Die Frage 3 hat der Vorstand in der Hauptversammlung 1955 nicht beantwortet und das damit begründet, daß zur ordnungsgemäßen Beantwortung dieser Frage erst die erforderlichen Unterlagen eingesehen werden müßten, diese Einsicht im Augenblick aber nicht möglich sei, weil zu der vorgeschrittenen Zeit (Mittagsstunde eines Sonnabends) das dazu benötigte Personal nicht mehr zur Verfügung stehe» 1« Dem Berufungsgericht ist dabei zuzustimmen, daß das Auskunftsrecht des einzelnen Aktionärs gemäß § 112 AktG nicht an den Bilanzierungsvorschriften über die nur be« schränkte Publizitätspflicht im Sinne des § 132 AktG - im vorliegenden Pall findet noch die Vorschrift des § 132 aP Anwendung - ihre Grenze findet (RGZ 167, 167/68)« Für beide Vorschriften sind verschiedene rechtliche Gesichtspunkte maßgeblich« Die Grenzen der Offenbarungspflicht nach § 132 AktG berühren lediglich das Verhältnis der Gesellschaft zur Öffentlichkeit und müssen ihrer ttatur nach schematisch und generell gezogen werden« Die Auskunftspflicht nach § 112 AktG wird dagegen durch die auf den Einzelfall abgestellte, freilich sehr weitgehende Voi'schrift des § 112 Abs« 3 AktG beschränkt, wonach die Auskunft verweigert werden kann, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands das überwiegende Belange der Gesellschaft oder eines beteiligten Unternehmens fordern« Die Frage des Klägers nach Einzelheiten der Bilanz, die über die Offenbarungspflicht der Gesellschaft nach § 132 AktG hinausgeht, kann daher nicht an dieser Bestimmung scheitern« 2« Die Revision der Beklagten wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgerichts die Beklagte verurteilt hat, Auskunft darüber zu geben, worauf der starke Rückgang des für 1954 ausgewiesenen Jahresertrags von DM 168«955,52 zurückzuführen sei« Die Revision meint, daß das Berufungsgericht insoweit eine entsprechende Feststellung über einen starken Srtragsrückgang im Geschäftsjahr 1954 nicht getroffen habe, daß aber eine solche Feststellung notwendig gewesen sei, weil die Beklagte einen solchen Ertragsrückgang bestritten habe« 3« Des weiteren hält die Revision der Beklagten nicht für richtig, daß das Berufungsgericht den Zusatz zur ersten Frage des Klägers, nämlich die Worte ’’die nicht einmal die LohnaufWendungen in 1954 von DM 177«816,89 deckt”, gestrichen habe, weil es darin nur ein Motiv für seine Anfrage erblickt habe, die den Inhalt der Frage nicht berühre® Nach Ansicht der Revision bedeutet der Zusatz eine Einschränkung, so daß das Berufungsgericht dem Kläger mehr zugesprochen und damit § 308 ZPO verletzt habe® Auch diesen Darlegungen der Revision kann nicht zugestimmt werden® Zunächst ist in keiner Weise zu erkennen - und die Revision der Beklagten begründet das auch nicht inwiefern der Zusatz zu dem Klagantrag eine Einschränkung desselben darstellen sollte® Sodann ist es aber auch ganz offensichtlich - und die Ausführungen des Klägers unterstrei chen das in einem besonderen Maß -, daß es sich bei diesem Zusatz um eine Erläuterung handelt, die den Grund für die Stellung dieses Klagantrags im einzelnen bezeichnet® Wenn das Berufungsgericht diese Erläuterungen des Klagantrags gestrichen hat, dann ist bei den hier gegebenen Verhältnissen die Beklagte dadurch ganz sicherlich nicht belastete Denn die Beklagte hat diese Erläuterung für unrichtig gehalten und die Ansicht vertreten, daß ein Teil der Lohnaufwendungen auch auf die außerordentlichen Erträge entfalle und es daher unzutreffend sei, allein den Jahresertrag den Lohnaufwendungen gegenüberzustellen» Bei dieser Sachlage bedeutet die Streichung des Zusatzes sachlich nichts anderes, als daß das Berufungsgericht - und zwar mit Recht -sich nicht ohne weiteres die umstrittene Erläuterung des Klägers zu eigen gemacht hat., 4o Ferner greift die Revision auch die Ausführungen des Berufungsgerichts an, wonach der Vorstand der Beklagten die vom Kläger gestellte Frage nicht sachgemäß beantwortet habe» Auch diese Rüge ist unbegründet» Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben deutlich, in welcher Form der Vorstand hätte Antv/ort auf die Frage des Klägers geben müssen, um sie erschöpfend und sachgemäß zu beantworten» Auch kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Frage des Klägers auf eine Auskunft in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinn gerichtet ist» Schließlich ist es offensichtlich, daß der Vorstand der Beklagten keine erschöpfende Antwort gegeben hat, wie sie nach Ansicht des Berufungsgerichts auf die Frage des Klägers erforderlich war» Das wird aus den weiteren Ausführungen der Revision deutlich, mit welcher sie dartut, daß die Beklagte mit Rücksicht auf § 112 Abs» 3 AktG zu einer solch weitgehenden Auskunft nicht verpflichtet sei» Aufschlüsselung der in den einzelnen Artikeln insgesamt erzielten Erlöse nicht anzugeben brauche• Hinzu kommt, daß die Beklagte sich gegenüber zwei anderen Fragen des Klägers ausdrücklich auf ihr Verweigerungsrecht nach § 112 Abs«, 3 AktG berufen hat, und daß hieraus entnommen werden kann, daß sie das in gleicher Weise auch gegenüber dieser Frage getan haben -würde, wenn das ihrem Willen entsprochen hätte* Bei dieser Sachlage ist nichts gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte gegenüber der Frage 1 von ihrem Verweigerungsrecht nach § 112 Abs«, 3 AktG keinen Gebrauch gemacht habe, einzuwenden* Die Revision rügt in diesem Zusammenhang des weiteren eine Verletzung des § 139 ZPO» Sie meint, das Berufungsgericht hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, daß ihre Auskünfte gegenüber dem Kläger nicht frei von Widerspruch seien und mindestens Unklarheiten enthielten«, In diesem Fall hätte die Beklagte, wie die Revision im einzelnen dartut, ihre Erklärungen entsprechend ergänzt«, Allein auch diese Rüge kann nicht als begründet erachtet werden«, Schon das Landgericht hat in seinem Urteil die Beklagte auf solche Widersprüche und Unklarheiten hingev/iesen* Wenn die Beklagte gleichwohl auf diesen Angaben verharrte und sie für ausreichend hielt, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, der Beklagten insoweit noch einen besonderen Hinweis zu geben* Das Berufungsgericht hat sodann ausgeführt, daß die Beklagte an Hand der im Jahresertrag enthaltenen einzelnen Einnahmeposten die für den Rückgang der Einnahmen maßgeblichen Ursachen auf zeigen und erläutern bzw«, dar tun müsse, welche Umstände etwa zu einer besonders hohen Unkostenbelastung des Jahresertrages geführt hätten«, Von dieser Pflicht werde sie nicht dadurch entbunden, daß das Aktiengesetz keine Bruttorechnung kenne« IIIo Das Auskunftsbegehren des Klägers zur Frage 3 hält das Berufungsgericht ebenfalls für begründet« Es ist der Meinung, daß die Beklagte die Antwort auf die Frage, welche Forderungen am 27o August 1955 gegen den Vorstand und gegen Mitglieder des Aufsichtsrats bestanden haben, nicht mit der Begründung hätte verweigern dürfen, sie sei in der Hauptversammlung dazu nicht in der Lage, es müßten erst die erforderlichen Unterlagen eingesehen v/erden. Die Revision bittet zunächst um Nachprüfung, ob der Kläger nach § 112 AktG befugt war, in der Hauptversammlung vom 27o August 1955 eine Frage zu stellen, die sich auf das laufende Geschäftsjahr bezog, obwohl sich die Hauptversammlung nur mit dem Geschäftsjahr 1954 und der Entlastung der Verwaltung zu befassen hatte« Diese Frage ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu bejahen« Schon das Reichsgericht hat hervorgehoben, daß mit der Verhandlung über den Jahresabschluß auch Geschäftsvorfälle im Zusammenhang stehen können, die sich erst im laufenden Geschäftsjahr ereignet haben (RGZ 167, 166)« Das gilt in einem besonderen Maße dann, wenn sich die Hauptversammlung mit der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat zu befassen hat« In einem solchen Fall sind auch Ereignisse aus dem laufenden Geschäftsjahr für die Beschlußfassung über die Entlastung von einer unmitteibaren Bedeutung, namentlich wenn sich die gestellte Frage, wie hier, auf die Rechtsbeziehungen des Vorstands und des Aufsichtsrats zu der Gesellschaft bezieht* Bei einer solchen Frage muß daher angenommen werden, daß sie im Sinn des § 112 AktG mit dem Gegenstand der Verhandlung im Zusammenhang steht * Diese Beurteilung entspricht auch der allgemeinen Auffassung im Schrifttum, wo mit Recht betont wird, daß bei der Prüfung der Frage nach einem Zusammenhang zwischen Auskünfteverlangen und Gegenstand der Verhandlung Weitherzigkeit am Platze ist und nicht kleinlich verfahren werden darf» 2, Die Revision beanstandet sodann, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte sei zur Erteilung der verlangten Auskunft in der Lage gewesen* Die Beklagte habe - so führt die Revision aus - am Tage der Hauptversammlung, einem Sonnabend, in der vorgeschrittenen Stunde zur IJittags-zeit, als die Frage gestellt wurde, kein Personal mehr zur Verfügung gehabt, um die entsprechenden Unterlagen heraus« -suchen zu lassen» Diese für die Beklagte unzu demutbare Lage sei dadurch entstanden, daß der Kläger dem Vorstand der Beklagten bei einem Besuch am Tage zuvor nicht die von ihm vorbereiteten Fragen für die Hauptversammlung bekanntgegeben habe» Hätte der Kläger dieses auf das Ansuchen des Vorstands getan, so hätte ihm die gewünschte Auskunft in der Hauptversammlung leicht erteilt werden können» Denn sonst könnte auf solche Weise die Auskunftspflicht mit dem Hinweis auf das nicht anwesende Personal in weitgehendem Umfang eingeschränkt werdeno Andererseits darf freilich in diesem Zusammenhang nicht die Pflicht des fragenden Aktionärs übersehen werden, dem Vorstand die Beantwortung der von ihm ins Auge gefaßten Frage zu erleichtern und damit einen zügigen Ablauf der Hauptversammlung zu ermöglichen«, Das gilt namentlich bei solchen Fragen, deren sachgemäße Beantwortung eine entsprechende Vorbereitung an Hand der notwendigen Unterlagen erfordert«, Bei solchen Fragen wird man von dem fragenden Aktionär nach Treu und Glauben erwarten und daher auch verlangen können, daß er solche Fragen dem Vorstand vor der Hauptversammlung bekanntgibt und damit die erforderliche Vorbereitungszeit gewährt * Andernfalls muß er gewärtigen, daß ihm die Beantwortung einer sol eben Frage mit Recht verweigert wird, weil das dem Vorstand in der Hauptversammlung nicht zugemutet werden kann« Unter Abwägung dieser beiderseitigen Pflichten einerseits des Vor stands und andererseits des fragenden Aktionärs ist im Einzelfall die Frage zu entscheiden, ob dem Vorstand die Beant v/ortung einer erst in der Hauptversammlung gestellten Frage zugemutet werden kann, wenn er zur sachgemäßen Beantwortung noch besondere Unterlagen herbeiziehen muß«, Eine dahingehende Beurteilung muß im vorliegenden Pall in Üoereinstimmung mit dem Berufungsgericht dazu führen, daß dem Vorstand der Beklagten die Beantwortung der erst in der Hauptversammlung gestellten Frage nach etwaigen Darlehen der Gesellschaft an Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder zu demutbar war, obwohl der Kläger diese Frage dem Vorstand der Beklagten schon einen Tag vorher hätte bekanntgeben können» Denn hierbei ist zu berücksichtigen, daß diese Frage verhältnismäßig leicht beantwortet werden konnte» Bei der Beklagten handelt es sich um eine kleine Aktiengesellschaft mit nur einem Vorstandsmitglied und einer sehr beschränkten Anzahl von Aufsichtsratsmitgliederno Der Kläger konnte bei dieser Sachlage davon ausgehen, daß es zur sachgemäßen Beantwortung dieser Frage einer vorherigen Ankündigung nicht bedurfte« Auch brauchte er nicht damit zu rechnen, daß der Vorstand seiner Pflicht, das erforderliche Personal für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung zur Verfügung zu halten, nicht nachkommen werde« Schließlich kann beim Inhalt dieser Frage nicht außer Betracht gelassen werden, daß der Kläger ein Interesse daran haben konnte, diese Frage dem Vorstand unvorbereitet vorzulegen« daß die von der Beklagten angeführten Gründe, daß nämlich die Pensionsverhältnisse des Vorstands nicht einmal sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern bekannt seien und daß man ferner wegen der Anwesenheit von Angestellten in der Hauptversammlung habe befürchten müssen, daß etwaige Angaben Uber die Pensionsverhältnisse an andere Betriebsangehörige weitergegeben und diese dann ebenfalls entsprechende Ansprüche geltend machen würden, auf sachlichen Erwägungen beruhten und erkennen ließen, daß der Vorstand bei seiner Weigerung nicht pflichtwidrig gehandelt habe» Überdies könne der Kläger eine Auskunft über die Zahl der Pensionäre schon deshalb nicht verlangen, da er eine solche Präge in der Hauptversammlung 1956 nicht gestellt, sondern nur eine Auskunft darüber verlangt habe, welche anspruchsberechtigten Pensionäre die Beklagte am 31« Dezember 1954 und am 51» Dezember 1955 gehabt habe und welche Rückstellungen für diese Pensionäre im einzelnen gebildet worden sind« Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision des Klägers* Das bedeutet, daß die Entscheidung des Vorstands gegenüber einer gerichtlichen Nachprüfung nicht standhalten kann, wenn sie auf Willkür oder auf sachfrem-den Erwägungen beruht oder offensichtlich unbegründet ist» Dabei ist, wie auch das Reichsgericht betont hat (RG DR 1945, 89)?eine Abwägung der entgegenstehenden Belange, des Interesses der Verwaltung an einer Auskunftsverv/eigerung und des Interesses des Aktionärs an einer Beantv/ortung der gestellten Frage geboten» Eine offensichtlich unzutreffende Abwägung der beiderseitigen Interessen kann daher ebenfalls einen Ermessensmißbrauch darstellen» Die se beschränkte richterliche Nachprüfung nötigt den Vorstand, seine Auskunftsverweigerung zu begründen, damit eine richterliche Beurteilung in der Richtung möglich ist, ob im Binzelfall ein Srmessensmißbrauch vorliegt oder nicht«, Bei diesem Begründungszwang ist aber zugleich zu berücksichtigen, daß eine umfassende Begründung nicht verlangt werden kann, soweit sie den Vorstand zv/ingen würde, gerade die Dinge offenzulegen, die nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im Interesse der Gesellschaft geheimgehalten werden müssen« In dieser Hinsicht muß also das rechtlich geschützte Interesse der Gesellschaft an einer für notwendig befundenen Gheimhaltung gewahrt werden, weil nicht über den Begründungszwang ein Brgebnis herbeigeführt werden kann, das zu verhindern Aufgabe des § 112 Abs« 3 AktG ist'« 3» Beurteilt man nach den vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkten den ersten Weigerungsgrund, den die Beklagte gegenüber der hier interessierenden Präge des Klägers vorgebracht hat, so kann dieser nicht als ausreichend angesehen werden«, Der Hinweis darauf, daß die Pensionsverhältnisse des Vorstands nicht einmal sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern bekannt seien, enthält überhaupt keinen sachlichen Verweigerungsgrund im Sinn des § 112 Abs«, 3 AktG« Sie läßt in keiner Weise erkennen, weshalb aus diesem Grunde überwiegende Belange der Gesellschaft die Verweigerung der Antwort erforderten» Ein sachlicher Verweigerungsgrund im Sinn des § 112 Abs» 3 AktG könnte aus einer solchen Begründung nur entnommen werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft es erforderten, daß die Pensionsverhältnisse des Vorstands bestimmten Aufsichtsratsmitgliedern weiterhin unbekannt blieben und deshalb eine Unterrichtung des Klägers zu diesem Punkt nicht vertretbar sei» Davon kann aber mit Rücksicht auf die Kontrollpflichten des Aufsichtsrats und mangels jeder weiteren Angabe des Vorstands hier nicht gesprochen werden» In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß das Anliegen des Klägers bei seiner Frage im wesentlichen dahin geht, Kenntnis darüber zu erlangen, ob durch Pensionsverträge mit Mitgliedern der Familie sowie den ihnen nahestehenden Personen und durch die so notwendig gewordenen Pensionsrückstellungen die Möglichkeit von Gewinnausschüttungen bei der Beklagten praktisch ausgeschlossen oder erheblich eingeschränkt wurde und ob auf diese Weise die erwirtschafteten Erträge lediglich diesem Personenkreis zugute kommen« Hält man sich dieses Anliegen des Klägers bei seiner Frage vor Augen, dann geht der geltend gemachte Verweigerungsgrund offenbar im wesentlichen an der Sache vorbei« Eine Gefahr, daß bei einer Bekanntgabe der Pensionsverhältnisse auch andere Betriebsangehörige dann ent“ sprechende Ansprüche geltend machen würden, kann nur insoweit anerkannt werden, als zu den Pensionären der Beklagten solche Personen gehören, die in vergleichbaren Stellungen wie andere nicht pensionsberechtigte Betriebsangehörige stehen« Dagegen kann eine solche Gefahr nach den bisherigen Darlegungen der Beklagten nicht für die Frage des Klägers gelten, ob sich unter den Pensionsberechtigten auch Vorstands und Aufsichtsratsmitglieder der Treuhand- und Verwaltungs-AG befinden« Diese ausdrücklich gestellte Frage des Klägers, deren Beantwortung die Beklagte ausdrücklich - damals noch ohne sachliche Begründung - verweigert hat, bringt das eigentliche Anliegen des Klägers bei seiner Frage nach den Pensionsverhältnissen bei der Beklagten zu dem Ausdruck« Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Auskunft sVerweigerung der Beklagten mit Rücksicht auf den von ihr vorgebrachten Ablehnungsgrund nur insoweit berechtigt war, als es sich um solche pensionsberechtigte Betriebsan- II» Das Klagebegehren zur Frage 2 ist durch die übereinstimmende Erklärung beider Parteien erledigt und bedarf daher keiner sachlichen Entscheidung mehr» Insoweit ist nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden» Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen» Dabei kann hier zu Lasten der Beklagten nicht berücksichtigt werden, daß die Erledigung des Klagebegehrens zu diesem Punkt dadurch eingetreten ist, daß die Beklagte im Laufe des Revisionsverfahrens die vom Kläger verlangte Auskunft erteilt hat» Denn es kann der Beklagten nicht widerlegt werden, daß der entscheidende Sachgrund- dafür, daß sie die Auskunft auf die Präge 2 in der Hauptversammlung verweigert hatte, in dem damals noch anhängigen Verfahren vor den Finanzgerichten wegen der Brennereirechte bestanden hat» Ist das aber der Fall gewesen, so kann im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nichts Nachteiliges für die Beklagte daraus hergeleitet werden, daß sie nach rechtskräftigem Abschluß dieses Verfahrens ihr Verweigerungsrecht für erledigt ansah und nunmehr die gewünschte Auskunft erteilte» Bs ist daher die Kostenentscheidung für das erledigte Klagebegehren allein unter Berücksichtigung der sachlichen Berechtigung dieses Begehrens nach billigem Ermessen zu treffen0 Hierbei hält es der erkennende Senat für sachgerecht, die Kosten der Revision für diesen Klageanspruch auf die Parteien je zur Hälfte aufzuteilen» Dabei hat der Senat erwogen, ohne damit eine abschließende Beurteilung des Klagebegehrens zu diesem Punkt vorzunehmen (vglo BGH LM Nr«, 6 zu § 91 a ZPO), daß einerseits rechtliche Bedenken dagegen bestehen, daß der geltend gemachte Weigerungsgrund die vom Kläger gestellte Frage 2 ohne Ermessensraißbrauch im ganzen Umfang erfaßt, und daß andererseits wohl keine rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, daß der Vorstand der Beklagten mit der von ihm vorgebrachten Begründung die Beantwortung der vom Kläger gestellten Frage zu dem Teil verweigern konnte» Oc Abschließend ergibt sich unter Berücksichtigung der Ausführungen in diesem Urteil, daß die Beklagte von den Kosten des Revisionsverfahrens zunächst einmal die Hälfte zu tragen hat, weil sie mit ihrer Revision nicht durchgedrungen ist« Sodann hat sie nach § 91 a ZPO noch ein weiteres Achtel der Kosten des Revisionsverfahrens, also insgesamt fünf Achtel dieser Kosten zu tragen, während auf den Kläger nach § 91 a ZPO ein Achtel der Kosten des Revisionsverfahrens entfallen» Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens hängt von dem Ausgang des
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
AktG § 112
a) Der Anspruch des Aktionärs auf Auskunftserteilung in der Hauptversammlung kann im Wege der Klage verfolgt werden0
b) Der Anspruch auf Auskunftserteilung findet nicht schon seine sachliche Begrenzung in der Vorschrift des § 132 AktG»
c) Mit der Verhandlung über den Jahresabschluß können auch Geschäftsvorfälle im Zusammenhang stehen, die sich erst ira laufenden Geschäftsjahr ereignet haben»
d) Die Auskunftspflicht des Vorstandes umfaßt auch solche Prägen, zu deren Beantwortung sich der Vorstand die notwendigen Unterlagen unschwer und ohne wesentliche Verzögerung der Hauptversammlung beschaffen kann» Zu diesem Zweck muß der Vorstand während der Hauptversammlung das notwendige Personal zur Verfügung halten, um solche unschwer herauszusuchenden Unterlagen rechtzeitig herbeischaffen zu können»
Handelt es sich dagegen um Prägen, deren sachgemäße Beantwortung eine entsprechende Vorbereitung an Hand der notwendigen Unterlagen erfordert, so muß der fragende Aktionär solche Fragen dem Vorstand vor der Hauptversammlung bekanntgeben»
e) Die Berechtigung einer AuskunftsVerweigerung nach § 112 Abs» 3 Satz 2 AktG kann vom Gericht nicht in jeder Hinsicht sachlich nachgeprüft werden« Die richterliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Entscheidung des Vorstands von einem Ermessensmißbrauch beeinflußt ist» Um diese Nachprüfung zu ermöglichen, hat der Vorstand seine Auskunftsverweigerung zu begründen; dieser Begründungszwang kann jedoch nicht so weit gehen, daß der Vorstand dabei Dinge offenlegen muß, die nach seinem pflichtgemäßen Ermessen geheimgehalten werden müssen»
Bei der richterlichen Nachprüfung ist auch zu berücksichtigen, daß eine offensichtlich unzutreffende Abwägung
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der beiderseitigen Interessen einen Srmessensmißbraueh darstellen kann«
f) Die richterliche Nachprüfung erstreckt sich auch darauf, ob die Begründung für die Auskunftsverv/eigerung nur einen Teil der gestellten Präge deckt» In diesem Pall ist der Vorstand verpflichtet, den übrigen Teil der Präge zu beantworten»
BGH, Urto V» 7
April I960 - II ZR 143/58
OLG Köln LG Bonn
II ZR 143/58
Verkündet
am 7o April I960
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Wil3^^ H Sven-HelMh-Straße
in
9
-Prozeßbevollmächtigter:
Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
Rechtsanwalt Dr«,
gegen
Nachfolger Aktiengesellschaft
die Perd
sJUlB? wmBstr,
vertreten durch ihren Vorstand, Direktor Günther He( ebenda,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
Rechtsanwait
hat der II«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7o April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr«, Haidinger, Dr. Pischer, Dr» Kuhn und Hill für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10° März 1953 wird zurückgewiesen°
Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, sov/eit es die Klage hinsichtlich der Präge nach den Pensionären der Gesellschaft und der Höhe der Pensionsrückstellungen abgewiesen und dem Kläger einen Teil der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt hat 3
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-v/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte 5/89 der Kläger 1/8 zu tragen» Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen»
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger i3t lünderheitsaktionär der Beklagten» Mit seiner Klage verlangt er Auskunft auf eine Reihe von Fragen* deren Beantwortung der Vorstand der Beklagten in der Hauptversammlung verweigert oder die er nach Auffassung des Klägers unzulänglich beantwortet hat»
Die Beklagte stellt Liköre und Weinbrände her» Sie hatte früher ihren Sitz in Stmk> Infolge der Kriegs- und Nachkriegsereignisse mußte sie in die Bundesrepublik übersiedeln und hier praktisch von neuem beginnen» Sie hat seit 1924 nur wenig, nach 1945 keine Dividende ausgeschüttet»
Das Grundkapital der Beklagten beträgt 720»000 DM»
Mehrheitsaktionärin ist die Treuhand- und Verwaltungs-AG Sämtliche \ktien der Treuhand- und Verwaltungs-AG
sind im Besitze der Familie Mi
Der nur aus einer Person bestehende Vorstand der Beklagten ist zugleich Mitglied des Aufsichtsrats der Treuhand-und Yerwaltungs-AG. Mitglieder des Vorstandes und des Aufsicht rats der Treuhand- und Verwaltungs-AG gehören dem Aufsichtsrat der Beklagten an»
Zusammen mit der Familie gehört der
Treuhand- und Verwaltungs-AG die überwiegende Mehrheit der Geschäftsanteile der B'irma 0» W» K^^Nachfl» GmbH» Sie besitzt weiterhin die Mehrheit der Geschäftsanteile der Firma Carl PfHI GmbH. Die Firma KflB und die Firma PflHIHB gehören der "Vereinigung ostdeutscher V/einbrenner HäUB & Go» OHG" an. In dieser Vereinigung haben die beiden Firmen die Mehrheit der Kapitalanteile» Die Beklagte steht mit der Vereinigung ostdeutscher Weinbrenner in engeren wirtschaftlichen Beziehungen»
Der Kläger vertrat auf der HV 1955 einen Aktienbe« sitz von 22o360 DIA und auf der HV 1956 einen solchen von 27»700 DMo Gegenstand der Hauptversammlungen 1955 und 1956 war unter anderem die Vorlegung des Jahresabschlusses zu dem 31o Dezember 1954 bz\v<> 31» Dezember 1955 mit den Berichten des Vorstandes und des Aufsichtsrats sowie die Beschlußfassung über deren Sntlastungo Bei den Fragen des Klägers, die Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, handelt es sich um folgende:
1» Worauf ist der starke Rückgang des in der Gewinn-und Verlustrechnung für 1954 ausgewiesenen Jahresertrages von DM 168o955>22 zurückzuführen, der nicht einmal die Lohnaufwendungen in 1954 von DM 177»816,89 deckt ?
2o ?;ie lautet der von der Beklagten mit der Firma Co Wo K^BlNachf. GmbH abgescnlossene Verarbeitungsvertrag ? und wie lautet der mit der Vereinigung ostdeutscher Weinbrenner HäflB & Co. abgeschlossene Lieferungs- und Verarbeitungsvertrag ? Welche sonstigen Abreden sind mit der Firma C. Wo Kfl^tfachfo GmbH geschlossen worden ?
3* In welcher Höhe bestanden am Tage der Hauptversammlung der Beklagten, dem 27* August 1955, Forderungen gegen
a) Mitglieder des Aufsichtsrats,
b) Mitglieder des Vorstands ?
4o V/ieviele und welche anspruchsberechtigten Pensionäre hat die Beklagte am 31« Dezember 1954 und am 31« Dezember 1955 gehabt und welche Rückstellungen sind für diese Pensionäre im einzelnen gebildet worden ?
Auf die Frage 1 hat der Vorstand der Beklagten in der Hauptversammlung 1955 in allgemeinen 7/endungen erwidert. Diese Auskunft hält der Kläger im Gegensatz zu dem Beklagten
für unzulängliche Er vermutet, daß die Beklagte die Firma K4B preislich bevorzugt und den Jahresertrag zur Bildung stiller Reserven manipuliert habe«
Die Beantwortung der Frage 2 hat der Vorstand der Beklagten mit der Begründung verweigert, eine Bekanntgabe der Verträge sei zur Zeit noch nicht möglich, da sonst die Interessen der Beklagten geschädigt würden und die Beklagte die Firma K#®als Kunden verliere»
Die Frage 3 hat der Vorstand in der Hauptversammlung 1955 nicht beantwortet und das damit begründet, daß zur ordnungsgemäßen Beantwortung dieser Frage erst die erforderlichen Unterlagen eingesehen werden müßten, diese Einsicht im Augenblick aber nicht möglich sei, weil zu der vorgeschrittenen Zeit (Mittagsstunde eines Sonnabends) das dazu benötigte Personal nicht mehr zur Verfügung stehe»
Die Beantwortung der Frage 4 hat der Vorstand der Beklagten abgelehnt, da die Bekanntgabe der Namen der Pensionäre und der jeweils gebildeten Rücklagen weder üblich sei noch im Interesse der Beklagten und der Pensionäre liege» Während des Rechtsstreits hat sich die Beklagte noch auf die v/eitere Begründung berufen, daß an der Hauptversammlung auch zwei Angestellte der Beklagten teilgenommen hätten» In ihrer Anwesenheit hätten die Namen der Pensionäre nicht genannt werden können, weil zu den Pensionären auch eine alte Angestellte gehöre, die jetzt nicht mehr in leitender Stellung, sondern als Buchhalterin tätig sei» Ähnlich liege es hoch in einigen anderen Fällen» Bei dieser Sachlage hätte die Beantwortung der Frage 4 Unruhe in den Betrieb gebracht und die Geltendmachung weiterer Pensionsansprüche ausgelöst»
Das Landgericht hat der Klage zu allen vier Fragen stattgegeben» Das Oberlandesgericht hingegen hat das erstinstanzliche Urteil nur zu den Fragen 1 und 3 bestätigt und
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die Klage hinsichtlich der Prägen 2 und 4 abgewiesen, außerdem hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen» Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seinen Klaganspruch zu den Fragen 2 und 4 weiter, während die Beklagte die Abwei~ sung der Klage auch hinsichtlich der Fragen 1 und 3 erstrebte Beide Parteien bitten um Zurückweisung der gegnerischen Revi~ sion«
Vor der mündlichen Verhandlung haben beide Parteien die Klage hinsichtlich der Frage 2 für erledigt erklärt, weil der Vorstand der Beklagten diese Frage nach Einlegung der Revisionen beantwortet hato
Entscheidungsgründe:
A. Die Revision der Beklagten»
I. Das Berufungsgericht legt zunächst dar, daß gegen die
Zulässigkeit der Klage keine Bedenken bestehen»
Diesen Ausführungen ist zuzustimmen» § 112 AktG gibt dem einzelnen Aktionär einen klagbaren Anspruch auf Auskunft« erteilung (RG DR 1945, 89)» Das entspricht auch der fast einhelligen Auffassung im Schrifttum, wo mit Recht betont wird, daß grundsätzlich öeder materiellrechtliche Anspruch auch einklagbar ist» Daß die Durchsetzung eines solchen Auskunftsanspruchs in der Zwangsvollstreckung Schwierigkeiten bereiten kann, nimmt diesem Anspruch wie auch in anderen Fällen nicht die Klagbarkeit.
IIo Das Auskunftsbegehren des Klägers zur Frage 1 hält das Berufungsgericht für begründet. Es ist der Meinung, daß die Beklagte die Frage, worauf der Rückgang des für 1954 ausgewiesenen Jahresertrags zurückzuführen sei, in der Hauptversammlung nicht ordnungsgemäß beantwortet habe» Die von ihr ab gegebenen Erklärungen seien teils an der Frage vorbeigegangen
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teils seien sie zu allgemein und unbestimmt gewesen, als daß sie ein umfassendes und zusammenhängendes Bild über den Gegenstand der Anfrage vermittelt hätten«,
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Kevision der Beklagten«
1« Dem Berufungsgericht ist dabei zuzustimmen, daß das Auskunftsrecht des einzelnen Aktionärs gemäß § 112 AktG nicht an den Bilanzierungsvorschriften über die nur be« schränkte Publizitätspflicht im Sinne des § 132 AktG - im vorliegenden Pall findet noch die Vorschrift des § 132 aP Anwendung - ihre Grenze findet (RGZ 167, 167/68)« Für beide Vorschriften sind verschiedene rechtliche Gesichtspunkte maßgeblich« Die Grenzen der Offenbarungspflicht nach § 132 AktG berühren lediglich das Verhältnis der Gesellschaft zur Öffentlichkeit und müssen ihrer ttatur nach schematisch und generell gezogen werden« Die Auskunftspflicht nach § 112 AktG wird dagegen durch die auf den Einzelfall abgestellte, freilich sehr weitgehende Voi'schrift des § 112 Abs« 3 AktG beschränkt, wonach die Auskunft verweigert werden kann, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands das überwiegende Belange der Gesellschaft oder eines beteiligten Unternehmens fordern« Die Frage des Klägers nach Einzelheiten der Bilanz, die über die Offenbarungspflicht der Gesellschaft nach § 132 AktG hinausgeht, kann daher nicht an dieser Bestimmung scheitern«
2« Die Revision der Beklagten wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgerichts die Beklagte verurteilt hat, Auskunft darüber zu geben, worauf der starke Rückgang des für 1954 ausgewiesenen Jahresertrags von DM 168«955,52 zurückzuführen sei« Die Revision meint, daß das Berufungsgericht insoweit eine entsprechende Feststellung über einen starken Srtragsrückgang im Geschäftsjahr 1954 nicht getroffen habe, daß aber eine solche Feststellung notwendig gewesen sei, weil die Beklagte einen solchen Ertragsrückgang bestritten habe«
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Diesen Darlegungen kann nicht gefolgt werden® Aus dem Inhalt der vom Kläger gestellten Präge sowie aus seinen Erläuterungen zu dieser Präge ergibt sich unzweideutig, daß der Kläger den in der Gewinn- und Verlustrechnung für 1954 ausgewiesenen Jahresertrag unter Ausschluß der außerordentlichen Erträge meint® Daß dieser Jahresertrag gegenüber dem Jahre 1953 einen erheblichen Rückgang aufweist, ist unbestritten® Daher brauchte das Berufungsgericht insoweit eine besondere Feststellung nicht mehr zu treffen® Die von der Revision jetzt angeführten Darlegungen der Beklagten wenden sich lediglich gegen Schlußfolgerungen, die der Kläger aus den in der Gewinn- und Verlustrechnung mitgeteilten Zahlen gezogen hat, nicht aber gegen die Zahlenangaben selbst, die von der Beklagten herrühren®
3« Des weiteren hält die Revision der Beklagten nicht für richtig, daß das Berufungsgericht den Zusatz zur ersten Frage des Klägers, nämlich die Worte ’’die nicht einmal die LohnaufWendungen in 1954 von DM 177«816,89 deckt”, gestrichen habe, weil es darin nur ein Motiv für seine Anfrage erblickt habe, die den Inhalt der Frage nicht berühre® Nach Ansicht der Revision bedeutet der Zusatz eine Einschränkung, so daß das Berufungsgericht dem Kläger mehr zugesprochen und damit § 308 ZPO verletzt habe®
Auch diesen Darlegungen der Revision kann nicht zugestimmt werden® Zunächst ist in keiner Weise zu erkennen - und die Revision der Beklagten begründet das auch nicht inwiefern der Zusatz zu dem Klagantrag eine Einschränkung desselben darstellen sollte® Sodann ist es aber auch ganz offensichtlich - und die Ausführungen des Klägers unterstrei chen das in einem besonderen Maß -, daß es sich bei diesem Zusatz um eine Erläuterung handelt, die den Grund für die Stellung dieses Klagantrags im einzelnen bezeichnet® Wenn das Berufungsgericht diese Erläuterungen des Klagantrags
gestrichen hat, dann ist bei den hier gegebenen Verhältnissen die Beklagte dadurch ganz sicherlich nicht belastete Denn die Beklagte hat diese Erläuterung für unrichtig gehalten und die Ansicht vertreten, daß ein Teil der Lohnaufwendungen auch auf die außerordentlichen Erträge entfalle und es daher unzutreffend sei, allein den Jahresertrag den Lohnaufwendungen gegenüberzustellen» Bei dieser Sachlage bedeutet die Streichung des Zusatzes sachlich nichts anderes, als daß das Berufungsgericht - und zwar mit Recht -sich nicht ohne weiteres die umstrittene Erläuterung des Klägers zu eigen gemacht hat.,
4o Ferner greift die Revision auch die Ausführungen des Berufungsgerichts an, wonach der Vorstand der Beklagten die vom Kläger gestellte Frage nicht sachgemäß beantwortet habe» Auch diese Rüge ist unbegründet» Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben deutlich, in welcher Form der Vorstand hätte Antv/ort auf die Frage des Klägers geben müssen, um sie erschöpfend und sachgemäß zu beantworten» Auch kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Frage des Klägers auf eine Auskunft in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinn gerichtet ist» Schließlich ist es offensichtlich, daß der Vorstand der Beklagten keine erschöpfende Antwort gegeben hat, wie sie nach Ansicht des Berufungsgerichts auf die Frage des Klägers erforderlich war» Das wird aus den weiteren Ausführungen der Revision deutlich, mit welcher sie dartut, daß die Beklagte mit Rücksicht auf § 112 Abs» 3 AktG zu einer solch weitgehenden Auskunft nicht verpflichtet sei»
Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß der Vorstand der Beklagten die vom Kläger gestellte Frage erschöpfend und sachgemäß beantwortet habe»
5» Schließlich ist die Revision der Meinung, daß sich das Berufungsgericht zu Unrecht nicht mit der Y/eigerung der Beklagten, die gewünschte Auskunft zu erteilen, auseinander-
gesetzt habeo Denn das sei mit Rücksicht auf das Auskunfts-verweigerungsrecht des § 112 AbSc 3 AktG notwendig gewesen„ Von diesem Verv/eigerungsrecht habe die Beklagte auch Gebrauch gemacht9 indem sie sich darauf berufen habe? daß sie die Höhe der bei den einzelnen Erzeugnissen erzielten Erlöse aus Konkurrenzgründen nach dem Gesetz nicht anzugeben brauche«
Auch mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg habeno Das Berufungsgericht geht bei seinen Ausführungen davon aus, daß sich die Beklagte gegenüber der hier interessierenden Frage nicht auf ihr Verweigerungsrecht nach § 112 Abs« 3 AktG berufen habe und daß es sich daher in diesem Zusammenhänge auch nicht mit den Voraussetzungen und dem Umfang dieses Verweigerungsrechts zu befassen brauche« Diese Auffassung findet in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ihre Bestätigung, wonach die Beklagte gegenüber dem Klagantrag zu dieser Frage nur eingev/endet hat, sie habe diese Frage erschöpfend beantwortet« Etwas anderes läßt sich auch aus dem von der Revision angezogenen Schriftsatz der Beklagten nicht entnehmen, auf den im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen ist« In diesem Schriftsatz ist an der von der Revision angeführten Stelle ausgeführt, daß dem Kläger in der Hauptversammlung dargelegt werden sei, "wie der Wirtschaftsprüfer den Jahresertrag im einzelnen ermittelt habe, nämlich durch Abzug von Rabatten, Kundenskonto und sonstigen Nachlässen, Verpackung und Transportversicherung von den in den einzelnen Artikeln insgesamt erzielten Erlösen, deren Höhe aus Konkurrenzgründen nach dem Gesetz nicht anzugeben werden braucht"« In dieser Ausführung kann eine Berufung auf das Verv/eigerungsrecht nach § 112 Abs« 3 AktG nicht erblickt werden« Das gilt um so mehr, als die angeführte Stelle des Schriftsatzes sich mit der Offenlegungspflicht der Beklagten nach § 132 AktG befaßt, und das den Schluß nahelegt, daß die Beklagte damit lediglich dartun v/oll te, daß sie nach § 132 AktG ("nach dem Gesetz") eine nähere
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Aufschlüsselung der in den einzelnen Artikeln insgesamt erzielten Erlöse nicht anzugeben brauche• Hinzu kommt, daß die Beklagte sich gegenüber zwei anderen Fragen des Klägers ausdrücklich auf ihr Verweigerungsrecht nach § 112 Abs«, 3 AktG berufen hat, und daß hieraus entnommen werden kann, daß sie das in gleicher Weise auch gegenüber dieser Frage getan haben -würde, wenn das ihrem Willen entsprochen hätte* Bei dieser Sachlage ist nichts gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte gegenüber der Frage 1 von ihrem Verweigerungsrecht nach § 112 Abs«, 3 AktG keinen Gebrauch gemacht habe, einzuwenden*
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang des weiteren eine Verletzung des § 139 ZPO» Sie meint, das Berufungsgericht hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, daß ihre Auskünfte gegenüber dem Kläger nicht frei von Widerspruch seien und mindestens Unklarheiten enthielten«, In diesem Fall hätte die Beklagte, wie die Revision im einzelnen dartut, ihre Erklärungen entsprechend ergänzt«, Allein auch diese Rüge kann nicht als begründet erachtet werden«, Schon das Landgericht hat in seinem Urteil die Beklagte auf solche Widersprüche und Unklarheiten hingev/iesen* Wenn die Beklagte gleichwohl auf diesen Angaben verharrte und sie für ausreichend hielt, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, der Beklagten insoweit noch einen besonderen Hinweis zu geben*
Das Berufungsgericht hat sodann ausgeführt, daß die Beklagte an Hand der im Jahresertrag enthaltenen einzelnen Einnahmeposten die für den Rückgang der Einnahmen maßgeblichen Ursachen auf zeigen und erläutern bzw«, dar tun müsse, welche Umstände etwa zu einer besonders hohen Unkostenbelastung des Jahresertrages geführt hätten«, Von dieser Pflicht werde sie nicht dadurch entbunden, daß das Aktiengesetz keine Bruttorechnung kenne«
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen Bedenken, wenn damit gesagt sein sollte, daß die Beklagte die
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Zahlen ihrer Bilanz bis in die letzten Einzelheiten erläutern, insbesondere ihre Umsätze im vollen Umfange und ihre Kalkulationsgrundlage in jeder Hinsicht offenlegen müsse * Diese Bedenken rühren an die Frage, ob das Auskunftsrecht des einzelnen Aktionärs nicht von vornherein der Sache nach bestimmten Beschränkungen unterliegt, die in jedem Fall beachtet werden müssen» Allein der vorliegende Sachverhalt nötigt nicht, diesen Bedenken gegen die wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts und der Frage nach den etwaigen immanenten Grenzen des Auskunftsrechts v/eiter nachzu-gehen» Denn der Kläger wünscht gar nicht eine so detaillierte Auskunft, wie sie den Ausführungen des Berufungsgerichts entnommen werden könnte«, Das ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen und ist nochmals in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat in diesem Sinn klargestellt worden» Das Auskunftsverlangen des Klägers in seiner ersten Frage ist darauf gerichtet, daß die Beklagte den Rückgang im ausgewiesenen Jahresertrag für das Jahr 1954 gegenüber dem Jahresertrag im vorausgegangenen Jahr erläu^ tern soll» Das bedeutet, daß keineswegs die einzelnen Posten der Jahresbilanz bis in ihre letzten Einzelheiten offenbart und die absoluten ümsatzzahlen und die Kalkulationsgrundlagen offengelegt werden sollen» Vielmehr genügt die Beklagte dem Auskunftsverlangen des Klägers schon dadurch, daß sie erklärt, daß der Rückgang in dem ausgewiesenen Jahresertrag 1954 gegenüber dem Vorjahr z«. B» zu einem bestimmten, näher anzugebenden Bruchteil auf einen Rückgang im Umsatz, zu einem anderen Bruchteil auf einen Rückgang der Preise, zu einem weiteren Bruchteil auf einer Erhöhung der Gestehungskosten usw. beruht» Dabei muß auch die Beklagte darauf eingehen, ob der Verarbeitungsvertrag mit der Firma G. Wo KflP^Nachfo GmbH einen Ertragsrückgang für die Beklagte ausgelöst hat und worauf ein solcher Rückgang gegebenenfalls im einzelnen zurückzuführen ist«,
Bei dieser gebotenen Beurteilung des Klagebegehrens bestehen die genannten Bedenken nicht, so daß es sich auch erübrigt, auf sie im einzelnen näher einzugehen«
Nach alledem sind' die Rügen der Revision der Beklagten, soweit sich diese gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung auf die frage 1 des Klägers wendet, unbegründet«
IIIo Das Auskunftsbegehren des Klägers zur Frage 3 hält das Berufungsgericht ebenfalls für begründet« Es ist der Meinung, daß die Beklagte die Antwort auf die Frage, welche Forderungen am 27o August 1955 gegen den Vorstand und gegen Mitglieder des Aufsichtsrats bestanden haben, nicht mit der Begründung hätte verweigern dürfen, sie sei in der Hauptversammlung dazu nicht in der Lage, es müßten erst die erforderlichen Unterlagen eingesehen v/erden.
Auch gegen diese Ausführungen richtet sich die Revision der Beklagten«
1. Die Revision bittet zunächst um Nachprüfung, ob der Kläger nach § 112 AktG befugt war, in der Hauptversammlung vom 27o August 1955 eine Frage zu stellen, die sich auf das laufende Geschäftsjahr bezog, obwohl sich die Hauptversammlung nur mit dem Geschäftsjahr 1954 und der Entlastung der Verwaltung zu befassen hatte« Diese Frage ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu bejahen« Schon das Reichsgericht hat hervorgehoben, daß mit der Verhandlung über den Jahresabschluß auch Geschäftsvorfälle im Zusammenhang stehen können, die sich erst im laufenden Geschäftsjahr ereignet haben (RGZ 167, 166)« Das gilt in einem besonderen Maße dann, wenn sich die Hauptversammlung mit der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat zu befassen hat« In einem solchen Fall sind auch Ereignisse aus dem laufenden Geschäftsjahr für die Beschlußfassung über die Entlastung von einer
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unmitteibaren Bedeutung, namentlich wenn sich die gestellte Frage, wie hier, auf die Rechtsbeziehungen des Vorstands und des Aufsichtsrats zu der Gesellschaft bezieht* Bei einer solchen Frage muß daher angenommen werden, daß sie im Sinn des § 112 AktG mit dem Gegenstand der Verhandlung im Zusammenhang steht * Diese Beurteilung entspricht auch der allgemeinen Auffassung im Schrifttum, wo mit Recht betont wird, daß bei der Prüfung der Frage nach einem Zusammenhang zwischen Auskünfteverlangen und Gegenstand der Verhandlung Weitherzigkeit am Platze ist und nicht kleinlich verfahren werden darf»
2, Die Revision beanstandet sodann, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte sei zur Erteilung der verlangten Auskunft in der Lage gewesen* Die Beklagte habe - so führt die Revision aus - am Tage der Hauptversammlung, einem Sonnabend, in der vorgeschrittenen Stunde zur IJittags-zeit, als die Frage gestellt wurde, kein Personal mehr zur Verfügung gehabt, um die entsprechenden Unterlagen heraus« -suchen zu lassen» Diese für die Beklagte unzu demutbare Lage sei dadurch entstanden, daß der Kläger dem Vorstand der Beklagten bei einem Besuch am Tage zuvor nicht die von ihm vorbereiteten Fragen für die Hauptversammlung bekanntgegeben habe» Hätte der Kläger dieses auf das Ansuchen des Vorstands getan, so hätte ihm die gewünschte Auskunft in der Hauptversammlung leicht erteilt werden können»
Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt
werden *
Rach § 112 AktG ist es Aufgabe des Vorstands, auf Fragen eines Aktionärs in der Hauptversammlung Auskunft zu erteilen» Dabei beschränkt sich diese Pflicht nicht nur auf solche Auskünfte, die der Vorstand ohne weiteres sofort zu geben vermag» Denn eine so beschränkte Auskunftspflicht -würde
von vornherein nur von einem sehr zweifelhaften Wert sein«. Aus diesen Gründen hat bereits das Reichsgericht dargelegt, daß die Auskunftspflicht des Vorstands auch solche Fragen umfasse, zu deren Beantwortung sich der Vorstand die notwendigen Unterlagen unschwer und ohne wesentliche Verzögerung der Hauptversammlung beschaffen kann (RGZ 167? 169) o Um dieser Pflicht nachzukommen, ist es Aufgabe des Vorstands, während der Hauptversammlung das notwendige Personal zur Verfügung zu halten, um solche unschwer herauszusuchenden Unterlagen rechtzeitig herbeischaffen zu können«, Das gilt auch, wenn der Vorstand die Hauptversammlung an einem arbeitsfreien Tag (Sonnabend) anberaumt«. Denn sonst könnte auf solche Weise die Auskunftspflicht mit dem Hinweis auf das nicht anwesende Personal in weitgehendem Umfang eingeschränkt werdeno Andererseits darf freilich in diesem Zusammenhang nicht die Pflicht des fragenden Aktionärs übersehen werden, dem Vorstand die Beantwortung der von ihm ins Auge gefaßten Frage zu erleichtern und damit einen zügigen Ablauf der Hauptversammlung zu ermöglichen«, Das gilt namentlich bei solchen Fragen, deren sachgemäße Beantwortung eine entsprechende Vorbereitung an Hand der notwendigen Unterlagen erfordert«, Bei solchen Fragen wird man von dem fragenden Aktionär nach Treu und Glauben erwarten und daher auch verlangen können, daß er solche Fragen dem Vorstand vor der Hauptversammlung bekanntgibt und damit die erforderliche Vorbereitungszeit gewährt * Andernfalls muß er gewärtigen, daß ihm die Beantwortung einer sol eben Frage mit Recht verweigert wird, weil das dem Vorstand in der Hauptversammlung nicht zugemutet werden kann« Unter Abwägung dieser beiderseitigen Pflichten einerseits des Vor stands und andererseits des fragenden Aktionärs ist im Einzelfall die Frage zu entscheiden, ob dem Vorstand die Beant v/ortung einer erst in der Hauptversammlung gestellten Frage zugemutet werden kann, wenn er zur sachgemäßen Beantwortung noch besondere Unterlagen herbeiziehen muß«,
Eine dahingehende Beurteilung muß im vorliegenden Pall in Üoereinstimmung mit dem Berufungsgericht dazu führen, daß dem Vorstand der Beklagten die Beantwortung der erst in der Hauptversammlung gestellten Frage nach etwaigen Darlehen der Gesellschaft an Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder zu demutbar war, obwohl der Kläger diese Frage dem Vorstand der Beklagten schon einen Tag vorher hätte bekanntgeben können» Denn hierbei ist zu berücksichtigen, daß diese Frage verhältnismäßig leicht beantwortet werden konnte» Bei der Beklagten handelt es sich um eine kleine Aktiengesellschaft mit nur einem Vorstandsmitglied und einer sehr beschränkten Anzahl von Aufsichtsratsmitgliederno Der Kläger konnte bei dieser Sachlage davon ausgehen, daß es zur sachgemäßen Beantwortung dieser Frage einer vorherigen Ankündigung nicht bedurfte« Auch brauchte er nicht damit zu rechnen, daß der Vorstand seiner Pflicht, das erforderliche Personal für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung zur Verfügung zu halten, nicht nachkommen werde« Schließlich kann beim Inhalt dieser Frage nicht außer Betracht gelassen werden, daß der Kläger ein Interesse daran haben konnte, diese Frage dem Vorstand unvorbereitet vorzulegen«
»
Damit erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichts als richtig, daß die Beklagte auch diese Frage des Klägers durch ihren Vorstand hätte beantworten müssen«
Die Revision der Beklagten ist somit unbegründet, so daß sie zurückgewiesen werden muß.
Bo Die Revision des Klägers«
I« Die Auskunftsverweigerung der Beklagten zur Frage 4 nach Zahl und Hamen der Pensionäre und nach der Höhe der Rückstellungen für die einzelnen Pensionäre hält das Berufungsgericht für berechtigt« Das Berufungsgericht meint,
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daß die von der Beklagten angeführten Gründe, daß nämlich die Pensionsverhältnisse des Vorstands nicht einmal sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern bekannt seien und daß man ferner wegen der Anwesenheit von Angestellten in der Hauptversammlung habe befürchten müssen, daß etwaige Angaben Uber die Pensionsverhältnisse an andere Betriebsangehörige weitergegeben und diese dann ebenfalls entsprechende Ansprüche geltend machen würden, auf sachlichen Erwägungen beruhten und erkennen ließen, daß der Vorstand bei seiner Weigerung nicht pflichtwidrig gehandelt habe» Überdies könne der Kläger eine Auskunft über die Zahl der Pensionäre schon deshalb nicht verlangen, da er eine solche Präge in der Hauptversammlung 1956 nicht gestellt, sondern nur eine Auskunft darüber verlangt habe, welche anspruchsberechtigten Pensionäre die Beklagte am 31« Dezember 1954 und am 51» Dezember 1955 gehabt habe und welche Rückstellungen für diese Pensionäre im einzelnen gebildet worden sind« Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision des Klägers*
lo Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung darauf stützt, daß der Kläger in der Hauptversammlung 1956 überhaupt nicht nach der Zahl der anspruchsberechtigten Pensionäre gefragt habe, ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht haltbar* Denn die Frage nach dem Namen der an-spruchsberechtigten Pensionäre enthält notwendigerweise auch die Präge nach der Zahl dieser Pensionäre« Denn wird die Frage nach dem Namen der Pensionäre beantwortet, so ist damit zugleich auch die Zahl der anspruchsberechtigten Pensionäre angegeben«
2* Die. v/eiteren Darlegungen des Berufungsgerichts rühren zunächst an die Präge, ob und wie v/eit das Gericht in der Lage ist, die Entscheidung des Vorstands über die Auskunftsverweigerung nach § 112 Abs* 3 Satz 2 AktG nach-zuprüfen« Nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 112 Abs*3 Satz 2 AktG entscheidet der Vorstand nach seinem pflichtgemäßen Er-
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messen darüber, ob die Voraussetzungen für eine Verweigerung der Auskunft gegeben sind« Diese Bestimmung bedeutet eine weitgehende Einschränkung des richterlichen Nachprüfungsrechts » Angesichts dieses klaren Gesetzeswortlauts ist es nicht möglich, die Erwägung des Vorstands bei seiner Auskunftsverweigerung auf ihre sachliche Berechtigung in jeder Hinsicht richterlich nachzuprüfen und damit das pflichtgemäße Ermessen des Vorstands durch das pflichtgemäße richterliche Ermessen zu ersetzen* Die Bestimmung des § 112 Abs«. 3 Satz 2 AktG mag rechtspolitisch bedenklich sein, weil sie den Vorstand zu dem Richter in eigener Sache macht» Aber das ändert nichts daran, daß die richterliche Rechtsanwendung an diese Bestimmung gebunden ist, solange sie noch gilt» Denn der Richter ist nicht befugt, sich über rechtspolitisch vielleicht fragwürdige, aber vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Bestimmungen einfach hinwegzusetzen.
Diese Beurteilung nötigt jedoch nicht zu der Folgerung, daß dem Richter eine Nachprüfung Uber die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch den Vorstand in jeder Hinsicht verwehrt ist. Denn es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß dort, wo die Rechtsordnung jemand die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen überträgt, diese Entscheidung bei einer gerichtlichen Nachprüfung nicht hingenommen werden kann, wenn sie von einem Ermessensmißbrauch beeinflußt ist. Das bedeutet, daß die Entscheidung des Vorstands gegenüber einer gerichtlichen Nachprüfung nicht standhalten kann, wenn sie auf Willkür oder auf sachfrem-den Erwägungen beruht oder offensichtlich unbegründet ist» Dabei ist, wie auch das Reichsgericht betont hat (RG DR 1945, 89)?eine Abwägung der entgegenstehenden Belange, des Interesses der Verwaltung an einer Auskunftsverv/eigerung und des Interesses des Aktionärs an einer Beantv/ortung der gestellten Frage geboten» Eine offensichtlich unzutreffende Abwägung der beiderseitigen Interessen kann daher ebenfalls einen Ermessensmißbrauch darstellen»
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Die se beschränkte richterliche Nachprüfung nötigt den Vorstand, seine Auskunftsverweigerung zu begründen, damit eine richterliche Beurteilung in der Richtung möglich ist, ob im Binzelfall ein Srmessensmißbrauch vorliegt oder nicht«, Bei diesem Begründungszwang ist aber zugleich zu berücksichtigen, daß eine umfassende Begründung nicht verlangt werden kann, soweit sie den Vorstand zv/ingen würde, gerade die Dinge offenzulegen, die nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im Interesse der Gesellschaft geheimgehalten werden müssen« In dieser Hinsicht muß also das rechtlich geschützte Interesse der Gesellschaft an einer für notwendig befundenen Gheimhaltung gewahrt werden, weil nicht über den Begründungszwang ein Brgebnis herbeigeführt werden kann, das zu verhindern Aufgabe des § 112 Abs« 3 AktG ist'«
3» Beurteilt man nach den vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkten den ersten Weigerungsgrund, den die Beklagte gegenüber der hier interessierenden Präge des Klägers vorgebracht hat, so kann dieser nicht als ausreichend angesehen werden«, Der Hinweis darauf, daß die Pensionsverhältnisse des Vorstands nicht einmal sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern bekannt seien, enthält überhaupt keinen sachlichen Verweigerungsgrund im Sinn des § 112 Abs«, 3 AktG« Sie läßt in keiner Weise erkennen, weshalb aus diesem Grunde überwiegende Belange der Gesellschaft die Verweigerung der Antwort erforderten» Ein sachlicher Verweigerungsgrund im Sinn des § 112 Abs» 3 AktG könnte aus einer solchen Begründung nur entnommen werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft es erforderten, daß die Pensionsverhältnisse des Vorstands bestimmten Aufsichtsratsmitgliedern weiterhin unbekannt blieben und deshalb eine Unterrichtung des Klägers zu diesem Punkt nicht vertretbar sei» Davon kann aber mit Rücksicht auf die Kontrollpflichten des Aufsichtsrats und mangels jeder weiteren Angabe des Vorstands hier nicht gesprochen werden»
4o Auch der weiter angeführte Verweigerungsgrund vermag die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu tragen«,
In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß das Anliegen des Klägers bei seiner Frage im wesentlichen dahin geht, Kenntnis darüber zu erlangen, ob durch Pensionsverträge mit Mitgliedern der Familie sowie
den ihnen nahestehenden Personen und durch die so notwendig gewordenen Pensionsrückstellungen die Möglichkeit von Gewinnausschüttungen bei der Beklagten praktisch ausgeschlossen oder erheblich eingeschränkt wurde und ob auf diese Weise die erwirtschafteten Erträge lediglich diesem Personenkreis zugute kommen« Hält man sich dieses Anliegen des Klägers bei seiner Frage vor Augen, dann geht der geltend gemachte Verweigerungsgrund offenbar im wesentlichen an der Sache vorbei« Eine Gefahr, daß bei einer Bekanntgabe der Pensionsverhältnisse auch andere Betriebsangehörige dann ent“ sprechende Ansprüche geltend machen würden, kann nur insoweit anerkannt werden, als zu den Pensionären der Beklagten solche Personen gehören, die in vergleichbaren Stellungen wie andere nicht pensionsberechtigte Betriebsangehörige stehen« Dagegen kann eine solche Gefahr nach den bisherigen Darlegungen der Beklagten nicht für die Frage des Klägers gelten, ob sich unter den Pensionsberechtigten auch Vorstands und Aufsichtsratsmitglieder der Treuhand- und Verwaltungs-AG befinden« Diese ausdrücklich gestellte Frage des Klägers, deren Beantwortung die Beklagte ausdrücklich - damals noch ohne sachliche Begründung - verweigert hat, bringt das eigentliche Anliegen des Klägers bei seiner Frage nach den Pensionsverhältnissen bei der Beklagten zu dem Ausdruck« Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Auskunft sVerweigerung der Beklagten mit Rücksicht auf den von ihr vorgebrachten Ablehnungsgrund nur insoweit berechtigt war, als es sich um solche pensionsberechtigte Betriebsan-
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gehörige handelt, die vergleichbare Stellungen wie andere nicht pensionsberechtigte Betriebsangehörige innehaben» In diesem Pall müßte die Beklagte die Teilfrage nach dem Namen der anderen Pensionsberechtigten und ihre Pensionsverhältnisse, auf die es dem Kläger wesentlich ankommt, beantworten»
Aus alledem ergibt sich, daß mit der bisherigen Begründung die vollständige Abweisung der Klage zur Präge 4 nicht haltbar ist» Das Berufungsurteil muß daher zu diesem Punkt aufgehoben und die Bache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit noch die ausstehende Prüfung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen vorgenommen werden kann»
II» Das Klagebegehren zur Frage 2 ist durch die übereinstimmende Erklärung beider Parteien erledigt und bedarf daher keiner sachlichen Entscheidung mehr» Insoweit ist nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden» Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen» Dabei kann hier zu Lasten der Beklagten nicht berücksichtigt werden, daß die Erledigung des Klagebegehrens zu diesem Punkt dadurch eingetreten ist, daß die Beklagte im Laufe des Revisionsverfahrens die vom Kläger verlangte Auskunft erteilt hat» Denn es kann der Beklagten nicht widerlegt werden, daß der entscheidende Sachgrund- dafür, daß sie die Auskunft auf die Präge 2 in der Hauptversammlung verweigert hatte, in dem damals noch anhängigen Verfahren vor den Finanzgerichten wegen der Brennereirechte bestanden hat» Ist das aber der Fall gewesen, so kann im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nichts Nachteiliges für die Beklagte daraus hergeleitet werden, daß sie nach rechtskräftigem Abschluß dieses Verfahrens ihr Verweigerungsrecht für erledigt ansah und nunmehr die gewünschte Auskunft erteilte»
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Bs ist daher die Kostenentscheidung für das erledigte Klagebegehren allein unter Berücksichtigung der sachlichen Berechtigung dieses Begehrens nach billigem Ermessen zu treffen0 Hierbei hält es der erkennende Senat für sachgerecht, die Kosten der Revision für diesen Klageanspruch auf die Parteien je zur Hälfte aufzuteilen» Dabei hat der Senat erwogen, ohne damit eine abschließende Beurteilung des Klagebegehrens zu diesem Punkt vorzunehmen (vglo BGH LM Nr«, 6 zu § 91 a ZPO), daß einerseits rechtliche Bedenken dagegen bestehen, daß der geltend gemachte Weigerungsgrund die vom Kläger gestellte Frage 2 ohne Ermessensraißbrauch im ganzen Umfang erfaßt, und daß andererseits wohl keine rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, daß der Vorstand der Beklagten mit der von ihm vorgebrachten Begründung die Beantwortung der vom Kläger gestellten Frage zu dem Teil verweigern konnte»
Oc Abschließend ergibt sich unter Berücksichtigung der Ausführungen in diesem Urteil, daß die Beklagte von den Kosten des Revisionsverfahrens zunächst einmal die Hälfte zu tragen hat, weil sie mit ihrer Revision nicht durchgedrungen ist« Sodann hat sie nach § 91 a ZPO noch ein weiteres Achtel der Kosten des Revisionsverfahrens, also insgesamt fünf Achtel dieser Kosten zu tragen, während auf den Kläger nach § 91 a ZPO ein Achtel der Kosten des Revisionsverfahrens entfallen» Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens hängt von dem Ausgang des
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Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht ab* so daß auch diese Entscheidung dem Berufungsgericht übertragen werden muß.
Dr. Rastelski
Dr. Haidinger Dr, Fischer
Dr o Kuhn
Hill