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BGH · II ZR 143/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 143/75

Daran schließt sich das Indossament des Klägers an die Order der Kreis Sparkasse dHHHHH an« Diese hat den Wechsel am 16. Der Beklagte hat unter anderem die Ansicht vertreten, der Kläger könne aus dem Wechsel keine Ansprüche her leiten weil er sein Recht nicht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweisen könne« Das Berufungsgericht billigt den Kläger einen Wechsel rechtlichen Anspruch gemäß Art* 49, 47, 2B Abs* 2 ¥G zu, weil er als Indossant den Wechsel eingelöst habe* Die förmliche Berechtigung des Klägers begegne keinen Bedenken* Dieser könne sich auf eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten stützen* Bei vernünftiger Betrachtung sei hinreichend deutlich, daß das mit "G. 1* Bedenken bestehen schon gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, es handle sich um einen Rückgriff des Einlösers gemäß Art* 49 WG* Diese Auffassung ist dann richtig, wenn die Kreis Sparkasse Düsseldorf beim Verfall des Wechsels dessen rechtmäßige Inhaberin war und ihrerseits gegen den Kläger als Indossanten gemäß Art. 43 Abs* 1, 48 WG Rückgriff genommen hat* Der Kläger hat dann den Wechsel als Rückgriffsschuldner eingelöst und damit das Recht zu dem Rückgriff gemäß Art. 49 WG erworben* Rechtmäßiger Inhaber des Wechsels konnte die Kreis Sparkasse nur werden, wenn ihr die Rechte aus dem (vor lauf enden) Wechsel durch das an ihre Order lautende Indossament des Klägers uneingeschränkt übertragen worden sind* Es muß sich also um ein Voll indos sament gehandelt haben* Davon geht das Berufungsgericht ohne weiteres aus* Müßte man von letzterem ausgehen, dann wäre Gegenstand des Rechtsstreits der dem Kläger als Wechselinhaber gegen den Beklagten als Akzeptanten zustehende Anspruch gemäß Art. 23 Abs. 2 WG. Für den Streitfall kann indessen offenbleiben, welchen rechtlichen Umfang das Indossament des Klägers hatte, da dieser bei keiner der beiden Fallgestaltungen mit seiner Klage im Wechselprozeß durch -dringen kann. Ist er dazu mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln nicht in der Lage, muß die Klage als in dieser Rrozeßart unstatthaft abgewiesen werden. 1. Unterstellt man im Sinne der vorstehenden Ausführungen unter I, daß es sich bei dem Indossament des Klägers an die Order der KreisSparkasse Düsseldorf nur um ein Ermächtigungsindossament gehandelt hat, dann sind eventuelle Rechte aus dem Wechsel beim Kläger verblieben« Gegenstand der Klage sind in diesem Falle die Ansprüche, die dem Kläger als Inhaber des Wechsels bei Verfall mangels Zahlung gegen den Akzeptanten zustehen« Die wechselrechtliche Legitimation des Inhabers bei Verfall des Wechsels beurteilt sich nach Art. 16 Abs« 1 WG« Danach gilt als rechtmäßiger Inhaber, wer den Wechsel in Händen hat, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß es für die Feststellung des Zusammenhangs der Indossament enreihe auf das äußere Bild ankommt« Notwendig ist die äußere Namensgleichheit »rischen der Unterschrift des Indossanten und dem Namen des Vorindossatars (vgl* Baumbach/Hafermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 11« Aufl. WG Art« 16 An. 4)« Beim Wechsel an eigene Order muß demnach Namensgleichheit zwischen dem Aussteller und dem ersten Indossanten bestehen« Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Voraussetzung hier nicht gegeben« Der Name der Atusstellerin ist deren Firma: "TflBP Groß- und Einzelhandelsgesellschaft mbH", während das erste Indossament mit dem Namen 5$« gezeichnet ist« Daß zwischen diesen beiden Namen keine Identität besteht, verkennt auch das Berufungsgericht nicht« Es ist aber der Ansicht, die Gleichheit der Namen, mit denen die Firma der Ausstellerin und das erste Indossament gezeichnet worden sind. Damit fehlt das Indossament des Ausstellers als erstes Glied in der Reihe der Indossamente mit der Folge, daß der Kläger nicht wechselrecht lieh legitimiert ist. Da er dies mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln nicht vermag, muß die Klage als in dieser Prozeßart unstatthaft abgewiesen werden (§ 397 Abs. 2 ZPO). Als die Bank ihm nach der Protestierung des Wechsels mangels Zahlung mit der Wechselsumme und den Wechselunkosten zurückbelastete, war der Kläger wechselrechtlich nicht verpflichtet, den Wechsel einzulösen, weil dieser zu der Zeit bereits präjudiziert war. Protest mangels Zahlung kann indessen nur der aus dem Wechsel förmlich legitimierte Inhaber wirksam erheben, es sei denn, er könnte seine sachliche Berechtigung anderweit förmlich nachweisen, was hier aber nicht geschehen ist (RGZ 114, War die Kreis Sparkasse dHHl letzte Inhaberin vor Verfall, dann konnte auch sie sich nicht auf eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten stützen, weil das Indossament des Ausstellers fehlt. b) Der Kläger könnte den Wechsel und die sich daraus noch ergebenden Rechte kraft bürgerlicher Rechtsnachfolge durch Abtretung erworben haben (vgl. Da auch dieser Beweis mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln nicht geführt werden kann, muß die Klage auch bei dieser Fall-gestaltung als in diesem Prozeß unstatthaft abgewiesen werden•

Zitierte Normen: § 43 WG § 397 ZPO § 49 WG
WGRechtBerufungsgerichtWechselInhaberKlägerwechselnIndossament

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 143/75	URTEIL	Verkündet	am
13. Juni 1977 Kaufmann»
JustizObersekretärin als II rknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Studenten Haus Vflü bei
t
Beklagten und Revisionsklägers» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kersten -
gegen
 den Kaufmann I in Orientteppichen, S
, Groß- und Einzelhandel traße 36-38,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr. Röhricht -
Oer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Or. Bauer, Bundschuh und Or. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juni 1975 - 7 U 44/75 - und das Wechsel vorbehaltsurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 28. November 1974 - 8 0 272/74 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Januar 1975» soweit es der Klage stattgegeben hat, aufgehoben.
Oie Klage wird in vollem Umfange als im Wechselprozeß unstatthaft abgewiesen.
Oer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Oer Kläger ist Inhaber eines an eigene Order ausge< stellten, am 13. Januar 1974 fällig gewesenen Wechsels über 23.000 DM, der auf den Beklagten gezogen und von
 
diesem akzeptiert worden ist« Wechselausstellerin ist die Täbris Groß- und Sinzeihandelsgesellschaft mbH«
Ihre (Aussteller-)Uhter schrift auf der Vorderseite des Wechsels besteht aus dem Abdruck des Firmenstempels, in den der Namenszug: NG« WHIV handschriftlich hineingeschrieben worden ist« Auf der Rückseite trägt der Wechsel an erster Stelle ein Blankoindossament, das lediglich aus der Unterschrift: NG« VHV besteht. Daran schließt sich das Indossament des Klägers an die Order der Kreis Sparkasse dHHHHH an« Diese hat den Wechsel am 16. Januar 1974 mangels Zahlung protestieren lassen und danach den Kläger mit der Wechselsumme und Nebenkosten in Höhe von 130,78 DM zurückbelastet Diese Beträge nebst Zinsen macht der Kläger unter Vorlage des Wechsels und der Protesturkunde mit der im Wechsel-prozeß erhobenen Klage geltend«
Der Beklagte hat unter anderem die Ansicht vertreten, der Kläger könne aus dem Wechsel keine Ansprüche her leiten weil er sein Recht nicht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweisen könne«
Das Landgericht hat der Klage durch Wechselvorbehalts urteil bis auf die Wechseluikosten stattgegeben« Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos« Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage«
 
J
^tscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet*
Das Berufungsgericht billigt den Kläger einen Wechsel rechtlichen Anspruch gemäß Art* 49, 47, 2B Abs* 2 ¥G zu, weil er als Indossant den Wechsel eingelöst habe* Die förmliche Berechtigung des Klägers begegne keinen Bedenken* Dieser könne sich auf eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten stützen* Bei vernünftiger Betrachtung sei hinreichend deutlich, daß das mit "G.	gezeichnete	Blankoindossa-
ment auf der Rückseite des Wechsels das Indossament der Ausstellerin sein solle* Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden*
1* Bedenken bestehen schon gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, es handle sich um einen Rückgriff des Einlösers gemäß Art* 49 WG* Diese Auffassung ist dann richtig, wenn die Kreis Sparkasse Düsseldorf beim Verfall des Wechsels dessen rechtmäßige Inhaberin war und ihrerseits gegen den Kläger als Indossanten gemäß Art. 43 Abs* 1, 48 WG Rückgriff genommen hat* Der Kläger hat dann den Wechsel als Rückgriffsschuldner eingelöst und damit das Recht zu dem Rückgriff gemäß Art. 49 WG erworben* Rechtmäßiger Inhaber des Wechsels konnte die Kreis Sparkasse nur werden, wenn ihr die Rechte aus dem (vor lauf enden) Wechsel durch das an ihre Order lautende Indossament des Klägers uneingeschränkt übertragen worden sind* Es muß sich also um ein Voll indos sament gehandelt haben* Davon geht das Berufungsgericht ohne weiteres aus*
 
Dies ist aber keinesfalls zwingend. Obwohl sich das Indossament des Klägers nach auBen als Vollindossament darstellt» könnte es sich um ein verdecktes Vollmachtsindossament handeln. Diese Form des Indossaments kommt in der Praxis besonders bei der Übertragung von Wechseln auf Kreditinstitute zu dem Zwecke des Einzugs vor. Handelt es sich dabei um ein Ermächtigungsindossament, bleibt der Indossant Eigentümer und Wechselgläubiger (vgl.
 BGH, Urt. v. 13. 7. 1972 - II ZR 44/70, WM 1972, 1090). Müßte man von letzterem ausgehen, dann wäre Gegenstand des Rechtsstreits der dem Kläger als Wechselinhaber gegen den Beklagten als Akzeptanten zustehende Anspruch gemäß Art. 23 Abs. 2 WG. Für den Streitfall kann indessen offenbleiben, welchen rechtlichen Umfang das Indossament des Klägers hatte, da dieser bei keiner der beiden Fallgestaltungen mit seiner Klage im Wechselprozeß durch -dringen kann.
n. Der Beklagte macht geltend, der Kläger sei nicht in der gehörigen Weise wechselrechtlich legitimiert, weil es an einer ununterbrochenen Indossamentenreihe fehle; die Klage sei deshalb abzuweisen. Der Sache nach erhebt der Beklagte den Einwand der fehlenden sachlichen Berechtigung des Klägers aus dem Wechsel. Diesen Einwand hat der Wechsel Schuldner zu beweisen, wenn der Anspruch stell er aus dem Wechsel (förmlich) legitimiert ist, weil dann seine sachliche Berechtigung vermutet wird. Fehlt indessen die Legitimation, muß der Kläger seinen Anspruch beweisen.
Ist er dazu mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln nicht in der Lage, muß die Klage als in dieser Rrozeßart unstatthaft abgewiesen werden. Dies ist hier der Fall.
 
1. Unterstellt man im Sinne der vorstehenden Ausführungen unter I, daß es sich bei dem Indossament des Klägers an die Order der KreisSparkasse Düsseldorf nur um ein Ermächtigungsindossament gehandelt hat, dann sind eventuelle Rechte aus dem Wechsel beim Kläger verblieben« Gegenstand der Klage sind in diesem Falle die Ansprüche, die dem Kläger als Inhaber des Wechsels bei Verfall mangels Zahlung gegen den Akzeptanten zustehen«
Die wechselrechtliche Legitimation des Inhabers bei Verfall des Wechsels beurteilt sich nach Art. 16 Abs« 1 WG« Danach gilt als rechtmäßiger Inhaber, wer den Wechsel in Händen hat, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist.
Beim Wechsel an eigene Order beginnt die Reihe der Indossamente mit dem Indossament des Ausstellers. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß es für die Feststellung des Zusammenhangs der Indossament enreihe auf das äußere Bild ankommt« Notwendig ist die äußere Namensgleichheit »rischen der Unterschrift des Indossanten und dem Namen des Vorindossatars (vgl* Baumbach/Hafermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 11« Aufl. WG Art« 16 Anm. 4)« Beim Wechsel an eigene Order muß demnach Namensgleichheit zwischen dem Aussteller und dem ersten Indossanten bestehen« Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Voraussetzung hier nicht gegeben« Der Name der Atusstellerin ist deren Firma: "TflBP Groß- und Einzelhandelsgesellschaft mbH", während das erste Indossament mit dem Namen 5$«	gezeichnet	ist« Daß zwischen
 diesen beiden Namen keine Identität besteht, verkennt auch das Berufungsgericht nicht« Es ist aber der Ansicht, die Gleichheit der Namen, mit denen die Firma der Ausstellerin und das erste Indossament gezeichnet worden sind.
 
rechtfertige die Auslegung, daß es sich bei dem Blankoindossament um das der Ausstellerin handle. Dem kann nicht gefolgt werden. Voraussetzung für eine Ergänzung des Wechselinhalts durch Auslegung ist, daß die urkundlichen Erklärungen nach Wortlaut und Form nicht verschiedene Auslegungen gestatten (BGH, Urt. v. 23. 6. 1955 - n ZR 348/53, WM 1955, 1324). Gerade dies ist hier der Fall. Dem äußeren Bilde nach erscheint das Blankoindossament von "G. VSMB11 als Erklärung im eigenen Namen und somit als Indossament einer nicht im Wechsel-verband stehenden Person. Solche Indossamente sind z. B. als Garantie Indossamente rechtlich zulässig (vgl. BGHZ 13, 87). Sie sind in der Praxis nicht selten und werden auch von GmbH-Geschäftsführern gezeichnet, um deren persönliche Haftung aus dem Wechsel sicherzustellen und damit den Wechsel wertvoller zu machen. Diese nicht nur mögliche, sondern naheliegende Auslegung schließt die vom Berufungsgericht vorgenommene Ergänzung des Wechsel inhalts aus. Damit fehlt das Indossament des Ausstellers als erstes Glied in der Reihe der Indossamente mit der Folge, daß der Kläger nicht wechselrecht lieh legitimiert ist. Er muß deshalb seine vom Beklagten bestrittene sachliche Berechtigung aus dem Wechsel beweisen. Da er dies mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln nicht vermag, muß die Klage als in dieser Prozeßart unstatthaft abgewiesen werden (§ 397 Abs. 2 ZPO).
2. Zum selben Ergebnis führt der Sachverhalt, von dem das Berufungsgericht ausgeht. Danach war letzter Wechsel Inhaber die Bank, die gegen den Kläger als Indossant Rückgriff nahm und der nun seinerseits auf den Beklagten als Akzeptanten zurückgreift.
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a)	Der Kläger hat indessen keine wechselrechtlichen Rückgriffsansprüche erworben. Zun Rückgriff gemäß
 Art. 49 WG ist berechtigt, wer den Wechsel als Wechsel-verpflichteter eingelöst hat (Baunbach/Hefemehl aaO WG Art. 49 Anm. 2). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Als die Bank ihm nach der Protestierung des Wechsels mangels Zahlung mit der Wechselsumme und den Wechselunkosten zurückbelastete, war der Kläger wechselrechtlich nicht verpflichtet, den Wechsel einzulösen, weil dieser zu der Zeit bereits präjudiziert war.
Der Rückgriff des Inhabers gegen einen Indossanten gemäß Art. 43, 48 WG setzt rechtzeitige und wirksame Protest -erhebung voraus. Mit der Versäumwg der Frist für die frotestierung verliert der Inhaber seine Rechte gegen die Indossanten (Art. 33 Abs. 1 WG). Protest mangels Zahlung kann indessen nur der aus dem Wechsel förmlich legitimierte Inhaber wirksam erheben, es sei denn, er könnte seine sachliche Berechtigung anderweit förmlich nachweisen, was hier aber nicht geschehen ist (RGZ 114,
363, 368; Baumbach/Hefermehl aaO WG Art. 16 Anm. 13$
Staub/Stranz, Wechselgesetz 13. Aufl. Art. 16 Anm. 13 a und 18). War die Kreis Sparkasse dHHl letzte Inhaberin vor Verfall, dann konnte auch sie sich nicht auf eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten stützen, weil das Indossament des Ausstellers fehlt. Der von ihr veranlaßte Wechselprotest mangels Zahlung war deshalb unwirksam.
b)	Der Kläger könnte den Wechsel und die sich daraus noch ergebenden Rechte kraft bürgerlicher Rechtsnachfolge durch Abtretung erworben haben (vgl. BGHZ 32, 181, 183).
Ob dafür alle Voraussetzungen jetzt schon dargetan sind.
 
braucht nicht erörtert zu werden. Selbst wenn man dies unterstellt, könnte der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit daraus keine Rechte herleiten. Durch die Zession wäre der Kläger nur in die Rechtsstellung der Kreis Sparkasse Düsseldorf eingerückt. Es wäre seine Aufgabe zu beweisen, daß seine Rechts Vorgängerin gegebenenfalls durch außerwechselrechtlichen Erwerb rechtmäßige Inhaberin des Wechsels geworden ist. Da auch dieser Beweis mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln nicht geführt werden kann, muß die Klage auch bei dieser Fall-gestaltung als in diesem Prozeß unstatthaft abgewiesen werden•
Stimpel	Richter am Bundes-	Er.	Bauer
 gerichtshof Fleck ist urlaubshalber verhindert zu unterschreiben.
Stimpel
 Bundschuh	Dr.	Skibbe