Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Brandes für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. März 1979 wurde dem Kommanditisten Dieter SflB gegen die Stimmen des Klägers gestattet, seinen Kommanditanteil auf die HW Steuerberatungsgesellschaft mbH zu übertragen. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Danach ist die Klage jedenfalls im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden und die Revision zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 28. Februar 1983 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Wirtschaftsprüfers Diplom-Kaufmann Dr. Kurt KflP, SchflHMBBr-Straße LtHHfe II ZR 144/82 URTEIL in dem Rechtsstreit - Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dr. Dr. maam - gegen Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Brandes für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Juni 1982 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Kommanditist der verklagten GmbH & Co. KG. In der Gesellschafterversammlung vom 16. März 1979 wurde dem Kommanditisten Dieter SflB gegen die Stimmen des Klägers gestattet, seinen Kommanditanteil auf die HW Steuerberatungsgesellschaft mbH zu übertragen. Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß dieser Beschluß unwirksam sei. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Vorinstanzen haben den angegriffenen Gesellschafter beschluß für wirksam gehalten. Diese Frage kann jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht geprüft werden. Die Parteien streiten über die Gültigkeit eines Beschlusses, der die personelle Zusammensetzung der Gesellschaft veränden sollte. Ein solcher Streit kann nur unter den Gesellschaften ausgetragen werden. Der verklagten Kommanditgesellschaft fehlt dafür die Sachlegitimation. Ihre vertretungsberechtigt* Gesellschafterin hat nicht die Vertretungsbefugnis, über die Mitgliederrechte der Gesellschafter zu verfügen (ständig« Rechtsprechung, vgl. statt vieler BGH LM HGB § 125 Nr. 1 zu Leitsatz b mit Anm. Fischer; BGHZ 48, 175, 177 und 81, 265, 264 f). Danach ist die Klage jedenfalls im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden und die Revision zurückzuweisen. Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Bauer Brandes