Die Übertragung der Gutschriften wurde in der Zeit vom 10c Oktober bis 1, Dezember 1949 über die Außenhandels-Stelle Mittelrhein-Mosel in Koblenz in der Weise abgewickelt , daß die Dollar-Gutschriften von den Konten der Veräußerer auf das Konto der Beklagten umgebucht wurden. Das Berufungsgericht hat den Provisionsanspruch des Klägers für unbegründet erachtet, weil die ihm zugrunde liegenden Geschäfte wegen Verstoßes gegen Art I Abs 1 b des MilRegG Kr 53 in der am 19* September 1949 in Kraft getretenen Passung in Verbindung mit den JEIA-Anweisungen Hr 6 vom 23* September 1947 und Hr 20 vom 21, Juni 1948 nichtig seien. Denn abgesehen davon, daß nach der neueren Rechtsprechung ungeneLmig-te Devisengeschäfte - den Pall der beiderseits bewußten Zuwiderhandlung ausgenommen - nicht schlechthin nichtig, sondern nur schwebend unwirksam sind (BGR V.II 1955,1385), hat das Berufungsgericht vor allem übersehen, daß die Sechtsnatur der Devisenbonus -Gutschriften wie auch die für ihre Erteilung und Verwendung geltenden Bestimmungen in der französischen Besatzungszone andere waren als in der ehemaligen Bi-Zone, Aus den vom Benat eingeholten Rechtsauskünften der Bank Deutscher zander, der Außenhandelsstelle der Industrie- und Handelskammer für *die Pfalz in Heustadt a,dund der Industrie- und Handelskammer Baden-Baden, die in der Revisionsinstanz unbedenklich verwertet werden können, da sie sich nicht auf Tatfragen, sondern lediglich auf die in der franz» Zone seinerzeit bestehende Rechtslage beziehen, ergibt sich nämlich folgendess In mehreren Rundschreiben wurden die Bonusempfänger ausdrücklich darauf hingewiesen* daß es sich bei den Bonusbeträgen nicht um effektive Devisenwerte, sondern lediglich um eine Anwartschaft auf Erteilung einer Devisenerwerbsgenehmigung für die Einfuhr bestimmter 7/aren, die Finanzierung von Auslandsrejsen oder die Bezahlung sonstiger Nebenkosten im Ausland handele. Denn wenn diese Gutschriften für die begünstigten Firmen keine effektiven Dollarguthaben begründeten, über die sie unmittelbar verfügen konnten, sondern ihnen lediglich ein Anrecht auf die Genehmigung von Warenimporten und anderen Aufwendungen bis zur Höhe des gutgeschriebenen Betrages gaben, so handelte es sich dabei nicht um Devisenwerte im Sinne der Begriffsbestimmung des Art X(d) IiilRegG ilr 53 / VO Nr 235, insbesondere nicht um Ansprüche, die auf eine außerdeutsche Währung lauteten (Art X ä Ur 3 Abs 2)« Die Abtretung von Bonusgutschriften war daher kein nach Art I Abs 1 a) und b) MilRegG Nr 53 / VO Nr 235 verbotenes Geschäft, das Devisenwerte zu dem Gegenstand hatte oder sich auf solche bezog. So sind denn auch die an die Beklagte abgetretenen Bonus-Gutschriften nicht etwa über eine Verwaltungsstelle der Bizone, sondern Uber die Koblenzer Außenhandelsstelle abgewickelt worden. In der franz.Besatzungszone sind aber, wie die Auskünfte der Industrie- und Handelskammern Neustadt und Baden-Baden bestätigen, die JEIA-Anweisungen Nr 6 und 20 oder ihnen entsprechende Vorschriften auch nach der Verschmelzung des 0FIC0MEX mit der JEIA nicht in Kraft getreten. Im Laufe des Jahres 1949 kam es zwischen der JEIA Baden-Baden und der Industrie- und Handelskammer Baden-Baden als der federführenden deutschen Stelle zu Verhandlungen, die Ende Juli 1949 zu dem Ergebnis führten, daß den Industrie- und Handelskammern der franz. Zone für die ihnen zugeteilten Bonusbeträge vielfach keine Verwendung hatten und die Anwartschaften damit der franz.Zone verloren zu gehen drohten, in verschiedenen Besprechungen die Frage der grundsätzlichen Übertragbarkeit von Bonusgutschriften dahin geklärt, daß nunmehr jede bonus-berechtigte Firma den Bonus an einen Importeur übertragen durfte mit dem Auftrag, Waren für sie einzukaufen, und daß ferner auch die Außenhandelsstellen der Industrie- und Handelskammern ermächtigt wurden, nicht ausgenutzte Bonusbeträge auf andere Betriebe zu übertragen. Zone im Gegensatz zu der im Vereinigten Wirtschaftsgebiet geltenden Regelung grundsätzlich als übertragbar angesehen wurden und daß diese rechtliche Möglichkeit einer Abtretung spätestens seit dorn Herbst 1949 zugleich mit der Einschaltung der deutschen Außenhandels stellen in das Bonusverfahren auch praktisch verwirklicht werden konnte. 3*) Die Zulässigkeit der vom Kläger vermittelten Bonusgeschäfte wird auch nicht dadurch in Frage gestellt daß die Gutschriften hier auf eine außerhalb der franz. Die Wirksamkeit der vom Kläger vermittelten Geschäfte hängt vielmehr allein davon ab, ob in der franz, Zone ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB bestand, das die Übertragung von Boiusgutschriften grundsätzlich ausschloß. so weniger bestehen, alstseder die Außenhandels stelle in Koblenz, die von der Abtretung der Bonusgutsehriften an die Beklagte ordnungsgemäß unterrichtet worden ist, noch die JEIA, die auf Grund der ihr einzureichenden Lizenzanträge die Verwendung des Bonus genau kontrollieren konnte und daher von der Abtretung ebenfalls Kenntnis haben mußte, irgendwelche Beanstandungen erhoben haben und die Bonusbeträge Uber diese Stellen reibungslos abgewickelt werden sind. Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem Urteil des 4« Strafsenats des BGH vom 8.0k-tober 1953 (4 StR 315/53, Lind-Möhr MilRegG Br 53 Art I Hr 3 = HJW 1953,1924)* Denn diese Entscheidung betrifft einen Rail aus der brit.Besätzungszonef und zwar die Veräußerung von HBonus-A-Gutseheinentt« Die Annahme eines Devisenvergehens wird hier auf die Vorschriften der JEIA-Anweisung Hr 6 sowie auf die Eigenschaft des Bonus-A-Gut-Scheins als einer Beweisurkunde im Sinne des Art X (d) Hr 4 MilRegG Hr 53 gestützt* Diese Gesichtspuiikte scheiden in vorliegenden Pall aus*
II ZR 145/54 2524 040 J Verkündet am 30« Januar 1956 Jodas, Just«Angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volk In dem Rechtsstreit e s des Kaufmanns Albert K a Ti"Blll"l^tro m. in Kol Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt ^9pi - gegen die Firma Ha Import« «Export-'Oroßhande tr, 9, Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« Januar 1956 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br« Canter und der Bundesrichter Dr, Delbrück, Dr* Eaidinger, Dr« Kuhn und Dr. Winkelmann für Recht erkannti Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des« loZivilsenats des Qberlandesger’chts in Frankfurt 4tain vom 20« Mai 1954 aufgehoben« Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10 o Zivilkammer des Luidgerichts in Frankfurt /'Main vom 25o November 1953 wird zurückgewiesen« Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen« Von Rechts wegen / Cy! / / Tatbestand? Ira Jahre 1949 vermittelte der Kläger für die Beklagte neben anderen Geschäften die Abtretung von Devisenbonus-Gutschriften, die verschiedenen in der französischen Besatzungszone ansässigen Firmen erteilt waren. Die Übertragung der Gutschriften wurde in der Zeit vom 10c Oktober bis 1, Dezember 1949 über die Außenhandels-Stelle Mittelrhein-Mosel in Koblenz in der Weise abgewickelt , daß die Dollar-Gutschriften von den Konten der Veräußerer auf das Konto der Beklagten umgebucht wurden. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe ihm für die von ihm vermittelten Bonusbeträge in Höhe von insgesamt 143*939»— US-Dollar eine Provision von 1 % vertraglich zugesagto Die Beklagte schulde ihm daher den Gegenwert von 1,439 Dollar in Deutscher Mark, Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6.043,80 DM mit 10 Zinstn vom 1,8,1950 an zu verurteilen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, die vom Kläger vermittelten Geschäfte seien nichtig, weil die Übertragung von Dollarbonus- ut-schriften devisenrechtlich verboten gewesen sei. Das Landgericht hat der Klage unter Beschränkung des Zinsanspruchs auf die Zeit seit dem 29, Dezember 1951 im übrigen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landg^richtlichen Urteils, Sntscheidungsgründe s Das Berufungsgericht hat den Provisionsanspruch des Klägers für unbegründet erachtet, weil die ihm zugrunde liegenden Geschäfte wegen Verstoßes gegen Art I Abs 1 b des MilRegG Kr 53 in der am 19* September 1949 in Kraft getretenen Passung in Verbindung mit den JEIA-Anweisungen Hr 6 vom 23* September 1947 und Hr 20 vom 21, Juni 1948 nichtig seien. Diese Auffassung ist rechtlich nicht.haltbar. Denn abgesehen davon, daß nach der neueren Rechtsprechung ungeneLmig-te Devisengeschäfte - den Pall der beiderseits bewußten Zuwiderhandlung ausgenommen - nicht schlechthin nichtig, sondern nur schwebend unwirksam sind (BGR V.II 1955,1385), hat das Berufungsgericht vor allem übersehen, daß die Sechtsnatur der Devisenbonus -Gutschriften wie auch die für ihre Erteilung und Verwendung geltenden Bestimmungen in der französischen Besatzungszone andere waren als in der ehemaligen Bi-Zone, Aus den vom Benat eingeholten Rechtsauskünften der Bank Deutscher zander, der Außenhandelsstelle der Industrie- und Handelskammer für *die Pfalz in Heustadt a,dund der Industrie- und Handelskammer Baden-Baden, die in der Revisionsinstanz unbedenklich verwertet werden können, da sie sich nicht auf Tatfragen, sondern lediglich auf die in der franz» Zone seinerzeit bestehende Rechtslage beziehen, ergibt sich nämlich folgendess 1.) Das DeVisenbonusverfahren war in der französisch besetzten Zone von vornherein abweichend von den im britisch-amerikanischen Besatzungsgebiet gültigen Vorschriften geregelt. Erst Monate nach der Gewährung von Devisenbonus-Gutschriften durch die JEIA an Exporteure in der Bizone entschloß sich auch das französische Außenhandelszentralant Office du Commerce 4 Exterieur (OFICOLIEZ), das im Laufe des Jahres 1949 auf Grund der VO Hr 189 (Journal Officiel $ 1761) in eine Zv/eigstelle der JEIA mit dem Sitz in Baden-Baden umgewandelt wurde, für Ausfuhren aus der franz. Zone einen Devisenbonus zu gewähren. Jedoch lehnte diese Behörde es ausdrücklich ab, das für die Bizone maßgebende Devisenbonusverfahren auch im frt.nz.Besatzungsgebiet ein-zufUhren, Anders als in der Bizone wurden deutsche Stellen in das Verfahren zunächst nicht eingeschaltet. Lediglich die Benachrichtigung der bonusberechtigten Exportfirmen wurde den Industrie- und Handelskammern übertragen. In mehreren Rundschreiben wurden die Bonusempfänger ausdrücklich darauf hingewiesen* daß es sich bei den Bonusbeträgen nicht um effektive Devisenwerte, sondern lediglich um eine Anwartschaft auf Erteilung einer Devisenerwerbsgenehmigung für die Einfuhr bestimmter 7/aren, die Finanzierung von Auslandsrejsen oder die Bezahlung sonstiger Nebenkosten im Ausland handele. Dement sprechend vertritt die Bank Deutscher Länder die Auffassung.. daß die Devisenbonus-Gutschriften nicht als Devisenwerte im Sinne von Art X(d) des MilRegG Nr 53 (Neufassung) bezw der VO Nr 235 des fx'anz. Hohen Kommissars vom 18, September 1949 anzusehen seien. Dem schließt sich der Senat jedenfalls insoweit an, als die in der franz,Zone zugeteilten Dollarbonusbeträge infrage stehen. Denn wenn diese Gutschriften für die begünstigten Firmen keine effektiven Dollarguthaben begründeten, über die sie unmittelbar verfügen konnten, sondern ihnen lediglich ein Anrecht auf die Genehmigung von Warenimporten und anderen Aufwendungen bis zur Höhe des gutgeschriebenen Betrages gaben, so handelte es sich dabei nicht um Devisenwerte im Sinne der Begriffsbestimmung des Art X(d) IiilRegG ilr 53 / VO Nr 235, insbesondere nicht um Ansprüche, die auf eine außerdeutsche Währung lauteten (Art X ä Ur 3 Abs 2)« Die Abtretung von Bonusgutschriften war daher kein nach Art I Abs 1 a) und b) MilRegG Nr 53 / VO Nr 235 verbotenes Geschäft, das Devisenwerte zu dem Gegenstand hatte oder sich auf solche bezog. 2.) Allerdings konnten die JEIA bzw OFICOMEX als die für den deutschen Außenhandel und die Devisenbewirtschaftung zuständigen Besatzungsdienststellen die Abtretung von Bonusgutschriften durch besondere Anordnung ausschließen (vgl auch Art X (d) Nr 6 MilRegG Nr 53 / VO Nr 235)- Im Vereinigten Wirtschaftsgebiet ist dies auch tatsächlich geschehen. Die JEIA-Anweisung Nr 6 führte zunächst sog- Bonusgutscheine A (für Materialeinkäufe) und B (zur Verwendung für die Belegschaft) ein, die auf den Namen des Exporteurs ausgestellt wurden, auf einen bestimmten Dollarbetrag lauteten und ausdrücklich für nicht Übertragbar erklärt waren. An die Stelle der Bonus-A-Gutscheine traten dann nach der JEIA-Anweisung Nr 20 in gewissem Umfang; nämlich für Textil- und Keramikausfuhren, Devisengutschriften bei einer Außenhandelsbank, die ebenfalls auf den Ntmen des Ausführers erfolgten und für ihn im Rahmen des zugelassenen Verwendungszwecks frei verfügbar, jedoch wiederum unübertragbar waren. Im vorliegenden Pall kommt es indessen nicht auf den Rechtszustand im Vereinigten Wirtschaftsgebiet, sondern allein auf das in der franz.Be-• satzungszone geltende Recht an. Denn die vom Kläger vermittelten Dollarbonusbeträge waren in der franz. Zone angefallen und unterlagen ausscLhließlich der Bewirtschaftung durch die dortigen Behörden. Nach einem Rundschreiben der Außenhandelsstelle in Koblenz vom 26«September 194-9 waren auch bei Einschaltung eines Importeurs der Bizone die Unterlagen Uber die Verwendung des Devisenbonus bei dieser Stelle einzureichen, die sie wiederum nach erfolgter Genehmigung einer Außenhandelsbank in der franz. Zone vorlegen mußte. So sind denn auch die an die Beklagte abgetretenen Bonus-Gutschriften nicht etwa über eine Verwaltungsstelle der Bizone, sondern Uber die Koblenzer Außenhandelsstelle abgewickelt worden. In der franz.Besatzungszone sind aber, wie die Auskünfte der Industrie- und Handelskammern Neustadt und Baden-Baden bestätigen, die JEIA-Anweisungen Nr 6 und 20 oder ihnen entsprechende Vorschriften auch nach der Verschmelzung des 0FIC0MEX mit der JEIA nicht in Kraft getreten. Im Laufe des Jahres 1949 kam es zwischen der JEIA Baden-Baden und der Industrie- und Handelskammer Baden-Baden als der federführenden deutschen Stelle zu Verhandlungen, die Ende Juli 1949 zu dem Ergebnis führten, daß den Industrie- und Handelskammern der franz. Zone als Außenhandelsstellen- außer der weiteren Benachrichtigung der Bonusempfänger auch die Vorprüfung und Überwachung der BonusVerwendung und die Buchführung über die Ausgaben übertragen wurden. Um dieselbe Zeit wurde im Hinblick auf die Tatsache, daß die überwiegend im Eolzgeschäft tätigen Exporteure der franz. Zone für die ihnen zugeteilten Bonusbeträge vielfach keine Verwendung hatten und die Anwartschaften damit der franz.Zone verloren zu gehen drohten, in verschiedenen Besprechungen die Frage der grundsätzlichen Übertragbarkeit von Bonusgutschriften dahin geklärt, daß nunmehr jede bonus-berechtigte Firma den Bonus an einen Importeur übertragen durfte mit dem Auftrag, Waren für sie einzukaufen, und daß ferner auch die Außenhandelsstellen der Industrie- und Handelskammern ermächtigt wurden, nicht ausgenutzte Bonusbeträge auf andere Betriebe zu übertragen. Hierüber erschien am 23* August 1949 im Nachrichtendienst der Vereinigten Wirtschöftsdienste eine Pressenotiz« Außerdem wurden die Bonusinhaber in verschiedenen Bundschreiben darauf aufmerksam gemacht, daß eine unmittelbare Abtretung von Bonusbeträgen möglich sei. sofern die Au^enhandelsstelle hiervon in Kenntnis gesetzt werde, so in den Rundschreiben der Außenhandelsstelle Koblenz vom 26. September 1949 und der Industrie-und Handelskammer in Neustadt vom 7« Oktober 1949 und 7. Februar 1950. Demgemäß wurden nunmehr mit Billigung der LendeswirtSchaftsministerien der franz. Zone laufend Übertragungen von Bonusgutschriften vorgenommen, die jeweils der buchführenden Stelle gemeldet werden mußten. Daraus geht hervor, daß die Bonusgutschriften in der franz.» Zone im Gegensatz zu der im Vereinigten Wirtschaftsgebiet geltenden Regelung grundsätzlich als übertragbar angesehen wurden und daß diese rechtliche Möglichkeit einer Abtretung spätestens seit dorn Herbst 1949 zugleich mit der Einschaltung der deutschen Außenhandels stellen in das Bonusverfahren auch praktisch verwirklicht werden konnte. 3*) Die Zulässigkeit der vom Kläger vermittelten Bonusgeschäfte wird auch nicht dadurch in Frage gestellt daß die Gutschriften hier auf eine außerhalb der franz. Zone ansässige Firma übertragen worden sind. Nach dem schon erwähnten Rundschreiben der Außenhandelsstelle Koblenz vom 26. September 1949 konnte auch ein Importeur der Bizone in die Verwertung der Bonusbeträge eingeschaltet werden. Freilich verfolgten die geschilderten mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen zwischen der alliierten und deutschen Außenhandelsstelle in er- J 3 ster Linie das Ziel, Bonusbetrügt’, die zu verfallen drohten, auf irgendeine Weise der gegenüber der 3izone ohnehin benachteiligten Wirtschaft der franz, Zone nutzbar zu lachen, sei es durch Einschaltung eines Importeurs, sei es durch Übertragung der Gutschriften auf einen anderen Betrieb, dessen Einfuhrbedarf über den ihm bereits zugeteilten Bonus hinausging. Ob die on die Beklagte abgetretenen Bonusgutschriften tatsächlich diesem Zweck entsprechend verwendet worden sind,ist aus dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt nicht klsr ersichtlich. Darauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Die Wirksamkeit der vom Kläger vermittelten Geschäfte hängt vielmehr allein davon ab, ob in der franz, Zone ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB bestand, das die Übertragung von Boiusgutschriften grundsätzlich ausschloß. Nach den übereinstimmenden Auskünften der vom Senat befragten Stellen war dies nicht der Pall, Die für Devisenfragen zuständige -JEIA hotte die Übertragbarkeit sogar ausdrVohlich e-.jepkaipvl. und lediglich die auf dop Po-u.d einzuführenden Warengattungen durch Verbotensten beschränkt Bevisenrechtliche Bedenken können im vorliegenden Pall um. so weniger bestehen, alstseder die Außenhandels stelle in Koblenz, die von der Abtretung der Bonusgutsehriften an die Beklagte ordnungsgemäß unterrichtet worden ist, noch die JEIA, die auf Grund der ihr einzureichenden Lizenzanträge die Verwendung des Bonus genau kontrollieren konnte und daher von der Abtretung ebenfalls Kenntnis haben mußte, irgendwelche Beanstandungen erhoben haben und die Bonusbeträge Uber diese Stellen reibungslos abgewickelt werden sind. 4.) Demnach ist im Gegensatz zu dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Geschäfte, für deren Vermittlung der Kläger Provision fordert, rochtswirksam waren. Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem Urteil des 4« Strafsenats des BGH vom 8.0k-tober 1953 (4 StR 315/53, Lind-Möhr MilRegG Br 53 Art I Hr 3 = HJW 1953,1924)* Denn diese Entscheidung betrifft einen Rail aus der brit.Besätzungszonef und zwar die Veräußerung von HBonus-A-Gutseheinentt« Die Annahme eines Devisenvergehens wird hier auf die Vorschriften der JEIA-Anweisung Hr 6 sowie auf die Eigenschaft des Bonus-A-Gut-Scheins als einer Beweisurkunde im Sinne des Art X (d) Hr 4 MilRegG Hr 53 gestützt* Diese Gesichtspuiikte scheiden in vorliegenden Pall aus* Da somit dem Provisionsanspruch des Klägers keine devisenrechtlichen Gründe entgegenstehen'und die Beklagte gegeh/ diesen Anspruch dem Grund und der Höhe nach im übrigen keine rechtserheblichen Einwendungen geltend gemacht hat, war das Berufungsarteil aufzuheben und das der Klage stattgebende Urteil des- Landgerichts wieder herzustellen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO« Dr« Canter Dr. Delbrück Dr. Haidinger Dr„ Kuhn Dr« Winkelmann