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BGH · II ZR 144/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 144/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: April 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtRechtsstreitZPOHammRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 144/07
2. Juni 2008 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagte bereits im März 2000 eine auf Krisenfinanzierung angelegte Entscheidung getroffen hat.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 122.237,55 €
Goette
 Kurzwelly
Kraemer
 Caliebe
Drescher
 Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 13.05.2005 - 1 0 170/03 -OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.2007 - 7 U 52/05 -