Auf Grund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, über welche ein schriftlicher Vertrag nicht geschlossen wurde, die aber, wie unstreitig ist, die angeführte Klausel enthielt, lieferte der Kläger den Beklagten 3 Sägen, für welche die Beklagten ihm den hierfür vereinbarten Kaufpreis von HM 6.673 bezahlt haben. Ber Kläger versuchte die Verwertung der Holzbezugsscheine; da ihm dies nicht gelungen ist, hat er Klage mit dem Anträge erhoben, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Lieferung von 180 cbm Rundholz oder von 6 Schlafzimmern Eiche-fourniert, mittlerer Art und Güte, zu verurteilen, Zur Begründung der Klage hat er vorgetragen, er habe mit den Beklagten einen Tauschvertrag geschlossen, inhalts dessen die Beklagten zur Lieferung des Holzes verpflichtet gewesen seien. Sie haben'geltend gemacht, daß sie ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hätten, sie seien nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger das Holz zu liefern, sondern lediglich, ihm die &eZugsberechtigungen für das Holz zu verschaffen. von ihm- übernoiamenen Verpflichtung getan; auch hätte weder er noch sein Bruder, mit dem er gemeinsam das Geschäft mit dem Kläger abgeschlossen habe, sich zur Lieferung von sechs SchlafZimmereinrichtungen im Falle der Nichtlieferung des Holzes durch die Forstämter verpflichtet, Bas Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Bas Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger nicht habe dartun können, daß ihm ein vertraglicher Anspruch auf Lieferung von 180 cbm Holz gegenüber den Beklagten zustehe. Es hat hierzu ausgeführt,* daß die Parteien entgegen der häufigen Übung bei dem Abschluß von Kompensationsgeschäften keinen Tauschvertrag geschlossen haben, bei welchem die von dem Kläger zu liefernden Sagemaschinen gegen das ihm zustehende Holz ausgetauscht werden sollten,Hiergegen spreche schon eindeutig der Umstand, daß die Beklagten verpflichtet gewesen seien, dem Kläger den Kaufpreis für die Maschinen in bar zu zahlen und der Kläger seinerseits das ihm zustehende Holz habe bezahlen müssen. Auch der Umstand, daß der Beklagte zu 1) in den Warenbegleitscheinen als Antragsteller aufgeführt worden sei, spreche nicht für die Ansicht des Klägers, vielmehr gehe das Gegenteil aus der Tatsache hervor, daß er unstreitig die Holzeinkaufsseheine von dem Beklagten zu 1) erhalten und widerspruchslos entgegengenommen habe, in welchen er (der Kläger) als Bezugsberechtigter bezeichnet worden sei. Hieraus geht hervor, daß die Beklagten gar nicht in der Lage waren, dem Kläger das Holz zu liefern, sondern daß sie-lediglich dem Kläger gegenüber die Verpflichtung übernehmen konnten, ihm Freigabescheine von der zuständigen behördlichen Stelle zu verschaffen. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß neben der Verpflichtung der Bezahlung des Kaufpreises für die Sägemaschinen und der Verpflichtung der Beschaffung der Bezugsrechte noch eine weitere vertragliche Verpflichtung der Beklagten darin bestanden habe, dem Kläger bei der Beschaffung des Holzes beim Auftreten etwaiger Schwierigkeiten behilflich zu sein. Das Berufungsgericht ist daher zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagten durch Zahlung des Kaufpreises für die Maschinen und Beschaffung der Freigabe- und Warenbegleitscheine für 180 cbm Rundholz ihre Verpflichtungen aus dem Vertrage vollständig.erfüllt haben. Hiergegen wendet sich die Revision; sie hat ausgeführt, daß diese Vertragsauslegung nicht dem Sinn des Vertrages gerecht werde, dessen Zweck es gewesen sei, dem Kläger einen Sachwert, nämlich das Holz und nicht papierene Bezugsrechte zu beschaffen. Die Eigenart d,es Geschäftes, insbesondere die damaligen gesetzlichen Bestimmungen, brachten es mit sich, daß die Beklagten nicht in der Lage waren, die effektive Lieferung des Holzes durchzuführen« Die Revision gibt selbst zu, daß es dem Kläger "obgelegen haben mag”, den unmittelbaren Einkauf bei den Porstämtern vorzunehmen und das Holz zu bezahlen. Es ist somit nicht richtig,- wenn die Revision diese Bezugsscheine als papierene wertlose Bezugsrechte bezeichnet, mit denen weder dem Kläger noch den Militärregierungen, die ein'Interesse an der Versorgung ihrer Zone mit den notwendigen Bedarfsgegenständen gehabt hätten, gedient gewesen sei. Lurch die Eingahd der Bezugsscheine und die erforderlichen Warenbegleitscheine im April 1948 ist der gleiche wirtschaftliche Zweck" wie mit der effektiven Lieferung des Holzes von den Beklagten gewährleistet worden; es war somit dem Sinne des Vertrages Genüge getan«. mit dem Abschluß des Vertrages von ihm erstrebten Erfolg, einen Sachwert vor der Währungsumstellung gegen Reichsmark zu erhalten, erzielt haben, wenn er die Bezugsberechtigungen rechtzeitig ausgenützt hätte; die Beklagten hatten das Ihre hierzu getan. Im übrigen ist die Aussage des Zeugen widerspruchsvoll, da er im Gegensatz zu dieser Äusserung bei der gleichen Vernehmung ausgesagt hat, daß der Kläger mit der Aushändigung des Läblocagescheines die Gegenleistung für die gelieferten Maschinen erhalten habe und es nicht Sache der Beklagten gewesen sei, den Schein unterzubringen, sondern es dem Kläger obgelegen habe, ihn gegen Bezahlung bei einem Forstamt gegen Holz einzulösen. terung ihrer Vertragspflichten unmittelbar vor der Währungsreform übernommen, für die Lieferung des Holzes durch ein Porstamt einzustehen, oder sofern das Holz von den Porstämtern nicht geliefert werde, dem Kläger als Ersatz hierfür sechs eichene Schlafzimmer zu liefern, rechtlich frei von Bedenken* Die Revision hat hierzu ausgeführt, daß das Berufungsgericht zu der Abweisung des *-ilfsantrages gekommen sei, weil es den entscheidenden Gesichtspunlrt übersehen habe. Es ist zu I ausgeführt, daß das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtum den Vertrag dahin ausgelegt hat, daß die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten sich in der Zahlung des Kaufpreises für die Maschinen und in der Beschaffung und Zurverfügungstellung der Bezugsberechtigungen und Y/arenbegleitpa-piere erschöpft haben. Mit Eintritt der Bedingung haben daher die Beklagten unbeschränktes Eigentum an den Gägemaschinen erhalten, so daß sie zu deren Herausgabe an den Kläger nicht verpflichtet sind.
* il,ZK 3-45/52 , Verkünd et * laut Protokoll am 18, Februar 1953 Braun, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Verlegers Carlheinz G VflBBHfc FflHBHfetrasse Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Pr, gegen 1. ) Alfons H 2. ) Josef H beide in Kaufmann, Schreinermeister, ; Krs. Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Canter und der Bundesrichter Pr. Selowsky, Pr. Haidinger, Pr. Fischer und Artl für Recht erkannt $ Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Tübingen vom 24. April 1952 wird zurück- ♦ gewiesen. Pie Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen - 2 n Tatbestand t <m> i ii mi ■■ mm »*• rnmmm ***** Am 8. April 1948 bot der Kläger dem Wirtschaftsministerium des ehemaligen Landes Württemberg-Hohenzollern Sägen für ein Interzonengeschäft an. Er beabsichtigte, mit diesem Geschäft ein Gegengeschäft zu verbinden, das die Ausfuhr von Holz aus dem französischen Besatzungsgebiet zu dem Inhalt haben sollte. Bas Angebot enthielt die Klauseis «Soweit Lieferungen von mir erfolgen, geschehen diese unter Eigentumsvorbehalt bis zur restlosen Bezahlung der Ware und bis zur restlosen Burchführung der Gegenlieferung«. Ber im Wirtschaftsministerium für dieses Angebot zuständige Sachbearbeiter brachte den Kläger mit dem Beklagten zu 1), dem im Ministerium die Abteilung «Holz« unterstand, zusammen. Auf Grund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, über welche ein schriftlicher Vertrag nicht geschlossen wurde, die aber, wie unstreitig ist, die angeführte Klausel enthielt, lieferte der Kläger den Beklagten 3 Sägen, für welche die Beklagten ihm den hierfür vereinbarten Kaufpreis von HM 6.673 bezahlt haben. Sie beschafften ihm des weiteren Einkaufshefte für 180 cbm Rundholz, die sie ihm am 19. April 1949 übergaben, und stellten ihm die erforderlichen Warenbegleitscheine, die zur Ausfuhr des Holzes aus dem französischen Besatzungsgebiet berechtigten, am 28. April 1949 zur Verfügung. Bie Einkaufs scheine ermächtigten den Kläger, bei den staatlichen Porstämtern des Landes Württemberg-Hohenzollern 180 cbm Holz zu kaufen. Ber Kläger versuchte die Verwertung der Holzbezugsscheine; da ihm dies nicht gelungen ist, hat er Klage mit dem Anträge erhoben, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Lieferung von 180 cbm Rundholz oder von 6 Schlafzimmern Eiche-fourniert, mittlerer Art und Güte, zu verurteilen, hilfsweise die ihnen unter Eigentunisvorbehalt gelieferten zwei Acko Baumfallsägen und die ihnen gelieferte Feinkreissäge nebst Zubehör herauszugeben« Zur Begründung der Klage hat er vorgetragen, er habe mit den Beklagten einen Tauschvertrag geschlossen, inhalts dessen die Beklagten zur Lieferung des Holzes verpflichtet gewesen seien. Dieser Verpflichtung seien die Beklagten nicht nachgekommen. Die Forstämter hätten vor der Währungsreform kein Holz mehr abgegeben, er habe allerdings das Holz nicht sofort übernehmen können, weil er mit diesem Holz ein weiteres Austauschgeschäft mit der Ostzone habe abschliessen und die hierzu zu erfüllenden Formalien eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hätten. Hoch am 17. Juni 1948 habe ihm der Beklagte zu 1) zugesichert, das Holz werde in der nämlichen .-Wo che geliefert werden und an dem darauffolgenden Tage ihm versprochen, sechs eichene Schlafzimmer zu liefern, falls das Holz nicht mehr zu beschaffen sein werde. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben'geltend gemacht, daß sie ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hätten, sie seien nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger das Holz zu liefern, sondern lediglich, ihm die &eZugsberechtigungen für das Holz zu verschaffen. Bei rechtzeitiger Vorlage der Bezugsscheine hätten die zur Lieferung verpflichteten Forstämter dem Kläger die ihm zustehenden 180 cbm Hoiz zu dem damals angemessenen Preise in Reichsmark verkauft. Der Kläger habe es jedoch unverständlicherweise unterlassen, das h0iz zur rechten Zeit zu kaufen. Der Beklagte zu 1) habe sich zwar, als er von dem Kläger dessen Schwierigkeiten bei der Holzbeschaffung erfahren habe, bemüht, ihm behilflich zu sein; er habe dies aus Gefälligkeit aber nicht in Erfüllung einer 17 von ihm- übernoiamenen Verpflichtung getan; auch hätte weder er noch sein Bruder, mit dem er gemeinsam das Geschäft mit dem Kläger abgeschlossen habe, sich zur Lieferung von sechs SchlafZimmereinrichtungen im Falle der Nichtlieferung des Holzes durch die Forstämter verpflichtet, Bas Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klaganspruch weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision gebeten haben. Ents che i dungsgrunde s Bas Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger nicht habe dartun können, daß ihm ein vertraglicher Anspruch auf Lieferung von 180 cbm Holz gegenüber den Beklagten zustehe. Es hat hierzu ausgeführt,* daß die Parteien entgegen der häufigen Übung bei dem Abschluß von Kompensationsgeschäften keinen Tauschvertrag geschlossen haben, bei welchem die von dem Kläger zu liefernden Sagemaschinen gegen das ihm zustehende Holz ausgetauscht werden sollten,Hiergegen spreche schon eindeutig der Umstand, daß die Beklagten verpflichtet gewesen seien, dem Kläger den Kaufpreis für die Maschinen in bar zu zahlen und der Kläger seinerseits das ihm zustehende Holz habe bezahlen müssen. Auch der Umstand, daß der Beklagte zu 1) in den Warenbegleitscheinen als Antragsteller aufgeführt worden sei, spreche nicht für die Ansicht des Klägers, vielmehr gehe das Gegenteil aus der Tatsache hervor, daß er unstreitig die Holzeinkaufsseheine von dem Beklagten zu 1) erhalten und widerspruchslos entgegengenommen habe, in welchen er (der Kläger) als Bezugsberechtigter bezeichnet worden sei. Bies habe nur den Sinn haben können, daß der Ankauf des Hol- ' * X zes Sache des Klägers gewesen sei. Auch als Lieferanten des Holzes seien die Beklagten, die zweifellos über derartige Mengen- nicht verfügt haben, nicht in Betracht gekommen, so daß sie nicht Vertragsgegner dieses Gegengeschäftes werden konnten. Die vertragliche Leistung der 4 Beklagten bezüglich des Gegengeschäftes habe vielmehr darin bestanden, daß sie sich verpflichtet hätten, diese Bezugsrechte dem Kläger zu verschaffen. Biese Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen durch das Berufungsgericht entspricht der damaligen Rechtsund Wirtschaftslage. Wie der Senat in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 17o Dezember 1952 (II ZR 66/52) ausgeführt hat, unterlagen Bolzveikaufe im ehemaligen Lande Württemberg-Hohenzol-lern der Genehmigung der französischen Militärbehörde, da ihr durch die Verordnung Nr 5 betreffend die Kontrolle der deutschen Wirtschaft im Innern des französischen Besätzungs-gebietes vom 4. September 1945 (JO 1945 S 8) die Kontrolle über alle deutschen Rohstoffe und deren Verteilung Vorbehalten war. Ober die Erteilung von Freigabescheinen durch die französische Besatzurtgsmacht verhält sich deren Anordnung H 9 über die Regelung der Herstellung und Zuteilung von Erzeugnissen aus Holz (Forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Halb- und Fertigfabrikate) vom 4* Dezember 1947 (JO 1948 S 1360/61). Biese Anordnung war zur. Zeit des Vertragsabschlusses in Geltung. Nach ihrem Art 4 erfolgte die Freigabe zwangsbewirtschafteter Waren durch FreigabesCheine. Hieraus geht hervor, daß die Beklagten gar nicht in der Lage waren, dem Kläger das Holz zu liefern, sondern daß sie-lediglich dem Kläger gegenüber die Verpflichtung übernehmen konnten, ihm Freigabescheine von der zuständigen behördlichen Stelle zu verschaffen. Lieferer des Holzes waren / vielmehr die Porstämter des Landes Württemberg-Hohenzollern. I)ies geht nicht nur aus den Warenbegleitscheinen, sondern auch aus dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien hervor. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß neben der Verpflichtung der Bezahlung des Kaufpreises für die Sägemaschinen und der Verpflichtung der Beschaffung der Bezugsrechte noch eine weitere vertragliche Verpflichtung der Beklagten darin bestanden habe, dem Kläger bei der Beschaffung des Holzes beim Auftreten etwaiger Schwierigkeiten behilflich zu sein. Hierfür spreche das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 18. Juni 1948, worin er zu dem Ausdruck gebracht habe,' daß die Durchführung des Geschäfts nach "unseren (des Beklagten zu 1) und des Klägers) gemeinsamen Bemühungen11 in f absehbarer Zeit erfolgen werde. Dieses Schreiben könne aber nicht dahin verstanden werden, daß aus ihm die Verpflichtung der Beklagten für einen Nachweis einer Bieferungsmöglich-keit mit Sicherheit entnommen werden könne. Das Berufungsgericht ist daher zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagten durch Zahlung des Kaufpreises für die Maschinen und Beschaffung der Freigabe- und Warenbegleitscheine für 180 cbm Rundholz ihre Verpflichtungen aus dem Vertrage vollständig.erfüllt haben. Hiergegen wendet sich die Revision; sie hat ausgeführt, daß diese Vertragsauslegung nicht dem Sinn des Vertrages gerecht werde, dessen Zweck es gewesen sei, dem Kläger einen Sachwert, nämlich das Holz und nicht papierene Bezugsrechte zu beschaffen. Das Berufungsgericht habe anerkannte Auslegungsregeln verletzt. Diesen Ausführungen der Revision konnte nicht gefolgt werden. ~ 7 - ' % Die Eigenart d,es Geschäftes, insbesondere die damaligen gesetzlichen Bestimmungen, brachten es mit sich, daß die Beklagten nicht in der Lage waren, die effektive Lieferung des Holzes durchzuführen« Die Revision gibt selbst zu, daß es dem Kläger "obgelegen haben mag”, den unmittelbaren Einkauf bei den Porstämtern vorzunehmen und das Holz zu bezahlen. Hiermit gibt sie aber auch zu, daß die Verpflichtung der Beklagten lediglich darin bestanden haben kann, ihr den unmittelbaren Einkauf bei den Porstämtern zu ermöglichen. Lies haben die Beklagten getan. Sie haben dem Kläger die Bezugsscheine und die Warenbegleitpapiere ausgehändigt. Mit diesen Einkaufs scheinen war die Klägerin in der Lage, 180 cbm bei den als Lieferer in diesen Scheinen angegebenen Porstämtern zu den üblichen Preisen zu kaufen. Liese Porstämter waren auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zu dem Verkauf des Holzes verpflichtet. Las Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Porstämter dies im April 1948, zur Zeit, in der der Kläger die Bezugsscheine erhalten hätte, und noch während einer weiteren geraumen Zeit getan hätten; es stehe fest, daß sie noch im Mai und Juni 1948 102.000 cbm Rund- holz an Sägewerke verkauft haben. Es ist somit nicht richtig,- wenn die Revision diese Bezugsscheine als papierene wertlose Bezugsrechte bezeichnet, mit denen weder dem Kläger noch den Militärregierungen, die ein'Interesse an der Versorgung ihrer Zone mit den notwendigen Bedarfsgegenständen gehabt hätten, gedient gewesen sei. Lie Bezugsscheine, die die Beklagten dem Kläger zur Verfügung gestellt haben, waren ohne weiteres in Ware umzusetzende Bezugsberechtigungen. Lurch die Eingahd der Bezugsscheine und die erforderlichen Warenbegleitscheine im April 1948 ist der gleiche wirtschaftliche Zweck" wie mit der effektiven Lieferung des Holzes von den Beklagten gewährleistet worden; es war somit dem Sinne des Vertrages Genüge getan«. Ler Kläger würde den 41 mit dem Abschluß des Vertrages von ihm erstrebten Erfolg, einen Sachwert vor der Währungsumstellung gegen Reichsmark zu erhalten, erzielt haben, wenn er die Bezugsberechtigungen rechtzeitig ausgenützt hätte; die Beklagten hatten das Ihre hierzu getan. Es lag lediglich an dem Kläger selbst, wenn er dies nicht getan hat, es waren seine geschäftlichen Überlegungen, die ihn hierzu veranlaßten. Er hat selbst vorgetragen, daß er zunächst ein weiteres Kompensationsgeschäft über das Holz mit den Firmen Ludwig LflP AG in ■Bund der Firma in ZflBBI (Ostzone) habe in Gang bringen müssen, wobei er mit der Erfüllung der hierzu notwendigen Formalien geraume Zeit benötigt habe. Auch die weitere Rüge der Revision aus § 286 ZPO ist unbegründet. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen ScMHI nicht bei der Auslegung des Vertrages berücksichtigt habe. ScgH) habe ausgesagt, das zwischen den Parteien getätigte Geschäft sei erst mit der Lieferung des Rundholzes erfüllt gewesen! Liese Aussage des Zeugen ist insoweit keine Bekundung einer Tatsache, sondern die Mitteilung seiner Rechtsansicht über den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag. Es bedurfte schon aus diesem Grunde insoweit keines Eingehens des Berufungsgerichts, da die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts dem Ge- « * * rieht obliegt und es nicht gehalten ist, sich mit einer ge- * genteiligen Rechtsansicht eines Zeugen auseinanderzusetzen. Im übrigen ist die Aussage des Zeugen widerspruchsvoll, da er im Gegensatz zu dieser Äusserung bei der gleichen Vernehmung ausgesagt hat, daß der Kläger mit der Aushändigung des Läblocagescheines die Gegenleistung für die gelieferten Maschinen erhalten habe und es nicht Sache der Beklagten gewesen sei, den Schein unterzubringen, sondern es dem Kläger obgelegen habe, ihn gegen Bezahlung bei einem Forstamt gegen Holz einzulösen. Das Berufungsgericht hat daher mit Hecht von einer Würdigung dieser widerspruchsvollen Aussage abgesehen* » Ist somit die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden* so ist auch die weitere Peststellung des Berufungsgerichts, gegen welche die Revision lceine Angriffe erhoben hat, die Beklagten hätten es nicht in Erv/ei- . terung ihrer Vertragspflichten unmittelbar vor der Währungsreform übernommen, für die Lieferung des Holzes durch ein Porstamt einzustehen, oder sofern das Holz von den Porstämtern nicht geliefert werde, dem Kläger als Ersatz hierfür sechs eichene Schlafzimmer zu liefern, rechtlich frei von Bedenken* « Das Berufungsgericht ist somit mit Recht zur Abweisung des Aauptantrages auf Lieferung des Holzes oder von 6 Schlaf-zimmereinrichtungen gelangt. s II. Was nun die Abweisung des ^ilfsantrages auf Rückgabe der den Beklagten gelieferten Maschinen durch das Berufungsgericht anbetrifft, so war ilia auch hierin im Ergebnis beizupflichten. Die Revision hat hierzu ausgeführt, daß das Berufungsgericht zu der Abweisung des *-ilfsantrages gekommen sei, weil es den entscheidenden Gesichtspunlrt übersehen habe. Hach den vertraglichen Vereinbarungen habe sich die Klägerin das Eigentum an den Sägen bis zur restlosen Durchführung der Gegenlieferung Vorbehalten. Dieser Eigentumsvorbehalt, der rechtlich als eine aufschiebende Bedingung zu werten sei, hätte nur dann in Wegfall kommen können, wenn der Kläger das Holz tatsächlich und zwar gegen Zahlung in Reichsmark erhalten haben würde. Dies sei aber nicht der Pall gewesen und sei auch nach der nunmehr erfolgten V/iihrungsumstellung nicht mehr möglich, so daß die Beklagten nicht mehr in der Lage seien, die Bedingung, unter der ihnen das unbeschränkte Eigentumsrecht an den Sägemaschinen zustehen würde, zu erfüllen; sie seien daher zur Herausgabe der Maschinen verpflichtet« > Auch diesen Revisionsangriff ist dei? Erfolg zu versagen« % Es ist zu I ausgeführt, daß das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtum den Vertrag dahin ausgelegt hat, daß die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten sich in der Zahlung des Kaufpreises für die Maschinen und in der Beschaffung und Zurverfügungstellung der Bezugsberechtigungen und Y/arenbegleitpa-piere erschöpft haben. Da die Beklagten diesen Verpflichtungen im vollen Umfange nachgekommen sind, so hat das Berufungs-gex-icht hierin die Erfüllung des Vertrages seitens der Beklagten mit Recht erblickt. Damit war aber auch die Bedingung, unter welcher der Eigentums Vorbehalt in ./eg fall kommen sollte, eingetreten. Bie restlose Durchführung der Gegenlieferung hat nicht in der effektiven Lieferung des Holzes, sondern in der Beschaffung der liezugsberechtigung und der ./arenbegleitpapiere bestanden. Mit Eintritt der Bedingung haben daher die Beklagten unbeschränktes Eigentum an den Gägemaschinen erhalten, so daß sie zu deren Herausgabe an den Kläger nicht verpflichtet sind. Die Revision v/ar daher mit der Rechtsfolge aus § 97 ZPO zurückzuweis en. Br. Canter Dr. Selowslcy Dr. Haidinger Dr. Eischer Artl