Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. April 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Urteil wird im Übrigen schon von der Erwägung getragen, dass die Klägerin der Herbeiführung eines Beschlusses gern.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 145/08 vom 16. März 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. April 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das Urteil wird im Übrigen schon von der Erwägung getragen, dass die Klägerin der Herbeiführung eines Beschlusses gern. § 46 Nr. 8 GmbHG nicht vorgetragen hat. Von einer weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 87.404,21 € Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.10.2006 -16 0 72/05 -OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.04.2008 - 1 U 607/06-188- -