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BGH · II ZR 143/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 143/63

Ferner heißt eo in dieser Bestimmung, daß beim Tode des Ehegatten oder bei seiner V/iederverheiratung die Gesellschaft mit den Kindern aus der betreffenden Ehe fortgeführt wird. Nach dem ursprünglichen Gesellschaftsver-trag sollte in diesen Fällen an den Ausscheidenden oder seine Erben eine Abfindung nicht gezahlt werden; diese Regelung wurde später dahin geändert, daß der Auscchei-dende oder seine Erben den Betrag erhalten sollten, um den ihr Geschäftsanteil zur Zeit des Ausscheidens den der Eröffnungsbilanz übersteigt. Dio Beklagte, die das Unternehmen seit den Tode ihres Ehemannes tatsächlich allein weiterführt, vertritt den Standpunkt, durch die Kündigung der Gesellschaft zu dem 31. Dio Klägerin teilt den Standpunkt der Beklagten, soweit es sich um die Auflösung der Gesellschaft durch die Kündigung ihres Ehemannes handelt. 1. Das Grundgesetz schützt nicht nur die Freiheit der Eheschließung, es gewährleistet jedermann mit der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit auch das Recht, in den Grenzen des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG seine privaten Rechtsbeziehungen grundsätzlich frei zu gestalten. Hierbei hat es auf der einen Seite den Zweck der umstrittenen Regelung berücksichtigt, den es rechtlich fehlerfrei darin sieht, das ausschließlich von Ludwig Anselm stammende und seinen Kindern unentgeltlich zugev/andte Ge-s eil Schafts vermögen für die Familie zu erhalten. Gegenüber diesem sittlich einv/andfreien Zweck der Regelung hält es auf der anderen Seite zutreffend die Folgen für den betroffenen Gesellschafter für erträglich, da diesem Gesellschafter bei seiner Y/iedervorhciratung nichts entzogen werde, was er durch eigene Tätigkeit erworben habe; überdies sei zu bedenken, daß Dr. R^^p und seine Ehefrau dem Gesellschaftsvertrag seinerzeit ausdrücklich zugestimmt hätten und dieser Vertrag ihnen auch Vergünstigungen eingeräumt habe. In der Tat besteht hier eine ähnliche Interessenlage wie bei einer letztwilligen Verfügung, durch die der überlebende Ehegatte als Vorerbe und für den Fall seines Todes oder seiner Y/iederverheiratung die gemeinschaftlichen Kinder als Nacherben eingesetzt werden. Obschon nach einer solchen Bestimmung der zunächst Begünstigte, wenn er sich wieder verheiratet, in der Regel nicht weniger und oft sogar noch stärker wirtschaftlich benachteiligt ist als der Rechtsvorgänger der Klägerin, der bei erneuter Ehecchlie-ßvmg lediglich seine Beteiligung am Stamm do3 gesellschaftlich gebundenen Familienvermögens wieder verlieren sollte, ist die Wirksamkeit von V/iederverheiratungsklau-seln in letztwilligen Verfügungen, soweit ersichtlich, Ebensowenig lassen sich durchgreifende Bedenken gegen die hier umstrittene Vertragsklausel herleiten, die ebenfalls nur aus beachtenswerten Beweggründen und in angemessener Weise den Übergang des Familienvermögens in fremde Händo verhindern, nicht aber auf die Entschlußfreiheit eines heiratswilligen Gesellschafters einwirken soll. Das wird besonders deutlich, wenn man berücksichtigt, daß die von der Klägerin beanstandete Vertragsregelung nicht auf den Fall der Y/iederverheiratung beschränkt ist. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 soll, wenn der überlebende Ehegatte stirbt oder wieder heiratet, die Gesellschaft mit den Kindern aus der betreffenden Ehe - also nicht mit familienfremden Erben - fortgesetzt werden. Sind solche Kinder nicht vorhanden, so wächst der Anteil des durch Tod oder Wiederverheiratung ausgeschie-denen Gesellschafters den übrigen, zur Familie Rosbach gehörigen Gesellschaftern zu. Soweit sich diese Bestimmung auf Erben bezieht, kann sic nur den, Fall im Auge haben, daß der überlebende Ehegatte stirbt, ohne wieder geheiratet zu haben, und ohne aus seiner Ehe leibliche Erben zu hinterlassen. Sie nahm dem Ehemann der Klägerin bei erneuter Heirat nicht mehr, als was seine erste Ehefrau durch eine unentgeltliche Zuwendung ihres Vaters erhalten hatte. Wenn ihnen diese Vorteile nur so lange verbleiben sollten, wie der innere Grund für die Zuwendung, die Bindung des Empfängers an die Familie, fortbestand, so kann von einer sittenwidrigen Benachteiligung durch die Y/iederver-heiratungsklausel keine Rede sein (vgl. Bas Berufungsgericht legt die Wiedorverheiratungs-klausel in § 10 Abs. 1 Satz 5 des Gesellschaftsvertrages dahin aus, daß sie auch für den Zustand der Abwicklung gelte, in dem sich die Gesellschaft infolge der Kündigungserklärung des Dr. R^^ befunden habe. Der für diese Klausel maßgebende Gedanke, das Vermögen der Familie R^^^^ zu erhalten, sei durch die Auflösung der Gesellschaft nicht gegenstandslos geworden. Es fehle an einem einleuchtenden Grund für die Annahme, die Gesellschafter hätten den wiedervorheirateten Ehegatten zwar nicht für den Fall, daß das Unternehmen als Erwerbsgesellschaft noch bestand, wohl aber nach Eintritt in das Liquidationsstadium im Genuß des von der Familie R^^|^ überkommenen Vermögens belassen wollen. 1. Soweit die Revision geltend macht, die V/ieder-verhciratungsklausel habe lediglich für den Fall, daß die Gesellschaft fortbestand, den Einfluß der zweiten Ehefrau ausschalten und zugleich eine zu starke Belastung der Gesellschaft durch die Abfindungsschuld verhüten sollen, setzt sie ihre eigene Auffassung vom Sinn und Zweck der Klausel an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung; das ist unzulässig. 2. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die V/ieder-verheiratungsklausel auch nach der Auflösung der Gesellschaft gilt, hat das Berufungsgericht die Rechtslage zu dem Vergleich herangezogen, wie sie nach den gesetzlichen Vorschriften über das Ausscheiden oder den Ausschluß von Gesellschaftern besteht. Demgegenüber beruft sich die Revision darauf, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 1, 324, 331 f; BGH IM HGB § 142 Nr. 5) bei der Frage der Zubilligung eines Übernahmerechts nach § 142 HGB nach Auflösung der Gesellschaft die besonderen Verhältnisse und der Zweck der Abwicklung zu berücksichtigen seien. Denn es geht hier nicht um die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund - etwa wegen vertragswidrigen Verhaltens - , sondern um die Auslegung und Anwendung einer Vertragsbestimmung, die nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts in erster Linie das Geschäftsvermögen den Familienangehörigen erhalten soll und deshalb auch nach der Auflösung der Gesellschaft ihre Bedeutung behalten hat. Immerhin weise das Vertragswerk insoweit eine Lücke auf.Indessen sei oberster Grundsatz für die Auslegung des Gesellschaftsvertrages, dem Willen der Beteiligten soweit wie irgend möglich Geltung zu verschaffen. Ber Antrag bezog sich auf die Behauptung, Br. und Josef Friedrich hätten sich in Verlauf ihrer Verhandlungen über eine Änderung des Ge-sellschaftsvertrages darüber geeinigt und seien in der Folgezeit davon auogegangen, daß die Wiederverheiratungsklausel nicht mehr gelten solle. Bern Berufungsgericht ist daher kein Rechtsfchler unterlaufen, wenn es die nachträgliche Behauptung der Klägerin«, man habe sich damals doch über die Aufhebung der Y/iedervorhei-ratungsklausel geeinigt, nicht nur als verspätet angesehen, sondern auch deshalb unbeachtet gelassen hat^ weil sie dem in der früheren Erklärung vom 14. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Verhandlungen zwischen Josef Friedrich R^|^^ und Br. eine umfassende Vertragsänderung zu dem Ziel, nachdem diese Vertragsändcrung unstreitig nicht zustande gekommen ist, kann die Klägerin nicht nach Treu und Glau- ben verlangen, entgegen der wirklichen und auch für ihren Rechtsvorgänger bei unbefangener Betrachtung erkennbaren Rechtslage so gestellt zu werden, als hätte man sich über einen einzelnen Verhandlungspunkt, den Wegfall der Wiederverheiratungsklausol, ohne Rücksicht auf das sonstige Verhandlungsergebnis endgültig geeinigt.

Zitierte Normen: § 138 BGB Art. 6 GG § 138 BGB § 97 ZPO
GesellschaftKindBrFallKlägerinRegelungGesellschafterTodRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
8. Juli 1965 Heil, Justizober3ekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
II ZR 143/63	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Witwe Hartha R
geh, H Landstr.
Klägerin und Revioionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. h,c.
gegen
 die Y/itwe Katharina Elisabeth geb.
Landstr,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Bukow, Br. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen da3 Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom %
8. März 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ber Kaufmann Ludwig Anselm R^^^^ betrieb als Alleininhaber eine BampfZiegelei. In dieses Unternehmen nahm er im Jahre 1957 zwei seiner Kinder als Gesellschafter auf, seinen Sohn Josef Friedrich als persönlich haftenden Gesellschafter und seine Tochter Anna als Kommanditistin. Beiden wandte er dabei je 1/4 des Geschäftsvermögens zu. Ein Brittos Kind erhielt bei dieser Gelegenheit einen Betrag von 50.000 RM. Alle drei Kinder verpflichteten sich, den Wert des Empfangenen auf ihre Erb- und Pflichttcilsansprüchc anrechnen zu lassen.
Im Jahre 1942 schlossen die Gesellschafter einen notariellen Gesellschaftsvcrtrag. In ihm war bestirnt, daß beim Tode von Ludv/ig Anselm	die	Gesellschaft mit
 seiner Witwe fortgesetzt werde, während beim Tode der beiden anderen Gesellschafter die Gesellschaft mit den
 Ehegatten der Verstorbenen fortgeführt werden sollte. Ferner heißt eo in dieser Bestimmung, daß beim Tode des Ehegatten oder bei seiner V/iederverheiratung die Gesellschaft mit den Kindern aus der betreffenden Ehe fortgeführt wird. Für den Ehemann der Gesellschafterin Anna enthält der Gesellschaftsvortrag noch die besondere Bestimmung, daß im Fall seiner V/iederverheiratung die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird, v/enn seine Ehe mit der Gesellschafterin Anna kinderlos sein sollte. Nach dem ursprünglichen Gesellschaftsver-trag sollte in diesen Fällen an den Ausscheidenden oder seine Erben eine Abfindung nicht gezahlt werden; diese Regelung wurde später dahin geändert, daß der Auscchei-dende oder seine Erben den Betrag erhalten sollten, um den ihr Geschäftsanteil zur Zeit des Ausscheidens den der Eröffnungsbilanz übersteigt.
Im Jahre 1951 starb die Gesellschafterin Anna, ohne Kinder zu hinterlassen; an ihre Stelle trat ihr Ehemann, der Tierarzt Br. R^^ als persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft ein. Zuvor war bereits Ludwig Anselm	verstorben	und von seiner Ehefrau
 Magdalena	beerbt worden. Nach ihrem Tode im Jahre
1952 waren Br.	und	Josef Friedrich	die	allei-
nigen Gesellschafter.
Im Jahre 1953 kündigte Dr. R^^P die Gesellschaft zu dem 31. Dezember 1953. Am 6. Januar 1954 heiratete Br. R( die jetzige Klägerin. Am 24. Januar 1954 verstarb Josef Friedrich R^0B und wurde von der Beklagten allein beerbt. Im Verlauf des Rechtsstreits starb auch Dr. R^^ (1. Dezember 1957); an seiner Stelle führte dann die Klägerin als seine Alleinerbin den Rechtsstreit weiter.
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Dio Beklagte, die das Unternehmen seit den Tode ihres Ehemannes tatsächlich allein weiterführt, vertritt den Standpunkt, durch die Kündigung der Gesellschaft zu dem 31. Dezember 1953 sei diese aufgelöst und in das Stadium der Liquidation getreten. Aus dieser Liquidationsgesellschaft sei Dr.	sodann durch seine Wieder-
verheiratung aucgeschieden; das Unternehmen sei infolgedessen ihrem Ehemann zugefallen. Mit seinem Tode sei es anschließend im Wege der Erbfolge auf sie übergogangen.
Dio Klägerin teilt den Standpunkt der Beklagten, soweit es sich um die Auflösung der Gesellschaft durch die Kündigung ihres Ehemannes handelt. Sie ist jedoch der Meinung, die Wiedervorheiratungsklausel sei unwirksam, sie verstoße gegen Art, 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 GrtindG und soi zudem sittenwidrig (§ 138 BGB). Zumindest aber müsse angenommen werden, daß diese Klausel im Liquidations-Stadium nicht mehr anwendbar sei.
Demgemäß begehrt die Klägerin mit ihrer Klage die Feststellung, daß die Gesellschaft aufgelöst und zu liquidieren sei. Ferner verlangt sie die Verurteilung der Beklagten zur Mitwirkung bei der Liquidation.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgev/iesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidung gründe:
Nach den rechtlich fehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts ist der Ehemann der Klägerin nach § 1C Aba. 1 Satz 3 des Gesell3chaftsvertrages spätestens mit
 seiner Wiederverheiratung am 6. Januar 1954 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Infolgedessen waren Josef Friedrich	nach	seinem	Tod die Beklagte "berechtigt,
 den Betrieb als Erwerbsunternehmen fortzuführen. Damit entfällt die von der Klägerin gewünschte gemeinschaftliche Abwicklung.
I.	§ 10 Abs. 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages ist wirksam. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Klausel mit der Abfindungsregelung in § 10 Abs. 2 so eng zusammenhängt, daß die Rechtswirksamkeit beider Bestimimmgen nur einheitlich beurteilt werden kann. Auch wenn man dies bejaht, bedeutet die Regelung insgesamt weder einen unzulässigen Eingriff in ein durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistetes Grundrecht, noch verstößt sie aus sonstigen Gründen gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten.
1. Das Grundgesetz schützt nicht nur die Freiheit der Eheschließung, es gewährleistet jedermann mit der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit auch das Recht, in den Grenzen des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG seine privaten Rechtsbeziehungen grundsätzlich frei zu gestalten. Wo aber verschiedene Freiheitsrechte einander widerstreiten, bedarf es einer besonders sorgfältigen Güter- und Interessenab-v/ägung, um beurteilen zu können, ob eine bestimmte Regelung, durch die sich jemand in der Ausübung eines Grundrechts beeinträchtigt fühlt, so untragbar erscheint, daß sie als ungültig anzusehen ist (Dürig in Festschr. Nav/iasky 1956 S. 157 ff, 171 f; Erna Scheffler in Bettermann/ Nipperdey/Schcuner, Die Grundrechte Bd. IV/l S. 274, 518; BVerwG NJW 1962, 1532, 1534 = BVerwGE 14, 19, 27; vgl. auch BGHZ 24, 72, 80). Sine solche Abwägung hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller wesentlichen
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Gesichtspunkte und mit zutreffendem Ergebnis vorgenommen. Hierbei hat es auf der einen Seite den Zweck der umstrittenen Regelung berücksichtigt, den es rechtlich fehlerfrei darin sieht, das ausschließlich von Ludwig Anselm stammende und seinen Kindern unentgeltlich zugev/andte Ge-s eil Schafts vermögen für die Familie	zu	erhalten.
Gegenüber diesem sittlich einv/andfreien Zweck der Regelung hält es auf der anderen Seite zutreffend die Folgen für den betroffenen Gesellschafter für erträglich, da diesem Gesellschafter bei seiner Y/iedervorhciratung nichts entzogen werde, was er durch eigene Tätigkeit erworben habe; überdies sei zu bedenken, daß Dr. R^^p und seine Ehefrau dem Gesellschaftsvertrag seinerzeit ausdrücklich zugestimmt hätten und dieser Vertrag ihnen auch Vergünstigungen eingeräumt habe.
2.	Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch die erbrechtliche, vor allem beim gemeinschaftlichen Testament weit verbreitete Wiederverheiratungsklausel zu dem Vergleich herangezogen. In der Tat besteht hier eine ähnliche Interessenlage wie bei einer letztwilligen Verfügung, durch die der überlebende Ehegatte als Vorerbe und für den Fall seines Todes oder seiner Y/iederverheiratung die gemeinschaftlichen Kinder als Nacherben eingesetzt werden. Obschon nach einer solchen Bestimmung der zunächst Begünstigte, wenn er sich wieder verheiratet, in der Regel nicht weniger und oft sogar noch stärker wirtschaftlich benachteiligt ist als der Rechtsvorgänger der Klägerin, der bei erneuter Ehecchlie-ßvmg lediglich seine Beteiligung am Stamm do3 gesellschaftlich gebundenen Familienvermögens wieder verlieren sollte, ist die Wirksamkeit von V/iederverheiratungsklau-seln in letztwilligen Verfügungen, soweit ersichtlich,
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bisher nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen werden. Ebensowenig lassen sich durchgreifende Bedenken gegen die hier umstrittene Vertragsklausel herleiten, die ebenfalls nur aus beachtenswerten Beweggründen und in angemessener Weise den Übergang des Familienvermögens in fremde Händo verhindern, nicht aber auf die Entschlußfreiheit eines heiratswilligen Gesellschafters einwirken soll.
Das wird besonders deutlich, wenn man berücksichtigt, daß die von der Klägerin beanstandete Vertragsregelung nicht auf den Fall der Y/iederverheiratung beschränkt ist. Entgegen den Ausführungen der Revision regelt nämlich der Gescllschaftsvertrag - auch insoweit den oben erwähnten Testamenten vergleichbar - den Fall, daß der überlebende Ehegatte stirbt, ohne aus seiner Ehe mit einem Angehörigen der Familie	Kinder	zu	hinterlassen,	eben-
so wie den hier zu entscheidenden Tatbestand der V/iedcr-verheiratung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 soll, wenn der überlebende Ehegatte stirbt oder wieder heiratet, die Gesellschaft mit den Kindern aus der betreffenden Ehe - also nicht mit familienfremden Erben - fortgesetzt werden. Sind solche Kinder nicht vorhanden, so wächst der Anteil des durch Tod oder Wiederverheiratung ausgeschie-denen Gesellschafters den übrigen, zur Familie Rosbach gehörigen Gesellschaftern zu. Daß dies auch für den Todesfall gilt, ergibt sich eindeutig aus § 10 Abs. 2, der von einem HerausZahlungsanspruch der Ausscheidonden "oder ihrer Erben*' spricht. Soweit sich diese Bestimmung auf Erben bezieht, kann sic nur den, Fall im Auge haben, daß der überlebende Ehegatte stirbt, ohne wieder geheiratet zu haben, und ohne aus seiner Ehe leibliche Erben zu hinterlassen. Denn dies ist der einzige Fall, in dem nach dgm Vertrag eine Abfindung von Erben überhaupt in Betracht kommen kann. Es ist daher nicht richtig, die
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Regelung des § 10 nur unter dem Gesichtspunkt der Wiederverheiratung des Dr. R^^P zu sehen. Das Schwergewicht dieser Regelung liegt vielmehr auf dem folgerichtig durchgeführten Gedanken der Familienbindung des Gesellschafttsvcrmögens, der es erforderte, dem Ehegatten eines Familienmitglieds eine Beteiligung an diesen Vermögen nur für die Dauer seiner Familienzugehörigkeit einzuräumen.
3.	Gegen die Wirksamkeit der Wiederverheiratungsklausel sprechen auch keine gesellschaftsrechtlichen Gründe. Zwar werden vor allem im neueren Schrifttum Zweifel geäußert, ob Vereinbarungen, nach denen ein ausscheiden-der Gesellschafter keine oder nur eine der Hohe nach wesentliche begrenzte Abfindung erhalten soll, im Hinblick auf § 138 BGB gültig seien (vgl. Knöchlein, DNotZ I960, 452, 455; Schlegelberger/Geßler, HGB 4. Aufl. § 138
Rn. 27, 27a, 27b m.w.N.). Diese Zweifel beziehen sich aber in der Hauptsache auf Fälle, in denen durch eine solche Klausel eine Kündigung über Gebühr erschwert, ein Gesellschafter auf Kosten seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Willkür der anderen ausgeliefert oder Gläubiger benachteiligt werden. Solche Gesichtspunkte scheiden hier aus.
4.	Demnach kann der umstrittenen Vertragsregelung die sittliche Berechtigung nicht abgesprochen werden. Sie nahm dem Ehemann der Klägerin bei erneuter Heirat nicht mehr, als was seine erste Ehefrau durch eine unentgeltliche Zuwendung ihres Vaters erhalten hatte. Diese Zuwendung war von vornherein mit der Möglichkeit belastet, an die Familie Rosbach zurückzufallen, wenn Dr.
nach kinderlos gebliebener Ehe mit Anna	starb
 oder sich wieder verheiratete und dadurch endgültig aus
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der Familiengemeinsehaft ausschied. Trotz dieser Möglichkeit hot der unter Mitwirkung von Dr.	abgeschlosse-
ne Vertrag für seine damalige Ehefrau und ihn erhebliche Vorteile, die ihnen ohne Gegenleistung zugefloosen sind. Wenn ihnen diese Vorteile nur so lange verbleiben sollten, wie der innere Grund für die Zuwendung, die Bindung des Empfängers an die Familie, fortbestand, so kann von einer sittenwidrigen Benachteiligung durch die Y/iederver-heiratungsklausel keine Rede sein (vgl. auch BGHZ 54, 80, 85 f; BGH WH 1962, 462).
II.	Bas Berufungsgericht legt die Wiedorverheiratungs-klausel in § 10 Abs. 1 Satz 5 des Gesellschaftsvertrages dahin aus, daß sie auch für den Zustand der Abwicklung gelte, in dem sich die Gesellschaft infolge der Kündigungserklärung des Dr. R^^ befunden habe. Der für diese Klausel maßgebende Gedanke, das Vermögen der Familie R^^^^ zu erhalten, sei durch die Auflösung der Gesellschaft nicht gegenstandslos geworden. Sie habe vielmehr ihre volle Bedeutung behalten. Es fehle an einem einleuchtenden Grund für die Annahme, die Gesellschafter hätten den wiedervorheirateten Ehegatten zwar nicht für den Fall, daß das Unternehmen als Erwerbsgesellschaft noch bestand, wohl aber nach Eintritt in das Liquidationsstadium im Genuß des von der Familie R^^|^ überkommenen Vermögens belassen wollen. Eine Beschränkung der Klausel auf das werbende Unternehmen hätte sie praktisch au3gehöhlt, wertlos gemacht und einer Umgehung Tür und Tor geöffnet. Da3 könne nicht der Wille der Vertragschließenden gewesen sein.
Diese Vortragsauslegung greift die Revision erfolg*
los an.
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1.	Soweit die Revision geltend macht, die V/ieder-verhciratungsklausel habe lediglich für den Fall, daß die Gesellschaft fortbestand, den Einfluß der zweiten Ehefrau ausschalten und zugleich eine zu starke Belastung der Gesellschaft durch die Abfindungsschuld verhüten sollen, setzt sie ihre eigene Auffassung vom Sinn und Zweck der Klausel an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung; das ist unzulässig.
2.	Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die V/ieder-verheiratungsklausel auch nach der Auflösung der Gesellschaft gilt, hat das Berufungsgericht die Rechtslage zu dem Vergleich herangezogen, wie sie nach den gesetzlichen Vorschriften über das Ausscheiden oder den Ausschluß von Gesellschaftern besteht. Es entnimmt der einschlägigen Rechtssprechung und dem Schrifttum den Grundsatz, daß diese Vorschriften auch im Abwicklungsstadiun anwendbar seien. Demgegenüber beruft sich die Revision darauf, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 1, 324, 331 f; BGH IM HGB § 142 Nr. 5) bei der Frage der Zubilligung eines Übernahmerechts nach § 142 HGB nach Auflösung der Gesellschaft die besonderen Verhältnisse und der Zweck der Abwicklung zu berücksichtigen seien. Das ist zwar richtig, spielt jedoch für die vorliegende Entscheidung keine Rolle. Denn es geht hier nicht um die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund - etwa wegen vertragswidrigen Verhaltens - , sondern um die Auslegung und Anwendung einer Vertragsbestimmung, die nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts in erster Linie das Geschäftsvermögen den Familienangehörigen erhalten soll und deshalb auch nach der Auflösung der Gesellschaft ihre Bedeutung behalten hat.
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3.	Dio Revision meint ferner, die Auffassung des Berufungsgerichts führe zu der unmöglichen Folge, daß Dr. R^|^, wenn die Liquidation bereits ganz oder teilweise durchgeführt gewesen wäre, das Empfangene wieder hätte zurückgeben müssen; denn für die Anwendung der Yfiederverheiratungsklausel könne es vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus keinen Unterschied machen, wie weit die Abwicklung bereits vorgeschritten sei. Diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Es führt dazu aus, einem Versuch des betreffenden Gesellschafters, die Wiederverheiratungsklausel dadurch zu umgehen, daß er die Gesellschaft kündigte und das Ende der Abwicklung abwartete, um erst dann zu heiraten, hätte mög« licherweise die Arglisteinrede entgegengostanden. Immerhin weise das Vertragswerk insoweit eine Lücke auf. Indessen sei oberster Grundsatz für die Auslegung des Gesellschaftsvertrages, dem Willen der Beteiligten soweit wie irgend möglich Geltung zu verschaffen. Diese Auffassung ist richtig. \Yenn es den Vertragschließenden nicht gelungen sein sollte, die angestrebte Erhaltung des Familienvermögens durch eine entsprechende Fassung des Vortrages für alle denkbaren Fälle zu sichern, so spricht dies nicht gegen eine Vertragsauslegung, die eine zweckgerechte Anwendung der Wiedervorheiratungsklauscl wenigstens im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen gewährleistet. Entgegen den Ausführungen der Revision berücksichtigt eine solche Auslegung angesichts der Vorteile, die der Gesellschaftsvertrag den Eheleuten im übrigen zunächst bot, auch hinreichend den Standpunkt und die Interessen dieser Vertragsparteien.
III.	Schließlich rügt die Revision, daß das Berufungsgericht einen mit Schriftsatz vom 15. Januar 1963 angekündigten und im letzten Verhandlungstermin vom 25. Janu-
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ar 1963 ergänzten Beweisantrag der Klägerin zurückgewiesen hat. Ber Antrag bezog sich auf die Behauptung,
 Br.	und	Josef Friedrich	hätten	sich	in
 Verlauf ihrer Verhandlungen über eine Änderung des Ge-sellschaftsvertrages darüber geeinigt und seien in der Folgezeit davon auogegangen, daß die Wiederverheiratungsklausel nicht mehr gelten solle. Hierzu nacht die Revision geltend, die Klägerin habe mit diesem Beweiserbieten nur ihr früheres Vorbringen wiederholt. Auch diese Rüge ist unbegründet. Im Termin vom 14. Oktober I960 vor dem Landgericht haben die Parteien auf Befragen übereinstimmend erklärt, die seit 1951 über Vortragsünderungen geführten Verhandlungen hätten zu keinem Ergebnis geführt. Bern Berufungsgericht ist daher kein Rechtsfchler unterlaufen, wenn es die nachträgliche Behauptung der Klägerin«, man habe sich damals doch über die Aufhebung der Y/iedervorhei-ratungsklausel geeinigt, nicht nur als verspätet angesehen, sondern auch deshalb unbeachtet gelassen hat^ weil sie dem in der früheren Erklärung vom 14. Oktober I960 liegenden Geständnis widersprach und bei einer Vertragsünderung überdies auch die erst Ende 1952 verstorbene Gesellschafterin Magdalena	hätte	mitwirken müssen. Baß die
 damals vorgesehene Vertragsänderung nicht zustande gekommen ist, räumt im übrigen auch die Revision ein. Sie meint nur, der jetzige Standpunkt der Beklagten widerspreche dem früheren Verhalten ihres Ehemannes und sei daher mit Treu und Glauben unvereinbar. Aber auch unter diesen Gesichtspunkt war das Vorbringen der Klägerin nicht erheblich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Verhandlungen zwischen Josef Friedrich R^|^^ und Br.	eine	umfassende	Vertragsänderung zu dem Ziel,
 nachdem diese Vertragsändcrung unstreitig nicht zustande gekommen ist, kann die Klägerin nicht nach Treu und Glau-
ben verlangen, entgegen der wirklichen und auch für ihren Rechtsvorgänger bei unbefangener Betrachtung erkennbaren Rechtslage so gestellt zu werden, als hätte man sich über einen einzelnen Verhandlungspunkt, den Wegfall der Wiederverheiratungsklausol, ohne Rücksicht auf das sonstige Verhandlungsergebnis endgültig geeinigt.
Die Kosten ihrer hiernach erfolglosen Revision hat die Klägerin nach § 97 ZPO zu tragen.
Br. Bischer	Dr. Kuhn	Bundesrichter
 Dr. Bukow ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Br. Fischer
 Br, Schulze
 Fleck