* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Up Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* November 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kuhn, Diesecke, Br. Bukow, Br. Schulze und Stimpel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Koblenz vom 15» Mai 1964 aufge hobeno Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird Von Rechts wegen Tatbestand: deutschen Traubensaft gekauft* Für den Kaufpreis seien als Vorkasse vier Akzepte gegeben worden* Brei davon, und zwar zwei Uber je 10.000 DM und eins über 20*000 DM, habe die Klägerin erhalten* habe sie an seinen Vorlieferanten und dieser an die Klägerin gegebene Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte behauptet, daß dabei vereinbart worden sei, die Klägerin solle gegen diese Wechsel Traubensaft an die GmbH liefern* Die Wechsel sollten Vorkasse für diese Lieferungen sein* Die Klägerin habe über nur Waren im Werte von 13*351,65 DM Die Beklagte hat ferner im zweiten Rechtszug geltend gemacht, CfliBhabe ihr die Ansprüche auf Lieferung des von ihm bei der Klägerin gekauften ausländischen Traubensafts abgetreten« Br habe ihr zahlungshalber drei von ihm ausgestellte und von der Beklagten für die GmbH angenommene Wechsel ausgehändigt und dabei nichts davon gesagt, daß er zur Verfügung nicht berechtigt sei« Die Wechselbegebung sei nicht davon abhängig gemacht worden, daß die Klägerin Traubensaft an die GmbH liefere. Las Berufungsgericht ist der Ansicht, das Vorbringen Beklagten in der Berufungsinstanz, der ursprüngliche Wechsel und dementsprechend auch der zur Prolongation ausgestellte Klagwechsel seien von CflU der Klägerin nur als Vorkasse, d. Lie Beklagte habe Im ersten Rechtszug nur eine Stundungseinrede erhoben, auf die es nicht angekommen sei, wenn ihr jetziger Vortrag richtig sei« Selbst wenn die von der Beklagten benannten Zeugen die Behauptung* bereits die ursprünglichen Wechsel seien als Vorkasse von ofl an die Klägerin gegeben, bestätigen würden, so wäre angesichts der bereits vorliegenden Zeugenaussagen und des eigenen Verhaltens der Beklagten der Beweis nicht geführt * Auch gegen die Annahme, daß Jedenfalls die Prolongationswechsel Vorkasse gewesen seien, sprächen so viele wirtschaftliche Erwägungen und nicht zuletzt das 17 WG, § 812 BGB ergab, konnte nur dann gemäß § 529 Abs« 2 ZPO wegen Verspätung nicht zugelassen werden, wenn seine Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte* Bas legt das Berufungsgericht nicht dar* Ber Termin zur mündlichen Verhandlung ist vom Vorsitzenden am 24« September 1965 auf den 10« April 1964 bestimmt worden«, Es ist nicht ersichtlich, warum die Zeugen nicht gemäß § 272 b Abs» 2 Nr« 4 ZPO zu dieser Verhandlung geladen werden konnten« Ber Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Berufungsgerichts hätten nach § 272 b ZPO prüfen müssen, ob das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung und das darauf bezügliche Beweisangebot erheblich waren und gegebenenfalls die vorsorgliche Ladung der Zeugen zu dem Verhandlungstermin anordnen müssen« Möglicherweise hätte in der Verhandlung der Beweis erhoben werden können, ohne daß die Erledigung des Rechtsstreits, in dem erst am 15« Mai 1964 das Urteil verkündet wurde, verzögert worden wäre« Die objektive Verzögerungsfolge wäre jedenfalls mit einer nachprüfbaren Begründung festzustellen gewesen (vgl« BGH IM § 272 b Nr« 2 und 4)« Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruckzuverweiaen0 Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen^

Zitierte Normen: § 529 ZPO § 812 BGB § 286 ZPO
BrZPOGmbHLieferungKlägerinVerhandlungwechseln

Volltext der Entscheidung

/!
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II 2R_142/64
URTEIL
in dem
 Verkündet am
3o Movember 1966 Schorm
«Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Kauffrau Boris ^■■■■fe'Uber
>
Beklagten und Bevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Hechtsanwalt Breiherr von
 die Firma August s in	gesetzlich	vertreten	durch	ihren	Gesell-
schafter, den Kaufmann August
- Prozeßbevolltnäehtigterj
 Hechtsanwalt Br
e,
Der Up Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* November 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kuhn, Diesecke, Br. Bukow, Br. Schulze und Stimpel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das
 Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Koblenz vom 15» Mai 1964 aufge
 hobeno
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision
 übertragen wird
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Ausstellerin und Inhaber
m eines
 am 20* September 1962 ausgestellten, am 20. Rovember
1962 fälligen Wechsels über 6»648,35 DM, den die Beklagte für die im Handelsregister damals nicht eingetragene Firma EflU Hefevertretung GmbH	angenommen	hat	0
Die Klägerin hat wegen der Wechselsumme nebst Zinsen und
 Kosten ein V/echselvorbehaltsurteil erwirkte Im Kachver-
fahren hat die Klägerin beantragt, das Urteil für vorbehaltlos zu erklären» Die Beklagte hat beantragt, unter Aufhebung des Urteils die Klage abzuweisen»
 
Die Beklagte hat geltend gemacht; Die Firma Hefeverwertung GmbH habe bereits vor der Eintragung Geschäfte gemacht* Die GmbH habe von dem Y/einkommissionär Fritz SfllH) in	6«	Juni	1962	60*000	1
deutschen Traubensaft gekauft* Für den Kaufpreis seien als Vorkasse vier Akzepte gegeben worden* Brei davon, und zwar zwei Uber je 10.000 DM und eins über 20*000 DM, habe die Klägerin erhalten*	habe	sie an seinen
 Vorlieferanten	und	dieser	an	die	Klägerin	gegebene
 Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte behauptet, daß dabei vereinbart worden sei, die Klägerin solle gegen diese Wechsel Traubensaft an die GmbH liefern* Die Wechsel sollten Vorkasse für diese Lieferungen sein* Die Klägerin habe über	nur	Waren	im Werte von 13*351,65 DM
geliefert* Im September 1962 habe eine Besprechung der Beklagten mit	und	bei der Klägerin in Ra-
vensburg stattgefunden. Hierbei habe die Beklagte er-klärt, die	GmbH	sei	nur	bereit, Wechsel in Höhe
 von 13*351,65 DM einzulösen* Die Klägerin habe die Herausgabe der Wechsel mit der Begründung abgelehnt, daß sie ihrerseits Forderungen gegen C^^bzw* habe* Hach längeren Verhandlungen sei zwischen der Klägerin und der	GmbH,	die von der Beklagten ver-
treten worden sei, eine Vereinbarung zustande gekommen, daß die	zunächst zwei neue Wechsel über 10.000 DM
und 3*351,65 DM akzeptierte und dem anwesenden als Gegenleistung für die Lieferung übergab*	habe
 die Wechsel an die Klägerin weifergegeben* Die E^^habe dieselbe!den Wechsel eingelöst * Von dem Wechsel über 20.000 DM sei nach Abzug des Betrages von 13*351*65 DM noch ein Betrag von 6*648,35 Bll offengeblieben* Über diesen Betrag habe die Beklagte für die E^^ GmbH den Klagwechsel per 20* Bovember 1962 gegeben* Dabei sei zwischen der Klägerin und der Beklagten vereinbart worden, daß der Klagwechsel gegenüber der Beklagten so
//
lange nicht geltend gemacht werden solle, bis feststehe, &äß cH^und Sfl» ihren Verpflichtungen aus den mit der Klägerin abgeschlossenen Verträgen endgültig nicht.nachkämen« Die Klägerin habe nicht dargetan, daß sie nicht in der Lage sei, ihre Ansprüche gegenüber CflIB und	durchzusetzen« Im zweiten
 Rechtszug hat die Beklagte behauptet, bei Aushändigung der Prolongationswechsel habe die Klägerin gewußt , daß sie für die Akzepte den von der GmbH bei
 gekauften deutschen Traubensaft zu liefern habe« Die Klägerin habe die Wechsel so lange zurückbehalten wqli^n, bis der fraubensaft gegen Barzahlung oder Bankbürgschaft abgenommen würde« Der Traubensaft sei aber nicht geliefert worden, weil die Auskünfte über die GmbH ungünstig gewesen seien« Die Klägerin könne Zahlung von 6«648,35 DM nur verlangen Zug um Zug gegen Lieferung von ca, 700 1 deutschen 1raubensaft«
Die Beklagte hat ferner im zweiten Rechtszug geltend gemacht, CfliBhabe ihr die Ansprüche auf Lieferung des von ihm bei der Klägerin gekauften ausländischen Traubensafts abgetreten«
Die Klägerin hat demgegenüber vorgetragen: cflHl habe von ihr gemäß Schlußschein vom 30« März 1959 100.000 1 italienischen Traubensaft gekauft« Sie habe über die Hälfte geliefert« cflHP schulde ihr für die Lieferungen noch 23.442,79 DM. Br habe ihr zahlungshalber drei von ihm ausgestellte und von der Beklagten für die	GmbH	angenommene	Wechsel	ausgehändigt
 und dabei nichts davon gesagt, daß er zur Verfügung nicht berechtigt sei« Die Wechselbegebung sei nicht davon abhängig gemacht worden, daß die Klägerin Traubensaft an die GmbH liefere. Bei Fälligkeit habe die Beklagte sie um Prolongation gebeten« Zu diesem Zweck
 sei u. a. der Klagwechsel von ihr ausgestellt und von der Beklagten angenommen worden» Soweit die Wechselsummen die Eestschuld der Firma Cfl|^ überstiegen* sei sie bereit, die Lieferungen gegen Einlösung der Wechsel fortzusetzen. Bine Stundung sei nicht vereinbart worden»
Las Landgericht hat das Vorbehaltsurteil bestätigte Las Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Aufhebung des Vorbehalts-urteile und Klagabv/eisung weiter. Lie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent sche idungsgründe; .
Las Berufungsgericht ist der Ansicht, das Vorbringen
 Beklagten in der Berufungsinstanz, der ursprüngliche Wechsel und dementsprechend auch der zur Prolongation ausgestellte Klagwechsel seien von CflU der Klägerin nur als Vorkasse, d. h. zweckbestimmt für auszuführende Lieferungen an die GmbH, gegeben worden, sei aus grober Nachlässigkeit nicht im ersten Rechtszug vorgebracht und daher nach § 529 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Lie Beklagte habe Im ersten Rechtszug nur eine Stundungseinrede erhoben, auf die es nicht angekommen sei, wenn ihr jetziger Vortrag richtig sei« Selbst wenn die von der Beklagten benannten Zeugen die Behauptung* bereits die ursprünglichen Wechsel seien als Vorkasse von ofl an die Klägerin gegeben, bestätigen würden, so wäre angesichts der bereits vorliegenden Zeugenaussagen und des eigenen Verhaltens der Beklagten der Beweis nicht geführt * Auch gegen die Annahme, daß Jedenfalls die Prolongationswechsel Vorkasse gewesen seien, sprächen so viele wirtschaftliche Erwägungen und nicht zuletzt das
 
wechselnde Vorbringen der Beklagten* daß die Vernehmung der beugen über die jetzt aufgestellte Behauptung nur ein offenes Beweisergebnis erbringen könne, das zu Lasten der Beklagten gehe<>
Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen der Revision sind begründet *
Bas Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung, das einen schlüssigen Einwand gemäß Art «
17 WG, § 812 BGB ergab, konnte nur dann gemäß § 529 Abs« 2 ZPO wegen Verspätung nicht zugelassen werden, wenn seine Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte* Bas legt das Berufungsgericht nicht dar* Ber Termin zur mündlichen Verhandlung ist vom Vorsitzenden am 24« September 1965 auf den 10« April 1964 bestimmt worden«, Es ist nicht ersichtlich, warum die Zeugen nicht gemäß § 272 b Abs» 2 Nr« 4 ZPO zu dieser Verhandlung geladen werden konnten« Ber Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Berufungsgerichts hätten nach § 272 b ZPO prüfen müssen, ob das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung und das darauf bezügliche Beweisangebot erheblich waren und gegebenenfalls die vorsorgliche Ladung der Zeugen zu dem Verhandlungstermin anordnen müssen« Möglicherweise hätte in der Verhandlung der Beweis erhoben werden können, ohne daß die Erledigung des Rechtsstreits, in dem erst am 15« Mai 1964 das Urteil verkündet wurde, verzögert worden wäre« Die objektive Verzögerungsfolge wäre jedenfalls mit einer nachprüfbaren Begründung festzustellen gewesen (vgl« BGH IM § 272 b Nr« 2 und 4)«
Eine Beweisaufnahme über das neue Vorbringen der Beklagten durfte auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Vernehmung der Zeugen über diese Behauptungen keinen Erfolg versprach« Bie Beweiswürdigung durfte
 ■
nicht vorweggenommen werden (§ 286 ZPO)» Oh sich aus anderen Tatsachen die Unwahrscheinlichkeit oder Unglaubhaftigkeit der behaupteten Tatsache ergab oder das Gericht sie durch die in erster Instanz erhobenen jgeweise und die vorgelegten Urkunden als widerlegt ansah, war belanglos (BGH NJW 1951, 481, 482)Q Der völlige Unwert der Beweismittel, der allein zur Ablehnung der Beweisanträge berechtigt haben wurde (BGH NJW 1956, 1480), ist nicht ersichtlich«;
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruckzuverweiaen0 Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen^
Br» Kuhn	Liesecke	3>r°	Bukow
 Br» Schulze	stimpel