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BGH · II ZR 142/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 142/79

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GmbHG § 19 Dem Pfändungspfandgläubiger einer Einlageforderung kann der Gesellschafter nicht entgegenhalten, die Einziehung der Forderung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 19 Abs. 1 GmbHG. April 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel xand die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Klägerin ist einziger Gläubiger der GmbH, deren Vermögen lediglich aus Ansprüchen auf Zahlung von Stammeinlagen Mit der Klage macht sie die ihr überwiesene Forderung gegen den Beklagten in Höhe eines Betrags von 2.996,13 DM nebst 7 % Zinsen seit 19. Der Beklagte bringt vor, daß er mit den unstreitig schon auf die restliche Stammeinlage von 22.500 DM gezahlten 3.720 DM die gemäß § 19 Abs. 1 GmbHG von ihm nur anteilig geschuldete Leistung voll erbracht habe. Da die GmbH ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und sonst keine Schulden mehr hat, bestehen nach allgemein im Schrifttum und in der Rechtsprechung vertretener Auffassung keine Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin die Ansprüche der Gesellschaft gegen den Beklagten auf Zahlung restlicher Stammeinlage rechtswirksam pfänden konnte (BGHZ 53 f 71, 73; SenUrt. v. Sie wiederholt jedoch den Einwand, der Beklagte schulde nichts mehr, weil die Gesellschafter Einzahlungen auf die Stammeinlage nur Mnach dem Verhältnis der letzteren zu leisten” hätten und der (mit 2,76 % an der GmbH beteiligte) Beklagte durch seine Dem ist, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, nicht zu folgen; der Beklagte kann die Klägerin bis zur Höhe seiner restlichen Stammeinlageschuld nicht auf einen bloßen Schuldanteil verweisen. Allerdings ist die GmbH bei der Einziehung der Stammeinlagen an den Gleichbehandlungsgrundsatz mit der Folge gebunden, daß der Gesellschafter bei Zahlungsfähigkeit der Mitgesellschafter einer höheren als nur anteiligen Inanspruchnahme mit dem Einwand des § 19 Abs. 1 GmbHG begegnen begegnen kann. Da einem Schuldner Einwendungen oder Einreden, die er seinem Gläubiger gegenüber geltend machen konnte, grundsätzlich nicht verloren gehen, wenn der Anspruch einem Dritten abgetreten oder - wie hier -zur Einziehung überwiesen wird (§§ 412, 404 BGB), hat das Reichsgericht (in freilich niemals entscheidungserheblichen Äußerungen) wiederholt die Ansicht geäußert, auch auf den Pfändungspfandgläubiger gehe die Stammeinlageforderung nur mit dem durch § 19 Abs. 1 GmbHG eingeschränkten Inhalt über (RGZ 76, 434, 437; 133, 81, 82; 149, 293, 300). Würde der Gläubiger einer GmbH, der aus dem Gesellschaftsvermögen nichts mehr erhalten kann, weil die Stammeinlagen nicht voll erbracht sind, genötigt sein, die Gesellschafter nach Pfändung der Resteinlageansprüche immer nur unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungssatzes in Anspruch zu nehmen, so würde das für ihn nicht selten mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden sein. Er müßte nicht nur zunächst über Zahl, Namen, Adressen, Zahlungsfähigkeit und bisherige Leistungen der Gesellschafter Erkundigungen einziehen, was bei den hier meist in Betracht kommenden Fällen der Einstellung des Geschäftsbetriebes der GmbH oft nicht einfach und jedenfalls dann schwierig sein wird, wenn die Gesellschafterzahl hoch ist, diese im Laufe der Zeit gewechselt hat, die Zahlungen auf die Stammeinlagen unterschiedlich hoch waren oder die Geschäftsführer oder Liquidatoren nicht mehr erreichbar sind. Diese Schwierigkeiten, die zwar nicht immer auftreten müssen, aber leicht in mehr oder minder großem Umfang auf-treten können, machen deutlich, daß eine Anwendung des §19 Abs, 1 GmbHG im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Pfändtangspfandgläubiger die Rechtsposition des Gesellschaftsgläubigers, der bei ordnungsgemäßer Abwicklung der Geschäfte der GmbH gerade aus dem eingezahlten Stammkapital hätte befriedigt werden sollen, erheblich verschlechtern würde. woirte man § 19 Abs. 1 GmbHG in dem Sinne auslegen» daß dem Gläubiger auch noch die mit der gesellschafts-intemen Schuldaufteilung verbundenen Schwierigkeiten aufzubürden seien, nachdem die Gesellschafter gerade versäumt haben, das zur Erfüllung aller Schulden der GmbH erforderliche Kapital in die Gesellschaftskasse einzubringen, und der Gläubiger deshalb schon auf den umständlichen Weg der Pfändung von Einlageforderungen gedrängt woren ist. Aus dem Umstand, daß der Geschäftsführer und Gesellschafter LeMHHI der klagenden GmbH ein Mitgesellschafter des Beklagten ist, kann dieser nichts herleiten,

Zitierte Normen: § 19 GmbHG § 412 BGB § 19 GmbHG § 271 AktG
GmbHGEinziehungGmbHAnspruchGläubigerKlägerinGesellschafter

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 GmbHG § 19
Dem Pfändungspfandgläubiger einer Einlageforderung kann der Gesellschafter nicht entgegenhalten, die Einziehung der Forderung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 19 Abs. 1 GmbHG.
BGH, Urt. v. 29- Mai 1980 - II ZR 142/79 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 142/79	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
29. Mai 1980 Kaufmann
J us ti zhauptsekretäri
 als Urkondabeamter der Geschäftsstelle
 des Fliesenlegermeisters Gerhard Lfl^lBBVstraße fl, BfliB
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v.
gegen
 die Karl L e ■■■■■ GmbH,	fl,	HflBflil,
 BflBHB, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Bauingenieur Karl Leflflflfl, daselbst,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel xand die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. Mai 1979 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Seniorenheim NHBI GmbH i. L. (künftig: GmbH), zu deren Gesellschaftern der Beklagte mit einer Stammeinlage von 30.000 DM gehört, wurde rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin 90.000 DM nebst 13 % Zinsen hieraus seit 1. August 1973 zu zahlen. Da die GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb schon im Jahre 1973 eingestellt hatte, keine Zahlung leistete, hat die Klägerin durch Beschluß vom 7. April 1975 deren Forderungen auf Zahlung von Stammeinlagen gegen den Beklagten, und zwar in Höhe von 10.000 DM, sowie gegen drei weitere Gesellschafter pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Die Klägerin ist einziger Gläubiger der GmbH, deren Vermögen lediglich aus Ansprüchen auf Zahlung von Stammeinlagen
 
besteht, die von den meisten der mindestens 13 Gesellschafter nicht voll erbracht worden sind. Mit der Klage macht sie die ihr überwiesene Forderung gegen den Beklagten in Höhe eines Betrags von 2.996,13 DM nebst 7 % Zinsen seit 19. November 1977 (Rechtshängigkeit) geltend. Der Beklagte bringt vor, daß er mit den unstreitig schon auf die restliche Stammeinlage von 22.500 DM gezahlten 3.720 DM die gemäß § 19 Abs. 1 GmbHG von ihm nur anteilig geschuldete Leistung voll erbracht habe. Die Vorinstanzen haben ihn nach dem Klagantrag verurteilt.
Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt er seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Da die GmbH ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und sonst keine Schulden mehr hat, bestehen nach allgemein im Schrifttum und in der Rechtsprechung vertretener Auffassung keine Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin die Ansprüche der Gesellschaft gegen den Beklagten auf Zahlung restlicher Stammeinlage rechtswirksam pfänden konnte (BGHZ 53 f 71, 73; SenUrt. v. 31. 5. 76 - II ZR 90/74, GmbH-Rdsch. 1976, 206 zu II 1, insoweit LM GmbHG § 19 Nr. 6 nicht abgedr. - sämtl. m. w. N.) Das nimmt die Revision auch hin. Sie wiederholt jedoch den Einwand, der Beklagte schulde nichts mehr, weil die Gesellschafter Einzahlungen auf die Stammeinlage nur Mnach dem Verhältnis der letzteren zu leisten” hätten und der (mit 2,76 % an der GmbH beteiligte) Beklagte durch seine
 
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(unstreitigen) Zahlungen an die Klägerin in Höhe von 3.720 DM den Schuldanteil, der unter Berücksichtigung früherer Leistungen an die Gesellschaftskasse noch auf ihn entfallen sei, bereits voll erfüllt habe. Dem ist, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, nicht zu folgen; der Beklagte kann die Klägerin bis zur Höhe seiner restlichen Stammeinlageschuld nicht auf einen bloßen Schuldanteil verweisen.
Allerdings ist die GmbH bei der Einziehung der Stammeinlagen an den Gleichbehandlungsgrundsatz mit der Folge gebunden, daß der Gesellschafter bei Zahlungsfähigkeit der Mitgesellschafter einer höheren als nur anteiligen Inanspruchnahme mit dem Einwand des § 19 Abs. 1 GmbHG begegnen begegnen kann. Da einem Schuldner Einwendungen oder Einreden, die er seinem Gläubiger gegenüber geltend machen konnte, grundsätzlich nicht verloren gehen, wenn der Anspruch einem Dritten abgetreten oder - wie hier -zur Einziehung überwiesen wird (§§ 412, 404 BGB), hat das Reichsgericht (in freilich niemals entscheidungserheblichen Äußerungen) wiederholt die Ansicht geäußert, auch auf den Pfändungspfandgläubiger gehe die Stammeinlageforderung nur mit dem durch § 19 Abs. 1 GmbHG eingeschränkten Inhalt über (RGZ 76, 434, 437; 133, 81, 82; 149, 293, 300). Das hat zunächst keinen Widerspruch hervorgerufen (Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz 13. Aufl. § 19 Anm. 2 B; Vogel, GmbH-Gesetz 2. Aufl. § 19 Anm. 11). Im neueren Schrifttum, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, wird jedoch demgegenüber der Standpunkt vertreten, dem Pfändungspfandgläubiger könne der Einwand, die Einziehung verstoße gegen das Gleichbehandlungsprinzip, nicht entgegengehalten werden (P. Ulmer in Hachenburg, GmbH-Gesetz 7. Aufl. § 19 Anm. 72, 17; Scholz/Winter, GmbH-Gesetz 6. Aufl. § 19 Anm. 24). Dieser Auffassung ist zuzustimmen.
 
Würde der Gläubiger einer GmbH, der aus dem Gesellschaftsvermögen nichts mehr erhalten kann, weil die Stammeinlagen nicht voll erbracht sind, genötigt sein, die Gesellschafter nach Pfändung der Resteinlageansprüche immer nur unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungssatzes in Anspruch zu nehmen, so würde das für ihn nicht selten mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden sein. Er müßte nicht nur zunächst über Zahl, Namen, Adressen, Zahlungsfähigkeit und bisherige Leistungen der Gesellschafter Erkundigungen einziehen, was bei den hier meist in Betracht kommenden Fällen der Einstellung des Geschäftsbetriebes der GmbH oft nicht einfach und jedenfalls dann schwierig sein wird, wenn die Gesellschafterzahl hoch ist, diese im Laufe der Zeit gewechselt hat, die Zahlungen auf die Stammeinlagen unterschiedlich hoch waren oder die Geschäftsführer oder Liquidatoren nicht mehr erreichbar sind. Unabhängig davon würde sich der Gläubiger, je mehr Gesellschafter vorhanden sind, möglicherweise auf eine um so höhere Zahl von Prozessen einlassen müssen, zu demal er sich, um seine gesamte Forderung anteilmäßig beizutreiben, notwendig immer an alle Gesellschafter halten müßte. In jedem Einzelprozeß könnte er zudem unterschiedlichen Einwendungen zur Höhe der Schuldanteile und voneinander abweichenden Behauptungen über die Grundlagen der Anteilsberechnung ausgesetzt sein. Würde sich die Leistungsunfähigkeit eines oder mehrerer Gesellschafter erst nachträglich heraussteilen, könnte er genötigt sein, wegen der sich hieraus ergebenden Ausfälle alle übrigen schon einmal in Anspruch genommenen Gesellschafter erneut wegen ihrer nun erweiterten Schuldanteile zu verklagen. Zwar würden die Gesellschafter
 die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen §19 Abs. 1 GmbHG dartun und beweisen müssen. Wenn aber der Gläubiger nur schwer zuverlässige Informationen für die sachgerechte Führung seiner Prozesse erhält, besteht auch dadurch keine Gewähr, daß er nicht unnötige Rechtsstreitigkeiten einleitet, andere einzuleiten versäumt oder im Einzelfall zu hohe Ansprüche stellt, so daß er in verschiedener Hinsicht mit zusätzlichen Kostenrisiken belastet werden könnte.
Diese Schwierigkeiten, die zwar nicht immer auftreten müssen, aber leicht in mehr oder minder großem Umfang auf-treten können, machen deutlich, daß eine Anwendung des §19 Abs, 1 GmbHG im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Pfändtangspfandgläubiger die Rechtsposition des Gesellschaftsgläubigers, der bei ordnungsgemäßer Abwicklung der Geschäfte der GmbH gerade aus dem eingezahlten Stammkapital hätte befriedigt werden sollen, erheblich verschlechtern würde. Eine solche Auswirkung geht über den Sinn land Zweck der Vorschrift hinaus. Diese verlangt zwar für die Aufbringung des Stammkapitals die gleichmäßige Heranziehung der Gesellschafter und bringt insoweit den im Gesellschaftsrecht allgemein die internen Rechtsbeziehungen beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter auch in diesem Bereich zur Geltung. Die Vorschrift muß aber im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des § 19 GmbHG und einer Anzahl sich anschließender Bestimmungen gesehen werden, die sämtlich das Gläubigerinteresse in den Vordergrund rücken und strenge Regeln dafür aufstellen, daß das Stammkapital aufgebracht und erhalten wird, so daß es tatsächlich zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht. Damit würde es sich schlecht vertragen.
 
woirte man § 19 Abs. 1 GmbHG in dem Sinne auslegen» daß dem Gläubiger auch noch die mit der gesellschafts-intemen Schuldaufteilung verbundenen Schwierigkeiten aufzubürden seien, nachdem die Gesellschafter gerade versäumt haben, das zur Erfüllung aller Schulden der GmbH erforderliche Kapital in die Gesellschaftskasse einzubringen, und der Gläubiger deshalb schon auf den umständlichen Weg der Pfändung von Einlageforderungen gedrängt woren ist. Sinn und Zweck des § 19 GmbHG entspricht es besser, in Fällen dieser Art dem Gläubigerinteresse den Vorrang einzuräumen lind den Einwand der Gleichbehandlung dem Pfändungspfandgläubiger gegenüber nicht zuzulassen. Der Grundsatz gleichmäßiger Heranziehung ist in einer für die Gesellschafter unter diesen Umständen zu demutbaren Weise so zu verwirklichen, daß die über ihre Quote hinaus in Anspruch genommenen Gesellschafter den Ausgleich im Innenverhältnis der Gesellschaft verlangen können (vgl. hierzu Baumbach/Hueck aaO § 72 Anm. 3 A und Scholz/Fischer, GmbHG 8. Aufl. § 72 Anm. 3 unter Hinweis auf § 271 Abs. 3 AktG).
Die Vorinstanzen haben danach den Beklagten zu Recht verurteilt. Aus dem Umstand, daß der Geschäftsführer und Gesellschafter LeMHHI der klagenden GmbH ein Mitgesellschafter des Beklagten ist, kann dieser nichts herleiten,
Y?
 
da es sich insoweit um Einwendungen aus einem Rechtsverhältnis handeln würde, an dem die Klägerin selbst nicht beteiligt ist. Ob sich aus Treu und Glauben etwas anderes ergeben würde, wenn LeMHB einziger Gesellschafter der Klägerin wäre, kann dahingestellt bleiben, da hierfür nichts vorgetragen ist.
Stimpel	Fleck	Richter am Bundesgerichtshof
 Dr. Bauer kann urlaubshalber nicht unterschreiben.
Stimpel
 Dr. Kellermann Dr. Skibbe