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BGH · II ZR 144/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 144/58

1« Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 2« Zivilsenats de3 Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7o Januar 1958 und das Urteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 2 für Handelssachen - vom 15o März 1957 aufgehoben, soweit Schadensersatzansprüche auf Grund der drei am 20o November 1954 in Santiago de Cuba ausgestellten Konnosse- 3o Die Entscheidung über die gesamten Kosten der Berufung und der Revision wird dem Landgericht Hamburg übertragen« durch den sie das der Beklagten gehörende MS für die Beförderung einer Ladung von 9 100 t Rohzucker in Säcken von Cuba nach einem Hafen im Bereich Antwerpen *- Hamburg charterteo Klauseln 2 und 17 des einen Bestandteil des Chartervertrages bildenden Anhangs lauteng Die Beklagte hat in erster Linie die Einrede des Schiedsvertrages erhoben und im übrigen den Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten«, Landgericht und Oberlandesgericht haben die Einrede für begründet erachtet und die Klage abgewiesen«, Mit der Revision erstrebt die Klägerin Aufhebung der beiden Urteile und ZurückVerweisung an das Landgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung«, Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«, dung davon aus, daß die Frage * ob die Schiedsgerichtsklausel des Charter-Vertrages auch im vorliegenden.Rechtsstreit zwischen koivnossementsmäßigem Empfänger und Verfrachter giltj nach deutschem Recht zu beurteilen ist, das, wie hinzugefügt werden mag, auch als Recht des Erfüllungsortes für die Verpflichtungen aus dem Konnossement anzuwenden ist« Auch die Revision stimmt dieser Auffassung zu0 IIo Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die Schiedsgerichtsklausel sei auch Bestandteil der Rechts-beziehungeil zwischen dem konnossementsmäßigen Empfänger (Klägerin) und dem Verfrachter (Beklagten), da eine allgemeine Bezugnahme im Konnossement auf die Klauseln des Chartervertrages, zu denen die Schiedsgerichtsklausel gehört, genüge» Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. IIIo Die Schiedsgerichtsklausel verstößt (als Bestandteil der Konnossemente) gegen die nach §§ 662, 663 a HUB zwingende Vorschrift des § 612 HUB; denn sie will die gesetzliche Ausschlußfrist von einem Jahr für die gerichtliche Ueltendmachung mindestens im praktischen Ergebnis durch eine solche von drei Monaten ersetzen» Das nimmt auch das Berufungsgericht an« - Es ist jedoch der Auffassung, Auch der Hinweis der Revisionsbeantwortung auf Nr«, 2 des Anhangs der C/P rechtfertigt keine andere Beurteilung« Wohl ist dort die Anwendung der Ha,ager Regeln in der in den Vereinigten Staaten geltenden Passung vorgeschrieben und nach Titel I Sektion 5 (6) der hiernach in Betracht kommenden U,S« Carriage of Goods by Sea Act von 1956 beträgt die Klageerhebungsfrist ein Jahr (wobei es gleichgültig ist, ob die Klage vor einem Schiedsgericht oder einem ordentlichen Gericht anzubringen ist)« Damit steht jedoch die Klausel 17 des Anhangs, die in den Text der C/ P anstelle der gestrichenen Zeilen 84 bis 86 ausdrücklich eingefügt ist, in Widerspruch, die als spezielle Bestimmung der allgemeinen Bestimmung der Nr«, 2 vorgeht0 Die Klausel 17 ist aber wegen der in ihr enthaltenen ge-setzeswidrigen Anweisung an die Schiedsrichter nichtig und aus der Aufnahme der allgemeingehaltenen Klausel 2 läßt sich jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit schließen, daß die Schiedsrichter angewiesen werden sollteil, die Gültigkeit d£r Dreimonatsfrist der Klausel 17 zu prüfen und bei ihrer Nichtigkeit von der Einjahresfrist der Carriage of Good by S|.*a Hiernach ist die Einrede des Schiedsvertrages unbegründet, soweit es sich um die drei in Santiago de Cuba am 20o November 1954 ausgestellten Konnossemente über insgesamt 35 352 Sack Zucker handelt« In diesem Umfang war unter Aufhebung der Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts der Rechtsstreit zur sachlichen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen« Paramount Clause, die besagt> daß das Konnossement den Vorschriften des Carriage of Goods by Sea Act vom Hiernach sollen die Bestimmungen des Konnossements auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Carriage of Goods by Sea act geprüft werden (was die Parteien vereinbaren können, wenn sie auch grundsätzlich über die Anwendung deutschen Rechtes auf ihre Rechtsbeziehungen einig sind); wenn irgend eine Bestimmung dem genannten act in irgend einem Umfang widerspricht, soll sie in diesem "umfang, aber nicht darüber hinaus unwirksam sein0 Die Drei-monatsfrist der einen Bestandteil dieser Konnossemente bildenden Klausel 17 des Anhangs zur C/P widerspricht der in Titel I Sektion 3 (6) des act vorgeschriebenen EinJahresfrist und ist daher nach (8) daselbst nichtig«, Da aber nach dem ausdrücklich erklärten Parteiwillen die Nichtigkeit nur diese Pristbestimmung, nicht aber die Vereinbarung der Schiedsgerichtsklausel als solcher ergreifen soll, bleibt die Schiedsgerichtsklausel mit der zwingend vorge-schriebenen Einjahresfrist gültig«, Dieser klar und eindeutig zu dem Ausdruck gekommene Parteiwille bietet keine Grundlage für die Annahme, daß die Parteien den Schiedsrichtern eine mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehende Anweisung hätten geben wollen. durcho greift daher Insoweit ist Vo Die Entscheidung über die Kosten der Berufung und Revision muß dem Landgericht auch insoweit übertragen werden, als diese Rechtsmittel keinen Erfolg hatten, da die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche nicht nach den “1 einzelnen Konnossementen aufgegliedert hat«, Da nach der teilweise!!

Zitierte Normen: § 97 ZPO
SchiedsgerichtsklauselRechtKonnossementeofFirmaLandgerichtHamburgKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung; nein
2122 069
HGB § 612; ZPO § 274 ABs. 2 Nr. 3; BGB § 139
Zur Präge der Gültigkeit einer Schiedsgerichtsklausel eines Konnossements? wenn die einjährige Prist für die Klageerhebung in unzulässiger Weise verkürzt wird (Ergänzung zu BGHZ 29? 120)«
OLG Hamburg
BGH UrtoVo 25 o Februar I960 - II ZR 144/58 - LG Hamburg
 Verkündet
am 25o Februar i960
p Justizallgestellter als Urkundsbeamter der Ge s chäf t ast eile
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Hans HflHIB? DflHHP? Karl-MBfc-Straße ^f9
Klägerin und Revisionsklägerin — Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Prof «Br,
 gegen
die Firma schaft Ha
__-Reederei- und Bergungs-Aktiengesell-
115 Johannisbollwerk IB ,
Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom- 21« Januar i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Nastelski und der Bundesrichter Br« Fischer, Br«, Nörr? Liesecke und Br« Reinicke
 für Recht erkannt?
1« Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 2« Zivilsenats de3 Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7o Januar 1958 und das Urteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 2 für Handelssachen - vom 15o März 1957 aufgehoben, soweit Schadensersatzansprüche auf Grund der drei am 20o November 1954 in Santiago de Cuba ausgestellten Konnosse-
mente über 35 352 Sack Zucker geltend gemacht werden0
In diesem Umfang wird die Sache zur anderwei— ten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hamburg z urü ckverwi e s en«
2« Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen0
3o Die Entscheidung über die gesamten Kosten der Berufung und der Revision wird dem Landgericht Hamburg übertragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Die Firma	Import	GmbH	schloß	mit	der Beklag—
ten den Chartervertrag (C/P) V0211 280 Oktober 1954? durch den sie das der Beklagten gehörende MS	für	die
 Beförderung einer Ladung von 9 100 t Rohzucker in Säcken von Cuba nach einem Hafen im Bereich Antwerpen *- Hamburg charterteo Klauseln 2 und 17 des einen Bestandteil des Chartervertrages bildenden Anhangs lauteng
” 2o It is also mutually agreed that this contract is Subject to all the terms and provisions of, and all the exemptions from liability contained in the Act of the United States, approved on the 16 th day of April 193b and entitled” Carriage of Goods by Sea Act 0* P
M17 o Arbitration Clauses
 All disputes arising out of this contract shall? unless the parties agree forthwith on a single Arbitrator, be referred to the final arbitrament of two Arbitrators carrying on business in Germany, who be engaged in the Shipping and/or Import Trades, one to be appointed by each of the parties, with power to such Arbitrators to appoint an Umpire0 o00 Any claim raust be made in writing and ClaimentT s Arbitrator appointed within three months of final discharge and where this provision ist not complied with the claim shall be deemed to be waived- and absolutely barred0 ©oo Arbitration to be made up in Hamburg in accordance with German Lawe”
Die Verladung erfolgte in der zweiten November-Hälfte 1954o Über die Verladung stellte der Kapitän des MS nNj|Bh’ dBl” 7 Konnossemente aus, lautend über insgesamt 65 786 Sack Zucker«, Alle 7 Konnossemente enthalten als Bestimmungsort ”Bmden or Bremerhaven” und nehmen auf den Chartervertrag vom 28o Oktober 1954 Bezug, und zwar enthalten 5 in Santiago de Cuba am 20„ November 1954 ausgestellte Xonnosse-
4 in Cienfuegos, Cuba, am 22Q? 23o und 25o November 1954 ausgestellte Konnossemente den Satz Mall terms, condition
 and exceptions contained in which charter are herewith incorporated”*
haven in der Zeit vom 15o bis 30« Dezember 1954o Da sich Schäden bei der Löschung zeigten, machte die Firma Bafll
 die konnossementsmäßige Empfängerin der Zuckerladung, tätig
 verlangt Ersatz des Schadens infolge Wertminderung der Ware
 aufwandes, Expertise-Kosten usw0 in Höhe von 13 895,30 DM, jeweils mit Zinsen«,
Die Beklagte hat in erster Linie die Einrede des Schiedsvertrages erhoben und im übrigen den Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten«, Landgericht und Oberlandesgericht haben die Einrede für begründet erachtet und die Klage abgewiesen«, Mit der Revision erstrebt die Klägerin Aufhebung der beiden Urteile und ZurückVerweisung an das Landgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung«, Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«,
Das MS ”
M löschte die Zuckerladung in Bremer-
m in B	auf Veranlassung der Firma
& Coo, die als Empfangsspediteur für die Klägerin,
 in Höhe von £ 1 663«14o 10 und infolge zusätzlichen Arbeits-
Sntseheidungsgründe
 Io Das Berufungsurteil geht mit zutreffender Begrün-
dung davon aus, daß die Frage * ob die Schiedsgerichtsklausel des Charter-Vertrages auch im vorliegenden.Rechtsstreit zwischen koivnossementsmäßigem Empfänger und Verfrachter giltj nach deutschem Recht zu beurteilen ist, das, wie hinzugefügt werden mag, auch als Recht des Erfüllungsortes für die Verpflichtungen aus dem Konnossement anzuwenden ist« Auch die Revision stimmt dieser Auffassung zu0
IIo Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die Schiedsgerichtsklausel sei auch Bestandteil der Rechts-beziehungeil zwischen dem konnossementsmäßigen Empfänger (Klägerin) und dem Verfrachter (Beklagten), da eine allgemeine Bezugnahme im Konnossement auf die Klauseln des Chartervertrages, zu denen die Schiedsgerichtsklausel gehört, genüge» Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. Dezember 1958 II ZE 351/56 (BGHZ 29» 120; VersE 1959» 286; Hansa 1959» 92?» IM HGB § 656 Hr. 5) ausgesprochen.
Auch im vorliegenden Fall ist die Bezugnahme eindeutig und klar und läßt für vernünftige Zweifel keinen Raum übrig»
Mit den Bedenken, mit denen sich die Revision im einzelnen gegen diese Auffassung wendet, hat sich der Senat in dem bezeichneten Urteil (sieheVersR 1959, 287) auseinanderge-setzto Die Schiedsgerichtsklausel ist durch wirksame Bezugnahme zu dem Konnossementsinhalt geworden»
IIIo Die Schiedsgerichtsklausel verstößt (als Bestandteil der Konnossemente) gegen die nach §§ 662, 663 a HUB zwingende Vorschrift des § 612 HUB; denn sie will die gesetzliche Ausschlußfrist von einem Jahr für die gerichtliche Ueltendmachung mindestens im praktischen Ergebnis durch eine solche von drei Monaten ersetzen» Das nimmt auch das Berufungsgericht an« - Es ist jedoch der Auffassung,
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die Nichtigkeit der PristoeStimmung ergreife nicht die gesamte Schiedsgerichtsklausel, es trete vielmehr an die Stelle der nichtigen Ausschlußfrist von drei Monaten die einjährige Ausschlußfrist des § 612 HGB» Dem kann, soweit es sich um die drei Konnossemente vom 20« November 1954 über insgesamt 55 552 Sack Zucker handelt, nicht beigetreten werden* Der Senat hat sich in dem bezeichneten Urteil, bei dessen Erlaß das hier angefochtene Urteil (VersR 1958, 215 ff) bereits vorlag, mit der Ansicht des Berufungsgerichts auseinandergesetzt und sie nicht gebilligtö Hierauf wird verwiesen«
Auch der Hinweis der Revisionsbeantwortung auf Nr«, 2 des Anhangs der C/P rechtfertigt keine andere Beurteilung« Wohl ist dort die Anwendung der Ha,ager Regeln in der in den Vereinigten Staaten geltenden Passung vorgeschrieben und nach Titel I Sektion 5 (6) der hiernach in Betracht kommenden U,S« Carriage of Goods by Sea Act von 1956 beträgt die Klageerhebungsfrist ein Jahr (wobei es gleichgültig ist, ob die Klage vor einem Schiedsgericht oder einem ordentlichen Gericht anzubringen ist)« Damit steht jedoch die Klausel 17 des Anhangs, die in den Text der C/ P anstelle der gestrichenen Zeilen 84 bis 86 ausdrücklich eingefügt ist, in Widerspruch, die als spezielle Bestimmung der allgemeinen Bestimmung der Nr«, 2 vorgeht0 Die Klausel 17 ist aber wegen der in ihr enthaltenen ge-setzeswidrigen Anweisung an die Schiedsrichter nichtig und aus der Aufnahme der allgemeingehaltenen Klausel 2 läßt sich jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit schließen, daß die Schiedsrichter angewiesen werden sollteil, die Gültigkeit d£r Dreimonatsfrist der Klausel 17 zu prüfen und bei ihrer Nichtigkeit von der Einjahresfrist der Carriage of Good by S|.*a Act auszugehen0
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Unerheblich ist, ob es nach der C/P Sache der Charte-rer oder ihrer Agenten ist* die Konnossementform zu bestimmen und der Charterer selbst bei der Vereinbarung der Klauseln mitwirteteo Denn nicht er, sondern der Konnossementsempfänger macht die Rechte aus den Konnossementen geltend«
Die Revisionsbeklagte hat auch nicht recht, wenn sie meint, den Parteien müßte gestattet sein, gesetzeswidrige Anweisungen an die Schiedsrichter zu geben, weil sich auch das Schiedsgericht über zwingendes Recht hinwegsetzen könne, ohne daß deswegen der Schiedsspruch - abgesehen von den Fällen des § 1041 ZPO - der Aufhebung unterliege« Die Parteien können sich bei ihrer Vereinbarung nicht über zwingendes Recht hinwegsetzen« Eine ganz andere Präge ist, ob ein Schiedsspruch, der zwingendes Recht nicht beachtet, deswegen der Aufhebung unterliegt«
Hiernach ist die Einrede des Schiedsvertrages unbegründet, soweit es sich um die drei in Santiago de Cuba am 20o November 1954 ausgestellten Konnossemente über insgesamt 35 352 Sack Zucker handelt« In diesem Umfang war unter Aufhebung der Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts der Rechtsstreit zur sachlichen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen«
IVo Anders ist die Rechtslage bei den vier am 22«,
23c und 25o November 1954 in Cienfuegos ausgestellten Konnossementen über insgesamt 30 454 Sack 'Zucker«, Diese Konnossemente enthalten im Text unter Nr« 15 die Bestimmung%
"This bill of lading shall have effect subject to the Carriage of Goods by Sea Act of th U«S«A0 «»«
To the extent that any term ob this bill of lading is repugnant to or inconsistent with anything in such Act, it"shall be void«”
Die Rückseite dieser Konnossemente enthält die ulSoA. Paramount Clause, die besagt> daß das Konnossement den Vorschriften des Carriage of Goods by Sea Act	vom
16, April 1956 unterworfen sein soll und mit dem Satz schließt;
T,If any term of this Bill of Lading be repugnant to said act to any extent, such term shall be void to that extent but no further,n
Hiernach sollen die Bestimmungen des Konnossements auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Carriage of Goods by Sea act geprüft werden (was die Parteien vereinbaren können, wenn sie auch grundsätzlich über die Anwendung deutschen Rechtes auf ihre Rechtsbeziehungen einig sind); wenn irgend eine Bestimmung dem genannten act in irgend einem Umfang widerspricht, soll sie in diesem "umfang, aber nicht darüber hinaus unwirksam sein0 Die Drei-monatsfrist der einen Bestandteil dieser Konnossemente bildenden Klausel 17 des Anhangs zur C/P widerspricht der in Titel I Sektion 3 (6) des act vorgeschriebenen EinJahresfrist und ist daher nach (8) daselbst nichtig«, Da aber nach dem ausdrücklich erklärten Parteiwillen die Nichtigkeit nur diese Pristbestimmung, nicht aber die Vereinbarung der Schiedsgerichtsklausel als solcher ergreifen soll, bleibt die Schiedsgerichtsklausel mit der zwingend vorge-schriebenen Einjahresfrist gültig«, Dieser klar und eindeutig zu dem Ausdruck gekommene Parteiwille bietet keine Grundlage für die Annahme, daß die Parteien den Schiedsrichtern eine mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehende Anweisung hätten geben wollen. Auch für nicht rechtskundige Schiedsrichter sind in dieser Richtung vernünftige Zweifel ausgeschlossen.
V"
* 8
Die Einrede des »Schiedsgerichtsvertrages
 hinsichtlich dieser vier Konnossemente die Revision unbegründet0
durcho
 greift daher Insoweit ist
 Vo Die Entscheidung über die Kosten der Berufung und Revision muß dem Landgericht auch insoweit übertragen werden, als diese Rechtsmittel keinen Erfolg hatten, da die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche nicht nach den “1 einzelnen Konnossementen aufgegliedert hat«, Da nach der teilweise!! Zurückweisung der Sache an das Landgericht die Klägerin dort nunmehr die Aufgliederung ohnedies vornehmen muß, erscheint es zweckmäßig, dem Landgericht die Entscheidung über die gesamten Kosten zu übertragen, wobei § 97 Abs«, 1 ZPO zu beachten sein wird«.
Di-oNastelski Dr0Eischer
 Dr«,Nörr
 Liesecke Dr0 Reinicke