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BGH · II ZR 142/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 142/87

AVB f.Wassersportfahrzeuge 1973, § 16 Zum Umfang der Bindung des Obmanns in dem zur Feststellung der Schadenshöhe durchgeführten Sachverständigenverfahren an die Schadenstaxen der von den einzelnen Parteien ernannten Sachverständigen. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen -das Urteil des ersten Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. Februar 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von mehr als 60.937,15 DM nebst Zinsen an den Kläger verurteilt hat. Sie bestimmt, wie der Senat schon zu § 15 Abs. 2 b AFB ausgeführt hat, die Zuständigkeit des Obmanns (Urt. v. Seine Entscheidung über strittige Punkte ist danach für die Parteien nur verbindlich, wenn sie sich innerhalb der Grenzen der von den Sachverständigen der Parteien dazu getroffenen Feststellungen hält. Überschreitet der Obmann diese Grenzen, so ist sein Spruch mangels der für seine Tätigkeit als Schiedsgutachter erforderlichen Rechtsgrundlage unwirksam, ohne daß es noch einer sachlichen Überprüfung auf eine offenbar erhebliche Abweichung von der wirklichen Sachlage (§ 16 Nr. 1 Wassersportfahrzeuge 1973) bedarf (vgl. 2. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben der Sachverständige des Klägers den - nach Nr. 5.1 AVB Wassersportfahrzeuge 1976 für den Versicherungswert maßgeblichen - Zeitwert für das Zubehör auf 92.731,64 DM (Neuwert im Zeitpunkt des Verlusts: 125.313,02 DM abzüglich 26 % AfA), der Sachverständige der Beklagten auf 87.204,60 DM (124.578 DM abzüglich 30 % AfA) und der Obmann auf 92.928,96 DM (129.068 DM abzüglich 28 % AfA) festgesetzt. Danach liegt die Feststellung des Obmanns zu dem Neu-und zu dem Zeitwert des Zubehörs außerhalb der Grenzen der Schadentaxen der Sachverständigen der Parteien. Zu Recht hat deshalb das Berufungsgericht zu diesem Punkte die Feststellung des Obmanns für unwirksam gehalten. Ohne Belang ist insoweit, daß die Zeitwertschätzung des Obmanns für Boot und Zubehör mit 468.000 DM innerhalb der Grenzen der nach den beiden Schadentaxen zu entschädigenden Gesamtsumme (499.917,37 DM beziehungsweise 437.205 DM) liegt. Die Grenzen innerhalb deren der Obmann zu entscheiden hat, werden von den Feststellungen der beiden Sachverständigen zu den Indes haben diese, wie ihren Schadentaxen zu entnehmen ist, sich vor deren Erstellung auf die Neuwerte geeinigt, die für die Berechnung der Zeitwerte der einzelnen Zubehörteile jeweils maßgebend sind, so daß die Parteien das Zubehör insgesamt als einen einheitlichen Schadensposten innerhalb des Sachverständigenverfahrens behandelt haben. b) Das Berufungsgericht hat wegen der Unwirksamkeit der Feststellung des Obmanns zu dem Zeitwert des Zubehörs diesen - zulässigerweise (vgl. Es habe nicht zu dem Einwand der Beklagten Stellung genommen, daß sie wegen Nichtvorlage von Belegen seitens des Klägers zu dem Wert des verloren gegangenen Zubehörs von der Verpflichtung zur Leistung gemäß §§ 9, 10 AVB Wassersportfahrzeuge 1976, Nr. 3 der "Anweisungen für den Schadenfall gemäß 9.2 AVB Wassersportfahrzeuge 1976" frei geworden sei. Nach Nr. 9.2 AVB Wassersportfahrzeuge 1976 hat der Versicherer die "Anweisungen des Versicherers für den Schadenfall" zu befolgen und damit gemäß Nr. 3 der Anweisungen generell dem Versicherer zu dem Schadennachweis Wertnachweise, z.B. Originalrechnungen zu beschaffen. I 209/210 (also vier Jahre nach dem Unfall) vorgebracht, sie berufe sich auf die gemäß § 6 Abs.3 Satz 1 WG eingetretene Leistungsfreiheit, weil der Kläger trotz mehrfacher Anforderungen und Hinweise die einschlägigen Belege für den Zubehörschaden bis heute nicht vorgelegt habe. cc) Diesen Gegebenheiten läßt sich nicht entnehmen, daß der Kläger in grober Weise (§ 6 Abs.3 Satz 1 WG) die Pflicht verletzt hat, den Anschaffungswert der in Verlust geratenen Zubehörteile zu belegen. Insoweit ist zu bedenken, daß der Kläger nach seinem unwiderlegten Vortrag die Rechnungsbelege weitgehend nicht aufgehoben hatte, die Beschaffung von Kopien oder Abschriften nach seinen nicht näher bestrittenen Angaben nur mit erheblicher Mühe möglich war, ferner den Sachverständigen eine vom Kläger erstellte Liste der nach seiner Ansicht zu ersetzenden Zubehörteile vorlag (vgl. Ferner käme selbst bei einer vorsätzlichen Handlungsweise des Klägers eine Leistungsfreiheit der Beklagten nicht in Betracht; es besteht kein Anhalt, daß sie den Kläger vorher 3. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts haben der Sachverständige des Klägers den Zeitwert des Bootes bei dessen Verlust mit 406.641,10 DM (549.515 DM abzüglich 26 % AfA), der Sachverständige der Beklagten mit 350.000 DM (500.000 DM abzüglich 30 % AfA) und der Obmann mit 372.000 DM (517.000 DM abzüglich 28 % AfA) angenommen. Damit hat sich nach Ansicht des Berufungsgerichts der Obmann innerhalb der Grenzen der Sachverständigentaxen gehalten, so daß der von ihm für das Boot festgestellte Zeitwert bindend sei. Nach den Ausführungen beider Vorinstanzen hat der Obmann den prozentualen Teuerungszuschlag auf den Anschaffungspreis des Bootes im Jahre 1976 (Zeitpunkt des Kaufs durch den Kläger) zur Ermittlung des Neuwerts im Jahre 1979 höher angesetzt als die - insoweit übereinstimmenden - Sachverständigen der Parteien. Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Berufungsgericht darin jedoch keine unzulässige Überschreitung der Grenzen der Schadentaxen der Sachverständigen in diesem Punkte gesehen und es deshalb abgelehnt, die Feststellung des Obmanns zur Höhe des entschädigungspflichtigen Werts des Bootes für unwirksam zu betrachten. Das hat es damit begründet, daß in dem Teuerungszuschlag nur ein einzelner Bewertungsfaktor zu erblicken und deshalb der Obmann insoweit an die Schadentaxen nicht gebunden sei. Danach ist hier der Prozentsatz des Teuerungszuschlages ausschlaggebend für die von den Sachverständigen und dem Obmann gewählte Berechnung des Neuwerts und damit auch für den sich nach Berücksichtigung der AfA ergebenden Zeitwert. Das trifft um so mehr zu, wenn sich, wie hier, die Sachverständigen auf die prozentuale Höhe des Teuerungszuschlages geeinigt haben, so daß es insoweit mangels Vorliegen eines strittigen Punktes für den Obmann ohnehin nichts zu entscheiden gibt. Damit ist die Feststellung des Obmanns hinsichtlich des Zeitwerts des Bootes mit der Folge unwirksam, daß das Berufungsgericht nunmehr nach freiem Ermessen über die Höhe der Entschädigung für den Verlust des Bootes zu entscheiden hat (vgl. Auf die weiter von der Revision aufgeworfene (und bejahte) Frage, ob die Feststellung auch deshalb unwirksam ist, weil, wie sie meint, die Unwirksamkeit der Feststellung des Zeitwerts für das Zubehör den Spruch des Obmanns insgesamt in seiner Wirksamkeit berührt, braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden. zu, soweit die Revision der Auffassung ist, daß die Feststellung des Obmanns zu dem Zeitwert des Bootes auch wegen angeblich fehlerhafter und unklarer Berechnungen nicht haltbar ist. Nimmt man hierzu die vom Berufungsgericht zutreffend für den Zeitwert des Zubehörs angesetzten 81.287,12 DM und die von ihm dem Kläger für den Verlust von persönlichen Effekten - rechtskräftig -zuerkannten 15.409,87 DM, so ergibt sich ein derzeitiger Mindestentschädigungsbetrag von 362.937,15 DM.

Zitierte Normen: § 16 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 551 ZPO § 6 WG
FeststellungZubehörBootBerufungsgerichtSachverständigeGAKlägerObmann

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
AVB f. Wassersportfahrzeuge 1973, § 16
Zum Umfang der Bindung des Obmanns in dem zur Feststellung der Schadenshöhe durchgeführten Sachverständigenverfahren an die Schadenstaxen der von den einzelnen Parteien ernannten Sachverständigen.
BGH, Urt. v. 11. Januar 1988 - II ZR 142/87 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal (Pfalz)
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
II ZR 142/87
Verkündet am:
11. Januar 1988 Spengler
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
aHÜ Versicherungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch Dr. Wolfgang	als	Vorstandsvorsitzender,	UflHB-
straße fllHM, St(HB
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.	-
gegen
 Gerhard
Straße WBr L(
am R|
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
WI
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf
 die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Henze
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen -das Urteil des ersten Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. Februar 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von mehr als 60.937,15 DM nebst Zinsen an den Kläger verurteilt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger war Eigentümer eines Motorsportbootes. Die Beklagte hatte das Boot kaskoversichert. Die Versicherungssumme betrug 600.000 DM. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kasko-Versicherung von Wassersportfahrzeugen (AVB Wassersportfahrzeuge 1976) zugrunde.
Das Boot ist am 23. August 1979 nach einem Brand untergegangen. Die Parteien streiten über die Höhe des Deckungsanspruchs des Klägers. Mangels Einigung haben sie auf das in § 16 AVB Wassersportfahrzeuge 1973 vorgesehene Sachverständigenverfahren zurückgegriffen. Der Sachverständige des Klägers und der Sachverständige der Beklagten haben die Zeitwerte für das Boot und für das (Sonder-) Zubehör jeweils unterschiedlich taxiert. Der von ihnen gewählte Obmann hat die beiden Zeitwerte mit insgesamt 468.000 DM festgestellt. Diese Feststellung hält der Kläger im Gegensatz zu der Beklagten für zutreffend und bindend. Demgemäß ist er bei der Berechnung seiner Klageforderung von dem Betrag von 468.000 DM zuzüglich von für den Verlust von Effekten verlangter 47.042,66 DM ausgegangen. Nach Abzug bereits von der Beklagten gezahlter Beträge hat er beantragt, diese zur Zahlung von 215.042,66 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat dem Kläger 181.409,87 DM, das Berufungsgericht hat ihm 167.541,07 DM - beide Beträge jeweils nebst Zinsen und bei Abweisung der Klage im übrigen - zuerkannt. Mit der Revision beantragt die Beklagte, die Klage
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abzuweisen, soweit sie auf Zahlung von mehr als 40.158 DM nebst Zinsen gerichtet ist. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe:
1.	Haben die Sachverständigen der Parteiein voneinander abweichende Schadentaxen angefertigt, so entscheidet nach § 16 Nr. 2b AVB Wassersportfahrzeuge 1973 "der Obmann über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Schadentaxen". Die Regelung ist offensichtlich (wie Nr. 8.2.4 Satz 3 ADS Güterversicherung 1973 - vgl. Enge, Erläuterungen zu den ADS Güterversicherung 1973 und dazugehörigen DTV-Klauseln S. 78) § 15 Abs. 2 b Allgemeine Feuerversicherungsbedingungen (AFB) nachgebildet (vgl. ferner die dieser Vorschrift entsprechenden Regelungen in zahlreichen weiteren Bedingungswerken der Sachschadenversicherung, abgedruckt bei Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl.
S. 13 ff.). Sie bestimmt, wie der Senat schon zu § 15 Abs. 2 b AFB ausgeführt hat, die Zuständigkeit des Obmanns (Urt. v. 26. Oktober 1967 - II ZR 21/65, LM § 15 AVB f. Feuervers. Nr. 2 = VersR 1967, 1141). Seine Entscheidung über strittige Punkte ist danach für die Parteien nur verbindlich, wenn sie sich innerhalb der Grenzen der von den Sachverständigen der Parteien dazu getroffenen Feststellungen hält. Hieran ist der Obmann zwingend gebunden, weil
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die Parteien sich mit seiner endgültigen Entscheidung nur abfinden wollen, wenn diese durch die Feststellungen ihrer Sachverständigen begrenzt wird, denen sie die Wahrnehmung ihrer Interessen anvertraut haben. Überschreitet der Obmann diese Grenzen, so ist sein Spruch mangels der für seine Tätigkeit als Schiedsgutachter erforderlichen Rechtsgrundlage unwirksam, ohne daß es noch einer sachlichen Überprüfung auf eine offenbar erhebliche Abweichung von der wirklichen Sachlage (§ 16 Nr. 1 Wassersportfahrzeuge 1973) bedarf (vgl. BGH a.a.O.).
2.	a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben der Sachverständige des Klägers den - nach Nr. 5.1 AVB Wassersportfahrzeuge 1976 für den Versicherungswert maßgeblichen - Zeitwert für das Zubehör auf 92.731,64 DM (Neuwert im Zeitpunkt des Verlusts: 125.313,02 DM abzüglich 26 % AfA), der Sachverständige der Beklagten auf 87.204,60 DM (124.578 DM abzüglich 30 % AfA) und der Obmann auf 92.928,96 DM (129.068 DM abzüglich 28 % AfA) festgesetzt. Danach liegt die Feststellung des Obmanns zu dem Neu-und zu dem Zeitwert des Zubehörs außerhalb der Grenzen der Schadentaxen der Sachverständigen der Parteien. Zu Recht hat deshalb das Berufungsgericht zu diesem Punkte die Feststellung des Obmanns für unwirksam gehalten. Ohne Belang ist insoweit, daß die Zeitwertschätzung des Obmanns für Boot und Zubehör mit 468.000 DM innerhalb der Grenzen der nach den beiden Schadentaxen zu entschädigenden Gesamtsumme (499.917,37 DM beziehungsweise 437.205 DM) liegt. Die Grenzen innerhalb deren der Obmann zu entscheiden hat, werden von den Feststellungen der beiden Sachverständigen zu den
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einzelnen strittigen Punkten gezogen und nicht von den Gesamtsummen, zu denen sie gelangt sind (vgl. Prölss/Martin, WG 23. Auf 1 . § 15 AFB Anm. 3, sowie 24. Auf 1 . § 64 Anm. 9 A; Wussow, Komm, zu den AFB 2. Aufl. § 15 Anm. 11 und 13; Raiser, Komm, zu den AFB 2. Aufl. § 16 Anm. 31). Zweifelhaft könnte allerdings sein, ob der Obmann nicht lediglich innerhalb der Grenzen der Bewertung der einzelnen Zubehörteile durch die beiden Sachverständigen entscheiden durfte. Indes haben diese, wie ihren Schadentaxen zu entnehmen ist, sich vor deren Erstellung auf die Neuwerte geeinigt, die für die Berechnung der Zeitwerte der einzelnen Zubehörteile jeweils maßgebend sind, so daß die Parteien das Zubehör insgesamt als einen einheitlichen Schadensposten innerhalb des Sachverständigenverfahrens behandelt haben.
b) Das Berufungsgericht hat wegen der Unwirksamkeit der Feststellung des Obmanns zu dem Zeitwert des Zubehörs diesen - zulässigerweise (vgl. BGH a.a.O.) - selbst geschätzt. Auf Grund von Zeugenaussagen und einem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten hat es einen Zeitwert von 81.287,12 DM angenommen. Gegen dessen Schätzung als solche vermag die Revision nichts vorzubringen. Jedoch rügt sie, daß das Berufungsgericht gegen § 551 Nr. 7 ZPO verstoßen habe. Es habe nicht zu dem Einwand der Beklagten Stellung genommen, daß sie wegen Nichtvorlage von Belegen seitens des Klägers zu dem Wert des verloren gegangenen Zubehörs von der Verpflichtung zur Leistung gemäß §§ 9, 10 AVB Wassersportfahrzeuge 1976, Nr. 3 der "Anweisungen für den Schadenfall gemäß 9.2 AVB Wassersportfahrzeuge 1976" frei geworden sei. Insoweit ist richtig, daß das Berufungsgericht nichts dazu ausgeführt
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hat, weshalb dieser Einwand der Beklagten nicht begründet ist. Indes muß die Rüge ohne Erfolg bleiben, weil die genannten Bestimmungen nicht zu Gunsten der Beklagten eingrei-f en.
aa) Nach Nr. 9.1 AVB Wassersportfahrzeuge 1976 hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer jede Unterstützung über Ursache und Höhe des Schadens sowie über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft auf Verlangen schriftlich zu erteilen und Belege vorzulegen. Nach Nr. 9.2 AVB Wassersportfahrzeuge 1976 hat der Versicherer die "Anweisungen des Versicherers für den Schadenfall" zu befolgen und damit gemäß Nr. 3 der Anweisungen generell dem Versicherer zu dem Schadennachweis Wertnachweise, z.B. Originalrechnungen zu beschaffen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Nr. 10 AVB Wassersportfahrzeuge 1976 "nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z.B. II 6, 62 und 67 WG) von der Verpflichtung zur Leistung frei".
bb) Die Parteien haben das Sachverständigenverfahren durchgeführt, obwohl bis auf eine Ausnahme Rechnungen über das (Sonder-) Zubehör nicht Vorgelegen haben (vgl. Taxe des Sachverständigen der Beklagten vom 18. Dezember 1979 S. 1). Im erstinstanzlichen Verfahren haben sie übereinstimmend vorgetragen, daß über Art, Menge und Wert des Zubehörs zwischen den Sachverständigen kein strittiger Punkt besteht (Schrifts. der Beklagten v. 21. April 1981 S. 3 - GA. I 15; Schrifts. des Klägers v. 14. Mai 1981 S. 4 - GA. I 25). Erstmals im Berufungsrechtszug hat die Beklagte mit
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Schrifts. v. 2. August 1983 S. 4/5 - GA. I 209/210 (also vier Jahre nach dem Unfall) vorgebracht, sie berufe sich auf die gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 WG eingetretene Leistungsfreiheit, weil der Kläger trotz mehrfacher Anforderungen und Hinweise die einschlägigen Belege für den Zubehörschaden bis heute nicht vorgelegt habe. Allerdings ist den zugleich überreichten Unterlagen nicht zu entnehmen, daß es der Kläger unterlassen hat, etwaige in seinem Besitz befindliche Belege der Beklagten auszuhändigen. Vielmehr ergibt sich aus einem internen Bericht der Beklagten (ohne Datum), daß der Kläger "sich weitgehend in Beweisnot befinde" (GA. I 235). Hierfür hat der Kläger im Rechtstreit als Grund angegeben, daß er die Zubehörteile als Privatmann angeschafft, zu einem erheblichen Teil bar bezahlt habe und deshalb Rechnungen hierfür nicht ausgestellt worden seien oder, sofern er Belege erhalten habe, diese, weil er sie steuerlich nicht habe absetzen können, weitgehend nicht aufgehoben habe (Schrifts. v. 28. August 1983 S. 2 - GA. I 239 - und v. 13. September 1983 S. 2 - GA. II 245). Sodann hat er mit Schrifts. v. 2. Dezember 1985 S. 1 - GA. II 365 vorgebracht, daß er sich inzwischen bei einer Vielzahl von damaligen Lieferanten bemüht habe, Kopien oder Abschriften von damaligen Rechnungen zu erhalten. Zugleich hat er sie vorgelegt (vgl. GA. II 366 - 402; vgl. ferner GA. II 413 - 448).
cc) Diesen Gegebenheiten läßt sich nicht entnehmen, daß der Kläger in grober Weise (§ 6 Abs. 3 Satz 1 WG) die Pflicht verletzt hat, den Anschaffungswert der in Verlust geratenen Zubehörteile zu belegen. Ohnehin konnte die Beklagte Belege vom Kläger nur dann fordern, als ihm deren
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Beschaffung billigerweise zugemutet werden konnte (§ 34 Abs. 2 WG). Insoweit ist zu bedenken, daß der Kläger nach seinem unwiderlegten Vortrag die Rechnungsbelege weitgehend nicht aufgehoben hatte, die Beschaffung von Kopien oder Abschriften nach seinen nicht näher bestrittenen Angaben nur mit erheblicher Mühe möglich war, ferner den Sachverständigen eine vom Kläger erstellte Liste der nach seiner Ansicht zu ersetzenden Zubehörteile vorlag (vgl. S. 2 der Taxe des Sachverständigen des Klägers sowie S. 6/8 der Taxe des Sachverständigen der Beklagten) und diese zu den Grundlagen des Sachverständigenverfahrens gehörte. Damit ist auch zu erklären, daß die Beklagte in den von ihr vorgelegten vorprozessualen Schreiben vom 5. September 1979 (GA. I 226),
11. Februar 1980 (GA. I 227) und 15. Juli 1980 (GA. I 232) die Belegfrage nicht oder lediglich ohne besondere Dringlichkeit angesprochen, keineswegs auf das Bestehen einer Obliegenheit des Klägers und die Folgen einer Verletzung hingewiesen hat, ferner auf den Gesichtspunkt einer Obliegenheitsverletzung erst gekommen ist, nachdem das Landgericht dem Kläger mehr als 90.000 DM als Entschädigung für das Zubehör zuerkannt hatte. Im übrigen entfiele bei einer grobfahrlässigen Handlungsweise die Leistungspflicht der Beklagten nicht, weil weder dargetan noch ersichtlich ist, daß die Nicht- (oder ungenügende) Vorlage von Belegen Einfluß auf die Feststellung oder den Umfang der der Beklagten obliegenden Leistung gehabt hat (§ 6 Abs. 3 Satz 2 WG). Ferner käme selbst bei einer vorsätzlichen Handlungsweise des Klägers eine Leistungsfreiheit der Beklagten nicht in Betracht; es besteht kein Anhalt, daß sie den Kläger vorher
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ausdrücklich und unmißverständlich auf den drohenden Anspruchsverlust auch bei Folgenlosigkeit seines Verhaltens hingewiesen hatte (vgl. BGHZ 48, 7, 10/11; Prölss/Martin,
WG 24. Auf 1 . § 34 Anm. 3 C m.w.N.).
3.	Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts haben der Sachverständige des Klägers den Zeitwert des Bootes bei dessen Verlust mit 406.641,10 DM (549.515 DM abzüglich 26 % AfA), der Sachverständige der Beklagten mit 350.000 DM (500.000 DM abzüglich 30 % AfA) und der Obmann mit 372.000 DM (517.000 DM abzüglich 28 % AfA) angenommen. Damit hat sich nach Ansicht des Berufungsgerichts der Obmann innerhalb der Grenzen der Sachverständigentaxen gehalten, so daß der von ihm für das Boot festgestellte Zeitwert bindend sei. Dagegen wendet sich die Revision schon aus folgendem Grunde mit Erfolg.
Nach den Ausführungen beider Vorinstanzen hat der Obmann den prozentualen Teuerungszuschlag auf den Anschaffungspreis des Bootes im Jahre 1976 (Zeitpunkt des Kaufs durch den Kläger) zur Ermittlung des Neuwerts im Jahre 1979 höher angesetzt als die - insoweit übereinstimmenden - Sachverständigen der Parteien. Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Berufungsgericht darin jedoch keine unzulässige Überschreitung der Grenzen der Schadentaxen der Sachverständigen in diesem Punkte gesehen und es deshalb abgelehnt, die Feststellung des Obmanns zur Höhe des entschädigungspflichtigen Werts des Bootes für unwirksam zu betrachten. Das hat es damit begründet, daß in dem Teuerungszuschlag nur ein einzelner Bewertungsfaktor zu erblicken und deshalb der Obmann
 insoweit an die Schadentaxen nicht gebunden sei. Damit verkennt das Berufungsgericht aber die Bedeutung, die der Teuerungszuschlag vorliegend hat. Nach Nr. 5.1 AVB Wassersportfahrzeuge 1976 ist der dem Versicherungsnehmer zu ersetzende Zeitwert "der Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages". Danach ist hier der Prozentsatz des Teuerungszuschlages ausschlaggebend für die von den Sachverständigen und dem Obmann gewählte Berechnung des Neuwerts und damit auch für den sich nach Berücksichtigung der AfA ergebenden Zeitwert. In einem solchen Falle muß sich der Obmann an die Grenzen halten, die sich für den Teuerungszuschlag als dem ausschlaggebendem Bewertungsfaktor aus den Taxen der beiden Sachverständigen ergibt. Das trifft um so mehr zu, wenn sich, wie hier, die Sachverständigen auf die prozentuale Höhe des Teuerungszuschlages geeinigt haben, so daß es insoweit mangels Vorliegen eines strittigen Punktes für den Obmann ohnehin nichts zu entscheiden gibt.
Damit ist die Feststellung des Obmanns hinsichtlich des Zeitwerts des Bootes mit der Folge unwirksam, daß das Berufungsgericht nunmehr nach freiem Ermessen über die Höhe der Entschädigung für den Verlust des Bootes zu entscheiden hat (vgl. BGH a.a.O.). Auf die weiter von der Revision aufgeworfene (und bejahte) Frage, ob die Feststellung auch deshalb unwirksam ist, weil, wie sie meint, die Unwirksamkeit der Feststellung des Zeitwerts für das Zubehör den Spruch des Obmanns insgesamt in seiner Wirksamkeit berührt, braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden. Das trifft ferner
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zu, soweit die Revision der Auffassung ist, daß die Feststellung des Obmanns zu dem Zeitwert des Bootes auch wegen angeblich fehlerhafter und unklarer Berechnungen nicht haltbar ist.
4.	Die Beklagte hat in der Berufungsbegründungsschrift vom 25. Oktober 1982 S. 10 - GA. I 172 die Zahlen näher dargelegt, auf denen auch der von ihr im Revisionsrechtszug gestellte Antrag beruht. Danach geht sie von einem Zeitwert des Bootes von 266.240,16 DM aus (Neuwert im Zeitpunkt des Verlustes: 369.778 DM abzüglich 28 % AfA). Nimmt man hierzu die vom Berufungsgericht zutreffend für den Zeitwert des Zubehörs angesetzten 81.287,12 DM und die von ihm dem Kläger für den Verlust von persönlichen Effekten - rechtskräftig -zuerkannten 15.409,87 DM, so ergibt sich ein derzeitiger Mindestentschädigungsbetrag von 362.937,15 DM. Hiervon verbleiben nach Abzug der nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes von der Beklagten gezahlten 302.000 DM noch 60.937,15 DM. In Höhe dieses Betrages - nebst der darauf zuerkannten Zinsen - ist damit die Verurteilung der Beklagten
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Jl
 durch das Berufungsgericht haltbar, wogegen es hinsichtlich der darüberhinaus vom Berufungsgericht zuerkannten 106.603,92 DM (167.541,07 DM ./. 60.937,15 DM) erneuter tatrichterlicher Prüfung bedarf.
Dr. Kellermann	Dr.
Röhricht
 Bauer	Dr.	Hesselberger
 Dr. Henze