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BGH · II ZR 143/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 143/68

Herr Karl-Heinz S|—| behält sich daher das Recht vor, Ansprüche auf die Hälfte des Gewinns aus diesem Bauvorhaben bezüglich der im Jahre 196!? Mai 1966 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf die Hälfte des Gewinnes in Anspruch, der im Jahre 1965 aus dem unter Kr. 4 des Auseinandersetzungsvertrages erwähnten Bauvorhaben erzielt worden ist. Die Beklagte habe auch im Jahre 1965 ohne Einwilligung des Klägers keine Geschäfte Eine Schadensersatzpflicht nach § 1 UWG ergebe sich daraus, daß die Beklagte den guten Ruf der Kommanditgesellschaft, insbesondere ihres Arbeiterstandes, ausgenutzt habe, um die Aufträge der ESHI HefBB zu erhalten. Das Landgericht hat auf den Antrag des Klägers festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, die von ihr entweder im eigenen Namen oder namens der aufgelösten SflB KG mit der NflBi HeBl im Jahre 1965 geschlossenen Werkverträge als für Rechnung der SBHB KG eingegangen insoweit gelten zu lassen, als diese Werkverträge das Baugebiet Auf der HoBB, Plangebiet % betreffen und von der Untemehmerseite bis zu dem 31 • Dezember 1965 ganz oder teilweise erfüllt worden sind. Das Oberlandesgericht hat den Peststellungsantrag als unzulässig abgewiesen und die mit dem Antrag, die Beklagte im Wege der Stufenklage zur Rechnungslegung und Zahlung zu verurteilen, hilfsweise eingelegte Anschlußberufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß die N|Bi HeflB den Bauauftrag für das Bauvorhaben "Plangebiet der Kommanditgesellschaft erteilt habe. Einem etwaigen Anspruch des Klägers, der daraus entstanden sein könnte, daß die Beklagte gegen das Wettbewerbsverbot des § 112 HGB verstoßen habe, stehe die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§ 113 Abs.3 HGB). Dezember 1965 Kenntnis davon erlangt, daß die Beklagte noch im Jahre 1965 den hier in Präge stehenden Vertrag mit der Hef^i abgeschlossen habe. Die Beklagte habe dies dem Kläger ausdrücklich erklärt und mit dieser Begründung seine Ansprüche auf Beteiligung am Gewinn aus diesem Geschäft abgewehrt. Die Behauptung, die Beklagte habe den Vertrag über das "Plangebiet im Namen der Gesellschaft abge- Aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht bei der Erörterung der Voraussetzungen des § 1 UWG unterstellt hat, die Beklagte habe dieses Geschäft "auf sich übergeleitetM (BU S. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, daß das Berufungsgericht damit lediglich unterstellt hat, die Beklagte habe die Vertragsverhandlungen über das neue Bauvorhaben auf sich "über-geleitet". Nach § 113 Abs.3 HGB verjähren die Ansprüche auf Schadensersatz und das Eintrittsrecht in 3 Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Gesellschafter von dem Abschluß des Konkurrenzgeschäfts Kenntnis erlangen. Nach dem Sachvortrag der Parteien kommt dagegen in Betracht, ob die Beklagte ihre gesellschaftliche Treuepflicht nicht in einer Weise verletzt hat, die von den §§ 112, 113 HGB überhaupt nicht erfaßt wird. Es besteht auch kein Streit darüber, daß die Vertragsverhandlungen mit der NpBi HeflB über das Bauvorhaben "Plangebiet 9n im Jahre 1965 zunächst im Namen der Kommanditgesellschaft (vgl. Das Berufungsgericht unterstellt, die Beklagte habe "unter Ausnutzung des good will der SBBHI KG ein Geschäft der Gesellschaft auf sich übergeleitet". Damit trägt es der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers Rechnung, die Beklagte habe den Auftrag über das "Plangebiet B" nur deshalb erhalten, weil sie der IWB HeBHLzugesichert habe, sie werde diejenigen Arbeitskräfte der Kommanditgesellschaft einsetzen, die sich bei der Erstellung gleichartiger Objekte der HeBB bewährt und als zuverlässig gezeigt hatten (Schriftsatz des Klägers vom 30. Ein Sachverhalt dieser Art wiche von dem zu einem Wettbewerbsverstoß gehörenden Tatbestand derart ab, daß für den Kläger nicht die Rechte aus § 113 HGB, sondern ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht in Betracht käme. Die gesellschaftliche Treuepflicht hindert den einzelnen Gesellschafter nicht, sich auf dem Gebiet der abzuwik-kelnden Gesellschaft zu betätigen, schließt es aber aus, sich ohne entsprechenden Ausgleich Vermögenswerte und -Positionen der Gesellschaft allein nutzbar zu machen. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, wie weit einerseits die Verhandlungen der KG mit der NflB HePBÄ und andererseits die Abwicklung der Gesellschaft gediehen waren, als sich die Beklagte nicht mehr für die KG, sondern im eigenen Namen um den Bauauftrag "Plangebiet #" bemühte. Hierfür war nicht nur von Bedeutung, inwieweit die von der N^^fe He^^P gewünschten Arbeitskräfte noch beisammen waren und in den Diensten der KG standen, sondern auch, in welchem Umfang das Unternehmen, das nach dem Vertrag vom 21. Januar 1965 im Stadium der Abwicklung befunden, und der Behauptung des Klägers, die Liquidation sei im beiderseitigen Einverständnis aufgeschoben worden. Aufschlußreich und darum erheblich ist auch, wie die Parteien ihre unterschiedliche Auffassung vom Inhalt ihrer Rechtsbeziehungen des Jahres 1965 begründen: Der Kläger motiviert den von ihm 4 - GA 132 R); die Beklagte erklärt die Tatsache, daB die von ihr angenommene Liquidation nicht sofort zu dem Handelsregister angemeldet worden ist, damit, sie habe erwartet, sich mit dem Kläger dahin zu einigen, daß sie den Geschäftsbetrieb der Kommanditgesellschaft unter Beibehaltung der bisherigen Firma übernehmen könne (Schriftsatz vom 14.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 112 HGB § 1 UWG § 112 HGB § 1 UWG § 112 HGB
GeschäftGesellschaftKGBerufungsgerichtAnspruchKommanditgesellschaftKlägerHGB

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
HGB § 156
Die gesellschaftliche Treuepflicht besteht auch im Stadium der Abwicklung. Ihr Inhalt und ihr Umfang werden alsdann durch den Zweck der Liquidation bestimmt.
BGH, Urt. y. 11. Januar 1971 - II ZR H3/68 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 143/68	URTEIL	Verkündet	am
11. Januar 1971 Heil,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Klempnermeisters Karl-Heinz S Aflft-StMHBP-Straße
f
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Kauffrau Valtraut
f
Straße
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Schulze, Fleck, Stimpel und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juli 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionsinstanz - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister und Erben der amHHB 1961 verstorbenen Alleininhaberin eines Bauuntemehmens in	Zur	Fortführung	dieses
 Unternehmens gründeten sie unter der Firma Bauunter nehmung S^HHI KG eine Kommanditgesellschaft. Der Kläger wurde Kommanditist, die Beklagte persönlich haftende Gesellschafterin.
 
Nach § 4 des Gesellschaftsvertrages vom 28. Oktober 1961 wurde die Gesellschaft bis zu dem 30. April 1964 eingegangen. Die Parteien einigten sich jedoch später darauf, die Gesellschaft bis zu dem 31. Dezember 1964 fortzusetzen. Nach Ablauf dieser Zeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten Uber das weitere Schicksal der Gesellschaft. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Gesellschaft habe sich seit 1. Januar 1965 im Stadium der Abwicklung befunden. Der Kläger meint, sie habe Uber diesen Zeitpunkt hinaus als werbende Gesellschaft fortbestanden, weil die Liquidation im beiderseitigen Einverständnis aufgeschoben worden sei. Anfang Dezember 1965 meldeten beide Parteien zu dem Handelsregister an, die Gesellschaft sei aufgelöst und beide Parteien seien Abwickler.
Am 21. Dezember 1965 vereinbarten die Parteien, die Gesellschaft mit der W. S0B GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin fortzusetzen. Die Beklagte, die Alleingesellschafterin der GmbH ist, schied am 31. Dezember 1965 als persönlich haftende Gesellschafterin aus und trat als Kommanditistin ein. Am gleichen Tage schied der Kläger aus der Gesellschaft aus. In einem am 21. Dezember 1965 geschlossenen Auseinandersetzungsvertrag verpflichtet sich die Beklagte, dem Kläger u. a. die Hälfte des Verkehrswertes des Anlagevermögens und den halben Gewinnanteil für das Jahr 1965 auszuzahlen. Unter den Nrn* 3, 4 und 6 des Auseinandersetzungsvertrages heißt es weiter:
M3. Herr	erhält	den halben Gewinn-
anteil aus den Geschäften der KG aus dem Jahre 1965. Die Vertragsschließenden sind
 
sich darüber einig, daß diese Geschäfte sich nur auf folgende Bauvorhaben beziehen: HapB—> Auf der Ho—I, Plan # •. •
4. Zwischen den Vertragsschließenden ist streitig, ob es sich bei dem Bauvorhaben HaBBBP* Auf derHojp®, Plan P, um ein Geschäft der SM—BE KG- handelt. Herr Karl-Heinz S|—| behält sich daher das Recht vor, Ansprüche auf die Hälfte des Gewinns aus diesem Bauvorhaben bezüglich der im Jahre 196!? vollendeten Arbeiten zu erheben.
6. Mit der vorstehenden Regelung sind sämtliche Ansprüche der Vertragsschließenden gegeneinander aus der Beteiligung des Herrn Karl-Heinz S4— an der Bau Unternehmung SpBBB KG endgültig abgegolten. Ausgenommen sind lediglich etwaige noch anfallende Regreßansprüche oder Veränderungen im Gewinn der Gesellschaft, die sich durch steuerliche Betriebsprüfungen ergeben könnten."
Mit der am 20. Mai 1966 eingereichten und am 26. Mai 1966 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf die Hälfte des Gewinnes in Anspruch, der im Jahre 1965 aus dem unter Kr. 4 des Auseinandersetzungsvertrages erwähnten Bauvorhaben erzielt worden ist. Er macht in erster Linie geltend, die Verträge der G(—B—B—Bi W—BP- und Si—BH-—B mbH NBPI HeBBI seien von der Beklagten nicht im eigenen Hamen, sondern im Hamen der Kommanditgesellschaft geschlossen worden. Pur den Pall, daß die Aufträge der Beklagten persönlich erteilt worden seien, könne er nach den §§ 112, 113 HGB und § 1 UWG den hälftigen Gewinnanteil beanspruchen. Die Beklagte habe auch im Jahre 1965 ohne Einwilligung des Klägers keine Geschäfte
 
im Handelszweige der Gesellschaft machen dürfen. Eine Schadensersatzpflicht nach § 1 UWG ergebe sich daraus, daß die Beklagte den guten Ruf der Kommanditgesellschaft, insbesondere ihres Arbeiterstandes, ausgenutzt habe, um die Aufträge der ESHI HefBB zu erhalten.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe nach dem
1.	Januar 1965 für die Gesellschaft keine neuen Aufträge hereingenommen, sondern nur noch die laufenden Verträge abgewickelt. Die Aufträge für das Bauvorhaben nPlangebiet B der NBBBHeM seien ihr im Juli 1965 persönlich erteilt worden. Gegen einen etwa bestehenden Anspruch wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots nach den §§ 112, 113 HGB hat sie die Einrede der Verjährung nach § 113 Abs. 3 HGB erhoben.
Das Landgericht hat auf den Antrag des Klägers festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, die von ihr entweder im eigenen Namen oder namens der aufgelösten SflB KG mit der NflBi HeBl im Jahre 1965 geschlossenen Werkverträge als für Rechnung der SBHB KG eingegangen insoweit gelten zu lassen, als diese Werkverträge das Baugebiet Auf der HoBB, Plangebiet % betreffen und von der Untemehmerseite bis zu dem 31 • Dezember 1965 ganz oder teilweise erfüllt worden sind.
Das Oberlandesgericht hat den Peststellungsantrag als unzulässig abgewiesen und die mit dem Antrag, die Beklagte im Wege der Stufenklage zur Rechnungslegung und Zahlung zu verurteilen, hilfsweise eingelegte Anschlußberufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
H
 
Mit der Revision verfolgt der Kläger die Anträge der Anschlußberufung weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält den mit der Anschlußberufung erhobenen Anspruch für unbegründet. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß die N|Bi HeflB den Bauauftrag für das Bauvorhaben "Plangebiet der Kommanditgesellschaft erteilt habe. Einem etwaigen Anspruch des Klägers, der daraus entstanden sein könnte, daß die Beklagte gegen das Wettbewerbsverbot des § 112 HGB verstoßen habe, stehe die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§ 113 Abs. 3 HGB). Der Kläger habe spätestens bei Abschluß des AuseinandersetzungsVertrages vom 21. Dezember 1965 Kenntnis davon erlangt, daß die Beklagte noch im Jahre 1965 den hier in Präge stehenden Vertrag mit der Hef^i abgeschlossen habe. Die Beklagte habe dies dem Kläger ausdrücklich erklärt und mit dieser Begründung seine Ansprüche auf Beteiligung am Gewinn aus diesem Geschäft abgewehrt. Da er von den ernsthaften Schilderungen der Beklagten Kenntnis genommen habe, komme es nicht darauf an, ob er - ohne jeden weiteren Anhaltspunkt -anderer Ansicht gewesen sei.
Ein Schadensersatzanspruch nach § 1 UWG stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu. Letztlich unterliege aber auch dieser Anspruch der kurzen Verjährungsfrist von 3 Monaten; denn er beruhe auf demselben Sachverhalt wie der Anspruch aus den §§ 112, 113 HGB.
 
Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision kann im Ergebnis der Erfolg nicht versagt bleiben.
I. Gegen das Berufungsurteil bestehen insoweit keine Bedenken, als es den Kläger dafür beweispflichtig hält, die N0B HeflU habe die Verträge über die Ausführung der Bauarbeiten im 11 Plangebiet	mit der Kommanditge-
sellschaft geschlossen, und dargelegt, der Kläger habe diesen Beweis nicht erbracht.
Diese Beweislastverteilung greift die Revision zu Unrecht an. Die Behauptung, die Beklagte habe den Vertrag über das "Plangebiet	im Namen der Gesellschaft abge-
schlossen, ist, soweit das Klagebegehren damit begründet wird, der Gewinn aus dem umstrittenen Geschäft gehöre in die Auseinandersetzungsrechnung, eine anspruchsbegründende, vom Kläger zu beweisende Tatsache. Aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht bei der Erörterung der Voraussetzungen des § 1 UWG unterstellt hat, die Beklagte habe dieses Geschäft "auf sich übergeleitetM (BU S. 11) kann entgegen der Auffassung der Revision nicht entnommen werden, hieraus ergebe sich "begriffsnotwendig", daß zunächst ein Geschäft der Kommanditgesellschaft Vorgelegen habe, das erst nachträglich - durch eine neue Vereinbarung, die die Beklagte zu beweisen habe - zu einem Eigengeschäft der Beklagten geworden sei. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, daß das Berufungsgericht damit lediglich unterstellt hat, die Beklagte habe die Vertragsverhandlungen über das neue Bauvorhaben auf sich "über-geleitet".

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II.	Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch, soweit
 es etwaige Ansprüche aus den §§ 112, 113 HGB als verjährt ansieht. Nach § 113 Abs. 3 HGB verjähren die Ansprüche auf Schadensersatz und das Eintrittsrecht in 3 Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Gesellschafter von dem Abschluß des Konkurrenzgeschäfts Kenntnis erlangen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger spätestens am 21. Dezember 1965 davon Kenntnis erlangt, daß die Beklagte die Vertragspartnerin der Ntfto He(H* geworden war. Die Klage ist aber erst gegen Ende Mai 1965 erhoben worden.
III.	Das Berufungsgericht meint, der Verjährungseinrede nach § 113 Abs. 3 HGB seien auch solche Schadensersatzansprüche ausgesetzt, die aus einer "Wettbewerbsverletzung" hergeleitet würden. Nach dem Sachvortrag der Parteien kommt dagegen in Betracht, ob die Beklagte ihre gesellschaftliche Treuepflicht nicht in einer Weise verletzt hat, die von den §§ 112, 113 HGB überhaupt nicht erfaßt wird.
Unstreitig hat die Kommanditgesellschaft noch im Jahre 1965 Bauarbeiten ausgeführt, die sie der N4(^^ Hedfc auf Grund von im Jahre 1964 abgeschlossenen Verträgen schuldete. Es besteht auch kein Streit darüber, daß die Vertragsverhandlungen mit der NpBi HeflB über das Bauvorhaben "Plangebiet 9n im Jahre 1965 zunächst im Namen der Kommanditgesellschaft (vgl. Schreiben der KG an die N^p HefHB vom 26. März 1965 und 10. Mai 1965 -GA 180/181) und bis zuletzt auf der Grundlage der im
 
Jahre 1964 mit der Kommanditgesellschaft geschlossenen Verträge geführt worden sind. Seihst die schriftliche Bestätigung des der Beklagten mündlich erteilten Auftrags nimmt noch auf die Angebote der Kommanditgesellschaft vom 12. März 1964 und 2. April 1964 Bezug und macht diese zu dem Bestandteil der Vereinbarungen (Schreiben der Neuen Heimat an die Beklagte vom 10. Dezember 1965 - GA 27, 29). Das Berufungsgericht unterstellt, die Beklagte habe "unter Ausnutzung des good will der SBBHI KG ein Geschäft der Gesellschaft auf sich übergeleitet". Damit trägt es der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers Rechnung, die Beklagte habe den Auftrag über das "Plangebiet B" nur deshalb erhalten, weil sie der IWB HeBHLzugesichert habe, sie werde diejenigen Arbeitskräfte der Kommanditgesellschaft einsetzen, die sich bei der Erstellung gleichartiger Objekte der	HeBB	bewährt
 und als zuverlässig gezeigt hatten (Schriftsatz des Klägers vom 30. Oktober 1967, S. 4 bis 6 - GA 186 R/187). Ein Sachverhalt dieser Art wiche von dem zu einem Wettbewerbsverstoß gehörenden Tatbestand derart ab, daß für den Kläger nicht die Rechte aus § 113 HGB, sondern ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht in Betracht käme.
Eine solche Treuepflicht besteht auch im Stadium der Abwicklung. Ihr Inhalt und ihr Umfang werden durch den Zweck der Liquidation bestimmt (arg. § 156 HGB) und schwächen sich entsprechend dem Eortschreiten der Abwicklung immer mehr und mehr ab. Ein Handeln, das bei einer werbenden Gesellschaft ohne weiteres einen Verstoß gegen die gesellschaftliche Treuepflicht darstellt,
 kann schon unmittelbar nach der Auflösung der Gesellschaft weniger schwerwiegend zu beurteilen und kurz vor der Verteilung des Gesellschaftsvermögens nicht mehr als Treupflichtverletzung in Betracht zu ziehen sein.
Die gesellschaftliche Treuepflicht hindert den einzelnen Gesellschafter nicht, sich auf dem Gebiet der abzuwik-kelnden Gesellschaft zu betätigen, schließt es aber aus, sich ohne entsprechenden Ausgleich Vermögenswerte und -Positionen der Gesellschaft allein nutzbar zu machen.
Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, wie weit einerseits die Verhandlungen der KG mit der NflB HePBÄ und andererseits die Abwicklung der Gesellschaft gediehen waren, als sich die Beklagte nicht mehr für die KG, sondern im eigenen Namen um den Bauauftrag "Plangebiet #" bemühte. Hierfür war nicht nur von Bedeutung, inwieweit die von der N^^fe He^^P gewünschten Arbeitskräfte noch beisammen waren und in den Diensten der KG standen, sondern auch, in welchem Umfang das Unternehmen, das nach dem Vertrag vom 21. Dezember 1965 unter Auswechslung von Gesellschaftern fortgesetzt werden sollte, bis zu diesem Zeitpunkt aufrechterhalten worden ist. Möglicherweise besteht im tatsächlichen Ergebnis nicht einmal ein wesentlicher Unterschied zwischen der Behauptung der Beklagten, die KG habe sich ab 1. Januar 1965 im Stadium der Abwicklung befunden, und der Behauptung des Klägers, die Liquidation sei im beiderseitigen Einverständnis aufgeschoben worden. Aufschlußreich und darum erheblich ist auch, wie die Parteien ihre unterschiedliche Auffassung vom Inhalt ihrer Rechtsbeziehungen des Jahres 1965 begründen: Der Kläger motiviert den von ihm
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behaupteten Liquidationsaufschub damit, die Parteien hätten von Anfang an in Aussicht genommen, die Beklagte solle die Gesellschaft übernehmen (Schriftsatz vom 18. Mai 1967, S. 4 - GA 132 R); die Beklagte erklärt die Tatsache, daB die von ihr angenommene Liquidation nicht sofort zu dem Handelsregister angemeldet worden ist, damit, sie habe erwartet, sich mit dem Kläger dahin zu einigen, daß sie den Geschäftsbetrieb der Kommanditgesellschaft unter Beibehaltung der bisherigen Firma übernehmen könne (Schriftsatz vom 14. Juni 1966, S. 4 - GA
Danach kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Beklagte einer Treupflichtverletzung schuldig gemacht hat, die mit dem Wettbewerbsverbot des § 112 HGB nichts zu tun hat und nicht unter die Verjährungsvorschrift des § 113 Abs. 3 HGB gebracht werden kann.
Daher war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Kuhn	Dr.	Schulze	Fleck
 Dr. Kellermann
 Stimpel