Die Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt nicht als Bürgschaftserklärung, wenn sie dem Firmenstempel einer Kommanditgesellschaft, deren Firma eine Gesellschaft erkennen läßt, so beigefügt ist, daß sie nach der Verkehrsauffassung als Teil der Zeichnung für die KG erscheint (Ergänzung zu BGH LM WG Art. 31 Nr. 3). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Liesecke, Dr. Bauer, Dr. Tidow und Bundschuh für Recht erkannt: Mit zu dem Teil in den Stempel hineingeschriebenen Unterschriften haben links der Beklagte und rechts der persönlich haftende Gesellschafter der Walter g£||^KG unterzeichnet. Die Klägerin hat im Wechselprozeß den Beklagten als Wechselbürgen auf Bezahlung des Betrags der Wechsel nebst Zinsen und Wechselunkosten in Anspruch genommen, weil der Beklagte ein Vertretungsverhältnis zur Bezogenen nicht hinreichend kenntlich gemacht habe und zu deren Vertretung nicht berechtigt gewesen sei. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Unterschrift des Beklagten auf der Vorderseite der Wechsel sei eine solche für die Bezogene. Der räumliche Zusammenhang der Schriftzüge mit dem Abdruck des Firmenstempels und der Umstand, daß die Bezogene durch ihre Firma als Gesellschaft ausgewiesen werde, die durch mehrere Personen vertreten werden könne, ließen erkennen, daß der Beklagte keine eigene Verpflichtung habe übernehmen, sondern nur eine Erklärung für die Bezogene habe abgeben wollen. Die Revision meint hingegen, die Unterschrift des Beklagten gelte unwiderleglich als die eines Wechselbürgen, weil der Beklagte nicht Vertreter der Bezogenen gewesen sei. 1. Nach Art. 31 Abs.3 WG gilt die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels als Bürgschaftserklärung , soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt. Hierzu hat der Senat im Urteil vom 13- März 1967 - II ZR 96/64 (LM WG Art. 31 Nr. 3) ausgeführt, als Bürgschaftserklärung gelte die Unterschrift nicht, die Jemand der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Art beigefügt habe, daß sie nach der Verkehrsauffassung als Teil der Zeichnung für die GmbH erscheine; insoweit komme es nicht darauf an, ob der Unterzeichner Geschäftsführer oder sonst zur Vertretung der GmbH bevollmächtigt gewesen sei. 2. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit diesen Ausführungen rechtlich fehlerfrei dargelegt, daß die Unterschrift des Beklagten auf der Vorderseite der Wechsel Bestandteil der Zeichnung für die bezogene Kommanditgesellschaft und keine eigene Wechselerklärung ist. Unbedenklich ergibt sich daraus, daß die Zeichnung des Beklagten nach der Verkehrs auffassung Bestandteil der Annahmeerklärung der Kommandit gesellschaft und keine "bloße” Unterschrift ist, die gemäß Art. 31 Abs.3 WG als Wechselbürgschaft gelten würde.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein WG Art. 31 Abs. 3 Die Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt nicht als Bürgschaftserklärung, wenn sie dem Firmenstempel einer Kommanditgesellschaft, deren Firma eine Gesellschaft erkennen läßt, so beigefügt ist, daß sie nach der Verkehrsauffassung als Teil der Zeichnung für die KG erscheint (Ergänzung zu BGH LM WG Art. 31 Nr. 3). BGH, Urt. v. 29. Oktober 1973 - II ZR 143/72 - OLG Hamm LG Essen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 143/72 URTEIL Verkündet am 29. Oktober 1973 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Ludwig S ■■■■■P KG, B^HBR DJMMM§ Straße vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Ludwig SflBK ebenda. f Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. gegen den Bauingenieur Hans traße^t Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Liesecke, Dr. Bauer, Dr. Tidow und Bundschuh für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. August 1972 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin und Ausstellerin von drei in der Zeit vom 31» August bis 25. September 1971 fälligen Wechseln über insgesamt 33.000 DM, die sie auf die Bauuntemehmung Walter GflHB KG in GfHHR für die sie Arbeiten ausgeführt hatte, gezogen hat. Unter dem am linken Rand der Vorderseite des Wechsels quergedruckten Wort: "Angenommen11 befindet sich ein Stempelabdruck: "Bauunternehmung Walter GflH KG - Straßenund Tiefbau - ~ F^H^straße - Tel. flHi». Mit zu dem Teil in den Stempel hineingeschriebenen Unterschriften haben links der Beklagte und rechts der persönlich haftende Gesellschafter der Walter g£||^KG unterzeichnet. Die Wechsel wurden nicht eingelöst, weil die Bezogene in Konkurs gefallen ist. Die Klägerin hat im Wechselprozeß den Beklagten als Wechselbürgen auf Bezahlung des Betrags der Wechsel nebst Zinsen und Wechselunkosten in Anspruch genommen, weil der Beklagte ein Vertretungsverhältnis zur Bezogenen nicht hinreichend kenntlich gemacht habe und zu deren Vertretung nicht berechtigt gewesen sei. Der Beklagte ist der Klage mit der Behauptung entgegengetreten, er sei leitender Angestellter mit Bankvollmacht gewesen und habe die Wechsel für die Walter G^HB KG unterzeichnet. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte begehrt, verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Unterschrift des Beklagten auf der Vorderseite der Wechsel sei eine solche für die Bezogene. Der räumliche Zusammenhang der Schriftzüge mit dem Abdruck des Firmenstempels und der Umstand, daß die Bezogene durch ihre Firma als Gesellschaft ausgewiesen werde, die durch mehrere Personen vertreten werden könne, ließen erkennen, daß der Beklagte keine eigene Verpflichtung habe übernehmen, sondern nur eine Erklärung für die Bezogene habe abgeben wollen. Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte von der Bezogenen bevollmächtigt, bei ihr angestellt oder aus sonstigen Gründen im Innenverhältnis zu seinem Handeln berechtigt gewesen sei. Eine Haftung des Beklagten als Wechselbürge scheide jedenfalls aus. Die Revision meint hingegen, die Unterschrift des Beklagten gelte unwiderleglich als die eines Wechselbürgen, weil der Beklagte nicht Vertreter der Bezogenen gewesen sei. Dem ist nicht zu folgen. *1 1. Nach Art. 31 Abs. 3 WG gilt die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels als Bürgschaftserklärung , soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt. Hierzu hat der Senat im Urteil vom 13- März 1967 - II ZR 96/64 (LM WG Art. 31 Nr. 3) ausgeführt, als Bürgschaftserklärung gelte die Unterschrift nicht, die Jemand der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Art beigefügt habe, daß sie nach der Verkehrsauffassung als Teil der Zeichnung für die GmbH erscheine; insoweit komme es nicht darauf an, ob der Unterzeichner Geschäftsführer oder sonst zur Vertretung der GmbH bevollmächtigt gewesen sei. Dies gilt auch dann, wenn es sich - bei sonst gleichem Sachverhalt - um die Firma einer Kommanditgesellschaft handelt, die einen Zusatz enthält, der das Vorhandensein einer Gesellschaft (§ 19 Abs. 2 HGB) ergibt. Eine Kommanditgesellschaft kann von mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern vertreten werden (§§ 161, 125 HGB). Diese zeichnen für die Gesellschaft in gleicher Weise wie die Geschäftsführer einer GmbH, indem sie ihre Unterschrift der Firma beifügen. Ein Zusatz, durch den ein Vollmachtsverhältnis gekennzeichnet wird (etwa "ppa." oder "i. V.M), kommt bei diesem Personenkreis nicht in Betracht. Der Wille, im fremden Namen zu handeln, ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen der Firma und den Unterschriften. Deshalb gelten nach der Verkehrsauffassung mehrere dem Firmenstempel einer Kommanditgesellschaft beigefügte Unterschriften als Bestandteil der "Unterschrift” der Kommanditgesellschaft und nicht als für die Zeichner selbst abgegebene Erklärungen. 2. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit diesen Ausführungen rechtlich fehlerfrei dargelegt, daß die Unterschrift des Beklagten auf der Vorderseite der Wechsel Bestandteil der Zeichnung für die bezogene Kommanditgesellschaft und keine eigene Wechselerklärung ist. Es hat festgestellt, daß der Beklagte links neben dem persönlich haftenden Gesellschafter der Walter Grothe KG seine Unterschrift zu dem Teil in den Firmenstempel hineingeschrieben hat. Unbedenklich ergibt sich daraus, daß die Zeichnung des Beklagten nach der Verkehrs auffassung Bestandteil der Annahmeerklärung der Kommandit gesellschaft und keine "bloße” Unterschrift ist, die gemäß Art. 31 Abs. 3 WG als Wechselbürgschaft gelten würde. Das Berufungsgericht hat hiernach mit Recht nicht geprüft, ob der Beklagte zur Vertretung der Bezogenen berechtigt war. 3. Unbegründet ist die von der Revision erhobene Verfahrensrüge (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe die Behauptung der Klägerin nicht berücksichtigt, der Beklagte habe die Wechsel unterzeichnet, um sie diskontfähig zu machen; er sei deshalb der Bank gegenüber als Wechselbürge aufgetreten. Die Klägerin behauptet damit einen Sachverhalt, der außerhalb der Wechselurkunde liegt. Da der Wechselbürge wechselmäßig haftet, gilt auch hier der Grundsatz der Wechselstrenge, der eine Ergänzung durch Umstände und Vorgänge, die aus der Urkunde nicht erkennbar sind, grundsätzlich ausschließt. Die Voraussetzungen, nach denen solche Umstände (vgl. BGHZ 22, 148, 152, 153) zu berücksichtigen sind, liegen hier nicht vor. Stimpel Liesecke Dr. Tidow Bundschuh Dr. Bauer