a) Ein verbotenes Insichgeschäft liegt nicht vor, wenn bei einem Beschluß über die Auflösung einer GmbH ein Gesellschafter das Stimmrecht für sich und zugleich für einen anderen Gesellschafter ausübt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Schulze, Fleck, Stimpel und Dr. Kellermann für Recht erkannt? Den Kaufpreis in Höhe von 278.590 DM zahlte die Klägerin an HaBBHBI* Dieser verwendete das Geld zur Tilgung von Grundpfandrechten, die nach dem Kaufvertrag von der Beklagten zu beseitigen, aber bisher nicht gelöscht worden sind. Da wegen fehlender vormundschafts-gerichtlicher Genehmigung, verbotenen Selbstkontrahierens und Verletzung der §§ 1679, 1695 BGB sowie des Art. 103 Abs. 1 GG weder der Liquidationsbeschluß vom 14. März 1962 noch die Bestellung der beiden Pfleger noch schließlich die Berufung zu dem Liquidator wirksam geworden seien, habe HafllHHpsie auch nicht vertreten können. Denn es handelt sich nicht um einen Vertragsabschluß oder ein sonstiges Rechtsgeschäft der Gesellschafter untereinander, sondern um den Sozialakt der körperschaftlichen Willensbildung durch Mehrheitsentscheid, bei dem jeder Gesellschafter sein Recht auf Mitverwaltung und -gestaltung der gesellschaftlichen Angelegenheiten wahrnimmt. Bei einem solchen Gesamtakt kann ein Gesellschafter das Stimmrecht grundsätzlich zugleich für sich selbst und als Vertreter eines anderen Gesellschafters ausüben, ohne damit gegen § 181 BGB zu verstoßen. Es meint, an sich sei der Tatbestand des Selbstkontrahierens darum gegeben, weil die von Ewald SflPabgegebenen Stimmen ihm gleichzeitig in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der beklagten GmbH zugegangen seien. Darin, daß ein Geschäftsführer einen Beschlußvorgang, an dem er mitgewirkt hat, gleichzeitig für die Gesellschaft zur Kenntnis nimmt, kann ein verbotenes Selbstkontrahieren schon deshalb nicht liegen, weil es gerade die Aufgabe eines Geschäftsführers ist, Gesellschafterbeschlüsse zur Kenntnis zu nehmen und, wenn nötig, auszufüh- Es handelt sich weder um ein Rechtsgeschäft, das die Kinder zu einer Verfügung über ihr Vermögen im ganzen verpflichtet hätte, noch um einen "Vertrag”, der auf die "Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts" gerichtet gewesen wäre. Zutreffend entnimmt das Berufungsgericht der (für die Eltern nicht geltenden) bloßen Sollvorschrift des § 1823 BGB, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Auflösung eines Geschäfts seiner Veräußerung nicht gleichzusetzen ist. Zu Unrecht legt die Revision demgegenüber Gewicht auf das Vorbringen der Beklagten, die Auflösung der Gesell-/ Schaft sei erfolgt, um mit dem Gesamtvermögen, auch der J Kinder, die Gläubiger einer offenen Handelsgesellschaft % befriedigen zu können, deren einzige Gesellschafter Ewald i und dessen Vater gewesen seien. a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat es auf die Wirksamkeit der Stimmabgabe durch die beiden Schaftsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, Hach § 47 Abs.4 Satz 2 GmbHG hat ein Gesellschafter bei einem Beschluß, der die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit. Dagegen darf ein Testamentsvollstrecker, der einen GmbH-Anteil verwaltet, bei seiner Wahl zu dem Geschäftsführer oder, was nach §§ 69, 71 Abs. 2 GmbHG gleich zu beurteilen ist, zu dem Liquidator nur mitwirken, wenn der Erblasser oder die Erben ihm dies gestattet haben (BGHZ 51, 209, 213 ff). auch einem nach § 1909 BGB bestellten Pfleger die Ausübung des Stimmrechts versagt ist, kann offenbleiben. Denn selbst wenn bei seiner Bestellung zu dem Liquidator das Stimmrecht für Evelyn S®»nicht hätte ausüben dürfen, wäre der Beschluß über seine Bestellung mit den Stimmen des Konkursverwalters Dr. Pa®®und des anderen Pflegers EflB, also mit der nach § 47 Abs. 1 GmbHG notwendigen Mehrheit, zustande gekommen. c) Das Berufungsgericht meint, die Bestellung habe ihm nicht noch besonders zugehen müssen, nachdem der Beschluß dem bisherigen Liquidator zugegan- Diese Erklärung obliegt der Gesellschaft erver Sammlung als dem Organ, das für die Ausführung von Bestellungsbeschlüssen zuständig ist (BGH WM 1968, 570; . ter Liquidator die Beklagte der Klägerin gegenüber gemäß § 70 GmbH verpflichten konnte, kommt es auf den vom Beru-
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 181, 1822 Nr. 1 u. 3; GmbHG § 47 a) Ein verbotenes Insichgeschäft liegt nicht vor, wenn bei einem Beschluß über die Auflösung einer GmbH ein Gesellschafter das Stimmrecht für sich und zugleich für einen anderen Gesellschafter ausübt. b) Ist an einem solchen Beschluß ein minderjähriger Gesellschafter beteiligt, so bedarf es keiner Vormundschaft sgeriehtliehen Genehmigung. BGH, Urt. v. 22. September 1969 - II ZR. 144/68 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 144/68 URTEIL Verkündet am 22. September 1969 Heil, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Ewald _ GmbH in Liquidation, vertreten durch den Liquidator Ewald traiBefll, |/tiber Kaufmann, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt gegen dieB^HH||M & H SflHB|psHHktraße haftenden Gesellschafter Günther Bu HflHHii und Rolf BuflBIB, Sl KG, Papiergroßhandlung, , vertreten durch die persönlich Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -2- fl / Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Schulze, Fleck, Stimpel und Dr. Kellermann für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der beklagten GmbH die Erfüllung eines Grundstückskaufvertrags, dessen Wirksamkeit die Beklagte bestreitet. Gesellschafter der Beklagten sind Ewald Sflü ibr jetziger liquidator, zur Hälfte und dessen minderjährige., Töchter Gabriele und Evelyn zu je 1/4. Am 14. März 1962 faßte Ewald Sfg/)im eigenen Hamen und zugleich in Vertretung seiner Töchter den Beschluß, die Gesellschaft aufzulösen und den Diplomkaufmann TflBBBIHP zxm liquidator zu bestellen. Am 17. März 1964 wurde über sein Vermögen der Konkurs eröffnet. Daraufhin bestellte das Vormundschaftsgericht für Gabriele den Bezirksnotar i. R. ?■§und für Evelyn den Hotariatspraktikanten HaflBBI^u Vermögens-pflegem. Durch Gesellschafterbeschluß vom 11. Juni 1964, an dem der Konkursverwalter Dr. EaÄBlund die beiden Pfleger mitwirkten, wurde HaflHHBIBzu dem neuen Liquidator berufen. -3- In dieser Eigenschaft verkaufte er am 16. Juni 1965 durch notariellen Vertrag der Beklagten gehörige Grundstücke an die Klägerin. Den Kaufpreis in Höhe von 278.590 DM zahlte die Klägerin an HaBBHBI* Dieser verwendete das Geld zur Tilgung von Grundpfandrechten, die nach dem Kaufvertrag von der Beklagten zu beseitigen, aber bisher nicht gelöscht worden sind. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe der Grundschuldbriefe und Löschungsbewilligungen, die Zustimmung zur Löschung der getilgten Grüne Stücksbelastungen und die Auflassung der an sie verkauften Grundstücke. Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klagabweisung geltend gemacht, ein rechtsgültiger Kaufvertrag sei mit ihr nicht zustande gekommen. Da wegen fehlender vormundschafts-gerichtlicher Genehmigung, verbotenen Selbstkontrahierens und Verletzung der §§ 1679, 1695 BGB sowie des Art. 103 Abs. 1 GG weder der Liquidationsbeschluß vom 14. März 1962 noch die Bestellung der beiden Pfleger noch schließlich die Berufung zu dem Liquidator wirksam geworden seien, habe HafllHHpsie auch nicht vertreten können. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe; Hach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts war die Beklagte bei Abschluß des Kaufvertrags vom 16. Juni 1965 wirksam durch ihren damaligen Liquidator H vertreten; sie muß daher den Vertrag erfüllen. -4- ✓ lo Der Auflösungsbesehluß vom 14» März 1962 war wirksam0 a) Bei diesem Beschluß wirkte Ewald Sgggg in doppelter Eigenschaft mit, nämlich einmal im eigenen Namen und zu dem andern als gesetzlicher Vertreter seiner Beiden Töchter, deren Mutter seiner Stimmabgabe insoweit unstreitig zugestimmt hat. Hierin liegt kein Insichgeschäft im Sinne des § 181 BGB. Denn es handelt sich nicht um einen Vertragsabschluß oder ein sonstiges Rechtsgeschäft der Gesellschafter untereinander, sondern um den Sozialakt der körperschaftlichen Willensbildung durch Mehrheitsentscheid, bei dem jeder Gesellschafter sein Recht auf Mitverwaltung und -gestaltung der gesellschaftlichen Angelegenheiten wahrnimmt. Bei einem solchen Gesamtakt kann ein Gesellschafter das Stimmrecht grundsätzlich zugleich für sich selbst und als Vertreter eines anderen Gesellschafters ausüben, ohne damit gegen § 181 BGB zu verstoßen. b) Das Berufungsgericht hat die Erage, ob ein nach § 181 BGB verbotenes Insichgeschäft vorliegt, noch aus einem anderen Gesichtswinkel geprüft. Es meint, an sich sei der Tatbestand des Selbstkontrahierens darum gegeben, weil die von Ewald SflPabgegebenen Stimmen ihm gleichzeitig in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der beklagten GmbH zugegangen seien. Jedoch sei § 181 BGB bei Sozialakten der vorliegenden Art überhaupt unanwendbar. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Darin, daß ein Geschäftsführer einen Beschlußvorgang, an dem er mitgewirkt hat, gleichzeitig für die Gesellschaft zur Kenntnis nimmt, kann ein verbotenes Selbstkontrahieren schon deshalb nicht liegen, weil es gerade die Aufgabe eines Geschäftsführers ist, Gesellschafterbeschlüsse zur Kenntnis zu nehmen und, wenn nötig, auszufüh- ren. -5- c) Bas Berufungsgericht hat auch darin recht, daß der Beschluß vom 14. März 1962 einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht bedurfte. Insbesondere fehlt es an den Voraussetzungen des § 1822 Ur. 1 und 3 i.V.m. § 1643 Abs. 1 BGB. Es handelt sich weder um ein Rechtsgeschäft, das die Kinder zu einer Verfügung über ihr Vermögen im ganzen verpflichtet hätte, noch um einen "Vertrag”, der auf die "Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts" gerichtet gewesen wäre. Sowohl die GmbH als Rechtsträgerin des Vermögens als auch die Beteiligungen an ihr blieben nach dem Auflö-sungsbeeehluß erhalten; nur ihr Zweck änderte sich. Zutreffend entnimmt das Berufungsgericht der (für die Eltern nicht geltenden) bloßen Sollvorschrift des § 1823 BGB, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Auflösung eines Geschäfts seiner Veräußerung nicht gleichzusetzen ist. Zu Unrecht legt die Revision demgegenüber Gewicht auf das Vorbringen der Beklagten, die Auflösung der Gesell-/ Schaft sei erfolgt, um mit dem Gesamtvermögen, auch der J Kinder, die Gläubiger einer offenen Handelsgesellschaft % befriedigen zu können, deren einzige Gesellschafter Ewald i und dessen Vater gewesen seien. Hach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Kreis der nach den §§ 1821, 1822 BGB genehmigungspflichtigen Geschäfte um der Rechtssicherheit willen formal und nicht nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu bestimmen (BGHZ 38, 26, 28; BGH WM 1968, 649 m.w.F.). Rieht der Zweck, sondern die Art des Geschäfts ist hiernach maßgebend. Es ist daher gleichgültig, welche Absichten die Gesellschafter mit dem Auflösungsbeschluß verfolgt haben. d) Eine andere Frage ist es, ob Ewald SgH^dadurch, daß er aus eigennützigen Gründen die Auflösung der Beklagten herbeigeführt hat, pflicht- oder treuwidrig gegenüber seinen. -6- /! Kindern und Mitgesellschaftern gehandelt hat. Diese Krage berührt nicht die Wirksamkeit des unangefochten gebliebenen Auflösungsbeschlusses (vgl. BGHZ 14, 25, 37 f; BGH WM 1966, 1137) und geht nur das Innenverhältnis der Beteiligten an. Daß die Klägerin in sittenwidriger Weise mit Ewald SQU zusammengewirkt habe, ist nicht vorgetragen. ist am 11. Juni 1964 wirksam gemäß § 66 Abs. 1 GmbHG zu dem Liquidator berufen worden. a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat es auf die Wirksamkeit der Stimmabgabe durch die beiden Schaftsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 1695 Abs. 1 BGB es versäumt hat, vor der Bestellung der. Pfleger die Mutfer der Kinder zu hören, da ein solcher Verstoß die Bestellung nicht unwirksam macht (Keidel, EGG 9. Aufl. § 12 Anm. 84; Doelle, EamR 1965, II. Bd. § 100 II 1; vgl. auch BGH VRS 8, 412, 415). b) Rechtliche Bedenken könnten aber dagegen bestehen, daß HaflHHHpbei einem Beschluß mitgewirkt hat, durch den er selbst zu dem Liquidator bestellt wurde. Hach § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG hat ein Gesellschafter bei einem Beschluß, der die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit. ihm betrifft, kein Stimmrecht. Diese Vorschrift hindert einen Gesellschafter nicht daran, bei seiner Wahl zu dem Vertretungsorgan persönlich mitzustimmen (BGHZ 18, 205, 210). Dagegen darf ein Testamentsvollstrecker, der einen GmbH-Anteil verwaltet, bei seiner Wahl zu dem Geschäftsführer oder, was nach §§ 69, 71 Abs. 2 GmbHG gleich zu beurteilen ist, zu dem Liquidator nur mitwirken, wenn der Erblasser oder die Erben ihm dies gestattet haben (BGHZ 51, 209, 213 ff). Ob in gleicher Lage 2. Der Vermögenspfleger für Evelyn S' I, Ha Pfleger Ha und iWm keinen Einfluß, ob das Vormund- -7- auch einem nach § 1909 BGB bestellten Pfleger die Ausübung des Stimmrechts versagt ist, kann offenbleiben. Denn selbst wenn bei seiner Bestellung zu dem Liquidator das Stimmrecht für Evelyn S®»nicht hätte ausüben dürfen, wäre der Beschluß über seine Bestellung mit den Stimmen des Konkursverwalters Dr. Pa®®und des anderen Pflegers EflB, also mit der nach § 47 Abs. 1 GmbHG notwendigen Mehrheit, zustande gekommen. c) Das Berufungsgericht meint, die Bestellung habe ihm nicht noch besonders zugehen müssen, nachdem der Beschluß dem bisherigen Liquidator zugegan- gen und damit wirksam geworden sei. Das trifft im Ergebnis zu. Freilich ist zwischen dem Bestellungsbeschluß, dem Akt der körperschaftlichen Willensbildung, und der Bestellungserklärung zu unterscheiden, die rechtsgeschäftlichen Charakter hat und dem Bestellten gegenüber abzugeben ist (vgl. Schmidt aaO § 45 Anm. 8, b). Diese Erklärung obliegt der Gesellschaft erver Sammlung als dem Organ, das für die Ausführung von Bestellungsbeschlüssen zuständig ist (BGH WM 1968, 570; . 1969, 158). Einer besonderen Mitteilung an den Bestellten bedarf es aber dann nicht mehr, wenn dieser in der Gesellschafterversammlung, in der seine Bestellung beschlossen wird, zugegen ist, wie es hier der Fall war (BGH WM 1961, 799 zu III; Schmidt aaO). 5. Da hiernach als rechtsgültig bestell- ter Liquidator die Beklagte der Klägerin gegenüber gemäß § 70 GmbH verpflichten konnte, kommt es auf den vom Beru- fungsgericht hilfsweise herangezogenen Gesichtspunkt des Rechtsscheins nicht mehr an. Dr. Kuhn Dr. Schulze Pieck Stimpel Dr. Kellermann