HGB § 138; BGB § 142 Verden Vereinbarungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters wegen arglistiger Täuschung angefochten, so bestimmen sich die Wirkungen nach den Regeln über fehlerhafte Gesellschaftsverträge. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Bleck und Br. Bauer für Hecht erkannt: In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat. Mit ihrer Klage hat die OHO verschiedene Auskünfte-, Rechnungslegungs- und Zahlungsansprüche geltend gemacht, die für den Revisionsrechtszug im einzelnen nicht von Bedeutung sind. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil unter Zurückweisung der Berufung im übrigen auf die Hilfsanträge der Kläger festgestellt, daß eine Auseinandersetzung unter den Parteien über das Vermögen der Gesellschaft noch nicht stattgefunden habe, und den Beklagten verurteilt, bei der Auseinandersetzung über das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft Johann W. Mit seiner Revision möchte der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen, soweit das angefochtene Urteil ihr stattgegeben hat. 1. Das Berufungsgericht hält die Anfechtung der Auseinandersetzungsvereinbarung nach § 123 BGB für begründet , weil der Beklagte während seiner Tätigkeit als Gesellschafter der Gesellschaftskasse unberechtigt Reisekosten entnommen und die Kläger hierüber arglistig getäuscht habe* So habe er auf Grund von Gefälligke its Quittungen Übernachtungskosten von 112,47 DH unberechtigt erstattet erhalten* Ferner habe er mit Hilfe fingierter Belege über 86 Übernachtungen in Brilon mit insgesamt 645,50 DM abgerechnet, obwohl er dort nur etwa 15mal übernachtet habe. Venn der Beklagte die Reisekosten unkorrekt abgerechnet habe, so habe er als Gesellschafter grob treuwidrig gehandelt und sich zu dem Nachteil seiner Mitgesellschafter einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil verschafft. Da der Beklagte aber nicht etwa wegen des Verdachts treuwidrigen Verhaltens ausgeschieden sei, habe die oberflächliche Errechnung des Abfindungsbetrags für den Beklagten auf dem gegenseitigen Vertrauen der Gesellschafter beruht. Es sei auch ursächlich gewesen für die Einigung der Parteien über den Abfindungsbetrag, nicht aber für das un- 2« Bei diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen des Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt, wie die Revision mit Recht rügt« gefahren und habe die Gesellschaft unter dem Vorwand, er habe im Ruhrgebiet Holz verkaufen wollen, mit den Reisekosten belastet (Schriftsatz aaO). Im zweiten Rechtszug hat der Beklagte erneut darauf hingewiesen und geltend gemacht, alle Gesellschafter hätten gewußt, daß jeder von ihnen es mit den Übemachtungs- und Reisekosten nicht genau genommen habe; das sei mit ein Grund gewesen, weshalb man von der Aufstellung einer Bilanz abgesehen habe (S. Diese Umstände könnten dazu führen, daß der Beklagte jedenfalls nicht ungefragt bei der Verhandlung über sein Ausscheiden die von ihm zu Unrecht erhobenen Reisekosten angeben mußte, weil er möglicherweise annehmen durfte, die Kläger legten auf eine Erörterung dieses Punktes in ihrem eigenen Interesse keinen Wert. Mit Recht hat das Berufungsgericht hieraus gefolgert, daß die Parteien bewußt ein Risiko eingegangen sind. In einem solchen Pall kann die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nur auf Umstände gestützt werden, die außerhalb des bewußt übernommenen Risikos liegen, weil nur insoweit eine unlautere Willensbeeinflussung in Betracht kommt (BUH LM BGB § 123 Hr. 4-). Einen solchen Umstand hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß der Beklagte nicht etwa wegen des Verdachts treuwidrigen Verhaltens ausgesohie-den sei, so daß die oberflächliche Errechnung seines Abfindungsguthabens auf dem gegenseitigen Vertrauen der Gesellschafter beruht habe. Für den Fall, daß das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen treffen sollte, könnte sich daraus die Folgerung ergeben, die Parteien hätten im Interesse einer schnellen Trennung von näheren Feststellungen auch über unberechtigte Entnahmen bewußt abgesehen und deshalb die angestrebte Gesamtbereinigung jedenfalls nicht an einem im Verhältnis zu dem Gesamtobjekt der Auseinandersetzung geringen Betrag, den der Beklagte zu Unrecht für Reisekosten entnommen haben soll, scheitern lassen. Gewiß kann eine mit bestimmten Tatsachen begründete Anfechtung nicht nachträglich auf andere Gründe gestützt werden, für die in dem Zeitpunkt, in dem sie der Anfechtende geltend macht, die Frist des § 124 BGB verstrichen ist (BGH NJW 1966, 39). Hier war aber die Anfechtung von vornherein auch darauf gestützt, der Beklagte habe unberechtigt Beträge für Privat zwecke entnommen und die Entnahmen ver* schwiegen (Klageschrift S. März 1962 oder nur die Einigung über den Abfindungsbetrag erfaßt habe, danach beurteilt, inwieweit die Täuschung für diese Vereinbarungen ursächlich gewesen sei (§ 139 BGB). Rin schuldrechtlicher Anspruch auf (künftige) Wiederaufnahme in die Gesellschaft scheidet ebenfalls aus» wenn der Beklagte» wie hier behauptet» durch eine arglistige Täuschung den Anfechtungsgrund selbst herbeigeführt hat (Fischer aaO). b) Die Gesellschaft ist mit dem Ausscheiden des Beklagten nicht aufgelöst worden» sondern hat unter den Klägern zunächst fort bestanden. Hit der erst später erforderlich gewordenen Abwicklung und Auseinandersetzung über das Gesellschaftsvermögen hat der Beklagte daher nichts zu tun.
Nachschlagewerks ja BGHZ: nein HGB § 138; BGB § 142 Verden Vereinbarungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters wegen arglistiger Täuschung angefochten, so bestimmen sich die Wirkungen nach den Regeln über fehlerhafte Gesellschaftsverträge. BGH, Urt. v. 14. April 1969 - II ZR 142/67 - OLG Oldenburg LG Osnabrück BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES •I ZR 142/67 URTEIL Verkfindet am 14. April 1969 Heil, Justizhauptsekretär als Urktmdsbeaintor der Geachift—tdle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Rolf traße 't Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.h.c gegen 1. den Kaufmann Hans Heinrich M M99P3traße9t 2. den Kaufmann Walter MI itraBe Kläger und Revisions beklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Bleck und Br. Bauer für Hecht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23• Februar 1967 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Brüder. Sie waren Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft Johann V. (im folgen- den: OHG), die ein Säge- und Hobelwerk sowie einen Holzhandel betrieb. Am 8. März 1962 beschlossen die Gesellschafter: "Die Gesellschafter sind sich darüber einig, daß nach Kenntnisnahme über die Entwicklung des Jahres 1961 durch den Steuerbevollmächtigten Herrn eine Belastung durch drei Gesell- schafter nicht mehr tragbar ist. Ber Gesell-« sc ha ft er Rolf MjfllP (Beklagter) hat daraufhin mit sofortiger Wirkung seine Teilhaberschaft aufgekündigt und gilt ab heute aus dem Gesellschaftsverhältnis ausgeschieden. Als einmalige Entschädigung erhält der ausscheidende Gesellschafter 80 cbm 18 mm Pichten-Tannen-Brett er gesäumt, 3 - 5 m Länge, 40 cbm sofort, 40 cbm -3- 8 Wochen später, 3*000,- DH (dreitausend) in Wechseln, 1 PEW Borgward gebraucht." Der Beklagte erhielt die vorgesehenen Leistungen bis auf etwa 7 m Holz. Mit Schreiben vom 22. Juli 1963 focht die OHO die AuseinandersetzungsVereinbarung vom 8. März 1962 wegen Irrtums und Täuschung durch den Beklagten an. Mit ihrer Klage hat die OHO verschiedene Auskünfte-, Rechnungslegungs- und Zahlungsansprüche geltend gemacht, die für den Revisionsrechtszug im einzelnen nicht von Bedeutung sind. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 94-0,65 DM verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Die OHO hat Berufung und der Beklagte hat An-schlußberufung wegen eines Betrages von 158,- DM eingelegt. Während des zweiten Rechtszuges ist die OHO nach einem Vei>-gleichsverfahren vollständig liquidiert und ihr Erlöschen im Handelsregister eingetragen worden. Die jetzigen Kläger haben den Rechtsstreit fortgesetzt. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil unter Zurückweisung der Berufung im übrigen auf die Hilfsanträge der Kläger festgestellt, daß eine Auseinandersetzung unter den Parteien über das Vermögen der Gesellschaft noch nicht stattgefunden habe, und den Beklagten verurteilt, bei der Auseinandersetzung über das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft Johann W. M^p^nach dem Stande vom 8. März 1962 mitzuwirken. Mit seiner Revision möchte der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen, soweit das angefochtene Urteil ihr stattgegeben hat. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht hält die Anfechtung der Auseinandersetzungsvereinbarung nach § 123 BGB für begründet , weil der Beklagte während seiner Tätigkeit als Gesellschafter der Gesellschaftskasse unberechtigt Reisekosten entnommen und die Kläger hierüber arglistig getäuscht habe* So habe er auf Grund von Gefälligke its Quittungen Übernachtungskosten von 112,47 DH unberechtigt erstattet erhalten* Ferner habe er mit Hilfe fingierter Belege über 86 Übernachtungen in Brilon mit insgesamt 645,50 DM abgerechnet, obwohl er dort nur etwa 15mal übernachtet habe. Die zu Unrecht erhobenen Übemachtungsgelder mit den damit zusammenhängenden Tagegeldern und Spesen machten nach den Angaben der Kläger 2.933»27 DM aus. Venn der Beklagte die Reisekosten unkorrekt abgerechnet habe, so habe er als Gesellschafter grob treuwidrig gehandelt und sich zu dem Nachteil seiner Mitgesellschafter einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil verschafft. Sein Verhalten habe er mit Rücksicht auf seine Treuqpflicht als Gesellschafter bei der Besprechung am 8. März 1962 nicht verschweigen dürfen. Die Parteien hätten nur global abgerechnet. Schon der Verzicht auf eine Auseinandersetzungsbilanz und der Wortlaut der getroffenen Vereinbarung lasse das Bestreben der Parteien erkennen, die Sache schnell und einfach zu bereinigen. Venn Kaufleute in dieser Weise einen Vertrag schlössen, gingen sie zwar bewußt ein Risiko ein. Da der Beklagte aber nicht etwa wegen des Verdachts treuwidrigen Verhaltens ausgeschieden sei, habe die oberflächliche Errechnung des Abfindungsbetrags für den Beklagten auf dem gegenseitigen Vertrauen der Gesellschafter beruht. Das Verschweigen der unkorrekten Reisekostenabrechnung sei daher arglistig gewesen. Es sei auch ursächlich gewesen für die Einigung der Parteien über den Abfindungsbetrag, nicht aber für das un- abhängig davon beschlossene sofortige Ausscheiden des Beklagten« 2« Bei diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen des Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt, wie die Revision mit Recht rügt« a) Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger Hans-Heinrich Mj^^^sei schätzungsweise 50- bis 60mal auf Kosten der Gesellschaft nach Amsterdam zu seiner Camping-Ofen-Firma gefahren (S. 18 f des Schriftsatzes vom 4« Februar 1964, GA Bd. I Bl. 101 f). Dafür sei er mit 7.500,- DM zu belasten« Außerdem sei Hans-Heinrich zu Camping- Ausstellungen in das Ruhrgebiet etc. gefahren und habe die Gesellschaft unter dem Vorwand, er habe im Ruhrgebiet Holz verkaufen wollen, mit den Reisekosten belastet (Schriftsatz aaO). Dafür habe er mindestens 2«000,- DM zu Unrecht aus der Gesellschaftskasse erhalten. Im zweiten Rechtszug hat der Beklagte erneut darauf hingewiesen und geltend gemacht, alle Gesellschafter hätten gewußt, daß jeder von ihnen es mit den Übemachtungs- und Reisekosten nicht genau genommen habe; das sei mit ein Grund gewesen, weshalb man von der Aufstellung einer Bilanz abgesehen habe (S. 2 des Schriftsatzes vom 15. Juli 1965, GA Bd. II Bl« 398 R). Diese Umstände könnten dazu führen, daß der Beklagte jedenfalls nicht ungefragt bei der Verhandlung über sein Ausscheiden die von ihm zu Unrecht erhobenen Reisekosten angeben mußte, weil er möglicherweise annehmen durfte, die Kläger legten auf eine Erörterung dieses Punktes in ihrem eigenen Interesse keinen Wert. Das wird das Berufungsgericht zu prüfen haben. b) Auch in subjektiver Hinsicht läßt sich das Berufungsurteil ohne weitere Sachaufklärung nicht halten. Es -6- ist denkbar, daß die vom Beklagten vorgetragenen Umstände, soweit sie festgestellt werden sollten, die Verpflichtung des Beklagten zur Offenbarung zwar objektiv nicht in Frage stellen, aber den Vorwurf der Arglist ausschließen. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang noch vorgetragen, er habe geglaubt, für Übernachtungen bei Bekannten die normalerweise entstehenden Kosten berechnen zu dürfen. Die Kläger seien ebenso verfahren. c) Schließlich ist gegebenenfalls zu prüfen, ob das Unterlassen des Beklagten für die Höhe der ihm zugebilligten Abfindung ursächlich war. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, rechneten die Parteien "global" ab. Mit Recht hat das Berufungsgericht hieraus gefolgert, daß die Parteien bewußt ein Risiko eingegangen sind. In einem solchen Pall kann die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nur auf Umstände gestützt werden, die außerhalb des bewußt übernommenen Risikos liegen, weil nur insoweit eine unlautere Willensbeeinflussung in Betracht kommt (BUH LM BGB § 123 Hr. 4-). Einen solchen Umstand hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß der Beklagte nicht etwa wegen des Verdachts treuwidrigen Verhaltens ausgesohie-den sei, so daß die oberflächliche Errechnung seines Abfindungsguthabens auf dem gegenseitigen Vertrauen der Gesellschafter beruht habe. Hiergegen bestehen Bedenken, denen das Berufungsgericht erforderlichenfalls noch nachgehen muß. Der Steuer-bevollmächtigte der Gesellschaft, hat als Zeuge be- kundet, daß die Verhandlung am 8. März 1962 mit einem heftigen Streit begonnen habe. Eine Auseinandersetzungsbilanz hätten die Parteien nicht auf stellen wollen, weil dies zu umständlich gewesen wäre und insbesondere deshalb, weil die Verhältnisse der Gesellschaft nicht hätten an die Öffent- -7- lichkeit gebracht werden sollen. Bei der Feststellung der Abfindung des Beklagten hätten Kontounterlagen nicht Vorgelegen. Für den Fall, daß das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen treffen sollte, könnte sich daraus die Folgerung ergeben, die Parteien hätten im Interesse einer schnellen Trennung von näheren Feststellungen auch über unberechtigte Entnahmen bewußt abgesehen und deshalb die angestrebte Gesamtbereinigung jedenfalls nicht an einem im Verhältnis zu dem Gesamtobjekt der Auseinandersetzung geringen Betrag, den der Beklagte zu Unrecht für Reisekosten entnommen haben soll, scheitern lassen. Bas Vertrauen in die Korrektheit des Mitgesellschafters würde insbesondere dann in der Bedeutung für die Abfindungsvereinbarung zurücktreten, wenn die Kläger selbst, wie der Beklagte behauptet, zu Unrecht Reisekosten entnommen haben sollten. 3. Auf die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 123 BGB käme es nicht an, wenn die Anfechtung verspätet erklärt worden wäre (§ 124 BGB). Die Revision nimmt dies an und stellt es hierbei darauf ab, daß die Kläger die Reisekostenabrechnungen des Beklagten erst in der Berufungsinstanz beanstandet hätten. Bern kann nicht gefolgt werden. Gewiß kann eine mit bestimmten Tatsachen begründete Anfechtung nicht nachträglich auf andere Gründe gestützt werden, für die in dem Zeitpunkt, in dem sie der Anfechtende geltend macht, die Frist des § 124 BGB verstrichen ist (BGH NJW 1966, 39). Hier war aber die Anfechtung von vornherein auch darauf gestützt, der Beklagte habe unberechtigt Beträge für Privat zwecke entnommen und die Entnahmen ver* schwiegen (Klageschrift S. 7; vgl. auch den Auskunftsantrag im Schriftsatz vom 16. Bezember 1963). Biese Erklärung haben die Kläger mit ihrem von der Revision angeführten Vorbringen in der Berufungsinstanz nur weiter erläutert und ergänzt. Damit wurde kein neuer Anfechtungsgrund nachgeschoben. 4. Es bedarf daher einer erneuten tatriehterlichen Prüfung, ob die Anfechtung sachlich begründet ist. Hierzu ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht die Anfechtung aus den bisherigen oder den weiterhin von den Klägern geltend gemachten Gründen wiederum für berechtigt halten, so wird noch folgendes zu beachten sein: a) Das Berufungsgericht hat die Präge, ob die Täuschungsanfechtung den gesamten Vertrag vom 8. März 1962 oder nur die Einigung über den Abfindungsbetrag erfaßt habe, danach beurteilt, inwieweit die Täuschung für diese Vereinbarungen ursächlich gewesen sei (§ 139 BGB). Damit ist es den besonderen Gegebenheiten bei einer Personalgesellschaft nicht gerecht geworden. Verträge über das Ausscheiden eines Gesellschafters betreffen den Status der Gesellschaft und bedeuten eine Änderung des Gesellschaftsvertrags. Wird ein solcher Vertrag angefochten, so bestimmen sich die Virkungen nach den Regeln über fehlerhafte Gesellschaf tsverträge. Denn das Ausscheiden auf Grund fehlerhaften Vertrags ist nur das Spiegelbild eines fehlerhaften Eintritts in die Gesellschaft oder einer fehlerhaften Gesellschaftsgründung (BGH WM 1955$ 1702; Rob. Bischer, NJW 1955, 849, 851). Es schafft ebenfalls vollendete Tatsachen, die nicht einfach als ungeschehen behandelt werden können. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann auf die Führung der Geschäfte keinen Einfluß mehr nehmen und haftet demgemäß nur noch im Rahmen des § 139 HGB. Desgleichen ist er am Gewinn und Verlust nicht mehr betei- -9- ligt, Ist der Austritt aus der Gesellschaft auf diese Weise vollzogen» so kann eine Anfechtung der Ausscheidensver-einbarung in der Regel nicht zu einer rückwirkenden Wiedereinsetzung des Gesellschafters führen. Vielmehr beschränken sich die Wirkungen der Anfechtung grundsätzlich auf die schuldrechtlichen Vereinbarungen insbesondere über die Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters» so daß der Abfindungsbetrag gegebenenfalls neu zu bestimmen ist. Rin schuldrechtlicher Anspruch auf (künftige) Wiederaufnahme in die Gesellschaft scheidet ebenfalls aus» wenn der Beklagte» wie hier behauptet» durch eine arglistige Täuschung den Anfechtungsgrund selbst herbeigeführt hat (Fischer aaO). b) Die Gesellschaft ist mit dem Ausscheiden des Beklagten nicht aufgelöst worden» sondern hat unter den Klägern zunächst fort bestanden. Hit der erst später erforderlich gewordenen Abwicklung und Auseinandersetzung über das Gesellschaftsvermögen hat der Beklagte daher nichts zu tun. Für ihn kommt nur eine auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens berechnete Abfindung in Betracht. Dem entsprechen die Klageanträge und der erkennende Teil des Berufungsurteils in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht. Die Feststellung kann sich ebenso wie eine Verurteilung des Beklagten nur auf die Ermittlung seines etwaigen Abfindungsguthabens beziehen. Ob der Beklagte hierbei mitzuwirken -10- 6 verpflichtet ist, hängt von den Umständen ah (BGH NJW 1959, 1491); auch hierzu wird das Berufungsgericht gegebenenfalls noch Feststellungen zu treffen haben. Br. Kuhn Lies ecke Br. Schulze Fleck Br. Bauer