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BGH · XI ZR 143/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 143/67

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Kuhn und der Bundesrichter liesecke, Dr» Schulze, Pieck und Dr» Bauer für Recht erkannt s Auf die Revision des Beklagten wird das Schlußurteil des 1« Zivilsenats des Ober*» landesgerichts Oldenburg vom 11. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründeg Durch das mit der Revision angefochtene Schlußurteil hat das Oberlandesgericht der Anschlußberufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben» Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die Revision des Beklagten» Sie muß Erfolg haben»

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Volltext der Entscheidung

2053 015
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 143/67	URTEIL	Verkündet	am
14. April 1969 Heil, Justizhauptsekretär
 als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Rolf
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Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br. h. c
gegen
1.	den Kaufmann Hans Heinrich M
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2.	den Kaufmann Walter Mi
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Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Kuhn und der Bundesrichter liesecke, Dr» Schulze, Pieck und Dr» Bauer
 für Recht erkannt s
Auf die Revision des Beklagten wird das Schlußurteil des 1« Zivilsenats des Ober*» landesgerichts Oldenburg vom 11. Mai 1967 im Kostenpunkt aufgehoben»
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat«
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Entscheidungsgründeg
 Durch das mit der Revision angefochtene Schlußurteil hat das Oberlandesgericht der Anschlußberufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben» Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die Revision des Beklagten» Sie muß Erfolg haben»
In seinem heute verkündeten Urteil II ZR 142/67 hat der Senat das Teilurteil, das dem hier angefochtenen Schlußurteil vorausging, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Da sich die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach dem Ausgang der
 somit noch anhängigen Hauptsache richtet, ist auch das vorliegende Urteil im Kostenpunkt aufzuheben und die Sache insoweit und zur Entscheidung über die Kosten der Revisions ins tanz an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Pieck
 Dr o Bauer
 Br. Kuhn
 Liesecke
Br. Schulze