Entscheidung sgrUnd es Mit Hecht eieht das Landgericht den Anspruch der Klä* gerin auf Abführung ihres Anteils an den Konsortialkredit- | rückzahlungen als einen Anspruch aus den §§ 713, 667 BGB auf Es meint, dieser Anspruch sei in einen Anspruch aus Bankvertrag umgewandelt worden (§ 305 BGB), so daß dahinge stellt bleiben könne, wie der Anspruch ohne diese Umwandlung umzustellen gewesen wäre* Die Parteien hätten die Schuldumwandlung allerdings nicht ausdrücklich erklärt* Die Beklagte habe aber das Konto "pro Diverse" am 24. Die Klägerin könne sich daher nicht mehr darauf berufen, daß sie der Errichtung des Kontos "pro Diverse" nicht ausdrücklich zugestimmt und unter dem 1. Denn das angefochtene Urteil werf tet nicht Schweigen als Willenserklärung, sondern sieht in d Hinnahme der Errichtung des Kontos "pro Diverse" und in den Verfügungen über dieses Konto ein schlüssiges Verhalten, in dem sichdie Billigung der Führung dieses Kontos und der darauf vorgenommenen Buchungen' ausdrücke, Biese Beurteilung ist frei von Rechtsirrtum und, soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt, für die R evi sions insthnz bindende Sie wird noch durch die Erwägung des Landgerichts unterstützt, daß die Klägerin das Konto später selbst als laufendes Konto und ihr Guthaben als ein solches aus laufender Rechnung angesprochen hat. Entgegen der Annahme der Revision sieht das Landgericht nicht schon oder gar allein hierin die Billigung der Errichtung des Kontos «pro Biversettc Es braucht darum auch nicht entschieden zu werden, ob das richtig wäre, Bas Landgericht ist auch nicht davon ausgegangen, daß der Anspruch der Klägerin aus ihrer ünterbeteiligung an dem Konsortialkredit bereits am 1. Nahm die Klägerin Überweisungen von diesem Konto vor, so verhielt sie sich in einer Weise, die dafür spricht, daß sie von der Rechtmäßigkeit dieses Kontos und nicht vom Fortbestände ihres Anspruchs auf Abführung ihres Anteils an den Konsortialkreditrückzahlungen ausging. Benn für Verfügungen über diesen Anspruch kam kein reiner Überweisungsauftrag, sondern die Forderungsabtretung als Mittel der Verfügung in Betracht, Bas Landgericht nimmt daher zu Recht an, daß der Anspruch der Klägerin aus den §§ 713, 667 BGB durch Vereinbarung in einen Anspruch aus Kontovertrag umgen?andelt worden ist.
II ZE 145/54 ? 2536 047 Verkündet am 21. April 1955 Jodas, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit und Aktien- , vertreten durch ihren Vor-und der G gesellschaft in stand, die Direktoren “ I« * Str. Klägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die VtfHHBl Aktiengesellschaft in _____ vertreten durch ihren Vorstand* die, Direktoren Hufe und Büfll, H( Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr* hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Winkelmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Kammer 12 für Handelssachen des Landgerichts in Hamburg vom 28. Mai 1954 wird auf Kösten der Klägerin zurückgewiesen. \ Von Rechts wegen -2- Tatbestand: Die Klägerin, eine Bank in Bfll^, beteiligte sich als Metistin der Beklagten, einer Bank in an einem Kredit, den ein Bankenkonsortium im Jahre 1942 der Westgas GmbH zu dem Bau einer Erdgasleitung gab« Die Beklagte schrieb die von der Klägerin erhaltenen Beträge auf einem Konto mit dem Namen der Klägerin und der Bezeichnung "Konsortialkredit-Anteilskonto W/Ve^l^P GmbH" gut* Bis zu dem 20* März 1945 überwies die Beklagte die anfallenden Zinsen und den Anteil der Klägerin an den jeweiligen Rückzahlungen der We^MBl Gmt)H -auf ein Konto der Klägerin bei der Reichsbank in B^H^» Diese Form der Überweisung war nach dem Zusammenbruch von aus infolge der Zonengrenzen nicht mehr möglich« Die Beklagte errichtete daher bei sich zugunsten der Klägerin ein neues Konto .auf deren Namen unter der Bezeichnung "Bankenkonto pro Diverse" und nahm darauf Überweisungen vor« Am 20« Juni 1948 viies dieses Konto einen Saldo von 746*926,55 RM zugunsten der Klägerin aus» Das Finanzamt für Körperschaften in sah dieses Konto als Altgeldguthaben an« Die Beklagte stellte es daher im Verhältnis von 100 : 6,5 um« Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie gegen die Beklagte einen Anspruch habe, der im Verhältnis von 10 : 1 umzustellen sei« Von dem sich danach ergebenden Unterschied von 26.142,43 DM macht sie einen Teilbetrag von 6.100 DM geltend. * Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Klägerin hat mit Einverständnis der Beklagten unter Umgehung der Berufungsinstanz unmittelbar Revision eingelegt. Sie beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten« fc i -3 Entscheidung sgrUnd es Mit Hecht eieht das Landgericht den Anspruch der Klä* gerin auf Abführung ihres Anteils an den Konsortialkredit- | rückzahlungen als einen Anspruch aus den §§ 713, 667 BGB auf Es meint, dieser Anspruch sei in einen Anspruch aus Bankvertrag umgewandelt worden (§ 305 BGB), so daß dahinge stellt bleiben könne, wie der Anspruch ohne diese Umwandlung umzustellen gewesen wäre* Die Parteien hätten die Schuldumwandlung allerdings nicht ausdrücklich erklärt* Die Beklagte habe aber das Konto "pro Diverse" am 24. Juli 1945 errichtet » 1 auf. diesem Konto laufend Gutschriften vorgenommen* und sie d Klägerin mitgeteilt, und die Klägerin habe der Errichtung dieses Kontos und den darauf vorgenommenen Gutschriften schlüssig zugestimmt. Diese Zustimmung sieht das Landgericht darin, daß die Klägerin von diesem Konto vier Überweisungen von zusammen 80.100 HM vorgenommen, den für den 20* Juni 19 für dieses Konto errechneten Saldo anerkannt und in ihren Schreiben vom 23* Mai und 3* Oktober 1949 selbst von ihrem Guthaben "in laufender Rechnung" und von ihrem "laufenden Konto" gesprochen habe. Die Klägerin könne sich daher nicht mehr darauf berufen, daß sie der Errichtung des Kontos "pro Diverse" nicht ausdrücklich zugestimmt und unter dem 1. November 1945 darum gebeten habe, ihr den damals aufgelaufeneif Betrag zu überweisen, sobald dies möglich sei« Diese Ausführungen sind rechtlich einwandfrei. Die Re vision irrt, wenn sie dem landgerichtlichen Urteil zu dem Vorwurf macht, es hätte das Schweigen der Beklagten nicht als Zustimmung ansehen dürfen. Denn das angefochtene Urteil werf tet nicht Schweigen als Willenserklärung, sondern sieht in d Hinnahme der Errichtung des Kontos "pro Diverse" und in den Verfügungen über dieses Konto ein schlüssiges Verhalten, in *4 -4- dem sichdie Billigung der Führung dieses Kontos und der darauf vorgenommenen Buchungen' ausdrücke, Biese Beurteilung ist frei von Rechtsirrtum und, soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt, für die R evi sions insthnz bindende Sie wird noch durch die Erwägung des Landgerichts unterstützt, daß die Klägerin das Konto später selbst als laufendes Konto und ihr Guthaben als ein solches aus laufender Rechnung angesprochen hat. Bei dieser Tat Sachenlage ist auch der Standpunkt des Landgerichts zutreffend, die Klägerin könne sich jetzt nicht'mehr auf ihre Überweisungsbitte vom 1« November 1945 berufen. Entgegen der Annahme der Revision sieht das Landgericht nicht schon oder gar allein hierin die Billigung der Errichtung des Kontos «pro Biversettc Es braucht darum auch nicht entschieden zu werden, ob das richtig wäre, Bas Landgericht ist auch nicht davon ausgegangen, daß der Anspruch der Klägerin aus ihrer ünterbeteiligung an dem Konsortialkredit bereits am 1. November 1945 in einen Anspruch aus Kontovertrag umgewandelt worden sei. Nach den tatsächlichen Annahmen des Landgerichts hat die Klägerin die Errichtung des Kontos «pro Biverse« und die Führung dieses Kontos vielmehr zu irgend einem Zeitpunkt vor der Währungsumstellung gebilligt, indem sie über dieses Konto verfügte, Bas ist zu billigen. Nahm die Klägerin Überweisungen von diesem Konto vor, so verhielt sie sich in einer Weise, die dafür spricht, daß sie von der Rechtmäßigkeit dieses Kontos und nicht vom Fortbestände ihres Anspruchs auf Abführung ihres Anteils an den Konsortialkreditrückzahlungen ausging. Benn für Verfügungen über diesen Anspruch kam kein reiner Überweisungsauftrag, sondern die Forderungsabtretung als Mittel der Verfügung in Betracht, Bas Landgericht nimmt daher zu Recht an, daß der Anspruch der Klägerin aus den §§ 713, 667 BGB durch Vereinbarung in einen Anspruch aus Kontovertrag umgen?andelt worden ist. Er betraf daher ein Altgeldguthaben im Sinne des § 1 Abs 1 d timst 0 und war nach § 2 Abs 4 tJmstCr (§ 7 14« DVO) im Verhält nis 100 s 6,5 und nicht nach § 16 UmstG im Verhältnis von 10 : 1 umzustellen* Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZFQ zurückzuweisen» Dr. Selowsky Dr. Delbrück Dr. Fischer Dr» Kuhn Dr* Winkelmann