Februar 1977 dahin abgeändert, daß von den Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin 1/7 und der Beklagte 6/7 trägt. Wegen des Sachund Streitstands wird auf das gleichzeitig verkündete Urteil II ZR 140/77 verwiesen, durch das der Senat über die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts vom 18. Daraufhin hat das Berufungsgericht, das in dem Teilurteil - ohne Kostenentscheidung - zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hatte, ihr die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens insoweit aufzuerlegen, als die Klage nicht zurückgenommen worden ist. Diese Revision ist ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert, und obwohl sie nur Prozeßkosten betrifft, zulässig, und über sie war zu verhandeln und zu entscheiden, nachdem der Senat auch die Revision in der Hauptsache angenommen hatte. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, daß der Senat in der Sache selbst durch Urteil vom heutigen Tag (II ZR 140/77) in vollem Umfange zu dem Nachteil des Beklagten erkannt hat. Diese Kosten verhalten sich zueinander wie etwa 6 zu 1, so daß von den Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin 1/ und der Beklagte 6/7 tragen muß.
BUNDESGERICHTSHOF 4' IM NAMEN DES VOLKES II ZR 144/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 3. Juli 1978 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der R. & E. oHG i« L., NHMMiDI vertreten durch ihren Abwickler Rechtsanwalt Jürgen Tobias HHBh Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Helmut Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. i 2 3 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Schlußurteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. Februar 1977 dahin abgeändert, daß von den Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin 1/7 und der Beklagte 6/7 trägt. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe: Wegen des Sachund Streitstands wird auf das gleichzeitig verkündete Urteil II ZR 140/77 verwiesen, durch das der Senat über die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts vom 18. Februar 1977 zu entscheiden hatte. Nach Erlaß dieses Teilurteils hatte die Klägerin ihre weitergehende Klage zurückgenommen. Daraufhin hat das Berufungsgericht, das in dem Teilurteil - ohne Kostenentscheidung - zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hatte, ihr die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens insoweit aufzuerlegen, als die Klage nicht zurückgenommen worden ist. Diese Revision ist ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert, und obwohl sie nur Prozeßkosten betrifft, zulässig, und über sie war zu verhandeln und zu entscheiden, nachdem der Senat auch die Revision in der Hauptsache angenommen hatte. Insofern gelten die Erwägungen, deretwegen der Bundesgerichtshof schon nach altem Revisionsrecht die Revision gegen Entscheidungen dieser Art ohne Rücksicht auf den Streitwert für zulässig gehalten hat, entsprechend. Die Revision ist auch begründet. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, daß der Senat in der Sache selbst durch Urteil vom heutigen Tag (II ZR 140/77) in vollem Umfange zu dem Nachteil des Beklagten erkannt hat. Bei der Aufteilung der Kosten des Berufungsverfahrens ist davon auszugehen, daß über den die Zeit vom 16. Juni 196* bis zu dem 31. Dezember 1967 betreffenden Klagantrag ausweislich der Entscheidungsgründe des Berufungs-Teilurteils vom 18. Februar 1977 nicht mündlich verhandelt worden ist. Maßgebend für die Kostenverteilung ist deshalb nicht das Verhältnis der Streitwerte für den ersten und den zweiten Zeitabschnitt (= 422.250 zu 233.750 DM), sondern das Verhältnis der Kosten, die in der Berufungsinstanz durch den in die Revisionsinstanz gelangten, den ersten Zeitabschnitt betreffenden Klagantrag einerseits und durch die Ankündigung des weitergehenden Klagantrages andererseits veranlaßt worden sind. Diese Kosten verhalten sich zueinander wie etwa 6 zu 1, so daß von den Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin 1/ und der Beklagte 6/7 tragen muß. Dagegen sind die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens - über alle anderen Kosten hat der Senat bereits in II ZR 140/77 entschieden - in vollem Umfange dem Beklagter 5" aufzuerlegen; denn die Klägerin hat das Schlußurteil nur teilweise angegriffen und hatte, wie die vorstehenden Darlegungen ergeben, insoweit vollen Erfolg, Stimpel Dr. Schulze Richter am Bundes- gerichtshof Fleck kann urlaubshalber nicht unterschreiben, Stimpel Dr. Kellermann Dr. Skibbe