Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Prof. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des 16. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als nicht über den Hilfsantrag und die darauf bezüglichen Anträge zu 2-7 der Kläger entschieden und soweit der Widerklage stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 2 Demgemäß wird das Berufungsgericht über den Hilfsantrag und die Anträge zu 2-7 der Kläger, soweit sie sich auf den Hilfsantrag beziehen, zu entscheiden haben.
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 144/04 BESCHLUSS vom 24. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als nicht über den Hilfsantrag und die darauf bezüglichen Anträge zu 2-7 der Kläger entschieden und soweit der Widerklage stattgegeben worden ist. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: 1 Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt, -3 - dass es über ihren Hilfsantrag nicht entschieden hat. Dies hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht und zutreffender Begründung gerügt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. 2 Demgemäß wird das Berufungsgericht über den Hilfsantrag und die Anträge zu 2-7 der Kläger, soweit sie sich auf den Hilfsantrag beziehen, zu entscheiden haben. Außerdem hat es über die Widerklage neu zu befinden, deren Begründetheit davon abhängt, ob die angesammelten Mittel des Nachlasses zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen ausreichen. 3 Die Entscheidung des Berufungsgerichts zu dem Hauptantrag der Kläger bedarf keiner Zulassung durch den Senat, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) genannten Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Es geht um die Anwendung der in der Rechtsprechung des Senats geklärten Grundsätze zur Auslegung des § 745 Abs. 3 BGB auf den konkreten Fall (zuletzt Sen.Urt. v. 8. März 2004 -IIZR5/02, WM 2004, 2169, 2170); hierbei ist dem Berufungsgericht kein im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren relevanter Fehler unterlaufen. Goette Ri BGH Kraemer kann wegen Abwesenheit nicht unterschreiben. Goette Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.12.2003 -2/18 0 17/03 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.05.2004 - 16 U 9/04 - Münke