Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28* Mai 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Canter und der Bandesrichter Br* Brost, Br.'Haidinger, Br* Pischer und Br* Kuhn für* Recht erkannt: oder Vertreter der Klägerin für ein solches Unternehmen einzuctellen oder zu verpflichten, 3*,den Feststellungsantrag der Beklagten- dass das vereinbarte Y»*ettbev;erbsverbot unwirksam sei, abgewiesen* Die Eerufung der Beklagten hatte keinen Erfolg«, Mit der »Revision streben sie die Beseitigung ihrer Verurteilungen, verfolgen den abgewiesenen Feststellungsantrag weite^ und beantra- Revision will das ffettbewerbsverbot unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verschuldens beim Vertragsschluss ausschalten« Sie trägt dazuvor* Die Klägerin habe die Beklagten veranlasst, einen grossen Vertreterstab anzulernen und einen hohen Umsatz anzustreben; den Beklagten sei es gelungen, einen Umsatz von fast 1C0*000 DM monatlich zu erzielen, der sich bei normaler Entwicklung habe verdoppeln lassen; die Klägerin habe jedoch weder organisatorisch* noch technisch die Menge der hereingeholten Aufträge bewältigen können; sie sei nicht in der Lage gewesen, ihre Aufgaben zu erfüllen, so dass sich täglich etwa 50 unzufriedene Kundinnen mit Beanstan- düngen gemeldet hätten, die Untervertreter aufsässig geworden seien und Beschwerden bei der Handelskammer, Strafanzeigen und Prozesse die Folge gewesen seien* Die Revision leitet daraus den Vorwurf ab, die Klägerin habe beim Vertragsschluss schuldhaft gehandelt, wenn sie eine Organisation habe aufbauen lassen, der sie nicht gewachsen gewesen sei, und wenn sie die Beklagten zu Ausgaben hierfür veranlasst habe, ohne die Menge der eingehenden Aufträge sachgemäßs zu erledigen und ohne die Möglichkeit zu haben, den Beklagten Gelegenheit zu der von ihnen erhofften und für die volle wirtschaftliche Auswertung ihrer Tätigkeit erforderlichen Steigerung des Umsatzes zu geben« Das Berufungsgericht hat das alles so wenig geprüft, wie die Behauptungen der Klägerin: Bei einem Versand von täglich etwa 3«000 Artikeln könnten Versehen Vorkommen, Dabei kann ganz ausser Betracht * bleiben, dass die Beklagten, wie das Berufungsgericht irrtumsfrei feststellt, vor Eingehung ihres Vertragsverhältnisses mit der Klägerin in einer ganz anderen Branche tätig waren und für die Vertragsdeuer einen so hohen Ver- * dienst erwarteten und dann auch hatten, dass ihnen eine Überbrückung des Sperrjahrs möglich erschien und war. 60) Die von den Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung führt nicht zur Beseitigung des Wettbewerbsverbots oder einer Beschränkung der Rechte daraus * Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass eine Kündigung ein Vertragsverhältnis nur für die Zukunft beseitigt 5 es hat darum dahingestellt gelassen, ob die Kündigung der Beklagten berechtigt ist* * Aber selbst wenn die von den Beklagten ausgesprochene Kündigung wirksam wäre, hätte die Revision Unrecht, dass sich die Klägerin dem Einwand der Arglist! aussetze, wenn sie die Beklagten an dem Wettbev/erbsverbot festhal-te„ Denn der Arglisteinwand würde nur dann durchgreifen, wenn die Klägerin schuldhaft einen wichtigen Grund zur Kündigung gesetzt hätte,.und das trifft nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Es hält die von den Beklagten erklärte Aufrechnung nach § 393 BGB für unzulässig« Feststunde, dass die Beklagten erhebliche Provisionsbeträge nicht abgeführt und sich Unterschlagungen schuldig gemacht hätten« Die Klägerin habe den Beklagten zwar gestattet, die durch Verrechnung der Provisionen nicht verbrauchten Inkassobeträge als zinsloses Darlehen für ihren Hausbau zu verwenden, dies« Zusage aber mit Wirkung vom 1« Februar 1950 widerrufen« Die Beklagten hätten jedoch gleichwohl die Inkassobeträge zu ihren Gunsten verbraucht^ Kit Schreiben vom 15« April 1950 hätten sie sich dann verpflichtet, von der 22« Woche des Jahres 1950 ab zur Rückzahlung der "Baukostenvor-schüsse" wöchentlich 250,-- DU und alle "die Provision von 1«C*00 DU wöchentlich übersteigenden Summen, abzüglich der 250,— Dü wöchentlich ,f zu zahlen« Doch auch das sei nicht geschehen« Das Landgericht lässt offen, ob die Klägerin den Beklagten die bis zur AbzahlUngszutage aufgelaufenen Schulden gestundet hat und ob eine etwaige Stundung wieder rückg gemacht worden ist« Es geht von den «sofort zu zahlenden und 32* T7oche nicht ausdrücklich bestritten haben, wurden diese zugrunde* gelegt* Daraus ergibt sich * der erkannte Teilbetrag*" Im übrigen heisst es dann, dass "die Berechnung (des zuerkannten Teilbetrages) nur bis zur 32. V/oche erfolgt" sei* Die Beklagten haben mit der Berufung geltend gemacht, dass für die 31« und ,32* V/oche des Jahres 1950 keine Brovisionsabführung von 2*372,15 DM unstreitig sei* Das trifft zu* So war, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, das landgerichtliche Urteil aber auch nicht zu verstehen* Es hat vielmehr ersichtlich für die Zeit, von der 22* Woche bis *zu dem Abschluss der 32.
XI ZR 144/51 Verkündet am 30o Mai 1952 Hirth, Juotizcngestellter, els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit der Eheleute Ernst und Christel in Beklagten, Berufungsund Revisionskläger, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen die Pir t 9fll* Vi*ma Gabriel VI <M Klägerin, Berufungsund Revisionsbeklagte, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28* Mai 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Canter und der Bandesrichter Br* Brost, Br.'Haidinger, Br* Pischer und Br* Kuhn für* Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 5. Juni 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen* Von Rechts, wegen -2~ 3<r Tatbestand^ Die Klägerin fabriziert und vertreibt Massmieder und Büstenhalter«, Die Beklagten v/aren für sie als selbständige Handlungsagenten (Bezirksleiter) tätig* Das Vertragsver-hültnis der Parteien richtete sich nach der Bezirksleiteranweisung vom 26**Hovember 1949- Danach stand den Beklag-* ten für ihre Tätigkeit eine Provision von 5 des Umsatzes aller ihnen unterstellten Vertreter zu* Die Untervertreter hatten die Uber ihre Provision hineusgehenden Inkasso-beträge wöchentlich an die Beklagten abzuführen* Die Beklagten hatten hierüber gleichfalls wöchentlich abzurechnen und die ihre eigenen Provisionen übersteigenden Beträge an die Klägerin abzufUhren* Das haben sie nicht getan«, Die Klägerin kündigte ihnen daher das Vertragsverhältnis fristlos mit Schreiben vom 15- August 1950* Die Beklagten kündigten das Agenturverhältnis ihrerseits mit Schreiben vom 18* August 1950 fristlos«, weil die Klägerin den Vertrag nicht gehörig erfüllt, insbesondere in grossem Umfange mangelhaft und verspätet geliefert habe*. Die Beklagten behaupten, das Kündigungsschreiben der Klägerin nicht vor Absendung ihres eigenen Kündigungsschreibens erhalten zu haben«, Beide Parteien erhoben Klage«, Die beiden Prozesse wurden miteinander verbunden* Das Landgericht hat durch Teilurteil 1* die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2*372,15 DK zu zahlen, 2** ihnen untersagt, vor dem 15.> September 1951 einen Konkurrenzbetrieb zu eröffnen oder zu führen oder sich an einem solchen zu be*- * ♦ teiligen. oder Vertreter der Klägerin für ein solches Unternehmen einzuctellen oder zu verpflichten, 3*,den Feststellungsantrag der Beklagten- dass das vereinbarte Y»*ettbev;erbsverbot unwirksam sei, abgewiesen* Die Eerufung der Beklagten hatte keinen Erfolg«, Mit der »Revision streben sie die Beseitigung ihrer Verurteilungen, verfolgen den abgewiesenen Feststellungsantrag weite^ und beantra- ‘ l % * \ •( p i gen hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, Rechte aus der Lettbewerksklausel geltend zu machen* Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebetenö Entscheidungs&ründe z • «•» 4« 4» w* «»4» «mm» I* Landgericht und Oberlandesgericht halten das Wettbewerb sverbot mit Recht für wirksam* 1„) Die erklärte Anfechtung hat den Agenturvertrag und das in ihm enthaltene T.*ettbewerksverbot nicht vernichtet, da es an der von den Beklagten behaupteten arglistigen Täuschung fehlt* Das Berufungsurteil stellt rechtlich einwandfrei fest, dass die Beklagten bei Eingehung des Vortragsverhältnisses wussten, dass das Geschäft der Klägerin noch im Aufbau steckte und dass teilweise neu auf den Markt gebrachte Artikel vertrieben werden sollten* Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Klägerin nicht verpflichtet, die Beklagten eis Kaufleute darüber zu belehren* dass sich hieraus, durch etwaige Betriebsstörungen, bei Mangel an geeignetem Personal und bei grossem Auftragseingang Schwierigkeiten ergeben könnten« 9 2*) Die . Revision will das ffettbewerbsverbot unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verschuldens beim Vertragsschluss ausschalten« Sie trägt dazuvor* Die Klägerin habe die Beklagten veranlasst, einen grossen Vertreterstab anzulernen und einen hohen Umsatz anzustreben; den Beklagten sei es gelungen, einen Umsatz von fast 1C0*000 DM monatlich zu erzielen, der sich bei normaler Entwicklung habe verdoppeln lassen; die Klägerin habe jedoch weder organisatorisch* noch technisch die Menge der hereingeholten Aufträge bewältigen können; sie sei nicht in der Lage gewesen, ihre Aufgaben zu erfüllen, so dass sich täglich etwa 50 unzufriedene Kundinnen mit Beanstan- -4- düngen gemeldet hätten, die Untervertreter aufsässig geworden seien und Beschwerden bei der Handelskammer, Strafanzeigen und Prozesse die Folge gewesen seien* Die Revision leitet daraus den Vorwurf ab, die Klägerin habe beim Vertragsschluss schuldhaft gehandelt, wenn sie eine Organisation habe aufbauen lassen, der sie nicht gewachsen gewesen sei, und wenn sie die Beklagten zu Ausgaben hierfür veranlasst habe, ohne die Menge der eingehenden Aufträge sachgemäßs zu erledigen und ohne die Möglichkeit zu haben, den Beklagten Gelegenheit zu der von ihnen erhofften und für die volle wirtschaftliche Auswertung ihrer Tätigkeit erforderlichen Steigerung des Umsatzes zu geben« Das Berufungsgericht hat das alles so wenig geprüft, wie die Behauptungen der Klägerin: Bei einem Versand von täglich etwa 3«000 Artikeln könnten Versehen Vorkommen, 8 bis 10 # Beschwerden seien branchenüblich; ein Teil der Reklamationen sei darauf zurückzuführen, dass die Untervertreter infolge ungenügender Schulung nicht richtig Mass genommen öder sich die Masse bis zur Lieferung verändert hätten; ausserdem übertrieben-die Beklagten bei ihrer Darstellung; die Beklagten seien bei Eingehung de.® Vertragsverhältnisses völlig mittellos gewesen, hätten ein Konkurs- und Offenbärungseidsverfahren hinter sich und hätten bei ihr, der Klägerin, monatlich 4 - 5*000 DM Provision verdient, ein Schade sei ihnen nicht entstanden; f i % # * sie selbst träfe'an den teilweise eingetretenen Lieferungsschwierigkeiten kein Verschulden, sie seien durch zeitbedingte Umstände,wie Raumschwierigkeiten und Pe'rso-r nalmangel, hervorgerufen worden; sie habe auch alle Vorkehrungen getroffen, um die eingetretenen Lieferungsverzögerungen wieder aufzpholen, t Die von den Beklagten r.ufgestellten Behauptungen bedurften keiner Aufklärung* Mit Recht hebt das Berufungs- * . > gericht hervor, dass die Klägerin die ihr von den Beklagten vorgeworfenen UnstUnde nicht voraussehen könnte. Die Beklagten behaupten nicht, dass die Klägerin ihnen vor Ver-tragssclüuss bestimmte Versprechungen gemacht hätte, von denen sie gewusst habe oder hätte wissen' müssen« dass sie . « nicht gehalten werden könnten«, Sie machen vielmehr hauptsächlich geltend, die Klägerin sei von 'Vornherein nicht in der Lage gewesen, einem Auftragseingang zu entsprechen, der beim Aufbau einer Vertreterorganisation, wie sie von der Klägerin gewünscht wurde, habe erwartet werden können« Doch auch dieser Gesichtspunkt befreit die Beklagten nicht von ihren Verpflichtungen aus dem vereinbarten V/ett-b ewerksverbot * 3„) Die Revision hat an sich recht, dass der Handelsagent nicht durch schuldhaftes Verhalten seines Geschäft sherrn in seiner Tätigkeit beeinträchtigt oder behindert werden darf und dass ihm Gelegenheit zu gewinnbringender Beschäftigung gegeben werden muss« Sie irrt aber, wenn sie meint, dass diese Voraussetzungen im Verhältnis der Parteien vorlägen« Das Berufungsgericht stellt ohne Reclitsverstoss festj dass die Klägerin ihre vertragsmässi-gen Verpflichtungen nicht schuldhaft mangelhaft erfüllt habe und dass sie die Beklagten nicht habe schädigen wollen« Es hebt zudem, zutreff end hervor, dass die Beklagten selbst erklärt haben, sie wollten der Klägerin keinesfalls doloses Handeln vorwerfen« 4„) Nach alledem fehlt es auch an».den tatsächlichen Voraussetzungen für den von den Beklagten erklärten Rücktritt vom Vertrage, für die von ihnen befürwortete Anwendung der Grundsätze über den L’egfall der Geschäftsgrundlage« für eine Sittenwidrigkeit des Vertrages, eine positive Vertragsverletzung oder die Abnahme unzulässiger Rechtsausübung durch die Klägerin« £*• | 5o) Das Wettbewerbsverbot verstösst auch nicht gegen die Brit MilReg VQ Br 78 oder* das Araerik HilRegG g Nr 56* Der Senat hat in seinem zu dem Abdruck bestimmten - Urteil vom 13«, 2* 52 -II 2R 88/51- ausgesprochen, dass darunter nicht Konkurrenzverbote fallen, die schutzwürdigen * Interessen dienen und nicht über das hinausgehen, was inf ; öffentlichen Interesse tragbar erscheint. Das auf die ' Dauer eines Jahres begrenzte Y,*ettbev;erbsverbot der Par- J teien ist nicht geeignet, die allgemeine Marktlage oder den Preis zu beeinflussen, und schrankt die persönliche Y/ettbev.erbsfreiheit der Beklagten nur so weit ein, als dies zur Sicherung der scbutzwürdigen Belange der Klage- t * rin notwendig erscheint. Dabei kann ganz ausser Betracht * bleiben, dass die Beklagten, wie das Berufungsgericht irrtumsfrei feststellt, vor Eingehung ihres Vertragsverhältnisses mit der Klägerin in einer ganz anderen Branche tätig waren und für die Vertragsdeuer einen so hohen Ver- * dienst erwarteten und dann auch hatten, dass ihnen eine Überbrückung des Sperrjahrs möglich erschien und war. 60) Die von den Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung führt nicht zur Beseitigung des Wettbewerbsverbots oder einer Beschränkung der Rechte daraus * Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass eine Kündigung ein Vertragsverhältnis nur für die Zukunft beseitigt 5 es hat darum dahingestellt gelassen, ob die Kündigung der Beklagten berechtigt ist* * Aber selbst wenn die von den Beklagten ausgesprochene Kündigung wirksam wäre, hätte die Revision Unrecht, dass sich die Klägerin dem Einwand der Arglist! aussetze, wenn sie die Beklagten an dem Wettbev/erbsverbot festhal-te„ Denn der Arglisteinwand würde nur dann durchgreifen, wenn die Klägerin schuldhaft einen wichtigen Grund zur Kündigung gesetzt hätte,.und das trifft nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ZU« Sie sind darum an das. Uettbewerbsverbot gebunden, und die Klägerin ist nicht gehindert« Hechte aus der Konkurrenzvereinbarung herzuleiten« Die Beklagten sind daher insoweit zu Recht verurteilt worden, während ihren zu diesem Punkt angebrachten Feststellungsanträgen nicht stattgegeben werden konnte« TI« Jedoch auch die Zahlungsverurteilung ist richtig« Das Landgericht hat der Klägerin 2*372,15 DU zugesprochen« Es geht davon aus, dass die Beklagten nicht bestreiten, der Klägerin erhebliche Beträge zu schulden« Es hält die von den Beklagten erklärte Aufrechnung nach § 393 BGB für unzulässig« Feststunde, dass die Beklagten erhebliche Provisionsbeträge nicht abgeführt und sich Unterschlagungen schuldig gemacht hätten« Die Klägerin habe den Beklagten zwar gestattet, die durch Verrechnung der Provisionen nicht verbrauchten Inkassobeträge als zinsloses Darlehen für ihren Hausbau zu verwenden, dies« Zusage aber mit Wirkung vom 1« Februar 1950 widerrufen« Die Beklagten hätten jedoch gleichwohl die Inkassobeträge zu ihren Gunsten verbraucht^ Kit Schreiben vom 15« April 1950 hätten sie sich dann verpflichtet, von der 22« Woche des Jahres 1950 ab zur Rückzahlung der "Baukostenvor-schüsse" wöchentlich 250,-- DU und alle "die Provision von 1«C*00 DU wöchentlich übersteigenden Summen, abzüglich der 250,— Dü wöchentlich ,f zu zahlen« Doch auch das sei nicht geschehen« Das Landgericht lässt offen, ob die Klägerin den Beklagten die bis zur AbzahlUngszutage aufgelaufenen Schulden gestundet hat und ob eine etwaige Stundung wieder rückg gemacht worden ist« Es geht von den «sofort zu zahlenden ~8 Beträgen" aus, die die Klägerin "für jede T/oche nach ihrer Berechnung" fordere, und erklärt, einer späteren .Entscheidung Uber die Berechnung der einen oder anderen Seite nicht vorgreifen, sondern nur die unbestrittenen Forderungen zugrunde legen zu wollen. Es heisst dann weiters "Da die Beklagten die Berechnung der Klägerin für die 31. und 32* T7oche nicht ausdrücklich bestritten haben, wurden diese zugrunde* gelegt* Daraus ergibt sich * der erkannte Teilbetrag*" Im übrigen heisst es dann, dass "die Berechnung (des zuerkannten Teilbetrages) nur bis zur 32. V/oche erfolgt" sei* Die Beklagten haben mit der Berufung geltend gemacht, dass für die 31« und ,32* V/oche des Jahres 1950 keine Brovisionsabführung von 2*372,15 DM unstreitig sei* Das trifft zu* So war, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, das landgerichtliche Urteil aber auch nicht zu verstehen* Es hat vielmehr ersichtlich für die Zeit, von der 22* Woche bis *zu dem Abschluss der 32. Y/oche des Jahres 1950 die im Schreiben der Beklagten vom 15. April 1950 zugesagten Abzahlungen zuerkennen wollen, sich dabei allerdings versehen, da dabei allein bei Zugrundelegung von 250,-- DM wöchentlich nicht 2*372,15 DM, sondern 2*750,— DM herauskommen, wt*von die am 26. Juni 1950 gezahlten 250,— DM.abzusetzen sind* Y/enn das Berufungsgericht, dies klargestellt hat, so trifft es nicht der von der Hevision erhobene Vorwurf, esjhabe den zuerkannten.Teilbetrag mit einer Forderung begründet, über die das Landgericht noch nicht geurteilt habe. * Auch der Aufrechnungseinwand < nicht durch. Handelt es sich bei den * * DM nicht um die unterschlagenen,. son< laubnis der Klägerin zu dem Bau verwendi steht den Beklagten jedenfalls die Z turvertrages entgegen, die die Aufre er Beklagten greift zuerkannten 2*372,15. ern um die mit Er-ten Beträge, so ff IV 7 des Agen-qlinung gegen durch 9- Provisionen nicht verbrauchte Inkassobeträge verbietet„ Dafür, dass dieses Verbot im Zusammenhang mit der Ab-, zahlungsZusage vom 15* April 1950 oder der Auflösung des Vertragsverhältnisses aufgehoben cder beseitigt wor-den sei, fehlt jeder Anhalt, Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen* Dr* Center Dr* Drost Dr* Haidinger J)Tc Fischer’ Dr« Kuhn ) i t i t i