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BGH · II ZR 143/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 143/66

Per Kläger nahm im Jahre 1956 den Beklagten als jüngeren Teilhaber xn seine Rechtsanwaltspraxis auf.In Nr. 6 des Sozietätsvertrages verpflichteten sich die Parteien unter anderem, ”im Balle der Trennung Mandanten des anderen Sozius auf die Bauer von zwei Jahren” weder zu beraten noch zu vertreten, und führten eine Reihe von Mandanten als solche des Klägers auf, darunter die Beut-sehe Bundesbahn sowie die Birmen sflHB-ScflHHF-Vferke und SflH & HaflHB, nachfolgend ‘'SBHH^/erke” genannt. Pas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Parteien hätten durch Nr. 6 des Sozietätsvertrages für den Pall ihrer etv/aigen Trennung dem Kläger, der das Vertrauen namhafter Klienten in die Sozietät eingebracht habe, diesen früheren Besitzstand möglichst wahren wollen. 1. Die Revision hält eine VertragsbeStimmung dieses Inhalts, die der Beklagte in den Vorinstanzen selbst nicht beanstandet hatte, für ständeswidrig und meint, den Parteien könne nicht unterstellt werden, daß sie standeswidrige Vereinbarungen hätten treffen wollen. Bei der Beurteilung dieses Revisionsangriffs ist von Bedeutung, daß die Parteien trotz der allgemeinen Passung des Klagantrags in den Vorinstanzen nicht darüber gestritten haben, ob der Beklagte Mandate der Bundesbahn und der SBBBBwerke hätte weiterführen dürfen, die den Parteien vor dem 30. Die von der Revision aufgeworfene Frage, was der Sozietätsvertrag für solche Mandate vorsohe und oh er insoweit standeswidrig so stellt sich mithin nicht» Demgemäß hat auch das Berufungsgericht - wie der Urteilszusammenhang ergibt,-nur entscheiden wollen und entschieden, oh die Vereinbarung im Hinblick auf neue Mandate standeswidrig sei. Dem ist beizutreten» Da ein Rechtsanwalt im allgemeinen berechtigt ist, ein Mandat abzulehnen, kann er sich im Verhältnis zu einem anderen Rechtsanwalt für eine begrenzte Zahl von Mandanten und eine begrenzte Zeit auch verpflichten, das zu tun» Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragschließenden, wie hier, damit den Zweck verfolgen, für den Fall der Auflösung ihrer Gemeinschaft Ungeachtet dieser allgemeinen Beurteilung kann aber das Beharren auf dieser Bestimmung unzulässig sein, wenn in einem Einzelfall besondere Umstände gegeben sind» Solche Umstände sind hier von dem Beklagten behauptet worden» Denn danach hat er überhaupt nichts unternommen, um die drei hier in Betracht kommenden Mandanten für die Zeit nach der Trennung für sich zu gewinnen» Er hat danach vielmehr im Gegenteil dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, diese Mandanten zu behalten, indem er während des Laufes der Kündigungsfrist die Bearbeitung der damals anhängigen Sachen dem Kläger überließ und dem Kläger freie Hand zu Verhandlungen mit diesen Mandanten gab, um ihnen den Inhalt der hier in Frage stehenden Bestimmung des § 6 entsprechend zu erläutern» Bei der abschließenden Beurteilung dieser besonderen Umstände wird es von Bedeutung sein, wie eine der Anwaltskammern, auf die sich der Beklagte als Sachverständige. berufen hat, diese vom standesrechtlichen Gesichtspunkt aus beurteilt, und ob sie dabei auch dem weiteren Umstand irgendwelches Gewicht beimißt, daß nämlich der Beklagte im Wege einer gütlichen Einigung versucht hat» durch eine besondere Hmoearabredc mit dem Kläger die strittige Zeit von zwei Jahren zu überbrücken» Auch wird es unter Umständen für diese sachverständige Beurteilung darauf ankommen, daß es sich bei den hier in Betracht kommenden Mandanten um Unternehmungen handelt, deren Referenten ihre Entschließungen nach eigenen sachkundigen Erwägungen zu treffen pflegen» Zu Unrecht meint die Revisionserwidexumg, der Beklagte habe auf dieses Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht mehr zurückkommen können» Folgt man der Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des Berufungsurteils, so hatte der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung das Vorbringen des Beklagten zwar bestritten» Bas Berufungsgericht hatte es aber, wie den Entscheidungsgründen entnommen werden muß?

Zitierte Normen: § 3 BRAO
MandatMandantBestimmungBundesbahnParteiKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF^
2016 032
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 143/66
URTEIL
Verkündet am
20o April 1967 Heil, Justizober3ekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Pr. Helmut straße (p,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Rechtsanwalt Pr» Walter RflB* H
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Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
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Per IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20» April 196? unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Pr. Bischer und der Bundesrichter Biesecke, Pr. Schulze, Bleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juli 1966 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das dabei auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Per Kläger nahm im Jahre 1956 den Beklagten als jüngeren Teilhaber xn seine Rechtsanwaltspraxis auf. In Nr. 6 des Sozietätsvertrages verpflichteten sich die Parteien unter anderem, ”im Balle der Trennung Mandanten des anderen Sozius auf die Bauer von zwei Jahren” weder zu beraten noch zu vertreten, und führten eine Reihe von Mandanten als solche des Klägers auf, darunter die Beut-sehe Bundesbahn sowie die Birmen sflHB-ScflHHF-Vferke und SflH & HaflHB, nachfolgend ‘'SBHH^/erke” genannt.
Im März 1965 kündigte der Beklagte das Sozietätsverhältnis fristgerecht zu dem 30. September 1965« Seit dem I. Oktober 1965 unterhält er eine eigene Praxis. Er be-
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treut darin auch die Bundesbahn und die
 Iwerke»
Der Kläger ist der Ansicht, daß der Beklagte das für die Bauer von zwei Jahren nicht dürfe*
Der Beklagte macht geltend: Ber Sozietätsvertrag verbiete einer Partei nur die Betreuung von "Mandanten des anderen Sozius"» Bie Bundesbahn und die seien jedoch mit Einverständnis des Klägers zuletzt nur noch von ihm selbst betreut worden* Biese Mandanten hätten im übrigen ausdrücklich erklärt, sie würden d.en Kläger auch dann nicht mehr beauftragen, wenn er - der Beklagte - ihre Betreuung ablehne» Ber Kläger handele schikanös und verstoße gegen Treu und G-lauben, v/enn er - statt in eine vernünftige vergleichsweise Regelung einzuwilligen - auf dem Betreuungsverbot beharre, obwohl er selbst wegen der ablehnenden Haltung der Mandanten davon keinen Nutzen haben werde»
Bas Landgericht hat den Beklagten gemäß dem Antrag des Klägers verurteilt, es bis zu dem 30» September 1967 zu unterlassen, die Bundesbahn und die SflHI(werke zu beraten oder zu vertreten*»,
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen»
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage»
 
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Ent 8 che idun^s^ründe^,
Pas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Parteien hätten durch Nr. 6 des Sozietätsvertrages für den Pall ihrer etv/aigen Trennung dem Kläger, der das Vertrauen namhafter Klienten in die Sozietät eingebracht habe, diesen früheren Besitzstand möglichst wahren wollen.
Es ist zwar zugunsten des Beklagten davon ausgegangen, daß sich der Kläger im Laufe der Jahre allmählich auf eine mehr beratende Tätigkeit zurückgezogen und die Abwicklung der Prozeßpraxis in zunehmendem Maße dem Beklagten überlassen habe, und daß demgemäß die Bundesbahn und die Siemenswerke mit der Zeit mehr und mehr vom Beklagten betreut worden seien. Aus dem Zweck der Nr. 6 hat es aber gefolgert, der Beklagte habe diese Mandanten, obwohl sie das gewünscht hätten, nach dem 30. September 1965 für die Bauer von zwei Jahren nicht betreuen dürfen, sondern habe dem Kläger Gelegenheit geben müssen, seine im Laufe der Zeit lose gewordenen persönlichen Kontakte zu ihnen wieder fester zu knüpfen.
1. Die Revision hält eine VertragsbeStimmung dieses Inhalts, die der Beklagte in den Vorinstanzen selbst nicht beanstandet hatte, für ständeswidrig und meint, den Parteien könne nicht unterstellt werden, daß sie standeswidrige Vereinbarungen hätten treffen wollen.
Bei der Beurteilung dieses Revisionsangriffs ist von Bedeutung, daß die Parteien trotz der allgemeinen Passung des Klagantrags in den Vorinstanzen nicht darüber gestritten haben, ob der Beklagte Mandate der Bundesbahn und der SBBBBwerke hätte weiterführen dürfen, die den Parteien vor dem 30. September 1965 erteilt waren. Das
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hat er nämlich unstreitig nicht getan«. Die von der Revision aufgeworfene Frage, was der Sozietätsvertrag für solche Mandate vorsohe und oh er insoweit standeswidrig so stellt sich mithin nicht» Demgemäß hat auch das Berufungsgericht - wie der Urteilszusammenhang ergibt,-nur entscheiden wollen und entschieden, oh die Vereinbarung im Hinblick auf neue Mandate standeswidrig sei.
Es hat diese Frage verneint und ausgeführt: Die Abrede, eine begrenzte Anzahl namentlich genannter Klienten für zwei Jahre nicht zu vertreten, schränke die Hie-derlassungsfreiheit des Beklagten nicht ein, zu demal er in einem großen landgerichtsbezirk tätig sei» Sie beeinträchtige darum auch nicht in untragbarer Weise seine berufliche oder wirtschaftliche Entwicklung» Das in § 3 BRAO niedergelegte Recht der freien Anwaltswahl dagegen hätten die Parteien zwar eingeschränkt» Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, daß diesem Recht - abgesehen von den hier nicht interessierenden Fällen der §§ 48, 49 BRAO -kein Kontrahierungszwang des Rechtsanwalts gegenüberstehe» Angesichts der großen Zahl der im Bezirk der Parteien zugelassenen Rechtsanwälte könne auch nicht davon gosj)ro-chen werden, daß die früheren Mandanten des Klägers durch die Vereinbarung der Parteien genötigt würden, ihm ihr Vertrauen wieder zu schenken, wenn sie das nicht wollten»
Dem ist beizutreten» Da ein Rechtsanwalt im allgemeinen berechtigt ist, ein Mandat abzulehnen, kann er sich im Verhältnis zu einem anderen Rechtsanwalt für eine begrenzte Zahl von Mandanten und eine begrenzte Zeit auch verpflichten, das zu tun» Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragschließenden, wie hier, damit den Zweck verfolgen, für den Fall der Auflösung ihrer Gemeinschaft
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deren Abwicklung in einer Weise zu gewährleisten, die den billigenswerten Belangen des ursprünglichen Praxisinhabers gerecht wird, und wenn sie dabei die Existenz des anderen Vertragsteils nicht gefährden«.
Zu Unrecht verweist die Revision demgegenüber auf § 22 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechtso Diese Vorschrift besagt, soweit sie hier interessiert, lediglich, jeder der Sozien einer aufgehobenen Anwalts-gemeinschaft habe alles zu unterlassen, was darauf abzielen könne, frühere Auftraggeber zu veranlassen, weitere Aufträge nur ihm zu übertragen. Dagegen schränkt sie das Recht eines Rechtsanwalts, die Übernahme neuer Mandate früherer Auftraggeber abzulehnen, nicht ein,
2, Gleichwohl muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Der Beklagte hatte - worauf die Revision hinweist -behauptet, der Kläger habe während der Kündigungsfrist versucht, die Bundesbahn und die SHB^Jwerke zu bewogen, über den 30, September 1965 hinaus seine Mandanten zu bleiben; er - der Beklagte - habe ihn daran nicht gehindert und habe sich zu einer weiteren Betreuung der Mandanten erst entschlossen, als diese ihn nachher ohne sein Zutun ausdrücklich darum gebeten und erklärt hätten, sio würden auch dann nicht zu dem Kläger zurückkehren, wenn er ihre Mandate ablehne,
 Erwiesen sich diese Behauptungen als richtig, so könnte die Klage abzuweisen sein.
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Bei der Beurteilung der hier in Frage stehenden Vertragsbestimmung ist davon auszugehen, daß diese Bestimmung einen doppelten Zweck verfolgt« In erster Linie soll sie nach Möglichkeit sicher stellen, daß dem Klager bei der Trennung seine alten Mandanten erhalten bleiben und er sie auch nach der Trennung weiter beraten und betreuen kann» Aber darüber hinaus soll die Bestimmung auch verhindern, daß für den Beklagten keinerlei Anreiz besteht, mittelbar oder unmittelbar irgendetwas zu unternehmen, was dem erstgenannten Zweck zuwiderlaufen könnte«, Beshalb kann der Umstand allein, daß die Einhaltung der Bestimmung seitens des Beklagten in einigen Fällen zu dem Ergebnis führen kann und auch führt, daß die fraglichen Mandanten dadurch beiden Parteien verlorengehen, weil sie nämlich aus irgendeinem Grunde nicht zu dem Kläger zurückkehren wollen und andererseits den Beklagten nicht mit der Wahrnehmung ihrer. Interessen betrauen können, die Anwendung dieser Bestimmung noch nicht ausschließen»
Denn sonst würde der ebenfalls gewollte und nicht beanstandete Pjee/entivcharakter dieser Bestimmung von vornherein verlorengehen.
Ungeachtet dieser allgemeinen Beurteilung kann aber das Beharren auf dieser Bestimmung unzulässig sein, wenn in einem Einzelfall besondere Umstände gegeben sind» Solche Umstände sind hier von dem Beklagten behauptet worden» Denn danach hat er überhaupt nichts unternommen, um die drei hier in Betracht kommenden Mandanten für die Zeit nach der Trennung für sich zu gewinnen» Er hat danach vielmehr im Gegenteil dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, diese Mandanten zu behalten, indem er während des Laufes der Kündigungsfrist die Bearbeitung der damals anhängigen Sachen dem Kläger überließ und dem Kläger freie
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Hand zu Verhandlungen mit diesen Mandanten gab, um ihnen den Inhalt der hier in Frage stehenden Bestimmung des § 6 entsprechend zu erläutern» Bei der abschließenden Beurteilung dieser besonderen Umstände wird es von Bedeutung sein, wie eine der Anwaltskammern, auf die sich der Beklagte als Sachverständige. berufen hat, diese vom standesrechtlichen Gesichtspunkt aus beurteilt, und ob sie dabei auch dem weiteren Umstand irgendwelches Gewicht beimißt, daß nämlich der Beklagte im Wege einer gütlichen Einigung versucht hat» durch eine besondere Hmoearabredc mit dem Kläger die strittige Zeit von zwei Jahren zu überbrücken» Auch wird es unter Umständen für diese sachverständige Beurteilung darauf ankommen, daß es sich bei den hier in Betracht kommenden Mandanten um Unternehmungen handelt, deren Referenten ihre Entschließungen nach eigenen sachkundigen Erwägungen zu treffen pflegen»
Zu Unrecht meint die Revisionserwidexumg, der Beklagte habe auf dieses Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht mehr zurückkommen können» Folgt man der Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des Berufungsurteils, so hatte der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung das Vorbringen des Beklagten zwar bestritten» Bas Berufungsgericht hatte es aber, wie den Entscheidungsgründen entnommen werden muß? zu Gunsten des
 Beklagten als richtig unterstellte Der Beklagte, der den Hechtsstreit bisher mit großer Zurückhaltung geführt hat, hatte deshalb in der Berufungsinstanz noch keine Veranlassung, entsprechenden Beweis anzutreten«
Lieseeke	Dr0	Schulze
 Dr« Bischer
 Bleck
Stimpel