ja ja GmbHG §§ 5, 55» BGB § 366 Eine Zahlung, hei der dem leistenden nach Vereinbarung oder Übung der Beteiligten Vorbehalten bleibt zu bestimmen, auf welche von mehreren Verbindlichkeiten die Leistung angerechnet werden soll, kommt als Erfüllung einer in Geld bestehenden Einlagepflicht nur in Betracht, wenn er (oder der für ihn Leistende) eine entsprechende Zweckbestimmung trifft, und unter der Voraussetzung, daß der Einlagebetrag in diesem Zeitpunkt noch unverbraucht zur Verfügung der Gesellschaft steht» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2» Dezember 1968 unter Mitwirkung des .Senatopräsidenten Dr= Kuhn und der Bundesrichter Dr» Dörr, Liesecke, Dr» Schulze und Pieck für Hecht erkannt: Die Werft schuldete ihrerseits der Beklagten zu 1 aus einem im November 1959 erhaltenen und mit einer Prist von drei Monaten kündbaren Darlehen den Betrag von November1 I960 bei der Überreichung des Schecks versehentlich unterlassen zu erwähnen, daß hieraus 125 000 DM für Rechnung der Beklagten zu 1 als deren Anteil an der Kapitalerhöhung zu verwenden seien; sie bitte, diesen Irrtum richtig zu stellen und der Beklagten zu 1 die erfolgte Kapitalerhöhung zu bestätigen. Der Kläger fordert mit seiner Klage auf Zahlung von 125 000 DM von den Beklagten die Erfüllung der Einlageschuld aus der Kapitalerhöhung« Er hat geltend gemacht, die Scheckzahlung vom 31° Oktober I960 habe diese erst später fällig gewordene Schuld nicht getilgt« Mit ihr habe vielmehr ein Teil der schon fällig gewesenen und dringend angemahnten Schiffsbauforderungen der Werft ab-godeckt werden sollen. hach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten nicht bewiesen', daß schon vor oder bei der am 31» Oktober I960 erfolgten Hergabe der beiden Schecks bestimmt worden ist, mit einem Teilbetrag von 125 000 DM solle die Einlageschuld der Beklagten zu 1 erfüllt werden» Vielmehr besteht die Möglichkeit, daß die Scheckzahlung ursprünglich in voller Höhe der Befriedigung von Schiffsbauforderurigen der Werft dienen sollte oder ihr Verwendungszweck, einer ständigen tjbung der Beteiligten entsprechend, zunächst offengeblieben ist, bis der Leistende eine endgültige Bestimmung traf» Hieraus folgert das Berufungsgericht, es sei nicht erwiesen, daß die Beklagte zu 1 ihre gemäß § 55 GmbHG auf das erhöhte Kapital zu leistende Stammeinlage bereits am 31» Oktober I960 eingezahlt habe» Eine nachträgliche Bestimmung, die Scheckbeträge sollten als auf die Stammeinläge geleistet gelten, lasse sich jedenfalls für die Zeit bis zu dem 9« November I960 nicht föstateilen«,' Zu einem späteren Zeitpunkt habe sie aber nicht mehr wirksam werden können, weil das Geld schon vorher ausgegeben worden sei und somit der Werft bei der endgültigen Zweckbestimmung nicht mehr unverbraucht zur Verfügung gestanden habe. angeblichen.Schreibens vom 9« November I960 ankäme, um eine Zahlung auf eine künftige Einlageschuld» Eine solche Zahlung wäre' als Einlagesahlung unwirksam, da die Verrechnung im voraus eingozahlter Beträge mit späteren Einlageschulden nur im Wege der Sacheinlagevereinbarung möglich ist (Wiedemann, ■ GmbHRdsch 1967, 146, 147) und die hierfür vorgeschriebene form (§ 56 Abs» 1 GmbHG) nicht eingehalten ist» Bio Beklagte zu 1 wäre daher durch die vorzeitige Zahlung nur unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung von ihrer Einlageschuld frei geworden, daß der gezahlte Betrag der Werft noch im. Bor vorliegende Pall gibt keine Veranlassung, zu der Frage, wann bei einer Kapitalerhöhung die Einlageschuld entsteht und fällig wird, grundsätzlich Stellung zu nehmen und insbesondere zu erörtern, ob die Einlageverpflichtung auch dann erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam wird und somit erfüllt werden kann, wenn Kapitalcrhöhun.gsbenchluß und Übernahmeerklärung, wie hier, einen früheren Zahlungstermin vorsehen (so EG JW 1938, 1400'; a.M» Boosebeck, ebenda, und für die Genossenschaft; BFB WH 1963, 624)» Denn, auch wenn man den im Kapitalerhöhungsbeschluß vom 13° Oktober I960 genannten Zeitpunkt zugrundelegt, hat die Beklagte zu 1 ihre Einlageverpflichtung nicht wirksam erfüllt» 1« Die Einlageschuld ist nicht schon dadurch erloschen, daß der Werft nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß ein Geldbetrag in entsprechender Höhe zur Verfügung gestellt wurde« Nach § 362 BGB erlischt das Schuldverhält-nis, wenn der Schuldner oder für ihn ein Dritter (§ 267 BGB) die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt« Diese Wirkung kann aber nur eintroten, wenn die Schuld, auf die geleistet und die hierdurch getilgt werden soll, zwischen den; Beteiligten hinreichend bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist« Die hiernach notwendige Bestimmung ist grundsätzlich vom Schuldner (oder dem für ihn leistenden Dritten) bei der Leistung zu treffen (§ 366 Abs» 1 BGB) o An einer solchen Bestimmung fehlt es hier, wenn man mit dem Berufungsgericht zugunsten der' Beklagten unterstellt, die Scheckzahlung vom 31» Oktober I960 sei nicht von vornherein auf die Schiffsbauforderungen der Werft erfolgt, sondern ihre Verwendung sei auf Grund einer stillschweigenden Übereinkunft der Beteiligten zunächst in der Schwebe geblieben« In diesem Pall war nicht nur die zu tilgende Schuld, sondern auch die Person des Schuldners unbestimmt, weil nach Lago der Sache verschiedene Schuldverhältnisse mit jeweils verschiedenen Schuldnern in Präge kamen» So richtete sich die Einlageforderung gegen die Beklagte zu 1, während für die Werklohnansprüche der Werft die Bartenreederei oder die J» A. Reinecke OHG dieselben Gesellschafter hatten (vgl» Hueck, Das Recht der OHG 3> Aufl« § 1 IV 2)« Aus diesem Grund und wegen der hier unterstellten Vereinbarung, wonach dem Leistenden die Zweckbestimmung Vorbehalten blieb, ist auch die gesetzliche Regel des § 366 Abs« 2 BGB unanwendbar» Die bloße Hergabe und Einlösung der beiden Schecks hatte daher keine schuldtilgende Wirkung,* Denn eine Zahlung, bei der abrede- oder übungsgemäß offengelassen wird, welche oder gar wessen Schuld getilgt wird, geht zwar endgültig in das Vermögen des Empfängers über; sie unterliegt nicht, Wie ein darlehensweise oder ohne Hechtsgrund hingegebener Betrag, der Rückforderung» Aber solange der Leistende nicht klargestellt hat, auf welche Schuld die Leistung anzurechnen ist, kann keine der in .Frage kommenden Verbindlichkeiten als erfüllt angesehen werden, weil dann immer noch die Möglichkeit einer abweichenden Tilgungsbestimmung offen ist» : 2» Das Berufungsgericht hat es daher mit"Recht daraufv abgostellt, ob und wann der Werft eine rechtsgeschäftlich verbindliche Erklärung sugegangen ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergab, daß ein Teilbetrag der Scliecksum-mc in Höbe von 125 000 DM als Einlage der Beklagten zu 1 bestimmt seil Bo hat eine solche Bestimmung nicht schon in dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 1. November I960 gesehen» Hiergegen wendet sich die Revision erfolglos» Das Berufungsgericht hat jenen Brief rechtlich fehlerfrei dahin gewürdigt, sein Wortlaut spreche eher dafür, daß die Jo Ao ■mmmm, OHG die erbetene Zahlung für Rechnung der Beklagten zu 1 erst in Zukunft habe leisten sollen» Danach ließ der Brief nicht mit der im Rechtsverkehr gebotenen Klarheit erkennen, schon die am Vortag erfolgte Hergabe ider beiden Schecks solle als Leistung auf die Einlage behandelt worden» Sr konnte dieser Leistung daher nicht die bis dahin fehlende schuldtilgende Wirkung verleihen» Ob dies, wie das Berufungsgericht meint, auch deshalb ausgeschlossen ist, .weil das Schreiben von der Beklagten zu 1 und nicht von der Ausstellerin der beiden Schecks, der November I960 liegenden) Zeitpunkt erloschen, in dem die Scheckzahlung hierfür bestimmt wurde, so hat das Berufungsgericht auch darin Recht, daß mindestens noch in diesem Zeitpunkt der in Geld geschuldete Einlagebetrag unverbraucht zur Verfügung der ; Gesellschaft stehen mußte. 1 ichon Anrechnungsbe s11 mrrrung des SchuIdners eo angesehen werden soll, wie wenn diese Bestimmung schon bei der Leistung erfolgt wäre, wenigstens insoweit möglich sind, als ihre Wirkung auf die Parteien selbst beschränkt "bleibt und die Gefahr eines Mißbrauchs ausgeschlossen ist. BGH IM GmbHG § 57 Nr* 1)„ Die Gefahr, daß ein in die Gesellschaftskasse geflossener Geldbetrag nicht mehr als Einlage verwendet werden kann, weil er ausgegeben ist, trägt mithin der Einlageschuldner, der es versäumt oder bewußt unterlassen hat, eine solche Zweckbestimmung schon bei der Leistung zu treffen.
ja ja GmbHG §§ 5, 55» BGB § 366 Eine Zahlung, hei der dem leistenden nach Vereinbarung oder Übung der Beteiligten Vorbehalten bleibt zu bestimmen, auf welche von mehreren Verbindlichkeiten die Leistung angerechnet werden soll, kommt als Erfüllung einer in Geld bestehenden Einlagepflicht nur in Betracht, wenn er (oder der für ihn Leistende) eine entsprechende Zweckbestimmung trifft, und unter der Voraussetzung, daß der Einlagebetrag in diesem Zeitpunkt noch unverbraucht zur Verfügung der Gesellschaft steht» BGH, lTrt„ v» 2« Dezember 1968 - II ZR 144/67 - OLG Hamburg LG Hamburg Hachschlagewerk: BGH 2: BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II_ZRJ44/67 URTEIL Verkündet am 2o Dezember 1968 Kaufmann, Justiz an g e s t e 111 e als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1» der offenen Handelsgesellschaft Ri—Bf & vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten zu 2, 2o des Reeders Johann Amandus R Beklagten und Revisionskläger Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Profi Dr; und Dr. HHK - gegen den V/irtschaftsnrüfer und Dipl «-Kaufmann Arthur W als Konkursverwalter über das Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt lor II,. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2» Dezember 1968 unter Mitwirkung des .Senatopräsidenten Dr= Kuhn und der Bundesrichter Dr» Dörr, Liesecke, Dr» Schulze und Pieck für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10« Mai 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iesen 0 Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen die am 25» Juli 1962 in Konkurs geraten ist und zu deren Gesellschaftern in der hier maßgebenden Zeit die Beklagte zu 1, eine offene Handelsgesellschaft, gehörte» Gesellschafter der Beklagten zu 1 waren der Beklagte zu 2 und sein im Verlauf des Rechtsstreits verstorbener Vater» Beide waren außerdem Gesellschafter der J.A« R<ptlM|pl OHG in HM und der J. A. GmbH in Me beiden letztgenannten Gesellschaften waren an der Partenreederei MS beteiligt, deren Korrespondentree- derin die J» ä RMHHI GmbH war. Den Bau des MS hatte die J. A. OHG vor der Gründung der Parten», rcedorei bei der Werft in Auftrag gegeben, deren Forderungen aus diesem Auftrag sich nach der Behauptung des Klägers im Oktober I960 auf mehr als 1 Million DM beliefen« Die Werft schuldete ihrerseits der Beklagten zu 1 aus einem im November 1959 erhaltenen und mit einer Prist von drei Monaten kündbaren Darlehen den Betrag von 125 000 DMo . Olk Auf einer Versammlung vom 13» Oktober 1900 beschlossen die Gesellschafter der Werft, deren Stammkapital um 275 000 DM auf 1 075 000 DM zu erhöhen. Auf das erhöhte Kapital übernahm die Beklagte zu 1 eine bis zu dem 30° November I960 in bar einzusahlende Stammeinlage von 125 000 DM° Die Kapitalerhöhung wurde am 27» Januar 1961 in das Handelsregister eingetragen» Am 31° Oktober I960 gingen bei der Werft zwei von der Jo A. OHG ausgestellte Schecks über 100 000 und 60 000 DM ein» Der Gesamtbetrag von 160 000 DM wurde am selben Tag von der bezogenen Bank der Werft gutge-schrie'ben und von deren Buchhaltung auf dem Neubaukonto Nro 1902 (MS "BMHNH") verbucht» Unter dem 1° November I960 schrieb die Beklagte zu 1 der Werft, sie habe in Ausführung des Gesellschafterbeschlusses Über die Kapitalerhöhung ihre Schv/csterfirma J. A. kflMR gebeten, den auf sie entfallenden Anteil von 125 000 DM für ihre Rechnung bei der Werft einzuzahlen. Nach der Behauptung der Beklagten soll alsdann die J. A» Bfe OHG mit einem Brief vom 9» November I960 der Werft mitgeteilt haben, sic habe an 1. November1 I960 bei der Überreichung des Schecks versehentlich unterlassen zu erwähnen, daß hieraus 125 000 DM für Rechnung der Beklagten zu 1 als deren Anteil an der Kapitalerhöhung zu verwenden seien; sie bitte, diesen Irrtum richtig zu stellen und der Beklagten zu 1 die erfolgte Kapitalerhöhung zu bestätigen. Der Kläger hat bestritten, daß der Werft ein solcher Brief zugegangen sei. Unter dem 30. November I960 buchte die Werft einen Teilbetrag der erhaltenen 160 000 DM vom Neubau-hon to Nr» 1902 (MS auf das Kapitalkonto der Beklagten zu 1 um. Unter dem 31. Dezember I960 wurde ferner der Darlehensbetrag von 125. 000 DM, deri die Werft der Beklagten zu 1 schuldete, auf das Neubaukonto Nr. 1902 übertragen und gegen die Forderung der Werft aus dem Bau des MS "BfHHI" verrechnet. Der Kläger fordert mit seiner Klage auf Zahlung von 125 000 DM von den Beklagten die Erfüllung der Einlageschuld aus der Kapitalerhöhung« Er hat geltend gemacht, die Scheckzahlung vom 31° Oktober I960 habe diese erst später fällig gewordene Schuld nicht getilgt« Mit ihr habe vielmehr ein Teil der schon fällig gewesenen und dringend angemahnten Schiffsbauforderungen der Werft ab-godeckt werden sollen. Die späteren Umbuchungen seien in Wahrheit nur erfolgt, um den Beklagten die unzulässige Verrechnung der Einlage schuld mit ihrer noch nicht fälligen und angesichts der schlechten Vermögenslage der Werft wirtschaftlich wertlosen Darlehensforderung auf einem Umweg zu ermöglichen. Die Beklagten haben dies bestritten und behauptet, die Scheckzahlung sei von vornherein in Höhe von 125 000 DM zur Tilgung ihrer Einlageverpflichtung bestimmt gewesen. Bin fälliger Werklohnanspruch der Werft gegen die Partenreederei oder ihre Heeder habe in dieser Höhe damals gar nicht bestanden, Weil das MS Mängel aufgewiesen habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, die der Kläger zurückzu-weisen bittet, erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: hach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten nicht bewiesen', daß schon vor oder bei der am 31» Oktober I960 erfolgten Hergabe der beiden Schecks bestimmt worden ist, mit einem Teilbetrag von 125 000 DM solle die Einlageschuld der Beklagten zu 1 erfüllt werden» Vielmehr besteht die Möglichkeit, daß die Scheckzahlung ursprünglich in voller Höhe der Befriedigung von Schiffsbauforderurigen der Werft dienen sollte oder ihr Verwendungszweck, einer ständigen tjbung der Beteiligten entsprechend, zunächst offengeblieben ist, bis der Leistende eine endgültige Bestimmung traf» Hieraus folgert das Berufungsgericht, es sei nicht erwiesen, daß die Beklagte zu 1 ihre gemäß § 55 GmbHG auf das erhöhte Kapital zu leistende Stammeinlage bereits am 31» Oktober I960 eingezahlt habe» Eine nachträgliche Bestimmung, die Scheckbeträge sollten als auf die Stammeinläge geleistet gelten, lasse sich jedenfalls für die Zeit bis zu dem 9« November I960 nicht föstateilen«,' Zu einem späteren Zeitpunkt habe sie aber nicht mehr wirksam werden können, weil das Geld schon vorher ausgegeben worden sei und somit der Werft bei der endgültigen Zweckbestimmung nicht mehr unverbraucht zur Verfügung gestanden habe. Las Berufungsurteil ist im Ergebnis richtig«, Io Wäre die Einlageschuld erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister (§ 54 Abs«, 3 GmbHG), also erst mit dem Wirksamwerden des Erböhungs-beschlussos, entstanden, so ginge es, gleichviel oh es auf den Eingang der Schecks (310 Oktober I960) oder des angeblichen.Schreibens vom 9« November I960 ankäme, um eine Zahlung auf eine künftige Einlageschuld» Eine solche Zahlung wäre' als Einlagesahlung unwirksam, da die Verrechnung im voraus eingozahlter Beträge mit späteren Einlageschulden nur im Wege der Sacheinlagevereinbarung möglich ist (Wiedemann, ■ GmbHRdsch 1967, 146, 147) und die hierfür vorgeschriebene form (§ 56 Abs» 1 GmbHG) nicht eingehalten ist» Bio Beklagte zu 1 wäre daher durch die vorzeitige Zahlung nur unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung von ihrer Einlageschuld frei geworden, daß der gezahlte Betrag der Werft noch im. Zeitpunkt der Handelsregisterointragung unverbraucht zur Verfügung gestanden hätte (BGHZ 37, 75; BGH LM GrabHG § 57 Hr. 1). Eine Ausnahme würde nur für jenen Teil der Stammeinlage gelten, der nach § 57 Abs. 2 it V» m» § 7 Abs. 2 GmbHG schon vor der Anmeldung der Kapitalerhöhung zu dem Handelsregister einzuzahlen war» II. Bor vorliegende Pall gibt keine Veranlassung, zu der Frage, wann bei einer Kapitalerhöhung die Einlageschuld entsteht und fällig wird, grundsätzlich Stellung zu nehmen und insbesondere zu erörtern, ob die Einlageverpflichtung auch dann erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam wird und somit erfüllt werden kann, wenn Kapitalcrhöhun.gsbenchluß und Übernahmeerklärung, wie hier, einen früheren Zahlungstermin vorsehen (so EG JW 1938, 1400'; a.M» Boosebeck, ebenda, und für die Genossenschaft; BFB WH 1963, 624)» Denn, auch wenn man den im Kapitalerhöhungsbeschluß vom 13° Oktober I960 genannten Zeitpunkt zugrundelegt, hat die Beklagte zu 1 ihre Einlageverpflichtung nicht wirksam erfüllt» 1« Die Einlageschuld ist nicht schon dadurch erloschen, daß der Werft nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß ein Geldbetrag in entsprechender Höhe zur Verfügung gestellt wurde« Nach § 362 BGB erlischt das Schuldverhält-nis, wenn der Schuldner oder für ihn ein Dritter (§ 267 BGB) die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt« Diese Wirkung kann aber nur eintroten, wenn die Schuld, auf die geleistet und die hierdurch getilgt werden soll, zwischen den; Beteiligten hinreichend bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist« Die hiernach notwendige Bestimmung ist grundsätzlich vom Schuldner (oder dem für ihn leistenden Dritten) bei der Leistung zu treffen (§ 366 Abs» 1 BGB) o An einer solchen Bestimmung fehlt es hier, wenn man mit dem Berufungsgericht zugunsten der' Beklagten unterstellt, die Scheckzahlung vom 31» Oktober I960 sei nicht von vornherein auf die Schiffsbauforderungen der Werft erfolgt, sondern ihre Verwendung sei auf Grund einer stillschweigenden Übereinkunft der Beteiligten zunächst in der Schwebe geblieben« In diesem Pall war nicht nur die zu tilgende Schuld, sondern auch die Person des Schuldners unbestimmt, weil nach Lago der Sache verschiedene Schuldverhältnisse mit jeweils verschiedenen Schuldnern in Präge kamen» So richtete sich die Einlageforderung gegen die Beklagte zu 1, während für die Werklohnansprüche der Werft die Bartenreederei oder die J» A. I OHG als die Bestellerin des Schiffes aufkommen mußte; hieran ändert cs nichts, daß die Beklagte zu 1 und die J« A. Reinecke OHG dieselben Gesellschafter hatten (vgl» Hueck, Das Recht der OHG 3> Aufl« § 1 IV 2)« Aus diesem Grund und wegen der hier unterstellten Vereinbarung, wonach dem Leistenden die Zweckbestimmung Vorbehalten blieb, ist auch die gesetzliche Regel des § 366 Abs« 2 BGB unanwendbar» 8 Die bloße Hergabe und Einlösung der beiden Schecks hatte daher keine schuldtilgende Wirkung,* Denn eine Zahlung, bei der abrede- oder übungsgemäß offengelassen wird, welche oder gar wessen Schuld getilgt wird, geht zwar endgültig in das Vermögen des Empfängers über; sie unterliegt nicht, Wie ein darlehensweise oder ohne Hechtsgrund hingegebener Betrag, der Rückforderung» Aber solange der Leistende nicht klargestellt hat, auf welche Schuld die Leistung anzurechnen ist, kann keine der in .Frage kommenden Verbindlichkeiten als erfüllt angesehen werden, weil dann immer noch die Möglichkeit einer abweichenden Tilgungsbestimmung offen ist» : 2» Das Berufungsgericht hat es daher mit"Recht daraufv abgostellt, ob und wann der Werft eine rechtsgeschäftlich verbindliche Erklärung sugegangen ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergab, daß ein Teilbetrag der Scliecksum-mc in Höbe von 125 000 DM als Einlage der Beklagten zu 1 bestimmt seil Bo hat eine solche Bestimmung nicht schon in dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 1. November I960 gesehen» Hiergegen wendet sich die Revision erfolglos» Das Berufungsgericht hat jenen Brief rechtlich fehlerfrei dahin gewürdigt, sein Wortlaut spreche eher dafür, daß die Jo Ao ■mmmm, OHG die erbetene Zahlung für Rechnung der Beklagten zu 1 erst in Zukunft habe leisten sollen» Danach ließ der Brief nicht mit der im Rechtsverkehr gebotenen Klarheit erkennen, schon die am Vortag erfolgte Hergabe ider beiden Schecks solle als Leistung auf die Einlage behandelt worden» Sr konnte dieser Leistung daher nicht die bis dahin fehlende schuldtilgende Wirkung verleihen» Ob dies, wie das Berufungsgericht meint, auch deshalb ausgeschlossen ist, .weil das Schreiben von der Beklagten zu 1 und nicht von der Ausstellerin der beiden Schecks, der J.. Ao i-.fHHHHft 0116, stammte, kann auf sich beruhen» Damit erledigen sich zugleich die Ausführungen der Revision su dem von' den Beklagten vorgeträgeren Schreiben der JA A,. OHG vom 9- November 1900, dessen Zu- gang an die Werft nach der. Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erwiesen ist. 3. Konnte demnach die Einlage schuld der Beklagten zu 1 frühestens in dem (erst nach dem 9. November I960 liegenden) Zeitpunkt erloschen, in dem die Scheckzahlung hierfür bestimmt wurde, so hat das Berufungsgericht auch darin Recht, daß mindestens noch in diesem Zeitpunkt der in Geld geschuldete Einlagebetrag unverbraucht zur Verfügung der ; Gesellschaft stehen mußte. Der Ansicht der-Revision, die nachträgliche ZweckteStimmung habe auf Grund dervom Berufungsgericht unterstellten Abrede oder Übung auf dein Zeitpunkt der Zahlung 'zurückgewirkt, kann nicht gefolgt werden» Es kann dahingestellt bleiben, ob grundsätzlich schuldrechtliehe Vereinbarungen, wonach es i.m Falle einer :nachtra.g 1 ichon Anrechnungsbe s11 mrrrung des SchuIdners eo angesehen werden soll, wie wenn diese Bestimmung schon bei der Leistung erfolgt wäre, wenigstens insoweit möglich sind, als ihre Wirkung auf die Parteien selbst beschränkt "bleibt und die Gefahr eines Mißbrauchs ausgeschlossen ist. Die Bedeutung von Stammeinlägeverpf’lichtüngen geht von vornherein über den Kreis der unmittelbar Beteiligten hinaus» Dem hat der Gesetzgeber durch eine Reihe zwingender Vorschriften Rechnung getragen, die von dem Grundsatz beherrscht sind, daß im Interesse des redlichen Rechtsverkehrs die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals als der Haftungs- und Kreditgrundlage der Gesellschaft gesichert sein muß (BGHZ 15, 52, 57)» Nach diesem Grund- 10 satz sind an die Erfüllung von Einlagoverpflichtungen strenge Anforderungen zu stellen., Diesen Anforderungen ist bei einer in Geld geschuldeten Einlage nur dann genügt, wenn in dem für den Er-füllungotatbestand maßgebenden Zeitpunkt, hier also frühestens in dem Augenblick, in dem der Wille zur Leistung der Einlage verbindlich erklärt worden ist, der entsprechende Geldbetrag für die Gesellschaft noch voll als Kapital verfügbar ist (vgl. BGH IM GmbHG § 57 Nr* 1)„ Die Gefahr, daß ein in die Gesellschaftskasse geflossener Geldbetrag nicht mehr als Einlage verwendet werden kann, weil er ausgegeben ist, trägt mithin der Einlageschuldner, der es versäumt oder bewußt unterlassen hat, eine solche Zweckbestimmung schon bei der Leistung zu treffen. Hätte der Schuldner cs in der Hand, eine in das Vermögen der Gesellschaft gelangte, aber inzwischen verbrauchte Zahlung rückwirkend zu seiner Einlage zu erklären, so könnte der Zweck des Gesetzes, die Gesellschaftsgläubiger zu schützen, leicht vereitelt werden. Darum war eine Erklärung der Beklagten zu 1 oder ihrer Schweotergesellschaft, die Scheckzahlung vom 31. Oktober I960 solle in Höhe von 125 000 DM als Einlage gelten, wirkungslos, nachdem der gesamte Erlös aus den be den Schecke bereite verausgabt war. Ebensowenig konnte die spätere Umbuchung eines Betrages von 125 000 UM vom Neubau- auf das Kapitalkonto die Beklagte zu 1 von deren Einlageschuld befreien, da ihr.keine geldliche Substanz mehr zugrunde lag. Er» Kuhn Dr. lörr Liesecke Dr. Schulze Eieck