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BGH · II ZR 142/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 142/90

Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 8. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. gelegenen Immobilien und hat im Wege der Stufenklage die Beklagte auf Auskunfterteilung unter Vorlage von Belegen, auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie auf Zahlung eines nach Auskunfterteilung noch zu ermittelnden Geldbetrages in Anspruch genommen. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand, die Beschwer für den Kläger hat das Berufungsgericht auf 15.000,-- DM festgesetzt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das Fehlen eines Tatbestandes zur Aufhebung des Urteils (BGHZ 73, 248, Von der Aufhebung sieht der Bundesgerichtshof jedoch ausnahmsweise ab, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall dadurch erreicht werden kann, daß sich der Sachund Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (BGHR aaO). Die gegen das Urteil seitens des Klägers im wesentlichen erhobenen, eine mangelhafte Sachaufklärung und das Übergehen von Vortrag betreffenden Rügen lassen sich, da das Berufungsgericht den Sachund Streitstand nicht festgestellt hat, nur prüfen, wenn dazu die Akten durchgesehen werden. Die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht die Möglichkeit, bei seiner erneuten Verhandlung auch den Teil des klägerischen Vortrags zu würdigen, den die Revision des Klägers für übergangen hält.

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Volltext der Entscheidung

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II ZR 142/90
URTEIL
Verkündet am:
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JustizangestejLiLe als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Heinrich 01
Straße 534, E(
Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und F.
gegen
 Anni
, BÄÄstraße 71 b.
Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshoies hat aui uxe mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1991 durch die die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Dr. Goette
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Februar 1990 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister. Der Kläger berühmt sich eines Anspruchs auf Auszahlung von Gewinn aus der Verwaltung von in	(B^^straße bzw. S4HHfcstraße/H^BflHBplatz)
gelegenen Immobilien und hat im Wege der Stufenklage die Beklagte auf Auskunfterteilung unter Vorlage von Belegen, auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie auf Zahlung eines nach Auskunfterteilung noch zu ermittelnden Geldbetrages in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die auf die Auskunftsansprüche beschränkte Berufung bezüglich des Objekts B^Jstraße zurückgewiesen. Zum Objekt S^(Bfcstraße/ H^PHMUplatz hat es dagegen dem Hilfsantrag - Vorlage von Unterlagen - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung entsprochen und insofern ein Teilurteil erlassen; über die weiteren Anträge der Stufenklage hat noch das Landgericht zu befinden. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand, die Beschwer für den Kläger hat das Berufungsgericht auf 15.000,-- DM festgesetzt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten.
4 -
Entscheidunqsqründe:
Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das angefochtene Urteil enthält keinen Tatbestand, weil das Berufungsgericht irrtümlich angenommen hat, der Wert der Beschwer liege unter der Revisionssumme. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das Fehlen eines Tatbestandes zur Aufhebung des Urteils (BGHZ 73, 248,
251 f.; Urt. v. 21. Februar 1983 - VIII ZR 102/82, ZIP 1983, 493 = WM 1983, 377; Urt. v. 17. Januar 1985 - VII ZR 257/83, NJW 1985, 1784 f.; Urt. v. 19. Juni 1986 - IX ZR 141/85;
Urt. v. 1. Oktober 1986 - IVb ZR 76/85; Urt. v. 18. September 1986 - I ZR 179/84; Urt. v. 12. Februar 1987 - III ZR 148/85; Urt. v. 12. Mai 1989 - V ZR 128/88 sämtlich BGHR ZPO § 543 Abs. 2 "Tatbestand, fehlender" Nrn. 1-5). Einer solchen Entscheidung kann regelmäßig nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Von der Aufhebung sieht der Bundesgerichtshof jedoch ausnahmsweise ab, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall dadurch erreicht werden kann, daß sich der Sachund Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (BGHR aaO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Die Parteien streiten nicht lediglich um abstrakte Rechtsfragen. Vielmehr geht es darum, ob der Kläger gegen seine beklagte Schwester überhaupt einen Auskunftsanspruch
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 hat und ob dieser - wie das Berufungsgericht meint - teilweise erfüllt oder aufgrund bestimmter Verhaltensweisen der Parteien in der Vergangenheit verwirkt worden ist. Dies läßt sich ohne Feststellung der Tatsachen, aut weiche das Berufungsgericht seine Auffassung gründet, nicht nachpruien. Die gegen das Urteil seitens des Klägers im wesentlichen erhobenen, eine mangelhafte Sachaufklärung und das Übergehen von Vortrag betreffenden Rügen lassen sich, da das Berufungsgericht den Sachund Streitstand nicht festgestellt hat, nur prüfen, wenn dazu die Akten durchgesehen werden. Damit fehlt es aber an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage, um eine Rechtsverletzung feststellen zu können.
Die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht die Möglichkeit, bei seiner erneuten Verhandlung auch den Teil des klägerischen Vortrags zu würdigen, den die Revision des Klägers für übergangen hält.
Brandes
 Röhricht
Dr. Henze
 Dr. Hesselberger
 Dr. Goette