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BGH · II ZR 145/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 145/52

Dezember 1957 der Klägerin mit, diese könne nach ihrer Auffassung durch nicht haftpflichtig gemacht werden, weil der Schaden auf den der Klägerin nicht erkennbaren Umstand zurückzuführen sei, daß das Haus N^m^^ ohne Verbund an die Giebelwand angebaut worden sei. Die hieraus gegen die Klägerin hergeleiteten Haftpflichtansprüche seien deshalb als Folgen von "Bearbeitungsschäden" anzusehen und demgemäß nach § 4 Abs.I Nr. 6 b AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sie hat darüber hinaus im zweiten Rechtszug geltend gemacht, daß der Versicherungsschutz auch nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB ausgeschlossen sei, weil die Schäden, aus denen seine Haftpflichtansprüche gegen die Klägerin herleite, durch Erschütterungen infolge Rammarbeiten herbeigeführt worden seien. Demgegenüber trägt die Klägerin vor: Es sei nicht richtig, daß ihr Baggerführer absichtlich mit Hilfe des Baggers auf den aus der Giebelwand herausragenden T-Träger eingewirkt habe. Die entstandenen Schäden seien im übrigen nicht auf eine Einwirkung auf den T-Träger, sondern allein darauf zurückzuführen, daß die Giebelwand durch das Abreißen der Trümmer ihren Halt verloren und sich von dem übrigen Nachbargebäude abgesetzt habe, weil sie mit diesem nicht in festem Verbund gestanden habe. 6 AHB begangen habe; dehn sie habe der Beklagten den Schadensfall so mitgeteilt, wie er ihr selbst von ihren eigenen Deuten dargestellt worden sei. Dezember 1957 geäußerte Auffassung, daß sie - die Klägerin - nicht haftpflichtig sei, unterlassen, den eingetretenen Schaden mit eigenen Mitteln selbst zu beheben. Ba es somit für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist, ob und inwieweit es sich.bei der schadenstiftenden Tätigkeit der Klägerin um "Rammarbeiten" gehandelt hat, kommt es auf die hierzu vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen der Beklagten nicht an. Es geht bei der Auslegung dieser sogenannten "Bearbeitungsschadenklausel" davon aus, daß durch sie lediglich diejenigen'Teile einer unbeweglichen Sache als Ausschlußobjekt erfaßt seien, die im Mittelpunkt des dem Versicherungsnehmer erteilten Auftrags ständen. 601 veröffentlichten Entscheidungen eingehend dargelegt hat, , werden durch § 4 Nr. I 6 b AHB alle Sachen oder Sachteile als Auoschlußobjekt festgelegt, die Gegenstand einer bewußten und gewollten, dem beruflichen oder gewerblichen Tätigkeitsbereich des Versicherungsnehmers zugehörigen Einwirkung sind, so daß es unerheblich ist, ob die be- Da dem Versicherungsnehmer gemäß § 4 Nr. 16 Abs. 2 A eine Tätigkeit seiner Arbeiter genau so wie sein eigenes Ver halten zugerechnet wird, kann es bei Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze im vorliegenden Pall schon auf Grund der eigenen Sachdarstellung der Klägerin nicht zweifelhaft sein, daß die den beiden Häusern A^H^^straße und gemeinsame Giebelwand ein Ausschlußobjekt im Sinne des § 4 Nr. I 6 b AHB bildet. Nach dem Vortrag der Klägerin sind die Schäden, aus denen der Kaufmann N^H^ die von ihm erhobenen Haftpflichtansprüche gegen sie herleitet, dadurch herbeigeführt worden, daß die Giebelwand durch das Abreißen der Trümmer ihren Halt verlor. Da die Trümmer unstreitig mit der Giebelwand fest verbunden waren, konnten die Arbeiter der Klägerin sie von ihr nicht entfernen, ohne zugleich auch eine Tätigkeit unmittelbar an der Giebelwand selbst auszuüben; denn wenn Gegenstände, die dergestalt miteinander verbunden sind, voneinander getrennt werden, ist hierbei jeder von ihnen Gegenstand der bewußten und gewollten bearbeitenden Einwirkung. Wird ein Nagel aus einer Wand gezogen, so ist es augenfällig, daß Objekt dieser bewußten und gewollten Tätigkeit nicht nur der Nagel, sondern auch die Wand ist. Da die Giebelwand nach der maßgebenden Verkehrsauffassung (BGH VersR 56, 637; 61, 602) eine Einheit darstellt, ist sie in ihrer vollen räumlichen Ausdehnung als Gegenstand der bearbeitenden Einwirkung der Arbeiter der Klägerin und somit als Ausschlußobjekt im Sinne des § 4 Nr. I 6 b AHB anzusehen. Das hat zur Polge, daß die Klägerin wegen der Haftpflichtansprüche, die aus den an der Giebelwand seihst entstandenen Schäden gegen sie hergeleitet werden, von der Beklagten keinen Versicherungsschutz beanspruchen kann, so daß die Klage insoweit unbegründet ist. b) Die Haftpflichtansprüche wegen der übrigen am Hause des Kaufmanns N^|B^ entstandenen Schäden werden jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten von der Ausschlußklausel des § 4 Nr. I 6 b AHB nicht erfaßt. Für die sich aus ihnen ergebenden Haftpflichtansprüche hat die Beklagte Versicherungsschutz zu leisten, ohne daß es darauf ankäme, ob die hier in Betracht kommenden Schäden durch eine der Klägerin zur last fallende pflichtwidrige Unterlassung von Schutzmaßnahmen verursacht wurden, oder ob der Teil des Gebäudes, an dem sie entstanden, durch die Abbrucharbeiten einer besonderen Gefährdung ausgesetzt worden war (vgl. c) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, daß die Schäden durch ein bewußt gewaltsames Bemühen des Baggerführers, einen T-Träger mit Hilfe des Baggers aus der Giebelwand zu lösen, entstanden seien. Die Klägerin hat ihren Versicherungsanspruch nicht durch eine Obliegenheitsverletzung im Sinne der 5. Von den Kosten des Haftpflichtprozesses hat die Beklagte die Klägerin nach §§ 150 VVG, 3 II 3 AHB in dem gleichen Verhältnis zu befreien, in dem sie zur Befreiung der Klägerin von der Haftpflichthauptschuld verpflichtet ist.

Zitierte Normen: § 4 AHB § 92 ZPO
AHBVersicherungsschutzübrigGiebelwandEinwirkungSchreibenKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

II ZR 145/52
Verkündet
 am 28. September 1961
Heil, JustizaBsistent
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	Allgemeine	Versicherungs-Aktiengesell-
schaftinK^fc, G^fDstraße	vertreten	durch
 ihren Vorstand,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Firma E. in Gl
, Kommanditgesellschaft traße vertreten durch
 ihren Geschäftsführer Paul
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsi^denten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr, Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr und Liesecke für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil 1 des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in.
Hamm vom 21. April 1959 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als es eine leistungspflicht der Beklagten auch hinsichtlich der•Haftpflichtansprüche wegen der Schäden an der Giebelwand und in Höhe von mehr als 3/4 der Kosten de3 Haftpflichtprozesses feststellt.
In diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 15. Dezember 1958 zurückgewiesen.
Im übrigen v/ird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/4 der Klägerin, zu 3/4 der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein Bagger-, Ausschachtungs-, Spreng- und Abbruchunternehmen. Sie hat bei der Beklagten eine Betriebs-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Im Herbst 1937 erteilte ihr der Fleischermeister den Auftrag, die auf seinem Grundstück	0
in Gelsenkirchen stehende Hausruine abzubrechen und das Grundstück zu enttrümmern. Die Hausruine hatte mit dem im Eigentum des Kaufmanns	stehenden,	von mehreren
 Mietparteien bewohnten Nachbarhaus A^K^straße ^ eine gemeinsame Giebelwand. Bei Ausführung der ihr übertragenen Abbrucharbeiten ließ die Klägerin durch ihre Arbeiter das Mauerwerk des Hauses A^l^^straße ^ von der Giebelwand abreißen. Nach Abschluß der Arbeiten traten im Hause
 kstraße u. a. an der Giebelwand, Schäden auf.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 1957 zeigte die Klägerin der Beklagten den Schadensfall an. Die Beklagte ließ daraufhin die Schadensursachen durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen untersuchen und teilte durch Schreiben vom 20. Dezember 1957 der Klägerin mit, diese könne nach ihrer Auffassung durch	nicht
 haftpflichtig gemacht werden, weil der Schaden auf den der Klägerin nicht erkennbaren Umstand zurückzuführen sei, daß das Haus N^m^^ ohne Verbund an die Giebelwand angebaut worden sei. In dem gleichen Schreiben forderte sie die Klägerin jedoch zu weiterer Aufklärung der Schadensursachen auf. Nachdem die Klägerin hierzu mit Schreiben vom 22. Januar 1958 Stellung genommen hatte, lehnte die Beklagte durch Schreiben vom 24. Februar 1958 den Versicherungsschutz ab mit der Begründung, es habe sich inzwischen herausgestellt, daß der Baggerführer der Klägerin versucht habe, mit Hilfe des Baggergreifers einen aus der Giebelwand herausragenden T-Träger gewaltsam zu lockern, um ihn auf diese Weise aus der Giebelwand zu entfernen. Dieses
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Verhalten sei für die im Hause ü^^3^ra^e 0 aufgetretenen Schäden ursächlich gewesen. Die hieraus gegen die Klägerin hergeleiteten Haftpflichtansprüche seien deshalb als Folgen von "Bearbeitungsschäden" anzusehen und demgemäß nach § 4 Abs. I Nr. 6 b AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Der Kaufmannnahm die Klägerin wegen der Beschädigung seines Hauses auf Schadensersatz in Anspruch. Auf die von ihm erhobene Haftpflichtklage wurde die Klägerin durch Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 6. Februar 1959 verurteilt, an ihn 5.463,73 DM nebst 4 i» Zinsen seit dem 25. Juni 1958 zu zahlen und die Kosten des Haftpflichtprozesses zu tragen.
Mit ihrer im vorliegenden Deckungsprozeß erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, festzusteilen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr Versicherungsschutz zu gewähren und den gesamten Schaden einschließlich der Prozeßkosten zu ersetzen, den sie wegen geltend gemachter und rechtskräftig festgestellter Ansprüche des Kaufmanns zu tragen verpflichtet sei.
Die Beklagte verweigert den von der Klägerin begehrten Versicherungsschutz mit der schon in ihrem Ablehnungsschreiben vom 24. Februar 1958 angeführten Begründung. Sie hat darüber hinaus im zweiten Rechtszug geltend gemacht, daß der Versicherungsschutz auch nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB ausgeschlossen sei, weil die Schäden, aus denen seine Haftpflichtansprüche gegen die Klägerin herleite, durch Erschütterungen infolge Rammarbeiten herbeigeführt worden seien. Im übrigen behauptet die Beklag- , te, die Klägerin habe vorsätzlich die ihr durch § 5 Nr. 3 AHB auferlegte Obliegenheit verletzt und daduroh ihren Versiehe-J rungsanspruch nach § 6 AHB verwirkt; denn sie habe in ihrer Schadensanzeige vom 30. Oktober 1957 die schadenstiftende
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Tätigkeit ihres -Baggerführers verschwiegen, um auf diese Y/eise die wahren Schadensursachen zu verschleiern.
Demgegenüber trägt die Klägerin vor: Es sei nicht richtig, daß ihr Baggerführer absichtlich mit Hilfe des Baggers auf den aus der Giebelwand herausragenden T-Träger eingewirkt habe. Vielmehr sei der Bagger ohne Wollen des Baggerführers mit dem T-Träger zusammengestoßen und habe diesen dadurch aus der Giebelwand gelöst. Die entstandenen Schäden seien im übrigen nicht auf eine Einwirkung auf den T-Träger, sondern allein darauf zurückzuführen, daß die Giebelwand durch das Abreißen der Trümmer ihren Halt verloren und sich von dem übrigen Nachbargebäude abgesetzt habe, weil sie mit diesem nicht in festem Verbund gestanden habe. Auch könne keine Hede davon sein, daß sie, die Klägerin, eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung im Sinne der §§ 5 Nr. 3,
6 AHB begangen habe; dehn sie habe der Beklagten den Schadensfall so mitgeteilt, wie er ihr selbst von ihren eigenen Deuten dargestellt worden sei.
Die Klägerin macht hilfsweise geltend, die Beklagte sei verpflichtet; den ihr durch die Haftpflichtansprüche des Kaufmanns	erwachsenen	Schaden zu demindest inso-
weit zu ersetzen, als er die Summe von 1.750 DM übersteige.
Sie trägt hierzu vor: Sie habe es mit Rücksicht auf die von
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der Beklagten in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 1957 geäußerte Auffassung, daß sie - die Klägerin - nicht haftpflichtig sei, unterlassen, den eingetretenen Schaden mit eigenen Mitteln selbst zu beheben. Das sei im Falle einer sofortigen Schadensbeseitigung mit einem Aufwand von 1.750 DM möglich gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesän. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe;
1.	Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung wird der Klageanspruch durch § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB nicht berührt, weil die Parteien in Abweichung von dieser Ausschlußklausel für Haftpflichtverbindlichkeiten aus Sachschäden, die durch Erschütterungen infolge Rammarbei-ten entstehen, ausdrücklich einen Versicherungsschutz vereinbart haben. Bas ergibt sich aus dem "Einlagebogen zu dem Haftpflichtversicherungsantrag", dessen Bestimmungen nach dem Versicherungsschein Inhalt des Versicherungsvertrages sind. Ba es somit für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist, ob und inwieweit es sich.bei der schadenstiftenden Tätigkeit der Klägerin um "Rammarbeiten" gehandelt hat, kommt es auf die hierzu vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen der Beklagten nicht an. Bie von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe diesen Vortrag der Beklagten in unzulässiger Weise zurückgewiesen, geht deshalb fehl.
2.	a) Bas Berufungsgericht meint, auch durch § 4 Nr. I 6 b AHB werde der Klageanspruch weder ausgeschlossen noch eingeschränkt. Es geht bei der Auslegung dieser sogenannten "Bearbeitungsschadenklausel" davon aus, daß durch sie lediglich diejenigen'Teile einer unbeweglichen Sache als Ausschlußobjekt erfaßt seien, die im Mittelpunkt des dem Versicherungsnehmer erteilten Auftrags ständen. Eine solche Auffassung ist jedoch unzutreffend. Wie der erkennende Senat bereits in seinen in VersR 60, 109 und VersR 61,
601 veröffentlichten Entscheidungen eingehend dargelegt hat, , werden durch § 4 Nr. I 6 b AHB alle Sachen oder Sachteile als Auoschlußobjekt festgelegt, die Gegenstand einer bewußten und gewollten, dem beruflichen oder gewerblichen Tätigkeitsbereich des Versicherungsnehmers zugehörigen Einwirkung sind, so daß es unerheblich ist, ob die be-
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schädigte Sache im Mittelpunkt des von dem Versicherungsnehmer auszuführenden Auftrags stand, oder ob die Einwirkung des Versicherungsnehmers auf sie nur als Mittel zu einem Zweck erfolgte, der eine andere Sache zu dem Gegenstand hatte. Da dem Versicherungsnehmer gemäß § 4 Nr. 16 Abs. 2 A eine Tätigkeit seiner Arbeiter genau so wie sein eigenes Ver halten zugerechnet wird, kann es bei Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze im vorliegenden Pall schon auf Grund der eigenen Sachdarstellung der Klägerin nicht zweifelhaft sein, daß die den beiden Häusern A^H^^straße und gemeinsame Giebelwand ein Ausschlußobjekt im Sinne des § 4 Nr. I 6 b AHB bildet. Nach dem Vortrag der Klägerin sind die Schäden, aus denen der Kaufmann N^H^ die von ihm erhobenen Haftpflichtansprüche gegen sie herleitet, dadurch herbeigeführt worden, daß die Giebelwand durch das Abreißen der Trümmer ihren Halt verlor. Da die Trümmer unstreitig mit der Giebelwand fest verbunden waren, konnten die Arbeiter der Klägerin sie von ihr nicht entfernen, ohne zugleich auch eine Tätigkeit unmittelbar an der Giebelwand selbst auszuüben; denn wenn Gegenstände, die dergestalt miteinander verbunden sind, voneinander getrennt werden, ist hierbei jeder von ihnen Gegenstand der bewußten und gewollten bearbeitenden Einwirkung. Wird ein Nagel aus einer Wand gezogen, so ist es augenfällig, daß Objekt dieser bewußten und gewollten Tätigkeit nicht nur der Nagel, sondern auch die Wand ist. Im vorliegenden Pall ist es nicht anders.
Da die Giebelwand nach der maßgebenden Verkehrsauffassung (BGH VersR 56, 637; 61, 602) eine Einheit darstellt, ist sie in ihrer vollen räumlichen Ausdehnung als Gegenstand der bearbeitenden Einwirkung der Arbeiter der Klägerin und somit als Ausschlußobjekt im Sinne des § 4 Nr. I 6 b AHB anzusehen. Das hat zur Polge, daß die Klägerin wegen der Haftpflichtansprüche, die aus den an der Giebelwand seihst entstandenen Schäden gegen sie hergeleitet werden, von der Beklagten keinen Versicherungsschutz beanspruchen kann, so daß die Klage insoweit unbegründet ist.
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b) Die Haftpflichtansprüche wegen der übrigen am Hause des Kaufmanns N^|B^ entstandenen Schäden werden jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten von der Ausschlußklausel des § 4 Nr. I 6 b AHB nicht erfaßt. Diese Schäden sind in einem Bereich entstanden, der nicht Gegenstand einer von der Vorstellung und dem Willen der Arbeiter der Klägerin getragenen Einwirkung und somit nicht Objekt einer bearbeitenden "Tätigkeit" im Sinne der Ausschlußklausel war. Sie sind deshalb als "Folgeschäden" anzusehen. Für die sich aus ihnen ergebenden Haftpflichtansprüche hat die Beklagte Versicherungsschutz zu leisten, ohne daß es darauf ankäme, ob die hier in Betracht kommenden Schäden durch eine der Klägerin zur last fallende pflichtwidrige Unterlassung von Schutzmaßnahmen verursacht wurden, oder ob der Teil des Gebäudes, an dem sie entstanden, durch die Abbrucharbeiten einer besonderen Gefährdung ausgesetzt worden war (vgl. hierzu BGH VersR 61, 602 /5037).
c) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, daß die Schäden durch ein bewußt gewaltsames Bemühen des Baggerführers, einen T-Träger mit Hilfe des Baggers aus der Giebelwand zu lösen, entstanden seien. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, . würden sich für die Frage der Anwendbarkeit des § 4 Nr. I 6 b AHB keine anderen als die unter a) und b) dargelegten Konsequenzen er geben; denn die räumliche Abgrenzung des unmittelbaren Bearbeitungsobjekts müßte die gleiche sein, weil auch in einem solchen Fall lediglich die Giebelwand, nicht aber der übrige Teil des Hauses des Kaufmanns N^mp^als Gegenstand einer bewußten und gewollten Einwirkung der Arbeiter der Klägerin angesehen werden könnte.
3.	Aus dem von ihr hilfsweise vorgetragenen Sachverhalt kann die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte
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nicht herleiten. Insoweit käme als Anspruchsgrundlage lediglich eine positive Vertragsverletzung der Beklagten in Betracht. Eine solche kann jedoch nicht darin erblickt werden, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 1957 ihre Rechtsmeinung zu dem Ausdruck brachte, daß die Klägerin dem Hauseigentümer N^|^P gegenüber nicht haftpflichtig sei. Abgesehen davon, war diese Stellungnahme - wie sich aus dem Inhalt des Schreibens ergibt - nur eine vorläufige. Im übrigen ist der Vortrag der Klägerin zur Ursache und Höhe des ihr angeblich durch die Äußerung der Beklagten erwachsenen Schadens völlig unsubstantiiert.
4.	Die Klägerin hat ihren Versicherungsanspruch nicht durch eine Obliegenheitsverletzung im Sinne der
§§ 5 Nr. 3, 6 AHB verwirkt. Sie hat zwar möglicherweise, falls der. Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Ursachen der Schäden zutrifft, die ihr nach § 5 Nr. 3 AHB obliegende Aufklärungspflicht objektiv verletzt;, indem sie das Verhalten ihres Baggerführers der Beklagten nicht mitgeteilt hat. Ihr stand jedoch nach § 6 Satz 1 AHB die Möglichkeit offen, einer Verwirkung ihres Versicherungsanspruchs durch den Nachweis zu entgehen, daß die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Den hiernach der Klägerin obliegenden Entlastungsbeweis sieht das Berufungsgericht als geführt an. Diese Auffassung des Berufungsgerichts bietet zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß, zu demal die Klägerin bereits mit ihrem ah die Beklagte gerichteten Schreiben vom 22. Januar 1958 zu dem Ausdruck gebracht hatte, ihr Vorarbeiter habe ihr versichert, daß der hier in Betracht kommende T-Träger nicht durch eine bewußte Gewalteinwirkung, sondern zufällig aus der Giebelwand hcrausgelöst worden sei.
5.	Von den Kosten des Haftpflichtprozesses hat die Beklagte die Klägerin nach §§ 150 VVG, 3 II 3 AHB in dem
 gleichen Verhältnis zu befreien, in dem sie zur Befreiung der Klägerin von der Haftpflichthauptschuld verpflichtet ist. Nach dem Inhalt der Akten des Haftpflichtprozesses erscheint es angemessen, die Beklagte mit 3/4 der Kosten des Haftpflichtprozesses zu belasten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Dr. NastePski	Dr.	Haidinger	Dr.	Fischer
 Br. Nörr
 Liesecke