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BGH · II ZR 145/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 145/53

Trotz dieses Vergleichs lebten die Streitigkeiten zwischen den Parteien nach dem Zusammenbruch wieder auf« So richtete der Kläger im Jahre 1946 eine Eingabe an die Militärregierung, in welcher er ausführte, der Beklagte habe in erpresserischer und betrügerischer Weise ihn um Besitz und Eigentum von EflBBBi gebracht, er habe für dieses Millionenobjekt so gut wie nichts erhalten; seit 1945 kämpfe er um sein Recht* In der Folgezeit entstand zwischen den Parteien über die Rechtswirksamkeit dieses Schiedsvertrages Streit, Der Beklagte ließ dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 21* Dezember 1949 mitteilen, daß er den Schiedsvertrag nicht mehr als verbindlich anerkenne» Der Beklagte hat um Abweisung gebeten» Er hat geltend gemacht, der Schiedsvertrag sei nach § 1025 Abs 2 ZPO unwirksam» Der Kläger habe seine politische Überlegenheit, die wirtschaftlicher und sozialer Überlegenheit gleichzusetzen sei, ausgenutzt,, um ihn zu dem Abschluß des Schieds-vertrages zu nötigen» Er hat ausgeführt, er sei bereits nach Erlaß des MilRegG Nr 52 unter Vermögenskontrolle gestellt worden» Diese Vermögenskontrolle sei Ende 1948 aufgehoben worden, sie wäre weit eher zur Aufhebung gelangt, wenn der Kläger die Rechtskraft des gegen ihn, den Beklag- Hierdurch sei ihm ein beträchtlicher Schaden infolge der Mißwirtschaft verschiedener Treuhänder, die ihrer Aufgabe nicht gewachsen gewesen seien, ent standen* Auf Grund des Rückerstattungsan-trages des Klägers hätte das BDAVW sein Werk von neuem un- Endlich sei der Schiedsvertrag für ihn auch aus den Grunde nicht mehr bindend, weil der Kläger, obwohl die Parteien sich in dem Schiedsvertrage verpflichtet hätten, auf die Geltendmachung politischer Argumente im Schiedsverfahren zu verzichten, die se Bestimmung verletzt habe. Der Neffe und Bevollmächtigte des Klägers, Tutter, habe versucht, durch einen gewissen laubmann, einen Angestellten der Militärregierung, belastend Material gegen ihn von der die Angelegenheit früher bearbei-’ tenden Militärdienststelle zu erhalten* Dieses Verhalten des Klägers, in welchem eine positive Vertragsverletzung zu erblicken sei, habe ihn zu dem Rücktritt vom Schiedsvertrage berechtigt« Aus diesem Grunde enthalte der Schiedsvertrag die Bestimmung, daß die Parteien auf die Geltendmachung politischer Argumente im Schiedsverfahren verzichten, Die Parteien hätten in der Austragung ihrer Differenzen vor einem Schiedsgericht die zweckmäßigste Porm der endgültigen Bereinigung der Angelegenheit im Interesse beider Teile gesehen* Aus diesem Grunde sei er der Anregung des Präsidenten des BIAVW sofort gefolgt und habe seine Bebenklage im Spruchkammerverfahren gegen den Beklagten sowie seinen Rückerstattungsantrag zurückgezogen* Er habe sich auch keiner Verletzung der Bestimmung des Schiedsvertrages schuldig gemacht. Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß die Ve: einbarungen der Parteien, wie sie in den §§ 1 und 2 des Schiedsvertrages ihren Hiederschlag gefunden haben, dahin auszulegen seien, daß die Parteien sich gegenseitig verpflii teten; die von ihnen gestellten Hücker st at tungsanträge zurüi zunehmen und die Nachprüfung der beiderseitig behaupteten Mp Sprüche aus dem im.Jahre 1936 abgeschlossenen Kaufverträge einem Schiedsgericht zu übertragen. Eine Unwirksamkeit des Schiedsvertrages nach § 1025 Abs 2 ZPO könne somit nur dann gegeben sein, wenn die Vereinbarung der Schiedsgerichtsklausel, die zur Folge habe, daß die gegenseitigen Ansprüche dei Parteien durch ein Schiedsgericht an Stelle des ordentlicher > Gerichts entschieden würden, dem Beklagten abträglich wäre, Bies habe der Beklagte jedoch nicht dargetan, er habe keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, daß eine Entscheidung durch das Schiedsgericht gegenüber ei*^ ner Entscheidung durch das staatliche Gericht für ihn einen Nachteil bedeuten würde. Dieses Argument, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, beziehe sich nicht auf die Schiedsgerichtsvereinbarung als solche, sondern auf die der Schiedsgericht sabrede vorausgegangene Vereinbarung der Parteien« die Nachprüfung der gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertrage von 1936 zuzulassen« Es bedeute für den Beklagten keine Verschlechterung seiner Rechtslage, wenn die Entscheidung Über die gegenseitigen Ansprüche nicht durch ein Staatsgericht, sondern durch ein Schiedsgericht getroffen würde« Lediglich die Nachprüfung dieser Ansprüche überhaupt könne einen Nachteil für den Beklagten in sich schließen* Die dem Kläger von dem Beklagten unterstellte Zwecksetzung bei der Vereinbarung der Schiedsgerichtsabrede könnte daher nur für den rechtlichen Bestand des Vertrages von 1936 und damit für den rechtlichen Bestand der Schiedsklausel Bedeutung haben, eine unmittelbare Wirkung auf die Gültigkeit der Schiedsklausel sei damit jedoch ausgeschlossen« Es fehle somit die objektive Voraussetzung der Ausnutzung, nämlich die für den Beklagten nachteilige Wirkung der Schiedsabrede, so daß schon aus diesem Grunde die Anwendung des § 1025 Abs 2 ZPO entfalle« des Kaufvertrages zuzulassen, obwohl die zwischen den Parteien hierüber bestandenen Streitigkeiten durch den Vergleich vom 29- April 1941 ihre Erledigung gefunden hätten, so sei hierin sowohl ein sittenwidriges Verhalten, aus dem die Nichtigkeit des Vertrages vom 2* Februar 1949 folgen würde, als auch der Tatbestand des § 1025 Abs 2 ZPO gegeben und somit der ganze Vertrag gemäß § 139 BGB, also auch die Schiedsabrede, nichtig geworden. Im übrigen sei der Beklagt* auch durch den Inhalt der Schiedsabrede, nach welcher das Schiedsgericht "nach den Grundsätzen des geltenden Rechts und der Billigkeit entscheiden sollte", benachteiligt wordei Biese Vereinbarung bedeute eine weitgehende Lösung vom Recht Es ist zunächst mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Vereinbarung eines Schiedsgerichts unter den Parteien gemäß § 1025 Abs 1 ZPO durchaus möglich war. Die Parteien konnten grundsätzlich vereinbaren, die zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten wegen des Verkaufs des Werkes E^HHIi^ durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen, da es sich um einen Rechts-streit handelte, der seiner Art nach der Entscheidung eines Zivilprozeßgerichts unterlag* Eine rechtskräftige Entscheid dung war wegen der von den Parteien geltend gemachten Ansprüche, -die durch das Schiedsgericht entschieden werden sollten, nicht ergangen« Rechtskräftig entschieden waren ^ vielmehr nach Abschluß des Schiedsvertrages nur die gegen- Sinn des § 1025 Abs 2 ZPO ist, eine Partei zu schützen, in einen Schiedsvertrag einzuwilligen, wenn sie diesen Entschluß nicht unter freier Willensbestimmung fassen kann, sondern mit Rücksicht auf die wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit der Gegenseite glaubt, sich 7 hierzu entschließen zu müssen. Eine Ausnutzung der| Überlegenheit einer Partei liegt nur dann vor, wenn sich diese Partei ihrer Überlegenheit bewußt war, daß nur diese Überlegenheit und die Befürchtung irgendwelcher Nachteile den Gegner zu dem Abschluß des Schiedsvertrages bewogen haben (Schönke, Das Schiedsgerichtsverfahren nach dem heutigen Deutschen Recht 1954 § 6 S 28; Baumbach-Iauterbaeh ZPO 1954 zu § 1025 ZPO Anm 7 B). aus, der auf diese Weise den Parteien ersparen wollte, daß ihre Vermögen unter Treuhandschaft gestellt wurdenDiese Stellung unter Treuhandschaft war eine unabdingbare, gesetzliche Folge der geltend gemachten RUckerstattungsansprü-che, die nur in Wegfall kommen konnte, wenn die Parteien ihre Rückerstattungsanträge Zurücknahmen« Während dem Kläger die Einleitung einer Treuhandschaft über sein Vermögen wenig ausmachte, da es im wesentlichen in landwirtschaftlichem Besitz bestand, den er überdies verpachtet hatte, so daß es sich bei ihm nur um eine Treuhandschaft über die Pachteinnahmen handeln konnte, wäre der Fabrikationsbetrieb des Beklagten durch eine solche Maßnahme zweifellos empfindlich gestört worden, was für ihn einen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet haben wurde. Aber es kann nicht als richtig anerkannt werden, wenn die'Revision ausfUhrt, daß der Kläger in den Abschluß des Schiedsvertrages das einzige Mittel erkannt habe, um seine vermeintlichen Ansprüche aus dem Kaufverträge durchzusetzen und aus diesem Grunde auf den Abschluß des Schiedsvertrages gegenüber dem Beklagten in unzulässiger Weise drängte und sich hierbei die schwierige wirtschaftliche Lage des Beklagten bewußt zunutze machte. damals bekannt oder aus gröber Fahrlässigkeit unbekannt geJ wesen sei* daß sein Rückerstattungsantrag in keinem Falle I Aussicht auf Erfolg haben würde* Eie hiergegen von der Revil sion erhobenen- Angriffe, mit welchen sie den Nachweis zu ei bringen versucht, daß dies dem Kläger bekannt gewesen sei, I richten sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgericht« und sind schon aus diesem Grunde in der Revisionsinstanz uu| beachtlich, soweit sie nicht Verfahrensrügen im Sinn der I §§ 286, 139 ZPO enthalten* Wenn die Revision ausführt, das I Berufungsgericht habe zu Unrecht diesen Beweis nicht für I erbracht angesehen, da es nicht beachtet habe, daß dem Klä-I ger durch den Beschluß im Rückerstattungsverfahren vom I 24* März 1949 die Unbegründetheit seiner Rückerstattungs- I' ansprüche bescheinigt worden sei, so übersieht sie hierbei,! der Vorschriften des Ruckerstattungsgesetzes sind mit Rücksicht darauf, daß das Antragsrecht zeitlich begrenzt war, häufig selbst von Rechtskundigen zu demindest vorsorglich Rückerstattungsansprüche gestellt worden, die sich später, da durch die Vorschriften des Gesetzes nicht gedeckt, als unbegründet erwiesen* Es ist auch darauf hinzuweisen* daß der Beklagte selbst einen Rückerstattungsantrag gegen den Kläger gleichfalls am 1* Dezember 1948 gestellt und einen Anspruch von 625-000 RM geltend gemacht hat.. Schließlich ist die Rüge der Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, der Kläger habe nicht gewußt, daß sein Rückerstattungsantrag von vornherein unbegründet gewesen sei, die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 29. Wenn der Beklagte diese nach seiner Ansicht falsche eidesstattliche Versicherung zu dem Nachweis verwenden wollte, daß der Kläger bei Einreichung des Rückerstattungsantrages im Jahre 1948 oder bei Abschluß des Schiedsvertrages die Unbegründetheit seines Rückerstattungsantrages gekannt habe, so hätte er unter Beweisantritt diese seine Überzeugung begründenden Behauptungen auf stellen müssen» Dies hat der Beklagte nicht getan. Da er diese Ansicht noch bei Abschluß des Schiedsvertrages nicht wider besseres Wissen vertrat, konnte er darauf bestehen, daß seine Ansprüche aus dem Kaufverträge auch auf einem anderen Wege als im Rückerstattungsverfahren in einem Schiedsgerichtsverfahren nachgeprüft wurden. Eine Vereinbarung über » die llachprüfung seiner Rechte in einem Schiedsgerichtsver- • fahren war daher nicht nach § 138 Abs 1 BGB nichtig, so daß ( aus diesem Grunde auch, entgegen der Ansicht der Revision, die Schiedsabrede vom 2, Februar 1949 nicht der Richtigkeit ; reit erklärte, seine vermeintlichen, vermögensrechtlichen j Ansprüche gegen den Beklagten vor einem Schiedsgericht auszutragen und verzichtete er hierbei ausdrücklich auf die Geltendmachung politischer Argumente, einigten sich die Parteien j zudem in einem Nachtrage zu dem Schiedsvertrage darauf, daß Ver- j gleicheVerhandlungen vor Anrufung des Schiedsgerichts zwischen den Parteien stattfinden sollten und erst beim Scheitern dieser Verhandlungen das Schiedsverfahren zur Durchfüh- . rung gelangen sollte, so kann in diesem Verhalten des Klägers keine Ausnutzung seiner wirtschaftlichen oder sozialen Über-legenheit gegenüber dem Beklagten gesehen werden, die, wenn sie überhaupt vorhanden gewesen sein sollte, doch hätte nur V* darin liegen können, daß der Kläger, der unbelastet war, die-sen Vorteil gegenüber dem Beklagten bei dem Schiedsgerichtsverfahren in den Vordergrund spielen und seine Ansprüche ^ hauptsächlich darauf stützen würde, daß der Beklagte seine Gerade auf die Geltendmachung derartiger politischer Argumente verzichtete der Kläger im Schiedsvertrage, so daß das Schiedsgericht aicjp Grund der getroffenen Vereinbarungen nur in der Lage sein würde, unter dieser Beschränkung nach den Grundsätzen des geltenden Hechts und der Billigkeit zu entscheiden* Es kann der Revision auch nicht zugestanden werden, daß die Vereinbarung, Billigkeitsgrunde bei der Entscheidung zu berücksichtigen, den Beklagten mehr belastet habe als den Kläger, denn diese Vereinbarung galt für beide Parteien! auch der Beklagte stellte erhebliche Ansprüche, über die das Schieda gericht nach Hecht und Billigkeit entscheiden sollte« Diese Bestimmung konnte sowohl für die eine als auch die andere Partei von Vorteil oder Hachteil sein» Hierzu kommt noch, daß der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, daß der Teil des Schiedsvertrages von dem Beklagten entworfen worden und der Vertrag mit unwesentlichen Abänderungen auf der GrundlajM dieses Entwurfs zustande gekommen sei« Der Beklagte hat nicl dafür dargetan, daß gerade diese Wendung in den Sohiedsver-trag auf Betreiben des Klägers Eingang gefunden habe« Möglich mag durchaus sein, daß der Beklagte bei seinen Überlegungen, ob er den Schi edsvert rag schließen solle, in einem solchen Schiedsvertrag die einzige für ihn gangbare Lösung sah, um einer abermaligen Stellung unter Treuhandschaft zu entgehen* Dies bedeutet aber nicht, wie die Revision meint, die Ausnutzung einer Hotlage des Beklagten durch den Kläger* In einer Hotlage im Sinne des § 138 Abs 2 BGB befand sich der Beklagte nicht* Notlage im Sinne des § 138 Abs 2 BGB ist nicht jede finanzielle Bedrängnis, vielmehr gehört zu dem Begriff der Notlage eine dringende Hot, welche die wirtschaftliche Existenz bedroht (HGHK zu § 138 BGB Hiervon kann keine Rede sein« Rer Sachvortrag der Parteien ergibt, daß der Beklagte in finanzieller Beziehung dem Kläger überlegen war» Die Stellung unter Treuhandschaft wäre zwar für ihn insoweit mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen, als sie den Wiederaufbau seines Betriebes gestört und seine Verdienstmöglichkeiten vielleicht eingeschränkt haben würdec Bafür, daß sie seine Existenz bedroht haben würde, hat der Beklagte nichts dargetan o Aber auch auf eine Nötigung des Klägers im Sinne des § 1025 Abs 2 ZPO ist die Zustimmungserklärung des Beklagten zu dem Abschluß des Schiedsvertrages nicht zurückzuführen, sie erschien sowohl dem Präsidenten des BLAVW als auch dem Beklagten selbst als die zweckmäßigste Lösung. Erklärte er sich bereit, hierbei durch Abschluß des Schiedsvertrages auf sein wichtigstes Argument, das er in der Ausnutzung der politischen Verhältnisse bei Abschluß des Kaufvertrages seitens des-Beklagten sah, zu verzichten und seinen Anspruch unter Entkleidung von allen politischen Imponderabilien nach dem geltenden Recht und nach Billigkeitsgrundsätzen durch ein Schiedsgericht überprüfen zu lassen, so ist, wie dem Berufungsgericht zuzustimaen ist, für die Anwendung des § 1025 Abs 2 ZPO kein Raum, um so weniger, weil durch die AJbrede des Schiedsvertrages das Schiedsgericht nicht gehindert ist, den im Jahre 1941 geschlossenen Vergleich gegebenenfalls zu werten« April 1951 seinen Vortrag noch dahin ergänzt, daß er sich erst bereit erklärt habe, den Schiedsvertrag ab zuechließen, nachdem ihm der Präsident des BMW mitgeteilt habe, der Kläger habe erklärt, wenn der Beklagte dem Abschluß des Schiedsvertrages nicht zustimme, ginge eben das Spruchfcammerverfahren weiter und vor allem würden die Rückerstattungsansprüche und die Verhängung der Vermögenskontrolle mit allem Nachdruck betrieben werden. Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der Behauptungen des Beklagten geht aus ihnen nichts weiter hervor, als, sofern der Beklagt^ sich nicht zu dem Abschluß des Schiedsvertrages bereit erkläre, es bei der Durchführung der gegenseitigen Hücker st at tungsver-fahren verbleiben müsse, die die Stellung beider Parteien ter Vermögenskontrolle zur Polge gehabt haben würde, Folgerungen, die der Beklagte allein aus dem damaligen Stand der ~ Dinge selbst ziehen konnte und auch gezogen hat, ohne daß hierauf von dem Kläger hätte hingewiesen werden müssen. Schließlich konnte in der Vereinbarung, den gegenseitigen Rechtsstreit durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen, nicht schon eine Benachteiligung des Beklagten erblickt werden, die, wie die Revision ausgeführt hat, das Berufungsgericht hätte veranlassen müssen, mit äußerster Strenge nachzuprüfen, ob der Schiedsvertrag ohne Zwang zustande gekommen seiDie Parteien kämpften mit gleichen Waffen; auch der Beklagte ließ seine von ihm gegenüber dem Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht fallen. Die Revision hat weiter geltend'gemacht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht in dem Verhalten des Klägers, wie es in den beiden Schreiben seines Neffen Tutter vom 17« und 26«. hingestellt bleiben könne, ob das Verhalten des Tutter, sofern es überhaupt dem Kläger zuzurechnen sei, als VerletzuM der von dem Kläger im Schiedsvertrag übernommenen Verpflieh > tungen, ”die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Gel- V tendmachung politischer Argumente im Schiedsverfahren”, angesehen werden könne, da es in keinem Palle eine so erhebli che Vertragsverletzung darstellen würde, daß dem Beklagten das Pesthalten an dem Schiedsvertrage nicht mehr zugemutet werden könne« eingeleitet worden sei, die Initiative also nicht auf , seiten des Klägers gelegen habe- Außerdem diente der Briefwechsel, wie dem Berufungsgericht gleichfalls zuzustimmen ist, offensichtlich nur der Materialsammlung zur Vorbereitung des Schiedsverfahrens} es blieb daher völlig offen, ot und inwieweit der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter hiervon Gebrauch gemacht haben würden« Soweit der Briefwechsel sich mit wirtschaftlichen Prägen befaßte und hierzu die Stellugnahme der US-Bienststelle angeregt habe, so hat das Berufungsgericht ausgeführt y liege hierin keine positive Vertragsverletzung, da diese Prägen unabhängig von . Auf politischem Gebiet liege allerdings der Versuch so führt das Berufungsgericht weiter aus, Unterlagen durch Uber die politische Belastung des Beklagten und seines Prozeßbevollmächtigten Br« zu erhalten« Selbst wenn man hierin eine positive Vertragsver* letzung sehen wollte, so sei hierdurch eine Gefährdung des Vertragszwecks nicht eingetreten, es beständen keine Anhaltspunkte dafür, daß diese von vertretene Tendenz Dies um so weniger, weil der Kläger j widerspruchslos vorgetragen hat, daß gerade sein Prozeßbe- ■ vollmächtigter sich bemüht habe, die Streitigkeiten ihres politischen Einschlages zu entkleiden und etwaiges von Laub- ; mann beschafftes, politisches Material ohne dessen Einwilligung, die er nicht gegeben haben würde, im Schiedsgerichtsverfahren Verwendung gefunden haben würde« Zudem handele es sich, wenn überhaupt, um eine einmalige Verfehlung ‘ des Klägers, die zwar ausreichen könnte, wenn es sich um ;

Zitierte Normen: § 1025 ZPO § 138 BGB § 1025 ZPO
AbschlußSchiedsvertragesBerufungsgerichtSchiedsgerichtpolitischAnspruchKlägerPartei

Volltext der Entscheidung

II ZR 145/53
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039
Verkündet
 am 9c Mai 1955
Jodas, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit kant^MNOJ^e lm H flMHHHHiiV >
Beklagten und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br<
gegen
 Ferdinand
C 9
Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Selowsky,
 Br. Haidinger, Br. Fischer und Artl für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das den Parteien am 5. Bezember 1952 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird zurückgewiesen«
Bie Kosten der Revision trägt der Beklagte.	,
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Von Rechts wegen
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(Tatbestands
 “Der Kläger verkaufte im Jahre 1936 den ihm gehörigen Fabrikat ionsbetrieb EdHBfc an die Hechts Vorgänger in der Firma Wilhelm BiflHHHM "AfBhlsolier- und Hartplattenfabrik SflHB KG,tt (Af®),die Holzverarbeitungs- und Verwertungs-GmbH,zu dem Preise von 300,000 HM.
Zwischen den Parteien entstanden wegen des;Verkaufes die-
ser Fabrikanlage in der Folgezeit Streitigkeiten, die durch den nachstehenden Vergleich vom 29. April 1941, den der Beklagte als persönlich haftender Gesellschafter der Aflfe schloß, zunächst ihre Erledigung fanden. Dieser Vergleich hatte im wesentlichen folgenden Inhalt:
Ic Die Firma Wilhelm HdHBM Aflft Isolier- und Hartplattenfabrik bezahlt an Herrn Ferdinand sofort den Betrag von HM 165*000. Mit der Bezahlung dieses Betrages erklärt sich Herr RflHRP für alle Ansprüche als abgefunden, die er aus dem Verkauf der Fabrik EQBBM) und aus den sämtlichen damit in Zusammenhang stehenden Verträgen und Abmachungen ableitet *
Die Vertragsteile sind sich darüber einig, daß mit der Bezahlung dieses Betrages sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus den vorbezeichneten Hechtsgründen abgegolten sind.
II«. Die Firma Wilhelm	übernimmt	die	sämtli-
chen Kosten,
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Trotz dieses Vergleichs lebten die Streitigkeiten zwischen den Parteien nach dem Zusammenbruch wieder auf« So richtete der Kläger im Jahre 1946 eine Eingabe an die Militärregierung, in welcher er ausführte, der Beklagte habe in erpresserischer und betrügerischer Weise ihn um Besitz und Eigentum von EflBBBi gebracht, er habe für dieses Millionenobjekt so gut wie nichts erhalten; seit 1945 kämpfe er um sein Recht*
An dem Spruchkammerverfahren gegen den Beklagten beteiligte er sich als Nebenkläger, legte gegen den Beschluß der Hauptkammer Zwiesel vom 30« August 1948, nach welchem der Beklagte in die Gruppe IV der Mitläufer eingestuft wurde, Berufung mit dem Anträge ein, den Beklagten in die Gru$ . pe II der Belasteten einzustufen« Die Berufungskammer Nordbayern-Oberpfalz in Passau verwarf die Berufung durch Beschluß vom 13* Dezember 1948 mit der Begründung, daß der Kläger nicht antragsberechtigt sei und hielt den Spruch der I« Instanz im vollen Umfange aufrecht- Diesen Beschluß hob der Kassationshof im Bayerischen Staatsministerium fUr Sonderaufgaben durch Beschluß vom 4. Juli 1949 auf und ordnete eine erneute Durchführung des Berufungsverfahrens an« Der Kläger verfolgte seine Nebenklage jedoch nicht weiter«
Am 1« Oktober 1948 meldete der Kläger Rückerstattungs-ansprüche gemäß MilRegG Nr 39 beim ZAA in B0 HfMHH der Behauptung an, er sei von dem Beklagten zu dem Verkauf seines Unternehmens durch dessen politische Drohungen ver-
anlaßt worden. Den Antrag nahm er am 2 „ Februar 1949 zurück
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Auch der Beklagte erhob seinerseits Rückerstattungsansprücto gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 665v000 RM mit der : gründung, er sei zu dem Vergleich vom 29* April 1941 durch politischen Druck von seiten des Klägers gezwungen worden« Auch der Beklagte nahm den Antrag zurück»
Die Rücknahme der beiderseitigen Rückerstattungsanträgel war die Folge des zwischen den Parteien auf Anregung des Prä] sidenten des Bayerischen Landesamts für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung (BLAVW) am 2,Februar 1949 abgeschlosse-] nen Vertrages, der in seinem wesentlichen Inhalt wie folgt lautet %
M§ 1« HerrRflHB hat im Jahre 1936 sein Fabrikunternehmen in	an	die	Holzverarbeitungs-	und	Ver-
wertungs-GmbH zu dem Preise von RM 300-000 verkauft -
Er macht gegenüber Herrn	als Rechts-
nachfolger des seinerzeitigen Unternehmens Ersatzansprüche geltend, weil er beim Verkauf des Objektes benachteiligt worden sei«
Herr	bestreitet	diese	Ansprüche
 und macht seinerseits Gegenansprüche aus demselben Rechtsverhältnis geltend. Zur Nachprüfung und Entscheidung über diese gegenseitigen Ansprüche vereinbaren die Vertragschließenden hiermit ein, Schiedsverfahren und die Entscheidung durch ein Schiedsgericht o
§ 2o
(2«,) Das Schiedsgericht soll nach den Grundsätzen des geltenden Rechts und der Billigkeit entscheiden* Die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Geltendmachung politischer Argumente im Schiedsverfahren»
(3.) Soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich Vereinbarungen Uber das anzuwendende Schiedsgerichtsverfahren enthalten sind, gelten die Bestimmungen in §§ 1025 ff ZPO«*
In der Folgezeit entstand zwischen den Parteien über die Rechtswirksamkeit dieses Schiedsvertrages Streit, Der Beklagte ließ dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 21* Dezember 1949 mitteilen, daß er den Schiedsvertrag nicht mehr als verbindlich anerkenne»
Der Kläger erhob daher Klage mit dem Anträge, festzustellen, daß der am 2* Pebruar 1949 abgeschlossene Schieds-vertrag rechtswirksam sei*
Der Beklagte hat um Abweisung gebeten» Er hat geltend gemacht, der Schiedsvertrag sei nach § 1025 Abs 2 ZPO unwirksam» Der Kläger habe seine politische Überlegenheit, die wirtschaftlicher und sozialer Überlegenheit gleichzusetzen sei, ausgenutzt,, um ihn zu dem Abschluß des Schieds-vertrages zu nötigen» Er hat ausgeführt, er sei bereits nach Erlaß des MilRegG Nr 52 unter Vermögenskontrolle gestellt worden» Diese Vermögenskontrolle sei Ende 1948 aufgehoben worden, sie wäre weit eher zur Aufhebung gelangt, wenn der Kläger die Rechtskraft des gegen ihn, den Beklag-
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ten, ergangenen Sauberungsbescheides nicht durch Einlegung der Berufung erheblich verzögert haben würde. Hierdurch sei ihm ein beträchtlicher Schaden infolge der Mißwirtschaft verschiedener Treuhänder, die ihrer Aufgabe nicht gewachsen gewesen seien, ent standen* Auf Grund des Rückerstattungsan-trages des Klägers hätte das BDAVW sein Werk von neuem un-
ter Kontrolle stellen müssen, wenn der Kläger nicht seinen Antrag zurückgenommen hätte. Hierdurch würde ihm ein weiterer Schaden entstanden sein, den die Stellung unter Treuhandschaft zwangsläufig verursacht haben würde$ die von iha in Angriff genommenen Wiederaufbauarbeiten am Werk wären zua Stillstand gekommen und die Konkurrenzfähigkeit seines Unte* nebmens im Inund Ausland erheblich herabgemindert worden. In Anbetracht dieser Umstände habe er sich unter dem Druck der drohenden Vermögenskontrolle gegen seinen Willen dazu entschließen müssen, den Schiedsvertrag abzuschließen* Er habe dies dem Präsidenten des BIA VW vor Abschluß des Vertra ges ausdrücklich erklärt. Der Schiedsvertrag sei auch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Endlich sei der Schiedsvertrag für ihn auch aus den Grunde nicht mehr bindend, weil der Kläger, obwohl die Parteien sich in dem Schiedsvertrage verpflichtet hätten, auf die Geltendmachung politischer Argumente im Schiedsverfahren zu verzichten, die se Bestimmung verletzt habe. Der Neffe und Bevollmächtigte des Klägers, Tutter, habe versucht, durch einen gewissen laubmann, einen Angestellten der Militärregierung, belastend Material gegen ihn von der die Angelegenheit früher bearbei-’ tenden Militärdienststelle zu erhalten* Dieses Verhalten des Klägers, in welchem eine positive Vertragsverletzung zu erblicken sei, habe ihn zu dem Rücktritt vom Schiedsvertrage berechtigt«
Der Kläger hat hiergegen vorgetragen, weder sei der Schiedsvertrag nichtig noch ständen die Bestimmungen des

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§ 1025 Abs 2 ZPO seiner Rechtswirksamkeit entgegen. Er habe auf den Beklagten keinen Druck ausgeübt, noch habe der Beklagte unter einem solchen den Schiedsvertrag geschlossen.
Der Schiedsvertrag sei lediglich deshalb abgeschlossen worden, um den Streit der Parteien der politischen Sphäre, in welche er durch die gegenseitige Anstrengung von Spruchkammerverfahren und die gegenseitigen Rückerstattungsanträge geraten sei, zu entrücken und einer sachlichen Entscheidung entgegenzuführen. Gerade sein Prozeßbevollmächtigter habe hierauf hingewirkt. Aus diesem Grunde enthalte der Schiedsvertrag die Bestimmung, daß die Parteien auf die Geltendmachung politischer Argumente im Schiedsverfahren verzichten, Die Parteien hätten in der Austragung ihrer Differenzen vor einem Schiedsgericht die zweckmäßigste Porm der endgültigen Bereinigung der Angelegenheit im Interesse beider Teile gesehen* Aus diesem Grunde sei er der Anregung des Präsidenten des BIAVW sofort gefolgt und habe seine Bebenklage im Spruchkammerverfahren gegen den Beklagten sowie seinen Rückerstattungsantrag zurückgezogen* Er habe sich auch keiner Verletzung der Bestimmung des Schiedsvertrages schuldig gemacht. Nicht sein Neffe	habe sich an	gewandt,
 sondern dieser sei mit T4HP in Verbindung getreten! er habe weder	beauftragt noch bevollmächtigt, Material gegen
 den Beklagten zu beschaffen* Der Schiedsvertrag verbiete den Parteien im übrigen nicht, Beweismaterial zu sammeln* Keinesfalls habe er politische Gesichtspunkte in das Schiedsverfahren, das noch gar nicht angelaufen sei, eingeführt noch einführen wollen, zudem könnte das Schiedsgericht, wenn er es tun würde, sie nach den Bestimmungen des Vertrages nicht zu dem Nachteil des Beklagten verwenden*
Das Bandgericht hat nach dem Klagantrage erkannt* Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
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Ent scheidungsgründe s
I* Bas Berufungsgericht hat mit rechtlich zutreffenden Gründen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht (RGZ 133, 128 /T3l7).
II* Ber Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die in dem Abschluß des SchiedsVertrages vom 2. Februar 1949 einen Verstoß gegen § 1025 Abs 2 ZPO verneinen.
Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß die Ve: einbarungen der Parteien, wie sie in den §§ 1 und 2 des Schiedsvertrages ihren Hiederschlag gefunden haben, dahin auszulegen seien, daß die Parteien sich gegenseitig verpflii teten; die von ihnen gestellten Hücker st at tungsanträge zurüi zunehmen und die Nachprüfung der beiderseitig behaupteten Mp Sprüche aus dem im.Jahre 1936 abgeschlossenen Kaufverträge einem Schiedsgericht zu übertragen. Eine Unwirksamkeit des Schiedsvertrages nach § 1025 Abs 2 ZPO könne somit nur dann gegeben sein, wenn die Vereinbarung der Schiedsgerichtsklausel, die zur Folge habe, daß die gegenseitigen Ansprüche dei Parteien durch ein Schiedsgericht an Stelle des ordentlicher > Gerichts entschieden würden, dem Beklagten abträglich wäre, Bies habe der Beklagte jedoch nicht dargetan, er habe keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, daß eine Entscheidung durch das Schiedsgericht gegenüber ei*^ ner Entscheidung durch das staatliche Gericht für ihn einen Nachteil bedeuten würde. Hierbei müsse das Vorbringen des Beklagten außer Betracht bleiben, der Kläger habe sich dar ^ durch einen Vermögensvorteil verschaffen wollen, der ihm nicht zugestanden habe, daß er den Beklagten unter Bruck setzte, um ihn so gefügig zu machen, Streitigkeiten, die be reits durch einen Vergleich ihre Erledigung gefunden hätten
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von neuem aufzurollen«. Dieses Argument, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, beziehe sich nicht auf die Schiedsgerichtsvereinbarung als solche, sondern auf die der Schiedsgericht sabrede vorausgegangene Vereinbarung der Parteien« die Nachprüfung der gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertrage von 1936 zuzulassen« Es bedeute für den Beklagten keine Verschlechterung seiner Rechtslage, wenn die Entscheidung Über die gegenseitigen Ansprüche nicht durch ein Staatsgericht, sondern durch ein Schiedsgericht getroffen würde« Lediglich die Nachprüfung dieser Ansprüche überhaupt könne einen Nachteil für den Beklagten in sich schließen* Die dem Kläger von dem Beklagten unterstellte Zwecksetzung bei der Vereinbarung der Schiedsgerichtsabrede könnte daher nur für den rechtlichen Bestand des Vertrages von 1936 und damit für den rechtlichen Bestand der Schiedsklausel Bedeutung haben,
 eine unmittelbare Wirkung auf die Gültigkeit der Schiedsklausel sei damit jedoch ausgeschlossen« Es fehle somit die objektive Voraussetzung der Ausnutzung, nämlich die für den Beklagten nachteilige Wirkung der Schiedsabrede, so daß schon aus diesem Grunde die Anwendung des § 1025 Abs 2 ZPO entfalle«
Hiergegen hat die Revision ausgeführt, das Berufungsgericht habe bei diesen Ausführungen einmal übersehen, daß I der Schiedsgerichtsbarkeit von vornherein der Mangel der Objektivität anhafte, was allein schon genüge, das Staatsgericht zu einer strengen Nachprüfung der Präge zu veranlassen, ob der Schiedsvertrag wirklich ohne Zwang zustande gekommen sei« Andererseits habe das Berufungsgericht verkannt,
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daß der Vertrag vom 2« Februar 1949 ein einheitlicher Ver-trag sei, der sowohl die Vereinbarung der Nachprüfung der 1] Ansprüche der Parteien aus dem Vertrage von 1936 als auch	,
der Schiedsabrede beinhalte« Sei der Beklagte durch diesen V* Vertrag durch den Kläger genötigt worden, diese Nachprüfung:^ :
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des Kaufvertrages zuzulassen, obwohl die zwischen den Parteien hierüber bestandenen Streitigkeiten durch den Vergleich vom 29- April 1941 ihre Erledigung gefunden hätten, so sei hierin sowohl ein sittenwidriges Verhalten, aus dem die Nichtigkeit des Vertrages vom 2* Februar 1949 folgen würde, als auch der Tatbestand des § 1025 Abs 2 ZPO gegeben und somit der ganze Vertrag gemäß § 139 BGB, also auch die Schiedsabrede, nichtig geworden. Im übrigen sei der Beklagt* auch durch den Inhalt der Schiedsabrede, nach welcher das Schiedsgericht "nach den Grundsätzen des geltenden Rechts und der Billigkeit entscheiden sollte", benachteiligt wordei Biese Vereinbarung bedeute eine weitgehende Lösung vom Recht
 Es ist zunächst mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Vereinbarung eines Schiedsgerichts unter den Parteien gemäß § 1025 Abs 1 ZPO durchaus möglich war. Die Parteien hatten am 29* April 1941 einen Vergleich mit dem Inhalt geschlossen, daß mit der Zahlung von 165*000 RM seitens des Beklagten an den Kläger sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Verkauf der Fabrik	an	den Be-
klagten abgegolten seien« Die Parteien waren jedoch jederzei in der Lage, den vön ihnen abgeschlossenen Vergleich auf Griuui einer Vereinbarung zur Aufhebung zu bringen (RGZ 78, 286 ^897j Rosenberg, Lehrb des Deutschen Zivilprozeßrechts 5- Aufl § 128 III, 2 i). Die Parteien konnten grundsätzlich vereinbaren, die zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten wegen des Verkaufs des Werkes E^HHIi^ durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen, da es sich um einen Rechts-streit handelte, der seiner Art nach der Entscheidung eines Zivilprozeßgerichts unterlag* Eine rechtskräftige Entscheid dung war wegen der von den Parteien geltend gemachten Ansprüche, -die durch das Schiedsgericht entschieden werden sollten, nicht ergangen« Rechtskräftig entschieden waren ^ vielmehr nach Abschluß des Schiedsvertrages nur die gegen-
seitig gestellten Rückerstattungsansprüche. Diese wurden am 24» März 1949 als unbegründet zurückgewiesen, da die Antragsteller nicht gemäß Art 1 des KilRegG Hr 59 darzulegen vermocht hatten, daß ihnen feststellbare Vermögensgegenstände aus Gründen der Rasse, Religion, Rationalität, Weltanschauung oder politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus entzogen worden seien«
Waren somit die Voraussetzungen gegeben, die die Parteien grundsätzlich zu dem Abschluß eines Schiedsvertrages berechtigten, so war zu prüfen, ob die getroffene Sehiedsabrede der Vorschrift des § 1025 Abs 2 ZPO entgegenstand* Dies hat das Berufungsgericht verneint, weil es in dem Verhalten des Klägers keine Ausnutzung einer etwaigen yrirtschaftliehen oder sozialen Überlegenheit erblickt hat, die dazu geführt habe, den Beklagten zu dem Abschluß des Schiedsvertrages zu nötigen« Hierbei hat das Berufungsurteil es dahingestellt sein lassen, ob eine solche Überlegenheit überhaupt auf seiten des Klägers gegeben gewesen sei*
Voraussetzung des § 1025 Abs 2 ZPO ist, daß der eine Teil einen ernstlichen Druck ausübt und der andere Teil mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche oder soziale Unterlegenheit diesem Verlangen nachgibt. Beides muß erkennbar in Erscheinung getreten sein. Sinn des § 1025 Abs 2 ZPO ist, eine Partei zu schützen, in einen Schiedsvertrag einzuwilligen, wenn sie diesen Entschluß nicht unter freier Willensbestimmung fassen kann, sondern mit Rücksicht auf die wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit der Gegenseite glaubt, sich 7 hierzu entschließen zu müssen. Ersteres wird dann vornehmlich der Pall sein, wenn eine Partei sich einem Gegner gegen.-^'
über sieht, der kraft seiner Monopolstellung ihr wirtschafte * lieh überlegen ist, so daß die Weigerung, einen Schiedsvertrag zu schließen, schon allein ausreicht, ihr Wirtschaft-
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liehe Nachteile zu bringen. Soziale Überlegenheit ist vor allem dann gegeben, wenn eine Partei zur anderen in einen Abhängigkeitsverhältnis steht, so da# die abhängige Partei schon aus der Weigerung, den Streit einem Schiedsgericht 21 unterwerfen, Nachteile-für sich befürchtet. Im vorliegende« Rechtsstreit ist weder wirtschaftliche noch soziale Überle-
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genheit des Klägers über den Beklagten noch umgekehrt gegeben. Beide Parteien stehen weder in einem Abhängigke its verhält! zueinander, sie sind selbständig, noch ist die eine Partei wirtscahftlich der anderen überlegen. Eine Überlegenheit de politisch unbelasteten Klägers sieht der Beklagte vielmehr in seiner eigenen politischen Vergangenheit als ehemaliges Mitglied der NSDAP. Wenn es auch richtig ist, daß während Zeit des Nationalsozialismus es dem Sinn des § 1025 Abs 2 ZPO entsprach, eine soziale Überlegenheit dann anzuerkennei wenn eine dem nationalsozialistischen Regime verbundene Par) tei die Gegenpartei, die dieser Bewegung fernst and, oder deren Gegnerschaft sogar bekannt war, zu dem »Abschluß eines Schiedsvertrages veranlaßte* Ob dies im umgekehrten Pall nach dem Zusammenbruch der Pall gewesen ist, dürfte nur vonl. Pall zu Pall zu entscheiden.sein; es lassen sich jedoch zu-] mindest in den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch Fälle denken, wo dies zu bejahen sein dürfte. Eine Ausnutzung der| Überlegenheit einer Partei liegt nur dann vor, wenn sich diese Partei ihrer Überlegenheit bewußt war, daß nur diese Überlegenheit und die Befürchtung irgendwelcher Nachteile den Gegner zu dem Abschluß des Schiedsvertrages bewogen haben (Schönke, Das Schiedsgerichtsverfahren nach dem heutigen Deutschen Recht 1954 § 6 S 28; Baumbach-Iauterbaeh ZPO 1954 zu § 1025 ZPO Anm 7 B). Es ist zwischen den Parteien unstrei tig, daß die Anregung, die. Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen, keinesfalls vom Kläger ausge: gangen ist. Sie ging vielmehr von dem Präsidenten des BIAVWlj
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aus, der auf diese Weise den Parteien ersparen wollte, daß ihre Vermögen unter Treuhandschaft gestellt wurdenDiese Stellung unter Treuhandschaft war eine unabdingbare, gesetzliche Folge der geltend gemachten RUckerstattungsansprü-che, die nur in Wegfall kommen konnte, wenn die Parteien ihre Rückerstattungsanträge Zurücknahmen« Während dem Kläger die Einleitung einer Treuhandschaft über sein Vermögen wenig ausmachte, da es im wesentlichen in landwirtschaftlichem Besitz bestand, den er überdies verpachtet hatte, so daß es sich bei ihm nur um eine Treuhandschaft über die Pachteinnahmen handeln konnte, wäre der Fabrikationsbetrieb des Beklagten durch eine solche Maßnahme zweifellos empfindlich gestört worden, was für ihn einen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet haben wurde. Der Umstand, daß die Anregung auf Abschluß eines Schiedsvertrages nicht vom Kläger ausging, würde an sich allein nicht ausreichen, um von vornherein den* Vorwurf der Ausnutzung zu entkräften, da eine solche Ausnutzung auch darin gesehen werden muß, wenn eine Partei in dem Vorschlag einer Dienststelle auf Abschluß eines Schiedsvertrages ein ihr genehmes Mittel erkannt hat, den Gegner, der Nachteile für sich befürchtet, zu dem Abschluß des Schiedsvertrages zu bewegen. Aber es kann nicht als richtig anerkannt werden, wenn die'Revision ausfUhrt, daß der Kläger in den Abschluß des Schiedsvertrages das einzige Mittel erkannt habe, um seine vermeintlichen Ansprüche aus dem Kaufverträge durchzusetzen und aus diesem Grunde auf den Abschluß des Schiedsvertrages gegenüber dem Beklagten in unzulässiger Weise drängte und sich hierbei die schwierige wirtschaftliche Lage des Beklagten bewußt zunutze machte.
Wäre der Schiedsvertrag nicht abgeschlossen worden, so wäre es bei dem von dem Kläger eingeleiteten Rückerstattungsver-fahren verblieben, von dem er zur damaligen Zeit hoffte, zu seinem Recht zu kommen» Das Berufungsgericht hat festge-stellt, daß der Beklagte nicht bewiesen habe, daß dem Kläger >
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damals bekannt oder aus gröber Fahrlässigkeit unbekannt geJ wesen sei* daß sein Rückerstattungsantrag in keinem Falle I Aussicht auf Erfolg haben würde* Eie hiergegen von der Revil sion erhobenen- Angriffe, mit welchen sie den Nachweis zu ei bringen versucht, daß dies dem Kläger bekannt gewesen sei, I richten sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgericht« und sind schon aus diesem Grunde in der Revisionsinstanz uu| beachtlich, soweit sie nicht Verfahrensrügen im Sinn der I §§ 286, 139 ZPO enthalten* Wenn die Revision ausführt, das I Berufungsgericht habe zu Unrecht diesen Beweis nicht für I erbracht angesehen, da es nicht beachtet habe, daß dem Klä-I ger durch den Beschluß im Rückerstattungsverfahren vom I 24* März 1949 die Unbegründetheit seiner Rückerstattungs- I' ansprüche bescheinigt worden sei, so übersieht sie hierbei,! daß dieser Beschluß nach dem Abschluß des Schiedsvertrages I vom 2* Februar 1949 ergangen ist* Wenn sie weiter eine Rüge! aus §§ 286, 139 ZPO erhebt, das Berufungsgericht habe die I von dem Beklagten beantragte Beiziehung der Rückerstattungs! akten unterlassen, aus welchen es die Mangelhaftigkeit der I Gründe des Klägers für das Rückerstattungsverfahren hätte 1 erkennen müssen, so ist diese Rüge gleichfalls unbegrün- | det. Es kommt nicht darauf an, ob das Berufungsgericht die i Unbegründetheit des Rückerstattungsanspruchs erkannt haben I würder sondern ob der Kläger dies tatsächlich erkannt hat« I Eie Revision unterläßt es, zudem substantiiert vorzutragen, I aus welchen Ausführungen des Klägers in den Rückerstattung*!^ akten das Berufungsgericht die Überzeugung hätte gewinnen 1. können, daß dem Kläger die Unbegründetheit seiner Ansprüche« . bekannt gewesen sei« Es ist vielmehr dem Berufungsgericht |>v „ zuzustimmen, daß noch Anfang 1949» zur Zeit des Abschlüsse? l'i des Schiedsvertrages, die Entwicklung der Rechtsprechung inj\ Rückerstattungssachen noch kaum übersehbar war« Bei der da-I; mals noch herrschenden Rechtsunsicherheit bei der Auslegung If
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der Vorschriften des Ruckerstattungsgesetzes sind mit Rücksicht darauf, daß das Antragsrecht zeitlich begrenzt war, häufig selbst von Rechtskundigen zu demindest vorsorglich Rückerstattungsansprüche gestellt worden, die sich später, da durch die Vorschriften des Gesetzes nicht gedeckt, als unbegründet erwiesen* Es ist auch darauf hinzuweisen* daß der Beklagte selbst einen Rückerstattungsantrag gegen den Kläger gleichfalls am 1* Dezember 1948 gestellt und einen Anspruch von 625-000 RM geltend gemacht hat.. Auch die weitere Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung es unterlassen habe, das Verhalten des Klägers im Spruchkammerverfahren gegen den Beklagten zu würdigen, ist unbegründet« Die Revision übersieht hierbei, daß dieses Verfahren bei Abschluß des Schiedsvertrages noch nicht beendet war, es schwebte vielmehr die Beschwerde des Klägers gegen den Spruch der Berufungskammer beim Kassationshof im Bayerischen Staatsministerium, die, wie sich später herausstellte, den Erfolg hatte, daß der Kassationshof die erneute Durchführung des Berufungsverfahrens anordnete. Es bestand somit bei Abschluß des Schiedsvertrages noch keine endgültige Entscheidung über die Belastung des Beklagten. Schließlich ist die Rüge der Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, der Kläger habe nicht gewußt, daß sein Rückerstattungsantrag von vornherein unbegründet gewesen sei, die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 29. März 1946 nicht berücksichtigt* Von dieser eidesstattlichen Versicherung hatte die Hauptkammer in Landshut gelegentlich eines Spruchkammerverfahrens gegen den Prokuristen des Klägers,	festgestellt,	daß	der	Kläger selbst zu-
gegeben habe, daß sie in verschiedenen Punkten falsch sei« Hierzu hat der Kläger vor dem Berufungsgericht ausgeführt, es sei unwahr, daß er eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, es könne sein, daß sie gewisse Unstimmig keiten enthalte, ihrem wesentlichen Inhalte nach sei die Er-
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klärung wahr und werde von ihm nach wie vor aufrecht erhalten» In seinem Schriftsatz vom 19* Dezember 1951 hatte der Beklagte auf diese eidesstattliche Versicherung Bezug genommen und ohne Beweisantritt vorgetragen, in welchen Punkten diese Erklärung unrichtig sei«, Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision die eidesstattliche Versicherung des Klägers gewürdigt und festgestellt, daß der Beklagte nicht dargelegt habe, daß der Kläger auf Grund sei ner Kenntnis des wahren Sachverhalts hinsichtlich der in der Erklärung unrichtig dargestellten Sachlage Klarheit gewonnen habe oder hätte gewinnen müssen, daß sein Rückerstattung santrag unbegründet sei» An diese Beweiswürdigung ist das Revisionsgericht gebunden. Wenn der Beklagte diese nach seiner Ansicht falsche eidesstattliche Versicherung zu dem Nachweis verwenden wollte, daß der Kläger bei Einreichung des Rückerstattungsantrages im Jahre 1948 oder bei Abschluß des Schiedsvertrages die Unbegründetheit seines Rückerstattungsantrages gekannt habe, so hätte er unter Beweisantritt diese seine Überzeugung begründenden Behauptungen auf stellen müssen» Dies hat der Beklagte nicht getan.
Es war nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts, den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten hierauf hinzuwei-sen, um so weniger als der Kläger ausdrücklich die Richtig-keit seiner Behauptungen in der eidesstattlichen Versichern, in der Berufungsinstanz aufrecht erhalten hatte«
War somit davon auszugehen, daß der Kläger seine. Rechti position nicht ausgenutzt hat, um sich einen Vorteil, näm-lieh die Nachprüfung seiner vermeintlichen Ansprüche aus dea $ Kaufverträge, zu sichern, da der Beklagte nicht darzutun
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vermocht hat, daß der Kläger von der Unmöglichkeit der Durci Setzung seiner Ansprüche im Rückerstattungsverfahren über- V; zeugt war und trotz dieser Erkenntnis es einleitete und ^ durchzuführen beabsichtigte, so entfällt zunächst der Vorwu*
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des Beklagten, daß das Verhalten des Klägers gegen die guten Sitten verstoßen habe. Da der Kläger glaubte, rückerstattungsberechtigt zu sein, konnte er ohne Verstoß gegen § 138 Abs 1 BGB den Rückerstattungsantrag stellen. Da er diese Ansicht noch bei Abschluß des Schiedsvertrages nicht wider besseres Wissen vertrat, konnte er darauf bestehen, daß seine Ansprüche aus dem Kaufverträge auch auf einem anderen Wege als im Rückerstattungsverfahren in einem Schiedsgerichtsverfahren nachgeprüft wurden. Eine Vereinbarung über » die llachprüfung seiner Rechte in einem Schiedsgerichtsver- • fahren war daher nicht nach § 138 Abs 1 BGB nichtig, so daß ( aus diesem Grunde auch, entgegen der Ansicht der Revision, die Schiedsabrede vom 2, Februar 1949 nicht der Richtigkeit	;
nach § 139 BGB verfiel. Erklärte der Kläger auf Vorschlag	i)
des Präsidenten des BLAVW sich bereit, die durch seinen Rück- *' erstattungsantx'ag zwangsläufig ausgelöste, dem Beklagten	J
lästige freuhänderbeStellung dadurch aus dem Wege zu räumen,•	■
daß er seinen Rückerstattungsantrag zurücknahm und sich be- '	*
reit erklärte, seine vermeintlichen, vermögensrechtlichen j Ansprüche gegen den Beklagten vor einem Schiedsgericht auszutragen und verzichtete er hierbei ausdrücklich auf die Geltendmachung politischer Argumente, einigten sich die Parteien j zudem in einem Nachtrage zu dem Schiedsvertrage darauf, daß Ver- j gleicheVerhandlungen vor Anrufung des Schiedsgerichts zwischen den Parteien stattfinden sollten und erst beim Scheitern dieser Verhandlungen das Schiedsverfahren zur Durchfüh- . rung gelangen sollte, so kann in diesem Verhalten des Klägers keine Ausnutzung seiner wirtschaftlichen oder sozialen Über-legenheit gegenüber dem Beklagten gesehen werden, die, wenn sie überhaupt vorhanden gewesen sein sollte, doch hätte nur V* darin liegen können, daß der Kläger, der unbelastet war, die-sen Vorteil gegenüber dem Beklagten bei dem Schiedsgerichtsverfahren in den Vordergrund spielen und seine Ansprüche ^ hauptsächlich darauf stützen würde, daß der Beklagte seine
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politische Stellung während der nationalsozialistischen He r-schaft unter mehr oder weniger politischen Drohungen bei Schluß des Kaufvertrages ausgespielt habe. Gerade auf die Geltendmachung derartiger politischer Argumente verzichtete der Kläger im Schiedsvertrage, so daß das Schiedsgericht aicjp Grund der getroffenen Vereinbarungen nur in der Lage sein würde, unter dieser Beschränkung nach den Grundsätzen des geltenden Hechts und der Billigkeit zu entscheiden* Es kann der Revision auch nicht zugestanden werden, daß die Vereinbarung, Billigkeitsgrunde bei der Entscheidung zu berücksichtigen, den Beklagten mehr belastet habe als den Kläger, denn diese Vereinbarung galt für beide Parteien! auch der Beklagte stellte erhebliche Ansprüche, über die das Schieda gericht nach Hecht und Billigkeit entscheiden sollte« Diese Bestimmung konnte sowohl für die eine als auch die andere Partei von Vorteil oder Hachteil sein» Hierzu kommt noch, daß der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, daß der Teil des Schiedsvertrages von dem Beklagten entworfen worden und der Vertrag mit unwesentlichen Abänderungen auf der GrundlajM dieses Entwurfs zustande gekommen sei« Der Beklagte hat nicl dafür dargetan, daß gerade diese Wendung in den Sohiedsver-trag auf Betreiben des Klägers Eingang gefunden habe«
Möglich mag durchaus sein, daß der Beklagte bei seinen Überlegungen, ob er den Schi edsvert rag schließen solle, in einem solchen Schiedsvertrag die einzige für ihn gangbare Lösung sah, um einer abermaligen Stellung unter Treuhandschaft zu entgehen* Dies bedeutet aber nicht, wie die Revision meint, die Ausnutzung einer Hotlage des Beklagten durch den Kläger* In einer Hotlage im Sinne des § 138 Abs 2 BGB befand sich der Beklagte nicht* Notlage im Sinne des § 138 Abs 2 BGB ist nicht jede finanzielle Bedrängnis, vielmehr gehört zu dem Begriff der Notlage eine dringende Hot, welche die wirtschaftliche Existenz bedroht (HGHK zu § 138 BGB

 Anm 2 S 285). Hiervon kann keine Rede sein« Rer Sachvortrag der Parteien ergibt, daß der Beklagte in finanzieller Beziehung dem Kläger überlegen war» Die Stellung unter Treuhandschaft wäre zwar für ihn insoweit mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen, als sie den Wiederaufbau seines Betriebes gestört und seine Verdienstmöglichkeiten vielleicht eingeschränkt haben würdec Bafür, daß sie seine Existenz bedroht haben würde, hat der Beklagte nichts dargetan o Aber auch auf eine Nötigung des Klägers im Sinne des § 1025 Abs 2 ZPO ist die Zustimmungserklärung des Beklagten zu dem Abschluß des Schiedsvertrages nicht zurückzuführen, sie erschien sowohl dem Präsidenten des BLAVW als auch dem Beklagten selbst als die zweckmäßigste Lösung. Rer Kläger hatte seinen Rückerstattungsantrag nicht gestellt, um dadurch die Kontrolle über das Vermögen des Beklagten herbeizuführen, hieran war er nicht interessiert, sondern um seine vermeintlich berechtigten materiellen Ansprüche durchzusetzen.. Erklärte er sich bereit, hierbei durch Abschluß des Schiedsvertrages auf sein wichtigstes Argument, das er in der Ausnutzung der politischen Verhältnisse bei Abschluß des Kaufvertrages seitens des-Beklagten sah, zu verzichten und seinen Anspruch unter Entkleidung von allen politischen Imponderabilien nach dem geltenden Recht und nach Billigkeitsgrundsätzen durch ein Schiedsgericht überprüfen zu lassen, so ist, wie dem Berufungsgericht zuzustimaen ist, für die Anwendung des § 1025 Abs 2 ZPO kein Raum, um so weniger, weil durch die AJbrede des Schiedsvertrages das Schiedsgericht nicht gehindert ist, den im Jahre 1941 geschlossenen Vergleich gegebenenfalls zu werten«

Riesen Ausführungen wird auch nicht durch die weiteren
 Rügen der Revision die Grundlage entzogen«
Wenn die Revision vorträgt, das Berufungsgericht habe es bei seiner Beurteilung der Sachlage unterlassen, die uni

Beweis gestellte Behauptung des Beklagten zu würdigen, daß er bei Abschluß des Schiedsvertrages ausdrücklich erklärt habe, er finde sich nur unter dem Druck der drohenden Treuhänderbestellung zu dem Abschluß des Schiedsvertrages bereit, so ist auch dieser Büge der Erfolg zu versagen* Es ist richtig, daß der Beklagte im Schriftsatz vom 17. Juli 1950 unter Beweisantritt vorgetragen hat, daß er dem Präsidenten des BLAVW vor Abschluß des Schiedsvertrages erklärt habe, er finde sich nur bereit, seinen Vorschlag anzunehmen, um der Vermögenskontrolle zu entgehen. Er hat dies im Schriftsatz vom 9. Januar 1951 mit der Einschränkung wiederholt, daß er dies dem Präsidenten unmittelbar nach Abschluß des Vertrages erklärt haben will und hat schließlich im Schrift satz vom 30. April 1951 seinen Vortrag noch dahin ergänzt, daß er sich erst bereit erklärt habe, den Schiedsvertrag ab zuechließen, nachdem ihm der Präsident des BMW mitgeteilt habe, der Kläger habe erklärt, wenn der Beklagte dem Abschluß des Schiedsvertrages nicht zustimme, ginge eben das Spruchfcammerverfahren weiter und vor allem würden die Rückerstattungsansprüche und die Verhängung der Vermögenskontrolle mit allem Nachdruck betrieben werden. Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der Behauptungen des Beklagten geht aus ihnen nichts weiter hervor, als, sofern der Beklagt^ sich nicht zu dem Abschluß des Schiedsvertrages bereit erkläre, es bei der Durchführung der gegenseitigen Hücker st at tungsver-fahren verbleiben müsse, die die Stellung beider Parteien ter Vermögenskontrolle zur Polge gehabt haben würde, Folgerungen, die der Beklagte allein aus dem damaligen Stand der ~ Dinge selbst ziehen konnte und auch gezogen hat, ohne daß hierauf von dem Kläger hätte hingewiesen werden müssen. A ohne die als richtig unterstellte Behauptung, der Kläger hal erklärt, * Rückerstattungsverfahren und Verhängung der Vermö-^ genskontrolle mit allem Nachdruck zu betreiben, war dem Be-^, klagten bekannte daß, nachdem einmal der Rückerstattungsan-
trag von dem Kläger gestellt war, ein Treuhänder über sein Vermögen auf Grund gesetzlicher Vorschrift eingesetzt werden mußte, unabhängig davon, ob der Kläger dies mit allem Nachdruck betrieb oder nicht- Dies war eine gesetzliche Folges auf die der Kläger keinen Einfluß mehr hatte«. Es erübrigte sich daher für das Berufungsgericht, diese Beweise zu erheben.
Schließlich konnte in der Vereinbarung, den gegenseitigen Rechtsstreit durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen, nicht schon eine Benachteiligung des Beklagten erblickt werden, die, wie die Revision ausgeführt hat, das Berufungsgericht hätte veranlassen müssen, mit äußerster Strenge nachzuprüfen, ob der Schiedsvertrag ohne Zwang zustande gekommen seiDie Parteien kämpften mit gleichen Waffen; auch der Beklagte ließ seine von ihm gegenüber dem Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht fallen. Der Beklagte hat zudem nichts dafür vorgetragen, daß aus der Wahl der Schiedsrichter etwa geschlossen werden könnte, daß hierbei der Beklagte sich im Nachteil befunden habe, so daß auch insoweit jeder Angriff des Beklagten wegen der Zusammensetzung und der Unparteilichkeit des Schiedsgerichts von vornherein entfällt.
III. Die Revision hat weiter geltend'gemacht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht in dem Verhalten des Klägers, wie es in den beiden Schreiben seines Neffen Tutter vom 17« und 26«. * Juli 1949 an	zu dem	Ausdruck gekommen ist, keine posi-
tive Vertragsverletzung der Vereinbarung vom 2. Februar 1949 erblickt und deshalb den Rücktritt des Beklagten, den dieser^ durch das Schreiben seines Rrozeßbevollmächtigten vom 21,
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Dezember 1949, spätestens aber durch Stellung des KLagabwel*}*$■
sungsantrages erklärt habe, für unwirksam erachtet«	-
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v3
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß es da-
hingestellt bleiben könne, ob das Verhalten des Tutter, sofern es überhaupt dem Kläger zuzurechnen sei, als VerletzuM der von dem Kläger im Schiedsvertrag übernommenen Verpflieh > tungen, ”die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Gel- V tendmachung politischer Argumente im Schiedsverfahren”, angesehen werden könne, da es in keinem Palle eine so erhebli che Vertragsverletzung darstellen würde, daß dem Beklagten das Pesthalten an dem Schiedsvertrage nicht mehr zugemutet werden könne«
A «
Bas Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, . daß der Briefwechsel nicht von	sondern	von	I4flP-
eingeleitet worden sei, die Initiative also nicht auf , seiten des Klägers gelegen habe- Außerdem diente der Briefwechsel, wie dem Berufungsgericht gleichfalls zuzustimmen ist, offensichtlich nur der Materialsammlung zur Vorbereitung des Schiedsverfahrens} es blieb daher völlig offen, ot und inwieweit der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter hiervon Gebrauch gemacht haben würden« Soweit der Briefwechsel sich mit wirtschaftlichen Prägen befaßte und hierzu die Stellugnahme der US-Bienststelle angeregt habe, so hat das Berufungsgericht ausgeführt y liege hierin keine
 positive Vertragsverletzung, da diese Prägen unabhängig von .
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der Einführung politischer Argumente für das Schiedsgerichtsverfahren von Bedeutung sein könnten* Biesen Ausführungen schließt sich der Senat an«
Auf politischem Gebiet liege allerdings der Versuch so führt das Berufungsgericht weiter aus, Unterlagen durch	Uber die politische Belastung des Beklagten und seines Prozeßbevollmächtigten Br«	zu
 erhalten« Selbst wenn man hierin eine positive Vertragsver* letzung sehen wollte, so sei hierdurch eine Gefährdung des Vertragszwecks nicht eingetreten, es beständen keine Anhaltspunkte dafür, daß diese von	vertretene	Tendenz
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sich im Schiedsgerichtsverfahren durchgesetzt haben würde«
Auch insoweit ist dem Berufungsgericht im Ergebnis zu folgen. Die Vereinbarungen der Parteien gingen dahin, daß sich die Parteien verpflichteten, f,im Schiedsgerichtsverfahren” auf die Geltendmachung politischer Argumente zu verzichten*
Das Schiedsgerichtsverfahren hat bisher noch nicht begonnen« Irgendwelches politische Material hat laubmann nach dem Vortrag beider Parteien ni^cht geliefert« Es steht nicht fest, ob solches Material, wenn es von	zur	Verfügung	ge-
stellt worden wäre, im Schiedsgerichtsverfahren Verwendung 4 gefunden haben würde. Dies um so weniger, weil der Kläger j widerspruchslos vorgetragen hat, daß gerade sein Prozeßbe- ■ vollmächtigter sich bemüht habe, die Streitigkeiten ihres politischen Einschlages zu entkleiden und etwaiges von Laub- ; mann beschafftes, politisches Material ohne dessen Einwilligung, die er nicht gegeben haben würde, im Schiedsgerichtsverfahren Verwendung gefunden haben würde« Zudem handele es sich, wenn überhaupt, um eine einmalige Verfehlung ‘ des Klägers, die zwar ausreichen könnte, wenn es sich um	;
ein VertragsVerhältnis handein würde, das auf ein dauerndes j Zusammenarbeiten der Parteien aufgebaut ist oder ein beson-deres persönliches Vertrauen voraussetzt« Beide Voraus-	!
Setzungen sind aber im vorliegenden Pall nicht gegeben«	j
Dem Berufungsgericht ist daher zuzustimmen, daß durch die- i ses Verhalten	der Vertragszweck, die gegenseitigen \
Ansprüche durch ein Schiedsgericht zu entscheiden, nicht	■
derartig gefährdet worden sei, daß dem Beklagten nicht mehr 5 zuzu demuten gewesen wäre, am Schiedsvertrage festzuhalten,	j
um so weniger, weil der Beklagte in keiner Weise dargetan	j
hat, daß für ihn die Besorgnis bestanden hätte, daß das	j
Schiedsgericht bei seiner personellen Zusammensetzung sich ] von solchen politischen Momenten, deren Berücksichtigung	;
durch die Schiedsgerichtsklausel ausgeschlossen war« bei	j
der Entscheidung des Rechtsstreits zu seinen, des Beklagten, *\
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TJngunsten beeinflussen lassen werde.
Es war somit dem Berufungsgericht auch insoweit zuzu-stimmen und daher die Bevision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriickzuweisen*
Br, Canter	Br, Selowsky	Br* Haidinger
 Br« Fischer
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