Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Inhaber eines an eigene Order ausgestellten, am 15* Dezember 1973 fällig gewesenen Wechsels über 25.000 DM, der auf den Beklagten gezogen und von diesem akzeptiert worden ist. Daran schließt sich das Indossament des Klägers an die Order der Kreissparkasse an* Diese hat den Wechsel am 18. Der Beklagte hat unter anderem die Ansicht vertreten, der Kläger könne aus dem Wechsel keine Ansprüche her-leiten, weil er sein Recht nicht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweisen könne. Das Berufungsgericht billigt dem Kläger einen Wechsel rechtlichen Anspruch gemäB Art. 49» 47, 28 Abs. 2 WG zu, weil er als Indossant den Wechsel eingelöst habe. Diese Auffassung ist dann richtig, wenn die Kreis Sparkasse Düsseldorf beim Verfall des Wechsels dessen rechtmäßige Inhaberin war und ihrerseits gegen den Kläger als Indossanten gemäß Art. 43 Abs. 1 , 48 WG Rückgriff genommen hat. Der Kläger hat dann den Wechsel als Rückgriffs Schuldner eingelöst und damit das Recht zu dem Rückgriff gemäß Art. 49 WG erworben. Rechtmäßiger Inhaber des Wechsels konnte die Kreis Sparkasse nur werden, wenn ihr die Rechte aus dem (vorlaufenden) Wechsel durch das an ihre Order lautende Indossament des Klägers uneingeschränkt übertragen worden sind. aber keinesfalls zwingend« Obwohl sich das Indossament des Klägers nach außen als Vollindossament dar stellt, könnte es sich um ein verdecktes Vollmachtsindo ssament handeln« Diese Form des Indossaments kommt in der Praxis besonders bei der Übertragung von Wechseln auf Kreditinstitute zu dem Zwecke des Einzugs vor« Handelt es sich dabei um ein Ermächtigungsindossament, bleibt der Indossant Eigentümer ind Wechselgläubiger (vgl« BGH, Urt. v. Müßte man von letzterem ausgehen, dann wäre Gegenstand des Rechtsstreits der dem Kläger als Wechselinhaber gegen den Beklagten als Akzeptanten zustehende Anspruch gemäß Art. 28 Abs. 2 WG. Für den Streitfall kann indessen offenbleiben, welchen rechtlichen Umfang das Indossament des Klägers hatte, da dieser bei keiner der beiden Fall-gestaltungen mit seiner Klage im Wechselprozeß durchdringen kann« 1. Unterstellt man im Sinne der vorstehenden Ausführungen unter I, daß es sich bei dem Indossament des Klägers an die Order der KreisSparkasse Düsseldorf nur um ein Ermächtigungsindossament gehandelt hat, dann sind eventuelle Rechte aus dem Wechsel beim Kläger verblieben* Gegenstand der Klage sind in diesem Falle die Ansprüche , die dem Kläger als Inhaber des Wechsels bei Verfall mangels Zahlung gegen den Akzeptanten zustehen. Beim Wechsel an eigene Order beginnt die Reihe der Indossamente mit dem Indossament des Ausstellers. und das erste Indossament gezeichnet worden sind, rechtfertige die Auslegung, daß es sich bei dem Blankoindossament um das der Ausstellerin handle. Damit fehlt das Indossament des Aisstellers als erstes Glied in der Reihe der Indossamente mit der Folge, daß der Kläger nicht wechselrechtlich legitimiert ist. Da er dies mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln nicht vermag, muß die Klage als in dieser Prozeß art unstatthaft abgewiesen werden (§ 597 Abs. 2 ZPO). Protest mangels Zahlung kann indessen nur der aus dem Wechsel förmlich legitimierte Inhaber wirksam erheben, es sei denn, er könnte seine sachliche Berechtigung anderweit förmlich nachweisen, was hier aber nicht geschehen ist (RGZ 114, 363» 368; Baumbach/Hefermehl aaO WG Art. 16 An. 13; Staub/Stranz, Wechselgesetz 13* Aufl. War die Kreis Sparkasse Düsseldorf letzte Inhaberin vor Verfall, dann konnte auch sie sich nicht auf eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten stützen, weil das Indossament des Ausstellers fehlt. b) Der Kläger könnte den Wechsel und die sich daraus noch ergebenden Rechte kraft bürgerlicher Rechtsnachfolge durch Abtretung erworben haben (vgl* BGHZ 52, 181, 185). Ob dafür alle Voraussetzungen jetzt schon dargetan sind, braucht nicht erörtert zu werden* Selbst wenn man dies unterstellt, könnte der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit daraus keine Rechte herleiten* Durch die Zession wäre der Kläger nur in die Rechtsstellung der KreisSparkasse Düsseldorf eingerückt* Es wäre seine Aufgabe zu beweisen, daß seine Rechtsvorgängerin gegebenenfalls durch außerwe chsel -rechtlichen Erwerb rechtmäßige Inhaberin des Wechsels geworden ist* Da auch dieser Beweis mit den im Wechsel -prozeß zulässigen Beweismitteln nicht geführt werden kann, muß die Klage auch bei dieser Pallgestaltung als in diesem Prozeß unstatthaft abgewiesen werden*
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES n zr 144/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 13. Juni 1977 Kaufmann, JustizoberSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Studenten Haus VH bei £ Freiherr von VN Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kersten - gegen den Kaufmann I in Orientteppichen, , Groß- und Einzelhandel traße OBHHI» Kläger und Revisions beklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Röhricht - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juni 1975 - 7 U 43/75 - und das Wechselvorbehaltsurte il der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 28. November 1974 - 8 0 28/74 - in der Fassung des Berichtungsbeschlusses vom 2. Januar 1975 soweit es der Klage stattgegeben hat, auf gehoben. Die Klage wird in vollem Umfange als im Wechselprozeß unstatthaft abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Inhaber eines an eigene Order ausgestellten, am 15* Dezember 1973 fällig gewesenen Wechsels über 25.000 DM, der auf den Beklagten gezogen und von diesem akzeptiert worden ist. Wechselausstellerin ist die Täbris Ck'oB- und Einzelhandelsgesellschaft mbH. Ihre (Aussteller-)lfciterschrift auf der Vorderseite des Wechsels besteht aus dem Abdruck des Firmenstempels, in den der Namenszug: NG. handschriftlich hineingeschrieben worden ist. Auf der Rückseite trägt der Wechsel an erster Stelle ein Blankoindossament, das lediglich aus der Unterschrift"G. besteht. Daran schließt sich das Indossament des Klägers an die Order der Kreissparkasse an* Diese hat den Wechsel am 18. Dezember 1973 mangels Zahlung protestieren lassen und danach den Kläger mit der Wechselsumme und Nebenkosten in Höhe von 163*32 DM zurückbelastet. Diese Beträge nebst Zinsen macht der Kläger unter Vorlage des Wechsels und der Protesturkunde mit der im Wechselprozeß erhobenen Klage geltend. Der Beklagte hat unter anderem die Ansicht vertreten, der Kläger könne aus dem Wechsel keine Ansprüche her-leiten, weil er sein Recht nicht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweisen könne. Das Landgericht hat der Klage durch Wechsel Vorbehalts urteil bis auf die Wechsel Unkosten stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Bitscfaeidungsgründe; Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht billigt dem Kläger einen Wechsel rechtlichen Anspruch gemäB Art. 49» 47, 28 Abs. 2 WG zu, weil er als Indossant den Wechsel eingelöst habe. Die förmliche Berechtigung des Klägers begegne keinen Bedenken. Dieser könne sich auf eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten stützen. Bei vernünftiger Betrachtung sei hinreichend deutlich, daß das mit WG. VHH|n gezeichnete Blankoindossament auf der Rückseite des Wechsels das Indossament der Ausstellerin sein solle. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. I. Bedenken bestehen schon gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, es handle sich um einen Rückgriff des Einlösers gemäß Art. 49 WG. Diese Auffassung ist dann richtig, wenn die Kreis Sparkasse Düsseldorf beim Verfall des Wechsels dessen rechtmäßige Inhaberin war und ihrerseits gegen den Kläger als Indossanten gemäß Art. 43 Abs. 1 , 48 WG Rückgriff genommen hat. Der Kläger hat dann den Wechsel als Rückgriffs Schuldner eingelöst und damit das Recht zu dem Rückgriff gemäß Art. 49 WG erworben. Rechtmäßiger Inhaber des Wechsels konnte die Kreis Sparkasse nur werden, wenn ihr die Rechte aus dem (vorlaufenden) Wechsel durch das an ihre Order lautende Indossament des Klägers uneingeschränkt übertragen worden sind. Es muß sich also um ein Voll indos s ament gehandelt haben. Davon geht das Berufungsgericht ohne weiteres aus. Dies ist o cC aber keinesfalls zwingend« Obwohl sich das Indossament des Klägers nach außen als Vollindossament dar stellt, könnte es sich um ein verdecktes Vollmachtsindo ssament handeln« Diese Form des Indossaments kommt in der Praxis besonders bei der Übertragung von Wechseln auf Kreditinstitute zu dem Zwecke des Einzugs vor« Handelt es sich dabei um ein Ermächtigungsindossament, bleibt der Indossant Eigentümer ind Wechselgläubiger (vgl« BGH, Urt. v. 13 . 7. 1972 - II ZR 44/70, WM 1972, 1090). Müßte man von letzterem ausgehen, dann wäre Gegenstand des Rechtsstreits der dem Kläger als Wechselinhaber gegen den Beklagten als Akzeptanten zustehende Anspruch gemäß Art. 28 Abs. 2 WG. Für den Streitfall kann indessen offenbleiben, welchen rechtlichen Umfang das Indossament des Klägers hatte, da dieser bei keiner der beiden Fall-gestaltungen mit seiner Klage im Wechselprozeß durchdringen kann« II« Der Beklagte macht geltend, der Kläger sei nicht in der gehörigen Weise Wechsel rechtlich legitimiert, weil es an einer ununterbrochenen Indossamentenreihe fehle; die Klage sei deshalb abzuweisen« Der Sache nach erhebt der Beklagte den Einwand der fehlenden sachlichen Berechtigung des Klägers aus dem Wechsel« Diesen Einwand hat der Wechselschuldner zu beweisen, wenn der Anspruchsteller aus dem Wechsel (förmlich) legitimiert ist, weil dann seine sachliche Berechtigung vermutet wird« Fehlt indessen die Legitimation, muß der Kläger seinen Anspruch beweisen. Ist er dazu mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln nicht in der Lage, muß die Klage als in dieser Prozeßart unstatthaft abgewiesen werden« Dies ist hier der Fall. 1. Unterstellt man im Sinne der vorstehenden Ausführungen unter I, daß es sich bei dem Indossament des Klägers an die Order der KreisSparkasse Düsseldorf nur um ein Ermächtigungsindossament gehandelt hat, dann sind eventuelle Rechte aus dem Wechsel beim Kläger verblieben* Gegenstand der Klage sind in diesem Falle die Ansprüche , die dem Kläger als Inhaber des Wechsels bei Verfall mangels Zahlung gegen den Akzeptanten zustehen. Die Wechsel recht rechtliche Legitimation des Inhabers bei Verfall des Wechsels beurteilt sich nach Art. 16 Abs. 1 WG. Danach gilt als rechtmäßiger Inhaber, wer den Wechsel in Händen hat, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist. Beim Wechsel an eigene Order beginnt die Reihe der Indossamente mit dem Indossament des Ausstellers. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß es für die Feststellung des Zusammenhangs der Indossamentenreihe auf das äußere Bild ankommt. Notwendig ist die äußere Namensgleichheit zwischen der Unterschrift des Indossanten uid dem Namen des Vorindossatars (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 11. Aufl. WG Art. 16 Anm. 4). Beim Wechsel an eigene Order muß demnach Namensgleichheit zwischen dem Aussteller und dem ersten Indossanten bestehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Voraussetzung hier nicht gegeben. Der Name der Ausstellerin ist deren Firma: "TMS Groß- und Einzelhandelsgesellschaft mbH", während das erste Indossament mit dem Namen: nG. VBBB" gezeichnet ist. Daß zwischen diesen beiden Namen keine Identität besteht, verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Es ist aber der Ansicht, die Gleichheit der Namen, mit denen die Firma der Ausstellerin und das erste Indossament gezeichnet worden sind, rechtfertige die Auslegung, daß es sich bei dem Blankoindossament um das der Ausstellerin handle. Dem kann nicht gefolgt werden. Voraussetzung für eine Ergänzung des Wechselinhalts durch Auslegung ist, daß die urkindlichen Erklärungen nach Wortlaut und Form nicht verschiedene Auslegungen gestatten (BGH, ürt. v. 23. 6. 1955 - II ZR 348/53, WM 1955, 1324). Gerade dies ist hier der Fall. Dem äußeren Bilde nach erscheint das Blankoindossament von "G. Vogelsang11 als Erklärung im eigenen Namen und somit als Indossament einer nicht im Wechsel verband stehenden Person. Solche Indossamente sind z. B. als Garantieindossamente rechtlich zulässig (vgl. BGHZ 13, 87). Sie sind in der Praxis nicht selten und werden auch von GmbH-Geschäftsführem gezeichnet, um deren persönliche Haftung aus dem Wechsel sicherzustellen und damit den Wechsel wertvoller zu machen. Diese nicht nur mögliche, sondern naheliegende Auslegung schließt die vom Berufungsgericht vorgenommene Ergänzung des Wechselinhalts aus. Damit fehlt das Indossament des Aisstellers als erstes Glied in der Reihe der Indossamente mit der Folge, daß der Kläger nicht wechselrechtlich legitimiert ist. Er muß deshalb seine vom Beklagten bestrittene sachliche Berechtigung aus dem Wechsel beweisen. Da er dies mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln nicht vermag, muß die Klage als in dieser Prozeß art unstatthaft abgewiesen werden (§ 597 Abs. 2 ZPO). 2. Zum selben Ergebnis führt der Sachverhalt, von dem das Berufungsgericht aus geht. Danach war letzter Wechselinhaber die Bank, die gegen den Kläger als Indossant Rückgriff nahm und der nun seinerseits auf den Beklagten als Akzeptanten zurückgreift. a) Der Kläger hat indessen keine Wechselrechtlichen Rückgriffsansprüche erworben. Zum Rückgriff gemäß Art. 49 WG ist berechtigt, wer den Wechsel als Wechsel-verpflichte ter eingelöst hat (Baumbach/Hefermehl aaO WG Art. 49 Anm. 2). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Als die Bank ihn nach der Protestierung des Wechsels mangels Zahlung mit der Wechselsumme uid den Wechselvnkosten zurückbelastete, war der Kläger Wechsel-rechtlich nicht verpflichtet, den Wechsel einzulösen, weil dieser zu der Zeit bereits präjudiziert war. Der Rückgriff des Inhabers gegen einen Indossanten gemäß Art. 43, 48 WG setzt rechtzeitige und wirksame Protesterhebung voraus. Mit der Versäumving der Frist für die Protestierung verliert der Inhaber seine Rechte gegen die Indossanten (Art* 53 Abs. 1 WG). Protest mangels Zahlung kann indessen nur der aus dem Wechsel förmlich legitimierte Inhaber wirksam erheben, es sei denn, er könnte seine sachliche Berechtigung anderweit förmlich nachweisen, was hier aber nicht geschehen ist (RGZ 114, 363» 368; Baumbach/Hefermehl aaO WG Art. 16 Anm. 13; Staub/Stranz, Wechselgesetz 13* Aufl. Art. 16 Anm. 13 a und 18). War die Kreis Sparkasse Düsseldorf letzte Inhaberin vor Verfall, dann konnte auch sie sich nicht auf eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten stützen, weil das Indossament des Ausstellers fehlt. Der von ihr ver-anlaßte Wechselprotest mangels Zahlung war deshalb unwirksam. b) Der Kläger könnte den Wechsel und die sich daraus noch ergebenden Rechte kraft bürgerlicher Rechtsnachfolge durch Abtretung erworben haben (vgl* BGHZ 52, 181, 185). Ob dafür alle Voraussetzungen jetzt schon dargetan sind, braucht nicht erörtert zu werden* Selbst wenn man dies unterstellt, könnte der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit daraus keine Rechte herleiten* Durch die Zession wäre der Kläger nur in die Rechtsstellung der KreisSparkasse Düsseldorf eingerückt* Es wäre seine Aufgabe zu beweisen, daß seine Rechtsvorgängerin gegebenenfalls durch außerwe chsel -rechtlichen Erwerb rechtmäßige Inhaberin des Wechsels geworden ist* Da auch dieser Beweis mit den im Wechsel -prozeß zulässigen Beweismitteln nicht geführt werden kann, muß die Klage auch bei dieser Pallgestaltung als in diesem Prozeß unstatthaft abgewiesen werden* Stimpel Richter am Bundes- Dr. Bauer gerichtshof Fleck ist urlaubshalber verhindert zu unterschreiben • Stimpel Bundschuh Dr. Skibbe