Die Klägerin hat behauptet, habe sie als damaliger geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 1 vorsätzlich durch falsche Auskünfte dazu veranlaßt, an die jm^GmbH auf Kredit zu liefern, obwohl ihm diese spätestens seit Anfang 1967 als ein betrügerisches und kr edit unwürdig es Unternehmen bekannt gewesen sei. April 1967 durch weitere Lieferungen auf Kredit entstanden sei, macht die Klägerin einen Teilbetrag von 30.000 DM nebst Zinsen geltend. 1. Das Berufungsgericht gibt der Klage sowohl aus Vertrag als auch aus unerlaubter Handlung statt, weil zwischen der Klägerin und der durch tretenen Beklagten zu 1 am 11. trag durch eine vorsätzlich falsch erteilte Bankauskunft verletzt und er dadurch die auf die Richtigkeit seiner Angaben vertrauende Klägerin in Höhe des von ihr geltend gemachten Betrages geschädigt habe. Auf die von der Revision gegen eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 1 geäußerten Bedenken braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Ausführungen des Berufungsgerichts Uber eine Haftung der Beklagten zu 1 aus unerlaubter Handlung nach §§ 826, Das Berufungsgericht geht insoweit von folgendem Sachverhalt aus: Bfl|^-NBBH)habe gewußt, daß die Firma J^BB eine wirtschaftlich äußerst schwache und unseriöse Geschäftspartnerin gewesen sei, durch deren weitere Belieferung auf Kredit die Klägerin einen. Dabei sei ihm bewußt gewesen, durch sein Erscheinen in Verbindung mit seinen Bemerkungen die Klägerin in ihrem Vertrauen auf die Kreditwürdigkeit der Firma JBHPZU bestärken und damit zu weiteren umfangreichen Geschäften mit ihr zu ennutigen, an denen auch die Beklagte zu 1 mit Rücksicht auf die an JflBB gewährten Kredite interessiert gewesen sei. Tatsächlich habe die von ihm irregeführte Klägerin daraufhin weiter auf Kredit an JflBB geliefert und infolgedessen den von ihr geltend gemachten Schaden erlitten. über die weitere Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und JflBi und deren Finanzierung sowie durch seine Bemerkung, es habe sich seit einer früheren Auskunft - womit nach Lage der Sache nur eine günstige Auskunft gemeint gewesen sein könne - nichts verändert, bei der Klägerin den falschen Eindruck hervor gerufen, sie könne unbedenklich weiter auf Kredit an JlflHPliefern. Demgegenüber kommt es nicht mehr auf das Bedenken der Revision an, BfHIF-NflHP sei weder verpflichtet noch mit Rücksicht auf die vertragliche Bindung zwischen der Beklagten zu 1 und der Firma JflHPüberhaupt berechtigt gewesen, die Klägerin über deren wirkliche Lage aufzuklären . Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich ferner, daß Bfl|B-Nfl|p sowohl die Umstände, aus denen die SittenWidrigkeit seines Verhaltens folgt, gekannt als auch eine Schädigung der Klägerin für möglich gehalten und gebilligt hat. 4. Zur Ursächlichkeit dieses Handelns für den mit der Klage geltend gemachten Schaden stellt das Berufungsgericht fest, es sei nicht anzunehmen, daß die Klägerin die Firma JflIBnach dem 11. Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Auftreten habe die Klägerin allenfalls in ihrer ohnehin günstigen Beurteilung der Firma JflHP noch bestärken, aber nicht ihren schon vorher feststehenden Entschluß beeinflussen können, sich um weitere umfangreiche Lieferungen an zu bemühen. fungsgericht stellt zwar fest, die Klägerin sei bei der Einladung zu dem Treffen in BflBB ursprünglich nicht an einer Auskunft über die Bonität der Firma interessiert gewesen (BU 25). Angesichts dieser rechtlich unangreifbaren Feststellung kommt es auf die zusätzliche, im Hinblick auf den angenommenen Auskunftsvertrag angestellte Erwägung des Berufungsgerichts, hätte den falschen Eindruck, nachdem er ihn einmal bei der Klägerin hervor gerufen hatte, unverzüglich durch eine wahrheitsgemäße Auskunft über die Firma richtigstellen müssen, worauf die Klägerin ihre Kredit lief erungen sofort eingestellt hätte, auch insoweit nicht an. 5. Rechtlich einwandfrei leitet das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten zu 1 für das hiernach eine Schadenersatzpflicht nach § 826 BGB begründende Verhalten aus einer entsprechenden Anwendung des §31 BGB auf handelsrechtliche Personehgesellschaften her (BGH, Urt. v. hang mit seinen Aufgaben als vertretungsberechtigter Gesellschafter der Beklagten zu 1 gehandelt hat, auch wenn darin eine imerlaubte Handlung zu sehen ist (BGHZ 19, 19, 23; BGH, Urt. v. Mit ihrem Vorbringen, das sei hier nicht der Fall gewesen, setzt sich die Revision in Widerspruch zu den Insoweit greift jedenfalls die Erwägung des Berufungsgerichts durch, ein etwaiges Eigenverschulden der Klägerin falle gegenüber dem von der Beklagten zu 1 zu vertretenden vorsätzlichen Verhalten *ns Gewicht.
BUNDKSGEKU'IITSIIOK IM NAMEN DES VOLKES II ZR 144/72 URTEIL Verkündet am 3. Dezember 1973 Werner, Justi zhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. der HBMMB GmbH & Co., diese vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die HBHHHPHMHHHIliV GmbH, diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Heinz LflHP und Fritz Istraßefl 2. des Kaufmanns Emst straße Ml Beklagten und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr gegen die HfliMBB & Co. GmbH, Brennerei-Spirituosenfabrik, vertreten durch deren Geschäftsführer Kaufmann Günther J^^MM^MMstraße Klägerin und Revisions beklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1973 durch die Richter Fleck, Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Tidow und Bundschuh für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. September 1972 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin belieferte die M. JflHB Handelsgesellschaft mbH in der Zeit vom 9. März 1967 bis zu dem 19. Mai 1967 mit Spirituosen. Auf ihre Rechnungen in Höhe von insgesamt 1.245.606,32 DM will sie nur 655.317,62 DM erhalten haben. Für den Ausfall macht sie die Beklagten wegen falscher Auskunftserteilung haftbar. Die Beklagte zu 1, eine Kommanditgesellschaft, betreibt ein privates Bankgeschäft. Bis zu dem Juni 1967 war ihr alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der Bankkaufmann An seiner Stelle trat der Beklagte zu 2 als persönlich haftender Gesellschafter ein. Er schied am 15. Oktober 1970 aus der Gesellschaft aus Die Klägerin hat behauptet, habe sie als damaliger geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 1 vorsätzlich durch falsche Auskünfte dazu veranlaßt, an die jm^GmbH auf Kredit zu liefern, obwohl ihm diese spätestens seit Anfang 1967 als ein betrügerisches und kr edit unwürdig es Unternehmen bekannt gewesen sei. So habe er am 11. April 1967 bei einer Zusammenkunft der beiden Geschäftspartner in einem Berliner Restaurant, bei der es um die Frage einer Ausweitung der Geschäftsbeziehungen gegangen sei, von sich aus den Vertreter der jflllBiGmbH begleitet, um als deren ''Hausbankier11 ihre Kreditwürdigkeit zu bekunden. Bei dieser Gelegenheit habe er dem Geschäftsführer der Klägerin erklärt, bisher sei bei der Firma JjflDalles einwandfrei verlaufen; im Zweifelsfall sei er jederzeit zu Auskünften bereit. In der Folgezeit habe BflPN|| noch mehrfach die geschäftliche Lage der JflBBGmbH gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin als unbedenklich hingestellt. Von dem Schaden, der ihr nach dem 11. April 1967 durch weitere Lieferungen auf Kredit entstanden sei, macht die Klägerin einen Teilbetrag von 30.000 DM nebst Zinsen geltend. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen, möge zwar in betrügerischer Absicht und im bewußten Zusammenwirken mit un- richtige Auskünfte erteilt haben. Sie wüßten davon aber nichts. Er habe stets in seinem persönlichen Interesse und nicht erkennbar für die Beklagte zu 1 gehandelt. Daher hafte die Beklagte zu 1 weder aus Vertrag noch aus unerlaubter Handlung. Die angegebenen Auskünfte hätten die von der Klägerin behaupteten Schäden auch nicht ’ i t. lj - l\ - verursacht. Am 11. April 1967 habe man sich nur ganz allgemein auf privater Ebene über die Firma unter- halten. Die Klägerin habe die weitere Belieferung dieses Unternehmens auch nicht von einer Auskunft abhängig gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht gibt der Klage sowohl aus Vertrag als auch aus unerlaubter Handlung statt, weil zwischen der Klägerin und der durch tretenen Beklagten zu 1 am 11. April 1967 ein Auskunftsvertrag zustande gekommen sei, diesen Ver- trag durch eine vorsätzlich falsch erteilte Bankauskunft verletzt und er dadurch die auf die Richtigkeit seiner Angaben vertrauende Klägerin in Höhe des von ihr geltend gemachten Betrages geschädigt habe. Hierfür hafteten die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 als ihr späterer Gesellschafter. Auf die von der Revision gegen eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 1 geäußerten Bedenken braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Ausführungen des Berufungsgerichts Uber eine Haftung der Beklagten zu 1 aus unerlaubter Handlung nach §§ 826, 31 BGB und des Beklagten zu 2 nach §§ 161 Abs. 2, 130, 128 HGB die Entscheidung tragen. Das Berufungsgericht geht insoweit von folgendem Sachverhalt aus: Bfl|^-NBBH)habe gewußt, daß die Firma J^BB eine wirtschaftlich äußerst schwache und unseriöse Geschäftspartnerin gewesen sei, durch deren weitere Belieferung auf Kredit die Klägerin einen. Schaden habe erleiden können. Mt dieser Kenntnis sei er unaufgefordert zu der Zusammenkunft vom 11. April 1967 als Bankier der Firma «BBB erschienen und habe sich dort der Wahrheit zuwider positiv über dieses Unternehmen geäußert. Dabei sei ihm bewußt gewesen, durch sein Erscheinen in Verbindung mit seinen Bemerkungen die Klägerin in ihrem Vertrauen auf die Kreditwürdigkeit der Firma JBHPZU bestärken und damit zu weiteren umfangreichen Geschäften mit ihr zu ennutigen, an denen auch die Beklagte zu 1 mit Rücksicht auf die an JflBB gewährten Kredite interessiert gewesen sei. Tatsächlich habe die von ihm irregeführte Klägerin daraufhin weiter auf Kredit an JflBB geliefert und infolgedessen den von ihr geltend gemachten Schaden erlitten. 2. Zu Unrecht vermißt die Revision ausreichend klare Feststellungen des Berufungsgerichts darüber, worin, insbesondere in welchen Äußerungen, das sittenwidrige Verhalten BBBi-NflBBBliegen soll. Das Berufungsgericht führt zwar aus (BU 27), die zwischen BBBB-NflBBBund den anderen Teilnehmern an der Zusammenkunft gewechselten Worte ließen sich nicht mehr im einzelnen feststellen. Jedoch entnimmt es dem Ergebnis der Beweisaufnahme, BBBH^BBB habe jedenfalls durch sein unaufgefordertes Erscheinen, sein vorbehaltloses Eingehen auf die Gespräche über die weitere Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und JflBi und deren Finanzierung sowie durch seine Bemerkung, es habe sich seit einer früheren Auskunft - womit nach Lage der Sache nur eine günstige Auskunft gemeint gewesen sein könne - nichts verändert, bei der Klägerin den falschen Eindruck hervor gerufen, sie könne unbedenklich weiter auf Kredit an JlflHPliefern. Ein Bankier, der auf solche Weise einen "faulen" Kunden uneingeladen zu einem Treffen mit dessen Geschäftspartner begleitet, durch sein dortiges Auftreten wie auch durch seine als positive Stellungnahme wirkende Beteiligung an Gesprächen über weitere Geschäftsbeziehungen seinen Kunden wider besseres Wissen als kreditwürdig erscheinen läßt und dessen Geschäftspartner hierdurch bewußt zur Übernahme eines bei Kenntnis der wahren Lage nicht vertretbaren Risikos ermutigt» verletzt grob den geschäftlichen Anstand und handelt damit gegen die guten Sitten. Demgegenüber kommt es nicht mehr auf das Bedenken der Revision an, BfHIF-NflHP sei weder verpflichtet noch mit Rücksicht auf die vertragliche Bindung zwischen der Beklagten zu 1 und der Firma JflHPüberhaupt berechtigt gewesen, die Klägerin über deren wirkliche Lage aufzuklären . 3. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich ferner, daß Bfl|B-Nfl|p sowohl die Umstände, aus denen die SittenWidrigkeit seines Verhaltens folgt, gekannt als auch eine Schädigung der Klägerin für möglich gehalten und gebilligt hat. Das genügt, um ein vorsätzliches Handeln im Sinne des § 826 BGB anzunehmen. 4. Zur Ursächlichkeit dieses Handelns für den mit der Klage geltend gemachten Schaden stellt das Berufungsgericht fest, es sei nicht anzunehmen, daß die Klägerin die Firma JflIBnach dem 11. April 1967 in dem geschehenen Umfang noch auf Kredit beliefert hätte, wenn nicht auf jener Zusammenkunft erschienen wäre (BU 34, 39). Dabei geht es rechtlich fehlerfrei davon aus, daß für die Klägerin gerade das Auftreten be sonders wichtig gewesen ist. Denn Banken haben im allgemeinen einen guten Überblick über die finanziellen Verhältnisse ihrer Kunden und sehen schon im eigenen Interesse vor, bei einer erheblichen Vermögens ge fahr dung des Kunden die Geschäftsbeziehungen zu ihm alsbald auf heben zu können (vgl. Nr. 17 AGB). Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Auftreten habe die Klägerin allenfalls in ihrer ohnehin günstigen Beurteilung der Firma JflHP noch bestärken, aber nicht ihren schon vorher feststehenden Entschluß beeinflussen können, sich um weitere umfangreiche Lieferungen an zu bemühen. Das Beru- fungsgericht stellt zwar fest, die Klägerin sei bei der Einladung zu dem Treffen in BflBB ursprünglich nicht an einer Auskunft über die Bonität der Firma interessiert gewesen (BU 25). Es legt aber weiterhin dar, am 11. April 1967 seien bereits Rechnungen von etwa 140.000 DM offen gewesen und deshalb habe die Frage im Raum gestanden, ob weiter auf Kredit geliefert werden könne. Darum seien auch Finanzie rungs fragen wie unter anderem die Möglichkeit einer Absicherung von Akzepten durch Bürgschaften oder Rückbürgschaften erörtert worden (BU 34). Hieraus konnte das Berufungsgericht folgern, / i K das Verhalten habe die Klägerin mindestens mitveranlaßt, die Firma JBI®weiterhin auf Kredit zu beliefern. Angesichts dieser rechtlich unangreifbaren Feststellung kommt es auf die zusätzliche, im Hinblick auf den angenommenen Auskunftsvertrag angestellte Erwägung des Berufungsgerichts, hätte den falschen Eindruck, nachdem er ihn einmal bei der Klägerin hervor gerufen hatte, unverzüglich durch eine wahrheitsgemäße Auskunft über die Firma richtigstellen müssen, worauf die Klägerin ihre Kredit lief erungen sofort eingestellt hätte, auch insoweit nicht an. Die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen der Revision greifen ebenfalls nicht durch; von einer Begründung wird nach Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG abgesehen. 5. Rechtlich einwandfrei leitet das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten zu 1 für das hiernach eine Schadenersatzpflicht nach § 826 BGB begründende Verhalten aus einer entsprechenden Anwendung des §31 BGB auf handelsrechtliche Personehgesellschaften her (BGH, Urt. v. 8.2.52 - I ZR 92/51, LM HGB § 126 Nr. 1). Hierfür reicht es aus, daß in engem Zusammen- hang mit seinen Aufgaben als vertretungsberechtigter Gesellschafter der Beklagten zu 1 gehandelt hat, auch wenn darin eine imerlaubte Handlung zu sehen ist (BGHZ 19, 19, 23; BGH, Urt. v. 5.12.58 - VI ZR 114/57, LM BGB § 31 Nr. 13). Mit ihrem Vorbringen, das sei hier nicht der Fall gewesen, setzt sich die Revision in Widerspruch zu den gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die rechtlich nichts einzuwenden ist. Danach ist bei dem Treffen vom 11. April 1967 deutlich als Vertreter der Beklagten zu 1 mit dem gewollten, auch im Interesse der Beklagten zu 1 liegenden Erfolg aufgetreten, daß die Klägerin weiter kredit-weise an JBÜ lieferte. Damit hat er im Rahmen seines Wirkungsbereichs als Bankdirektor gehandelt. Denn hierunter fälit auch die tatsächliche Unterstützung eines Bankkunden bei Gesprächen mit einem Lieferanten, der sich ein Bild von der Kreditfähigkeit des Kunden machen will. 6. Ohne Erfolg beruft sich die Revision schließlich auf ein Mitverschulden der Klägerin (§ 254 BGB). Insoweit greift jedenfalls die Erwägung des Berufungsgerichts durch, ein etwaiges Eigenverschulden der Klägerin falle gegenüber dem von der Beklagten zu 1 zu vertretenden vorsätzlichen Verhalten *ns Gewicht. Diese Würdigung, die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 7. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen, insbesondere zur Schadensberechnung, keine Rechtsfehler enthält, ist die Revision zurückzuweisen* Fleck Liesecke Dr. Schulze Dr. Tidow Bundschuh