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BGH · II ZR 144/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 144/69

Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12, September 1969 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den zweiten Hilfsantrag, soweit er gegen die Beklagte zu 1 gerichtet ist, in vollem Umfange abgewiesen hat. Es wird auch gegenüber der Beklagten zu 1 festgestellt, daß der Erblasserin der Kläger ein Auseinandersetzungsguthaben nach Maßgabe ihres Kapitalanteils und unter Zugrundelegung des vollen Gesellschaftsvermögens einschließlich der stillen Reserven an der Beklagten zu 1 zugestanden hat. Januar 1927 in das Handelsregister eingetragenen, auf den Betrieb des Obst- und Gemüsegroßhandels gerichteten offenen Handelsgesellschaft* Die Erblasserin der Kläger und ihre Schwester Käthe Die Kläger sind der Auffassung, bei der Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz müsse davon ausgegangen werden, daß ihre Rechtsvorgängerin Mitgesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft gewesen sei; Jedenfalls hätten ihr im Innenverhältnis die Rechte einer Mitgesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft zugestanden. c) festzustellen, daß der Erblasserin der Kläger ein Auseinandersetzungsguthaben nach Maßgabe ihres Kapitalanteils und unter Zugrundelegung des vollen Gesellschaftsvermögens einschließlich der stillen Reserven und einschließlich derjenigen Vermögensbestandteile zustehe, über die die Beklagten zu 2 und 3 ohne Zustimmung der Erblasserin verfügt hätten (zweiter Hilfsantrag). Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 in vollem Umfange abgewiesen und gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 - unter Abweisung der Klage im übrigen - festgestellt, daß der Erblasserin der Kläger ein Auseinandersetzungsguthaben nach Maßgabe ihres Kapitalanteils und unter Zugrundelegung des vollen Geschäftsvermögens einschließlich der stillen Reserven an der Beklagten zu 1 zustehe. Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag auf Feststellung, daß die Erblasserin der Kläger berechtigt gewesen sei, im Innenverhältnis gegenüber den Beklagten die vollen Rechte einer oHG-Gesellschafterin auszuüben, als unzulässig abgewiesen, weil die Kläger die von ihnen beanspruchten Rechte nicht näher bezeichnet hätten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Januar 1966 dahin geeinigt haben, daß die Erblasserin der Kläger zu dem 31* Dezember 1964 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, streiten sie nur noch darüber, nach welchen Grundsätzen das Abfindungsguthaben zu berechnen ist. Den Klägern geht es hierbei vor allem um die Beteiligung an den stillen Reserven der Gesellschaft, um die - nach ihrer Behauptung - vertragswidrigen Erhöhungen der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Vor aus Vergütungen zugunsten der drei Mitgesellschafter, um die Entnahmen der Beklagten zu 2 und 3 sowie um die Belastung mit Kapitalertragssteuern und die Nichtberücksichtigung von Zinsen beim positiven Kapitalkonto der Erblasserin und beim negativen Kapitalkonto des Beklagten zu 2.Die Klärung dieser Fragen kann zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Wege der Feststellungsklage herbeigeführt werden (BGHZ 26, 25, 30). Die beantragte allgemeine Feststellung, daß der Erblasserin gegenüber den Mitgesellschaftem die Rechte einer oHG-Gesellschafterin zugestanden hätten, würde nichts darüber aussagen, welche Rechte sie im einzelnen geltend machen konnte und in welchem Umfange dadurch Ansprüche erwachsen sind, die bei der Aufstellung der Abschichtungsbilanz und der Errechnung des Abfindungsguthabens der Kläger berücksichtigt werden müssen. Die von den Klägern begehrte Feststellung, bei der Errechnung des Abfindungsguthabens seien auch die Vermögensbestandteile zu berücksichtigen, über die die Beklagten ohne die "erforderliche” Zustimmung der Erblasserin verfügt hätten, wäre deshalb nicht geeignet, den zwischen den Parteien bestehenden Streit darüber zu beseitigen, welche dieser Verfügungen der Zustimmung der Erblasserin der Kläger bedurfte. Diese Unsicherheit bliebe auch bestehen, wenn ^nan mit der Revision davon ausginge, daß der zweite Hilfsantrag nur solche Verfügungen erfassen sollte, die ungewöhnliche Geschäfte im Sinne des § 116 Abs. 2 HGB darstellten. Es erscheint deshalb ausgeschlossen, dem zweiten Hilfsantrag, wie die Revision offenbar meint, die Auslegung zu geben, daß auch derartige Schadensersatzansprüche bei der Errechnung des Abfindungsguthabens zu berücksichtigen seien. Soweit die Klage begründet erscheint, wird nur festgestellt, daß der Erblasserin der Kläger ein Abfindungsguthaben unter Zugrundelegung des wirklichen Wertes der Gesellschaft zustand. Gegenstand des Feststellungsanspruchs ist nicht die Frage, wie das Berufungsgericht offenbar meint, welche gesellschaftsrechtliche Stellung die Erblasserin der Kläger vor ihrem Ausscheiden hatte. Diese Frage stellt für den eigentlichen Streitpunkt nur eine Vorfrage dar, die in dem Rechtsstreit der Gesellschaft nicht mit Rechtskraftwirkung entschieden wird und für das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander keine präjudizielle Bedeutung hat. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die übrigen Voraussetzungen des Feststellungsanspruchs zu bejahen sind, ist die Klage gegenüber der Beklagten zu 1 insoweit begründet, als dem Feststellungsantrag gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 stattgegeben wurde.

Zitierte Normen: § 253 ZPO § 116 HGB § 256 ZPO
FeststellungGesellschaftFrageErblasserinHilfsantragRechtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 144/69	URTEIL	Verkündet	am
15. Mai 1972 Werner, JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Erben der Frau Margareta Kifl, ¥flHH|straBe nämlich:
1.	Kaufmann Egon S.
2.	Studentin Sylvia
3.	Schülerin Kerstin zu 1. - 3. wohnhaft
 geb.
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte	und
 gegen
1 • die Johann KflH^ oHG, KiA^j[epiH^BstraßeJBy
2.	den KaufmannHans-Günter KHHHTKiSP» M^HBstraß^^^,
3.	den Kaufmann Hugo Peter K||HV7 Ki®* BjH^Jplatz
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12, September 1969 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den zweiten Hilfsantrag, soweit er gegen die Beklagte zu 1 gerichtet ist, in vollem Umfange abgewiesen hat.
Es wird auch gegenüber der Beklagten zu 1 festgestellt, daß der Erblasserin der Kläger ein Auseinandersetzungsguthaben nach Maßgabe ihres Kapitalanteils und unter Zugrundelegung des vollen Gesellschaftsvermögens einschließlich der stillen Reserven an der Beklagten zu 1 zugestanden hat.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten der beiden Vorinstanzen werden den Klägern und den Beklagten - letzteren als Gesamtschuldnern -je zur Hälfte auferlegt.
Von den Kosten der Revisionsinstanz haben zu tragen:
a)	die Kläger 3/4 der Gerichtskosten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3;
b)	die Beklagte zu 1 1/4 der Gerichtskosten und 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Kläger;
c)	im übrigen tragen die Kläger und die Beklagte zu 1 ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
r
 
Tatbestand:
Die Beklagten zu 2 und 3 sind Gesellschafter der Beklagten zu 1, einer am 21. Januar 1927 in das Handelsregister eingetragenen, auf den Betrieb des Obst- und Gemüsegroßhandels gerichteten offenen Handelsgesellschaft* Die Erblasserin der Kläger und ihre Schwester Käthe
18. Januar 1927 zu Je 1/5 beteiligt. Am 26. Januar 1966 schlossen die Parteien unter Beitritt der Mitgesell-
die Rechtsvorgängerin der Kläger mit Ablauf des
31. Dezember 1964 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.
Die Parteien streiten über die Frage, welche Einzelposten in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen sind. Die Kläger sind der Auffassung, bei der Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz müsse davon ausgegangen werden, daß ihre Rechtsvorgängerin Mitgesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft gewesen sei; Jedenfalls hätten ihr im Innenverhältnis die Rechte einer Mitgesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft zugestanden. Vorsorglich haben sie geltend gemacht, sie sei Gesellschafterin einer ”atypischen stillen Gesellschaft" gewesen, deren Gewinne und Vermögen nach dem Schlüssel des Vertrages vom 18. Januar 1927 verteilt werden müsse. Sie haben deshalb beantragt,
a)	festzustellen, daß die Erblasserin der Kläger bis zu dem 31. Dezember 1964 Gesellschafterin der Beklagten zu 1 gewesen sei;
waren an dieser Gesellschaft durch Vertrag vom
 schafterin Käthe
 einen Teilvergleich dahin, daß
b)	festzustellen, daß die Erblasserin der Klager bis zu dem 31. Dezember 1964 berechtigt gewesen sei, im Innenverhältnis die Rechte einer oHG-Gesellschafterin auszuüben (erster Hilfsantrag);
c)	festzustellen, daß der Erblasserin der Kläger ein Auseinandersetzungsguthaben nach Maßgabe ihres Kapitalanteils und unter Zugrundelegung des vollen Gesellschaftsvermögens einschließlich der stillen Reserven und einschließlich derjenigen Vermögensbestandteile zustehe, über die die Beklagten zu 2 und 3 ohne Zustimmung der Erblasserin verfügt hätten (zweiter Hilfsantrag).
Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 in vollem Umfange abgewiesen und gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 - unter Abweisung der Klage im übrigen - festgestellt, daß der Erblasserin der Kläger ein Auseinandersetzungsguthaben nach Maßgabe ihres Kapitalanteils und unter Zugrundelegung des vollen Geschäftsvermögens einschließlich der stillen Reserven an der Beklagten zu 1 zustehe.
Mit der Revision verfolgen die Kläger die beiden Hilfsanträge, soweit sie abgewiesen wurden, weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Ur
 
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag auf Feststellung, daß die Erblasserin der Kläger berechtigt gewesen sei, im Innenverhältnis gegenüber den Beklagten die vollen Rechte einer oHG-Gesellschafterin auszuüben, als unzulässig abgewiesen, weil die Kläger die von ihnen beanspruchten Rechte nicht näher bezeichnet hätten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es kann dahingestellt bleiben, ob die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision durchgreifen. Das angefochtene Urteil ist insoweit zu bestätigen, weil die Kläger kein rechtliches Interesse an einer richterlichen Feststellung des beantragten Inhalts haben.
Nachdem sich die Parteien durch Teilvergleich vom 26. Januar 1966 dahin geeinigt haben, daß die Erblasserin der Kläger zu dem 31* Dezember 1964 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, streiten sie nur noch darüber, nach welchen Grundsätzen das Abfindungsguthaben zu berechnen ist. Den Klägern geht es hierbei vor allem um die Beteiligung an den stillen Reserven der Gesellschaft, um die - nach ihrer Behauptung - vertragswidrigen Erhöhungen der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Vor aus Vergütungen zugunsten der drei Mitgesellschafter, um die Entnahmen der Beklagten zu 2 und 3 sowie um die Belastung mit Kapitalertragssteuern und die Nichtberücksichtigung von Zinsen beim positiven Kapitalkonto der Erblasserin und beim negativen Kapitalkonto des Beklagten zu 2. Die Klärung dieser Fragen kann zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Wege der Feststellungsklage herbeigeführt werden (BGHZ 26, 25, 30). Grundsätzliche Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die umstrittenen Ansprüche und
 
Sinzeiposten, die in dem Auseinandersetzungsverfahren berücksichtigt werden sollen, konkret bezeichnet werden; im Regelfälle wird nur dann angenommen werden können, daß die Klage auf die Klarstellung der Abrechnungsgrundlagen gerichtet ist. In vorliegendem Falle geht das Begehren der Kläger weit über das hinaus, was der Klärung der für die Auseinandersetzung maßgeblichen Grundlagen dienlich ist. Die beantragte allgemeine Feststellung, daß der Erblasserin gegenüber den Mitgesellschaftem die Rechte einer oHG-Gesellschafterin zugestanden hätten, würde nichts darüber aussagen, welche Rechte sie im einzelnen geltend machen konnte und in welchem Umfange dadurch Ansprüche erwachsen sind, die bei der Aufstellung der Abschichtungsbilanz und der Errechnung des Abfindungsguthabens der Kläger berücksichtigt werden müssen. Der Streit der Parteien ist unabhängig davon, ob die Erblasserin der Kläger Gesellschafterin einer offenen Handelsgesellschaft, einer atypischen stillen Gesellschaft oder einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft war. Ein Feststellungsurteil des mit dem ersten Hilfsantrag beantragten Inhalts würde daher die Streitpunkte nicht sachgemäß erledigen, vielmehr nur eine abstrakte Rechtsfrage beantworten, aus der unmittelbare Folgen für den Auseinandersetzungsstreit nicht hergeleitet werden könnten. Das nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung kann deshalb nicht bejaht werden.
II.	Erfolglos rügt die Revision auch die teilweise Abweisung des zweiten Hilfsantrags.
Der Beklagte zu 2 und sein RechtsVorgänger haben in ihrer Eigenschaft als geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Gesellschafter der Beklagten zu 1 eine
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 unübersehbare Zahl von Verfügungen getroffen. Die von den Klägern begehrte Feststellung, bei der Errechnung des Abfindungsguthabens seien auch die Vermögensbestandteile zu berücksichtigen, über die die Beklagten ohne die "erforderliche” Zustimmung der Erblasserin verfügt hätten, wäre deshalb nicht geeignet, den zwischen den Parteien bestehenden Streit darüber zu beseitigen, welche dieser Verfügungen der Zustimmung der Erblasserin der Kläger bedurfte. Diese Unsicherheit bliebe auch bestehen, wenn ^nan mit der Revision davon ausginge, daß der zweite Hilfsantrag nur solche Verfügungen erfassen sollte, die ungewöhnliche Geschäfte im Sinne des § 116 Abs. 2 HGB darstellten. Im übrigen hätte die Feststellung, daß ohne Zustimmung der Erblasserin der Kläger keine außergewöhnlichen Geschäfte vorgenommen werden durften, für die Frage, welche Posten in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen sind, auch keine Bedeutung. Denn eine in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellende Forderung wäre nur dann entstanden, wenn - wie die Revision zutreffend ausführt - gegen den geschäftsführenden Gesellschafter Schadensersatzansprüche erwachsen wären. Die Kläger haben aber nicht dargetan, daß aus ungewöhnlichen Geschäften Ersatzansprüche entstanden sein könnten, und ihren Feststellungsantrag auch nicht darauf erstreckt. Es erscheint deshalb ausgeschlossen, dem zweiten Hilfsantrag, wie die Revision offenbar meint, die Auslegung zu geben, daß auch derartige Schadensersatzansprüche bei der Errechnung des Abfindungsguthabens zu berücksichtigen seien.
Unter diesen Umständen ist ein rechtliches Interesse der Kläger im Sinne des § 256 ZPO auch hinsichtlich des abgewiesenen Teils des Hilfsantrags zu 2 zu verneinen.
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III.	Die Revision ist begründet, soweit sie sich dagegen wendet, daß die Klage gegen die Beklagte zu 1 in vollem Umfange abgewiesen worden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Sachlegitimation der Gesellschaft nicht verneint werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können zwar Rechtsstreitigkeiten, die das durch den Gesellschaftsvertrag begründete Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander - insbesondere den personellen Bestand der Gesellschaft - betreffen, nur zwischen den Gesellschaftern selbst ausgetragen werden; die Gesellschaft hat hierüber keine Dispositionsbefugnis (BGHZ 48, 175, 176; 30, 195, 197; LM HGB § 125 Nr. 1). Ein Fall dieser Art ist hier jedoch nicht gegeben. Soweit die Klage begründet erscheint, wird nur festgestellt, daß der Erblasserin der Kläger ein Abfindungsguthaben unter Zugrundelegung des wirklichen Wertes der Gesellschaft zustand. Hierbei handelt es sich aber um einen gegen die Gesellschaft gerichteten Anspruch, der nicht die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses berührt. Gegenstand des Feststellungsanspruchs ist nicht die Frage, wie das Berufungsgericht offenbar meint, welche gesellschaftsrechtliche Stellung die Erblasserin der Kläger vor ihrem Ausscheiden hatte. Diese Frage stellt für den eigentlichen Streitpunkt nur eine Vorfrage dar, die in dem Rechtsstreit der Gesellschaft nicht mit Rechtskraftwirkung entschieden wird und für das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander keine präjudizielle Bedeutung hat. Die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Sach-befugnis der Beklagten zu 1 sind deshalb unbegründet.
A
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Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die übrigen Voraussetzungen des Feststellungsanspruchs zu bejahen sind, ist die Klage gegenüber der Beklagten zu 1 insoweit begründet, als dem Feststellungsantrag gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 stattgegeben wurde.
Stimpel	Fleck
 Dr. Kellermann
 Dr. Tidow
 Dr. Bauer