Das ohne Zusatz lediglich mit seinem Namen gezeichnete Indossament desjenigen, der den Wechsel im Namen einer GmbH ausgestellt hat, kann nicht als Indossament der GmbH angesehen werden; ist es das erste Indossament auf dem von der GmbH an eigene Order ausgestellten Wechsel, so fehlt eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten. Daran schließt sich das Indossament des Klägers an die Order der Bank MflB iHi an. Der Beklagte hat unter anderem die Ansicht vertreten, der Kläger könne aus dem Wechsel keine Ansprüche herleiten, weil er sein Recht nicht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweisen könne. Das Berufungsgericht billigt dem Kläger einen Wechsel rechtlichen Anspruch gemäß Art. 49, 47, 23 Abs. 2 WG zu, weil er als Indossant den Wechsel eingelöst habe. Diese Auffassung ist dann richtig , wenn die Bank MflH IHR beim Verfall des Wechsels dessen rechtmäßige Inhaberin war und ihrerseits gegen den Kläger als Indossanten gemäß Art. 43 Abs.1, Der Kläger hat dann den Wechsel als RückgriffsSchuldner eingelöst und damit das Recht zu dem Rückgriff gemäß Art. 49 WG erworben. Rechtmäßiger Inhaber des Wechsels konnte die Bank nur werden, wenn ihr die Rechte aus dem (vorlaufenden) Wechsel durch das an ihre Order lautende Indossament des Klägers uneingeschränkt übertragen worden sind. Müßte man von letzterem aus gehen, dann wäre Gegenstand des Rechtsstreits der dem Kläger als Wechselinhaber gegen den Beklagten als Akzeptanten zustehende Anspruch gemäß Art. 28 Abs. 2 WG. Für den Streitfall kann indessen offen-bleiben, welchen rechtlichen Umfang das Indossament des Klägers hatte, da dieser bei keiner der beiden Fallgestaltungen mit seiner Klage im Wechselprozeß durchdringen kann. Diesen Einwand hat der Wechselschuldner zu beweisen, wenn der Anspruchsteller aus dem Wechsel (förmlich) legitimiert ist, weil dann seine sachliche Berechtigung vermutet wird. Ist er dazu mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln nicht in der Lage, muß die Klage als in dieser Prozeßart unstatthaft abgewiesen werden. 1. Unterstellt man im Sinne der vorstehenden Ausführungen unter I, daß es sich bei dem Indossament des Klägers an die Order der Bank mJIB Ifli nur um ein Ermächtigungsindossament gehandelt hat, dann sind eventuelle Rechte aus dem Wechsel beim Kläger verblieben. Gegenstand der Klage sind in diesem Falle die Ansprüche, die dem Kläger als Inhaber des Wechsels bei Verfall mangels Zahlung gegen den Akzeptanten zustehen. Danach gilt als rechtmäßiger Inhaber, wer den Wechsel in Händen hat, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist. Beim Wechsel an eigene Order beginnt die Reihe der Indossamente mit dem Indossament des Ausstellers. Es ist aber der Ansicht, die Gleichheit der Namen, mit denen die Firma der Ausstellerin und das erste Indossament gezeichnet worden sind, rechtfertige die Auslegung, daß es sich bei dem Blankoindossament um das der Ausstellerin handle. Voraussetzung für eine Ergänzung des Wechsel-Inhalts durch Auslegung ist, daß die urkundlichen Erklärungen nach Wortlaut und Form nicht verschiedene Auslegungen gestatten (BGH, Urt. v. Damit fehlt das Indossament der Ausstellerin als erstes Glied in der Reihe der Indossamente mit der Folge, daß der Kläger nicht Wechsel recht lieh legitimiert ist. Da er dies mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln nicht vermag, muß die Klage als ln dieser Prozeß-art unstatthaft abgewiesen werden (§ 597 Abs. 2 ZPO). Als die Bank ihn nach der Protestierung des Wechsels mangels Zahlung mit der Wechselsumme und den WechselUnkosten zurückbelastete, war der Kläger wechselrechtlich nicht verpflichtet, den Wechsel einzulösen, weil dieser zu der Zeit bereits präjudiziert war. Protest mangels Zahlung kann indessen nur der aus dem Wechsel förmlich legitimierte Inhaber wirksam erheben, es sei denn, er könnte seine sachliche Berechtigung anderweit förmlich nachweisen, was hier aber nicht geschehen ist (RGZ 114, 365, 368; Baumbach/Hefermehl aaO WG Art. 16 An. 15; Staub/Stranz, Wechselgesetz 13. War die Bank Melli Iran letzte Inhaberin vor Verfall, dann konnte auch sie sich nicht auf eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten stützen, weil das Indossament des Ausstellers fehlt. b) Der Kläger könnte den Wechsel und die sich daraus noch ergebenden Rechte kraft bürgerlicher Rechtsnachfolge durch Abtretung erworben haben (vgl. Da auch dieser Beweis mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln nicht geführt werden kann, muß die Klage auch bei dieser Fall gestaltung als in diesem Prozeß unstatthaft abgewiesen werden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein WG Art. 16, A4 Das ohne Zusatz lediglich mit seinem Namen gezeichnete Indossament desjenigen, der den Wechsel im Namen einer GmbH ausgestellt hat, kann nicht als Indossament der GmbH angesehen werden; ist es das erste Indossament auf dem von der GmbH an eigene Order ausgestellten Wechsel, so fehlt eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten. Ein späterer Inhaber ist nicht wechselrechtlich legitimiert; ein von diesem erhobener Protest mangels Zahlung ist jedenfalls dann, wenn die Lücke in der wechselrechtlichen Legitimation nicht durch einen anderen förmlichen Nachweis geschlossen wird, unwirksam. BGH, Urt. v. 13. Juni 1977 - II ZR 142/75 - OLG Hamm LG Arnsberg i i BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 142/75 URTEIL Verkündet am 13. Juni 1977 Kaufmann, Justi z ob ers ekretärin als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Studenten G Haus WjH bei Freiherr von Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kersten - gegen den Kaufmann m F I. Straße 3, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h.c. Schneider - o. n 7 Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Hamm vom 10. Juni 1975 uid das Wechselvorbehaltsurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 28. November 1974 aufgehoben. Die Klage wird als im Wechselprozeß unstatthaft abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Inhaber eines an eigene Order ausgestellten, am 20. Januar 1974 fällig gewesenen Wechsels über 30.000 DM, der auf den Beklagten gezogen und von diesem akzeptiert worden ist. Wechselausstellerin ist die Täbris Groß- und Einzelhandelsgesellschaft mbH. Ihre (Aussteiler-)Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels besteht aus dem Abdruck des Firmenstempels, in den der Namenszug: "G. handschriftlich hineingeschrieben worden ist. Auf der Rückseite trägt der Wechsel an erster Stelle ein Blankoindossament, das lediglich aus der Unterschrift: ”G. VflüHHf1 besteht. Daran schließt sich das Indossament des Klägers an die Order der Bank MflB iHi an. Diese hat den Wechsel am 22. Januar 1974 mangels Zahlung protestieren lassen und danach den Kläger mit der Wechselsunme und "fremden Protestgebühren" nebst Portokosten im Gesamtbeträge von 124,04 DM zurückbelastet. Diese Beträge zuzüglich einer Provision von 100 DM und Zinsen macht der. Kläger unter Vorlage des Wechsels , der Protesturkunde und der Belastungsanzeige mit der im Wechselprozeß erhobenen Klage geltend. Der Beklagte hat unter anderem die Ansicht vertreten, der Kläger könne aus dem Wechsel keine Ansprüche herleiten, weil er sein Recht nicht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweisen könne. Das Landgericht hat der Klage durch WechselVorbehalts urteil stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. > r J j Bnts ehe i dungs gründe : Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht billigt dem Kläger einen Wechsel rechtlichen Anspruch gemäß Art. 49, 47, 23 Abs. 2 WG zu, weil er als Indossant den Wechsel eingelöst habe. Die förmliche Berechtigung des Klägers begegne keinen Bedenken. Dieser könne sich auf eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten stützen. Bei vernünftiger Betrachtung sei hinreichend deutlich, daß das mit "G. VWtKUt" gezeichnete Blankoindossament auf der Rückseite des Wechsels das Indossament der Ausstellerin sein solle. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. I. I. Bedenken bestehen schon gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, es handle sich um einen Rückgriff des Einlösers gemäß Art. 49 WG. Diese Auffassung ist dann richtig , wenn die Bank MflH IHR beim Verfall des Wechsels dessen rechtmäßige Inhaberin war und ihrerseits gegen den Kläger als Indossanten gemäß Art. 43 Abs. 1, 48 WG Rückgriff genommen hat. Der Kläger hat dann den Wechsel als RückgriffsSchuldner eingelöst und damit das Recht zu dem Rückgriff gemäß Art. 49 WG erworben. Rechtmäßiger Inhaber des Wechsels konnte die Bank nur werden, wenn ihr die Rechte aus dem (vorlaufenden) Wechsel durch das an ihre Order lautende Indossament des Klägers uneingeschränkt übertragen worden sind. Es muß sich also um ein Vollindossament gehandelt haben. Davon geht das Berufungsgericht ohne weiteres aus. Dies ist aber keinesfalls zwingend. Obwohl sich das Indossament des Klägers nach außen als VollIndossament darstellt, könnte es sich um ein verdecktes VollmachtsIndossament handeln. Diese Form des Indossaments kommt in der Praxis besonders bei der Übertragung von Wechseln auf Kreditinstitute zu dem Zwecke des Einzugs vor. Handelt es sich dabei um ein Ermächtigungsindossament, bleibt der Indossant Eigentümer und Wechselgläubiger (vgl. BGH, Urt. v. 13. 7. 72 - II ZR 44/70, WM 1972, 1090). Müßte man von letzterem aus gehen, dann wäre Gegenstand des Rechtsstreits der dem Kläger als Wechselinhaber gegen den Beklagten als Akzeptanten zustehende Anspruch gemäß Art. 28 Abs. 2 WG. Für den Streitfall kann indessen offen-bleiben, welchen rechtlichen Umfang das Indossament des Klägers hatte, da dieser bei keiner der beiden Fallgestaltungen mit seiner Klage im Wechselprozeß durchdringen kann. II. Der Beklagte macht geltend, der Kläger sei nicht in der gehörigen Weise wechselrechtlich legitimiert, weil es an einer ununterbrochenen Indossamentenreihe fehle; die Klage sei deshalb abzuweisen. Der Sache nach erhebt der Beklagte den Einwand der fehlenden sachlichen Berechtigung des Klägers aus dem Wechsel. Diesen Einwand hat der Wechselschuldner zu beweisen, wenn der Anspruchsteller aus dem Wechsel (förmlich) legitimiert ist, weil dann seine sachliche Berechtigung vermutet wird. Fehlt indessen die Legitimation, muß der Kläger seinen Anspruch beweisen. Ist er dazu mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln nicht in der Lage, muß die Klage als in dieser Prozeßart unstatthaft abgewiesen werden. Das ist hier der Fall. 1. Unterstellt man im Sinne der vorstehenden Ausführungen unter I, daß es sich bei dem Indossament des Klägers an die Order der Bank mJIB Ifli nur um ein Ermächtigungsindossament gehandelt hat, dann sind eventuelle Rechte aus dem Wechsel beim Kläger verblieben. Gegenstand der Klage sind in diesem Falle die Ansprüche, die dem Kläger als Inhaber des Wechsels bei Verfall mangels Zahlung gegen den Akzeptanten zustehen. Die Wechsel-rechtliche Legitimation des Inhabers bei Verfall des Wechsels beurteilt sich nach Art. 16 Abs. 1 WG. Danach gilt als rechtmäßiger Inhaber, wer den Wechsel in Händen hat, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist. Beim Wechsel an eigene Order beginnt die Reihe der Indossamente mit dem Indossament des Ausstellers. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus , daß es für die Feststellung des Zusammenhangs der Indossamentenreihe auf das äußere Bild ankommt. Notwendig ist die äußere Namensgleichheit zwischen der Unterschrift des Indossanten und dem Namen des Vorindossatars (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 11. Aufl. WG Art. 16 Anm. 4). Beim Wechsel an eigene Order muß demnach Namensgleichheit zwischen dem Aussteller und dem ersten Indossanten bestehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Voraussetzung hier nicht gegeben. Der Name der Ausstellerin ist deren Firma: "T|HM Groß- und Einzelhand eis ge Seilschaft mbH", während das erste Indossament mit dem Namen: "G. VlHHHP” gezeichnet ist. Daß zwischen diesen beiden Namen keine Identität besteht, verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Es ist aber der Ansicht, die Gleichheit der Namen, mit denen die Firma der Ausstellerin und das erste Indossament gezeichnet worden sind, rechtfertige die Auslegung, daß es sich bei dem Blankoindossament um das der Ausstellerin handle. Dem kann nicht gefolgt werden. Voraussetzung für eine Ergänzung des Wechsel-Inhalts durch Auslegung ist, daß die urkundlichen Erklärungen nach Wortlaut und Form nicht verschiedene Auslegungen gestatten (BGH, Urt. v. 23. 6. 55 - II ZR 348/53, WM 1955, 1324). Gerade dies ist hier der Fall. Dem äußeren Bilde nach erscheint das Blankoindossament von "G. VHH" als Erklärung im eigenen Namen und somit als Indossament einer nicht im Wechselverband stehenden Person. Solche Indossamente sind z. B. als Garantie Indossamente rechtlich zulässig (vgl. BGHZ 13, 87). Sie sind in der Praxis nicht selten und werden auch von GmbH-Geschäftsführern gezeichnet, um deren persönliche Haftung aus dem Wechsel sicherzustellen und damit den Wechsel wertvoller zu machen. Diese , nicht nur mögliche, sondern naheliegende Auslegung, schließt die vom Berufungsgericht vorgenommene Ergänzung des WechselinhaIts aus . Damit fehlt das Indossament der Ausstellerin als erstes Glied in der Reihe der Indossamente mit der Folge, daß der Kläger nicht Wechsel recht lieh legitimiert ist. Er muß deshalb seine vom Beklagten bestrittene sachliche Berechtigung aus dem Wechsel beweisen. Da er dies mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln nicht vermag, muß die Klage als ln dieser Prozeß-art unstatthaft abgewiesen werden (§ 597 Abs. 2 ZPO). 2. Zum selben Ergebnis führt der Sachverhalt, von dem das Berufungsgericht ausgeht. Danach war letzter Wechselinhaber die Bank, die gegen den Kläger als Indossant Rückgriff nahm und der nun seinerseits auf den Beklagten als Akzeptanten zurückgreift. a) Der Kläger hat indessen keine wechselrechtlichen Rückgriffsansprüche erworben. Zum Rückgriff gemäß Art. 49 WG ist berechtigt, wer den Wechsel als Wechselverpflichteter eingelöst hat (Baumbach/Hefermehl aaO WG Art. 49 Anm. 2). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Als die Bank ihn nach der Protestierung des Wechsels mangels Zahlung mit der Wechselsumme und den WechselUnkosten zurückbelastete, war der Kläger wechselrechtlich nicht verpflichtet, den Wechsel einzulösen, weil dieser zu der Zeit bereits präjudiziert war. Der Rückgriff des Inhabers gegen einen Indossanten gemäß Art. 43, 48 WG setzt rechtzeitige und wirksame Protesterhebung voraus. Mit der Versäumung der Frist für die Protestierung verliert der Inhaber seine Rechte gegen die Indossanten (Art. 53 Abs. 1 WG). Protest mangels Zahlung kann indessen nur der aus dem Wechsel förmlich legitimierte Inhaber wirksam erheben, es sei denn, er könnte seine sachliche Berechtigung anderweit förmlich nachweisen, was hier aber nicht geschehen ist (RGZ 114, 365, 368; Baumbach/Hefermehl aaO WG Art. 16 Anm. 15; Staub/Stranz, Wechselgesetz 13. Aufl. Art. 16 Anm. 15 a u. 18). War die Bank Melli Iran letzte Inhaberin vor Verfall, dann konnte auch sie sich nicht auf eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten stützen, weil das Indossament des Ausstellers fehlt. Der von ihr veran-laßte Wechselprotest mangels Zahlung war deshalb unwirksam. b) Der Kläger könnte den Wechsel und die sich daraus noch ergebenden Rechte kraft bürgerlicher Rechtsnachfolge durch Abtretung erworben haben (vgl. BGHZ 52, 181, 183). Ob dafür alle Voraussetzungen jetzt schon dargetan sind, braucht nicht erörtert zu werden. Selbst wenn man dies unterstellt, könnte der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit daraus keine Rechte herleiten. Durch die Zession wäre der Kläger nur in die Rechtsstellung der Bank MflH eingerückt. Bs wäre seine Aufgabe zu beweisen, daß seine Rechts Vorgänger in gegebenenfalls durch außerwechselrechtlichen Erwerb rechtmäßige Inhaberin des Wechsels geworden ist. Da auch dieser Beweis mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln nicht geführt werden kann, muß die Klage auch bei dieser Fall gestaltung als in diesem Prozeß unstatthaft abgewiesen werden. Stimpel Fleck Dr. Bauer Bundschuh Dr. Skibbe