Die Beklagten sind diesen Reehtsausführungeh entgegen-1 getreten und haben namentlich behauptet, daß nach dem Inhal des Vertrages vom 11 Juli 1949 für die Soforthilfe und für den Lasrenausgleich allein die Vorschriften der bevorstehenden Gesetze gelten sollten und demgemäß jeder der Vertragschließenden den auf ihn nach dem Gesetz entfallenden Anteil an der Soforthilfe selbst zu zahlen habe. Dabei habe dieser Vergleich das zugrundeliegende Rechtsverhältnis nicht berührt, sondern nur den Auseinandersetzungsanspruch seiner Hohe nach in wesentlicher Anlehnung an die Gesellschaftsverträge festgelegt» Hieraus ergebe sich aber entgegen der Rechtsansicht der Kläger nicht die Möglichkeit einer ergänzenden Auslegung der Gesellschaftsverträge, weil für die Durchführung der Auseinandersetzung der Vergle.ioja vom 1„ Juli 1949 alle Zweifelsfragen geklärt und den Anspruch der Kläger ziffernmäßig festgesetzt habe., Bei dieser Sachlage sei für eine Auslegung der WÜ.lienserklärungen zugunsten der Kläger nach § 133 BGB kein Raum, auch komme die Ausfüllung einer Vertragslücke nach § 137 BGB nicht in Betracht, Schließlich habe auch der Erlaß des Soforthilfegesetzes auf den Bestand des Vergleichs keinen Einfluß gehabt,, weil die Parteien bei Vertragsabschluß mit dem Gesetz gerechnet hätten und das Gesetz daher die Geschäftsgrundlage des Vergleichs nicht' berührt hätte,. Dagegen sei jedoch - zugunsten der Kläger eine Anwendung des § 242 BGB geboten, um die unbillig hohe Belastung der Kläger durch das Soforthilfegesetz auszurähmen» Diese unbillige Belastung der Kläger beruhe darauf, daß das Soforthilfegesetz für die Berechnung der Abgaben auf den Vermögensstand vom 21, Juni iS48 zurückgreife und es daher für die Höhe der von den Klägern Dieses habe auch für den vorliegenden Dali zu gelten, da nach dem Inhalt der Verhandlungen zwischen den Parteien diese nicht den Willen g’ehabt hätten, die getroffene Vereinbarung ohne jede Rücksicht auf das bevorstehende Soforthilfegesetz aufrecht zu erhalten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnähme habe in dieser Hinsicht nicht eindeutig geklärt werden können, ob die Vertragschließenden in den Vergleich deshalb keine Vereinbarung über den bevorstehenden Lastenausgleich aufgenommen hätten, weil sie sich für die weitere Gestaltung ihrer Rechtsbeziehun-gen in diesem Punkt alle Wege offen halten oder weil sic damit jede weitere Zahlung über die Vergleichssumme hinaus? Diese bildliche und plastische Umschreibung des Parteiwillens sei vieldeutig, weil sie nicht erkennen lasse, ob die Kläger Soforthilfe nur von dem Steuerwert d.es ihnen zugebilligten; Auseinandersetzungsguthabens oder auch noch einen Teil des, Päckchens entrichten sollten, der auf die nach dem Vergleich den Beklagten verbleibenden Vermögenswerte entfiele^ Es könne aus dieser Feststellung nur so viel entnommen werden, daß die Kläger nicht von der gesamten Soforthilfe-! BGB einen gerechten Ausgleich zwischen den Vertragschließenden insoweit herbeiZufuhren, als die Kläger auch zur Soforthilfe hinsichtlich Des nach den Gesellschaftsvertra-, gen den Beklagten zustehenden ^4 Anteils des Verstorbenen herangesogen werden. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht völlig frei vorn Widerspruch» Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch der Kläger davon abhängig ist, ob die Parteien in dem Vergleich eine Regelung darüb getroffen haben, welchen Einfluß die erwartete Gesetzgebung über den lastenausgleich (und die Soforthilfe) auf den Anseinandersetzungsanspruch der Kläger haben werde» Bei der Beurteilung dieser Frage kommt das Berufungsgericht unter Berückstohijigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme in rechtlich einwandfreier und auch von der Aevi sion nicht angegriffener Form zu dem Ergebnis, daß-nach Dagegen ist es zu beanstanden, wenn das 3s rufungsgerieht des weiteren meint, daß diese offen geblie bene Präge nicht nach den §§ 1.33, 137 'BGB, sondern unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach § 242 BGB beantwortet werden müsse. die für die Auslegung der einzelnen Vertragserklärungen ln Betracht kommen, Wenn es bei dieser tatrichterlichen Beurteilung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß alle diese Umstände keine gesicherte Klärung über den Inhalt der abgegebenen Erklärungen ermöglichen und daß diese Erklärungen die beiden entgegengesetzten., und zwar sowohl die von den Klägern vertretene wie auch die von den Beklagten, vertretene Auslegung sulassen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht geht nämlich in diesem Zusammenhang mit Recht davon aus, daß es zu dem Abschluß eines Vertrages zwischen den Parteien gekommen ist, daß ihre Willenserklärungen keinen Dissens aufweisen sondern daß sie zu einer Willensübereinstimmung geführt haben. Hierbei, ergibt sich nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung der einzelnen Wil lenserklärungen (§133 BGB)j daß die Vertragschließenden, zwar im allgemeinen dahin übereingekommen sind,, daß jede der Parteien angesichts der bevorstehenden Gesetzgebung zu dem Lastenausgleich "ihr Päckchen" zu tragen habe, nicht aber,, daß sie mit der erforderlichen Bestimmtheit' auch geregelt haben, ob die Kläger im Verhältnis zu den Beklagten- den Teil der Soforthilfe zu tragen haben, der ihnen nach dem Soforthilfegesetz durch die rückwirkende Berücksichtigung des Vermögensstandes vom 21. Juni 1948 hinsichtlich des bei den Beklagten verbliebenen V4 Beteili-gungsanspruohs ihres Erblassers auferlegt worden ist» Biese für das Revisionsgericht bindende Feststellung des Berufungsgerichts führt aus Rechtsgründen swingend zu der Annahme, daß hier eine. des Vertragsgegenstandes (RGZ 87 > 213/14; 129, 88; 136, 185), sondern um eine Ergänzung des Vertragsinhalts handelt, die zur Durchführung und Aufrechterhaltung des gesamten Vertragszwecks, nämlich einer abschließenden Regelung der sich aus der Auseinandersetzung ergebenden Recht soe s i ehungen erforderlich ist, weil die Parteien den in Betracht kommenden Punkt nach den Darlegungen des Berufungsgerichts keiner feststellbaren Regelung zugeführt haben. Um den Fall einer solchen ergänzenden Vertragpauslegung handelt es sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier, so daß die erforderliche Ergänzung des Vertrages unter Anwendung des § 157 BGB geboten ist., Es hat dabei dis Gesichtspunkte herangezogen, die in der Rechtsprechung zur Anwendung des § 25 SHGr aufgestellt worden sind, und die darauf hinauslaufen, daß die durch das Soforthilfegesetz beeinflußten Rechtsbesiehungen der Betroffenen einer aus-gleichenden Regelung unterzogen .werden müssen, .Dieser Beurteilung ist beizutreten, Ihr steht nicht, wie die Revision meint, der Umstand entgegen, da.ß Die Vorschriften der Gesellschaftsverträge über die nur 75 folge Abfindung der Erben eines verstorbenen Gesellschafters, die nach der zutreffenden Auslegung des Berufungsgerichts durch den Vergleich nicht ersetzt, sondern durch die Bestimmung der Höhe des Auseinandersetzungsanspruchs nur ergänzt worden sind, gehen ersichtlich davon aus, daß die Erben im Interesse einer Erhaltung der einzelnen Unternehmen nicht in voller Höhe und nicht sofort das Auseinaiidersetsungsguthaben erhalten, sondern nur auf einen Anspruch in Höhe von 75 f°? gen ergib - sich aus dieser Regelung nicht, daß die Erben darüber hinaus noch eine weitere Einbuße zugunsten der verbleibenden Gesellschafter erleiden sollen, indem sie auch die öffentlichen Abgaben, die mit Rücksicht auf den den Gesellsc^a^^ern zufallenden Vl Anteil erhoben werden;, su entrichten haben» Rer in den Ge SeilschaftsVerträgen um Ausdruck gekommene Parteiwille,steht somit im Einklang mit der nach Treu und Glauben gebotenen Ergänzung des Yer-tragsInhalts, da, wie das Berufungsgericht im einzelnen festgestellt hat, aus dem Vergleich vom i„ Juli 1949 kein irgendwie gearteter Anhaltspunkt für einen gegenteiligen ParteiwillQn ersichtlich ist „ Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Parteien über den hier entscheidenden Punkt keine Regelung getroffen haben, daß hier also nach dem Inhalt des Vertrages eine Lücke vorliegt, [die den Bestand des Vertrages selbst nicht berührt, schließt die Annahme der Revision aus daß das Berufungsgericht den Vertrag durch die Schließung dieser Lücke abgeändert hat. seTzliehe Regelung über die Soforthilfe auch insoweit für ihre Rechtsbeziehungen gelten lassen wollten, als es sich um die Heranziehung der Kläger zur Leistung der Soforthilfe für den Teil der Beteiligung ihres Erblassers handele, der nach den Gesellschaftsverträgen und nach dem Vergleich den Beklagten ohne eine besondere Abfindung der Kläger zugefallen ist. Dagegen lassen die Ausführungen der Revision nicht erkennen, warum angesichts des Vortrags der Kläger die weitere Auslegung des Berufungsgerichts unhaltbar’sein sell, daß nämlich die Beklagten hinsichtlich des ihnen zugefallenen Y4 Anteils die den Klägern auferlegte Soforthilfe diesen zu. punkt in den Darlegungen des Berufungsgerichts an, daß nämlich die Kläger nach dem Vergleich vom 1» Juli 1949 nur 73 fQ ihres Beteiligungsguthabens erhalten hätten,-. Die Revision meint, daß unter Berücksichtigung der Darlegungen der Beklagten die Kläger bei einer 75 folgen Abfindung nur 218,,000 DM erhalten haben würden und daß der ihnen darüber hinaus sugebiiligte Betrag von 32-000 DM entweder als eine Abgeltung für die Übernahme des Risikos der späteren Lastenausgleichsgesetzgebung oder als eine höher-prozentige Abfindung (mit der Rechtsfolge einer niedrigeren Beteiligung der Beklagten an der Soforthilfeabgabs der Kläger) angesehen werden müsse» Auch diesen Ausführungen der Revision kann nicht beigetreten werden.
Für das Nachschlagewerk ■
Für die .Amtliche Sammlung !
Ge set a s BGB §§ 157, 241
Rechtssatss Enthält ein Vertrag innerhalb seines tatsächlich gegebenen Rahmens einen offen gebliebenen Punkt (Vertragsliicke|) ? so hat der Richter eine solche Lücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen» Die ergänzende Vertrags aus legung darf sich nicht in Widerspruch zu dem im Vertrag zu dem Ausdruck gebrachten Parteiwillen setzen und darf nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen»
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Aktenzeichenx II ZR 143/52 LG Münster
Urto d,BGH,r, 22, April 1955 OLG Hamm
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I5_ZKJi5/52
"Verkündet !
am 22, April, 195?
J o da sJ us t i z ang e s t enter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m 1ST a m e n d es Vo 1 k e s
in dem Rechtsstreit K
1, des Kaufmanns Dr., Theodor AfHHI HVB Nr, 5
des Kaufmanns Ernst K straße 175?
Beklagten und Revisionskläger? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
1 die Frau Agnes K , Witwe, geh, in
? SchlVHH|straße 11,
2. die minderjährige Annette K tflH , wohnhaft ebendort ?
3, den minderjährigen Fritz-Walter K flHB , wohnhaft
ebendort.
zu. 2 und 5 vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1 ,
- Pro z eßb evo 1 Imächtig"1 er
Kläger und Revi sicnsheklagten;
s Rechtsanwalt
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11, April 1 953 unter Mitwirkung &e-!? Bundesrichter Dr, Selowsky, Dr. Haidinger, Dr, Fischet’?
Dr. Kuhn und Artl !
für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts m Hamm vom 24. April 1952 wird auf Kosten der Beklagten z u r ü c k g e w i e s e n»
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Kläger sind die gesetzlichen Erben des am 13* Februar 1949 .verstorbenen Kaufmanns Frits K^Hk» Dieser war mit den Beklagten Gesellschafter von vier verschiedenen Handelsgesellschaften, In den Gesellschaftsverträgen von drei dieser Gesellschaften war bestimmt, daß beim Tode eines der Gesellschafter die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird und daß die Erben des verstorbenen Gesellschafters mit 75 $ des nach der letzten genehmigten Bilanz zu berechnenden Auseinander setzungsgutha'bens abzufinden sind, wobei die Abfindungssumme in Jahresraten von 10 bis 15 Jahren gezahlt werden sollte, Bei der Errechnung des Auseinandersetzungsguthabens für die Kläger kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, wobei es zwischen ihnen vor allem streitig war, ob für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens die Steuer- oder die Handelsbilanz maßgeblich sei und ob einige im Brachtei1seigentum stehende, den verschiedenen Unternehmen dienende Grundstücke als
Geschäftsvermögen oder Privatvermögen, zu behandeln seien. Die Parteien einigten sich über didse Meinungsverschiedenheiten in einem notariellen Vertrag vom. 1„ Juli 1949y in dem die Abfindungssumme für die drei Gesellschaften auf 250,000 DM, zahlbar in 15 gleichen Jahresraten und mit 4 V2 f0 verzinslich, festgelegt wurde,.
Die Kläger sind a.
.s Erben des Kaufmanns Fritz KfliR ;ur Soforthilfe herangezogen worden, wobei für die Höhe der Abgabe nach § 1 SHG der Wert der Beteiligung des Erblassers an den Ges eilschaf tsunternehrnen sowie der Wert seines Bruehteilseigerturns an den Geschäftsgrundstücken vom 21, Juni 1948 zugrunde gelegt worden sind., Die Kläger
haben inzwischen nach ihren Behauptungen mehr als 21„000 OM an Soforthilfe, und Soforthilfesonderabgabe gezahlt., Sie sind der Meinung, daß die Beklagten sie von ihrer Abgabe-pflicht -hinsichtlich des Grundvermögens teilweise und hinsichtlich des Anlage- und Vorratsvermogens vollständig freizustellen hätten. Zur Begründung dieser Auffassung haben sie ausgeführt, daß die Vertragschließenden in dem Vertrag vom 1. Juli 1949 keine Bestimmungen über die Behandlung der Soforthilfeabgabe iaufgenommen hätten und daß die insoweit maßgeblichen Vorschriften der Gesellschaftsverträge über die Berechnung jdes Auseina.ndersetzungsgut-habens eine Lücke aufwiesen, die nach, dem Sinn dieser Vorschriften entsprechend ihrer Rechtsauffassung zu schlies-sen sei. Sie halben unter diesem Gesichtspunkt einen Teilbetrag in Höhe von 6.100 DM eingeklagt.
Die Beklagten sind diesen Reehtsausführungeh entgegen-1 getreten und haben namentlich behauptet, daß nach dem Inhal des Vertrages vom 11 Juli 1949 für die Soforthilfe und für den Lasrenausgleich allein die Vorschriften der bevorstehenden Gesetze gelten sollten und demgemäß jeder der Vertragschließenden den auf ihn nach dem Gesetz entfallenden Anteil an der Soforthilfe selbst zu zahlen habe.
i
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.-Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht den geltend gemachten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Kläger um Zurückweisung der Revision bitten.
Entscheidungsgründe ;
I» Das Berufungsgeriöht geht davon aus? daß der Vertrag vom f Juli -1949 ein Vergleich sei, da zwischen den. Vertragschließenden Streit und Ungewißheit über die Höhe des Auseinandersetzungsanspruchs der Kläger Gestanden habe und der Inhalt des Vertrages dahin gegangen sei,, die aufgetretenen Zweifelsfragen über die Höhe des Anspruchs irn Wege des gegenseitigen Nachgebens endgültig auss«.räumen» Dabei habe dieser Vergleich das zugrundeliegende Rechtsverhältnis nicht berührt, sondern nur den Auseinandersetzungsanspruch seiner Hohe nach in wesentlicher Anlehnung an die Gesellschaftsverträge festgelegt» Hieraus ergebe sich aber entgegen der Rechtsansicht der Kläger nicht die Möglichkeit einer ergänzenden Auslegung der Gesellschaftsverträge, weil für die Durchführung der Auseinandersetzung der Vergle.ioja vom 1„ Juli 1949 alle Zweifelsfragen geklärt und den Anspruch der Kläger ziffernmäßig festgesetzt habe., Bei dieser Sachlage sei für eine Auslegung der WÜ.lienserklärungen zugunsten der Kläger nach § 133 BGB kein Raum, auch komme die Ausfüllung einer Vertragslücke nach § 137 BGB nicht in Betracht, Schließlich habe auch der Erlaß des Soforthilfegesetzes auf den Bestand des Vergleichs keinen Einfluß gehabt,, weil die Parteien bei Vertragsabschluß mit dem Gesetz gerechnet hätten und das Gesetz daher die Geschäftsgrundlage des Vergleichs nicht' berührt hätte,. Dagegen sei jedoch - zugunsten der Kläger eine Anwendung des § 242 BGB geboten, um die unbillig hohe Belastung der Kläger durch das Soforthilfegesetz auszurähmen» Diese unbillige Belastung der Kläger beruhe darauf, daß das Soforthilfegesetz für die Berechnung der Abgaben auf den Vermögensstand vom 21, Juni iS48 zurückgreife und es daher für die Höhe der von den Klägern
I
geschuldeten Abgaben auf die Beteiligung ihres Erblassers an den Gesellschaften, nicht aber auf ihren im Wert um 25 % niedrigeren AuseinandersetZungsanspruch ankomme. Die : Rechtsprechung habe bereits bei der Anwendung des § 25 SHG hervorgehoben ,• daß die durch das Sof orthilf ege set;:, he ein- , flußten Rechtsbeziehungen her Betroffenen unter Umständen .o-emäß 6' BGB einer ausgleichenden Regelung zu unter-ziehen seien. Dieses habe auch für den vorliegenden Dali zu gelten, da nach dem Inhalt der Verhandlungen zwischen den Parteien diese nicht den Willen g’ehabt hätten, die getroffene Vereinbarung ohne jede Rücksicht auf das bevorstehende Soforthilfegesetz aufrecht zu erhalten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnähme habe in dieser Hinsicht nicht eindeutig geklärt werden können, ob die Vertragschließenden in den Vergleich deshalb keine Vereinbarung über den bevorstehenden Lastenausgleich aufgenommen hätten, weil sie sich für die weitere Gestaltung ihrer Rechtsbeziehun-gen in diesem Punkt alle Wege offen halten oder weil sic damit jede weitere Zahlung über die Vergleichssumme hinaus? ausschließen wollten, Rechtsanwalt Br. Ma^P habe als Zeuge; die hierbei verfolgte Absicht der Parteien dahin gekennzeichnet, daß jeder bei der bevorstehenden Lastenausgleichs regelung sein Päckchen sjelbst habe tragen sollen. Diese bildliche und plastische Umschreibung des Parteiwillens sei vieldeutig, weil sie nicht erkennen lasse, ob die Kläger Soforthilfe nur von dem Steuerwert d.es ihnen zugebilligten; Auseinandersetzungsguthabens oder auch noch einen Teil des, Päckchens entrichten sollten, der auf die nach dem Vergleich den Beklagten verbleibenden Vermögenswerte entfiele^ Es könne aus dieser Feststellung nur so viel entnommen werden, daß die Kläger nicht von der gesamten Soforthilfe-! last durch die Beklagten freizustellen seien, daß sie viel--meiir für den ihnen zugesprochenen 3/4 Anteil ihr Päckchen ö
an dor Soforthilfe seihst zu tragen hätten. Dagegen sei es möglich und geboten, unter Anwendung des § 24-?. BGB einen gerechten Ausgleich zwischen den Vertragschließenden insoweit herbeiZufuhren, als die Kläger auch zur Soforthilfe hinsichtlich Des nach den Gesellschaftsvertra-, gen den Beklagten zustehenden ^4 Anteils des Verstorbenen herangesogen werden. Bei einer gerechten Intere s senabwä-gung müßten die Beklagten die restlichen 25 % der Sofort-hilfeabgabe den Klägern abnehmen.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht völlig frei vorn Widerspruch» Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch der Kläger davon abhängig ist, ob die Parteien in dem Vergleich eine Regelung darüb getroffen haben, welchen Einfluß die erwartete Gesetzgebung über den lastenausgleich (und die Soforthilfe) auf den Anseinandersetzungsanspruch der Kläger haben werde» Bei der Beurteilung dieser Frage kommt das Berufungsgericht unter Berückstohijigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme in rechtlich einwandfreier und auch von der Aevi
sion nicht angegriffener Form zu dem Ergebnis, daß-nach
!
dein Willen der Vertragschließenden .jeder "sein Päckchen" selbst zu tragen habe.. Gegen diesen Teil der Ausführungen des Berufungsgerichts bestehen keine rechtlichen Bedenken-Haltbar sind auch noch die Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen es darlegt, daß sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen lasse, ob diese Rege lung die gesamte Soforthilfeabgabe umfasse oder oo sie • sich nur auf die nach dem Vergleich verteilten Vermögenswerte beziehe. Dagegen ist es zu beanstanden, wenn das 3s rufungsgerieht des weiteren meint, daß diese offen geblie
bene Präge nicht nach den §§ 1.33, 137 'BGB, sondern unter
Berücksichtigung von Treu und Glauben nach § 242 BGB beantwortet werden müsse. Dem Berufungsgericht kann in diesem Punkt nur insoweit sagestimmt werden, als es die Anwendung des § 133 BGB verneint. Es hat bei der Würdigung der Beweisaufnähme ersichtlich alle Gesichtspunkte herangezogen. die für die Auslegung der einzelnen Vertragserklärungen ln Betracht kommen, Wenn es bei dieser tatrichterlichen Beurteilung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß alle diese Umstände keine gesicherte Klärung über den Inhalt der abgegebenen Erklärungen ermöglichen und daß diese Erklärungen die beiden entgegengesetzten., und zwar sowohl die von den Klägern vertretene wie auch die von den Beklagten, vertretene Auslegung sulassen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hält sich hierbei im Rahmen der durch § 133 BGB gezogenen Grenzen, indem es die beiderseitigen Erklärungen der Ver-tragschließenden unter Berücksichtigung ihres Willens nach Treu und Glauben auslegt. Dagegen ist es rechtlich nicht haltbar, daß das Berufungsgericht die Anwendung des § 157 BGB verneint und statt dessen die Bestimmung des § 242 BGB heranzieht. Das Berufungsgericht geht nämlich in diesem Zusammenhang mit Recht davon aus, daß es zu dem Abschluß eines Vertrages zwischen den Parteien gekommen ist, daß ihre Willenserklärungen keinen Dissens aufweisen sondern daß sie zu einer Willensübereinstimmung geführt haben. Bei dieser Rechtslage ist es unter Anwendung des §157 BGB erforderlich, den gesamten Vertragszweck und Vertragsinhalt unter Berücksichtigung des erklärten Parteiwillens und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu ermitteln. Hierbei, ergibt sich nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung der einzelnen Wil lenserklärungen (§133 BGB)j daß die Vertragschließenden,
zwar im allgemeinen dahin übereingekommen sind,, daß jede der Parteien angesichts der bevorstehenden Gesetzgebung zu dem Lastenausgleich "ihr Päckchen" zu tragen habe, nicht aber,, daß sie mit der erforderlichen Bestimmtheit' auch geregelt haben, ob die Kläger im Verhältnis zu den Beklagten- den Teil der Soforthilfe zu tragen haben, der ihnen nach dem Soforthilfegesetz durch die rückwirkende Berücksichtigung des Vermögensstandes vom 21. Juni 1948 hinsichtlich des bei den Beklagten verbliebenen V4 Beteili-gungsanspruohs ihres Erblassers auferlegt worden ist» Biese für das Revisionsgericht bindende Feststellung des Berufungsgerichts führt aus Rechtsgründen swingend zu der Annahme, daß hier eine. Vertra.gslücke vorliegt. Bei- Auseinandersetzungsvergleich der Parteien enthält innerhalb sei-nes tatsächlich gegebenen Rahmens, nämlich der abschliessenden Regelung der durch den Tod des Erblassers zwischen den Parteien entstandenen Rechtsbeziehungen., einen offen gebliebenen Punkt, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine eindeutige Regelung gefunden hat, Bie Schließung einer solchen Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung ist nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung (RG-Z 87; 211 £1''. 5/1 g% 92, 3 i8 £520/; 129, 80 /“88_7* 136, 178 £i&57i Warneyer 1916 Nr 69, Nr 157; HRR 1929, Nr 794; 1954 Nr 1275; JW 1935, 1233) und Schrifttum (RGRK § 157 Bern 1* Soergel-Lindenmäier § 157 Bern 1; Lehmann, Allgem Teil § 30 VI; Staudinger-Riezler § 157 Bern 5) unter Anwendung des § 157 BGB geboten» Dabei hält sich im vorliegenden Fall die Schließung, dieser Lücke nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen auch im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 157 BGB, weil es sich hierbei nicht um eine Abänderung des geschlossenen Vertrages (rg HRR 1933 Kr 1573) im Widerspruch zu dem im Vertrag zu dem Ausdruck gebrachten Parteiwillen (RG HRR 1929 Nr 794. 1934 Nr 1275.) und auch nicht um eine unzulässige Erweiterung
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des Vertragsgegenstandes (RGZ 87 > 213/14; 129, 88; 136, 185), sondern um eine Ergänzung des Vertragsinhalts handelt, die zur Durchführung und Aufrechterhaltung des gesamten Vertragszwecks, nämlich einer abschließenden Regelung der sich aus der Auseinandersetzung ergebenden Recht soe s i ehungen erforderlich ist, weil die Parteien den in Betracht kommenden Punkt nach den Darlegungen des Berufungsgerichts keiner feststellbaren Regelung zugeführt haben. Bei der Ausfüllung einer Vertragslücke handelt es sich um eine Ergänzung des Vertrages, um richterliche Schaffung und Schöpfung dessen, was für den eingetretenen, nicht vorhergesehenen Eall zwischen den Parteien rechtens sein soll (RGZ 92, 320). Um den Fall einer solchen ergänzenden Vertragpauslegung handelt es sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier, so daß die erforderliche Ergänzung des Vertrages unter Anwendung des § 157 BGB geboten ist.,
Für die Vertragsauslegung -verweist § 157 BGB auf die rüernisse von freu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte. Dieser objektive Auslegungsmaßstab ist aber nach feststehender Rechtsprechung (RGZ i!2, 23 /~33_7 HRR 1929 Nr 794; 1934 Nr 1275; JW 1935 Nr 1233) bei der ergänzenden Vertragsauslegung zugleich unter Berücksichtigung des ansunehmenaen Willens der .Vertragsparteien anzuwenden, da eine solche Auslegung nur den Vertragsinha.lt, nicht auch den Vertragswillen zu ergänzen hat. Der Richter
dem die ergänzende Vertragsauslegung im einzelnen Fall obliegt, muß also die Frage prüfen und beantworten, wie die Parteien den frs.gli.chen, ungeregelt gebliebenen Punkt geregelt haben würden, wobei er zugleich die Grundsätze von Treu und Glauben mitzüberüclcsichtigen hat (RGRK § 157 Bern Das Berufungsgericht hat sich in eingehenden Ausführungen
rant der präge befaßt, wie der offen gebliebene Punkt in • der Vereinbarung der Parteien nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu ergänzen sei.. Es hat dabei dis Gesichtspunkte herangezogen, die in der Rechtsprechung zur Anwendung des § 25 SHGr aufgestellt worden sind, und die darauf hinauslaufen, daß die durch das Soforthilfegesetz beeinflußten Rechtsbesiehungen der Betroffenen einer aus-gleichenden Regelung unterzogen .werden müssen, .Dieser Beurteilung ist beizutreten, Ihr steht nicht, wie die Revision meint, der Umstand entgegen, da.ß der Erblasser der Kläger noch einige Zeit nach der Währungsreform in dem Genuß seiner vollen Gesel|lschafter'beieiligung gewesen war. Denn die Soforthilfeäbgabe ist eine Steuer, die nach der Höhe des Vermögens und nicht unter Berücksichtigung der gezogenen Nutzungen seit der Währungsreform berechnet und erhoben wird. Sie ist gewissermaßen eine Belastung, die auf dem Vermögen ruht und die daher nach objektiven Gesichtspunkten mit der unentgeltlichen Zuweisung eines 25 folgen Anteils von der Gesellschafterbeteiligung .des Erblassers auf die Beklagten in der Regel auch in dem gleichen Verhältnis nunmehr die Beklagten in ihrer Rechtsbesieh ung zu den Klägern treffen muß« Eine solche nach, freu und Glauben gebotene Beurteilung entspricht auch den Beziehungen der Parteien zueinander. Die Vorschriften der Gesellschaftsverträge über die nur 75 folge Abfindung der Erben eines verstorbenen Gesellschafters, die nach der zutreffenden Auslegung des Berufungsgerichts durch den Vergleich nicht ersetzt, sondern durch die Bestimmung der Höhe des Auseinandersetzungsanspruchs nur ergänzt worden sind, gehen ersichtlich davon aus, daß die Erben im Interesse einer Erhaltung der einzelnen Unternehmen nicht in voller Höhe und nicht sofort das Auseinaiidersetsungsguthaben erhalten, sondern nur auf einen Anspruch in Höhe von 75 f°? zahlbar in einzelnen Raten, beschränkt sein sollen, Dage-
gen ergib - sich aus dieser Regelung nicht, daß die Erben darüber hinaus noch eine weitere Einbuße zugunsten der verbleibenden Gesellschafter erleiden sollen, indem sie auch die öffentlichen Abgaben, die mit Rücksicht auf den den Gesellsc^a^^ern zufallenden Vl Anteil erhoben werden;, su entrichten haben» Rer in den Ge SeilschaftsVerträgen
um
Ausdruck gekommene Parteiwille,steht somit im Einklang
mit der nach Treu und Glauben gebotenen Ergänzung des Yer-tragsInhalts, da, wie das Berufungsgericht im einzelnen festgestellt hat, aus dem Vergleich vom i„ Juli 1949 kein irgendwie gearteter Anhaltspunkt für einen gegenteiligen ParteiwillQn ersichtlich ist „
Entgegen der 'Rechtsansicht des Berufungsgerichts handelt es sich also nicht darum, daß hier im Wege der richterlichen Yertragsgestaltung ein geschlossener Vertrag unter Anwendung des § 242 BGB seinem Inhalt nach, abgeändert wird» Eine solche Abänderung des Vertrages durch den Richter wäre unzulässig* denn wenn die Parteien die Freiheit haben, ihre Rechxsbezienungen in dieser oder in ;jener Form zu regeln, ohne daß eine solche Vereinbarung etwa nach den §§ 134, 138 BGB nichtig wäre, dann kann auch ein ausdrücklich so oder so geschlossener Vertrag der Parteien nicht später von dem Richter unter Anwendung des § 242 BGB seinem Inhalt nach entgegen dem ausdrücklichen Willen der Vertragschließenden einer sachlichen Abänderung zuge führt werden. In einem solchen Fall könnte nur - eine Voraussetzung, die aas Berufungsgericht für den vorliegenden Fall mit Recht verneint hat - beim Vorliegen der Voraussetzungen vom Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages an die veränderten tatsächlichen 'Verhältnisse in Betracht kommen»
Zusammenfassend ergibt sich daraus, daß der Vergleich vom Io Juli ',949 eine VertragslUcke enthält, die unter Anwendung des § 137 BGB eine ergänzende Vertragsauslegung ermöglicht und erfordert, und daß eine solche ergänzende Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht dargelegten Grundsätze von Treu, und Glauben und unter Berücksichtigung dos in den Gesellschaftsverträgen sum Ausdruck gekommenen Parteiwillens dahin führt, daß die Beklagten den Klägern insoweit die diesen auferlegten Soforthilfe abgaben su erstatten haben, als diese unter Berück sichtigung' des den Beklagten zugefallenen 3/4 Anteils des verstorbenen Gesellschafters von den. Klägern erhoben werden.
II. Wenn die Revision gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendung des § 942 BGB erhebt, so braucht auf diese Ausführungen nicht mehr im einzelnen eingegangen zu werden, da zwar
!
die Anwendung des § 242 durch das Berufungsgericht fehlerhaft, aber nach den Be st Stellungen dos Berufungsgerichts die angegriffene Entscheidung bei Anwendung des § 157 BGB aufrechtzu.erhal.ten ist. Es handelt sich hier, wie bereits dargelegt, nicht um eine Vertragsänderung durch den Richter, sondern um eine nach § 157 BGB gebotene Ergänzung des Vertrages, die nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führt und sich nicht zu dem im Vertrag zu dem Ausdruck gebrachten Parteiwillen in Widerspruch setzt,. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Parteien über den hier entscheidenden Punkt keine Regelung getroffen haben, daß hier also nach dem Inhalt des Vertrages eine Lücke vorliegt, [die den Bestand des Vertrages selbst nicht berührt, schließt die Annahme der Revision aus daß das Berufungsgericht den Vertrag durch die Schließung dieser Lücke abgeändert hat.
Die Revision greift außerdem die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß sich nach der Auslegung der Vertragserklärungen (§ 1;5'3 BGB) nicht mit der erforderlichen
Bestimmt!!
iststellen lasse, daß die Parteien die ge-
seTzliehe Regelung über die Soforthilfe auch insoweit für ihre Rechtsbeziehungen gelten lassen wollten, als es sich um die Heranziehung der Kläger zur Leistung der Soforthilfe für den Teil der Beteiligung ihres Erblassers handele, der nach den Gesellschaftsverträgen und nach dem Vergleich den Beklagten ohne eine besondere Abfindung der Kläger zugefallen ist. Die Revision meint, daß sich diese PestStellung des Berufungsgerichts schon angesichts des eigenen Vortrags der Kläger nicht halten lasse. Dieser Angriff der Revision erweist sich jedoch ebenfalls als unbegründet. Alles was die Revision in diesem Zusam-
menhang vorträgt, hat das Berufungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Auslegung berücksichtigt Es hat hieraus auch, was die Revision nicht weiter beach-
tet, die Folgerung gezogen, daß die Auffassung der Kläger nicht zutreffend sei, daß siedie gesamte ihnen auf erleg-
te Soforthilfe wegen der Beteiligung ihres Erblassers an
den Gesellschaften auf
Beklagten abwälzen könnten.
Es ist vielmehr insoweit durchaus im Sinne der Darlegungen der Beklagten zu dem Ergebnis gekommen, daß auch die Kläger "ihr Päckchen" an der Soforthilfe zu tragen haben. Dagegen lassen die Ausführungen der Revision nicht erkennen, warum angesichts des Vortrags der Kläger die weitere Auslegung des Berufungsgerichts unhaltbar’sein sell, daß nämlich die Beklagten hinsichtlich des ihnen zugefallenen Y4 Anteils die den Klägern auferlegte Soforthilfe diesen zu. erstatten haben.
Dor weitere Hinweis der Revision, der Vertrag sei lückenlos geschlossen und die Parteien hätten bewußt das volle Risiko der bevorstehenden Gesetzgebung auf sich genommen, geht an der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts vorbei» Dis Berufungsgericht kommt unter Würdigung des Beweisergebnisses in diesem Punkt gerade zu einem anderen Ergebnis, so daß dieser Hinweis der Revision in der Revisionsinstans keine Beachtung mehr finden kann»
Schließlich 'greift die Revision auch noch den Ausgangs., punkt in den Darlegungen des Berufungsgerichts an, daß nämlich die Kläger nach dem Vergleich vom 1» Juli 1949 nur 73 fQ ihres Beteiligungsguthabens erhalten hätten,-. Die Revision meint, daß unter Berücksichtigung der Darlegungen der Beklagten die Kläger bei einer 75 folgen Abfindung nur 218,,000 DM erhalten haben würden und daß der ihnen darüber hinaus sugebiiligte Betrag von 32-000 DM entweder als eine Abgeltung für die Übernahme des Risikos der späteren Lastenausgleichsgesetzgebung oder als eine höher-prozentige Abfindung (mit der Rechtsfolge einer niedrigeren Beteiligung der Beklagten an der Soforthilfeabgabs der Kläger) angesehen werden müsse» Auch diesen Ausführungen der Revision kann nicht beigetreten werden. Sie stehen im Widerspruch mit der rechtlich einwandfreien Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich die Parteien angesichts ihrer erheblich auseinandergehenden Ansichten über die ziffernmäßige "höhe des 73 'folgen. Beteiligungsguthabens vergleichsweise auf einen Betrag von 250«000 DM geeinigt hätten. Danach stellt dieser Betrag nunmehr nach dem Willen der beiden Vertragsparteien den Auseinandersetzungs— anspruch der Kläger unter Berücksichtigung ihres 75 $igen Beteiligungsguthabens dar. Damit entfallen ohne weiteres die Folgerungen, die die Revision in diesem Zusammenhang mit ihrer Rüge ziehen zu können geglaubt hat-
Zusammenfassend erweist sich somit die Revise begründet; so daß sie mit der Kostenfolge aus { rüeksuweisen ist.
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