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BGH

Gericht: BGH

Die Revision zieht jedoch die Entstehung einer rechtsv/irkGamen Rentenverpflichtung in Zweifel, weil der Vertrag der Parteien eine gemischte Schenkung darstelle, die der dafür in § 518 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form entbehre und deshalb nichtig sei» Die Revision begründet ihre Auffassung mit näheren Ausführungen über den geringen objektiven Wert, den die Buchstelle zur Seit des Verkaufs gehabt und den das Berufungsgericht in Verletzung des Bei dieser Rüge übersieht die Revision, daß nicht schon jeder zweiseitige Vertrag, der dem einen Teil einen größeren Vorteil als dem anderen bringt, als Schenkung (gemischte Schenkung) angesehen v/erden kann» Eine Schenkung liegt vielmehr nur vor, wenn die Parteien sich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind (RGZ 165, 257, 259; BGH NJW 1961, 604)«» Hier fehlt aber, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, jeder Anhalt dafür, daß die Klägerin die ihr versprochene^Rente nicht als angemessenes Entgelt betrachtet hat«, Für eine solche Sinnesart der Klügerin gibt es jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinerlei Anzeichen; sie ist auch von dem Beklagte: nicht behauptet worden. Auch unter dem Gesichtspunkt, daß die Höhe der Rente-dem Verpflichteten,nicht die Erfüllung seiner Standespflichten erschweren oder gar unmöglich machen darf, hat das Berufungsgericht eine etwaige Sittenwidrigkeit geprüft. Der daraus vom Berufungsgericht gezogene Schluß, daß auch eine die Standespflichten verletzende Sittenwidrigkeit des Vertrages auoscheide, ist frei von Rechtsirrtum. Da weitere Nichtigkeitsgründe weder von der Revision geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, ist mit dem Berufungsgericht von einer rechtswirksam entstandenen Rentenverpflichtung des Beklagten auszugehen. Nach dem Wortlaut des Vertrages (Nr. 9) hat die Klägerin auf Lebenszeit eine Rente, die von keinen einschränkenden Bedingungen abhängig ist, zu beanspruchen. Das Berufungsgericht hat geprüft, ob der Wortlaut des Vertrages den gewollten Inhalt richtig und vollständig wiedergebe oder mit Rücksicht auf eine vereinbarte Versorgungsregelung einschränkend auszulcgen sei«, Hierbei ist es unter Würdigung der Vertragsverhandlungen und des verfolgten wirtschaftlichen Zwecks zu der Überzeugung gelangt, daI3 die versprochene Rente nach dem Willen der Vertragschließenden ein Entgelt für die Übernahme der luch-steile habe darstellen sollen und daher unabhängig von einen Versorgungsbedürfnis zu zahlen sei«, Die Absicht, die Klägerin zufriedenstellend zu versorgen, möge den Vertreter des Beklagten, den Apotheker Schiemann, seinerzeit bestimmt haben, dessen Leistung großzügig zu bemessen; darüber hinaus sei der Versorgungszweck aber nach den Vorstellungen der Parteien weder zur Grundlage noch zu dem Inhalt des Vertrages geworden. 1. Zunächst bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe sich kein zutreffendes Urteil über die angenommene Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen bilden können, da es unterlassen habe, den objektiven Wert der Buchstelle zur Zeit des Verkaufs festzustellen und die dafür von dem Beklagten angetretenen Beweise zu erheben. akzeptierte Wille, als Entgelt einen bestimmten Betrag aufwenden oder eine langfristige Verpflichtung eingehen zu wollen, einer späteren objektiven Wer über echnung ctejuu hält oder ob sich dabei ergibt, daß eine Partei sich verrechnet hat» Von einer Ermittlung des objektiven Wertes konnte das Berufungsgericht absehen, weil feststeht, da." die Parteien davon nicht ausgegangen sind«, Sie haben sich vielmehr von der Überlegung leiten lassen, daß die Klägerin aus der von ihr weitergeführten Buchctelle in den letzten drei Jahren ein monatliches Einkommen von etwa DM loOOO bezogen habe und dieses fortan unverändert behalten sollte«, Die danach bemessene Rente, deren Höhe nicht die Klägerin gefordert, sondern ihr der Vertreter des Beklagten vorgeschlagen hat, ist nach den Darlegungen des Berufungsgerichts auch keineswegs irreal gewesen oder allein aus einer Dankesschuld des Beklagten gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zu erklären«, Auf Grund der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht nämlich festgestellt, daß der Apotheker der seinerzeit für den Beklagten mit der Klägerin verhandelt und den Vertrag geschlossen hat, der Buchstelle wegen ihres mit dem Hamen "Johannes Schnitze" verbundenen guten Rufs einen beträchtlichen inneren ’Wert beigemessen habe, Mit der übernommener: Rentenverpflichtung wollte der Beklagte die Verdienste des früheren Praxisinhabers, die ihren Hiederschlag in einer Summe von Beziehungen, Aussichten und Möglichkeiten gefunden hatten, entgelten. Die Revision geht deshalb von einer falschen Voraussetzung aus, wenn sie rügt, das Berufungsgericht habe versäumt, den allein maßgeblichen der Buchstelle mit zur Zeit des Verkaufs nur 10G Kun- Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen entgegen der Auffassung der Revision auch insoweit auf keinem Verfahrensmangel, als der von dem Beklagten als Zeuge benannte Steuerberater gehört worden ist« Hätte den Inhalt eines von ihm auf genom- menen Aktenvermerks bestätigt - dafür ist er benannt worden -dann wäre damit bewiesen, daß er mit der Klägerin an 20* Juni 1958 gemeinsam mit dem Beklagten zu unternehmende Schritte besprochen hatte, um eine günstigere Versteuerung der Rente zu erreichen» Die weiter als wahr zu unterstellenden Tat-fjachen, über die sich der Aktenvermerk noch verhält, ergeben allenfalls noch die Bereitschaft -der Klägerin zur Erzielung steuerlicher Vorteile, die in erster Linie dem Beklagten, aber in geringerem Ausmaße auch der Klägerin zugute kommen sollten, gegenüber den Steuerbehörden den Versorgung:;-zweck der Rente zu betonen» Alles dies besagt aber nichts über die Vorstellungen, welche die Parteien bei dem sieben Jahre vorher erfolgten Abschluß des Kaufvertrages gehabt haben» Das Gespräch am 20» Juni 1958 gestattet jedenfalls keinerlei Rückschlüsse auf die früheren Vorgänge, weil die Parteien nach dem vorerwähnten Aktenvermerk gegenüber den Steuerbehörden von dem geringen Wert der Buchstelle zur Zeit des Verkaufs ausgehen und sich dafür auf eine gutachtliche Äußerung berufen sollten, die sich der Steuerberater zu dem angegebenen Zweck einen Monat vorher von dem Obmann der Kammer der Steuerberater in besorgt hatte» Bei ihrer weiteren Rüge, auch der Bankdirektor Sch^^P sei verfahrenswidrig nicht gehört worden, übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht den Genormten als Zeugen vernommen und den Inhalt seiner Aussage im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 5. Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung daß eine als Kaufpreis geschuldete Rente unabhängig von einen vorhandenen Versorgungsbedürfnis zu leisten sei uiy; der Wortlaut des Vertrages damit den Willen der Parteien richtig und vollständig zu dem Ausdruck bringe.Nicht ohne Grund heiße es in Nr. 9 des Vertrages, daß der Beklagte der Klägerin "zur Abgeltung aller Ansprüche" eine Rente auf Lebenszeit zu zahlen habe» Diese Auslegung ist auf Grund des festgestellten Sachverhalts möglich und aus Rech gründen nicht zu beanstanden. Der Wille der Klägerin sei, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, auch zu dem verbindlichen Vertragainhal geworden, weil der Vertreter des Beklagten die Vorstellungen der Klägerin von der Rente als einem vollwertigen Entgelt nicht nur gekannt, sondern durch sein Verhalten, namentlich durch sein Schreiben vom 10. Hingegen kommt es nicht darauf an, daß der Vertreter des Beklagten, wie die Revision meint, nur an eine Versorgung der Klägerin gedacht habe.

Zitierte Normen: § 518 BGB § 286 ZPO
BerufungsgerichtParteiRenteBrBuchstelleKlägerinSteuerberaterRevision

Volltext der Entscheidung

2134 069
11 Z .;.l 144/60
V erkundet
 am 14» Februar 1963
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der DpPl	e°	V.,
vgg^^durch^g^Vorj^^^^potheker Gerhard
 Beklagten und Revisionsklagero -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Ehefrau^ Gertrud H
geo
 Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Nörr, Liesecke und Br. Bukow für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichto in Celle vom 2. Juni I960 wird auf Kosten des Beklagten zuriickgewiesen.
Von Rechts wegen
 Die jetzt 52 Jahre alte Klägerin war in erster Ehe mit dem im letzten Kriege verschollenen Steuerberater Johannes SBBHMÄverheiratet. Dieser betrieb in ^H^eine Buchstelle mit einem Stamm von etwa 5.000 Klienten, vornehmlich Apothekern. Die in der SBZ enteignete Buchstelle führte die Klägerin in HflüHUVurrter asr ge_ Zeichnung "Apotheken-Buchstelle Johannes SfllB" fort.
Am 5. Oktober 1951 bot die Klägerin dem Beklagten, der von seinem Vorstandsmitglied, dem Apotheker Sc^^|, vertreten wurde, die Buchstelle zu dem Kauf an. In dem schriftlichen Angebot, das der Beklagte am 4. November 1951 annahn, heißt es u. a.:
”1. Frau Gertrud SdB hat unter der_J3ezeichnung "Apotheken-Buchstelle Johannes	in
 eine Buchstelle betrieben, die gemäß Verhandlung vor der Oberfinanzdirektion H^^^^vom 50.8.1951 mit deren Zustimmung durch den eingetragenen Verein fortgesetzt werden soll.
2. Die "Deutsch^Apotheken-Buchsteile e. V.M übernimmt von Frau	von	ihr betriebene Buchstelle
5. - 7.......
8. Frau Gertrud	erklärt,	daß	die	anliegende
 Wirtschaftlichkeitsberechnung per 50. September 1951 mit den Buchführungsvertragen, den sonstigen Rechnungsunterlagen und den Tatsachen übereinstimmt.
Zur Abgeltung aller Ansprüche der Frau S|_
zahlt die "Deutsche Apotheken-Buchstelle e. V an Frau Gertrud	ah	1*	Oktober	1951	eine
 monatlich nachträglich zahlbare Rente von DM 1.000,— bis zu^üirem Tode. Im Falle des Ablebens von Frau S^HBIBlgelrtdie Verpflichtung^ an den Sohn Hans-Adolf	über,	bis	10	Jahre
 dieser Verpflichtung erfüllt sind.
10. - 12.
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 der
ragsgemäß ging z u n ä c h s t au c h
die Buchstelle auf den Beklagten seine Rentenverpflichtung erfüllt
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Am 31. Oktober 1958 heiratete die Klägerin wieder, nachdem ihr erster Ehemann im Jahre 1955 für tot erklärt worden war. Der Beklagte stellte darauf ab Januar 1959 die Zahlung der Rente ein und forderte die für ITovcs-ber und Dezember 1958 gezahlten DM 2«000 zurück«
Die Klägerin hat von ihrem Rentenanspruch einen Monatsbetrag von DM 1«000 eingeklagt« Neben der Abweisung der Klage begehrt der Beklagte widerklagend die Feotctellui daß die Klägerin aus dem Vertrag vom 3« Oktober/4* lfovenbei 1951 keine Zahlungsansprüche mehr habe. Hilfsweise bittet der Beklagte festzustellen, daß der Klägerin Zahlungsansprüche nur noch in einer vom Gericht feotzusetzenden Höhe und Zeitdauer zustehen. Der Beklagte hält sich zu weiteren Zahlungen für nicht mehr verpflichtet, weil die übernommene Rentenverpflichtung nur der Versorgung der Klägerin gedient habe, dazu aber nach deren Wiederverheiratung kein Grund mehr bestehe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage und seinen Antrag zur Widerklage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweicuc# der Revision.
Sntscheidungsgründe:
I.	1.	Das	Berufungsgericht geht davon aus, daß der
 Verkauf einer Steuerberaterpraxis seitens der Witwe des verstorbenen Praxisinhabers heute grundsätzlich zulässig und damit rechtsgültig sei. Hiergegen sind keine rechtli" chen Bedenken zu erheben. Die Ansicht des Berufungsgericht
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stimmt mit den in der Rechtsprechung und im Schrifttum entwickelten Grundsätzen zu dem Verkauf einer solchen Praxis überein (vglo BGH BB 1958, 496 zur Steuerberaterx)raxis; ferner BGHZ 16, 71, 74 zur Arztpraxis; Tiefenbacher,
BB 1959, 475).
2.	Die Revision zieht jedoch die Entstehung einer rechtsv/irkGamen Rentenverpflichtung in Zweifel, weil der Vertrag der Parteien eine gemischte Schenkung darstelle, die der dafür in § 518 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form entbehre und deshalb nichtig sei» Die Revision begründet ihre Auffassung mit näheren Ausführungen über den geringen objektiven Wert, den die Buchstelle zur Seit des Verkaufs gehabt und den das Berufungsgericht in Verletzung des
§ 286 ZPO nicht ermittelt habe. Die außerordentlich hohe Rente lasse sich nur so erklären, daß der Beklagte damit die Verdienste des verstorbenen Ehemanns der Klägerin um den Apothekerstand habe anerkennen wollen»
Bei dieser Rüge übersieht die Revision, daß nicht schon jeder zweiseitige Vertrag, der dem einen Teil einen größeren Vorteil als dem anderen bringt, als Schenkung (gemischte Schenkung) angesehen v/erden kann» Eine Schenkung liegt vielmehr nur vor, wenn die Parteien sich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind (RGZ 165,
 257, 259; BGH NJW 1961, 604)«» Hier fehlt aber, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, jeder Anhalt dafür, daß die Klägerin die ihr versprochene^Rente nicht als angemessenes Entgelt betrachtet hat«,
3.	Auch der weitere Einwand der Revision, der Praxi-j-verkauf verstoße wegen fehlender Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen gegen die guten Sitten und sei daher nach
§ 138 BGB nichtig, ist unbegründet«, Nach feststehender höchotrichterlicher Rechtsprechung genügt ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
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nicht für die Annahme eines Sittenverstoß e s; zu dem ohjokr-. ven Mißverhältnis muß stets noch eine sittenwidrige, verwerfliche Gesinnung hinzutreten (RGZ 150, 1 ff; 165, 1, Li. BGK NJV7 1957? 1274). Für eine solche Sinnesart der Klügerin gibt es jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinerlei Anzeichen; sie ist auch von dem Beklagte: nicht behauptet worden.
Auch unter dem Gesichtspunkt, daß die Höhe der Rente-dem Verpflichteten,nicht die Erfüllung seiner Standespflichten erschweren oder gar unmöglich machen darf, hat das Berufungsgericht eine etwaige Sittenwidrigkeit geprüft. Es hat dazu festgestellt, die Rentenverpflichtung des Beklagten stelle für ihn keine ins Gewicht fallende Belastung dar. Es sei daher auch nicht zu befürchten, daß der Beklagte die Steuerberatung als reine Erwerbsquelle unter Verletzung seiner Berufspflichten ausüben müsse, um neben der aufzubringenden Rente noch angemessene eigene Einkünfte zu erzielen. Der daraus vom Berufungsgericht gezogene Schluß, daß auch eine die Standespflichten verletzende Sittenwidrigkeit des Vertrages auoscheide, ist frei von Rechtsirrtum.
Da weitere Nichtigkeitsgründe weder von der Revision geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, ist mit dem Berufungsgericht von einer rechtswirksam entstandenen Rentenverpflichtung des Beklagten auszugehen.
II. Nach dem Wortlaut des Vertrages (Nr. 9) hat die Klägerin auf Lebenszeit eine Rente, die von keinen einschränkenden Bedingungen abhängig ist, zu beanspruchen. Der Beklagte ist jedoch der Ansicht, der Yertragstext gehe über den Willen der Parteien hinaus. Die Vertragschließenden hätten nämlich seinerzeit gar nicht daran ge dacht, die Fälle zu regeln, in denen die Rente nach dem
 Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung in Wegfall komme. Sei nämlich die Rente nur bei vorhandenem Versor-gungsbedürfnis zu zahlen, so ende die Verpflichtung des Beklagten, wenn die Klägerin durch ihre V/iederverheirntung einer Versorgung nicht mehr bedürfe. Die insoweit vorhandene Vertragslücke sei im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen.
Das Berufungsgericht hat geprüft, ob der Wortlaut des Vertrages den gewollten Inhalt richtig und vollständig wiedergebe oder mit Rücksicht auf eine vereinbarte Versorgungsregelung einschränkend auszulcgen sei«, Hierbei ist es unter Würdigung der Vertragsverhandlungen und des verfolgten wirtschaftlichen Zwecks zu der Überzeugung gelangt, daI3 die versprochene Rente nach dem Willen der Vertragschließenden ein Entgelt für die Übernahme der luch-steile habe darstellen sollen und daher unabhängig von einen Versorgungsbedürfnis zu zahlen sei«, Die Absicht, die Klägerin zufriedenstellend zu versorgen, möge den Vertreter des Beklagten, den Apotheker Schiemann, seinerzeit bestimmt haben, dessen Leistung großzügig zu bemessen; darüber hinaus sei der Versorgungszweck aber nach den Vorstellungen der Parteien weder zur Grundlage noch zu dem Inhalt des Vertrages geworden.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
1. Zunächst bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe sich kein zutreffendes Urteil über die angenommene Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen bilden können, da es unterlassen habe, den objektiven Wert der Buchstelle zur Zeit des Verkaufs festzustellen und die dafür von dem Beklagten angetretenen Beweise zu erheben. Bei dieser Verfahrensrüge verkennt die Revision, daß die
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 Parteien über die Bewertung ihrer lei-
stungen entscheiden. Dagegen kommt es nicht darau der von einer Partei erklärte und von der anderen
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akzeptierte Wille, als Entgelt einen bestimmten Betrag
 aufwenden oder eine langfristige Verpflichtung eingehen zu wollen, einer späteren objektiven Wer über echnung ctejuu hält oder ob sich dabei ergibt, daß eine Partei sich verrechnet hat» Von einer Ermittlung des objektiven Wertes konnte das Berufungsgericht absehen, weil feststeht, da." die Parteien davon nicht ausgegangen sind«, Sie haben sich vielmehr von der Überlegung leiten lassen, daß die Klägerin aus der von ihr weitergeführten Buchctelle in den letzten drei Jahren ein monatliches Einkommen von etwa DM loOOO bezogen habe und dieses fortan unverändert behalten sollte«, Die danach bemessene Rente, deren Höhe nicht die Klägerin gefordert, sondern ihr der Vertreter des Beklagten vorgeschlagen hat, ist nach den Darlegungen des Berufungsgerichts auch keineswegs irreal gewesen oder allein aus einer Dankesschuld des Beklagten gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zu erklären«, Auf Grund der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht nämlich festgestellt, daß der Apotheker	der	seinerzeit für
 den Beklagten mit der Klägerin verhandelt und den Vertrag geschlossen hat, der Buchstelle wegen ihres mit dem Hamen "Johannes Schnitze" verbundenen guten Rufs einen beträchtlichen inneren ’Wert beigemessen habe, Mit der übernommener: Rentenverpflichtung wollte der Beklagte die Verdienste des früheren Praxisinhabers, die ihren Hiederschlag in einer Summe von Beziehungen, Aussichten und Möglichkeiten gefunden hatten, entgelten. Das Ergebnis einer zv/anzigjähriger. Berufsarbeit sollte nunmehr mit ganz anderen Mitteln, als sie der Klägerin wirtschaftlich zur Verfügung standen, ge' winnbringend aktiviert werden. Die Revision geht deshalb von einer falschen Voraussetzung aus, wenn sie rügt, das Berufungsgericht habe versäumt, den allein maßgeblichen
 der Buchstelle mit zur Zeit des Verkaufs nur 10G Kun-
den durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen»
2. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen entgegen der Auffassung der Revision auch insoweit auf keinem Verfahrensmangel, als der von dem Beklagten als Zeuge benannte Steuerberater	gehört
 worden ist« Hätte	den	Inhalt	eines von ihm auf genom-
menen Aktenvermerks bestätigt - dafür ist er benannt worden -dann wäre damit bewiesen, daß er mit der Klägerin an 20* Juni 1958 gemeinsam mit dem Beklagten zu unternehmende Schritte besprochen hatte, um eine günstigere Versteuerung der Rente zu erreichen» Die weiter als wahr zu unterstellenden Tat-fjachen, über die sich der Aktenvermerk noch verhält, ergeben allenfalls noch die Bereitschaft -der Klägerin zur Erzielung steuerlicher Vorteile, die in erster Linie dem Beklagten, aber in geringerem Ausmaße auch der Klägerin zugute kommen sollten, gegenüber den Steuerbehörden den Versorgung:;-zweck der Rente zu betonen» Alles dies besagt aber nichts über die Vorstellungen, welche die Parteien bei dem sieben Jahre vorher erfolgten Abschluß des Kaufvertrages gehabt haben» Das Gespräch am 20» Juni 1958 gestattet jedenfalls keinerlei Rückschlüsse auf die früheren Vorgänge, weil die Parteien nach dem vorerwähnten Aktenvermerk gegenüber den Steuerbehörden von dem geringen Wert der Buchstelle zur Zeit des Verkaufs ausgehen und sich dafür auf eine gutachtliche Äußerung berufen sollten, die sich der Steuerberater zu dem angegebenen Zweck einen Monat vorher von dem Obmann der Kammer der Steuerberater in	besorgt	hatte»
Bei ihrer weiteren Rüge, auch der Bankdirektor Sch^^P sei verfahrenswidrig nicht gehört worden, übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht den Genormten als Zeugen vernommen und den Inhalt seiner Aussage im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 11 BU) wiedergegeben hat»
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5. Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung daß eine als Kaufpreis geschuldete Rente unabhängig von einen vorhandenen Versorgungsbedürfnis zu leisten sei uiy; der Wortlaut des Vertrages damit den Willen der Parteien richtig und vollständig zu dem Ausdruck bringe.Nicht ohne Grund heiße es in Nr. 9 des Vertrages, daß der Beklagte der Klägerin "zur Abgeltung aller Ansprüche" eine Rente auf Lebenszeit zu zahlen habe» Diese Auslegung ist auf Grund des festgestellten Sachverhalts möglich und aus Rech gründen nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist sich jedenfalls der Bedeutung ihres uneingeschränkten Rentenanspruchj bewußt gewesen, da sie sich vorher bei dem Steuerberater Dr.	vergewissert hat, daß der gewählte Wortlaut ihr
 den Bezug der Rente auch im Palle der Y/iederverheiratung sichere. Der Wille der Klägerin sei, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, auch zu dem verbindlichen Vertragainhal geworden, weil der Vertreter des Beklagten die Vorstellungen der Klägerin von der Rente als einem vollwertigen Entgelt nicht nur gekannt, sondern durch sein Verhalten, namentlich durch sein Schreiben vom 10. Juli 1951- maßgeblich mitveranlaßt habe. Hingegen kommt es nicht darauf an, daß der Vertreter des Beklagten, wie die Revision meint, nur an eine Versorgung der Klägerin gedacht habe. Br mag dien gewollt haben, einem darauf gerichteten Willen hat er aber der Klägerin gegenüber keinen Ausdruck gegeben und dies auch bei seiner Zeugenaussage eingeräumt.
Das Berufungsgericht hält das gewonnene Auslegungsergebnis auf Grund unmittelbarer oder ergänzender Vertrags* auslegung für gerechtfertigt. Es verkennt dabei, daß eine ergänzende Vertragsauslegung nur eingreift, soweit Ver-trrgslücken vorhanden sind, und zu keiner A.bänderung oder Einschränkung des erklärten Parteiwillens führen kann.
Pur eine ergänzende Vertragsauslegung ist daher kein Raun, wenn, wie hier, feststeht, daß die Parteien eine bestimmte.
in sich voll ständige und lückenlose Regelung gewollt und ihrem Y/illen auch einen entsprechenden Ausdruck gegeben habeno Hiernach ist das Berufungsgericht, wie der übrige Inhalt der Entscheidung«gründe ergibt, praktisch auch vor fahren; seine Entscheidung ist jedenfalls von der nur vor sorglich gegebenen Alternativbegründung nicht beeinflußt worden«,
Hach alledem erweist sich die Revision als unbegründet und ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Dr0 Eischer	Dr.	Kuhn	Dr,	RÖrr
 liesecke
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