revision eine Verletzung von § 286 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Rüge ist unbegründet, auch wenn das Verfahren des Berufungsgerichts insoweit fehlerhaft gewesen sein sollte; denn es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht dargelegt, inwiefern das Berufungsurteil, auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruhen könnte. Dieses Verfahren war, soweit sich die Beanstandungen nicht auf Rechtsfragen, sondern auf solche der Buchführung und Bilanzierung bezogen und das Berufungsgericht den Beanstandungen nicht abgeholfen hat, fehlerhaft: Beantragt eine Partei vor dem Ende der auf die schriftliche Begutachtung folgenden mündlichen Verhandlung, das Erscheinen des Sachverständigen vor Gericht anzuordnen, um an ihn Fragen zur Erläuterung des Gutachtens stellen zu können, so muß diesem Antrag stattgegeben werden (vgl. Die entsprechende Rüge der Anschlußrevision ist hingegen schon deshalb unbegründet, weil die Anschlußrevision hätte darlegen müssen, aber nicht dargelegt hat, inwiefern das Berufungsurteil zu Lasten des Klägers auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruhen könnte. 1. Das Berufungsgericht hat das Guthaben nach der von Herbert G^J|^ selbst aufgestellten Bilanz berechnet, hat dabei jedoch die Ergänzungen und Berich- Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, mindestens für das Jahr 1942 sei der Gewinn der beiden Brüder nicht nach einer gesonderten Handels-, sondern nach der vom Finanzamt anerkannten Steuerbilanz berechnet worden, üs bestehe kein Anhalt dafür, daß in den früheren Jahren anders verfahren worden sei. Biese Ausführungen stehen mit dem .»ortlaut von Ziff.3 der Anlage VIII, wonach Mdie bilanzmäßigen ..-er maßgebend" sein sollten, durchaus im Einklang« Die entgegenstehende Ansicht der Revision beruht darauf, daß diese von einem falschen Text ausgeht, nämlich dem, den Herbert G^J^ zunächst vorgeschlagen hatte, der aber nicht Vertragsinhalt geworden ist. Auch ist es entgegen der Ansicht der Revision nicht richtig, daß sich der Kläger mit Herbert in der Anlage VIII auf die von diesem aufgestellte Bilanz abschließend geeinigt habe; denn von einer bestimmten, bereits vorliegenden Bilanz ist darin nicht die Rede. Außerdem ist die Anlage VIII schon im April und Mai 1944 in einem Briefwechsel zwischen Herbert und dem Kläger formuliert, die Bilanz dagegen erst im Juni 1944 aufgestellt worden. Zu Unrecht meint die Revision, daß Herbert im Verhältnis zu den Erben seines Bruders wenigstens mit Rücksicht auf Ziff.5 der Anlage VIII berechtigt gewesen sei, in der Bilanz zu dem 51 <> Dezember 1944 bis 1955- Daraus hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler gefolgert, daß die Bestimmung auf die Bilanz zu dem 31* Dezember 1943, die der Berechnung eines ganz anderen Anspruchs dienen sollte, unanwendbar sei. knüpfen und nach Änderung dieser Bilanz keine Bilanzkontinuität mehr bestehen würde; denn diesem Umstand hat das Berufungsgericht aus zutreffenden Erwägungen auf andere //eise, nämlich durch Anpassung auch der nachfolgenden Bilanzen, Rechnung getragen. 2. Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision nicht genötigt, Bev/eis über die Behauptung der Beklagten zu erheben, der Gewinn für 1943 sei infolge einer Falschbuchung um 128.444,02 Der Revision mag zuzugeben sein, daß sich aus den von den Beklagten überreichten Unterlagen nicht ergibt, durch welchen Vorgang der Bestand auf dem waren- Selbst wenn den in Betracht kommenden Buchungen weder ein Wareneingang noch ein gewinnbringender Verkauf zugrunde gelegen haben sollte, so müßte damit gerechnet werden, daß Herbert G^^^ durch diese Buchungen stille Reserven aufgelöst hat, die er früher durch Unterbewertung von »Varen gebildet hatte, und an denen er die Brben seines Bruders bei der Auseinandersetzung teilnehmen lassen wollte. Bei dieser Sachlage kann - auch unter Berücksichtigung der Beweisanträge der Beklagten - nicht mehr mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, daß es sich bei der beanstandeten Buchung um eine willkürliche Buchung handelt, die zu einem für die Auseinandersetzung offensichtlich unrichtigen Gewinnausweis im Jahre 1943 geführt hat. 3. Das Berufungsgericht hat die Erben an dem vom Finanzamt für 1943 festgestellten Gewinn zu 50 ^ beteiligt. Dabei hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß ./alther G^|^ nach dem Gesellschaftsvertrag weniger zu beanspruchen und nach der Behauptung der Beklagten bis 1940 auch wirklich weniger bekommen hatte. Es hat aber festgestellt, Herbort G^P^ habe ausweislich der von ihm persönlich aufgestellten Bilanz per 31* Dezember 1943 die Erben seines Bruders zur Hälfte am Gewinn beteiligen wollen, und der Kläger habe dieses Angebot angenommen. HM erhöht habe; denn die Einigung der Vertragspartner, den Gewinn im Verhältnis 50 : 50 zu verteilen, hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts bis August 1951 ■» also noch über die Steuernachveranlagung von 1948 hinaus bestanden. Das Berufungsgericht hat von dem Auseinanderset zungsguthahen die "Entnahmen" der Erben in den Jahren 1944 bis 1952 abgezogen. 1. Das Berufungsgericht hat einen Betrag von 400,— RM, mit dem der Sachverständige den Kläger für das Jahr 1944 belastet hatte, gestrichen, weil sich eine solche Entnahme aus der Aufstellung der Beklagten nicht ergebe. Das Berufungsgericht war insoweit an den Parteivortrag gebunden und konnte daher als Entnahme keine Beträge berücksichtigen, die sich nicht in der Aufstellung der Beklagten befanden. Die Firma hat nach den Feststellungen des Sachverständigen als Gewerbesteuer 1943 im Jahre 1944 17-962,81 RM und nach der V/ährungsumstellung a) Das Berufungsgericht meint, es sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht möglich, schon den Gewinn der ürben für das Jahr 1945 um die Hälfte der Gewerbesteuer zu mindern. I-'ür die Jahre 1944 bis 1948 aber sind die Beklagten als Rechtsnachfolger von Herbert G^J^^ daran gebunden, daß er selbst in Höhe der 1948 veranlagten Gewerbesteuer keine Rücklagen gebildet hatte. Der Umstand, daß das Berufungsgericht gewisse Bilanzansätze ändern mußte, um die Bilanzkontinuität herzustellen, berechtigt die Beklagten nicht, daraufhin neue Rücklagen zu bilden; denn dieses Recht läßt sich aus Ziff.5 der Anlage VIII nicht herleiten. b) Zum Nachteil des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei unerheblich, daß die Firma selbst das Auseinandersetzungskonto nicht mit Gewerbcsteuerzahlungen belastet habe; denn würde das nicht wenigstens jetzt geschehen, so würde unter Verletzung der Grundsätze für die Erstellung von Handelsbilanzen der Gewinn des Firmeninhabers endgültig verfälscht. Diese Begründung, die von der Anschlußrevision angegriffen wird, reicht für sich allein nicht aus, die Entscheidung des Berufungsgerichts zu rechtfertigen; denn so, wie Herbert ntf-t den Erben sei- Der »Wortlaut der Anlage VIII läßt nämlich für sich allein nicht erkennen, daß Herbert berechtigt sein sollte, den Erben seines Bruders nachträgliche Zahlungen anzulasten, für die in der Bilanz zu dem 31» Dezember 1943 keine Rückstellung gebildet worden war; er zwingt aber ebensowenig zu der gegenteiligen Annahme . Des weiteren könnte - worauf bereits der Kläger in der Berufungsinstanz hingewiesen hatte - von Bedeutung sein, v/ie sich die Gewerbesteuerabschluß-Zahlung 1943 zu dem im Kalenderjahr 1937 entrichteten Teil der Gewerbesteuerzahlung für das Wirtschaftsjahr 1936 verhielt* Mit diesem Teil ist möglicherweise auch der Gewinn von Walther im Jahre 1937 belastet worden, obwohl Jalther G^J^ im Wirtschaftsjahr 1936 noch nicht Gesellschafter war» Sollte das der Fall gewesen sein, so könnten Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, nunmehr zuin Ausgleich dafür mit der Abschlußzahlung 1943 allein Herbert zu belasten., Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die ./eitere Rüge der Anschlußrevision, das Berufungsgericht hätte den Kläger in jedem Pall nur mit der im Jahre 1944 für 1943 erfolgten Gev/erbesteuerabschlußzahlung, nicht dagegen mit den schon im Jahre 1943 geleisteten Vorauszahlungen belasten dürfen. November 1947 für 1943 üJinkommensteuern gezahlt hat und daß diese Zahlungen, weil der Gewinn später abweichend im Verhältnis 50 : 50 verteilt worden ist, den ürben seines Bruders zugute gekommen sind. Das Berufungsgericht ist aber der Meinung, daß ein sich daraus etwa ergebender Ausgleichsanspruch nicht den Beklagten, sondern Herbert G^B^ persönlich zugestanden haben würde. Die Beklagten halten sich dagegen für berechtig das Konto mit den ursprünglicheren den Erben geschulde ten RM-Beträgen im Nennwert zu belasten; denn es könne den Erben - meinen sie - nicht zu dem Vorteil gereichen, daß diese nicht schon in der Reichsmarkzeit aus ihrem Guthaben genügend große Steuervorauszahlungen geleistet hätten und daß das Finanzamt die Nachveranlagung über den Währungsstichtag hinaus verzögert habe. 5. a) Im Jahre 1947 hat Herbert G^|^ aus Mitteln, die über sein Kapitalkonto als Privatentnähme abgebucht worden waren, eine Gewinnabführungsschuld für das Geschäftsjahr 1943 beglichen, die im Unter-nehmen der damaligen offenen Handelsgesellschaft Gfl^B entstanden war. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, mit der Hälfte des gezahlten Betrages das Auseinandersetzungskonto zu belasten, und hat ausgeführt, die Beklagten müssten auch hier, wie bei der etwaigen Zuvielzah-lung an Einkommensteuern (oben Ziff.3)» gegen sich gelten lassen, daß Herbert G^|^ die Schuld nicht aus Firmen-, sondern aus Privatmitteln getilgt habe. ändert nichts daran, daß die Beklagten sich auf den Erotattungsanspruch gegen die Erben nur berufen könnten, wenn Herbert ihn über sein Kapital- Auch dem kann nicht gefolgt werden, wie schon die Ausführungen oben Ziff.4 zu den erst nach der •Vährung sums tel lung gezahlten Einkommensteuern ergeben, Die Beklagten können das Auseinandersetzungskonto nicht mit einem Teil der Soforthilfeabgabe belasten, die Herbert auf sein Firmen- und sein sonstiges 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger gemäß Ziff.2 der Anlage VIII für das jeweilige Kapitalguthaben 4 'p Zinsen zugesprochen. Es hat ausgeführt, die am 23* September 1955 getroffene Vereinbarung, das Guthaben mit 5 zu verzinsen, habe sich, anders als die übrigen damaligen Abmachungen, nur auf den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Abschichtungsanspruch nach §§ 738 ff BGB bezogen. September 1955 getroffene Vereinbarung auch für die mehrere Jahre s-päter erfolgte Berechnung des Guthabens nach der Anlage VIII verbindlich sei, nicht einheitlich zu beantworten. Das ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, Herbert G^^^l und der Kläger hätten mit der Vereinbarung einer laufenden Zahlung an die Witwe G^^^ nur eine schon früher getroffene gesellschaftsvertragliche Regelung ausgestaltet und hätten bewußt auch diesen Anspruch der Verwaltung durch den Kläger als Testamentsvollstrecker unterstellt. habe sich darin zwar dürften, ist entgegen der Ansicht der Revision mit §§ 133, 157 BGB vereinbar und läßt auch sonst einen sachlich-rechtlichen Fehler nicht erkennen, zu demal das Berufungsgericht auch andere Möglichkeiten der Auslegung ausdrücklich erwogen hato Soweit die Revision für den 1• Zeitabschnitt geltend macht, zwischen einer Steuer- und einer Handelsbilanz könne keine Kontinuität bestehen, . Daran scheitert die auch in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht über das Verhältnis von Handelsund Steuerbilanz den Sachverständigen mündlich hätte hören müssen. Mit Recht rügt die Anschlußrevision, daß aus diesem Grunde der Gewinnanteil der »Vitwe G^J^ für die Zeit vom 1» Januar bis 20» Juni 1948 (vgl. Dagegen sind die Beklagten durch den Fehler des Berufungsgerichts nicht beschwert; denn wie die von der Revision selbst aufgemachte Rechnung zeigt, würde der Gewinnanteil der Witwe für 1947 und für die Zeit vom 1. Diese Änderung ist für den Gewinnanteil der V/itwe ohne Bedeutung, da das Jahr 1945 nach der Feststellung des Berufungsgerichts mit einem Verlust abschloß. Sie hatten ausgeführt,bei gleichen Bilanzsummen und fast gleichen Kapitalkonten weise ihre Firmenbilanz 1947 nur einen Gewinn von 27»656,74 ru’i, die des Sachverständigen dagegen einen solchen von 91«355,71 RM aus; dieser Unterschied müsse auf fehlerhaften Ansätzen oder darauf beruhen, daß der Sachverständige den Gewinn nicht aus der Gewinn- und Verlustrechnung, sondern über die Kapitalkonten ermittelt habe, und daß sich dabei die Wertberichtigungen des Betriebsprüfers für 1943 im Jahre 1947 zu Unrecht noch einmal gev/innerhöhend ausgewirkt hätten. Auf diesem Fehler kann das angefochtene urteil, soweit es dem Kläger zugunsten der \Yitwe Gr^H^ iur 1947 mehr als 5 > von 27.658,74 RM zugesprochen hat, auch beruhen. Es kann auch nicht annähernd gesagt werden, wie der Sachverständige die von den Beklagten beabsichtigten Fragen beantworten werde und 'welche weiteren Fragen sich daraus ergeben könnten Insoweit ist deshalb das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen Den gleichen Betrag hat es andererseits aber auch dem Kapitalkonto von Herbert G^jj^P zugeschrieben, weil das Vitaminkonzentrat als »Vareneinlage des Fir-raeninhabers anzusehen sei. has Berufungsgericht brauchte dieser bestrittenen Behauptung entgegen der Ansicht der Revision nicht nachzugehen; denn die Beklagten hatten keinen Beweis dafür angetreten und waren in ihrem zusammen-fassenden alle vermeintlichen Fehler des Sachverständigen behandelnden Schriftsatz vom 12. Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt, sondern von den Wertansätzen der oben erwähnten RM-Schlußbilanz ausgegangen, weil die Beklagten sie als die maßgebliche Bilanz überreicht hätten und der Kläger sie insoweit anerkannt habe. Der Revision ist zuzugeben, daß Herbert G^^Pl gemäß Ziff.5 der Anlage VIII berechtigt gewesen wäre, von den Steuerbilanzen abweichende Handelsbilanzen aufzustellen und in ihnen die Forderungen früher abzuschreiben, als es steuerlich gestattet war. Herbert G^p^ hat aber von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht, und die Beklagten selbst können das heute schon deshalb nicht mehr tun, weil sie j im Rechtsstreit ihre RM-Schlußbilanz als einheitliche Steuer- und Handelsbilanz vorgelegt haben und der Kläger sie gebilligt hat. Das Recht des Klägers, sich auf eine ihm einmal vorgelegte Bilanz zu berufen, folgt aus Ziff.6 der Anlage VIII. Abschlußzahlung "bei der Fertigstellung der jeweils infragekommenden Jahresbilanz’1 zu entrichten» Mit dieser Bestimmung wäre es unvereinbar, wenn die Beklagten eine dem Kläger vorgelegte und von ihm gebilligte Bilanz gegen seinen «Villen wieder ändern könnten. September 195ö Blatt 566 überreicht und haben nicht behauptet, daß sie dem Kläger außergerichtlich schon früher, insbesondere vor der Aufstellung der endgültigen RM-Sch Bilanz, vorgelegt worden sei. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil die Beklagten es unterlassen haben, für die Abrechnung mit der Jitv/e eine gesonderte Handelsbilanz auf- gericht der Witwe G^^P nur 5 $ von 83»238,90 RM zugesprochen hat; denn wie oben Ziff.I 2 ausgeführt, hätte das Berufungsgericht - seine Gewinnberechnung für 1947 als richtig unterstellt - für die Zeit vom 1. Dem entsprechend hat das Berufungsgericht auch die Bilanzen der folgenden Jahre verändert. Hier macht die Revision wiederum geltend, daß das Berufungsgericht gemäß dem Antrag der Beklagten den Sachverständigen, auf dessen Gutachten die Bildung des Ausgleichspostens zurückging, zur mündlichen Verhandlung hätte laden müssen. Für die Abrechnung mit dem Kläger mußte das Auseinandersetzungsguthaben in der DM-J5röffnungsbi-lanz richtig angegeben werden, wie § 30 Abs. 1 und 2 DMBG das ohnehin verlangen. Revision waren also die Beklagten nicht berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben zunächst zu niedrig anzusetzen, seine Berichtigung bis in das Jahr 1950 zu verzögern und dadurch den Gewinnausweis dieses Geschäftsjahrs um 21.725,80 BK zu mindern. Demgemäß hatte das Berufungsgericht für die Gev/innberechnung, die nur das Verhältnis der Parteien berührte, von einer DM-Eröffnungsbilanz ausgehen können, die in ihren Endsummen zwar der vom Finanzamt anerkannten Bilanz entsprach, aber das Auseinandersetzungsguthaben - seine Berechnung durch das Berufungsgericht als richtig unterstellt -um 21.725,00 DM höher und das Eigenkapital von Herbert g£|^L um diesen Betrag niedriger auswies. a) Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht in den Bilanzen ab 1950 die Kapitalkonten der drei nunmehrigen Gesellschafter zusammengefaßt hat. h. Einlagen der Gesellschafter" in Höhe von 269.035,57 DM enthalten, die nur aus steuerlichen Gründen so, v/ie geschehen, hätten verbucht werden müssen; wären diese Einlagen nicht erfolgt, so hätte sich für das .Virtschafts-jahr 1950 kein Gewinn ergeben. Die Rüge, daß das Berufungsgericht diesem Vortrag nicht nachgegangen sei, kann keinen Erfolg haben, denn der Vortrag der Beklagten war unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt. 6. Soweit sich die Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts für 1951 und 1952 wendet, sind ihre Rügen gegenstandslos; denn für diese Geschäftsjahre hat das Berufungsgericht keine Gewinne ausgewiesen und demgemäß der Witwe G^|^ keine Gewinnbeteiligung zuerkannt. Die Beklagten können nämlich von Frau G^^I nicht an einer Bilanz festgehalten v/erden, die sie nur als eine vorläufige aufgestellt und dem Kläger auch nur als solche vorgelegt haben. Dem Kläger kann, wenn die Behauptung der Beklagten richtig sein sollte nach Ziff.6 der Anlage VIII allenfalls ein Anspruch darauf zustehen, daß die Beklagten nunmehr binnen angemessener Frist eine für ihr Verhältnis zu Frau G^I^P) maßgebliche Bilanz aufstellen und ihm vorlegen. Bach alledem muß das Berufungsurteil außer im Kostenpunkt insoweit aufgehoben v/erden, als das Berufungsgericht einerseits das Auseinandersetzungs-konto mit Gewerbesteuerzahlungen belastet und den Gewinn von Frau G^|^ für ^948 möglicherweise um •-39*01 DM zu gering berechnet hat (vgl. Von den Kosten des Rechtsstreits, soweit noch nicht über sie entschieden ist, haben die Beklagten 2/3 zu tragen; denn sie sind mit 55.162,70 + 3.309,76 = 58.472,46 DM endgültig unterlegen, also mit etwa 2/3 der Klageforderung.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 18 UStellungsG
BilanzBerufungsgerichtHerbertgewinnenKlägerParteiRevision

Volltext der Entscheidung

^05 024
TT_i-; 115/62
Verkünast
 am Pb. Oktober 1964 dehorn, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I in «amen des Volkes In dem Rechtsstreit
1• der Offenen Handelsgesellschaft Herbert Gf
p. ihrer Gesellschafter^
a)	3)r. 3letlefJ^H|taa2H^^^HM, Si	str
b)	./alter H^IBThHII^KBI
Beklagten, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
gegen
3)r. «ilhelm B^^PL, Hi__
als Te s tamentsvo11strec .Valther G
des
 fv/eg Kauf ci
 Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19- Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Hörr, Liesecke, Br. Bukow und Br. Schulze für Recht erkannt;
Auf die Revision wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. Juni 1962 aufgehoben,soweit die Beklagten verurteilt worden sind, mehr als 55»162,70 DU nebst 4 >> Zinsen seit 1. Januar 1954 und mehr als 5.509*76 DIS Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1952 bis 51. Dezember 1955 zu zahlen.
Auf die Anschlußrevision wird das vorgenannte Ux’teil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 8.901,40 DM nebst 4 ^ Zinsen seit dem .1. Juli 1944,	158,36 DM nebst 4 Zinsen seit
 dem 1. Juli 1949 und 239*01 DM nebst 4 Y> Zinsen seit dem 21. Juni 1948 abgewiesen hat.
Auf beide Rechtsmittel wird das Berufungsurteil außerdem im Kostenpunkt aufgehoben.
Im übrigen werden beide Rechtsmittel zurückgewiesen.
Soweit über die Kosten des Rechtsstreits noch nicht durch das Teilurteil des Berufungsgerichts vom 19- Juli 1956 und durch das Urteil des Senats vom 7. November 1957 - II ZR 251/56 - entschieden ist, werden sie einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu 2/5 den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Im übrigen wird die Sache im Umfange der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger macht in diesem Rechtsstreit als Testamentsvollstrecker einen Anspruch der .Vitv/e und der Tochter des am 22. Oktober 194-3 verstorbenen Kaufmanns ..alther	geltend.
‘.»alther G^|^ und sein Bruder Herbert waren Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft. Entsprechend einer gesellschaftsvertraglichen Bestimmung führte Herbert G^|^i nach dem Tode seines Bruders das Geschäft allein weiter. Im Jahre 1950 brachte er es in eine mit den Beklagten zu 2) errichtete offene Handels gesellschaft ein. Diese Gesellschaft ist die Beklagte zu 1). ?jT selbst schied mit ./irkung vom 1. Januar 195^ aus der Gesellschaft aus und starb im Juni 1952.
Nach dem Tode von .»alther G^j^^l hat sein Bruder Herbert mit dem Kläger über den Abschluß eines Auseinandersetzungsvertrages verhandelt. Dabei ist aufgrund eines Briefwechsels von April und I»Iai 1944 ein Schriftstück entstanden, daß die Parteien als "Anlage VIII" bezeichnen und das folgende Bestimmungen enthält:
"1. Die Erben bleiben bis zu dem 31. Dezember 1943 am Gewinn der offenen Handelsgesellschaft mit der gleichen Quote wie der Erblasser beteiligt.
2.	Das am Schluß des Sterbejahres zu errechnende Kapitalguthaben ist mit 4 % zu verzinsen und bis zu dem 31« Dezember 1944 auszuzahlen.
5. Für die Auseinandersetzung mit den kErben sind lediglich die bilanzmäßigen ‘Werte maßgebend. Ein good will wird nicht gezahlt.
4.	Für die Zeit ab 1. Januar 1944 erhält Frau G^fl^P.... bis zu dem 31. Dezember 1953 eine Beteiligung am Reingewinn der Firma in Höhe von 5 /*, höchstens jedoch von
HK 500,— monatlich. Biese Zahlung ist als Versorgungsrente gedacht und soll der ..’itv/e gezahlt werden, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen.
5.	Die Aufstellung der Jahresbilanz liegt im Ermessen von Herbert GppHp. Die Witwe kann daher den Anteil von 5 > lediglich aufgrund des Gewinns verlangen, der sich aufgrund der Geschäftsbücher ergibt. Ihr steht nicht das Recht zu, einzelne Bilanz-ansätze zu beanstanden, insbesondere diesen Gewinnansatz zu beanspruchen, auf Rücklagen und Rückstellungen, deren Bildung Herr Herbert Gp^fc für erforderlich hält.
6.	Auf die Frau G^pS ab Januar 1944 zustehenden Bezüge werden ihr monatlich Rh 500,— als Vorauszahlung gev/ährt. Der Rest ist zahlbar bei der Fertigstellung der jeweils in:Frage kommenden Jahresbilanz.M
Zur Auszahlung des Kapitalguthabens (7.iff. 2) ist es bisher nicht gekommen. Jedoch hat die Firma Gp^p von iSnde Oktober 1943 bis Anfang September 1952 laufend Zahlungen an und für die 3rben Walther G^PP geleistet.
Der Kläger hatte zunächst die Ansicht vertreten, daß ein Auseinandersetzungsvertrag zwischen ihm und Herbert &PPP nicht zustande gekommen sei. nachdem er früher mit anderen Anträgen verhandelt und damit vor dem Landgericht auch obgesiegt hatte (vgl. dazu das Urt. des Senats in BGHZ 26, 25), hat er gegenüber der Berufung der Beklagten im zweiten Berufungsverfahren mit einem Zahlungsantrag in erster Linie den Abschichfcungsanspruch per 22. Oktober 1943 weiter ver-
 
folgt und hilfsweise, gestützt auf die Anlage VIII, beantragt,
 die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 80e561,17 DM nebst 5 & Zinsen seit dem Io Januar 1954 und zur Zahlung weiterer Zinsen für die Zeit bis zu dem 51• Dezember 1955 in Höhe von 5.979>68 DM zu verurteilen.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie sehen die Anlage VIII als wirksame Auseinunder-setzungsvereinbarung an und sind der Ansicht, alles gezahlt zu haben was sie danach schuldig gewesen seien.
Dabei ist die Höhe der Zahlungen und die Berechtigung der sonstigen Lastschriften im Laufe des Rechtsstreits größtenteils unstreitig geworden. Die Parteien streiten jedoch auch darüber, wie nach dei’ Anlage VIII richtig hätte abgerechnet werden müssen und wieviel bei richtiger Abrechnung zu zahlen gewesen wäre.
Das Berufungsgericht hat die Beklagten (unter teilweiser Zurückweisung ihrer Berufung) verurteilt, an den Kläger 65.171 ,47 DM nebst 4 ‘}* Zinsen seit dem
1.	Januar 1954 sowie weitere 5.550,29 DM zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Die Beklagten beantragen mit ihrer Revision, die Klage in vollem Umfang abzuweisen; der Kläger mit seiner Anschlußrevision, seinem Hilfo-antrag auch insoweit stattzugeben als das Berufungsgericht ihn abgewiesen hat.
Im übrigen bitten die Parteien um Zurückweisung der gegnerischen Revision.
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Entscheidungsgründe:
A.	Las Berufungsgericht hat angenommen, Herbert und der Kläger hätten sich durch konkludente Handlung rechtswirksam geeinigt, die Auseinandersetzung nach der Anlage VIII vorzunehmen; eine solche Einigung sei auch hinsichtlich der laufenden Zahlung an die •Vitv/c G^|^ formlos möglich gewesen, weil die Beteiligten damit nur eine schon früher zwischen den Brüdern	getroffene gesellschaftsvertragliche Re-
gelung ausgestaltet hätten.
Die Parteien greifen diese Ausführungen, die keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen lassen, nicht an.
In seinen weiteren Darlegungen hat das Berufungsgericht die Grundsätze für die Berechnung des Aus-einandersetzungsguthabens der Erben und des Anspruchs von Frau G^|^. auf Grund der Anlage VIII entwickelt und hat schließlich selbst die Berechnung durchgeführt. Dabei ist es zu dem Teil dem Gutachten des Sachverständige] gefolgt, den es zunächst mit der Berechnung beauftragt hatte.
Revision und Anschlußrevision greifen diese Darlegungen und Berechnungen des Berufungsgerichts an.
Dabei interessieren vorweg zwei Rügen, die sich gegen das Verfahren des Berufungsgerichts richten.
I.	Die Revision behauptet, der Berichterstatter des Berufungsgerichts habe dem Sachverständigen in Abwesenheit der Parteien mündliche -.Veisungen erteilt, an
b
die sich der Sachverständige gehalten habe«. Die Revi-sion meint, daß das Gericht diese Weisungen den Parteien hätte mitteilen müssen«, Darin, daß es dies unterlassen hat, erblickt die Revision eine Verletzung von § 286 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Rüge ist unbegründet, auch wenn das Verfahren des Berufungsgerichts insoweit fehlerhaft gewesen sein sollte; denn es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht dargelegt, inwiefern das Berufungsurteil, auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruhen könnte.
II.	Beide Parteien hatten, als ihnen das Sachverständigengutachten vorlag, noch vor dex* nächsten mündlichen Verhandlung beantragt, den Sachverständigen zu laden, damit er sein Gutachten erläutere.
Das Berufungsgericht hat gemeint, sämtliche von den Parteien in diesem Zusammenhang erhobenen Beanstandungen selbst bescheiden zu können, und hat demgemäß den Sachverständigen nicht geladen.
Dieses Verfahren war, soweit sich die Beanstandungen nicht auf Rechtsfragen, sondern auf solche der Buchführung und Bilanzierung bezogen und das Berufungsgericht den Beanstandungen nicht abgeholfen hat, fehlerhaft: Beantragt eine Partei vor dem Ende der auf die schriftliche Begutachtung folgenden mündlichen Verhandlung, das Erscheinen des Sachverständigen vor Gericht anzuordnen, um an ihn Fragen zur Erläuterung des Gutachtens stellen zu können, so muß diesem Antrag stattgegeben werden (vgl. BGHZ 35, 370 ff m.w.Lachw., LU ZPO
 
§ 411 flr. 3), sofern er nicht offensichtlich zu dem Zwecke der Prozeßverschleppung oder in anderer mißbräuchlicher Absicht gestellt worden ist (vgl,
 BCiHZ 24, 14). Dabei braucht die Partei die Fragen, die sie an den Sachverständigen richten möchte, nicht im voraus einzeln zu formulieren. Vielmehr genügt es, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizu-führen wünscht (vgl. BGHZ 24, 14). Mehr kann schon deshalb von der Partei nicht verlangt werden, weil häufig erst die Beantwortung einer Frage ergeben wird, welcher weiteren Fragen es bedarf.
Ob das Berufungsurteil auf diesem Verfahr ens--verstoß beruht, kann - soweit es sich um die Rüge der Revision handelt - nur bei der Erörterung der einzelnen hier in Betracht kommenden Streitpunkte entschieden werden.
Die entsprechende Rüge der Anschlußrevision ist hingegen schon deshalb unbegründet, weil die Anschlußrevision hätte darlegen müssen, aber nicht dargelegt hat, inwiefern das Berufungsurteil zu Lasten des Klägers auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruhen könnte.
B.	Das Auseinandersetzungsguthaben der Erben .i'alther Giebel.
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I. Die Berechnung zu dem 51. Dezember 1943.
1. Das Berufungsgericht hat das Guthaben nach der von Herbert G^J|^ selbst aufgestellten Bilanz berechnet, hat dabei jedoch die Ergänzungen und Berich-
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tigungen des Betriebsprüfungsberichts vom 14» November 1947 berücksichtigt«
Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, mindestens für das Jahr 1942 sei der Gewinn der beiden Brüder nicht nach einer gesonderten Handels-, sondern nach der vom Finanzamt anerkannten Steuerbilanz berechnet worden, üs bestehe kein Anhalt dafür, daß in den früheren Jahren anders verfahren worden sei. .Deshalb müsse auch für 1943 der den Gesellschaftern zustehende Gewinn und damit das Auseinandersetzungsguthaben nach der endgültigen Steuerbilanz berechnet werden«
Biese Ausführungen stehen mit dem .»ortlaut von Ziff. 3 der Anlage VIII, wonach Mdie bilanzmäßigen ..-er maßgebend" sein sollten, durchaus im Einklang« Die entgegenstehende Ansicht der Revision beruht darauf, daß diese von einem falschen Text ausgeht, nämlich dem, den Herbert G^J^ zunächst vorgeschlagen hatte, der aber nicht Vertragsinhalt geworden ist.
Auch ist es entgegen der Ansicht der Revision nicht richtig, daß sich der Kläger mit Herbert in der Anlage VIII auf die von diesem aufgestellte Bilanz abschließend geeinigt habe; denn von einer bestimmten, bereits vorliegenden Bilanz ist darin nicht die Rede. Außerdem ist die Anlage VIII schon im April und Mai 1944 in einem Briefwechsel zwischen Herbert und dem Kläger formuliert, die Bilanz dagegen erst im Juni 1944 aufgestellt worden.
Ferner läßt sich nichts zugunsten der Beklagten daraus herleiten, daß der Kläger es unterlassen hat, eich die Berufung auf etwaige Bilanzberichtigungen vorzubehalten; denn zu einem solchen Vorbehalt v/ar er nicht verpflichtet, sondern konnte das Ergebnis der finanzamtlichen Betriebsprüfung abwarten, weil erst dieses für die Auseinandersetzungsbilanz maßgeblich v/ar.
Zu Unrecht meint die Revision, daß Herbert im Verhältnis zu den Erben seines Bruders wenigstens mit Rücksicht auf Ziff. 5 der Anlage VIII berechtigt gewesen sei, in der Bilanz zu dem 51 <> Dezember
1943	stille Reserven zu bilden. Die Ziff. 5 gilt ihrem vv'ortlaut und ihrer Stellung nach nur für den Anspruch von Frau G^|^ auf Gewinnbeteiligung in den Jahren
1944	bis 1955- Daraus hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler gefolgert, daß die Bestimmung auf die Bilanz zu dem 31* Dezember 1943, die der Berechnung eines ganz anderen Anspruchs dienen sollte, unanwendbar sei.
Eine in diesem Zusammenhang noch erhobene Rüge aus § 139 ZPO ist ebenfalls unbegründet, weil es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts war, die Beklagten zu einem weiteren Vortrag in diesem Punkt aufzufordern.
Einige weitere Revisionsrügen sind gegenstands-^ los, weil sie an dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt Vorbeigehen, wie er sich aus Ziff. 40, 41 und 43 des Betriebsprüfungsberichts (Ansatz einer zu hohen Y/arenschuld und Bildung einer steuerlich nicht vertretbaren Rücklage) ergibt.
Schließlich kann sich die Revision nicht darauf berufen, daß die Bilanzen der Folge,jahrc an die von Herbert	selbst	aufgestellte	Bilanz	an-
knüpfen und nach Änderung dieser Bilanz keine Bilanzkontinuität mehr bestehen würde; denn diesem Umstand hat das Berufungsgericht aus zutreffenden Erwägungen auf andere //eise, nämlich durch Anpassung auch der nachfolgenden Bilanzen, Rechnung getragen.
Entgegen der Ansicht der Revision bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, den Sachverständigen darüber zu hören, inwiefern sich Handelsund Steuerbilanz von einander unterscheiden. Das Beru-fmigsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß bei getrennten Bilanzen solche Unterschiede bestehen»
Es hat sie im vorliegenden Falle nur deshalb verneint, weil es die Steuerbilanz des Jahres 194-3 zugleich als die für die Auseinandersetzung maßgebliche Handelsbilanz angesehen hat. Das aber ist, wie bereits dargelegt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.	Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision nicht genötigt, Bev/eis über die Behauptung der Beklagten zu erheben, der Gewinn für 1943 sei infolge einer Falschbuchung um 128.444,02 RM zu hoch ausgewiesen worden.
Der Revision mag zuzugeben sein, daß sich aus den von den Beklagten überreichten Unterlagen nicht ergibt, durch welchen Vorgang der Bestand auf dem waren-
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einkaufskonto 1943 zu dem 31« Dezember auf 302o742 HM, also um 128.444»02 RM erhöht worden ist.
Das geht jedoch nicht zu Lasten des Klägers. Wollte er die Beklagten an einer Buchung festhalten, die offensichtlich zu einem der wahren Sachlage nicht entsprechenden Gev/innausweis geführt hätte, so würde er zwar unter den hier gegebenen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen. Doch läßt sich nicht mit Sicherheit feststellen, daß der Gewinnausweis für 1943 falsch gewesen ist. Selbst wenn den in Betracht kommenden Buchungen weder ein Wareneingang noch ein gewinnbringender Verkauf zugrunde gelegen haben sollte, so müßte damit gerechnet werden, daß Herbert G^^^ durch diese Buchungen stille Reserven aufgelöst hat, die er früher durch Unterbewertung von »Varen gebildet hatte, und an denen er die Brben seines Bruders bei der Auseinandersetzung teilnehmen lassen wollte.
Bei dieser Sachlage kann - auch unter Berücksichtigung der Beweisanträge der Beklagten - nicht mehr mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, daß es sich bei der beanstandeten Buchung um eine willkürliche Buchung handelt, die zu einem für die Auseinandersetzung offensichtlich unrichtigen Gewinnausweis im Jahre 1943 geführt hat. Deshalb müssen sich die Beklagten an dieser Buchung, die auf Herbert	zu-	y
rückgeht und die er - aus welchen Gründen auch immer -für die Auseinandersetzung zugrunde legen wollte, auch festhalten lassen.
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3.	Das Berufungsgericht hat die Erben an dem vom Finanzamt für 1943 festgestellten Gewinn zu 50 ^ beteiligt. Es ist damit ebenso verfahren, wie da3 Finanzamt bei der Nachveranlagung zur Einkommen- und Kirchensteuer im Jahre 1948. Dabei hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß ./alther G^|^ nach dem Gesellschaftsvertrag weniger zu beanspruchen und nach der Behauptung der Beklagten bis 1940 auch wirklich weniger bekommen hatte. Es hat aber festgestellt, Herbort G^P^ habe ausweislich der von ihm persönlich aufgestellten Bilanz per 31* Dezember 1943 die Erben seines Bruders zur Hälfte am Gewinn beteiligen wollen, und der Kläger habe dieses Angebot angenommen. Das konnte später nicht einseitig wieder geändert werden.
Die Revision kann nicht geltend machen, Grundlage der Gewinnverteilung im Verhältnis 50 : 50 sei der Gev/innausweis durch Herbert G^P^P selbst mit 159»988,02 HM gewesen, während der Betriebspriifungs-bericht diesen Gewinnausweis auf 185»833?45 HM erhöht habe; denn die Einigung der Vertragspartner, den Gewinn im Verhältnis 50 : 50 zu verteilen, hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts bis August 1951 ■» also noch über die Steuernachveranlagung von 1948 hinaus bestanden.
4.	Danach hat das Berufungsgericht das Auseinandersetzungsguthaben zu dem 31. Dezember 1943 mit 103.524,67 RM richtig berechnet.
II. Die Lastschriften der folgenden Jahre:
Das Berufungsgericht hat von dem Auseinanderset zungsguthahen die "Entnahmen" der Erben in den Jahren 1944 bis 1952 abgezogen. Insoweit streiten die Parteien heute nur noch über folgende Posten:
1.	Das Berufungsgericht hat einen Betrag von 400,— RM, mit dem der Sachverständige den Kläger für das Jahr 1944 belastet hatte, gestrichen, weil sich eine solche Entnahme aus der Aufstellung der Beklagten nicht ergebe. Das beanstandet die Revision. Sie meint, das Berufungsgericht hätte den Sachverskündigen fragen müssen, ehe es die Aufstellung des Sachverständigen änderte. Das ist jedoch nicht richtig. Das Berufungsgericht war insoweit an den Parteivortrag gebunden und konnte daher als Entnahme keine Beträge berücksichtigen, die sich nicht in der Aufstellung der Beklagten befanden.
2.	Die Firma	hat nach den Feststellungen
 des Sachverständigen als Gewerbesteuer 1943 im Jahre 1944	17-962,81	RM	und nach der V/ährungsumstellung
276,72 DM gezahlt.
Das Berufungsgericht ist diesen Festeilungen gefolgt und hat das Auseinandersetzungskonto im Jahre 1944 und nach der Währungsumstellung mit der Hälfte der Beträge belastet.
Dagegen wenden sich beide Parteien
H
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a) Das Berufungsgericht meint, es sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht möglich, schon den Gewinn der ürben für das Jahr 1945 um die Hälfte der Gewerbesteuer zu mindern. Da Herbert	keine
 entsprechende Rückstellung vorgenommen habe, könnten die Zrben erst in denjenigen Zeiträumen belastet werden, in denen die Steuer tatsächlich bezahlt worden sei.
Die Revision macht geltend, das Verfahren des Berufungsgerichts entspreche nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung.
Darauf kommt es indes nicht an. Der den irben zustehende Gewinn für das Jahr 1945 mußte nach der vom Finanzamt anerkannten Bilanz berechnet werden, in der keine Gewerbesteuerrückstellung enthalten ist. I-'ür die Jahre 1944 bis 1948 aber sind die Beklagten als Rechtsnachfolger von Herbert G^J^^ daran gebunden, daß er selbst in Höhe der 1948 veranlagten Gewerbesteuer keine Rücklagen gebildet hatte. Die Beklagten können insoweit nicht einwenden, daß das Berufungsgericht die Bilanzen. so, wie Herbert G^|sie aufgestellt hatte, nicht habe gelten lassen. Der Umstand, daß das Berufungsgericht gewisse Bilanzansätze ändern mußte, um die Bilanzkontinuität herzustellen, berechtigt die Beklagten nicht, daraufhin neue Rücklagen zu bilden; denn dieses Recht läßt sich aus Ziff. 5 der Anlage VIII nicht herleiten.
b) Zum Nachteil des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei unerheblich, daß die Firma
 selbst das Auseinandersetzungskonto nicht mit Gewerbcsteuerzahlungen belastet habe; denn würde das nicht wenigstens jetzt geschehen, so würde unter Verletzung der Grundsätze für die Erstellung von Handelsbilanzen der Gewinn des Firmeninhabers endgültig verfälscht.
Diese Begründung, die von der Anschlußrevision angegriffen wird, reicht für sich allein nicht aus, die Entscheidung des Berufungsgerichts zu rechtfertigen; denn so, wie Herbert	ntf-t	den	Erben sei-
nes Bruders eine von dem Gesellschaftsvertrag abweichende Gewinnverteilung vereinbaren konnte, war er auch berechtigt, eine auf das Kalenderjahr 1943 entfallende Gewerbesteuerschuld, die zu dem 31« Dezember 1943 nicht passiviert worden war, im Rahmen der Auseinandersetzung allein zu übernehmen.
Das Ergebnis des Rechtsstreits hängt insoweit von einer ergänzenden Vertragsauslegung ab. Der »Wortlaut der Anlage VIII läßt nämlich für sich allein nicht erkennen, daß Herbert	berechtigt sein
 sollte, den Erben seines Bruders nachträgliche Zahlungen anzulasten, für die in der Bilanz zu dem 31» Dezember 1943 keine Rückstellung gebildet worden war; er zwingt aber ebensowenig zu der gegenteiligen Annahme .
Dabei ist zugunsten des Klägers zunächst hervorzuheben, daß Herbert	selbst	das Auseinander-
setzungskonto nicht mit Gewerbesteuerzahlungen belastet hat. Anhaltspunkte dafür, daß dies nur infolge eines
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Versehens unterblieben sei, bestehen bisher nicht.-
Des weiteren könnte - worauf bereits der Kläger in der Berufungsinstanz hingewiesen hatte - von Bedeutung sein, v/ie sich die Gewerbesteuerabschluß-Zahlung 1943 zu dem im Kalenderjahr 1937 entrichteten Teil der Gewerbesteuerzahlung für das Wirtschaftsjahr 1936 verhielt* Mit diesem Teil ist möglicherweise auch der Gewinn von Walther	im	Jahre	1937	belastet
 worden, obwohl Jalther G^J^ im Wirtschaftsjahr 1936 noch nicht Gesellschafter war» Sollte das der Fall gewesen sein, so könnten Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, nunmehr zuin Ausgleich dafür mit der Abschlußzahlung 1943 allein Herbert	zu	belasten.,
Da der Senat auf Grund der bisherigen Feststellungen den Vertrag nicht ergänzend auslegen kann, muß auf die Anschlußrevision das iierufungsurteil aufgehoben und die Sache- zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, soweit das Berufungsgericht das Auseinandersetzungsguthaben iin Jahre 1944 mit 8.981>40 RM und nach der Währungsumstellung mit 138,36 DM belastet hat.
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die ./eitere Rüge der Anschlußrevision, das Berufungsgericht hätte den Kläger in jedem Pall nur mit der im Jahre 1944 für 1943 erfolgten Gev/erbesteuerabschlußzahlung, nicht dagegen mit den schon im Jahre 1943 geleisteten Vorauszahlungen belasten dürfen. Das Berufungsgericht wird
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nämlich, wenn es nicht schon dem Verhalten von Herbert G zugunsten	des	Klägers ausschlag-
gebende Bedeutung beimessen sollte, ohnehin prüfen müssen, in welchem Umfang die Gewerbesteuerzahlung für die Zeit vom 1. Januar bis 51. März 1943 (vgl,
 § 14 Abs. 2 und § 18 des Gewerbesteuergesetzes vom 1. Dezember 1936, RGBl I, S. 979) und die am 10. Mai, 10. August und 10. November 1943 fällig gewesenen Vorauszahlungen für die restlichen 9 Monate dieses Kalenderjahrs (vgl. dazu §§ 4 Abs«, 1, 5 Abs« 1 und 14 Abs. 1 der VO über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form vom 31* März 1943 RGBl I, S„ 237) tatsächlich erst im Jahre 1944 gezahlt worden sind.
über sein Kapitalkonto als Privatentnahme von Firmen-^ vermögen abgebucht worden waren, nach Maßgabe des Betriebsprüfungsberichts vom 14. November 1947 für 1943 üJinkommensteuern gezahlt hat und daß diese Zahlungen, weil der Gewinn später abweichend im Verhältnis 50 : 50 verteilt worden ist, den ürben seines Bruders zugute gekommen sind.
Das Berufungsgericht ist aber der Meinung, daß ein sich daraus etwa ergebender Ausgleichsanspruch nicht den Beklagten, sondern Herbert G^B^ persönlich zugestanden haben würde.
3.	Das Berufungsgericht hält für möglich, daß
 Herbert G
aus Geldmitteln, die zu diesem Zweck
 Dem ist beizutreten
 Die Beklagten können auf das Auseinandersetzungs-guthaben nur solche Forderungen verrechnen, die zu dem Fir~
menvermögen gehören; denn nur insoweit sind sie mit der Errichtung der Beklagten zu 1) Rechtsnachfolger von Herbert	geworden.	Sollte dieser aber aus
 Privatmitteln Steuerschulden der Erben beglichen haben, so würde cein Erstattungsanspruch nicht zu dem Firmenvermögen gehören,
.Vohl wäre Herbert G^J|^ berechtigt gewesen, mit einer solchen Forderung selbst aufzurechnen oder sie als Einlage über sein Kapitalkonto in das Geschäft einzubringen und alsdann das Auseinandersetzungskonto damit zu belasten. Die Beklagten behaupten jedoch nicht, daß er von diesem Recht Gebrauch gemacht habe. Zs kommt deshalb auch nicht darauf an, ob er, wie die Revision meint, berechtigt gewesen wäre, einen etwaigen Erstattungsanspruch nach der »VährungsumDtel-lung als Auseinandersetzungsforderung im Verhältnis 1 : 1 umzustellen.
4.	Die Erben sind unter dem 7. Juli 1948 für das Jahr 1943 zur Einkommen- und Kirchensteuer nachveranlagt worden. Die Firma Ghat diese Steuerschuld Ende Juli 1948 für die Erben beglichen.
Das Berufungsgericht hat von dem Auseinandersetzungsguthaben nur die tatsächlich gezahlten träge abgezogen.
Die Beklagten halten sich dagegen für berechtig das Konto mit den ursprünglicheren den Erben geschulde ten RM-Beträgen im Nennwert zu belasten; denn es könne den Erben - meinen sie - nicht zu dem Vorteil gereichen,
 daß diese nicht schon in der Reichsmarkzeit aus ihrem Guthaben genügend große Steuervorauszahlungen geleistet hätten und daß das Finanzamt die Nachveranlagung über den Währungsstichtag hinaus verzögert habe.
Für die vermeintlichen Billigkeitserwägungen, auf die die Revision sich damit beruft, ist jedoch kein Raum.
5.	a) Im Jahre 1947 hat Herbert G^|^ aus Mitteln, die über sein Kapitalkonto als Privatentnähme abgebucht worden waren, eine Gewinnabführungsschuld für das Geschäftsjahr 1943 beglichen, die im Unter-nehmen der damaligen offenen Handelsgesellschaft Gfl^B entstanden war.
Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, mit der Hälfte des gezahlten Betrages das Auseinandersetzungskonto zu belasten, und hat ausgeführt, die Beklagten müssten auch hier, wie bei der etwaigen Zuvielzah-lung an Einkommensteuern (oben Ziff. 3)» gegen sich gelten lassen, daß Herbert G^|^ die Schuld nicht aus Firmen-, sondern aus Privatmitteln getilgt habe.
Soweit die Revision demgegenüber die gleichen Einwendungen erhebt wie oben Ziff. 3, kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Dabei ist unerheblich, ob die Zahlung nur deshalb als Privatent-nahme verbucht worden ist, weil im Buchführungswerk der Firma G^|^ im Jahre 1947 kein entsprechendes Sachkonto mehr vorhanden war; denn auch dieser Umstand
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ändert nichts daran, daß die Beklagten sich auf den Erotattungsanspruch gegen die Erben nur berufen könnten, wenn Herbert	ihn über sein Kapital-
konto in das Firmenvermögen eingebracht oder unmittelbar damit aufgerechnet hätte.
Damit erledigt sich zugleich der Hinweis der Revision, die Gewinnabführung sei eine Firmenschuld gewesen. Zu Unrecht macht die Revision geltend, als Firmenschuld hätte der Betrag unabhängig davon, wer ihn im Jahre 1947 gezahlt habe, schon 1943 gewinnmindernd berücksichtigt werden müssen. V»ie oben Ziff, I ausgeführt, mußte nämlich für 1943 der den Erben zustehende Gewinn nach der vom Finanzamt anerkannten Bilanz berechnet werden.
b) Ein weiterer Gewinnabführungsbetrag für das Jahr 1943 ist erst nach der V/ährungsumstellung in BL! gezahlt worden. Das Berufungsgericht hat das Auseinandersetzungskonto» wogegen der Kläger sich nicht „vehr-t, mit diesem DK-Betrag anteilig belastet.
Die Revision meint, von dem Auseinandersetzungsguthaben hätte in Wirklichkeit der zehnfache Betrag abgezogen werden müssen.
Auch dem kann nicht gefolgt werden, wie schon die Ausführungen oben Ziff. 4 zu den erst nach der •Vährung sums tel lung gezahlten Einkommensteuern ergeben,
6.	Die Beklagten können das Auseinandersetzungskonto nicht mit einem Teil der Soforthilfeabgabe belasten, die Herbert	auf	sein	Firmen- und sein sonstiges
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Vermögen hat zahlen müssen. Er hatte diese Zahlung nicht als Firmeninhaber, sondern persönlich zu leisten, auch wenn sie - was dann nur im tfege der Pri-vatentnahrae hätte geschehen können - aus Firmenmit-teln erfolgt sein sollte. Von dem Abwälzungsrecht nach § 23 des Soforthilfegesetzes können die Beklagten schon deshalb keinen Gebrauch mehr machen, weil das Soforthilfegesetz nach § 373 Nr. 1 LAG mit dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes außer Kraft getreten ist.
III.	Die Verzinsung.
1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger gemäß Ziff. 2 der Anlage VIII für das jeweilige Kapitalguthaben 4 'p Zinsen zugesprochen. Es hat ausgeführt, die am 23* September 1955 getroffene Vereinbarung, das Guthaben mit 5 zu verzinsen, habe sich, anders als die übrigen damaligen Abmachungen, nur auf den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Abschichtungsanspruch nach §§ 738 ff BGB bezogen.
Diese Auslegung wird von der Anschlußrevision zu Unrecht angegriffen.
Das Berufungsgericht brauchte die Frage, ob die am 23. September 1955 getroffene Vereinbarung auch für die mehrere Jahre s-päter erfolgte Berechnung des Guthabens nach der Anlage VIII verbindlich sei, nicht einheitlich zu beantworten. Es durfte vielmehr auch berücksichtigen, daß einige der Abmachungen ihrer Natur
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nach für beide Berechnungsaruen gelten konnten, daß aber die Zinshöhe für die Anlage VIII in Ziff. 2 eindeutig geregelt war und daß sie insoweit nie einen Streitpunkt gebildet hatte.
Entgegen der Ansicht der Anschlußrevicion hatten die Beklagten keinen Anlaß, sich die Berufung auf Ziff. 2 der Anlage VIII am 2ö<» September 1955 ausdrücklich vorzubehalten. Die Weisungen an den Sach-versfcändigen, mit denen die Parteien sich damals einverstanden erklärten, dienten lediglich der Berechnung des gesetzlichen Abschichtungsanspruchs. Der Kläger hatte bis dahin seine Forderung noch nicht auf die Anlage VIII gestützt.
2. Die Revision ist der Meinung, das Berufungsgericht habe für die Zeit nach der Aahrungsumstellung die Zinsen falsch berechnet; es habe berücksichtigen müssen, daß das Auseinandersetzungsguthaben der Vermögensabgabe unterliege.
Die Rüge ist unbegründet, weil die Beklagten nicht behaupten, auf das Guthaben eine Vermögensabgabe gezahlt zu haben.
IV.	Die Umstellung.
Das Berufungsgericht hat das Guthaben zu dem 20. Juni 1948 als eine Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern angesehen und es demgemäß ira Verhältnis 1 : 1 umgestellt (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 UmstG).

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Auch das ist nicht zu beanstanden.
1. Der Revision kann nicht darin gefolgt worden, daß die Brben z. Zt. der Währungsumstellung (atypische) stille Gesellschafter von Herbert G{ gewesen seien. Für eine solche Annahme fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt.
2. Die der Witwe G^^^ am 20. Juni 1943 geschuldeten Gewinnrückstände sind gleichfalls im Verhältnis 1 : 1 umgestellt; denn auch insoweit war die Schuld der Firma G^|^P eine Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern. Das ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, Herbert G^^^l und der Kläger hätten mit der Vereinbarung einer laufenden Zahlung an die Witwe G^^^ nur eine schon früher getroffene gesellschaftsvertragliche Regelung ausgestaltet und hätten bewußt auch diesen Anspruch der Verwaltung durch den Kläger als Testamentsvollstrecker unterstellt. Demgemäß haben auch die Parteien die Gewinnrückstände stets nur als unselbständigen Teil der Hauptforderung behandelt .
3.	Für die Zinsrückstände haben die Parteien am 23. September 1955 dem Sachverständigen ausdrücklich die Weisung erteilt, sie im Verhältnis 1 : 1 umzustel-j len. Daran sind die Beklagten gebunden.
C.	Die Gewinnbeteiligung der Witwe Walther G^Hfc.
Grundlage für die Berechnung dieses Anspruchs sind - darin stimmen die Parteien mit dem Berufungs-
gericht überein - die Jahresbilanzen der Firma G
Die Parteien streiten aber über die Grundsätze,
 nach denen diese Bilanzen aufzustellen waren, und über einzelne Bilanzansätze.
1. Zu Ziff. 5 der Anlage VIII hat das Beruiungs-
für die Aufstellung der Bilanzen eine gewisse Zrmec-sensfreiheit Vorbehalten. Die Bilanzen für die Zeit vom 1. Januar 1944 bis 20. Juni 1948 müßten aber an die berichtigte Bilanz zu dem 31. Dezember 1943 und die späteren Bilanzen müßten an die vom Finanzamt anerkannte DM-Bröffnungsbilanz anknüpfen. Sie dürften also - abgesehen von der HM-Schlußbilanz und der DM-Jiröff-nungsbilanz - nicht gegen den Grundsatz der Bilanzkontinuität verstoßen. Außerdem dürften sie keine willkürlichen Buchungen oder Bewertungen zur Grundlage haben.
.Vie die weiteren Darlegungen zeigen werden, kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang die Firma
 durch Unterbewertung der Aktiven oder Überbewertung der Passiven stille Reserven bilden und ob sie dabei auch ’’völlig willkürlich” verfahren durfte. Daher sind die Angriffe, die die Revision insoweit erhebt, gegenstandslos.
Die Auslegung aber, daß die Bilanzen nicht gegen den Grundsatz der Bilanzkontinuität; verstoßen
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Die Grundsätze
 gericht ausgeführt, Herbert G
habe sich darin zwar
 dürften, ist entgegen der Ansicht der Revision mit §§ 133, 157 BGB vereinbar und läßt auch sonst einen sachlich-rechtlichen Fehler nicht erkennen, zu demal das Berufungsgericht auch andere Möglichkeiten der Auslegung ausdrücklich erwogen hato
 Soweit die Revision für den 1• Zeitabschnitt geltend macht, zwischen einer Steuer- und einer Handelsbilanz könne keine Kontinuität bestehen, . übersieht sie, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Steuerbilanz des Betriebsprüfers per 31. Dezember 194-3 für die hier Beteiligten zugleich auch die maßgebliche Handelsbilanz gev/esen ist. Daran scheitert die auch in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht über das Verhältnis von Handelsund Steuerbilanz den Sachverständigen mündlich hätte hören müssen.
Der Behauptung, das Buchführungswerk der Firma Giebel habe die Aufstellung zusammenhängender Bilanzen überhaupt nicht ermöglicht, brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. Soweit die Buchungen richtig und vollständig waren, konnte diese Behauptung nicht zutreffen. Soweit aber die Buchungen unrichtig oder unvollständig waren, mußten sich die Beklagten für die Abrechnung mit dem Klägör die Berichtigung oder Ergänzung gefallen lassen.
2. Das Berufungsgericht hat in denjenigen Jahren, in denen seiner Ansicht nach Gewinne ausgewiesen werden mußten, diese in vollem Umfang den Kapitalkonten der Firmeninhaber zugeschrieben und hat jeweils erst danach das Auseinandersetzungsguthaben zu dem 1. Januar des
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folgenden Jahres um 5 rp dieses Gewinns erhöht, ohne die Kapitalkonten entsprechend zu belasten,,
Das war buchungstechnisch falsch» Das Berufungsgericht hätte vielmehr den Kapitalkonten, soweit die Jahresgewinne 120.000,— Mark nicht überstiegen, nur 95 p des Gewinns zuschreiben dürfen und hätte den liest.- sogleich auf dem Auseinandersetzungskonto verbuchen müssen.
Dieser Fehler hat - worauf Revision und Anochluß-revision zutreffend hinweisen - dazu geführt, daß in jedem Jahr, welches einem Gewinnjahr folgte, das Anfangskapital zu hoch und demgemäß die Differenz zwischen Anfangs- und ündkapital als Gewinn oder Verlust unrichtig ausgewiesen wurde.
Mit Recht rügt die Anschlußrevision, daß aus diesem Grunde der Gewinnanteil der »Vitwe G^J^ für die Zeit vom 1» Januar bis 20» Juni 1948 (vgl. unten Ziff. II 3 b) zu gering berechnet worden ist, und zv/a: möglicherweise um 239*01 RM»
Dagegen sind die Beklagten durch den Fehler des Berufungsgerichts nicht beschwert; denn wie die von der Revision selbst aufgemachte Rechnung zeigt, würde der Gewinnanteil der Witwe	für	1947	und	für	die	Zeit
 vom 1. Januar bis 20. Juni 1948 bei richtigem Vorgehen des Berufungsgerichts nicht niedriger sondern‘höher ausgewiesen v/orden sein.
II.
Die Beanstandung einzelner Bilanzansätse»
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1.	Das Berufungsgericht hat auf Grund unver-buchter Vorfälle, die der Betriebsprüfer festgestellt hatte, in der Bilanz zu dem 31. Dezember 1945 einige Ansätze geändert.
Diese Änderung ist für den Gewinnanteil der V/itwe	ohne	Bedeutung, da das Jahr 1945 nach
 der Feststellung des Berufungsgerichts mit einem Verlust abschloß. Die entsprechenden Revisionsrügen können daher auf sich beruhen.
2.	Im Schriftsatz vom 12. Februar 1962 hatten sich die Beklagten gegen die Sachverständigenbilanz 1947 gewandt und gebeten, ein Ergänzungsgutachten einzuholen oder das Erscheinen des Sachverständigen vor Gericht anzuordnen. Sie hatten ausgeführt,bei gleichen Bilanzsummen und fast gleichen Kapitalkonten weise
 ihre Firmenbilanz 1947 nur einen Gewinn von 27»656,74 ru’i, die des Sachverständigen dagegen einen solchen von 91«355,71 RM aus; dieser Unterschied müsse auf fehlerhaften Ansätzen oder darauf beruhen, daß der Sachverständige den Gewinn nicht aus der Gewinn- und Verlustrechnung, sondern über die Kapitalkonten ermittelt habe, und daß sich dabei die Wertberichtigungen des Betriebsprüfers für 1943 im Jahre 1947 zu Unrecht noch einmal gev/innerhöhend ausgewirkt hätten.
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Das Berufungsgericht hat einen noch höheren Gewinn (95.604,16 RM) angenommen als der Sachverständige. Es hat ausgeführt, der Vortrag der Beklagten sei völlig unsubstantiiert und basiere auf reinen Vermutungen. Da die Bilanz - wenn man die aus anderen Gründen notwendi-
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gen Abänderungen nicht berücksichtige - rechnerisch richtig sox,; seien die Beanstandungen de^ Beklagten nicht verständlich« Die Beklagten hätten schon dar-legen müssen, worin die von ihnen nur vermuteten fehlerhaften Ansätze des Sachverständigen bestünden; denn jeder einzelne Posten seiner Bilanz könne an Hand der Firmenbilanz und der sonstigen Urkunden überprüft werden«
ifio sich aus den Darlegungen oben A II ergibt, istdiese Begründung fehlerhaft. Das wird von der jie-vioion mit Recht gerügt.
Auf diesem Fehler kann das angefochtene urteil, soweit es dem Kläger zugunsten der \Yitwe Gr^H^ iur 1947 mehr als 5 > von 27.658,74 RM zugesprochen hat, auch beruhen. Die Revisionsbeantwortung meint zwar, daß die Wertansätze und Berechnungen des Sachverständigen richtig seien. Aber auch ihre sehr eingehenden Darlegungen können den Beklagten nicht das Recht nehmen, ihre Bedenken mit dem Sachverständigen selbst zu erörtern, dem das Berufungsgericht sich ohne eigene ./ürdigung angeschlossen hat. Es kann auch nicht annähernd gesagt werden, wie der Sachverständige die von den Beklagten beabsichtigten Fragen beantworten werde und 'welche weiteren Fragen sich daraus ergeben könnten
 Insoweit ist deshalb das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
5« Für die Seit vom 1. Januar bis 20« Juni
 
hat das Berufungsgericht einen Gewinn der Firma
 von 83o238,90 RM festgestellt.
a) Die Revision hält dieses Ergebnis au3 mehreren Gründen für falsch.
Ihre Rügen greifen jedoch nicht durch.
aa) Am 20. Juni 1948 hatte die Firma G^|^pt in ihre Wareninventur einen Posten von etwa 300 kg Vitaminkonzentrat aufgenommen. Sie hat diesen Posten in der RM-Schlußbilanz mit 9.050 RM und in der DM-Er-öffnungsbilanz mit 123.150 DM bewertet.
Aus dem vVertunterschied hat das Berufungsgericht gefolgert, daß der Ansatz in der RM-Schlußbi-lanz willkürlich gewesen und daher unbeachtlich sei. 3s hat demgemäß den Warenbestand in der RM-Sehluß-bilanz um den Differenzbetrag von 114.100 RM erhöht. Den gleichen Betrag hat es andererseits aber auch dem Kapitalkonto von Herbert G^jj^P zugeschrieben, weil das Vitaminkonzentrat als »Vareneinlage des Fir-raeninhabers anzusehen sei.
Dieses Verfahren hat zu keinem falschen Ge-v/innausweis geführt. Der vom Berufungsgericht er-rechnete Gewinn würde nämlich auch-.dann 83.238,90 RI.1 betragen haben, wenn das Berufungsgericht, statt beide Bilanzseiten um gleich hohe Buchungen auf dem Kapital- und dem Warenbestandskonto zu berichtigen, die Bilanzansätze unverändert gelassen hätte.
Die von der Revision angegriffene Ansicht des Berufungsgerichts, der Wertansatz in der RM-Schlußbi-
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lanz mit nur 9.050 RM sei unbeachtlich, kann deshalb auf sich beruhen.
bb) hie Beklagten hatten behauptet, in dem Varenbestand, den die Firma	in	ihrer	RM-Schlu:.*-
bilanz ausgewiesen hat, sei ein Posten Rhenoplast im ?7ert von 158.445,10 RM enthalten gewesen. Herbert GOD ftal:)e diesen seiner Frau gehörigen .Varenposten aus steuerlichen Gründen zu dem 20. Juni 1948 in das Firmenvermögen eingebracht.
has Berufungsgericht brauchte dieser bestrittenen Behauptung entgegen der Ansicht der Revision nicht nachzugehen; denn die Beklagten hatten keinen Beweis dafür angetreten und waren in ihrem zusammen-fassenden alle vermeintlichen Fehler des Sachverständigen behandelnden Schriftsatz vom 12. Februar 19ü2 nicht auf ihr Vorbringen zurückgekommen, obwohl der Sachverständige es unerwähnt gelassen hatte.
cc) hie Bilanzen der Firma	die	die	Bes	ag-
ten als Anlagen XXVII und XXVIII?zu den Akten gereicht ha ben und die dadurch auch dem Kläger zugänglich geworden sind, enthalten unter den Aktiven bis zur RM-Schlußbilanz Kriegssachschädenforderungen und eine Forderung an die H^^^-Kreditversicherung von insgesamt 99.554,37 RM.
Die Beklagten behaupten, Herbert	habe
 diese Forderung bis zu dem 20. Juni 1948 nur deshalb in voller Höhe ausgewiesen, weil er durch die damalige Steuergesetzgebung - gemeint ist Art. VIII
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des Kontrollratsgesetzes Nr, 12 - an Abschreibungen gehindert worden sei. In Wirklichkeit seien die Forderungen schon vor der Währungsumstellung wertlos gewesen. Die Beklagten halten sich darum der .Yitwe Giebel gegenüber für berechtigt, diese Forderungen schon in der RM-Schlußbilanz bis auf einen Erinnerungsposten abzuschreiben, wie es in der DI.!-Eröffnungsbilanz geschehen ist.
Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt, sondern von den Wertansätzen der oben erwähnten RM-Schlußbilanz ausgegangen, weil die Beklagten sie als die maßgebliche Bilanz überreicht hätten und der Kläger sie insoweit anerkannt habe.
Der Revision ist zuzugeben, daß Herbert G^^Pl gemäß Ziff. 5 der Anlage VIII berechtigt gewesen wäre, von den Steuerbilanzen abweichende Handelsbilanzen aufzustellen und in ihnen die Forderungen früher abzuschreiben, als es steuerlich gestattet war. Art.
VIII des KRG Nr. 12 hätte dem nicht entgegengestanden, weil das nur im Verhältnis zu Frau G^f^ von Bedeutung gewesen wäre.
Herbert G^p^ hat aber von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht, und die Beklagten selbst können das heute schon deshalb nicht mehr tun, weil sie j im Rechtsstreit ihre RM-Schlußbilanz als einheitliche Steuer- und Handelsbilanz vorgelegt haben und der Kläger sie gebilligt hat. Das Recht des Klägers, sich auf eine ihm einmal vorgelegte Bilanz zu berufen, folgt aus Ziff. 6 der Anlage VIII. Danach war die
 
Abschlußzahlung "bei der Fertigstellung der jeweils infragekommenden Jahresbilanz’1 zu entrichten» Mit dieser Bestimmung wäre es unvereinbar, wenn die Beklagten eine dem Kläger vorgelegte und von ihm gebilligte Bilanz gegen seinen «Villen wieder ändern könnten.
Aus diesen Darlegungen ergibt sich zugleich, daß die Beklagten auch nicht geltend machen können, Herbert G^|^ habe zunächst eine andere als die hier in Hede stehende, mit Schriftsatz vom 14» Juni 1958 Blatt 555 überreichte einheitliche RM-Schluß-bilanz aufgestellt und habe darin die Forderungen von 99.534,57 auf 22.992 RM abgeschrieben» Die Beklagten haben nämlich diese andere Bilanz erst alts Anlage ' V mit Schriftsatz vom 29. September 195ö Blatt 566 überreicht und haben nicht behauptet, daß sie dem Kläger außergerichtlich schon früher, insbesondere vor der Aufstellung der endgültigen RM-Sch Bilanz, vorgelegt worden sei.
Zu aa) bis cc) rügt die Revision noch, die Firma	habe	nur	buchmäßig	einen	Gewinn	ausge-
wiesen, der nicht habe realisiert werden können»
Darauf kommt es jedoch nicht an, weil die Beklagten es unterlassen haben, für die Abrechnung mit der Jitv/e	eine	gesonderte	Handelsbilanz	auf-
zustellen.
b) Dagegen war das Berufungsurteil auf die An Schlußrevision aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit das Berufungs
 
gericht der Witwe G^^P nur 5 $ von 83»238,90 RM zugesprochen hat; denn wie oben Ziff. I 2 ausgeführt, hätte das Berufungsgericht - seine Gewinnberechnung für 1947 als richtig unterstellt - für die Zeit vom 1. Januar bis 20. Juni 1948 mehr als 83.238,90 RM Gewinn ausweisen müssen.
4.	Für die Zeit nach der Jährungsumstellung ist das Berufungsgericht von der finanzamtlich anerkannten DM-Eröffnungsbilanz ausgegangen. Doch hat es das Auseinandersetzungsguthaben, das in dieser Bilanz wegen falscher Berechnung und falscher Umstellung zu niedrig ausgewiesen ist, um 21.723,BO DM erhöht und auf der Aktivseite einen "Ausgleichsposten in Höhe dieses Betrages eingesetzt. Dem entsprechend hat das Berufungsgericht auch die Bilanzen der folgenden Jahre verändert.
Hier macht die Revision wiederum geltend, daß das Berufungsgericht gemäß dem Antrag der Beklagten den Sachverständigen, auf dessen Gutachten die Bildung des Ausgleichspostens zurückging, zur mündlichen Verhandlung hätte laden müssen.
Darauf, daß das Berufungsgericht das unterlassen hat, kann jedoch das angefochtene Urteil nicht beruhen.
Für die Abrechnung mit dem Kläger mußte das Auseinandersetzungsguthaben in der DM-J5röffnungsbi-lanz richtig angegeben werden, wie § 30 Abs. 1 und 2 DMBG das ohnehin verlangen. Entgegen der Ansicht der
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Revision waren also die Beklagten nicht berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben zunächst zu niedrig anzusetzen, seine Berichtigung bis in das Jahr 1950 zu verzögern und dadurch den Gewinnausweis dieses Geschäftsjahrs um 21.725,80 BK zu mindern. Auch Ziff. 5 der Anlage VIII bot dafür keine Handhabe .
Demgemäß hatte das Berufungsgericht für die Gev/innberechnung, die nur das Verhältnis der Parteien berührte, von einer DM-Eröffnungsbilanz ausgehen können, die in ihren Endsummen zwar der vom Finanzamt anerkannten Bilanz entsprach, aber das Auseinandersetzungsguthaben - seine Berechnung durch das Berufungsgericht als richtig unterstellt -um 21.725,00 DM höher und das Eigenkapital von Herbert g£|^L um diesen Betrag niedriger auswies.
Das Berufungsgericht ist zwar anders verfahren, hat dadurch aber den Gewinnausweis nicht verändert. Es hat die Bilanzkontinuität im Anschluß an die DM-Eröffnungsbilanz gewahrt. Deshalb war ohne Bedeutung, an welche Bilanzsumme und an welchen Stand von Kapital- und Auseinandersetzungskonto es anknüpfte,
5.	Für 1950 hat das Berufungsgericht einen Gewinn von 65.475,95 DLI festgestellt.
Auch das greift die Revision an, obwohl die Beklagten in ihrer Firmenbilanz sogar einen Gewinn von 92.015,86 DM ausgev/iesen hatten.
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a)	Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht in den Bilanzen ab 1950 die Kapitalkonten der drei nunmehrigen Gesellschafter zusammengefaßt hat. Inwiefern dadurch der Gewinnausweis hätte beeinflußt werden können, ist nicht ersichtlich.
b)	Die Revision kommt auf die Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 29* September 1958 Blatt 569 zurück, in der Firmenbilanz seien "Betriebsfremde Erträge, d. h. Einlagen der Gesellschafter" in Höhe von 269.035,57 DM enthalten, die nur aus steuerlichen Gründen so, v/ie geschehen, hätten verbucht werden müssen; wären diese Einlagen nicht erfolgt, so hätte sich für das .Virtschafts-jahr 1950 kein Gewinn ergeben.
Die Rüge, daß das Berufungsgericht diesem Vortrag nicht nachgegangen sei, kann keinen Erfolg haben, denn der Vortrag der Beklagten war unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt.
6.	Soweit sich die Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts für 1951 und 1952 wendet, sind ihre Rügen gegenstandslos; denn für diese Geschäftsjahre hat das Berufungsgericht keine Gewinne ausgewiesen und demgemäß der Witwe G^|^ keine Gewinnbeteiligung zuerkannt.
7.	Dagegen hätte das Berufungsgericht, ehe es für 1953 einen Gewinn von 288.164,13 DM feststellte, der Behauptung der Beklagten nachgehen müssen, ihre Firmenbilanz für dieses Geschäftsjahr sei
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nur eine vorläufige, weil noch nicht feststehe, wie sich ihre Auseinandersetzung mit dem Nachlaß Herbert Giebel gestalten werde. Die Beklagten können nämlich von Frau G^^I nicht an einer Bilanz festgehalten v/erden, die sie nur als eine vorläufige aufgestellt und dem Kläger auch nur als solche vorgelegt haben. Dem Kläger kann, wenn die Behauptung der Beklagten richtig sein sollte nach Ziff. 6 der Anlage VIII allenfalls ein Anspruch darauf zustehen, daß die Beklagten nunmehr binnen angemessener Frist eine für ihr Verhältnis zu Frau G^I^P) maßgebliche Bilanz aufstellen und ihm vorlegen. Aber auch insoweit hat das Berufungsgericht den Sachverhalt noch nicht geprüft.
Demgemäß muß das Beruiungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverv/ie-sen v/erden, soweit das Berufungsgericht dem Kläger für 1953	6.000 DM Gewinn nebst Zinsen ab 1. Januar
1964 zugesprochen hat.
D.	Zusammenfassung.
Bach alledem muß das Berufungsurteil außer im Kostenpunkt insoweit aufgehoben v/erden, als das Berufungsgericht einerseits das Auseinandersetzungs-konto mit Gewerbesteuerzahlungen belastet und den Gewinn von Frau G^|^ für ^948 möglicherweise um •-39*01 DM zu gering berechnet hat (vgl. oben B II 2 b und C II 3 0), und als es andererseits dem Kläger für 1947 mehr als 5 von 27.658,74 HM und für 1953	6.000 DM nebst Zinsen zuerkannt hat (vgl. oben

 C II 2 und 7).
 
Bei der Berechnung der verbleibenden Urteils-summe ist von dem Kontostand auszugehen, den das Berufungsgericht bis zu dem 30. Juni 1952 ermittelt hat, also von 59.171,47 DM. Dieser Betrag ist zu kürzen um die Differenz zwischen 5 i* von 95.604,16 (Gewinnausweis des Berufungsgerichts für 1947) und 5 V° von 27-658,74 DM (Gewinnausweis der Beklagten für 1947), also um die Differenz zwischen 4.780,21 und 1.382,95 3.597,26 DM sowie um 4 9* 2insen auf diesen Differenzbetrag für die Zeit vom 1. Januar 1948 bis 30. Juni 1952 = 611,51 DM, mithin um insgesamt 4.008,77 DU. ü)s verbleit somit 'eine ab-1 , Januar ■ 1954> mit 4 $ »j :0
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verzinsliche Forderung von- 55-= 1-62,i7.0 DM.
Daneben müssen dem Kläger 4 /* Zinsen von 55.162,70 DM für die Zeit vom 1. Juli 1952 bis 31. De zember 1953 = 3- 509*76 DM zugesprochen werden.
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Von den Kosten des Rechtsstreits, soweit noch nicht über sie entschieden ist, haben die Beklagten 2/3 zu tragen; denn sie sind mit 55.162,70 + 3.309,76 = 58.472,46 DM endgültig unterlegen, also mit etwa 2/3 der Klageforderung. über die restlichen Kosten, auch des Revisionsverfahren, v/ird das Berufungsgericht auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung zu befinden haben.
Dr. Fischer Dr. Korr Liesecke Dr. Bukov/ Dr. Schulze