Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Kuhn, liesecke, Dr» Schulze, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Auf einem Wechselkonto wurden auch weitere solche Wechsel von der Klägerin zugunsten des Beklagten diskontiert und ihm auch auf diesem Konto ein weiterer Kredit von zuletzt 31o800 DM gewährt. Auch behielt die Klägerin einen solchen Wechsel über 60.000 DM als Sicherheit für die Verbindlichkeiten des Beklagten. August 1958 v/urde die Portsetzung des einstweilen eingestellten Verfahrens angeordnet * Die Klägerin diskontierte am 26» September 1958 dem Beklagten einen Wechsel über 6O0OOÖ DM, der von Brüning als Akzeptanten - und von Schauerte als Aussteller gezeichnet und vom Beklagten indossiert war. Der Beklagte hat die Abrechnung der Klägerin Uber die für ihn geführten Konten mit einem Schuldsaldo vom 31» Dezember 1959 von 166.250 DM anerkannt. Io Soweit die Revision die Berechnung der Klagforderung beanstandet, berücksichtigt sie nicht, daß von einem Kontostand zu Lasten des Beklagten von 116«370 DM auszugehen ist, von dem der berichtigte Versteigerungserlös von 111.644,69 Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, der Vertrag vom 22» September 1958 über den Verkauf der beiden Forderungen der Klägerin an den Beklagten und der mit ihm im Zusammenhang stehende Wechselankauf seien nicht sittenwidrig und darum nach § 138 BGB nicht nichtig« Die Revision wendet sich gegen diese Ansicht mit einer Reihe von Rügen, denen der Erfolg nicht zu versagen ist« Das Berufungsgericht stellt fest, daß zwischen der Diskontierung des Wechsels Uber 60*000 DM und dem Vertrag vom 22» September 1958 eine Wechselbezüglichkeit bestand, d* h. daß die Zahlung für den Ankauf der beiden Forderungen der Klägerin, der Gegenstand des Vertrages v/ar, aus dem Diskonterlös des Wechsels bestritten werden sollte* Vom Diskonterlös von 55*960 DM sind auch alsbald 53*850 DM, d* h, der vereinbarte Ankaufspreis, der dem Uennbetrag der Forderungen entsprach, an die Klägerin gezahlt worden* Der Sache nach handelte es sich in Höhe von 33*850 DM um eine Ersetzung der beiden Schuldner der Klägerin durch die Schuldner aus dem Wechsel* Hur in Höhe des Restes des Wechselbetrages abzüglich des Diskonts und der Unkosten fand ein echter Ankauf des Wechsels statt* Der Beklagte hatte geltend gemacht, die Klägerin habe sich von ihm eine Leistung geben lassen, die in keinem Verhältnis zu ihrer Gegenleistung gestanden habe* Das Berufungsgericht ist dieser Ansicht nicht gefolgt, hat aber dabei verschiedene Umstände nicht gewürdigt, wie die Revision ■ mit Grund rügt* Bei der Feststellung, wie hoch der angebotene Wechsel damals zu bewerten war, kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß die Klägerin immerhin nach Abrechnung des Diskonts und der Spesen noch einen Barbetrag von 21.510 DM an den Beklagten auf den Wechsel ausgezahlt hat. Die Klägerin habe, so führt das Berufungsgericht aus, geglaubt, daß die Forderung realisierbar sein würde, weil jemand am Fortbestehen des Betriebes interessiert gewesen sei. Für die uneinbringlich gebliebene Forderung gegen Frau I^pin Höhe von 13.800 DM sei eine Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz verpfändet gewesen. Eine Anfrage beim Lastenausgleiehsamt habe bei Vertragsschluß geschwebt und sei ex'st nachher verneinend beantwortet worden» Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die beiden Forderungen nach« den am 22. Der Beklagte hatte unter Beweisantritt behauptet, daß die Forderung gegen Frau bereits vor dem Vertrag vom 22. Daraus konnte nach den näheren Umständen gegebenenfalls auf eine auch der Klägerin bekannte nur geringe Aussicht, die Forderung noch einzuziehen, geschlossen werden. Vor allem aber war zu berücksichtigen, daß die Klägerin durch ein gänzlich ungewöhnliches und bankunübliches Geschäft die beiden Forderungen dem Beklagten überließ. Der "Verkauf” von Forderungen durch eine Genossenschaftsbank an einen Kunden unter Anrechnung auf den Diskonterlös eines Wechsels legt nach der Lebenserfahrung die Annahme nahe, daß der verantwortliche Angestellte der Klägerin, der regelmäßigen Revisionen des Genossenschaftsverbandes unterworfen ist, Beanstandungen wegen Gewährung uneinbringlicher Kredite vermeiden wollte, indem er die als uneinbringlich erkannten Forderungen als eingegangen ab- Wenn weiterhin das Berufungsgericht bei der Forderung gegen die von 20.050 DM berücksichtigt hat, daß Sicher- Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht bei der richtigen Würdigung aller für die Bewertung maßgebenden Umstände zu dem Ergebnis kommt, daß bereits zur Zeit der Vornahme des Geschäfts ein auffälliges, auch der Klägerin nicht verborgenes Mißverhältnis zwischen dem Wert der beiderseitigen Leistungen bestand. Selbst wenn, v/ie es das Berufungsgericht für möglich hält, bei ihm nur eine augenblickliche Zahlungsschwierigkeit Vorgelegen haben sollte, durfte die Klägerin bei einem auffälligen Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht die Gelegenheit benutzen, die dubiosen Forderungen im Wege eines "Verkaufs” unter Verrechnung der Kaufpreise an den Beklagten loszuwerden.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II_Z042/65 URTEIL Verkündet am
18o März 1968 Kaufmann? Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Michael
A
tr
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Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
die GflBBBHHÜV e&mbH? (Oberpf0) ?
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Bruno und
Michael B
in VJ
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Klägerin und Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt
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Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Kuhn, liesecke, Dr» Schulze, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5» Mai 1965 aufgehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird„
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte, ein Glasfachmann, hat von der Klägerin, einer Genossenschaftsbank, im Jahre 1956 einen bis 31o März 1957 befristeten Kontokorrentkredit von 75*000 DM erhalten» Er plante, den Betrieb einer Glasfabrik in
fort zu führen» Zur Sicherheit wurde der Klägerin eine Grundschuld an den Grundstücken dieser Glasfabrik abgetreten» Da es zur Fortführung des Betriebes in nicht kam, kündigte die Klägerin den Kredit und betrieb, als sie nicht fristgemäß befriedigt v/urde, die Zwangsversteigerung der Glasfabrik» Der Beklagte trat mit den Kaufleuten Sc^BHB und Br^^^in Verbindung, die an dem Erwerb der Fabrikanlage interessiert waren» Er erhielt im Mürz 1958 von Sc^HHHBals Aussteller und als
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Akzeptanten gezeichnete Wechsel, von denen ein Wechsel über 25.000 DM von der Klägerin zugunsten des Beklagten diskontiert v/urde. Es wurde auch die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung bewilligt. Auf einem Wechselkonto wurden auch weitere solche Wechsel von der Klägerin zugunsten des Beklagten diskontiert und ihm auch auf diesem Konto ein weiterer Kredit von zuletzt 31o800 DM gewährt. Auch behielt die Klägerin einen solchen Wechsel über 60.000 DM als Sicherheit für die Verbindlichkeiten des Beklagten. Dieser bemühte sich im Jahre 1958 um die weitere Einstellung der Zwangsversteigerung der Glasfabrik, konnte aber die eingegangenen Teilzahlungsverpflichtungen nicht eInhalten. Am 14. August 1958 v/urde die Portsetzung des einstweilen eingestellten Verfahrens angeordnet * Die Klägerin diskontierte am 26» September 1958 dem Beklagten einen Wechsel über 6O0OOÖ DM, der von Brüning als Akzeptanten - und von Schauerte als Aussteller gezeichnet und vom Beklagten indossiert war. Diesen Ankauf hatte die Klägerin davon abhängig gemacht, daß der Beklagte ihr zv/ei dubiose Forderungen abkaufte. Es handelte sich um eine Forderung von 13o600 DM gegen Prau für die deren angeblicher
Anspruch auf Hauptentschädigung hach dem Bastenausgleichsgesetz verpfändet war, und eine Forderung gegen die Nfl^~ Gesellschaft NaflHHfc & Co. von 20.050 DM, für die u;a» ein Personenkraftwagen und ein Kombiwagen zur Sicherheit übereignet waren. Die Schuldnerin befand sich im Konkurs. Die Forderungen sollten vom Beklagten zu dem Nennwert ohne Gewähr für die Einbringlichkeit übernommen und innerhalb einer Y/oche bezahlt werden. Von dem Diskonterlös von 55.960 DM zahlte der Beklagte alsbald die Nennbeträge der von ihm gekauften Forderungen auf die Konten der Schuldner bei der Klägerin ein. Von dem Erlös des Wechseldiskonts wurden 600 DM Kredit-Einräumungsprovision abgezogen. Für
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den Beklagten verblieb ein Barerlös von 21.510 DM. Der Wechsel wurde mehrfach prolongiert, weil der Akzeptant BrflHB ihn nicht einlösen konnte. Er wurde am 3» März I960 eingelöst. Der Beklagte hat aus der Forderung gegen Frau Inichts einziehen können. Aus der Forderung gegen die liat er nach seiner Angabe 5*330 DM durch
Verwertung der Sicherheiten erzielt. Der Beklagte hat die Abrechnung der Klägerin Uber die für ihn geführten Konten mit einem Schuldsaldo vom 31» Dezember 1959 von 166.250 DM anerkannt. Den von der Klägerin errechneten Endsaldo per 30. Juni I960 von 116.370 DM hat der Beklagte nicht anerkannt .
Die Klägerin hat in der ZwangsVersteigerung der Grundstücke in Wernberg am 1. Juli I960 den Zuschlag erhalten. Sie hat einen Versteigerungserlös von 111.644?69 DM dem Beklagten gutgebracht und mit der Klage den Restbetrag des von ihr errechneten Schuldsaldos des Beklagten mit 4*725,31 DM verlangt.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat ferner Widerklage auf Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 32.500 DM an ihn erhoben. Er hat geltend gemacht? dio Diskontierung des Wechsels über 60.000 DM unter gleichzeitigem Verkauf von zv/ei uneinbringlichen Forderungen sei unter Ausnutzung seiner Zwangslage zustande gekommen und nichtig. Die Klägerin habe den Erlös des Wechsels abzüglich des bar ausgezahlten Betrages sowie der aus der abgetretenen Forderung gegen die erziel ten Summe zu-
rückzuerstatten . Für ihn ergebe sich danach eine Forderung gegen die Klägerin in Höhe von 32.500 DM. Die Klagforderung sei unberechtigt. Die Klägerin habe ihm 32.500 DM gutbringen müssen. Er sei zu Unrecht mit Zinsen für einen höheren Saldo
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belastet worden und rechne auch mit Zinsansprüchen für die Zeit his 1. Januar 1961 auf»
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen„ Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen* Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage und auf Verurteilung gemäß der Widerklage weiter« Bie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe:
Io
Soweit die Revision die Berechnung der Klagforderung beanstandet, berücksichtigt sie nicht, daß von einem Kontostand zu Lasten des Beklagten von 116«370 DM auszugehen ist, von dem der berichtigte Versteigerungserlös von 111.644,69 BM abzuziehen ist (Berechnung im einzelnen vgl, Anlage zu Bda I Bl« 105 GA)o Zwischen den Parteien hat auch vor dem Berufungsgericht keine Meinungsverschiedenheit bestanden, daß der Betrag von 4<»725 3 31 BM richtig berechnet ist (S0 16 BU)«
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Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, der Vertrag vom 22» September 1958 über den Verkauf der beiden Forderungen der Klägerin an den Beklagten und der mit ihm im Zusammenhang stehende Wechselankauf seien nicht sittenwidrig und darum nach § 138 BGB nicht nichtig« Die Revision wendet sich gegen diese Ansicht mit einer Reihe von Rügen, denen der Erfolg nicht zu versagen ist«
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Das Berufungsgericht stellt fest, daß zwischen der Diskontierung des Wechsels Uber 60*000 DM und dem Vertrag vom 22» September 1958 eine Wechselbezüglichkeit bestand, d* h. daß die Zahlung für den Ankauf der beiden Forderungen der Klägerin, der Gegenstand des Vertrages v/ar, aus dem Diskonterlös des Wechsels bestritten werden sollte* Vom Diskonterlös von 55*960 DM sind auch alsbald 53*850 DM, d* h, der vereinbarte Ankaufspreis, der dem Uennbetrag der Forderungen entsprach, an die Klägerin gezahlt worden* Der Sache nach handelte es sich in Höhe von 33*850 DM um eine Ersetzung der beiden Schuldner der Klägerin durch die Schuldner aus dem Wechsel* Hur in Höhe des Restes des Wechselbetrages abzüglich des Diskonts und der Unkosten fand ein echter Ankauf des Wechsels statt*
Der Beklagte hatte geltend gemacht, die Klägerin habe sich von ihm eine Leistung geben lassen, die in keinem Verhältnis zu ihrer Gegenleistung gestanden habe* Das Berufungsgericht ist dieser Ansicht nicht gefolgt, hat aber dabei verschiedene Umstände nicht gewürdigt, wie die Revision ■ mit Grund rügt*
Der zu dem Diskont angebotene Wechsel war sicherlich kein erstklassiges Papier* Drei frühere Wechsel des Akzeptanten Brüning, die die Klägerin angekauft hatte, waren zu Protest gegangen* Bin weiterer Wechsel v/ar nach Art* 43, 44 Abs. 5 WG protestiert worden* Über die finanziellen Verhältnisse des Ausstellers SqflHHP war der Klägerin nichts bekannt* Gegen die Firma des Beklagten lief ein Zwangsversteigerungsverfahren * Die Schuldnerin hatte Teilzahlungen, gegen die die einstweilige Einstellung bewilligt worden war, nicht geleistet* Der Beklagte bemühte sich um die weitere Einstellung des Verfahrens* Die Revision rügt, daß bei der Frage, v/ie hoch der Wechsel gleichwohl zu be-
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werten gewesen sei, vom Berufungsgericht nicht beachtet worden sei, daß der Beklagte unter Beweisantritt (Bio 148 GA) behauptet hatte, Brf^|psei sehr vermögend, aber nur nicht liquide gewesen, was der Klägerin bekannt gewesen sei. Tatsächlich ist der Wechsel nach Prolongation voll eingelöst worden. Bei der Feststellung, wie hoch der angebotene Wechsel damals zu bewerten war, kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß die Klägerin immerhin nach Abrechnung des Diskonts und der Spesen noch einen Barbetrag von 21.510 DM an den Beklagten auf den Wechsel ausgezahlt hat. Wenn nur schlechte Unterschriften auf dem Wechsel gestanden hätten, wäre die Klägerin auf ein Diskontierungsangebot unter teilweiser Barauszahlung wohl nicht eingegangen.
Für den restlichen Diskonterlös erhielt der Beklagte Forderungen, die sich im Geschäftsbetrieb der Klägerin als dubios herausgestellt hatten. Die Forderung gegen die Nawa von 20.050 DM war eine konkursbefangene Forderung. Die Sicherheiten v/aren vom Gerichtsvollzieher auf 9.751 DM geschätzt worden. Mach Behauptung des Beklagten sind später 5.350 DM erlöst worden. Die Klägerin habe, so führt das Berufungsgericht aus, geglaubt, daß die Forderung realisierbar sein würde, weil jemand am Fortbestehen des Betriebes interessiert gewesen sei. Näheres hierüber wird nicht festgestellt. Das
Berufungsgericht meint, daß der Wert der Forderung er-
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heblich über 50 $ geschätzt werden konnte. Für die uneinbringlich gebliebene Forderung gegen Frau I^pin Höhe von 13.800 DM sei eine Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz verpfändet gewesen. Bine Auskunft über das Bestehen dieses Entschädigungsanspruchs sei bis zu dem Abschluß des Vertrages mit dem Beklagten nicht zu
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erlangen gewesen. Eine Anfrage beim Lastenausgleiehsamt habe bei Vertragsschluß geschwebt und sei ex'st nachher verneinend beantwortet worden» Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die beiden Forderungen nach« den am 22. September 1958 bekannten Umständen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der entsprechenden Wechselforderung gestanden hätten. Hierbei sind, wie die Revision mit Grund rügt, wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht gelassen worden.
Der Beklagte hatte unter Beweisantritt behauptet, daß die Forderung gegen Frau bereits vor dem Vertrag vom 22. September 1958 an die Volksbank ab-
getreten gewesen sei und daß die Abtretung, weil nicht realisierbar, wieder zurückgegeben worden sei (Bl. 251 GA). Daraus konnte nach den näheren Umständen gegebenenfalls auf eine auch der Klägerin bekannte nur geringe Aussicht, die Forderung noch einzuziehen, geschlossen werden. Der Beweisantritt konnte also nicht übergangen werden. Vor allem aber war zu berücksichtigen, daß die Klägerin durch ein gänzlich ungewöhnliches und bankunübliches Geschäft die beiden Forderungen dem Beklagten überließ. Eine Bank pflegt ihre Außenstände selbst einzuziehen und auszubuchen, wenn keine Aussicht auf Einziehung besteht» Ein Handel mit dubiosen Forderungen findet im Bankgeschäft nicht statt. Der "Verkauf” von Forderungen durch eine Genossenschaftsbank an einen Kunden unter Anrechnung auf den Diskonterlös eines Wechsels legt nach der Lebenserfahrung die Annahme nahe, daß der verantwortliche Angestellte der Klägerin, der regelmäßigen Revisionen des Genossenschaftsverbandes unterworfen ist, Beanstandungen wegen Gewährung uneinbringlicher Kredite vermeiden wollte, indem er die als uneinbringlich erkannten Forderungen als eingegangen ab-
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buchen konnte. Duschner hat selbst ausgesagt (I, 197)? daß er keine Veranlassung gehabt habe, einen unsicheren Wechsel anzukaufen, er habe deshalb zu dem Beklagten gesagt, "wir müßten ein Gegengeschäft machen, er solle uns zwei Forderungen abkaufen”. Bei dieser Lage wäre es Sache der Klägerin gewesen, eine solche Annahme zu entkräften. Wenn weiterhin das Berufungsgericht bei der Forderung gegen die von 20.050 DM berücksichtigt hat, daß Sicher-
heiten bestanden, die auf ca. 10.000 DM geschätzt wurden, so ist nicht ersichtlich, ob der Erfahrungssatz beachtet v/urde, daß nach allgemeiner Kenntnis in Bankkreisen die Aussichten, Sicherheiten zu Schätzpreisen zu verwerten, gering sind.
Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht bei der richtigen Würdigung aller für die Bewertung maßgebenden Umstände zu dem Ergebnis kommt, daß bereits zur Zeit der Vornahme des Geschäfts ein auffälliges, auch der Klägerin nicht verborgenes Mißverhältnis zwischen dem Wert der beiderseitigen Leistungen bestand.
III.
Ist dies der Fall, so hängt die Wichtigkeit des Geschäfts davon ab, ob die Klägerin eine Hotlage des anderen 5eils ausgenutzt (§ 138 Abs. 2 BGB) oder sonst in verwerflicher Gesinnung gehandelt hat {§ 138 Abs. 1 BGB). Bas letztere wäre bereits dann zu bejahen, wenn die Klägerin sich leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hätte, daß der Beklagte sich auf den Diskont unter so ungünstigen Bedingungen nur wegen seiner schvrierigen Lage einließ jjvgl. BGH WM 1966, 399, 400). Der Beklagte hatte unzv/ei-felhaft ein dringendes KreditbedUrfnis, weil er dringende
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Zahlungstermine hatte. Er war dahei stark an die Klägerin gebunden, mit der er in laufender Geschäftsverbindung stand. Selbst wenn, v/ie es das Berufungsgericht für möglich hält, bei ihm nur eine augenblickliche Zahlungsschwierigkeit Vorgelegen haben sollte, durfte die Klägerin bei einem auffälligen Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht die Gelegenheit benutzen, die dubiosen Forderungen im Wege eines "Verkaufs” unter Verrechnung der Kaufpreise an den Beklagten loszuwerden. Solches Verhalten einer Bank wäre mit den Anschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs nicht verträglich und darf im Bankverkehr nicht zugelassen werden. Besonders deutlich wäre die verwerfliche Gesinnung, wenn ein sehr starkes Mißverhältnis bezüglich der beiderseitigen Leistungen festzustellen wäre.
XV.
Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehenbleiben • Vielmehr muß das Berufungsgericht unter Beachtung der erörterten Grundsätze nach erschöpfender Feststellung des Sachverhalts erneut prüfen, ob bei einer Gesamtwürdigung der Umstände, wie sie beim Abschluß des Geschäfts Vorlagen, ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung anzunehmen und der Klägerin der Vorwurf der verv/erfliehen Ausnutzung einer schwierigen Lage des Beklagten zu machen ist, der dem Geschäft den Stempel des Sittenwidrigen aufdrückt. Dabei kann es dem Beklagten überlassen bleiben, auf seine Behauptungen und Beweisanträge über angeblich vom Geschäftsführer der Klägerin persönlich verlangte Beträge z u r üc kz ukomme n <»
Die Sache war daher unter Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils an das Berufungsgericht zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen,
Dr. Kuhn
Liesecke Dr, Schulze
Fleck
Stimpel