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BGH · II ZR 145/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 145/58

BGH5 Urte gewerk; ja Sammlung; nein Iner Gesellschafter kann auch noch im Liquidationsegen seinen■Mitgesellschafter einen Schadensersatzwegen schuldhafter Verletzung der Geschäftsführer-geltend machen, wenn er Zahlung an die Gesellschaft der Liquidatoren verlangte Las gilt jedoch nicht, Leistung zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubi-mehr benötigt wird und der ersatzpflichtige Gesellselbst unter Berücksichtigung der ihn treffenden chkeit, noch etwas aus der Liquida!ionsmasse zu hat. Juni 1958 im, Kostenpunkt und insoweit auf gehe Den, als es den Hillsantrag des Klägers gegen den Beklagten ou 2,) auf Zahlung von Schadensersatz an den Liquidator der Gesellschaft abgewiesen hat,, Each dem Tode ihres Ehemannes hatte die Großmutter des Klägers in ihrer Eigenschaft als Nießbraucherin des Grundstücks dieses durch Vertrag vorn 21» Juni 1939 an die 'verklagte Gesellschaft zu einem effektiven Mietzins von jährlich 21»000 EM vermietet» Während des Krieges wurde das Grundstück zu dem Teil zerstört,., Den rträge hatte noch der am 4, November verstorbene Vater des Klägers (der damals geschäfts- führender Gesellschafter war), die hat der Beklagte zu 2) geschlossen eiteren Mietver are Die Mieten wurden von dem Beklagten zu 2; eingezogen und nur zu einem geringen Teil an die Ni e ßb rauch erin ab-geführt-., in dem Geschäft der Gesellschaft; er wurde der Nießbraucherin in den Büchern der Gesellschaft als Barlehnsforclerung gutgeschriebeno In der Bilanz per 31 <• Dezember 1956 wurde diese Darlehnsforderung mit 167-762;29 DM ausgewiesen» In dieser Borderung ist ein Betrag von 77 □ 000 DM enthalten,, der nicht aus den Mieten für das Geschäftsgrundstück.,, geschlossen und in dem sie diese zu ihrer alleinigen Erbin eingesetzt hat - Der Kläger und sein Bruder sind von ihrer Groß-' mutter letztwillig nicht bedacht worden. Bei1 Kläger ist der Meinung, daß seit dem Tode seines Vaters der Beklagte zu 2V systematisch darauf hingearbeitet habe, ihn und seinen Bruder aus der Gesellschaft zu verdrängen und ihnen auch ihren Anteil an dem Geschäftsgrand-stück zu entziehen-. Durch dieses Verhalten habe der Beklagte zu 2) ihm Gesellschaft einen hohen Schaden sugefügt, Auch die Mietverträge aus verschiedenen Hechtsgründen als rklärt werden, so daß die Belastung der Gesellschaft mit dem Darlehenskonto der Erblasserin (und jetzt au des Beklagten zu 2))aus den Bilanzen der Ge-t zu entfernen sei.. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zarückgewiesen, Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Kiaganiräge gegen die Beklagten 'weiter, während diese um Zurückweisung der Revision bitten. 1,:,'' Mit der Klage gegen den Beklagten zu 2; macht der Klüger einen Schadensersatzanspruch geltende Dieser stützt sioh darauf 9 daß der Beklagte zu 2) heim Abschluß der Miet-verträge seine Pflichten| als Geschäftsführer schuldhaft 'Zuletzt habe,. rgrk § 708 Anra«, 6}„ Der zu dem Schadensersatz verpflieh-Le'cs Gesellschafter hat in diesem Pall daher den Schadensersatz an die Gesellschaft zu leisten und diese damit so stellen, wie sie ohne das schadenstiftende Verhalten -’'h-bes Geschäftsführers gestanden haben würde.. Das bedeutet, ö-äß ger giäger - die zu dem Schadensersatz führende Pflicht-Widrigkeit des Beklagten zu 2) unterstellt - nicht Leistung von. Der in ebster Linie mit der Klage gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachte Anspruch, unterliegt daher schon aus diesem Grunde der Abweisung; ohne daß es insoweit noch eines Eingehens auf die Begründung des Berufungsgerichts und die hiergegen gerichteten Einwände der Revision bedarf.2„) Hilfsweise verlangt der Kläger mit seiner Klage gegen den Beklagten zu 2) Zahlung an-den Liquidator der Gesellschaft, Diesem Antrag stehen die unter 1,) dargsiegten Bedenken nicht entgegen,, Der Schadensersatzanspruch gegen einen pflichtwidrj g und schuldhaft handelnden geschäftsführenden Gesellschafter ist allerdings in erster Linie von den übrigen geschäftsfuhr enden und vertretungjsberechtigten Gesellschaftern geltend zu machen, weil er hinen Bestandteil des Gesell Schafts Das schließt aber nicht dfe Geltendmachung durch einen einzelnen, nicht geschäf tsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter aus, wenn dieser Leistung a!n die Gesellschaft verlangt-Denn es ist zu beachten, daß ein solcher 3 chad en s er s at za n-spruch auf der schuldhaften Verletzung- einer im Geseli-schaftsvertrag übernommenen Verpflichtung beruht und daß jeder einzelne Gesellschafter als Partner des Gesellschaftsvertrages von den anderen Gesellschaftern nicht nur die 'Erfüllung der im Gesellschaftsvertrag übernommenen Verpflichtung verlangen; sondern auch die aus einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten folgenden Ersatzansprüche gelbend machen kann (BGHZ 25, 49), Aus diesem Grunde bestehen keine Bedenken, daß der Kläger als nicht geschäftsfiihrungs-und vertretungsberechtigter Gesellschafter von dem Beklagten zu 2) Leistung von Schadensersatz an die Gesellschaft wegen schuldhafter Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten verlangt» ; daß die im Liquidationsstadium geltenden Einschränkungen für die Einforderung rückständiger Bei-träge durch den einzelnen Gesellschafter,(vgl,, dazu RG2 100g 167) für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen schuldhafter Verletzung der auf dem Gesellschaftsvertrag; beruhenden Gesellschaftspflichten nicht eingrei-. Der Meinung des Reichsgerichts über die jeden Gesellschafters zur selbständigen von Schadensersatzansprüchen gegen einen ehafter auch noch im liauidationsstadium Befugnis Geltendma-ande.ren Gele arm nicht in jeder Hinsicht gefolgt werden. Andererseits kann aber in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, daß der Zweck der in Liquidation befindlichen Gesellschaft nur noch in einer sachgerechten Durchführung der Abwicklung besteht und danach die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Gesellschafter jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn die Leistung zur Befriedigung der Gesell-schaftsgläubiger nicht mehr benötigt wird und der ersatz- daß die Geltendniachung des der Gesellschaft h anstehenden Schadensersatzanspruchs durch den issen ist, hach dem Vortrag des Klägers, von raszugehen ist, besteht die Pflichtverletzung schuft gegenüber der Großmutter des Klägers und jetzt gegenüber seiner Ehefrau habe kommen lassen. Das bedeutet, daß die Mittel des Gesellschaftsvermögens nicht zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger ausreichen und daß die Realisierung des etwaigen Schadensersatzanspruchs, gegen den Beklagten zu 2) für die Durchführung der Abwicklung notwendig ist. 4-) Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß schon nach dem Vortrag des Klägers ein Schadensersatzanspruch ge-1 gen den Beklagten zu 2} nicht gegeben sei, weil es an einem Schaden fehle, Dabei unterstellt das Berufungsgericht das voriiegen einer schuldhaften Verletzung der Geschäftsfähig erpf1ichten durch den Beklagten zu 2) beim Abschluß der Mietverträge mit seiner Schwiegermutter, Ein Schaden kann nach der Ansicht des Berufungsgerichts durch das Verhalten des Beklagten zu 2) deshalb nicht entstanden sein, weil bei Richtigkeit dieser Verträge eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft nicht entstanden sein würde und weil demzufolge in diesem Pall die Auflösung des Darlehens- ,: zustimmen., daß in diesem Fall der Gesellschaft ein Schaden durch das Verhalten des Beklagten zu 2} nicht erwachsen sein Kann.• Dieser feil des Klagvortrags ist in sich nicht schlüssige Aber der vom Berufungsgericht unterstellte Vorwurf des Klägers, der Beklagte zu 2) habe schuldhaft seine Geschäftsführerpflichten zu dem Nachteil der Gesellschaft verletzt ,, enthält noch ein weiteres: er schließt nämlich auch die Wirksamkeit dieser Verträge ein. In dieser Hinsicht ergibt der Vortrag des Klägers eine Reihe von Behauptungens nach denen die Vermögenslage der Gesellschaft ungleich günstiger gewesen wäre,, als sie sich nunmehr auf Grund der neuen Mietverträge gestellt hat. Sollten diese Behauptungen richtig sein, so würde sich daraus ohne weiteres ein Schaden der Gesellschaft ergeben, der auf dam; Verhalten des Beklagten zu 2) zurückzuführen ist, und für den er der Gesellschaft gegenüber aufkommen muß, wenn sich sein Verhalten als eine Babel steht in diesem Zusammenhang die Frage im Vordergrund; ob der Mietvertrag aus dem Jahre 1939 auch über die Währungsreform hinaus wirksam geblieben war und ob die Gesellschaft aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Möglichkeit hatte, die von ihr selbst nicht benötigten Räume ihrerseits unterzuvermieten.. Denn selbst wenn die Gesellschaft nach dem Mietvertrag einen Rechtsanspruch auf eine Untervermietung nicht hatte, die Vermieterin sich aber im Interesse der Gesellschaft damit einverstanden erklärt hätte - wie sie das nach den Behauptungen des Klägers auch schon wähnend der Kriegsseit getan haben soll - , dann war es die Pflicht des Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der Gesellschaft, von dieser Möglichkeit im Interesse der Gesellschaft auch Gebrauch zu machen und die hohe Verschuldung der Gesellschaft gegenüber der Vermieterin zu verhindern,. id ist somit zu sagen, daß die Abweisungen Beklagten zu 2) insoweit Berechtigt der Kläger Zahlung von Schadensersatz ai iagegen nach den bis im vollen Lie Ent der übrigen Ko des Verfahrens cheidung über die Verpflichtung zur Tragung ten des Verfahrens hängt von dem Ausgang gegen den Beklagten zu 2) ab., Las Berufungs-

GesellschaftMietvertragSchadensersatzBerufungsgerichtKlägerGesellschafterGrundstückSchaden

Volltext der Entscheidung

Naehschla. A nit 1 idle ;
IIGB § 149
'Sin einze' stadium g anspruch 1 pflichten su Händen wenn die aer nicht schafter, Verhindli verlangen
BGH5 Urte
 gewerk; ja Sammlung; nein
 Iner Gesellschafter kann auch noch im Liquidationsegen seinen■Mitgesellschafter einen Schadensersatzwegen schuldhafter Verletzung der Geschäftsführer-geltend machen, wenn er Zahlung an die Gesellschaft der Liquidatoren verlangte Las gilt jedoch nicht, Leistung zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubi-mehr benötigt wird und der ersatzpflichtige Gesellselbst unter Berücksichtigung der ihn treffenden chkeit, noch etwas aus der Liquida!ionsmasse zu hat.
Vo 30, November 1959 - II ZR 145/58
OLG Köln
II ZB 111/38
Verkündet
 am 30.. kor ember 1959
S chwingen.. Justizsekretär
 al s ürk andsb eamt er der Geschäftsstelle
I m N amen cl e s Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des minderjährigen Schülers Thomas m wohnhaft in	Haus	H|
rertreten cluroh den vom Vormundschaftsgericht in Köln unter 18 VII X M 5904 bestellten Pfleger. Rechtsanwalt
5n KiflHIHHHHHi, MHHHBI Str„ 4L
Klägers und Revisionsklägers ,
~ProzeßbevoIImächt i g t ers Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Josef M tBIHpl ?_______OHG. Herren-
und Knabenbekleidang in XflHt,, E®Hpstr 0 6 rertreten durch den Beklagten su 2)?
2.) den Dipl,, Kaufmann Josef B	,	wohnhaft
 KtfK BWstir
 Beklagten und Revisionsbeklagten, ~?rc zefi her ollmächtigter s Rechts an w al t
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30,, November 1959 unter Mitwirkung des Senats- . Präsidenten Dr„ Nastelsk'j und der Bundesrichter Or, Bischer,,
Diu Kuhns Br, Haager und'fr, Reinicke für Recht erkannt §
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des V • Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9,. Juni 1958 im, Kostenpunkt und insoweit auf gehe Den, als es den Hillsantrag des Klägers gegen den Beklagten ou 2,) auf Zahlung von Schadensersatz an den Liquidator der Gesellschaft abgewiesen hat,,
Im übrigen wird die Revision des Klägers zurück-ge wiesen,;
Von den gerichtlichen Kosten und den außergerieht-liehen Kosten des Klägers in der ersten Instanz hat dieser die Hälfte, 'von den gerichtlichen und seinen außergerichtlichen Kosten in der zweiten und dritten Instanz hont er ie ein Viertel zu tragen,. Außerdem hat der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen»
Sow 3ache zur Berufungsg restlichen
 eit das Berufungsurteil aufgehoben ist,, wird die anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das ericht zurückverwiesen» das dabei auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die verklagte Gesellschaft ist eine Fam iIi eng e s e11-
schalt, die sich mit dem Betrieb eines Herren- und Knaben-bekleidungsgeschäfts in Köln befaßte» An dieser Gesellschaft sind der Kläger und sein Bruder mit je 25 // der Beklagte zu 2; mit 50 fo beteiligt- Der Beklagte zu 2) war der alleinige geschältsxührungs- und vertretungsberechtigte Gesellschafter» Kr ist der Onkel des Klägers (seine Ehefrau ist die Schwester des verstorbenen Vaters des Klägers;» Während des Berufungsverfahrens ist die Gesellschaft in das Stadium der Liquidation getreten»
Das Geschäftsgrundstücks auf dem die Gesellschaft; ihr Unternehmen betrieb« gehört nicht zu dem Gesell schaftsvermögen» Ursprünglich hatte dieses Grundstück den Großeltern des Klägers väterlicherseits (den Schwiegereltern des Beklagten zu 2)) geliert: im Jahre' 1933 hatten diese das Grundstück auf ihre Kinder übertragen» sich aber den lebenslänglichen Nießbrauch.. und zwar bis zu dem Tode des zuletzt Versterbenden Vorbehalten.. Das Grundstück steht jetzt im Eigentum der Ehefron des Beklagten zu 2'< (zu 1/2)y des Klägers (zu i/4) und seines Bruders (zu 1/4) „
Each dem Tode ihres Ehemannes hatte die Großmutter des Klägers in ihrer Eigenschaft als Nießbraucherin des Grundstücks dieses durch Vertrag vorn 21» Juni 1939 an die 'verklagte Gesellschaft zu einem effektiven Mietzins von jährlich 21»000 EM vermietet» Während des Krieges wurde das Grundstück zu dem Teil zerstört,., Nach dem Krieg schloß die Großmutter eine Reih4 von Mietverträgen über das Grundstück ab,- zunächst den Mietvertrag vom 25« April 1949 mit der "Jcrai Tauschzentrale" über den damals beschädigten !eindes Erdgeschosses zu einem monatlichen Mietzins von 500 DM:, sodann den Vertrag vom 31,, Oktober 1949 mit der Firma,
1
Heiliger Mietzins 1950 mit
& Co. über die erste 'Etage zu einem jährlichen von 18,.000 HM; ferner den Vertrag vom 10«■ Oktober der verklagten Gesellschaft unter gleichzeitiger
 Aufhebung des Mietvertrages vom 21,, Juni 1959 über einen Teil der nicht anderweitig vermieteten Räume zu einem jährlichen Mietzins von 27-600 DM und schließlich einen neuen
 Mietvertr her 1956 miete (2
p, v* o •••' ^>01 r\ O- o C	v*.	.i.
ag mit der durch den 1/2 io des G
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verklagten Gesellschaft vom 5- Dezem-der feste Mietzins durch eine Umsatz-eschäftsumsatzss) ersetzt wurde. Den rträge hatte noch der am 4, November
 verstorbene Vater des Klägers (der damals geschäfts-
 führender Gesellschafter war), die hat der Beklagte zu 2) geschlossen
 eiteren Mietver
 are
Die Mieten wurden von dem Beklagten zu 2; eingezogen und nur zu einem geringen Teil an die Ni e ßb rauch erin ab-geführt-., Den überwiegenden Teil beließ der Beklagte zu 2)
in dem Geschäft der Gesellschaft; er wurde der Nießbraucherin in den Büchern der Gesellschaft als Barlehnsforclerung gutgeschriebeno In der Bilanz per 31 <• Dezember 1956 wurde diese Darlehnsforderung mit 167-762;29 DM ausgewiesen» In dieser Borderung ist ein Betrag von 77 □ 000 DM enthalten,, der nicht aus den Mieten für das Geschäftsgrundstück.,, sondern aus dem Verkauf von anderen Grundstücken stammt»
Am 23,. Januar 1957 ist die Großmutter des Klägers gestorben. Sie hinterließ einen Erbvertrag, den sie am 1„ lföa| 1952 mit ihrer Tochter,, dep Ehefrau des Beklagten zu 2).,. geschlossen und in dem sie diese zu ihrer alleinigen Erbin eingesetzt hat - Der Kläger und sein Bruder sind von ihrer Groß-' mutter letztwillig nicht bedacht worden.
Die Gesellschaft wies in ihren letzten Bilanzen Verluste aus, In der Bilanz zu dem 31. Dezember 1.955 betrug der Verlust 57c7415 65 DM2, In der gleichen Bilanz erscheint der j
Kap it Eil an teil des Klägers mit einem Minus! et rag von über 12.-000 DM> der seines Bruders mit einem. Minusbetrag von über 13-000 DM und den des Beklagten zu 2) mit einem positiven Betrag von über 60-000 DM-
Bei1 Kläger ist der Meinung, daß seit dem Tode seines Vaters der Beklagte zu 2V systematisch darauf hingearbeitet habe, ihn und seinen Bruder aus der Gesellschaft zu verdrängen und ihnen auch ihren Anteil an dem Geschäftsgrand-stück zu entziehen-. Zu diesem Zweck habe er die genannten Mietverträge geschlossen, die der Nießbraucherin einen hohen nutzen verschafft hätten, wobei er in Kenntnis des Erbvertrages die Mieterträgnisse nur zu einem geringen Teil an die Nießbrauclierin auszahlen und den Rest im Geschäft als Darlehen stehen ließ.. Auf diese Art und Weise habe seine Ehefrau einen hohen Forderungsbetrag gegen die Gesellschaft geerbt, während andererseits die Gesellschaft infolge der hohen Mietbelastung in ihren Bilanzen Verluste habe auswei-sen müssen., mit denen er und sein Bruder anteilig belastet worden seien. Der Beklagte zu 2) habe so in treuwidriger V/eise seine Pflichten als Geschäftsführer der Gesellschaft verletzt. Als treuer Geschäftsführer hätte er an dem Mietvertrag vom 21.. Juni 1939 festhalten müssen; des weiteren hätte er, so wie es die Gesellschaft schon in der Kriegszeit getan habe, die von der Gesellschaft nicht benötigten Räume für ihre Rechnung an andere Firmen untervermieten müssen. Die hierzu etwa notwendige Einwilligung der Großmutter hätte er erhalten, da der jährliche Mietzins gemäß uem Vertrag vorn 21,. Juni 1939 für ihren "unterhalt ausgereicht hätte. Statt dessen habe der Beklagte zu 2) unter sittenwidriger Ausnutzung der inneren Abhängigkeit der hoch-betagten Erblasserin diese gegen die Interessen der Gesellschaft zu dem Abschluß der Mietverträge veranlaßt und so in der Person der Erblasserin hohe Forderungsbeträge angesam-
melt, die nach dem Erbvertrag zwangsläufig später auf die Ehefrau des Beklagten zu 2) hätten übergehen müssen, •
Durch dieses Verhalten habe der Beklagte zu 2) ihm Gesellschaft einen hohen Schaden sugefügt, Auch die Mietverträge aus verschiedenen Hechtsgründen als rklärt werden, so daß die Belastung der Gesellschaft mit dem Darlehenskonto der Erblasserin (und jetzt au des Beklagten zu 2))aus den Bilanzen der Ge-t zu entfernen sei.. Das habe zur Holge, daß in sen seit 1950 ein Gewinn hätte ausgewiesen werden
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Mit der Klage hat der Kläger unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Gewinnansp ruchs von der Beklagten zu 1) und unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes von dem Beklagten zu 2) als Teilbetrag Zahlung von 6.500 DM verlangto
 Die Beklagten haben die Behauptung des Klägers bestritten und sind seinen Rechtsausführungen entgegengetre-
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,,
In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Zahlungsantrag gegen den Beklagten zu 2) auf 15,, 000 DM erhöht und ihm den Hilfsantrag beigefügt, daß der Beklagte zu 2) diesen Betrag an den Liquidator zu zahlen hat,,
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zarückgewiesen, Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Kiaganiräge gegen die Beklagten 'weiter, während diese um Zurückweisung der Revision bitten. Vor Beginn der mündlichen Verhauci.lung hat der Kläger die Revision gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen, Die Beklagten bitten* die insoweit entstandenen Kosten dem Kläger auf zu erlegen,.,
Ent seheidungsgründe
1,:,'' Mit der Klage gegen den Beklagten zu 2; macht der Klüger einen Schadensersatzanspruch geltende Dieser stützt sioh darauf 9 daß der Beklagte zu 2) heim Abschluß der Miet-verträge seine Pflichten| als Geschäftsführer schuldhaft 'Zuletzt habe,. Mit dieser Begründung kann der Kläger die
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*eistung von Schadensersatz an sich selbst nicht verlangen.,. Vei*l»tst der geschäftsführungsbefugte Gesellschafter seine Geschäftsführerpflichten schuldhaft, so ist der daraus entspringende Schadensersatzanspruch grundsätzlich ein Bestand-
telp des Gesellschaftsvermögens (BGHZ 25>■ 49: Weipert, RGR
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':rö § 105 Anm,. 32; Sehlegelberger-Gessler 3 114 Anm„ 21
rgrk § 708 Anra«, 6}„ Der zu dem Schadensersatz verpflieh-Le'cs Gesellschafter hat in diesem Pall daher den Schadensersatz an die Gesellschaft zu leisten und diese damit so stellen, wie sie ohne das schadenstiftende Verhalten -’'h-bes Geschäftsführers gestanden haben würde.. Das bedeutet, ö-äß ger giäger - die zu dem Schadensersatz führende Pflicht-Widrigkeit des Beklagten zu 2) unterstellt - nicht Leistung von. Schadensersatz an sijch selbst verlangen kann. Der in ebster Linie mit der Klage gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachte Anspruch, unterliegt daher schon aus diesem Grunde der Abweisung; ohne daß es insoweit noch eines Eingehens auf die Begründung des Berufungsgerichts und die hiergegen gerichteten Einwände der Revision bedarf.
2„) Hilfsweise verlangt der Kläger mit seiner Klage gegen den Beklagten zu 2) Zahlung an-den Liquidator der Gesellschaft, Diesem Antrag stehen die unter 1,) dargsiegten Bedenken nicht entgegen,,
Der Schadensersatzanspruch gegen einen pflichtwidrj g und schuldhaft handelnden geschäftsführenden Gesellschafter ist allerdings in erster Linie von den übrigen geschäftsfuhr enden und vertretungjsberechtigten Gesellschaftern geltend zu machen, weil er hinen Bestandteil des Gesell Schafts
•Vermögens bildet und weil die Geltendmachung von Gesellschaft s f o rd e rungen Aufgabe des geschäftsführungs- und veiv tretungsberechtigten Gesellschafters ist. Das schließt aber nicht dfe Geltendmachung durch einen einzelnen, nicht geschäf tsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter aus, wenn dieser Leistung a!n die Gesellschaft verlangt-Denn es ist zu beachten, daß ein solcher 3 chad en s er s at za n-spruch auf der schuldhaften Verletzung- einer im Geseli-schaftsvertrag übernommenen Verpflichtung beruht und daß jeder einzelne Gesellschafter als Partner des Gesellschaftsvertrages von den anderen Gesellschaftern nicht nur die 'Erfüllung der im Gesellschaftsvertrag übernommenen Verpflichtung verlangen; sondern auch die aus einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten folgenden Ersatzansprüche gelbend machen kann (BGHZ 25, 49), Aus diesem Grunde bestehen keine Bedenken, daß der Kläger als nicht geschäftsfiihrungs-und vertretungsberechtigter Gesellschafter von dem Beklagten zu 2) Leistung von Schadensersatz an die Gesellschaft wegen schuldhafter Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten verlangt»	;
3o) Das Reichsgericht hat wiederholt hervorgehoben, daß die selbständige Klagebefugnis des einzelnen Gesellschafters in Fällen dieser Art auch nicht dadurch berührt wird, daß die Gesellschaft in das Stadium der Liquidation tritt (PGZ 158, 314; JW 1938, 3181)., Das Reichsgericht ist damit der Meinung., daß die im Liquidationsstadium geltenden Einschränkungen für die Einforderung rückständiger Bei-träge durch den einzelnen Gesellschafter,(vgl,, dazu RG2 100g 167) für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen schuldhafter Verletzung der auf dem Gesellschaftsvertrag; beruhenden Gesellschaftspflichten nicht eingrei-. fen können (ebenso Weipert, )RGRK HGB § 149 Annu 15), Bei den' Einforderung rückständiger, Beiträge sind solche Einschran-
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klingen nach, der Ansicht des Reichsgerichts deshalb geboten« weil im liquidationsstadium rückständige Beiträge nur verlangt werden können, soweit sie für die Durchführung der Abwicklung benötigt werden, und weil diese Präge nur von den zur Abwicklung berufenen Personen entschieden werden könne, ein Gesichtspunkt, der jedoch nicht für die Geltendmachung von 3 chadensersatzansprüchen gelten
 eines chung s e 113
Der Meinung des Reichsgerichts über die jeden Gesellschafters zur selbständigen von Schadensersatzansprüchen gegen einen ehafter auch noch im liauidationsstadium
 Befugnis Geltendma-ande.ren Gele arm nicht
 in jeder Hinsicht gefolgt werden. Auch in diesem Zusammenhang kann - ebenso wie bei der Einforderung rückständiger Beiträge - der Zweck des Liquidationsverfahrens nicht 'völlig außer acht gelassen werden. Bei den rückständigen Beiträgen liegt die Besonderheit darin, daß sie Überhaupt nicht mehr geschuldet werden, sofern sie für die Durchführung der1 Abwicklung nicht mehr benötigt werden. Pur einen
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 ersatzanspruch gilt das nicht im g flientung zur Lei stuns: von Schaden
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 Maß, weil an sich
 nicht davon abhängig ist, daß die Leistung für die Zwecke der Abwicklung benötigt wird Insofern ist die Unterscheidung gerechtfertigt, die das Reichsgericht bei der Geltend-
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machung rückständiger Beiträge und bei der Geltendmachung von Sohaöensersatzansprüchen durch einen Gesellschafter im Liquidationsstadium macht. Andererseits kann aber in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, daß der Zweck der in Liquidation befindlichen Gesellschaft nur noch in einer sachgerechten Durchführung der Abwicklung besteht und danach die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Gesellschafter jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn die Leistung zur Befriedigung der Gesell-schaftsgläubiger nicht mehr benötigt wird und der ersatz-
pflichtige Gesellschafter, selbst unter Berücksichtigung der ihn treffenden Verbindlichkeit, noch etwas aus der Lia.uid.ationsmasse zu verlangen hat,.
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 er vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anhaltspunkt Annahme., daß die Geltendniachung des der Gesellschaft h anstehenden Schadensersatzanspruchs durch den
 issen ist, hach dem Vortrag des Klägers, von raszugehen ist, besteht die Pflichtverletzung
 schuft gegenüber der Großmutter des Klägers und jetzt gegenüber seiner Ehefrau habe kommen lassen. Das bedeutet, daß die Mittel des Gesellschaftsvermögens nicht zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger ausreichen und daß die Realisierung des etwaigen Schadensersatzanspruchs, gegen den Beklagten zu 2) für die Durchführung der Abwicklung notwendig ist. Danach kann gegen die Befugnis des Klägers zur selbständigen G-.eltendniachung des der Gesellschaft etwa zustehend en Schadensersatzanspruchs kein durchgreifendes Bedenken erhoben werden.
4-) Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß schon nach dem Vortrag des Klägers ein Schadensersatzanspruch ge-1 gen den Beklagten zu 2} nicht gegeben sei, weil es an einem Schaden fehle, Dabei unterstellt das Berufungsgericht das voriiegen einer schuldhaften Verletzung der Geschäftsfähig erpf1ichten durch den Beklagten zu 2) beim Abschluß der Mietverträge mit seiner Schwiegermutter, Ein Schaden kann nach der Ansicht des Berufungsgerichts durch das Verhalten des Beklagten zu 2) deshalb nicht entstanden sein, weil bei Richtigkeit dieser Verträge eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft nicht entstanden sein würde und weil demzufolge in diesem Pall die Auflösung des Darlehens- ,:
K 0 i -L . O' S	verlangt werd	en	könnt Co Dagegen	könnte - so	meint
.8 erufu	ngsgericht - b	ei	Wirksamkeit der	Mietverträge	e b en
 falls	ein Schaden n:L	a C Ü u	entstanden sein	; d enn d ann	st ehe
 fest,	daß die Erblas	ser	in zu Recht die	Darlehens!or	'de run
 gegen die Gesellschaft erlangt habe, so daß auch nicht die Auflösung des Darlehenskontos verlangt werden könnte.
Der Revisi einer reohtlicnen B e rufun gsgerieht
 on ist zuzugeben«, daß diese Ausführungen Nachprüfung nicht standhalten: weil das damit dem Vortrag des Klägers nicht voll
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Soweir o.er Kläger Recncsausiünrungen darüber hat
 machen lassen,, daß die Mietverträge aus verschiedenen Grün den nichtig seien,, ist 'dem Berufungsgericht allerdings zu-
zustimmen., daß in diesem Fall der Gesellschaft ein Schaden durch das Verhalten des Beklagten zu 2} nicht erwachsen sein Kann.• Dieser feil des Klagvortrags ist in sich nicht schlüssige Aber der vom Berufungsgericht unterstellte Vorwurf des Klägers, der Beklagte zu 2) habe schuldhaft seine Geschäftsführerpflichten zu dem Nachteil der Gesellschaft verletzt ,, enthält noch ein weiteres: er schließt nämlich auch
 die Wirksamkeit dieser Verträge ein. In diesem Fall erhebt sich die Frage, wie sich die Vermögenslage der Gesellschaft gestaltet haben würde, wenn sich der Beklagte zu 2) anders verhalten hätte. In dieser Hinsicht ergibt der Vortrag des Klägers eine Reihe von Behauptungens nach denen die Vermögenslage der Gesellschaft ungleich günstiger gewesen wäre,, als sie sich nunmehr auf Grund der neuen Mietverträge gestellt hat. Sollten diese Behauptungen richtig sein, so würde sich daraus ohne weiteres ein Schaden der Gesellschaft ergeben, der auf dam; Verhalten des Beklagten zu 2) zurückzuführen ist, und für den er der Gesellschaft gegenüber aufkommen muß, wenn sich sein Verhalten als eine
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schuldhafte Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten darstellt 0
hie Abweisung des Hilfsantrags des Klägers kann sonnt mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht auirechterhalten werden.. Insoweit muß daher das Berufungsurteil aufgehoben werden*
B) In der erneueen Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst sein Augenmerk der Frage zuwenden müssen., ob der Beklagte zu 2) durch den Abschluß der neuen Mietverträge seine Geschäftsführerpflichten schuldhaft verletzt haci;. indem er dabei nicht in dem gebotenen umfang die Interessen der Gesellschaft wa.hrnahnu sondern sich aus sach-xremaen Erwägungen damit einverstanden erklärte, daß seine Schwiegermutter als Nießbraucherin einen hohen Nutzen aus dem Geschäftsgrunds 1;ück zu lasten der Gesellschaft ziehen konnte*
Babel steht in diesem Zusammenhang die Frage im Vordergrund; ob der Mietvertrag aus dem Jahre 1939 auch über die Währungsreform hinaus wirksam geblieben war und ob die Gesellschaft aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Möglichkeit hatte, die von ihr selbst nicht benötigten Räume ihrerseits unterzuvermieten.. Denn selbst wenn die Gesellschaft nach dem Mietvertrag einen Rechtsanspruch auf eine Untervermietung nicht hatte, die Vermieterin sich aber im Interesse der Gesellschaft damit einverstanden erklärt hätte - wie sie das nach den Behauptungen des Klägers auch schon wähnend der Kriegsseit getan haben soll - , dann war es die Pflicht des Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der Gesellschaft, von dieser Möglichkeit im Interesse der Gesellschaft auch Gebrauch zu machen und die hohe Verschuldung der Gesellschaft gegenüber der Vermieterin zu verhindern,. In der Beurteilung dieser Frage
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liegt das entscheidende Anliegen des Klägers.. das dieser
 mit seiner Klage gegen den Beklagten zu 2) verfolgt »
id ist somit zu sagen, daß die Abweisungen Beklagten zu 2) insoweit Berechtigt der Kläger Zahlung von Schadensersatz ai iagegen nach den bis
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 außergerichtlichen Kosten der Beklagten Umfang zur Last„
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 cheidung über die Verpflichtung zur Tragung ten des Verfahrens hängt von dem Ausgang gegen den Beklagten zu 2) ab., Las Berufungs-
■gericht hat daher bei seiner erneuten Entscheidung auch üb die noch, offengebliebenen ;Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden«
Dru: Kastelski ■	Sr,	Fischer	Sr,	Kuhn
 Er,. Eaager
 Sr, Reinicke