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BGH · II ZR 145/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 145/56

anrechnen lassent Denn dieser habe den Betrieb in Wirklichkeit geführt und sei daher als ihr Repräsentant und als wahrer wirtschaftlich Versicherter im Sinne des § 79 VVG- anzuseileno Das grobe Verschulden des Karl 3t^p^ sen, liege darin, daß er den Fahrer unter Verletzung der Arbeitezeitvorschriften an drei aufeinanderfolgenden Tagen ohne genügende Ruhepausen zu, großen Überlandfahrten eingesetzt habe» so daß es zwangsläufig zu seiner Übermüdung habe kommen müssen.. Entscheidungsgründes Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Tatbestand des § 61 VVG nicht erfüllt sei und deshalb die Beklagte den Klägern Kaskoversioherungsschütz gewähren müsse, ist im Ergebnis nioht zu beanstanden 1«) Nach den rechtlich fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts kann den Klägern nicht vorgeworfen-werden, daß 3ie selbst bei der Einstellung des Fahrers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob verletzt und dadurch den Unfall mit verursacht hätten. 2o) Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß den Klägern ein Verschulden ihres Fahrers im Rahmen des § 61 VVG nicht zuzurechnen ist, weil nicht ihr Repräsentant war, steht im Einklang mit der Rechtsprechung dea Senate (BfiHZ 11, 120; 22, 109 /J.Z1J)„ als Repräsentant der Kläger oder als Versicherter im Sinne des § 79 WG den Verkehrsunfall durch eine Übermäßige Beanspruchung des Fahrers Mpjp grob fahrlässig herbeigeführt hat. Oktober) fuhr er zu dem Kiesholen nach Neuburg oder Neuburgweier- Von dieser Fahrt,, die in etwa 5 Stunden zu erledigen gev/esen wäre, kehrte er erst um 22 Uhr zurück, muß also unterwegs eine große Pause eingelegt; haben, Danach begab er sich in die Bahnhofswirtschaft., wo ihn Karl 3tpp^ sen, ata 18» Oktober 1952 gegen 2 Uhr zur Fahrt nach Andernach abholte» Schon kurz nach Fshrtbeginn kam er bei der Autobahnauffahrt Vaihingen von der Fahrbahn ab- Daraufhin übernahm StppJ) das Steuer, obwohl er keinen Führerschein der Klasse II besaß« mPPP schlief etwa 3 Stunden lang bis zur Weiterfahrt des Lastzuges gegen 6 oder 7 Uhr- in Pforzheim, wo er wieder das Steuer übernahm» Trotzdem kam er nach seinen Angaben bei Bruchsal noch einmal kure von der Autobahn ab; ob Stppp dies bemerkt hat, steht nicht fest> nachdem St^PPPund Mp|^p in Großgerau eine einstündige Pause . Dort machten sie eine Pause bis gegen 3 Uhr» 'In dieser Pause schlug St^p^ wiederholt vor, in Großgerau zu übernachten, da Sonntag sei und man Zeit habe; worauf ihm MPPpft erwiderte, er habe ja 12 Stunden geschlafen, er wolle weiterfahren, er fühle sich frisch» Darauf willigte StPPP in die Weiterfahrt ein« Bald nach dem Aufbruch erklärte MfpP? er werde nun doch müde; jedoch war ein sofortiges Halten und Parken auf der Autobahn nicht mög lieh» Gegen 3«-30 Uhr ereignete sich dann der Unfall« Danach hatte anläßlich der Fahrt nach Andernach vom So war die zulässige Höchstdauer für die einzelne Arbeitsschicht, die nach § 2 Zlff 2, 5 der Tarif0 12 Stunden beträgt, am 16o/l7«-10rl952 mit 26 Stunden um 116 % und am 18./19ol0c 1952 mit 25 Stunden um 108 # Überschritten- Ebenso war der Bienst am Steuer am 16./17r10c1952 um 5 Stunden = 50 # zu lang (§ 2 Ziff 6 der Tarif0)- Auch die vorgeschriebenen Ruhezeiten (§ 2 Ziff 4 Tarif0) wurden nicht eingehaltenr Gleichwohl hat das Berufungsgericht ein grob fahr • lässiges Verhalten des Zeugen St^B« aus folgenden Gründen verneint 8 Die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften seien erst nach dem Unfall vom 19.10.1952 durch den am 1.11.1953 in Kraft getretenen § 15 a StVZO unter weiterer Verschärfung zur verkehrsrechtlichen Norm erhoben worden. Sie bildeten lediglich eine Erörterungsgrundlage dafür, welche Höchstarbeitszeiten aus Gründen der Verkehrssicherheit vertretbar seien, Ihre häufige Übertretung vor der Einführung des § 15 a StVZO und die früher vorgesehenen Ausnahmen rechtfertigten den Schluß, daß ein solcher Verstoß, wie ihn St«» begangen'habe,nicht notwendigerweise zu einer Übermüdung des Pahrers führen müsse, sondern nur dazu führen könne. vor dem Aufbruch in Großgefau die Übermüdung des Zeugen terfalirt hätte verhindern müssen« Dabei müsse aber auch der Fahrt am 17«10,1952 seine Ruhezeit bis zur nächsten Fahrt von 7 auf 4- Stunden verkürzt und diese Zeit nicht zur Ruhe verwendet, sondern sich in der Wirtschaft herumgetrie- 5c) Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsverstoß erkennen«'Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe bei der Prüfung, in welchem Grad Karl St^^P sen* die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt habe, wesentliche Umstände nicht gewürdigt« Gewiß ist der Revision zuzugeben, daß die mehrmals aufeinanderfolgenden Nachtfahrten mit dem schweren Lastzug für den Zeugen VL eine große Anstrengung bedeuten und schließlich zu einer Biese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht aber auch nicht übersehen« Es hat die von der Revision angeführten Umstände, die das Verhalten des Zeugen Stp^pp als pflichtwidrig erscheinen lassen, hinreichend berücksichtigt* ist aber in erschöpfender und rechtlich einwandfreier Würdigung des Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt, daß das Verschulden des Zeugen nach Lage des Falles jedenfalls nicht als grob angesehen werden könne« Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß grob fahrlässig nur der handelt, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in einem ungewöhnlich hohen Grade verletzt und dasjenige unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müßte (BGHZ 10, 14)o Rur besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche, in § 276 Abs 1 Satz 2 BGB bestimmte Maß erheblich übersteigen., können den schwerwiegenden Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen« Im Hinblick auf die allgemein bekannten großen Gef ähren« die das Steuern eines Kraftfahrzeugs in Immerhin können im einzelnen Pall auch Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen« Gerade dies ist hier aber nach den rechtlich bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts der Pall« Es hat hierbei mit Recht dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen, daß dem bei der Pause in Großgerau wiederholt vor- schlug, dort zu übernachten und daß er erst dann in die Weiterfahrt einwilligte, als ihm versicherte, er fühle sich frisch, er habe ja 12 Stunden geschlafen und wolle weiterfahren« Es läßt sich rechtlich nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht diesen besonderen Sachverhalt dahin würdigt, St^|^ habe unter den hier gegebenen Umstän-den jedenfalls nicht grob fahrlässig gehandelt, wenn er jenen bestimmten Angaben des der naturgemäß den Grad seiner eigenen Ermüdung besser als St^|^ beurteilen konnte, geglaubt und deshalb in der Annahme, daß nach den vorauegegangenen Ruhepausen wieder fahrtüchtig sei, die Weiterfahrt zugelassen hat.

Zitierte Normen: § 61 WG § 276 BGB § 61 VVG
FahrerStundegrobBerufungsgerichtZeugeUhrKlägerKarlRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 145/56
2395 096

Verkündet
 am 25* April 1957
Pfauz, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der A	,	See-,	Fluß- und Landtrans
 port -Versicherungsgesellschaft, Kvertreten durch ihren Vorstand,
-Pro z eßb evollmächt igt er 8
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Br«
gegen
1») Karl S
B^l^str»
2.) Ernst S
Bf^Htstr. ___
Kläger und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof«Br,
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd
 liehe .Verhandlung vom 25« April 1957 unter Mitwirkung des
 Senatspräsidenten Br, Ganter und der Bundesrichter
 Dr, Haidinger, Br, Fischer, Br, Kuhn und Dr, NÖrr
 für Recht erkannt*
«
Bie Revision gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 5, April 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
•
Von Rechts wegen
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/
/ /
Tatbestand;
Die Kläger betrieben in W
ein Fuhr-
unternehmen mit einem auf ihren Namen zugelassenen ^pp~   Lastzug und zwei weiteren Lastkraftwagen, Der Lastzug war bei der Beklagten u»a» gegen Kaskoschäden bei einer Selbstbeteiligung von 300 DM versichert. Er wurde von dem seit Anfang Oktober 1952 in den Diensten der Kläger stehenden Kraftwagenführer MpP) gefahren * In der Nacht vom 15« zu dem 19« Oktober 1952 hatte M^PP diesem Lastzug auf der Autobahnstrecke Darmstadt/Heideiberg einen Unfall« Er hatte in Andernach Bausteine geladen und befand sich in Begleitung des 60-Jährigen Vaters der Kläger, Karl Stpppsen-, auf der Heimfahrt nach W^P» Gegen 3o30 Uhr schlief er am Steuer ein und kam von der Fahrbahn nach rechts ab. Der Lastzug stürzte die Böschung hinunter und erlitt einen Totalschaden. Die Beklagte verweigerte die Erstattung dieses Schadens mit der Begründung, die Kläger hätten den Versicherungsfoll durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt (§ 61 WG). Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage haben die Kläger zuletzt beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihnen Versicherungsschutz zu gewähren und die nach den Versicherungsverträgen zu vergütende KaskoentSchädigung zu bezahlen, und zwar 9*586,20 DM nebst Zinsen an die Firma Jakob TpP & Söhne, 9 =>800 DM nebst Zinsen an die Kreissparkasse B^pp^ und die sich ergebende Eestsumme nebst Zinsen an die Kläger»
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie hat geltend gemacht, die Kläger hätten den Schadensfall durch schlechte Auswahl und ungenügende Überwachung des Fahrers MPPP» den sie ohne vorherige Prüfung seiner Zeugnisse eingestellt und ohne zweiten Fahrer auf Fernfahrt geschickt hätten, mit verschuldet. Außerdem müßten sie sich das grob fahrlässige Verhalten ihres Vaters Karl StpflP
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anrechnen lassent Denn dieser habe den Betrieb in Wirklichkeit geführt und sei daher als ihr Repräsentant und als wahrer wirtschaftlich Versicherter im Sinne des § 79 VVG- anzuseileno Das grobe Verschulden des Karl 3t^p^ sen, liege darin, daß er den Fahrer	unter	Verletzung
 der Arbeitezeitvorschriften an drei aufeinanderfolgenden Tagen ohne genügende Ruhepausen zu, großen Überlandfahrten eingesetzt habe» so daß es zwangsläufig zu seiner Übermüdung habe kommen müssen..
•
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Hit der Revision» tim deren Zurückweisung die Kläger bitten,* erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlicheh Urteils-
Entscheidungsgründes
 Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Tatbestand des § 61 VVG nicht erfüllt sei und deshalb die Beklagte den Klägern Kaskoversioherungsschütz gewähren müsse, ist im Ergebnis nioht zu beanstanden
1«) Nach den rechtlich fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts kann den Klägern nicht vorgeworfen-werden, daß 3ie selbst bei der Einstellung des Fahrers
 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob verletzt und dadurch den Unfall mit verursacht hätten. Hiergegen wendet auch die Revision nichts ein,
2o) Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß den Klägern ein Verschulden ihres Fahrers	im	Rahmen
 des § 61 VVG nicht zuzurechnen ist, weil	nicht	ihr
 Repräsentant war, steht im Einklang mit der Rechtsprechung dea Senate (BfiHZ 11, 120; 22, 109 /J.Z1J)„
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3.) Das Berufungsgericht hat daher mit Hecht seine Entscheidung allein darauf abgestellt, ob Karl Stgpp sen. als Repräsentant der Kläger oder als Versicherter im Sinne des § 79 WG den Verkehrsunfall durch eine Übermäßige Beanspruchung des Fahrers Mpjp grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es hat ohne Hechtsverstoß ein grobes Verschulden des Zeugen verneint- Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Fragej, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, Karl St^m sen. sei sowohl als Repräsentant der
t
Kläger wie auch als ”wahrer wirtschaftlich Versicherter” anzusehen, durch seine tatsächlichen Feststellungen hinreichend getragen wird-
Bei der Prüfung der Verschuldensfrage ist das Berufungsgericht von folgendem.Sachverhalt ausgegangens, Am 13« und 14. Oktober 1932 hatte	jeweils eine Arbeite
 zeit von etwa 10 Stunden mit einem je 8- bis 9-stündigen Dienst am Steuer. Am 15c Oktober 1952 war er nur mit Eilfs arbeiten bei der Reparatur des Lastzuges beschäftigt. Am 16. Oktober 1952 fuhr er gegen 5 Uhr morgens in	ab,
 um in Reuwied eine Ladung Bausteine zu holen. Diese beförderte er nach Böblingen, wo er am folgenden Morgen gegen 7 Uhr eintrafo Die einfache Fahrtstrecke belief sich auf 310 km Zu ihrer Bewältigung waren auf dem Hinweg etwa 6 und auf dem Rückweg etwa 9 Stunden reine Fahrzeit erforderlich. Demnach ergibt sich für diese Fahrt eine Arbeit sSchicht von etwa 26 Stunden, wovon etwa 15 Stunden auf den reinen Dienst am Steuer, etwa 5 Stunden auf die Vorbereitungszeit und die Nebenarbeiten und, etwa 6 Stunden auf die Pausen entfallen.
Nach der Ankunft in Böblingen hatte der Zeuge 4P etwa 5 Stunden reine Ruhezeit, die er zu dem Schlafen im 7/agen benutzte. Um 14 Uhr des gleichen Tages (17. Oktober) fuhr er zu dem Kiesholen nach Neuburg oder Neuburgweier- Von
 dieser Fahrt,, die in etwa 5 Stunden zu erledigen gev/esen wäre, kehrte er erst um 22 Uhr zurück, muß also unterwegs eine große Pause eingelegt; haben, Danach begab er sich in die Bahnhofswirtschaft., wo ihn Karl 3tpp^ sen, ata 18» Oktober 1952 gegen 2 Uhr zur Fahrt nach Andernach abholte» Schon kurz nach Fshrtbeginn kam er bei der Autobahnauffahrt Vaihingen von der Fahrbahn ab- Daraufhin übernahm StppJ) das Steuer, obwohl er keinen Führerschein der Klasse II besaß« mPPP schlief etwa 3 Stunden lang bis zur Weiterfahrt des Lastzuges gegen 6 oder 7 Uhr- in Pforzheim, wo er wieder das Steuer übernahm» Trotzdem kam er nach seinen Angaben bei Bruchsal noch einmal kure von der Autobahn ab; ob Stppp dies bemerkt hat, steht nicht fest> nachdem St^PPPund Mp|^p in Großgerau eine einstündige Pause . eingelegt hatten, kamen sie gegen 12 Uhr in Andernach an-Etwa von 12 »30 bis 16 »30 Uhr schlief M^PP im Wagen «Gegen 17 Uhr begannen die Verladearbeiten, die 1 1/2 bie 2 Stunden dauerten« Gegen 18.,30 Uhr begann die Heimfahrt» Hach 3/4-stündiger Fshrzeit legten die Zeugen in Isenburg eine Pause von 1-1 1/2 Stunden ein« Von dort fuhren sie gegen 20 oder 20»30 Uhr ab, um gegen 24 oder 0»30 Uhr in Großgerau einzutreffen.. Dort machten sie eine Pause bis gegen 3 Uhr» 'In dieser Pause schlug St^p^ wiederholt vor, in Großgerau zu übernachten, da Sonntag sei und man Zeit habe; worauf ihm MPPpft erwiderte, er habe ja 12 Stunden geschlafen, er wolle weiterfahren, er fühle sich frisch» Darauf willigte StPPP in die Weiterfahrt ein« Bald nach dem Aufbruch erklärte MfpP? er werde nun doch müde; jedoch war ein sofortiges Halten und Parken auf der Autobahn nicht mög lieh» Gegen 3«-30 Uhr ereignete sich dann der Unfall« Danach hatte	anläßlich	der	Fahrt	nach	Andernach	vom
18« - 19«10«1952 nach einer 4-stündigen Ruhezeit eine Ar-beitsschicht von etwa 25 Stunden bis zu dem Unfall« Davon entfielen auf die Arbeitszeit etwa 12 Stunden, auf den reinen
 Dienst am Steuer etwa 10 Stunden und auf die Pausen etwa 13 Stunden., von denen M»» 7 bis 8 Stunden zun Schlafen verwandte,
4o) Aus diesen tatsächlichen Peststellungen hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß Karl Stg»p sen* heim. Einsatz des Zeugen M«B| die arbeitsrechtlichen Vorschriften, die in der Arbeitszeitordnung vom 30o4ol938 (RGBl I, 447), derAV zur AZO vom 12,12.1938 (RGBl Is 1799) und in der Tarifordnung des Sondertreuhänders der Arbeit für den Güterfernverkehr vom 15.« 10.1936 (RVerkBl B, 366) enthalten sind, erheblich verletzt hat. So war die zulässige Höchstdauer für die einzelne Arbeitsschicht, die nach § 2 Zlff 2, 5 der Tarif0 12 Stunden beträgt, am 16o/l7«-10rl952 mit 26 Stunden um 116 % und am 18./19ol0c 1952 mit 25 Stunden um 108 # Überschritten- Ebenso war der Bienst am Steuer am 16./17r10c1952 um 5 Stunden = 50 # zu lang (§ 2 Ziff 6 der Tarif0)- Auch die vorgeschriebenen Ruhezeiten (§ 2 Ziff 4 Tarif0) wurden nicht eingehaltenr
 Gleichwohl hat das Berufungsgericht ein grob fahr • lässiges Verhalten des Zeugen St^B« aus folgenden Gründen verneint 8 Die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften seien erst nach dem Unfall vom 19.10.1952 durch den am 1.11.1953 in Kraft getretenen § 15 a StVZO unter weiterer Verschärfung zur verkehrsrechtlichen Norm erhoben worden. Sie bildeten lediglich eine Erörterungsgrundlage dafür, welche Höchstarbeitszeiten aus Gründen der Verkehrssicherheit vertretbar seien, Ihre häufige Übertretung vor der Einführung des § 15 a StVZO und die früher vorgesehenen Ausnahmen rechtfertigten den Schluß, daß ein solcher Verstoß, wie ihn St«» begangen'habe,nicht notwendigerweise zu einer Übermüdung des Pahrers führen müsse, sondern nur dazu führen könne. Deshalb sei nicht allein auf die Verletzung der Arbeltszeitbestimmungen abzustellen, es sei vielmehr auf
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Grund aller Umstände zu prüfen,, ob St
 am 19310".!952
vor dem Aufbruch in Großgefau die Übermüdung des Zeugen
 terfalirt hätte verhindern müssen« Dabei müsse aber auch
 der Fahrt am 17«10,1952 seine Ruhezeit bis zur nächsten Fahrt von 7 auf 4- Stunden verkürzt und diese Zeit nicht zur Ruhe verwendet, sondern sich in der Wirtschaft herumgetrie-
der Fahrt nach Andernach und in Andernach habe er den Zeugen schlafen lassen und auf der Rückfahrt in Isenburg und Großgerau längere Pausen eingelegt. Wenn er dann in Großgerau von der Weiterfahrt zunächst abgeraten und ihr
 sich frisch und wolle heim, zugestimmt habe? so könne dies auch im Zusammenhang mit dem Vorangegangenen nicht als eine besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlicher.
Verschulden annehmen dürfen, daß sich	am 13-10-1952
in den verschiedenen Ruhepausen ausreichend erholt habe, und daß er als gesunder Mann von 45 Jahren, der sich sehr seiner großen Erfahrung als Fernfahrer gerühmt habe, seine Fahrtüchtigkeit richtig einschätzen könne* ■
5c) Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsverstoß erkennen«'Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe bei der Prüfung, in welchem Grad Karl St^^P sen* die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt habe, wesentliche Umstände nicht gewürdigt« Gewiß ist der Revision zuzugeben, daß die mehrmals aufeinanderfolgenden Nachtfahrten mit dem schweren Lastzug für den Zeugen VL  eine große Anstrengung bedeuten und schließlich zu einer
M
offensichtlich hätte erkennen können und die Wei
 das eigene Verhalten des H
in Betracht gezogen werden
 Dazu gehöre; daß M
durch seine verspätete Rückkehr von
 ben habe. St habe	danach	alles	getan,	um	dem	Zeugen
M Gelegenheit	zu dem	Schlaf	zu	verschaffen.	Auch	während
 erst auf die wiederholten Erklärungen des M
ii er fühle
 Sorgfalt angesehen werden; denn St
 habe ohne grobes
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sicli immer mehr steigernden Übermüdung führen mußten die auch durch die gelegentlichen Ruhepausen von jeweils einigen Stunden nicht voll ausgeglichen werden konnte»
Richtig ist auch* daß 3tdiese Gefahr erkennen mußte und der großsprecherischen Äußerung des	er	fühle
 sich frisch und wolle weiterfahren, nicht hätte trauen dürfen, sondern im Bewußtsein seiner Verantwortung und der vorausgegangenen starken Beanspruchung des Fahrers auf seinem ursprünglichen Plan* in Großgerau zu übernachten, hätte bestehen müssen» Wenn er statt dessen den Wünschen des Zeugen nachgab und auf der Weiterfahrt, nachdem ihm erklärt hatte, er werde nun doch müde, nicht wenigstens dafür sorgte, daß der Zeuge bis zur nächsten Parkstelle wach blieb, so handelte er in der Tat fahrlässig»
Biese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht aber auch nicht übersehen« Es hat die von der Revision angeführten Umstände, die das Verhalten des Zeugen Stp^pp als pflichtwidrig erscheinen lassen, hinreichend berücksichtigt* ist aber in erschöpfender und rechtlich einwandfreier Würdigung des Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt, daß das Verschulden des Zeugen nach Lage des Falles jedenfalls nicht als grob angesehen werden könne« Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß grob fahrlässig nur der handelt, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in einem ungewöhnlich hohen Grade verletzt und dasjenige unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müßte (BGHZ 10, 14)o Rur besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche, in § 276 Abs 1 Satz 2 BGB bestimmte Maß erheblich übersteigen., können den schwerwiegenden Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen« Im Hinblick auf die allgemein bekannten großen Gef ähren« die das Steuern eines Kraftfahrzeugs in
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übermüdetem Zustand mit sich bringt, liegt es allerdings im allgemeinen durchaus nahe* eine erhebliche Verletzung der Arbeitszeitbesuimmungen für Kraftfahrer als eine solch® grobe Fahrlässigieeit auch im Sinne von § 61 VVG zu werten. Immerhin können im einzelnen Pall auch Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen« Gerade dies ist hier aber nach den rechtlich bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts der Pall« Es hat hierbei mit Recht dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen, daß
 dem	bei	der	Pause	in Großgerau wiederholt vor-
schlug, dort zu übernachten und daß er erst dann in die Weiterfahrt einwilligte, als	ihm	versicherte,	er
 fühle sich frisch, er habe ja 12 Stunden geschlafen und wolle weiterfahren« Es läßt sich rechtlich nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht diesen besonderen Sachverhalt dahin würdigt, St^|^ habe unter den hier gegebenen Umstän-den jedenfalls nicht grob fahrlässig gehandelt, wenn er jenen bestimmten Angaben des	der	naturgemäß	den
 Grad seiner eigenen Ermüdung besser als St^|^ beurteilen konnte, geglaubt und deshalb in der Annahme, daß nach den vorauegegangenen Ruhepausen wieder fahrtüchtig sei, die Weiterfahrt zugelassen hat.
Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kosterentscheidung beruht auf § 97 ZPO:
Drs0anter Dr.Haidinger Dr.Fischer DrdCuhn Dr.Nörr