. Seit dem Juni 1948 kam es im zunehmenden Umfang zu tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien* die zu zahlreichen Prozessen zwischen ihnen führten«, Den Anlass für diese Meinungsverschiedenheiten bildete der Abschluss des Entnazifizierungsverfahrens des Beklagten zu 1)* der am 4* Juni 1948 in die Gruppe der Mitläufer ohne Beschränkungen eingestuft wurde* und sein Bemühen* nunmehr' wieder Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu gewinnen«, Der Beklagte zu 1) vertrat - und die Beklagte zu 2) pflichtete ihm hierin bei - den Standpunkt* dass der Geoellschaftsvertrag vom 29«, August 1945 wegen Verstosses gegen das KilRegG 52 und aus anderen Gründen nichtig und er daher der alleinige gecchäftsführende Gesellschafter in dem Unternehmen der Parteien geblieben sei«, Er hat in der Polgezeit unter Berufung auf diesen Hechtsstandpunkt eine Reihe von Rundschreiben und Anordnungen an die leitenden Angestellten des Betriebes und an den Betriebsrat gerichtet* in denen er von diesen unbedingte Beachtung seiner Massnahmen verlangte* von ihnen zu dem Seil auch schriftlich eine Bestätigung und ihre Zustimmung forderte und sie im Palle ihrer Weigerung auf die nachteiligen Polgen ihres Verhaltens unmissverständlich hinwiesv Die Kläger erblicken in diesem Verhalten des Beklagten zu i) und in der Zustimmung und Unterstützung Die Beklagten sind demgegenüber der Meinung, dass die AusschliessungslfLage schon deshalb unzulässig sei, weil der Beklagte zu 1) bereits im Jahre 1948 das Gesell Schaftsverhältnis aus wichtigem Grunde zu dem 31* Dezember 1948 gekündigt und sich die Gesellschaft infolgedessen bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung im Zustand der Abwicklung befunden habe* Auf jeden Fall habe das Gesellschaftsverhältnis angesichts einer dahingehenden * Befristung im Gesellschaftsvertrag am 29» August 1945 durch eine weitere Kündigung des Beklagten zu 1) zu dem , Gesellschaft seit dem 1« Januar 1951 auch nicht mehr als Abwicklungsgesellschaft, weil dem Beklagten zu 1) für den Fall einer Kündigung zu dem 31» Dezember 1950 ein Über- Im Übrigen könnten die geltendgecachten Ausschliessungsgründe nicht als ausreichend angesehen werden« Die Massnahmen des Beklagten zu 1) im Soirmer 1948 seien bei seinem damals gerechtfertigten, der damaligen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt/föain entsprechenden RechtsStandpunkt Uber'die Unwirksamkeit des Vertrages vom 29» August 1945 durchaus billigenswert gewesen und hätten auf seiner Sorge um die Erhaltung des Unternehmens in der schwierigen Zeit unmittelbar nach der Währungsreform beruht* Auch.seine Massnahmen im Januar 1951 seien auf Grund des ihm zustehenden Übernahmerechts bei dem feindseligen Verhalten des Klägers zu 1) zur Wahrung seiner eigenen Interessen und zur gesicherten Weiter-ftihrung des Unternehmens notwendig gewesen» Bes weiteren müsste bei der Beurteilung der gesamten Streitigkeiten berücksichtigt werden, dass er 35 Jahre lang die Leitung des Unternehmens in der Hand gehabt und dabei im entscheidenden Mass den Huf und den Aufbau des Unternehmens begründet habe, während der Kläger zu 1) im August 1945 ohne eine entsprechende wirtschaftliche Beteiligung und Ohne Branchekenntnisse in das Unternehmen eingetreten ' sei und ihn, den Beklagten zu 1), jetzt aus seinem Lebenswerk verdrängen wolle» Babel hätten sich die Kläger ihrerseits schwere Verfehlungen gesellschaftsrechtlicher Art zuschulden kommen lassen, indem sie noch im Jahre i949 eine als gehässige Denunziation zu bezeichnende völlig ungerechtfertigte Anzeige gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft wegen Fragebogenfälschung, falscher eidesstattlicher Versicherung und Betrug erstattet hätten* auch nicht in der Form einer Abwicklungsgesellschaft mehr bestanden hätte, der Beklagte zu 1) unmittelbar Inhaber des Geschäftsunternehmens geworden wäre und die übrigen Gesellschafter nur noch auf Abfindungsansprüohe gegen den Beklagten zu 1) nach Mhssgabe einer Auseinandersetzungsbilanz angewiesen sein würden« In diesem Fall würde für eine Ausschliessungsklage gegen die Beklagten kein Raum mehr sein* weil solchenfalls ein Gesamthandsverhältnis zwischen den Parteien* aus dem eine Ausschliessung erfolgen könnte* in Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung überhaupt nicht mehr bestanden haben würde (HG- 1938, 2214). Bas Berufungsgericht hat zu der Frage nach deta Vorliegen und der wirksamen Ausübung eines obernahmerechts durch den Beklagten zu 1), die den besonderen Gegenstand eines anderen Prozesses zwischen den Parteien bildetf keine Stellung genommen« Es ist daher für den erkennenden Senat eine abschliessende Beurteilung dieser an sich entscheidungserheblichen Frage mangels Vorliegens der erforderlichen, tatsächlichen Feststellungen nicht möglich« Allein diese Frage kann im vorliegenden Fall -jedenfalls für das Revisionsverfahren - offen bleiben« Bas Berufungsgericht legt in seinen weiteren Ausführungen dar, dass dem Klagbegehren auf Ausschliessung des Beklagten zu 1) nicht schon der Umstand entgegenstehe, dass sich die gleichgerichtete Klage gegen die Beklagte zu 2) wegen Fehlens eines Ausschiiessungsgrun-des gegen diese als sachlich unbegründet erweise**Bas Berufungsgericht meint,, dass es dem 3inn der Vorschrift . tjei’pert RGRE HGB 2« Aufl § 140 Anm 20; Hueck, Bas Recht .der offenen Handelsgesellschaft, 2« Aufl S 285) steht und sich mit dem Grundgedanken des'§ 140 HOB, nämlich der Notwendigkeit einer einverständlichen Portsetzung der Gesellschaft unter den Übrigen (nicht ausgeschlossenen) Gesellschaftern, nicht weiter auseinandersetzt, bedarf es im vorliegenden Ppll nicht, da das Berufungsgericht nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass gegen den Beklagten zu 1) zwar ein Ausschiiessungsgrund gegeben sei, gegen die Beklagte zu 2) aber nicht, und da diese Beurteilung das tatsächliche Vorbringen ihrerseits dem Gericht zu unterbreiten* Es stellt eine Verkennung dieses Grundsatzes dar, wenn die Revision glaubt, unter Hinweis auf § 139 ZPO neue Tatsachen während der Revisionsinstanz ohne Einschränkung in den Prozess einfUhren zu können« Das Gericht hat im Rahmen des §139 ZPO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken und lediglich dort auf die Notwendigkeit einer Ergänzung des tatsächlichen Vorbringens hinzuweisen, wo das Unterbleiben erkennbar auf einem offenbaren Versehen oder einer ersichtlich falschen Beurteilung beruht» Von der Verletzung einer dahingehenden Pflicht kann hier nicht* gesprochen werden, weil das Berufungsgericht nicht erkennen konnte, dass die Kläger noch die Möglichkeit und die Absicht fUr eine Ergänzung ihres tatsächlichen Vortrages gehabt hatten* Weiterhin rligt diö Revision, dass das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass die Differenzen zwischen den Gesellschaftern rein interner Natur seien und sich nach aussen hin nicht ausgewirkt hätten» Auch diese RUge ist ungerechtfertigt* Der Hinweis der Revision, dass die erwähnte Annahme des Berufungsgerichts schon deshalb unzutreffend sei, weil der Beklagte zu 1) auch den Betriebsrat und einzelne Angestellte* mit ln die ;ren meint, dadurch berührt, dass in einem einstweiligen ■ Verfügung^-Verfahren zwischen den Parteien durch gerichtliche Entscheidung die Vertretungsbefugnis der Kläger in der Weise beschränkt worden ist, dass vorläufig nur alle ‘ vier .Gesellschafter .gemeinschaftlich die Firma vertreten können« Hag auch im Geschäftsleben eine solche weiter gehende kollektive Vertretungsbefugnis im allgemeinen ungewöhnlich sein, so kann mangels weiterer konkreter Anhaltspunkte hieraus jedoch nicht der Sohluss auf eine Kenntnis der Öffentlichkeit von der Art der Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern gezogen .werden« sich in den zahlreichen Hechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien widerspiegele« Demgegenüber könne es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von Bedeutung sein, ob eine solche Zerstörung der Vertrauensgrundlage auch Einbussen in der wirtschaftlichen Ertragsfähigkeit des Unternehmens gezeitigt habe« Das Berufungsgericht habe daher zu Unrecht bei der Beurteilung der Übergriffe der Beklagten berücksichtigt, dass' die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft durch das Verhalten der Beklagten keinen Schaden erlitten habe« Die- Es ist zwar richtig, - und der erkennende Senat hat dies in BGHZ 4, 108 /Il2/l37 bereits ausdrücklich hervorgehoben - dass sich ein wichtiger Grund in der Person eines Gesellschafters im Sinn des § 140 HOB keineswegs auf solche Umstände beschränkt, die eine schwerwiegende Gefährdung der wirtschaftlichen Ertragsfähigkeit des Gesell Schaftsunternehmens zur Edge haben* Bas bedeutet aber nicht, dass im Rahmen einer umfassenden Würdigung, der gesamten Umstände der Tatsache, dass die Gesellschaft durch das Verhalten der Beklagten Gesellschafter in wirtschaftlicher Hinsicht keinen besonderen Schaden erlitten hat, überhaupt keine Bedeutung beizu demessen ist« Vielmehr . 98)« Bei dieser Lage 1st es kein Rechtsfehler, sondern durchaus zutreffend, und sachgemäss, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten hervorhebt« dass gegen sie wegen der Massnahmen im Sommer 1948 im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Falles ein Schuldvorwurf nicht erhoben werden kann« Der Revision ist'des weiteren auch darin nicht zu folgen, wenn sie meint, dass im vorliegenden Fall die Ausschliessung der Beklagten nicht als das äusserste Mittel im Sinn der von der Rechtsprechung im Anwendungsbereich des § 140IIGB entwickelten Hechtsgrund sät zie angesehen werden könne« Die Revision führt insoweit au?« Vision gehen jedenfalls für den vorliegenden Fall an dem Kern der Sache vorbei, weil die Kündigung des Gesellschafttsverhältnisses durch den Beklagten zu 1) hier nicht sein Ausscheiden aus dem Unternehmen, sondern die Übernahme des gesamten Unternehmens durch den Beklagten * zu 1) auf Grund eines ihm angeblich zustehenden Übernahmerechts herbeiführen sollte« Der Beklagte zu 1) hat somit durch die Kündigung in einem besonderen Masse sein Interesse an dem Unternehmen und an einer Leitung des Unternehmens zu dem Ausdruck gebracht, ein Interesse, das durch die gebotene Zurückhaltung bei der Anwendung des § 140 HGB gerade geschützt werden soll«, In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist seit der Entscheidung in RGZ 24«. sich die Beklagten mit der Uichtigkeitserklärung des Gesellschaftsvertrages vom 29«> August 1945 von den Grundlagen der Gesellschaft losgesagt und damit einen Angriff gegen die Existenz der Gesellschaft unternommen hätten, so folgt daraus noch nicht zwingend die Notwendigkeit einer Ausschliessung der Beklagten aus der Gesellschaft« Mit Hecht hat das Berufungsgericht dieses Verhalten in den Zusammenhang der gesamten Streitigkeiten zwischen den Parteien gerückt und dabei in rechtlich zutreffender Weise den Anlass für das Vorgehen der Beklagten mit berücksichtigt« Ferner .entspricht es der feststehenden Rechtsprechung im Anwendungsbereich des - § 140 HGB, wenn das Berufungsgericht des weiteren die entscheidenden Verdienste des Beklagten zu 1) um den Aufbau und Ausbau des Gosellschaftsunternehmens in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat« Hierzu bestand umsomehr Veranlassung? als den beiden Klägern gleiche Verdienste um das Gesellschaftsunternehmen nicht zuge-spppphep.werden können (HG BR 1941, 777)* Freilich kann die Berücksichtigung solcher Verdienste nicht so weit gehen, dass dadurch auch jedes gesellschaftswidrige Verhalten eines Gesellschafters gedeckt und damit eine Anwendung des § 140 HGB ohne Rücksicht auf die Schwere der in Frage stehenden Verfehlungen ausgeschlossen wird* Aber von einer so weitgreifenden Berücksichtigung der Verdienste des Beklagten zu 1) geht auch das Berufungsgericht offensichtlich nicht aus« Bas Vorgehen des Beklagten zu 1) vor allem im Januar 1951 war gewiss* überaus bedenklich und musste naturgetyäss für eine nur ei-nigermassen verständliche Zusammenarbeit unter den Gesellschaftern eine schwerwiegende Gefährdung bedeuten« Wenn das Berufungsgericht aber diese Übergriffe, und zwar auch in Verbindung mit den übrigen gegen die Beklagten erhobenen Vorwürfe noch nicht als einen ausreichenden Grund für die AusSchliessung angesehen hat, in- dem es dabei auch zugleich die sehr schwerwiegende Verletzung der Gesellschafterpflichten seitens der Kläger durch ihre nicht zu entschuldigende Anzeige bei der Staatsanwaltschaft berücksichtigt hat, so hält sich diese Beurteilung im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung* Sie besagt keineswegs« dass sich die Kläger nun auch in Zukunft weitere derart bedenkliche Eigenmächtigkeiten des Beklagten zu 1) gefallen lassen müssten« Insofern ist hervorzuheben, dass Meinungsverschiedenheiten rechtlicher Art zwischen den Parteien nicht auf dem Wege ausgetragen werden können, dass der Beklagte zu 1) 'durch einseitige Massnahmen vollendete Tatsachen zu schaffen versucht. schliessende Würdigung des gesamten Verhaltens der Beklagten unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Verhaltens der Kläger und der zurückliegenden Verdienste des Beklagten zu 1) um den Ausbau des Unternehmens von einem Rechts^ irrtum nicht beeinflusst ist« Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97* ZPO zurückzuweisen.
Sicht' fiii1 die' Amtliche Sammlung ! . p%v r Gesetz: - . ' v'-^iwr HOB § 140 2368 021 .Rechtssatz: Bei der.Entscheidung über eine JR klage kann zugunsten des beklagten Gesellschafter^, mild end berücksichtigt, werden* dass die Verf eh^i^.^ des Gesellschafters keine Wirtschaftlich nachteilig gen Reigen für das Gesellschaftsunternehmen jjehah^^ hat, und dass den Gesellschafter an seiner Verfeh-lung ein Verschulden nicht trifft; Auch sind beson-' w . t .* ' . •T*' dere Verdienste des beklagten Gesellschafters tarn x< ^ den Aufbau des gemeinschaftlichen Unternehmens im , Rahmen einer umfassenden Würdigung der gesamten . Verhältnisse zwischen den Beteiligten zu beachten« Aktenzeichen: II ZR 145/51 Urteil des BGH vom 9, Juli 1952 - OLG Prankfurt/Main %J Zft 145 '*51 \\ Wrkündet |im 9. Juli 1952 Birth, Justizangestellter, '/als Brkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Bam e.n des Volke In dem Rechtsstreit 1«) des Diplomkaufmanns Xaver S t t r« 20) derPraj^elanie BrfHHl Kläger, Berufunge- und • Revisionskläger, v* -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr« gegen 1«) den Kaufmann Ferdinand A 20) die Frau Martha Z Beklagte,* Berufungs- und Revieionebeklagtey. -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr* hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr« Canter und der Bundesrichter Pr« Prost, Pr« Fischer, Pr« Kuhn und Artl für Recht erkannt: Pie Revision der Kläger gegen das TJrteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 5- Juni 1951 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestand» Der Beklagte zu 1) ist seit dem Jahre i910 persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft .G, IlflBBBl in die den Handel mit Gegenständen der Installationsbranche<. Baumaterial, Platten, Böhren und ähnlichen Gegenständen betreibt und seit langem mit ihren Niederlassungen in MBHHBIund ein bedeutendes Unternehmen dar- steilt«. Der Beklagte zu 1) hat dieses Unternehmen seit dem Tode des Gründers, des Stadtrats G* HflBBB, im Jahre 1925 mit der Tochter des Verstorbenen, der Klägerin zu 2) , allein weitergeführt, wobei diese als Koramandi-. tistin an der Geschäftsführung keinen Anteil hatte« Im Sommer 1945 sahen sich die beiden Gesellschafter zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrsges veranlasst, weil der Beklagte zu 1) Mitglied der NSDAP und der SA gewesen war und v/eil die Gesellschafter deshalb wegen des bevorstehenden KilRegG 8 Schwierigkeiten für die Geschäftsführung des Unternehmens befürchteten^» Sie schlossen aus diesem Grunde am 29* August 1945 einen neuen Gesellschaftsvertrag, Wonach nunmehr die Klägerin zu 2) persönlich haftende Gesellschafterin wurde und der Beklagte mit seiner bisherigen Einlage -in die Steilung eines Kommanditisten ZU-rttcktrat.« Ausserdem wurden der Kläger zu 1), der bisher in dem Unternehmen der Parteien nicht tätig gewesen war, ohne Leistung einer Kapitaleinlage sowie die Tochter des Beklagten zu 1), die Beklagte zu 2), unter Umwandlung ihrer bisherigen stillen Beteiligung an dem Unternehmen in eine Einlage als "weitere persönlich haftende Gesellschafter in die Gesellschaft aufgenommen« In der Folgezeit lag die Geschäftsführung des Unternehmens entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages im v/e-sentlichen in der Hand des Klägers zu 1), der hierfür nach dem Gesellschaftsvertrag eine besondere Vergütung von monatlich DU 1..CC0 ohne Anrechnung auf seinen Gewinnanteil erhielt«, Die beiden anderen persönlich haftenden Gesellschafter waren jedoch von der Geschäftsführung nicht ausgeschlossen* wobei der Kläger zu 1) bei allen Geschäften« die über den normalen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgingen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind* sich vorher des Einverständnisses der beiden anderen Komplementäre zu vergewissern hatte» . Seit dem Juni 1948 kam es im zunehmenden Umfang zu tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien* die zu zahlreichen Prozessen zwischen ihnen führten«, Den Anlass für diese Meinungsverschiedenheiten bildete der Abschluss des Entnazifizierungsverfahrens des Beklagten zu 1)* der am 4* Juni 1948 in die Gruppe der Mitläufer ohne Beschränkungen eingestuft wurde* und sein Bemühen* nunmehr' wieder Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu gewinnen«, Der Beklagte zu 1) vertrat - und die Beklagte zu 2) pflichtete ihm hierin bei - den Standpunkt* dass der Geoellschaftsvertrag vom 29«, August 1945 wegen Verstosses gegen das KilRegG 52 und aus anderen Gründen nichtig und er daher der alleinige gecchäftsführende Gesellschafter in dem Unternehmen der Parteien geblieben sei«, Er hat in der Polgezeit unter Berufung auf diesen Hechtsstandpunkt eine Reihe von Rundschreiben und Anordnungen an die leitenden Angestellten des Betriebes und an den Betriebsrat gerichtet* in denen er von diesen unbedingte Beachtung seiner Massnahmen verlangte* von ihnen zu dem Seil auch schriftlich eine Bestätigung und ihre Zustimmung forderte und sie im Palle ihrer Weigerung auf die nachteiligen Polgen ihres Verhaltens unmissverständlich hinwiesv Die Kläger erblicken in diesem Verhalten des Beklagten zu i) und in der Zustimmung und Unterstützung -4- seitens der Beklagten zu 2) eine schwere Vertragener-4 . letzung* Sie haben daher beantragt, die Beklagten aus de!r • Gesellschäft auszuschliessen« Sie haben ihr Aiis-* ./ schliessungsbegehren auch auf weitere Eigenmächtigkeiten der Beklagten gestützt, die diese zu Anfang des '* Jahres 1951 begangen haben sollen«, Danach habe* der Beklagte zu 1) am 2« Januar 1951 versucht, die Leitung • * des Betriebes einseitig an sich zu reissen, von den Pro-' kuristen und den Handlungsbevollmächtigten des Frankfurter Betriebes die sofortige Erklärung gefordert, nur noch den Weisungen des Beklagten zu 1) und nicht mehr den Y/eisungen. des Klägers zu 1) Folge zu leisten, und schliesslich habe er am folgenden Tag dem Kläger zu 1) die Geschäftspost vorenthalten* Durch dieses Verhalten sei der gesamte Geschäftsbetrieb blockiert worden, weil die zeichhungsberechtigten Angestellten die zweite Unterschrift neben der Unterschrift des Klägers zu 1) verweigerten und damit für die Gesellschaft gegenüber den Banken und dem Postscheckamt praktisch Überhaupt keine Zeichnungsbefugnis mehr bestanden habe« \ * Die Beklagten sind demgegenüber der Meinung, dass die AusschliessungslfLage schon deshalb unzulässig sei, weil der Beklagte zu 1) bereits im Jahre 1948 das Gesell Schaftsverhältnis aus wichtigem Grunde zu dem 31* Dezember 1948 gekündigt und sich die Gesellschaft infolgedessen bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung im Zustand der Abwicklung befunden habe* Auf jeden Fall habe das Gesellschaftsverhältnis angesichts einer dahingehenden * Befristung im Gesellschaftsvertrag am 29» August 1945 durch eine weitere Kündigung des Beklagten zu 1) zu dem , 31» Dezember 1950 sein Ende gefunden« Dabei bestehe die « » Gesellschaft seit dem 1« Januar 1951 auch nicht mehr als Abwicklungsgesellschaft, weil dem Beklagten zu 1) für den Fall einer Kündigung zu dem 31» Dezember 1950 ein Über- i t > • I !'V II \ . t 'jk, % % L* •j H A , V. c. I*. * I 'I}.« 4 " > ' 'i i • . ij # -5- nahmerecht zugestanden und er von diesem Übernahme recht Gebrauch gemacht habe» Es sei daher bei dieser Sachund Eechtslage für eine Ausschliessungsklage kein Baum mehr» Im Übrigen könnten die geltendgecachten Ausschliessungsgründe nicht als ausreichend angesehen werden« Die Massnahmen des Beklagten zu 1) im Soirmer 1948 seien bei seinem damals gerechtfertigten, der damaligen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt/föain entsprechenden RechtsStandpunkt Uber'die Unwirksamkeit des Vertrages vom 29» August 1945 durchaus billigenswert gewesen und hätten auf seiner Sorge um die Erhaltung des Unternehmens in der schwierigen Zeit unmittelbar nach der Währungsreform beruht* Auch.seine Massnahmen im Januar 1951 seien auf Grund des ihm zustehenden Übernahmerechts bei dem feindseligen Verhalten des Klägers zu 1) zur Wahrung seiner eigenen Interessen und zur gesicherten Weiter-ftihrung des Unternehmens notwendig gewesen» Bes weiteren müsste bei der Beurteilung der gesamten Streitigkeiten berücksichtigt werden, dass er 35 Jahre lang die Leitung des Unternehmens in der Hand gehabt und dabei im entscheidenden Mass den Huf und den Aufbau des Unternehmens begründet habe, während der Kläger zu 1) im August 1945 ohne eine entsprechende wirtschaftliche Beteiligung und Ohne Branchekenntnisse in das Unternehmen eingetreten ' sei und ihn, den Beklagten zu 1), jetzt aus seinem Lebenswerk verdrängen wolle» Babel hätten sich die Kläger ihrerseits schwere Verfehlungen gesellschaftsrechtlicher Art zuschulden kommen lassen, indem sie noch im Jahre i949 eine als gehässige Denunziation zu bezeichnende völlig ungerechtfertigte Anzeige gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft wegen Fragebogenfälschung, falscher eidesstattlicher Versicherung und Betrug erstattet hätten* Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage ‘abgewiesen* Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Aussohliessungsbegehren weiter? während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten« Bntscheidunrsgrllnde i •I« Dem Berufungsgericht ist dahin beizutretenf dass die vom Beklagten zu 1) im Jahre 1948 und 1950 ausgesprochenen Kündigungen dem Ausschliessungsbegehren der Kläger nicht entgegenntehen« Selbst wenn diese Kündigungen Wirksamkeit erlangt haben spllten und die Gesellschaft infolgedessen in das Stadium der Abwicklung getreten wäre* so könnten die Kläger gleichwohl die Ausschliessung der Beklagten grundsätzlich noch so lange verlangen* wie die Abwicklung der Gesellschaft noch nicht zu Snde geführt ist (BGrIIZ 1, 324) « Btwas anderes hat nur dann zu t gelten, wenn die. Kündigung des Gesellschaftsverhültnisses zu dem 31« Dezember 1950 für den Beklagten zu 1) die Möglichkeit zur Ausübung eines öbernahmerechts eröffnet haben würde« In diesem Fall würde durch die Ausübung » des 'Jbernahmerechts durch den Beklagten zu 1) das Ge-sellschaftsverliältnis zwischen den Farteien in einer Art sein Ende gefunden haben, dass seit dem 1« Januar 1951 zwischen den Farteien kein Gesellschaftsverhältnis, i ^ auch nicht in der Form einer Abwicklungsgesellschaft mehr bestanden hätte, der Beklagte zu 1) unmittelbar Inhaber des Geschäftsunternehmens geworden wäre und die übrigen Gesellschafter nur noch auf Abfindungsansprüohe gegen den Beklagten zu 1) nach Mhssgabe einer Auseinandersetzungsbilanz angewiesen sein würden« In diesem Fall würde für eine Ausschliessungsklage gegen die Beklagten kein Raum mehr sein* weil solchenfalls ein Gesamthandsverhältnis zwischen den Parteien* aus dem eine Ausschliessung erfolgen könnte* in Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung überhaupt nicht mehr bestanden haben würde (HG- 1938, 2214). Bas Berufungsgericht hat zu der Frage nach deta Vorliegen und der wirksamen Ausübung eines obernahmerechts durch den Beklagten zu 1), die den besonderen Gegenstand eines anderen Prozesses zwischen den Parteien bildetf keine Stellung genommen« Es ist daher für den erkennenden Senat eine abschliessende Beurteilung dieser an sich entscheidungserheblichen Frage mangels Vorliegens der erforderlichen, tatsächlichen Feststellungen nicht möglich« Allein diese Frage kann im vorliegenden Fall -jedenfalls für das Revisionsverfahren - offen bleiben« Bas Berufungsgericht hat die Ausschliessungsklege aus sachlichen Gründen abgewiesens in dieser Hinsicht ist das Berufungsurteil, wie noch darzulegen sein wird, aus Rechtsgründen. nicht zu beanstanden, so dass es i jedenfalls im Ergebnis auf die Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen und der wirksamen Ausübung eines iJbernahmerechts durch den Beklagten zu 1) hier nicht ankommt„ Bas Berufungsgericht legt in seinen weiteren Ausführungen dar, dass dem Klagbegehren auf Ausschliessung des Beklagten zu 1) nicht schon der Umstand entgegenstehe, dass sich die gleichgerichtete Klage gegen die Beklagte zu 2) wegen Fehlens eines Ausschiiessungsgrun-des gegen diese als sachlich unbegründet erweise**Bas Berufungsgericht meint,, dass es dem 3inn der Vorschrift . des § 140 HGB, wonach eine Aucschliossungsklage gegen einen Gesellschafter von allen übrigen Gesellschaftern zu erheben sei, genüge, wenn alle Gesellschafter in döm Ausschliossungaprozess als Partei, sei es als Kläger, sei es als Beklagte, .beteiligt seien, wobei der Ausgang des Prozesses gegen den einen oder anderen Beklagten -8- ghne’ wesentliche Bedeutung sei« Eine nähere Stellung-. ^giahrne zu dieser Auffassung, die im Widerspruch zu der . _jln diesem.Punkt vertretenen Ansicht im Schrifttum (vgl . tjei’pert RGRE HGB 2« Aufl § 140 Anm 20; Hueck, Bas Recht .der offenen Handelsgesellschaft, 2« Aufl S 285) steht und sich mit dem Grundgedanken des'§ 140 HOB, nämlich der Notwendigkeit einer einverständlichen Portsetzung der Gesellschaft unter den Übrigen (nicht ausgeschlossenen) Gesellschaftern, nicht weiter auseinandersetzt, bedarf es im vorliegenden Ppll nicht, da das Berufungsgericht nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass gegen den Beklagten zu 1) zwar ein Ausschiiessungsgrund gegeben sei, gegen die Beklagte zu 2) aber nicht, und da diese Beurteilung • 4 « des Beurufungsgerichts in rechtlicher Hinsicht nicht fehlerhaft ist« ’ # II-, Bie Revision wendet sich sowohl mit Prozessrecht-liehen wie mit materiellrechtlichen Angriffen gegen die abschliessende Beurteilung des Berufungsgerichts, dass unter Abwägung der gesauten Umstände und unter gerechter . Berücksichtigung der Verhältnisse zwischen den Gesellschaftern die gegen die Beklagten erhobenen Vorwiirfe ihre Ausschliessung aus der Gesellschaft nicht recht-fertigen« 1,) Bie Revision rügt zunächst unter Hinweis, auf § 139 ZPO,' das.s das Berufungsgericht, bei der Beurteilung des Sachverhalts eine Reihe von angeblich wesentlichen Umständen nicht unter•Ausübung des riphterlichen Präge- • > rechts aufgeklärt' und daher unbeachtet gelassen habe« Biese Rüge geht fehl. Sie verkeimt den Inhalt der richterlichen Fragepflicht, Bie Ausführungen der Revision, die in diesem Zusammenhang völlig neue Tatsachen vorträgt, i * für die der bisherige Akteninhalt in keiner Weise einen irgendwie gearteten Anhalt gibt, unterstreichen in einer bemerkenswerten Form die ven allen Senaten des Bundesge- riehtshofs immer wieder betonte Notwend igleeit einer zu- 4 ruckhaltenden Anwendung d es § 139 ZPO,» Die Ausgestaltung des deutschen Zivilprozesses steht unter dem Grundsatz ' der Parteidisposition» Es ist daher grundsätzlich die Aufgabe der von Rechtsanwälten vertretenen Parteien, . das tatsächliche Vorbringen ihrerseits dem Gericht zu unterbreiten* Es stellt eine Verkennung dieses Grundsatzes dar, wenn die Revision glaubt, unter Hinweis auf § 139 ZPO neue Tatsachen während der Revisionsinstanz ohne Einschränkung in den Prozess einfUhren zu können« Das Gericht hat im Rahmen des §139 ZPO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken und lediglich dort auf die Notwendigkeit einer Ergänzung des tatsächlichen Vorbringens hinzuweisen, wo das Unterbleiben erkennbar auf einem offenbaren Versehen oder einer ersichtlich falschen Beurteilung beruht» Von der Verletzung einer dahingehenden Pflicht kann hier nicht* gesprochen werden, weil das Berufungsgericht nicht erkennen konnte, dass die Kläger noch die Möglichkeit und die Absicht fUr eine Ergänzung ihres tatsächlichen Vortrages gehabt hatten* Weiterhin rligt diö Revision, dass das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass die Differenzen zwischen den Gesellschaftern rein interner Natur seien und sich nach aussen hin nicht ausgewirkt hätten» Auch diese RUge ist ungerechtfertigt* Der Hinweis der Revision, dass die erwähnte Annahme des Berufungsgerichts schon deshalb unzutreffend sei, weil der Beklagte zu 1) auch den Betriebsrat und einzelne Angestellte* mit ln die » Streitigkeiten hineingezogen habe, geht schon deshalb fehl, weil die Ausführungen des Berufungsgerichts über den internen Charakter der Differenzen nach ihrem gesamten Zusammenhang ersichtlich nur den Inhalt haben, dass der Streit der Parteien nicht über den Rahmen des -10- * ’ll < » 4 ' f **■ . (mm « Unternehmens hinaus .in die Öffentlichkeit gedrungen sei * .oder dort jedenfalls keine Wirkung gehabt habe. Diese Ausführungen werden auch nicht, wie die Decision des weite- ' / « 0 % ;ren meint, dadurch berührt, dass in einem einstweiligen ■ Verfügung^-Verfahren zwischen den Parteien durch gerichtliche Entscheidung die Vertretungsbefugnis der Kläger in der Weise beschränkt worden ist, dass vorläufig nur alle ‘ vier .Gesellschafter .gemeinschaftlich die Firma vertreten können« Hag auch im Geschäftsleben eine solche weiter gehende kollektive Vertretungsbefugnis im allgemeinen ungewöhnlich sein, so kann mangels weiterer konkreter Anhaltspunkte hieraus jedoch nicht der Sohluss auf eine Kenntnis der Öffentlichkeit von der Art der Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern gezogen .werden« * 2«) In materiellrechtlicher Hinsicht führt die He vision aus’, dass das Berufungsgericht den Begriff des wichtigen Grundes im Sinne der §§ 140, 133 IIGB verkannt und des weiteren für das Vorliegen eines Äusschließsungs-. rechts gegenüber den Beklagten bei den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falles zu strenge Anforderungen gestellt habe« Die Bevision meint, dass der entscheidende Ausgangspunkt für die Anwendung des § 140 HGB die Feststellung von der unmittelbaren Zerstörung der Vertrauensgrundlage zwischen den Gesellschaftern sei« wie sie i • sich in den zahlreichen Hechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien widerspiegele« Demgegenüber könne es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von Bedeutung sein, ob eine solche Zerstörung der Vertrauensgrundlage auch Einbussen in der wirtschaftlichen Ertragsfähigkeit des Unternehmens gezeitigt habe« Das Berufungsgericht habe daher zu Unrecht bei der Beurteilung der Übergriffe der Beklagten berücksichtigt, dass' die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft durch das Verhalten der Beklagten keinen Schaden erlitten habe« Die- sen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden* Es ist zwar richtig, - und der erkennende Senat hat dies in BGHZ 4, 108 /Il2/l37 bereits ausdrücklich hervorgehoben - dass sich ein wichtiger Grund in der Person eines Gesellschafters im Sinn des § 140 HOB keineswegs auf solche Umstände beschränkt, die eine schwerwiegende Gefährdung der wirtschaftlichen Ertragsfähigkeit des Gesell Schaftsunternehmens zur Edge haben* Bas bedeutet aber nicht, dass im Rahmen einer umfassenden Würdigung, der gesamten Umstände der Tatsache, dass die Gesellschaft durch das Verhalten der Beklagten Gesellschafter in wirtschaftlicher Hinsicht keinen besonderen Schaden erlitten hat, überhaupt keine Bedeutung beizu demessen ist« Vielmehr . entspricht eine solche Berücksichtigung durchaus der Hot- i» Wendigkeit einer umfassenden V.'ürdigung, weil euch die Tatsache einer fehlenden wirtschaftlichen Auswirkung auf . den Geschäftsgang der Gesellschaft für eine abschliessende Beurteilung des geltend gemachten Ausschliessungsgrundes von Bedeutung sein kann« # « Auch soweit das Berufungsgericht hervorhebt, dass die Beklagten angesichts der früheren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurtr/lfein bei ihrer Auffassung von der Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages vom 2$. August 1945 und bei ihren damit im Zusammenhang stehenden Massnahmen im Jahre 1948 nicht schuldhaft gehandelt hätten und dass dieser Umstand bei der Beurteilung ihres Verhältnisses zu ihren .Gunsten zu berücksichtigen sei* ist das Berufungsurteil entgegen der Auffassung der Revision nicht von einem Rechtsirrtum beeinflusst; Es ist freilich richtig, dass nach § 140 KGB das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person eines Gesellschafters nicht zwingend ein Verschulden des betreffenden Gesellschafters voraussetzt, sondern dass auch unter Umständen ohne ein solches Verschulden ein wichtiger Grund in der Fersen eines Gesellsehefters gegeben sein kann« In einem solchen Fall wird aber im allgemeinen bei der umfassen-/' den WUrdigung der gesamten Verhältnisse ein besonders strenger Maßstab geboten sein, weil solchenfalls ein '' Verbleiben des betreffenden Gesellschafters in der Ge-* Seilschaft den übrigen Gesellschaftern sehr viel eher zu demutbar sein wird (HG JT/ 1933? 98)« Bei dieser Lage 1st es kein Rechtsfehler, sondern durchaus zutreffend, und sachgemäss, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten hervorhebt« dass gegen sie wegen der Massnahmen im Sommer 1948 im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Falles ein Schuldvorwurf nicht erhoben werden kann« Der Revision ist'des weiteren auch darin nicht zu folgen, wenn sie meint, dass im vorliegenden Fall die Ausschliessung der Beklagten nicht als das äusserste Mittel im Sinn der von der Rechtsprechung im Anwendungsbereich des § 140IIGB entwickelten Hechtsgrund sät zie angesehen werden könne« Die Revision führt insoweit au?« der Beklagte zu 1) hätte durch die .Kündigung des Ge- ./• Seilschaftsverhältnisses siejh selbst von den übrigex£ / Gesellschaftern losgesagt und dadurch zu.erkennen gef... ' < * ' 't 4 % %* % geben, dass er an seinem weiteren Verbleiben in.der:peg'll Schaft kein besonderes*Interesse mehr habe« Es entfalle daher,-so folgert die Revision weiter, im vorliegenden Fall auch der Grundgedanke für die in der Rechtsprechung ausgebildeten Rechtsgrundsätze, V/onach die Ausschliessung * * % * nach § 140 HGB nur als das äusserste Mittel in Betracht . kommen könne; dehn diese Rechtsgrundsätze seien lediglich dazu bestimmt, ein vorhandenes und schutzwertes Interesse des auszuscliliessenden Gesellschafters an dem Verbleiben in der Gesellschaft in der rechtlich gebotenen Weise zu berücksichtigen« Diese Ausführungen der Re- Vision gehen jedenfalls für den vorliegenden Fall an dem Kern der Sache vorbei, weil die Kündigung des Gesellschafttsverhältnisses durch den Beklagten zu 1) hier nicht sein Ausscheiden aus dem Unternehmen, sondern die Übernahme des gesamten Unternehmens durch den Beklagten * zu 1) auf Grund eines ihm angeblich zustehenden Übernahmerechts herbeiführen sollte« Der Beklagte zu 1) hat somit durch die Kündigung in einem besonderen Masse sein Interesse an dem Unternehmen und an einer Leitung des Unternehmens zu dem Ausdruck gebracht, ein Interesse, das durch die gebotene Zurückhaltung bei der Anwendung des § 140 HGB gerade geschützt werden soll«, In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist seit der Entscheidung in RGZ 24«. 136 immer wieder hervorgehoben worden (vgl RGZ-146, 169 [180]$ BR 1941, 777), dass die Ausschliessung eines Gesellschafters diesen deshalb besonders hart treffe, weil er dadurch an Stelle seiner Beteiligung an einem gewinnbringenden Unternehmen nur einen Abfindungsanspruch in Geld erhält und überdies seinen bisherigen Arbeite- und Tätigkeitsbereich in dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft verliert, vend dass gerade aus diesem Grund die hervorgehobene Zurückhaltung bei der Anwendung des § 140 HGB geboten sei« Es kenn daher die von dem Beklagten zu 1) ausgesprochen^ Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses nicht zu dem Anlass genommen werden, hier von der Anwendung der in der Rechtsprechung allgemein'anerkannten Grundsätze zur Ausschliessung eines Gesellschafters Abstand zu nehmen« Bie weiteren Angriffe der Revision richten sich schliesslich im wesentlichen gegen die tatsächliche Würdigung, die das Berufungsgericht den von den Klä-r gern angeführten Gründen gegen die Beklagten zuteil werden lässt» Auch diese Würdigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen« Renn die Revision ausftthrt, dass -14- «*\ * N* • , sich die Beklagten mit der Uichtigkeitserklärung des Gesellschaftsvertrages vom 29«> August 1945 von den Grundlagen der Gesellschaft losgesagt und damit einen Angriff gegen die Existenz der Gesellschaft unternommen hätten, so folgt daraus noch nicht zwingend die Notwendigkeit einer Ausschliessung der Beklagten aus der Gesellschaft« Mit Hecht hat das Berufungsgericht dieses Verhalten in den Zusammenhang der gesamten Streitigkeiten zwischen den Parteien gerückt und dabei in rechtlich zutreffender Weise den Anlass für das Vorgehen der Beklagten mit berücksichtigt« Ferner .entspricht es der feststehenden Rechtsprechung im Anwendungsbereich des - § 140 HGB, wenn das Berufungsgericht des weiteren die entscheidenden Verdienste des Beklagten zu 1) um den Aufbau und Ausbau des Gosellschaftsunternehmens in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat« Hierzu bestand umsomehr Veranlassung? als den beiden Klägern gleiche Verdienste um das Gesellschaftsunternehmen nicht zuge-spppphep.werden können (HG BR 1941, 777)* Freilich kann die Berücksichtigung solcher Verdienste nicht so weit gehen, dass dadurch auch jedes gesellschaftswidrige Verhalten eines Gesellschafters gedeckt und damit eine Anwendung des § 140 HGB ohne Rücksicht auf die Schwere der in Frage stehenden Verfehlungen ausgeschlossen wird* Aber von einer so weitgreifenden Berücksichtigung der Verdienste des Beklagten zu 1) geht auch das Berufungsgericht offensichtlich nicht aus« Bas Vorgehen des Beklagten zu 1) vor allem im Januar 1951 war gewiss* überaus bedenklich und musste naturgetyäss für eine nur ei-nigermassen verständliche Zusammenarbeit unter den Gesellschaftern eine schwerwiegende Gefährdung bedeuten« Wenn das Berufungsgericht aber diese Übergriffe, und zwar auch in Verbindung mit den übrigen gegen die Beklagten erhobenen Vorwürfe noch nicht als einen ausreichenden Grund für die AusSchliessung angesehen hat, in- -15" dem es dabei auch zugleich die sehr schwerwiegende Verletzung der Gesellschafterpflichten seitens der Kläger durch ihre nicht zu entschuldigende Anzeige bei der Staatsanwaltschaft berücksichtigt hat, so hält sich diese Beurteilung im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung* Sie besagt keineswegs« dass sich die Kläger nun auch in Zukunft weitere derart bedenkliche Eigenmächtigkeiten des Beklagten zu 1) gefallen lassen müssten« Insofern ist hervorzuheben, dass Meinungsverschiedenheiten rechtlicher Art zwischen den Parteien nicht auf dem Wege ausgetragen werden können, dass der Beklagte zu 1) 'durch einseitige Massnahmen vollendete Tatsachen zu schaffen versucht. Auch die Berufung auf einen von ihm vertrete- t nen Rechtsstandpunkt wird für die Zukunft ein solches Vorgehen nicht mehr in gleicher Weise wie bisher recht-fertigen oder entschuldigen können Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die ab- . schliessende Würdigung des gesamten Verhaltens der Beklagten unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Verhaltens der Kläger und der zurückliegenden Verdienste des Beklagten zu 1) um den Ausbau des Unternehmens von einem Rechts^ irrtum nicht beeinflusst ist« Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97* ZPO zurückzuweisen. Br« Canter Br. Brost Br. Pisoher Br. Kuhn Artl