Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Bischer und der Bundesrichter Dr» Kuhn, Ideeecke, Dr» Schulze und Stimpel für Recht erkannt: Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten als Gesamt Schuldner zur Zahlung von 100»000 DM nebst 10 $ Zinsen seit dem 5« Mai 1959 begehrt» Sie verlangt diesen Betrag als £eil des Kontokorrentsaldos beim Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft, das ihr gegenüber erst am 5* Mai 1959» dem Sage der Eintragung in das Handelsregister, wirksam geworden sei» Das Oberlandesgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 100„000 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1«, Juli 1959 an die Klägerin verurteilte Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgen* Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen* Io Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die OHG sei nicht zu dem Schein gegründet und nicht nur eine Verkaufsabteilung der Klägerin gewesen<> Es hat das Vorbringen der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der Vertriebsvertrag der Klägerin mit der OHG ein sit-tenv;idrigor Knebelungsvertrag sei und den Beklagten daher eine Einrede der unzulässigen Rechts au sübung gegenüber den Forderungen der Klägerin zustehe* Dies wurde verneint» Die Revision hält wesentlichen Prozeßstoff für übergangen (§ 286 ZPO), kann aber damit nicht durchdringen o IIo Bas Berufungsgericht geht von einem niGht anerkannten, aber durch Vorlage von Unterlagen nachgewiesenon Saldo per 31» Bezember 1958 von 217»301,65 BM zu Lasten der OHG aus» Es legt dar, in das Kontokorrent seien Gutschriften für die OHG in Höhe von 131 »659,39 BM aufgenommen worden, weil HafHH in der 2eit vom 11» November 1958 bis 31» Bezember 1958 in dieser Höhe der Klägerin Wechsel ausgehändigt hatte, die er namens der OHG akzeptiert hatte» Biese V/echsel seien nur unter der Bedingung ihrer Einlösung gutgebracht worden» Ba sie nicht eingelöst worden seien, habe die Klägerin sie Auf die Haftung der OHG und damit der Beklagten für diese Wechsel stützt sich die Klage nicht mehr in erster Linie, so daß es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf ankommt, ob HaflHHB wirksam für die OHG akzeptiert hat oder sonst Einwendungen den.Wechseln entgegenstehen* Als Schuldsaldo per 31« Dezember 1956 ist hiernach mit Recht vom Berufungsgericht ein Betrag von 265.965,19 DM angenommen worden* Dieser Betrag ist die Höchstgrenze, bis zu der die Beklagten bei Fortsetzung des Kontokorrents über den Zeitpunkt ihres Ausscheidens hinaus haften* Ergaben sich in der Folgezeit niedrigere Salden, so beschränkte sich ihre Haftung auf den niedrigsten Saldo (Schlegel-berger-Hefermehl, HGB 4. Dezember 1958 erloschen und alle späteren Eingänge auf die in das Kontokorrent auf-genommenen Verbindlichkeiten der OHG seien den Beklagten gutzubringen0 Die Gesellschaft sei mit dem 31 ° Dezember 1958 in Liquidation getreten und damit das Kontokorrent beendigte Die Revision läßt außer Betracht, daß die drei Gesellschafter die Übernahme des Handelsgeschäfts durch Hagenbuch ab Io Januar 1959 mit Aktiven und Passiven ohne Liquidation vereinbart haben (Vertrag vom 8* April 1959 - Bio 34 b in 2 0 102/59 LG Marburg)« Die Geschäftsverbindung mit der Klägerin ist durch HaflHBH 1*b°r den 31 * Dezember 1958 hinaus fortgesetzt wordene Auch die Kontokorrentabrede hat mangels einer Kündigung zunächst fortbestanden0 Die laufende Rechnung ist daher weitergeführt worden« Dabei hat sich nach den Pest Stellungen dos Berufungsgerichts kein Saldo ergeben, der unter dem per 31 e Dezember 1958 ermittelten liegt» Die Beklagten können nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, die Gutschriften seit dem 1» Januar 1959 auf den Saldo per 31o Dezember 1958 anrechnen, um ihre Haftung entsprechend zu. vermindern« Nur wenn sich bei der Portführung des Kontokorrents ein Saldo ergab, der unter dem für den Zeitpunkt ihres Ausscheidens festgestellten lag, beschränkte sich die Haftung der Beklagten auf den niedrigeren Betrag» Das ist aber nicht der Pall gewesene Die Revision hat ferner nicht recht, wenn sie meint, auch dann, wenn als Tag der Beendigung des Kontokorrentverhältnisses infolge Kündigung des VertriebsVertrages der 4o April 1959 angenommen werde, ergebe sich keine Haftung der Beklagten mehr* Die Revision kommt zu diesem Ergebnis nur, weil sie die Yfechsel den Beklagten gutbringen will, obwohl diese nicht eingelöst und zurückbelastet sindo Das ist, wie ausgeführt, unrichtig*
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 11_ ZR_1 URTEIL# Verkündet am 13o Juli 1967 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Io des Assessors Gustav H stein, SflHm^tieg 2o dos Kaufmanns Rudi Beim S< Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« ho gegen die Firma Richard H ü MHHIHB ? Spezialfabrik elektrischer Ventilatoren und Apparate, Kirchhain Bez0 K^|^, Inhaberin: Frau Ingcborg Ki^BIHIHPgsbo Hüfl||^Hin KM Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr0 Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Bischer und der Bundesrichter Dr» Kuhn, Ideeecke, Dr» Schulze und Stimpel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 4« Juni 1964 wird zurückgewiesen 0 Die Beklagten haben auch die Kosten der Revision als Gesamtschuldner zu tragen» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin stellte in ihrem Zweig- betrieb Waschmaschinen her, die sie in den Jahren 1955 und 1956 durch die Firma TSHHi^n vertrei- ben ließo Als diese Firma in Zahlungsschwierigkeiten geriet, wurde auf Veranlassung der Klägerin von zwei Angestellten der Firma dem Beklagten zu 2) und dem Kaufmann Haf^HB’ am 3« Juni 1956 eine offene Handelsgesellschaft unter der Firma “HajBVHI & W| OHG" mit dem Sitz in DflflHHHB» später in gegründet» Am 16» Oktober 1957 wurde der Beklagte zu 1) als Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis aufgenommen o Die Klägerin schloß mit der OHG einen Vertrag über den Vertrieb der von der Klägerin hergestellten Waschmaschinen» Darin übernahm die OHG das Geschäft der Firma und damit auch die Verbindlichkei- ten gegenüber der Klägerin» Die OHG verkaufte die Waschmaschinen im eigenen Namen, wobei sie sich als "Werksvertretung" der Klägerin bezeichnet©» Die Kreditkäufe wurden über die Deutsche £®BB^Bfinanzie-rungs-AG abgewickelt<> Die Finanzierungsdarlehn wurden an die Klägerin überwiesen, die der OHG diejenigen Beträge gutbrachte, die ihr außer der Baranzahlung als Handelsspanne zustanden» Zahlte ein Käufer nicht, so wurden die nicht gezahlten Baten von der Klägerin der OHG belastet» Da der Absatz der Waschmaschinen nicht die nötigen Erträge brachte, v/ar die OHG genötigt, den Kredit der Klägerin in Anspruch zu nehmen» Ihr Gesellschafter Ha^^lH akzeptierte namens der OHG in erheblichem Umfange Wechsel, die die Klägerin ausgestellt hatte» Die OHG trat ferner ihre Gewinnanteile aus den Kaufverträgen an die Klägerin ab, die zu dem 2eil zur Schuldtilgung verwendet werden sollten» Der Beklagte zu 1) kündigte am 28» Juni 1958 die Gesellschaft zu dem 31» Dezember 1958» Der Gesellschafter Hagenbuch und der Beklagte zu 2) führten ohne besonderen Fortsetzungsbeschluß die Gesellschaft nach dem 31» Dezember 1958 fort» Am 8» April 1959 einigten sich die Gesellschafter dahin, daß Haf[m| das Geschäft mit Aktiven und Passiven übernehmen solle» Das Ausscheiden der Beklagten sollte zu dem 31» Dezember 1958 v/irksam werden» Das Ausscheiden der beiden Beklagten und die Übernahme durch Ha^m^v/urde am 5» Hai 1959 in das Handelsregister eingetragen» Mit Schreiben vom 3» April 1959 kündigte die Klägerin den Vertriebsvertrag mit der OHG» ~ 4 - Über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen wurde von der Klägerin für die OHG eine laufende Rechnung mit verschiedenen Konten geführt, die,von Zwischensaldierungen abgesehen, zu dem 31» Dezember jeden Jahres saldiert wurde« Die Klägerin hat per 31« Dezember 1958 einen Kontokorrentsaldo von 192„684,19 DM errechnet» Durch die Rückbelastung nicht eingelöster Wechsel hat sich nach ihrer Behauptung der Schuldsaldo per 11« Mai 1959 auf 524»958,22 DM erhöht, und per 30» September 1963 infolge eingegangener Zahlungen auf 306«000 DM vermindert« Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten als Gesamt Schuldner zur Zahlung von 100»000 DM nebst 10 $ Zinsen seit dem 5« Mai 1959 begehrt» Sie verlangt diesen Betrag als £eil des Kontokorrentsaldos beim Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft, das ihr gegenüber erst am 5* Mai 1959» dem Sage der Eintragung in das Handelsregister, wirksam geworden sei» Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt» Sie haben geltend gemacht, die OHG sei lediglich eine wirtschaftlich unselbständige Verkaufsabteilung der Klägerin und sie deren Angestellte gewesen» Die Gesellschaft sei ohne jedes Eigenkapital der Gesellschafter auf Veranlassung der Klägerin gegründet werden, die die Gesellschaft zur Übernahme der Schulden der Birma 3?flHH gezwungen, den Betrieb der OHG genau kontrolliert und die Privatentnahme der Gesellschafter begrenzt habe» Die OHG habe auch nur Erzeugnisse der Klägerin verkaufen dürfen» Sie brauchten jedenfalls nur für die bis zu dem 31» Dezember 1958 entstandenen Verbindlichkeiten der OHG zu haften, da der Klägerin die Kündigung der Gesellschaft durch den Beklagten zu 1) bekannt und die Fortsetzung der Gesellschaft für den Fall der Kündigung eines Gesellschafters nicht vorgesehen seiDie Y/echsel seien nichtig, weil HediHIB8^0 ohne Mitwirkung des Beklagten zu 2) gezeichnet habe«, Auch habe es sich um reine Finanzierungswechsel gehandelt0 Bas Kontokorrentverhältnis sei durch die Kündigung des Vertriebsvertrages vom April 1959 erloschene Der Kontokorrentsaldo per 31 * Dezember 1958 sei durch spätere Gutschriften getilgt o Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 100„000 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1«, Juli 1959 an die Klägerin verurteilte Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgen* Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen* Bntscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die OHG sei nicht zu dem Schein gegründet und nicht nur eine Verkaufsabteilung der Klägerin gewesen<> Es hat das Vorbringen der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der Vertriebsvertrag der Klägerin mit der OHG ein sit-tenv;idrigor Knebelungsvertrag sei und den Beklagten daher eine Einrede der unzulässigen Rechts au sübung gegenüber den Forderungen der Klägerin zustehe* Dies wurde verneint» Die Revision hält wesentlichen Prozeßstoff für übergangen (§ 286 ZPO), kann aber damit nicht durchdringen o 4 Dio Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht gewürdigt und nicht für erwiesen erachtet habe, die Klägerin habe die OHG zur Übernahme der Schuldenlast der Firma Höhe von IOOoOOO DM veran- laßt, obwohl die Gesellschafter keinerlei Eigenkapital besaßen und einbrachten» Es bedarf keiner Erörterung, ob die Erschöpfung der Beweismittel, insbesondere durch Heranziehung der Unterlagen des Zeugen HaUHl? Feststellungen über den Umfang und das finanzielle Ergebnis des OflHBgeschäfts ermöglicht hätte» Das Berufungsgericht konnte der Aussage des Zeugen HafH jedenfalls entnehmen, daß die Beklagten das 4HH^>eschäft in Er~ kenntnio des darin liegenden Risikos übernommen haben» Ob sich im Ergebnis ein Verlust der OHG herausstellte, hing davon ab, v/ie sich die Abwicklung der von der Firma T0B übernommenen und noch laufenden Teilzahlungsvertrage gestaltete» Das Berufungsgericht konnte bereits hieraus ohne Rechtsverstoß entnehmen, die Gründung der OHG sei nicht als bloßes Werkzeug der Klägerin gedacht gewesen, die bei'eits feststehende Schuldenlast der Firma T0HH1 äurch Ausnutzung der Beklagten hereinzubringen0 Die Vertriebsverträge brauchten daher nicht als Knebelungoverträge betrachtet zu werden» Auch die sonstigen von der Revision angeführten Gesichtspunkte lassen die Ansicht des Berufungsgerichts nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen» Selbst wenn die scharfen Kontrollen, denen sich die OHG gegenüber der Klägerin unterwarf, und der Einfluß auf die Brivatent-nahmen der Gesellschafter schon vor der wachsenden Verschuldung der OHG bestanden, v/ie die Revision geltend macht, ist eine Knebelung mit Recht vom Berufungsgericht verneint worden» Die Klägerin mußte von vornherein Wert darauf legen, die OHG, die auf die Kredite der Klägerin angewiesen v/ar und deren Gesellschafter kein Kapital einbrachten, in Auge zu behalten» Hie Beklagten sind auf die Verträge eingegangen, um das Vertriebsgeschäft als Unternehmer übernehmen und fortführen zu können» Die Revision vermag auch nicht darzutun, daß der Verdienst, der der OHG als sog» Provision verblieb (92 bis 100 DM pro Maschine), derart unangemessen v/ar, daß die OHG nicht erfolgreich wirtschaften konnte» Das Berufungsgericht verweist darauf, daß die OHG noch im letzten Jahr etwa 1 1/2 Hill» DM Umsatz gehabt hat, daß aber die Gesellschafter Privatentnahmen gemacht haben, die in keinem Verhältnis zu dem erzielten Erfolg standen» Ob steuerlich oder für die Prüfung durch die Treuhand-gesellachaft die OHG als Teil des Betriebes der Klägerin angesehen v/urde, ist für die Frage der unzulässigen Rechto-ausübung der Klägerin gegenüber den Beklagten ohne Belang» Ein Verbot, Erzeugnisse anderer Firmen zu vertreiben, v/ar auch mit der von der Revision als übergangen gerügten Aussage des Zeugen RflHI nicht zu beweisen» IIo Bas Berufungsgericht geht von einem niGht anerkannten, aber durch Vorlage von Unterlagen nachgewiesenon Saldo per 31» Bezember 1958 von 217»301,65 BM zu Lasten der OHG aus» Es legt dar, in das Kontokorrent seien Gutschriften für die OHG in Höhe von 131 »659,39 BM aufgenommen worden, weil HafHH in der 2eit vom 11» November 1958 bis 31» Bezember 1958 in dieser Höhe der Klägerin Wechsel ausgehändigt hatte, die er namens der OHG akzeptiert hatte» Biese V/echsel seien nur unter der Bedingung ihrer Einlösung gutgebracht worden» Ba sie nicht eingelöst worden seien, habe die Klägerin sie ] zurückbelasten dürfen0 Ihr Betrag sei daher dem Saldo per 31o Dezember 1958 hinzuzusetzeno Nach Abzug der einbehaltenen Difag-Schadensreserve von 82»995,85 DM ergebe sich eine Schuld per 31• Dezember 1958 265o965,19 DM. Die Revision beanstandet vergeblich die Rückbo-lastung der Wechsel und die Haftung der Beklagten für den erhöhten Saldo0 Die Wechsel sind erfüllungshalber im Hinblick auf Verbindlichkeiten der OHG gegenüber der Klägerin gegeben worden. Die Bemerkung des angefochtenen Urteils? sie seien "nur an Brfüllungs Statt gegeben" worden, ist offenbar ein Schreibversehen0 Es ist kein Grund ersichtlich, § 364 Abs0 2 BGB auf die HaJMMBHfechsel nicht anzuwenden. Ihre Rückbe-laotung-bei Nichteinlösung ist zulässig, weil nur ein fehlgeschlagener Befriedigungsversuch vorliegt» Waren die Wechsel nichtig, wie die Revision meint, so war die RÜckbelastung sogar von vornherein zulässig. Auf die Haftung der OHG und damit der Beklagten für diese Wechsel stützt sich die Klage nicht mehr in erster Linie, so daß es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf ankommt, ob HaflHHB wirksam für die OHG akzeptiert hat oder sonst Einwendungen den.Wechseln entgegenstehen* Als Schuldsaldo per 31« Dezember 1956 ist hiernach mit Recht vom Berufungsgericht ein Betrag von 265.965,19 DM angenommen worden* Dieser Betrag ist die Höchstgrenze, bis zu der die Beklagten bei Fortsetzung des Kontokorrents über den Zeitpunkt ihres Ausscheidens hinaus haften* Ergaben sich in der Folgezeit niedrigere Salden, so beschränkte sich ihre Haftung auf den niedrigsten Saldo (Schlegel-berger-Hefermehl, HGB 4. Aufl. § 356 A* 13)<> Einen solchen i niedrigeren Saldo hat das Berufungsgericht nicht fest-gestellte Die Revision meint demgegenüber, das Kontokorrent-Verhältnis sei mit dem 31«. Dezember 1958 erloschen und alle späteren Eingänge auf die in das Kontokorrent auf-genommenen Verbindlichkeiten der OHG seien den Beklagten gutzubringen0 Die Gesellschaft sei mit dem 31 ° Dezember 1958 in Liquidation getreten und damit das Kontokorrent beendigte Die Revision läßt außer Betracht, daß die drei Gesellschafter die Übernahme des Handelsgeschäfts durch Hagenbuch ab Io Januar 1959 mit Aktiven und Passiven ohne Liquidation vereinbart haben (Vertrag vom 8* April 1959 - Bio 34 b in 2 0 102/59 LG Marburg)« Die Geschäftsverbindung mit der Klägerin ist durch HaflHBH 1*b°r den 31 * Dezember 1958 hinaus fortgesetzt wordene Auch die Kontokorrentabrede hat mangels einer Kündigung zunächst fortbestanden0 Die laufende Rechnung ist daher weitergeführt worden« Dabei hat sich nach den Pest Stellungen dos Berufungsgerichts kein Saldo ergeben, der unter dem per 31 e Dezember 1958 ermittelten liegt» Die Beklagten können nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, die Gutschriften seit dem 1» Januar 1959 auf den Saldo per 31o Dezember 1958 anrechnen, um ihre Haftung entsprechend zu. vermindern« Nur wenn sich bei der Portführung des Kontokorrents ein Saldo ergab, der unter dem für den Zeitpunkt ihres Ausscheidens festgestellten lag, beschränkte sich die Haftung der Beklagten auf den niedrigeren Betrag» Das ist aber nicht der Pall gewesene Die Revision hat ferner nicht recht, wenn sie meint, auch dann, wenn als Tag der Beendigung des Kontokorrentverhältnisses infolge Kündigung des VertriebsVertrages 10 - der 4o April 1959 angenommen werde, ergebe sich keine Haftung der Beklagten mehr* Die Revision kommt zu diesem Ergebnis nur, weil sie die Yfechsel den Beklagten gutbringen will, obwohl diese nicht eingelöst und zurückbelastet sindo Das ist, wie ausgeführt, unrichtig* IIIo Das Berufungsgericht konnte auch der Klägerin ohne Verfahrensverstoß 10 # Zinsen als Verzugsschaden gemäß §§ 286, 288 Abs«, 2 BGB, § 287 ZPO zubilligen, nachdem die Klägerin Bankbestätigungen über ihre sämtlichen Aufwendungen für den infolge der Nichtleistung der Beklagten in Anspruch genommenen Kontokor-rentkredit vorgelegt und die Beklagten keine Einwendungen im einzelnen gegen die Posten an Zinsen, Kreditprovision, Ums at zpro vision, Überziehungsprovision und Spesen (insbesondere Portospesen) erhoben hatten0 Es stand im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es auf Grund einer Würdigung der Umstände (Kontokorrentkre-dit mit zahlreichen Einzelposten) die Entstehung eines Verzugsschadens in Höhe von 10 i> des vorenthaltenen Kapitals jährlich annehmen wollte (§ 287 AbSo 1 Satz 1 ZPO)» Eine Überschreitung der Grenzen des freien Ermessens ist nicht ersichtlich0 11 IVo Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher zurückzuwoisen» Die Beklagten haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß §§ 97» 100 Abs» 4 ZPO als Gesamtschuldner zu tragen» Br» Bischer Dr» Kuhn Liesecke Dr» Schulze Stimpel