April 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Juli 1972 auf die pünktliche Beitragszahlung bis zu dem Zeitpunkt hingewiesen hat, wo er erkannt habe, daß die jetzige Form der Werbegemeinschaft die Zusammenarbeit der Mieter störe, läßt sich gegen die hieraus hergeleitete Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe der Werbegemeinschaft angehört, aus Rechtsgründen nichts einwenden. 2. Auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob der Beklagte seine Mitgliedschaft in der Werbegemeinschaft aus wichtigem Grunde wirksam gekündigt hat, käme es nicht an, wenn er, wie die Revisionserwiderung meint, jederzeit auch ohne besonderen Grund hätte ausscheiden können. Gegen eine solche Bestimmung läßt sich unter dem Gesichtspunkt des für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltenden § 723 BGB nichts einwenden. Hiervon kann auch insoweit nicht die Rede sein, als die Zugehörigkeit des Beklagten zur Werbegemeinschaft von einem sich Jahr um Jahr verlängernden Mietvertrag abhängig ist. Denn im Hinblick auf das Recht des Beklagten, sich nach eigener Entscheidung in bestimmten Zeiträumen vom Mietvertrag zu lösen, bleibt die an dessen Bestehen geknüpfte Zugehörigkeit zur Werbegemeinschaft eine für jenen voll überschaubare Bindung. Unter Darlegung ihrer Ansicht, daß es sich bei der Werbegemeinschaft nicht um eine Gesellschaft, sondern um einen nichtrechtsfähigen Verein handele, hat die Revisionserwiderung die ganz andere, vom Berufungsgericht nicht berührte Frage aufgeworfen, ob überhaupt § 723 BGB einschlägig sei oder nicht vielmehr die Satzung mit Rücksicht auf § 39 BGB die ordentliche Kündigung gar nicht rechtswirksam Im Einklang mit dem hieraus vielfach gezogenen Schluß, auf den nichtsrechtsfähigen Verein sei nicht Gesellschafts-, sondern (mit Ausnahme der mit der Rechtsfähigkeit zusammenhängenden Vorschriften) Vereinsrecht anzuwenden, folgert die Revisionserwiderung, infolgedessen habe auch die strenge vereinsrechtliche Austritts regelung des § 39 BGB für den vorliegenden Fall zu gelten. Die Erkenntnis, daß die Verweisung des § 54 BGB auf Gesellschaftsrecht überholt ist, hat zwar den Weg eröffnet, bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, die wie ein rechtsfähiger Verein mit einer körperschaftlichen Verfassung und einem Gesamtnamen ausgestattet sind, im Zweifel Vereinsrecht gelten zu lassen. Bei dessen entsprechender Anwendung kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß im Bereich der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft und des nichtrechtsfähigen Vereins ein beträchtlicher Freiraum zur beliebigen Gestaltung der Rechtsverhältnisse offensteht, der nicht als beseitigt angesehen werden kann, weil Jene Verweisung weitgehend überholt ist. Dem Berufungsgericht, das sich zur Annahme eines nichtrechtsfähigen Vereins nicht eindeutig hat entschließen können, aber wohl dazu neigt, ist zuzustimmen, daß wesentliche Merkmale der Gemeinschaft einem Verein entsprechen. Die lieiden genannten Regelungsbereiche geben freilich für die Frage, ob auf den Austritt eines Mitglieds aus der Werbegemeinschaft § 39 oder § 723 BGB anwendbar ist, allein nicht genügend her. Die Unterschiede der in den beiden Vorschriften getroffenen Regelungen sind damit zu erklären, daß die längerfristige Bindung eines Mitglieds nur dann tragbar erscheint, wenn seine Entscheidung zu dem Beitritt eine Beurteilungsgrundlage hat, die diese Selbstbindung in ihren möglichen künftigen Auswirkungen zu einem einigermaßen übersehbaren Risiko macht. um so mehr erfüllt, als mit einem geschlossenen, von künftigen Veränderungen ohne sein Einverständnis nicht oder nur in engen Grenzen betroffenen Mitgliederkreis gerechnet werden kann; dagegen erscheint das Mitglied hinsichtlich der Austrittsmöglichkeiten um so schutzbedürftiger, je offener der Mitgliederkreis und je größer deshalb die Gefahr ist, daß sich eine in ihrer Zusammensetzung nicht vorhersehbar veränderte Mehrheit bei Entscheidungen auch in grundlegenden Fragen durchsetzen kann. Unter diesen Umständen liegen die Verhältnisse insoweit näher an denen einer Gesellschaft, so daß es gerechtfertigt ist, die länger befristete Mitgliedschaft in der Werbegemeinschaft, wie sie die Satzung vorsieht, nicht an § 39 BGB, sondern an § 723 BGB zu messen und demgemäß als zulässig zu erachten, Die Austrittserklärung des Beklagten war daher nur wirksam, wenn er dafür einen wichtigen Grund hatte (§ 723 Abs, 1 Satz 2 BGB), Dies hat das Berufungsgericht mit der Begründung angenommen, der Beklagte brauche es auf Dauer nicht hinzunehmen, daß die Werbegemeinschaft ihre Rechtsform als nichtrechtsfähiger Verein in der Satzung nicht klarstelle. Diese Ausführungen enthalten einen zutreffenden Gedanken, Die schon oben angesprochene Frage, ob die Werbegemeinschaft als nichtrechtsfähiger Verein oder - wie die Satzung sie jetzt bezeichnet - als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzuordnen ist, hat allerdings für sich genommen für das einzelne Mitglied keine so wesentliche Bedeutung, daß das ohne weiteres einen wichtigen Grund zu dem Ausscheiden abgeben könnte. Dem Berufungsgericht ist aber darin recht zu geben, daß sich die Benennung der Rechtsform mittelbar auf die Haftung der Mitglieder auswirken kann. Bezeichnet sich eine Personenvereinigung in der Satzung als Verein und tritt sie als solcher im Rechtsverkehr auf, dann kommt eine persönliche Haftung der Mitglieder grundsätzlich nicht in Betracht, weil bei einem Verein die Vertretungsmacht seiner Organe typischerweise auf eine Verpflichtung des Vereinsvermögens beschränkt ist und das im Rechtsverkehr auch so verstanden wird. Tritt dagegen eine Personenvereinigung der hier vorliegenden Art durch ihre Vertreter nach außen hin auf, ohne daß die Satzung eine Begrenzung der Vertretungsmacht ausdrücklich enthält und diese auch weder im Namen, noch in der Rechtsformbezeichnung noch in anderer Weiße deutlich zu dem Ausdruck kommt, dann werden durch ein rechtsgeschäftliches Handeln der Vertreter regelmäßig die Mitglieder auch persönlich verpflichtet, es sei denn, mit dem Gläubiger würde bei Vertragsschluß eine auf das Vermögen der Vereinigung beschränkte Verpflichtung besonders vereinbart. Damit das für den Rechtsverkehr deutlich wird, kann jedes Mitglied verlangen, daß die beschränkte Vertretungsmacht des Vorstands durch eine ausdrückliche Bestimmung in der Satzungsurkunde klargestellt und die Haftungsbeschränkung, um den Gefahren einer Rechtsscheinhaftung entgegenzutreten, nach Möglichkeit auch in dem Namen der Vereinigung erkennbar gemacht wird. Der Umstand allein, daß die Satzung die notwendige Klarstellung nicht enthält, genügt jedoch nicht, um den Austritt des Beklagten aus wichtigem Grunde zu rechtfertigen; die Mitgliedschaft ist ihm nur dann nicht länger zuzu demuten, wenn entweder die Werbegemeinschaft durch Beschluß ihrer Mitgliederversammlung einen förmlichen Antrag auf entsprechende Satzungsänderung bereits zurückgewiesen oder, was dem im vorliegenden Falle wegen des tatsächlichen und rechtlichen Einflusses der Klägerin auf die Werbevereinigung gleichstünde, wenn diese es auf sein ausdrückliches Ersuchen hin abgelehnt hätte, einen entsprechenden Antrag auf Satzungsänderung über den Vorstand der Vereinigung einzubringen. die sie betreffenden rechtlichen Verhältnisse in hinreichendem Maße geklärt würden’1 (BU Seite 24), läßt - auch in Anbetracht, daß der Beklagte seine Mitgliedschaft überhaupt in Frage gestellt hat und deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er sich in erfolgversprechender Weise um eine Satzungsänderung bemüht haben soll - nicht erkennen, welche konkreten Tatsachen dem zugrundeliegen. Sollte sich heraussteilen, daß der Beklagte bislang aus der Ergänzungsbedürftigkeit der Satzung kein Austrittsrecht herleiten kann, wird es noch darauf ankommen, ob er etwa deshalb aus wichtigem Grunde austreten konnte, weil - wie er behauptet hat - die Werbegemeinschaft nicht das gemeinschaftliche Interesse aller Mitglieder, sondern nur bevorzugte Einzelinteressen wahrgenommen hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TI ZR 142/78 URTEIL Verkündet am —‘ 2. April 1979 Kaufmann, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Forum KG Grundstücksgesellschaft ScBBstraßeTIHmbH & Co., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Grundstücksgesellschaft Sc®HBstraße flÜ mbH, diese vertreten durch ihren Geschäfts-führer, den Diplom-Kaufmanr^eter MfllB, alle geschäftsansässig ScflHstraße|Hi, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. flÜ - gegen den Kaufmann Paul S istraße f, B t - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. - 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. April 1978 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin vermietete dem Beklagten (Verträge vom 17. November 1969 und 19. Januar 1973) mit einer Laufzeit bis 31. Januar 1975 und Verlängerungsklausel gewerbliche Räume in ihrem Einkaufszentrum "Forum St^^" in BHH> Zu den Mietverträgen gehörten - wie auch bei den anderen Mietern - formularmäßige Zusatzvereinbarungen, in deren Abschnitt X es unter Nr. 2 heißt: "Für die Eröffnung des Forums und die laufende Werbung wird eine Werbegemeinschaft gegründet. (Einzelheiten über die Werbegemeinschaft regelt ein Zusatzvertrag, der Bestandteil dieses Vertrages ist). Der Mieter verpflichtet sich, Mitglied dieser Werbegemeinschaft zu werden. Der Kostenbeitrag für diese Werbegemeinschaft soll zunächst 1 % des Brutto-Umsatzes nicht übersteigen....... Für die laufenden Werbemaßnahmen werden monatliche Abschlagbeträge vom Mieter erhoben." Die Werbegemeinschaft "Forum St^Hlu ist 1970 gegründet worden. Nach ihrer Satzung verfolgt sie den Zweck, das allgemeine Käuferinteresse am Besuch des Einkaufszentrums zu wecken und durch eine Gemeinschaftswerbung die Individualwerbung der einzelnen Fachgeschäfte zu ergänzen und zu stärken. Mitglieder sind die Mieter der Geschäftsräume im Forum StmHI* Sie leisten einen Werbebeitrag, dessen Mindesthöhe den in den Mietverträgen eingegangenen Verpflichtungen entsprechen und von der Werbegemeinschaft näher festgesetzt werden soll. Die Mitgliedschaft ist auf die Dauer des Mietverhältnisses festgelegt und beschränkt. Organe sind die Versammlung und der Vorstand. Die aus allen Mitgliedern bestehende Versammlung ist insbesondere für die Wahl und die Entlastung des Vorstands, die Festsetzung des Werbebeitrags und die Änderung der Satzung zuständig; dazu tritt sie mindestens einmal im Jahr und auf Verlangen des Vorstands oder eines näher bestimmten Teils der Mitglieder auch darüber hinaus zusammen; ihre Beschlüsse faßt sie mit Mehrheit. Der aus mehreren Personen bestehende Vorstand bestimmt die Zielsetzung der Werbegemeinschaft, beschließt die Werbemaßnahmen und verwaltet den Werbeetat. Die Satzung ist in Einzelheiten mehrfach geändert worden. V/ährend die Werbegemeinschaft in der ersten Fassung als "Verein", die in ihr verbundenen Einzelhändler als "Mitglieder" und das oberste Organ als "Mitgliederversammlung" bezeichnet worden sind, ohne daß jedoch eine Eintragung im Vereinsregister vorgesehen war, heißt es in den späteren Fassungen, die Einzelhändler schlössen sich zu einer "Gesell- •v schaft bürgerlichen Rechts" zusammen, statt Mitglieder heißt es "Gesellschafter" und statt Mitgliederversammlung "Gesellschafterversammlung". Die Parteien streiten, ob der Beklagte der Werbegemeinschaft angehört oder jedenfalls gemäß der ZusatzVereinbarung zu dem Mietvertrag der Klägerin gegenüber verpflichtet ist, der Werbegemeinschaft beizutreten. Die Klägerin verlangt demgemäß Feststellung, daß der Beklagte Mitglied der Werbegemeinschaft sei, hilfsweise seine Verurteilung, jener beizutreten. Eine 1973 erhobene Klage von Angehörigen der Werbegemeinschaft gegen den Beklagten auf Auskunfterteilung und Beitragszahlung ist rechtskräftig abgewiesen worden (beigezogene Akten 8 0 245/73 des Landgerichts Berlin). Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf das seinerzeitige Urteil mit Schreiben vom 16. September 1977 an die Werbegemeinschaft erklärt, das Landgericht Berlin habe bestätigt, daß er kein Mitglied der Werbegemeinschaft sei. Sollte das Kammergericht (im laufenden Rechtsstreit) anderer Meinung sein, so trete er hilfsweise fristlos aus der Werbegemeinschaft aus. Land- und Kammergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag der Klägerin abgewiesen, weil der Beklagte der Werbegemeinschaft zwar beigetreten, aus wichtigem Grunde aber wirksam ausgeschieden sei. Dem kann nach den bisher getroffenen Tatsachenfest- Stellungen nicht gefolgt werden. 1. Da der Beklagte sich wie ein Mitglied verhalten, nämlich in seinem Schreiben an die Werbegemeinschaft vom 6. Juli 1972 auf die pünktliche Beitragszahlung bis zu dem Zeitpunkt hingewiesen hat, wo er erkannt habe, daß die jetzige Form der Werbegemeinschaft die Zusammenarbeit der Mieter störe, läßt sich gegen die hieraus hergeleitete Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe der Werbegemeinschaft angehört, aus Rechtsgründen nichts einwenden. Die Rechtsverbindlichkeit der in der Zusatzvereinbarung zu dem Mietvertrag enthaltenen Beitrittsverpflichtung braucht daher nicht erörtert zu werden. 2. Auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob der Beklagte seine Mitgliedschaft in der Werbegemeinschaft aus wichtigem Grunde wirksam gekündigt hat, käme es nicht an, wenn er, wie die Revisionserwiderung meint, jederzeit auch ohne besonderen Grund hätte ausscheiden können. In der Satzung ist aber eine solche ordentliche Kündigung nicht vorgesehen. Nach ihrem § 4 ist die Mitgliedschaft "auf die Dauer des Mietverhältnisses festgelegt und beschränkt", die vorzeitige Kündigung ohne wichtigen Grund also gerade ausgeschlossen. Gegen eine solche Bestimmung läßt sich unter dem Gesichtspunkt des für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltenden § 723 BGB nichts einwenden. Danach ist zwar ein für unbestimmte Zeit eingegangenes Gesellschaftsverhältnis jederzeit kündbar, und dieses Kündigungsrecht kann auch durch ver- 6 tragliche (satzungsraäßige) Vereinbarung nicht abbedungen werden. Da die Dauer der Zugehörigkeit zur Werbegemeinschaft an das - noch bestehende - MietVerhältnis anknüpft, ist mittelbar die Mitgliedschaft für eine genügend bestimmbare Zeit eingegangen. Dem steht nicht entgegen, daß die Mietverträge fest nur bis zu dem 31. Januar 1975 abgeschlossen worden sind und sich danach jeweils um ein Jahr verlängern, "wenn eine der Parteien nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht", ihre Dauer also nicht mehr kalendermäßig bestimmt ist. § 723 BGB soll verhindern, daß die Bindung des Gesellschafters an die Gesellschaft zeitlich ganz unüberschaubar und seine persönliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit infolgedessen unzu demutbar eingeengt sein würde (vgl. BGHZ 50, 316, 321 ff). Hiervon kann auch insoweit nicht die Rede sein, als die Zugehörigkeit des Beklagten zur Werbegemeinschaft von einem sich Jahr um Jahr verlängernden Mietvertrag abhängig ist. Denn im Hinblick auf das Recht des Beklagten, sich nach eigener Entscheidung in bestimmten Zeiträumen vom Mietvertrag zu lösen, bleibt die an dessen Bestehen geknüpfte Zugehörigkeit zur Werbegemeinschaft eine für jenen voll überschaubare Bindung. Unter Darlegung ihrer Ansicht, daß es sich bei der Werbegemeinschaft nicht um eine Gesellschaft, sondern um einen nichtrechtsfähigen Verein handele, hat die Revisionserwiderung die ganz andere, vom Berufungsgericht nicht berührte Frage aufgeworfen, ob überhaupt § 723 BGB einschlägig sei oder nicht vielmehr die Satzung mit Rücksicht auf § 39 BGB die ordentliche Kündigung gar nicht rechtswirksam für die Dauer des Mietvertrages ausschließen könne. Nach § 39 BGB ist das Mitglied eines eingetragenen (rechtsfähigen) Vereins grundsätzlich Jederzeit zu dem Austritt berechtigt, und das Recht kann nur durch eine Kündigungsfrist von höchstens zwei Jahren erschwert werden. Zwar sollen nach § 54 Satz 1 BGB auf die nichtrechtsfähigen Vereine die Vorschriften über die Gesellschaft anzuwenden sein. Es besteht aber heute, wenn auch mit unterschiedlicher Begründung, weitgehend Einigkeit, daß diese Vorschrift wegen ihres nicht mehr vertretbaren rechtspolitischen Zwecks keine Gültigkeit mehr beanspruchen kann. Im Einklang mit dem hieraus vielfach gezogenen Schluß, auf den nichtsrechtsfähigen Verein sei nicht Gesellschafts-, sondern (mit Ausnahme der mit der Rechtsfähigkeit zusammenhängenden Vorschriften) Vereinsrecht anzuwenden, folgert die Revisionserwiderung, infolgedessen habe auch die strenge vereinsrechtliche Austritts regelung des § 39 BGB für den vorliegenden Fall zu gelten. Dem ist nicht zuzustimmen. Die Erkenntnis, daß die Verweisung des § 54 BGB auf Gesellschaftsrecht überholt ist, hat zwar den Weg eröffnet, bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, die wie ein rechtsfähiger Verein mit einer körperschaftlichen Verfassung und einem Gesamtnamen ausgestattet sind, im Zweifel Vereinsrecht gelten zu lassen. Bei dessen entsprechender Anwendung kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß im Bereich der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft und des nichtrechtsfähigen Vereins ein beträchtlicher Freiraum zur beliebigen Gestaltung der Rechtsverhältnisse offensteht, der nicht als beseitigt angesehen werden kann, weil Jene Verweisung weitgehend überholt ist. 8 Es sind daher Vereinigungen mit sowohl körperschaftlichen als auch personalistischen Elementen und mit fließenden Übergängen von mehr vereinsmäßigen zu mehr geseilSchaftsähnlichen Formen möglich. Zusammenschlüsse dieser Art mag man je nachdem, welche Elemente im Einzelfall überwiegen,, entweder als Verein oder als Gesellschaft bezeichnen können. Es wäre aber wenig sachgerecht, aus dieser oder jener generellen Einordnung jeweils immer zugleich die alleinige Geltung nur des Vereins- oder nur des Gesellschaftsrechts für die betreffende Vereinigung herzuleiten, ohne bei solchen Mischformen zu prüfen, ob eine unterschiedliche Rechtsanwendung bei ein und derselben Vereinigung geboten ist. Denn hierbei kann sich heraussteilen, daß für die verschiedenen Regelungsbereiche der Vereinigung teils Normen des Vereinsrechts, teils solche des Gesellschaftsrechts besser passen und eine derartige Unterscheidung den Bedürfnissen der Organisation sowie den schützenswerten Interessen ihrer Mitglieder am besten gerecht wird (so wohl auch Steffen, RGRK 12. Aufl. Rdn. 5 zu § 54 BGB). Um eine Mischform in jenem Sinne handelt es sich bei der Werbegemeinschaft Forum StgUR. Dem Berufungsgericht, das sich zur Annahme eines nichtrechtsfähigen Vereins nicht eindeutig hat entschließen können, aber wohl dazu neigt, ist zuzustimmen, daß wesentliche Merkmale der Gemeinschaft einem Verein entsprechen. Das gilt insbesondere für die körper- • schaftliche Organisation mit der Aufteilung der Befugnisse auf eine Gesellschafter- (Mitglieder-)Versammlung und auf den mit der Beschlußfassung über Zielsetzung, Planung und Realisierung der Werbemaßnahmen betrauten Vorstand einschließlich des für die Geschäftsleitung zuständigen Vorstandsvor- sitzenden. In anderer Hinsicht ist dagegen die Werbege-meinschaft einer Gesellschaft ähnlicher: Was das Vermögen angeht, kann es zwar keine Rolle spielen, daß es wie bei einer Gesellschaft gesamthänderisch gebundenes Eigentum der Mitglieder ist, weil das beim nichtrechtsfähigen Verein, von Treuhandlösungen abgesehen, regelmäßig aus Rechtsgründen nicht anders möglich ist. Bei dem Gesamthandvermögen fehlt aber hier die Annäherung an das einem Verein typische gegenüber den Mitgliedern verselbständigte, allein der Organisation zugeordnete Sondervermögen. Denn für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds ist ein Auseinandersetzungsanspruch nicht ausgeschlossen, die Pfändung des Anteils eines Mitglieds durch einen Privatgläubiger erscheint daher möglich, Überschüsse eines Jahres werden den Gesellschaftern gutgeschrieben (§10 Abs. 2 der Satzung), und für den Fall der Auflösung ist - im Gegensatz zu dem Vereinsrecht und in Übereinstimmung mit der gesellschaftsrechtlichen Vorschrift des § 735 BGB - ausdrücklich bestimmt, daß die Mitglieder einen etwaigen Fehlbetrag nach dem Beitragsschlüssel abzudecken haben (§ 12 Abs. 2). Die lieiden genannten Regelungsbereiche geben freilich für die Frage, ob auf den Austritt eines Mitglieds aus der Werbegemeinschaft § 39 oder § 723 BGB anwendbar ist, allein nicht genügend her. Die Unterschiede der in den beiden Vorschriften getroffenen Regelungen sind damit zu erklären, daß die längerfristige Bindung eines Mitglieds nur dann tragbar erscheint, wenn seine Entscheidung zu dem Beitritt eine Beurteilungsgrundlage hat, die diese Selbstbindung in ihren möglichen künftigen Auswirkungen zu einem einigermaßen übersehbaren Risiko macht. Diese Voraussetzung erscheint dem Gesetzgeber, wie die gesellschaftsrechtliche Regelung zeigt, 10 um so mehr erfüllt, als mit einem geschlossenen, von künftigen Veränderungen ohne sein Einverständnis nicht oder nur in engen Grenzen betroffenen Mitgliederkreis gerechnet werden kann; dagegen erscheint das Mitglied hinsichtlich der Austrittsmöglichkeiten um so schutzbedürftiger, je offener der Mitgliederkreis und je größer deshalb die Gefahr ist, daß sich eine in ihrer Zusammensetzung nicht vorhersehbar veränderte Mehrheit bei Entscheidungen auch in grundlegenden Fragen durchsetzen kann. Berücksichtigt man diese gesetzgeberischen Zwecke, so erscheint die in der Satzung der Werbegemeinschaft vorgesehene längerfristige Bindung der Mitglieder rechtlich vertretbar: Zwar ist ein Wechsel der Mitglieder insofern eingeplant, als die Mieter einzelner Geschäftsräume wechseln. Aber hiervon abgesehen ist der Mitgliederkreis geschlossen. Es handelt sich um die Gewerbetreibenden in einem eng abgegrenzten Gebäudekomplex, alle sind wegen der örtlichen Lage ihrer Geschäfte durch ein gemeinschaftliches wirtschaftliches Interesse, nämlich das an der Anziehungskraft ihres Geschäftszentrums auf das Publikum, miteinander verbunden, alle haben langfristige Mietverträge und sind daher voraussichtlich in der Mehrzahl auf lange Dauer aufeinander angewiesen. Die bei Vereinen sonst häufig bestehende Befürchtung, eine längerwährende Mitgliedschaft könne sich möglicherweise als unerträglich erweisen, weil sich in der personellen Zusammensetzung grundlegende Wandlungen vollziehen könnten, liegt daher fern. Es kommt hinzu, daß bei dem hier 11 sehr eng begrenzten wirtschaftlichen Zweck ohnehin die Auswirkungen einer längeren Selbstbindung überschaubarer sind, als das für künftige Entwicklungen etwa bei Vereinen mit vorwiegend ideeller Zielsetzung möglich sein mag. Unter diesen Umständen liegen die Verhältnisse insoweit näher an denen einer Gesellschaft, so daß es gerechtfertigt ist, die länger befristete Mitgliedschaft in der Werbegemeinschaft, wie sie die Satzung vorsieht, nicht an § 39 BGB, sondern an § 723 BGB zu messen und demgemäß als zulässig zu erachten, 3. Die Austrittserklärung des Beklagten war daher nur wirksam, wenn er dafür einen wichtigen Grund hatte (§ 723 Abs, 1 Satz 2 BGB), Dies hat das Berufungsgericht mit der Begründung angenommen, der Beklagte brauche es auf Dauer nicht hinzunehmen, daß die Werbegemeinschaft ihre Rechtsform als nichtrechtsfähiger Verein in der Satzung nicht klarstelle. Diese Ausführungen enthalten einen zutreffenden Gedanken, Die schon oben angesprochene Frage, ob die Werbegemeinschaft als nichtrechtsfähiger Verein oder - wie die Satzung sie jetzt bezeichnet - als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzuordnen ist, hat allerdings für sich genommen für das einzelne Mitglied keine so wesentliche Bedeutung, daß das ohne weiteres einen wichtigen Grund zu dem Ausscheiden abgeben könnte. Rechte und Pflichten der Mitglieder im Innenverhältnis der Vereinigung hängen davon nicht ab. Für die Beseitigung von Unklarheiten der Satzung, falls solche überhaupt auftreten sollten, wäre nicht die Rechtsform, sondern in erster Linie Inhalt und Zusammenhang der tatsächlich getroffenen Regelungen der Maßstab. Die satzungsmäßige Rechtsformbezeichnung wäre noch nicht einmal verbindlich, wenn sie im übrigen mit der Satzung nicht in Einklang zu bringen wäre. Dem Berufungsgericht ist aber darin recht zu geben, daß sich die Benennung der Rechtsform mittelbar auf die Haftung der Mitglieder auswirken kann. Bezeichnet sich eine Personenvereinigung in der Satzung als Verein und tritt sie als solcher im Rechtsverkehr auf, dann kommt eine persönliche Haftung der Mitglieder grundsätzlich nicht in Betracht, weil bei einem Verein die Vertretungsmacht seiner Organe typischerweise auf eine Verpflichtung des Vereinsvermögens beschränkt ist und das im Rechtsverkehr auch so verstanden wird. Tritt dagegen eine Personenvereinigung der hier vorliegenden Art durch ihre Vertreter nach außen hin auf, ohne daß die Satzung eine Begrenzung der Vertretungsmacht ausdrücklich enthält und diese auch weder im Namen, noch in der Rechtsformbezeichnung noch in anderer Weiße deutlich zu dem Ausdruck kommt, dann werden durch ein rechtsgeschäftliches Handeln der Vertreter regelmäßig die Mitglieder auch persönlich verpflichtet, es sei denn, mit dem Gläubiger würde bei Vertragsschluß eine auf das Vermögen der Vereinigung beschränkte Verpflichtung besonders vereinbart. Hieraus ergibt sich, daß das Mitglied, sofern es einen Anspruch darauf hat, persönlich durch Rechtshandlungen des Vorstands nicht verpflichtet zu werden, auch beanspruchen kann, daß dafür die erforderlichen satzungsmäßigen Vorkehrungen getroffen werden. Die Satzung der Werbegemeinschaft enthält über die Vertretungsmacht des Vorstands nichts. Da die Vereinigung aber ursprünglich als Verein gegründet worden ist, die Mitglieder -13- nur durch mietvertragliche Nebenverpflichtungen zu dem Beitritt genötigt werden, der Zweck der Vereinigung auf die bloße Verwertung der Beiträge zur Gemeinschaftswerbung gerichtet und dem Vorstand nur das Recht und die Pflicht eingeräumt ist, nden Werbeetat zu verwalten”, ist die Satzung dahin auszulegen, daß dem Vorstand keine Befugnis eingeräumt werden soll, die Mitglieder auch persönlich zu verpflichten. Damit das für den Rechtsverkehr deutlich wird, kann jedes Mitglied verlangen, daß die beschränkte Vertretungsmacht des Vorstands durch eine ausdrückliche Bestimmung in der Satzungsurkunde klargestellt und die Haftungsbeschränkung, um den Gefahren einer Rechtsscheinhaftung entgegenzutreten, nach Möglichkeit auch in dem Namen der Vereinigung erkennbar gemacht wird. Der Umstand allein, daß die Satzung die notwendige Klarstellung nicht enthält, genügt jedoch nicht, um den Austritt des Beklagten aus wichtigem Grunde zu rechtfertigen; die Mitgliedschaft ist ihm nur dann nicht länger zuzu demuten, wenn entweder die Werbegemeinschaft durch Beschluß ihrer Mitgliederversammlung einen förmlichen Antrag auf entsprechende Satzungsänderung bereits zurückgewiesen oder, was dem im vorliegenden Falle wegen des tatsächlichen und rechtlichen Einflusses der Klägerin auf die Werbevereinigung gleichstünde, wenn diese es auf sein ausdrückliches Ersuchen hin abgelehnt hätte, einen entsprechenden Antrag auf Satzungsänderung über den Vorstand der Vereinigung einzubringen. Insoweit enthält aber das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Der Hinweis, der Beklagte habe ”jahrelang erfolglos versucht”, daß die Werbegemeinschaft ’’eine ordnungsgemäße Satzung erhalte, überhaupt 14 - die sie betreffenden rechtlichen Verhältnisse in hinreichendem Maße geklärt würden’1 (BU Seite 24), läßt - auch in Anbetracht, daß der Beklagte seine Mitgliedschaft überhaupt in Frage gestellt hat und deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er sich in erfolgversprechender Weise um eine Satzungsänderung bemüht haben soll - nicht erkennen, welche konkreten Tatsachen dem zugrundeliegen. Damit die Parteien Gelegenheit haben, sich hierzu noch zu äußern und der Sachverhalt insoweit näher geklärt werden kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte sich heraussteilen, daß der Beklagte bislang aus der Ergänzungsbedürftigkeit der Satzung kein Austrittsrecht herleiten kann, wird es noch darauf ankommen, ob er etwa deshalb aus wichtigem Grunde austreten konnte, weil - wie er behauptet hat - die Werbegemeinschaft nicht das gemeinschaftliche Interesse aller Mitglieder, sondern nur bevorzugte Einzelinteressen wahrgenommen hat. Stimpel Dr. Bauer Richter am Bundesgerichts- hof Dr. Kellermann kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel Bundschuh Dr. Skibbe